Urteil des FG Niedersachsen vom 19.06.2013

Abweichung der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises von den vertraglichen Vereinbarungen

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Scheingeschäft; Kaufpreisaufteilung
Beurteilung von zwei zivilrechtlich von einander unabhängig
geschlossenen und getrennt durchgeführten Verträge als einheitlicher
Vorgang zu würdigen. Zur Berechnung des Geschäftswertes eines
Altenheims.
Nichtzulassungsbeschwerde - BFH-Az.: X B 159/13.
Niedersächsisches Finanzgericht 4. Senat, Urteil vom 19.06.2013, 4 K 12052/07
§ 15 EStG, § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, § 164 Abs 1 AO, § 34 Abs 1 EStG, § 4 Abs 1
EStG, § 5 EStG, § 41 Abs 2 AO, § 946 BGB, § 94 BGB, § 812 BGB
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des bei der Veräußerung eines Altenheims erzielten
Veräußerungsgewinns.
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Ihre Kinder waren im Streitjahr zwischen 32 und 36 Jahre alt. Der Kläger war
hauptberuflich Lehrer, die Klägerin erzielte mit dem Betrieb eines Alten- und
Pflegeheims (im Folgenden: Altenheim) Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 15 Einkommensteuergesetz (EStG). Ihr Betrieb befand sich unmittelbar
neben dem Wohnhaus der Familie. Bis zum Veranlagungszeitraum 1995
wurden die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in der Rechtsform einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erzielt und gesondert und einheitlich
festgestellt. Die Klägerin erhielt in der Zeit von 1990 bis 1995 Gewinnanteile in
Höhe von zwischen xxx DM und xxx DM zugewiesen. Der Kläger war nicht
beteiligt, erklärte aber für die Jahre 1995 bis 1997 aus einer
Nebenbeschäftigung im Altenheim einen Bruttoarbeitslohn, der zwischen
xxx DM und xxx DM betrug. Für die Jahre 1998 und 1999 erklärte er keine
Einnahmen aus dieser Tätigkeit.
Ende Dezember 1995 verpachtete der Kläger an die Klägerin die zum Betrieb
des Altenheims genutzten Grundstücks- und Gebäudeflächen ab dem
1. Januar 1996 fest für die Dauer von 10 Jahren. Gemäß den im Pachtvertrag
getroffenen Regelungen betrug der auf die Vermietungsdauer
festgeschriebene monatliche Pachtzins 14.800 DM. Die Pächterin hatte
Reparaturen bis zur Höhe von 4.000 DM je Einzelmaßnahme zu tragen und
verpflichtete sich, die Räume nach Beendigung der Pachtzeit vollständig
renoviert an den Verpächter herauszugeben. Nach den unter § 7 des
Pachtvertrages getroffenen Regelungen war die Pächterin nicht berechtigt,
ohne vorherige Zustimmung des Verpächters bauliche Veränderungen an den
verpachteten Räumen in größerem Umfange vorzunehmen. Gestattete der
Verpächter die Vornahme baulicher Veränderungen, konnte er bei Beendigung
des Pachtverhältnisses nach eigenem Ermessen bestimmen, ob die
verpachteten Räume wieder in den alten Zustand zu versetzen waren. Die
Kosten dieser Maßnahmen trug allein die Pächterin, und bei Beendigung des
Pachtverhältnisses war der Verpächter nicht verpflichtet, den Wert der
baulichen Veränderungen zu erstatten.
Die Klägerin ermittelte ihre Einkünfte durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1
Nr. 1 EStG i.V.m. § 5 EStG. Die Werte der Gebäude und Anlagen wies sie in
den Bilanzen aus und nahm hierauf Absetzungen für Abnutzung (AfA) vor. Von
den Buchwerten des gesamten Anlagevermögens entfielen auf
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Gebäude/Mietereinbauten (Kto 0400)
140.000 DM,
Einrichtung in Betriebsbauten (Kto 0600) 100.000 DM,
Nach dem Inhalt der Gewinnermittlungen bzw. Erklärungen der Jahre 1995 bis
September 1999 betrugen die erzielten Gewinne zwischen xxx DM und xxx
DM, hiervon betrugen die Einnahmen aus der Pflegevergütung zwischen
xxx DM und xxx DM und die Ausgaben für Personalkosten zwischen
246.000 DM und 377.000 DM.
Das Heim hatte bis Juni 1996 die Zulassung für 20 Altenheim- und 12
Altenpflegeplätze, von denen wegen der Umbaumaßnahmen nur 27 Plätze
tatsächlich zur Verfügung standen. Der Landkreis als zuständige
Heimaufsichtsbehörde legte bei Abschluss der Pflegesatzvereinbarung
1995/1996 eine Sollauslastung von 26 Plätzen und für die Arbeitsleistung des
Klägers als Hausmeister eine Entlohnung in Höhe von 18.500 DM zugrunde.
Nach Abschluss der Baumaßnahmen erhöhten sich die belegungsfähigen
Plätze wieder. Die Gespräche und Verhandlungen mit dem Landkreis führte im
Wesentlichen der Kläger. Im Streitjahr hatte das Heim 31 zugelassene
Pflegeplätze, und der Landkreis legte bei der Verhandlung zur
Entgeltverhandlung im Januar 1999 eine Belegung von 97 Prozent der
verfügbaren Plätze, d.h. 30 Plätze, zugrunde. Die im Mai 1999
aufgenommenen 26 Bewohner verteilten sich auf die folgenden Pflegeklassen:
Aufgenommene Bewohner Zuweisung v. Personen
gem. Entgeltvereinbarung
Pflegeklasse 0 2
2
Pflegeklasse I 14
18
Pflegeklasse II 5
6
Pflegeklasse III 4
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Härtefall (III+) 1
Hierfür erhielt die Klägerin gemäß der geltenden Entgeltvereinbarung folgende
Pflegesätze vergütet:
Pflegesatz
täglich
Unterkunft
u.
Verpflegung
Investitions-
kostenzuschuss
Tagessatz Monatssatz
(Tagessatz
x 30,42)
Pflegeklasse 0 39,94 DM 26,68 DM
25,07 DM
91,69 DM 2.789,21 DM
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Pflegeklasse I 55,31 DM 26,68 DM
25,07 DM
107,06 DM 3.256,76 DM
Pflegeklasse II 69,25 DM 26,68 DM
25,07 DM
121,00 DM 3.680,82 DM
Pflegeklasse
III
89,87 DM 26,68 DM
25,07 DM
141,62 DM 4.308,08 DM
Im Jahr 1995 beabsichtigte die Klägerin zunächst die Übergabe des
Altenheims an ihren Sohn und betraute diesen auch mit Aufgaben der
Heimleitung, insbesondere den Verhandlungen mit der Heimaufsicht. Zu einer
Übernahme kam es jedoch nicht, und bereits im Jahr 1996 wurden die
Gespräche wieder vom Kläger geführt.
Am 14. Juli 1999 schloss die Klägerin mit K, einem Betreiber von mehreren
Altenheimen, einen privatschriftlichen Vertrag, mit dem sie ihm das Altenheim
zum Preis von 400.000 DM verkaufte. Nach § 1 des Kaufvertrages erfolgte der
Verkauf „unter der Voraussetzung, dass der dem Käufer bereits als Entwurf
vorliegende Kaufvertrag mit … [dem Kläger] abgeschlossen und durchgeführt
wird…“.
Mitveräußert wurden die im Eigentum der Klägerin stehenden Einrichtungen
und Ausstattungen, die nicht wesentliche Bestandteile des Grundstücks und
der auf dem Grundstück stehenden Gebäude waren. Nicht mitveräußert
wurden u.a. die Um- und Einbauten gemäß dem Buchungskonto 0400 und
0600, Fahrzeuge, Forderungen und Verbindlichkeiten. Der Erwerber
übernahm die bestehenden Heimverträge und trat in die Arbeitsverträge ein.
Nach § 7 des Kaufvertrages war der Kaufpreis spätestens bei Wirksamkeit des
„heute zwischen … [dem Kläger] und dem Käufer geschlossenen
Immobilienkaufvertrages“ zu zahlen.
Der Kläger veräußerte am 14. Juli 1999 an K mit notariellem „Kaufvertrag über
ein mit einem Seniorenheim bebautes, unvermessenes Grundstück“ zum
1. Oktober 1999 eine Teilfläche seines unbelasteten Grundstücks zur Größe
von insgesamt ca. 1.275 qm, auf dem die Baulichkeiten des Altenheims
standen. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 3.200.000 DM. Gemäß der dem
Kaufvertrag zugrunde liegenden "Wertfindung des Kaufpreises“ war die
Grundlage der Preisfindung der Ansatz von 31 Pflegeplätzen mit einem Preis
in Höhe von 132.000 DM je Pflegeplatz bei Neubau des Altenheims. Von
dieser Ausgangsgröße nahmen der Kläger und der Erwerber wegen der
Nutzungsdauer Abschläge in Höhe von 25,00 bzw. 33,00 Prozent vor und
teilten den ausgehandelten Kaufpreis abschließend dergestalt auf, dass
2.800.000 DM auf den Gebäudewert und 400.000 DM auf den Grund und
Boden entfielen.
Nach dem Inhalt des von einem Kreditinstitut zum Zwecke der Beleihung für
den Erwerber erstellten Wertgutachtens hatte das Grundstück im November
1999 einen Verkehrswert in Höhe von 2.150.000 DM. Der Erwerber
vereinbarte mit dem Landkreis einen Investitionskostenzuschuss pro
Pflegeplatz in Höhe von 25,20 DM.
Für das Streitjahr erklärte die Klägerin in der im Dezember 2000
eingegangenen Einkommensteuererklärung neben den laufenden Einkünften
aus Gewerbebetrieb einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 147.000 DM aus
dem Verkauf des Altenheims, für den sie den Freibetrag nach § 16 Abs. 4
EStG beantragte. Gewinnmindernd brachte sie dabei auch die von ihr
aktivierten Buchwerte für Gebäude und Mietereinbauten in Abzug. Das
beklagte Finanzamt (FA) erließ im April 2001 einen nach § 164 Abs. 1 der
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Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden
Einkommensteuerbescheid, in dem es die Einkommensteuer für 1999 unter
erklärungsgemäßem Ansatz des Veräußerungsgewinns aber ohne
Gewährung des Freibetrags festsetzte. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb
auch bei den später durchgeführten Änderungen des
Einkommensteuerbescheides bestehen.
Anlässlich einer für beide Kläger durchgeführten Außenprüfung vertrat die
Prüferin die Auffassung, dass infolge der über 20 Jahre bestehenden
Betriebsdauer bei dem Unternehmen auch ein Geschäftswert angewachsen
sei und dieser über den Grundstücksverkauf an den Kläger geflossen sei, weil
der Veräußerungserlös den Verkehrswert des Grund und Bodens und der
Gebäude weit überstiegen habe. Die Verlagerung des Geschäftswertes auf die
Immobilien sei auch für den Erwerber vorteilhaft gewesen, weil er bei den
später mit den Sozialträgern ausgehandelten Entgeltvereinbarungen aufgrund
der höheren Anschaffungskosten für das Gebäude einen höheren
Investitionskostenzuschuss je Pflegeplatz habe erzielen können. Sie ermittelte
einen Geschäftswert in Höhe von 1,2 Mio. DM und meinte, dass der Kläger
diesen mit dem Verkauf des Grundstücks realisiert habe. Die Klägerin habe in
dieser Höhe gegen ihren Ehemann einen Herausgabeanspruch gem. § 812
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), weil die Eheleute nicht in Gütergemeinschaft
lebten. Darüber hinaus habe die Klägerin gegen ihren Ehemann einen
Aufwendungsersatzanspruch für die von ihr im Laufe der Jahre
vorgenommenen Mietereinbauten, die nach §§ 94, 946 BGB in das Eigentum
des Klägers übergegangen seien, ohne dass sie eine Entschädigung für ihre
Aufwendungen erhalten habe. Der Aufwendungsersatzanspruch, der ihr für die
aus den Umbauten resultierende Steigerung des Verkehrswertes zustehe,
betrage nach der vom Bausachverständigen des FA erstellten
Verkehrswertermittlung 300.000 DM. Die Prüferin erhöhte den
Veräußerungsgewinn um insgesamt 1,5 Mio. DM.
Das FA folgte dieser Auffassung, setzte mit geändertem
Einkommensteuerbescheid die Einkommensteuer entsprechend herauf und
hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Hiergegen legten die Kläger form-
und fristgerecht Einspruch ein, den sie u.a. damit begründeten, dass der
Unternehmenskaufpreis in Höhe von 400.000 DM unter fremdüblichen
Bedingungen vereinbart sei und dem entspreche, was üblicherweise für ein
eher "rückständiges" Altenheim dieser Art bezahlt worden sei. Unter
Berücksichtigung der Gewinnerwartungen bewege sich der Kaufpreis an der
unteren Grenze der zwischen 375.000 DM und 525.000 DM liegenden
Kaufpreisbandbreite. Der Grund liege in dem Umstand, dass das Altenheim im
Zeitpunkt der Verkaufsverhandlung nur mit 26 Heimbewohnern belegt
gewesen sei und mit einer Auslastung von 83,87 Prozent eine „gravierende
Unterbelegung“ aufgewiesen habe. Da die Kalkulation auf einer Auslastung
von 96,77 Prozent basiert habe, sei ein jährlicher Verlust in Höhe von mehr als
100.000 DM zu erwarten gewesen. Auch die ungenügende
Personalausstattung habe sich mindernd auf den Kaufpreis ausgewirkt. Der
Kläger habe in dem Heim nie mitgearbeitet, die Klägerin habe aus
Krankheitsgründen nicht mehr mitarbeiten können und im Jahr 1999 seien vier
Mitarbeiterinnen ausgeschieden. Durch die spätere Entwicklung sei die
schlechte Prognose bestätigt worden, weil der Erwerber 2004 mitgeteilt habe,
dass der monatliche Betriebsverlust auf 5.000 EUR gestiegen sei. So gesehen
habe die Klägerin noch froh sein können, überhaupt diesen Kaufpreis erzielt
zu haben. Gegen die Annahme, dass dem Grundstückskaufpreis ein
Geschäftswert zugeschlagen worden sei, spreche auch, dass dem Erwerber in
diesem Fall eine Abschreibungsmöglichkeit entgangen wäre, weil die auf den
Gebäudewert vorzunehmenden Abschreibungen geringer seien als die auf
den Geschäftswert. Da die genehmigten Investitionsaufwendungen
unverändert geblieben seien, habe sich der Kaufpreis auch nicht erhöhend auf
den Pflegesatz ausgewirkt. Der Erwerber habe im Jahr 1999 bereits mehrere
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Alten- und Pflegeeinrichtungen betrieben und das Heim nur übernommen, weil
es zu seinen Expansionsplänen gepasst habe. Er habe aber nicht nur das
Unternehmen, sondern auch das Grundstück erwerben wollen, und deshalb
habe die Klägerin das Heim unter der Voraussetzung verkauft, dass auch ein
Kaufvertrag über das Grundstück geschlossen werde. Zwischen dem Kläger,
der Klägerin und dem Erwerber habe es keine gemeinsamen
Verkaufsverhandlungen gegeben, sondern die Kaufverträge seien getrennt
ausgehandelt worden. Der Kläger habe durch gutes Verhandlungsgeschick
einen guten Kaufpreis erzielt, im Gegenzug seien ihm Pachteinnahmen für 5
Jahre in Höhe von ca. 1 Mio. DM entgangen. Der Klägerin habe kein
Bereicherungsanspruch gegen ihren Ehemann zugestanden, weil dieser nicht
auf ihre Kosten bereichert gewesen sei, denn nach § 7 des Pachtvertrages sei
er nicht zur Erstattung des Wertersatzes der baulichen Veränderungen
verpflichtet gewesen. Die vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages und der
Verkauf des Alten- und Pflegeheims seien die Folge des sich rapide
verschlechternden Gesundheitszustands der Klägerin gewesen. Der Kläger
habe wegen der ihm entgangenen Pachteinnahmen gegenüber der Klägerin
Ersatzansprüche geltend machen können und auch deshalb habe der
Klägerin kein Aufwendungsersatzanspruch zugestanden.
Mit Einspruchsbescheid setzte das FA aufgrund der antragsgemäß gewährten
ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG die Einkommensteuer herab
und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung
führte es unter Beibehaltung seiner Auffassung ergänzend aus, dass die von
der Klägerin betriebene Einrichtung nach Auskunft der Heimaufsicht des
Landkreises nicht gravierend unterbelegt, sondern fast immer komplett belegt
gewesen sei. Die behauptete Verlusterwartung entbehre angesichts der bis
zum Verkauf erzielten Gewinne jeglicher Grundlage. Für die Annahme eines
Firmenwertes spreche neben der Grundstückswertermittlung des
Bausachverständigen auch das Wertgutachten des Kreditinstituts. Nach
beiden Gutachten liege der Verkehrswert des Grundstücks weit unter dem
erzielten Kaufpreis. Der Firmenwert sei nach der indirekten Methode ermittelt
worden, wonach der voraussichtlich nachhaltig erzielbare Gewinn (berechnet
nach dem Durchschnittsatz der letzten 10 Jahre) ermittelt und bei
Normalverzinsung kapitalisiert werde. Der so errechnete Wert sei mit dem
buchmäßigen Betriebsvermögen verglichen und abschließend um einen
Abschlag von 50 Prozent zur Abgeltung von Risiken und Fehlerquellen
gekürzt worden. Der auf diese Weise ermittelte Teilwert ergebe ins Verhältnis
gesetzt zu den vom Bausachverständigen ermittelten Sachwerten und dem
tatsächlich für das Grundstück erzielten Veräußerungserlös die angesetzte
Gewinnerhöhung. Der Ausgleichsanspruch sei zu Recht angesetzt worden,
weil die von der Klägerin durchgeführten Baumaßnahmen zu einer
Wertsteigerung des Grundstücks geführt hätten. Die Regelungen im
Pachtvertrag hielten einem Fremdvergleich nicht stand, weil ein fremder Dritter
dem Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen nur dann zugestimmt hätte,
wenn die Pachtzeit garantiert worden und der Pachtpreis entsprechend
gemindert worden wäre.
Mit der Klage begehren die Kläger die Minderung des Veräußerungsgewinns
auf den von ihnen erklärten Betrag. Sie wiederholen zunächst ihr Vorbringen
aus den Einspruchsverfahren, insbesondere, dass der Kläger im Altenheim
nicht mitgearbeitet habe und es keine gemeinsamen Verhandlungen mit dem
Erwerber gegeben habe. Die Verträge seien zivilrechtlich und steuerrechtlich
getrennt voneinander zu beurteilen, so dass nicht von einem einheitlichen
Kaufpreis auszugehen sei. Selbst wenn eine Kaufpreisaufteilung
vorzunehmen sei, müsse der Wert eines jeden Verkaufsgegenstandes
gesondert ermittelt werden, und danach seien die in den Kaufverträgen
ausgehandelten Kaufpreise zugrunde zu legen. Die vom FA gewählte
Methode zur Ermittlung des Veräußerungserlöses widerspreche der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), weil schon die Methode der
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Ermittlung des Firmenwertes unzutreffend sei. Aus dem Unternehmerlohn, der
die Gewinnerwartung ausdrücke, werde üblicherweise der Kaufpreis in der
Weise ermittelt, dass dieser das Fünf- bis Siebenfache des Unternehmerlohns-
bzw. Gewinns betrage. Der Unternehmerlohn sei nach § 49 des
Pflegeversicherungsgesetzes ab dem Jahr 1999 aber auf maximal 75.000 DM
festgelegt worden, und der vereinbarte Kaufpreis liege in der Mitte der
Kaufpreisbandbreite und entspreche dem, was auch andere Kaufleute
vereinbart hätten.
Wegen der tatsächlichen Auslastung von nur 83,87 Prozent (26 Betten) habe
das Altenheim nicht mehr kostendeckend betrieben werden können, denn die
mit den Kostenträgern vereinbarten Pflegesätze seien mit einer Auslastung
von 97,77 Prozent (30 Betten) kalkuliert worden. Diese Annahmen hätten auch
die Klägerin und der Erwerber K in der Kaufpreisermittlung berücksichtigt. Die
Differenz zwischen der kalkulierten und der tatsächlichen Auslastung führe bei
10.950 kalkulierten Pflegetagen zu 1.412 nicht vergüteten Pflegetagen. Die
Multiplikation der nicht vergüteten Pflegetage mit dem durchschnittlichen
Pflegesatz der Stufen I bis III, der 71,48 DM betrage, ergebe die von den
Vertragsparteien genannte Verlusterwartung in Höhe von 100.929,76 DM.
Auch in der Zeit des Betriebs durch K habe der monatliche Betriebsverlust ca.
5.000 EUR betragen.
Die ungenügende Personalausstattung sei im Zeitpunkt der
Vertragsverhandlungen absehbar gewesen, weil drei examinierte Pflegerinnen
im ersten Halbjahr ausgeschieden seien und die Pflegedienstleitung Ende
September 1999 in Ruhestand gegangen sei. Auch der endgültige Ausfall der
Klägerin wegen ihres Gesundheitszustandes, der zum 1. Juni 1999 die
Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zur Folge gehabt habe, sei absehbar
gewesen und habe die Angelegenheit eilbedürftig gemacht. Der installierte
Fahrstuhl habe nicht alle Etagen erreicht, und deshalb hätten 6 Zimmer nicht
mit Bewohnern der Pflegeklassen II und III belegt werden können. Diese
Umstände wie auch die insgesamt veraltete Ausstattung des Heimes seien
wertmindernd berücksichtigt und die Übernahme der Vorräte und
Einrichtungen mit 220.000 DM und die unzureichende Auslastung mit
180.000 DM bewertet worden. Die bessere Auslastung in den Jahren 1996 bis
1998 sei nicht relevant. Der Rückgang des Gewinns beruhe auf der
Sozialrechtsreform 1999; bis 1998 sei das Budget auf der Grundlage von 27
Bewohnern vereinbart und bei einer Steigerung der Anzahl erhöht worden. Seit
1999 gehe die Pflegesatzvereinbarung von einer generellen Auslastung von
96,77 Prozent aus, ohne die bei geringerer Auslastung gleichbleibenden
Fixkosten zu berücksichtigen. Im Übrigen sei das Heim inzwischen
aufgegeben.
Der Kaufpreis für das von jeher ausschließlich im Eigentum des Klägers
stehende Grundstück sei nicht zu hoch gewesen. Der Grundstückskaufvertrag
sei abgeschlossen worden, weil der Erwerber das Heim nicht ohne das
Grundstück erworben hätte. Die Kaufpreisgestaltung der Vertragsparteien sei
der Besteuerung zugrunde zu legen, weil die Voraussetzungen für die
Annahme einer Scheinvereinbarung oder eines Gestaltungsmissbrauchs nicht
gegeben seien. Für die Angemessenheit des Grundstückskaufpreises spreche
auch, dass die Versicherungssumme für die Gebäude gut 3,5 Mio. DM
betragen habe und Grundschulden über insgesamt 3,2 Mio. DM bestellt
worden seien. Da Banken üblicherweise nicht mehr als 60 Prozent des von
ihnen eingeschätzten Verkehrswertes beleihen würden, sei dies ein weiteres
Indiz für den realistischen Wert des Grundstücks. Der Kläger hätte bis zum
vereinbarten Pachtende im Dezember 2005 Pachteinnahmen in Höhe von
insgesamt 1,1 Mio. DM erzielt und Gebäude und Grundstück behalten. Bei
einer Kapitalertragserwartung von 5 Prozent des Verkaufspreises über 3,2
Mio. DM habe er nur 160.000 DM statt der Jahrespacht von 177.600 DM
erwirtschaften können, so dass sich der Kaufpreis auch aus seiner Sicht nicht
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gerechnet habe. Dieses zeige, dass der Kaufpreis marktgerecht gewesen sei.
Die Höhe der Feuerversicherungssumme spreche ebenfalls für die
Angemessenheit des Kaufpreises.
Es sei überhaupt nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Klägerin die
Zuschlagung eines Geschäftswertes beim Kläger hätte akzeptieren sollen. Die
Annahme des Beklagten, dass der Gewinn durch die Regelung des
Güterstandes der Zugewinngemeinschaft auch in das Vermögen der Klägerin
geflossen sei, sei zivil- und steuerrechtlich abwegig, weil die Selbstständigkeit
der Vermögen bereits in §§ 1363ff. BGB festgeschrieben sei und im
Einkommensteuerrecht die Individualbesteuerung gelte, wonach jeder
Ehegatte eigenes Einkommen und eigene Einkünfte habe. Auch sei die
entschädigungslose Überlassung der Mietereinbauten zivilrechtlich durchaus
anerkannt. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Pachtvertrag auf
Wunsch der Klägerin beendet worden sei und sie anderenfalls Entschädigung
für entgangene Pachteinnahmen hätte leisten müssen.
Die Kläger beantragen,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im
Einspruchsbescheid an seiner im Vorverfahren vertretenen Rechtsauffassung
fest. Er trägt ergänzend vor, dass unter Berücksichtigung der Auslastung der
Vorjahre und Gewinne der vorangegangenen Jahre die Darstellung der
Verlusterwartung nicht nachvollziehbar sei.
Der Bodenwert habe nach Berechnung des Bausachverständigen
272.000 DM und der Gebäudesachwert fast 1,4 Mio. DM betragen. Die
Differenz zum Kaufpreis betrage rund 1,5 Mio. DM. Gemäß dem
Wertgutachten des Kreditinstituts habe der Bodenwert 275.000 DM und der
Bauwert gut 1,5 Mio. DM betragen. Der Ertragswert sei mit 2.154.000 DM
ermittelt worden. Auch hier betrage die Differenz zum vereinbarten Kaufpreis
rund 1 Mio. DM bzw. 1,3 Mio. DM. Die Kläger hätten keine andere plausible
Wertermittlung vorgelegt, sodass nur der Schluss bleibe, dass die Differenz
den Firmenwert widerspiegle. Außerdem sei von diesem Wert wegen der
bestehenden Unsicherheiten bereits ein Abschlag von 50 Prozent
vorgenommen worden. Der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin sei nur
anteilig mit 62,5 Prozent des auf die Mietereinbauten entfallenden
Gebäudewertes berücksichtigt worden, weil der Pachtvertrag bis der zur
Kündigung zu 37,5 Prozent erfüllt worden sei. Die Klägerin habe Investitionen
von mehr als 500.000 DM getätigt, und es widerspreche der Lebenserfahrung,
dass ein fremder Dritter ersatzlos hierauf verzichte.
Das Gericht hat zu folgenden Punkten Beweis erhoben:
1. Zu den Umständen der Kaufgeschäfte durch Vernehmung des Erwerbers K
als Zeugen. Der Zeuge K hat im Anschluss an seine Vernehmung die
Gewinnermittlungen des Betriebes für die Jahre 1999 bis 2002 vorgelegt;
2. zur Höhe des gemeinen Werts des von der Klägerin durch Vertrag vom
14. Juli 1999 verkauften Alten- und Pflegeheims im Zeitpunkt der Übertragung
durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen für
Wirtschaftlichkeitsbeurteilungen von Pflegeeinrich-tungen und Heimen, Herrn
Diplombetriebswirt SV. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf
den Inhalt des Gutachtens, die Ausführungen des SV in seiner Stellungnahme
und seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Den Antrag
der Kläger, den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit
abzulehnen, hat der Senat zurückgewiesen;
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3. zur Höhe des Verkehrswerts des Grundstücks zum 1. Oktober 1999 durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens beim Gutachterausschuss für
Grundstückswerte;
4. zum Umfang der Mitarbeit des Klägers und der Kinder im Altenheim durch
schriftliche Vernehmung der im Streitjahr im Altenheim beschäftigten
Angestellten;
5. zum Umfang der Mitarbeit der (Schwieger-) Kinder in dem Altenheim durch
Vernehmung der Kinder T1, T2, T3, des Sohnes S und der Schwiegertochter
ST als Zeugen;
6. zu der Frage, von welchem angemessenen Personaleinsatz der Landkreis
bei den Pflegesatzberechnungen ausgegangen ist, durch Beiziehung der bei
der Heimaufsicht des Landkreises geführten Sozialamtsakte und der
Förderakte und durch Vernehmung des an den Pflegesatzverhandlungen
beteiligten Mitarbeiters des Landkreises, Z, als Zeugen.
Die Kläger sehen sich durch die Aussage des Zeugen K in ihrer Auffassung
bestätigt, dass kein Scheingeschäft vorgelegen habe. Der Zeuge habe
bestätigt, dass er vorrangig am Erwerb der Immobilie interessiert gewesen sei,
weil der in der Pflegesatzvereinbarung durchsetzbare Investitionskostenanteil
durch den mit dem Kläger ausgehandelten Kaufpreis bestimmt gewesen sei
und dem Zeugen zur Sicherstellung seiner Refinanzierung gedient habe. Der
Betrieb als solcher sei für ihn von untergeordneter Bedeutung gewesen.
Dieses zeige, dass der Kaufpreisbemessung wirtschaftliche Gründe zu
Grunde gelegen hätten und der Kaufpreis nicht zum Schein vereinbart worden
sei. Die Kaufpreiszahlungen seien der Vereinbarung entsprechend auf
getrennte Konten des Klägers und der Klägerin geflossen.
Der Wertermittlung des Sachverständigen SV sei entgegen zu halten, dass der
Unternehmenswert durch Diskontierung der den Unternehmenseignern
zukünftig zufließenden Überschüsse ermittelt werde, wobei diese
üblicherweise aus den für die Zukunft geplanten Jahresergebnissen abgeleitet
würden. Die Analyse der Vergangenheit biete nur den Ausgangspunkt für die
Prognose künftiger Entwicklungen, und die Vergangenheitsergebnisse seien
um außergewöhnliche, betriebs- oder periodenfremde und einmalige
Ereignisse zu bereinigen. SV habe nicht geprüft, ob der im Jahr 1999
erwirtschaftete Fehlbetrag und der Anstieg der Personalkosten nicht bereits
ihre Ursache in vor dem Bewertungsstichtag liegenden Umständen gehabt
hätten. Der Anstieg der Personalkosten spreche dafür, weil diese in den
Jahren 1997 bis 1999 nur zwischen 26 und 31 Prozent der betrieblichen
Erträge ausgemacht hätten und ab dem Jahr 2000 bei 50 Prozent gelegen
hätten. Der vom Gutachter gezogene Schluss, dass sich aus dem fiktiven
Unternehmerlohn ein tatsächliches Geschäftsführergehalt entwickelt habe,
erkläre den Anstieg der Kosten nach dem Verkauf nicht. Auch bei der
Pflegesatzvereinbarung 1995/1996 seien bereits Personalkosten in Höhe von
gut 620.000 DM vorausgesetzt worden, obwohl die tatsächlich entstandenen
Personalkosten lediglich 265.000 DM betragen hätten und hiervon schon
62.000 DM auf die Pflegedienstleitung entfallen seien. Bei Einsatz des
tatsächlich benötigten Personals hätten die Personalkosten um 80 Prozent
gesteigert werden müssen, und dieses zeige deutlich, dass es unentgeltliche
Leistungen gegeben haben müsse und die Eigenleistungen vom
Unternehmerlohn nicht gedeckt gewesen seien.
Dagegen sei in dem von ihnen vorgelegten Gutachten der
Treuhandgesellschaft die Mitarbeit der Familienangehörigen berücksichtigt.
Neben der Klägerin hätten der Kläger und die Kinder S und T3 sowie die
Schwiegertochter ST unentgeltlich im Altenheim mitgearbeitet. Der
Zeitaufwand habe verteilt auf die Woche beim Kläger 20 Stunden, bei S 10
Stunden und bei T3 und ST jeweils 8 Stunden betragen. Für diese Mitarbeit
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seien entsprechende Lohnkosten in Abzug zu bringen, und die Summe der
hierfür anzusetzenden Kosten betrage jährlich mindestens 185.000 DM. Bei
Ansatz der dort angenommenen Planwerte und Berücksichtigung der Kosten
in den Jahren 2000 bis 2002 seien die Personalkosten insgesamt mit 50
Prozent der Umsatzerlöse anzusetzen. Die Höhe der im Gutachten der
Treuhandgesellschaft geschätzten Jahresentgelte für die unentgeltliche
Mitarbeit sei angemessen. Der Kläger habe sich um die bauliche Erneuerung,
die EDV und die Klempnerarbeiten im Außenbereich gekümmert. Er sei für die
Personalwerbung und Personaleinstellung zuständig gewesen und habe das
Heim in Arbeitsgerichtsverfahren sowie bei den Pflegesatzverhandlungen und
als Interessenvertreter gegenüber den Behörden vertreten. Seine
Zuständigkeit habe außerdem die Lohnbuchhaltung einschließlich der
Abrechnung mit den Krankenkassen und der Steuerabrechnung umfasst.
Schließlich habe er Fahrdienste für Bewohner und den Heimbetrieb
übernommen und der Hauswirtschaft beim wöchentlichen Großeinkauf sowie
gelegentlich bei körperlich schwerer Pflege geholfen. Der S habe in den
Jahren 1996 bis 1999 die Umsetzung der Pflegekonzeption, die medizinische
Beratung der Heimleitung und die Vorbereitung des Umgangs mit Behörden
und Kostenträgern übernommen. Im Jahr 1995 habe er noch mehr als die
genannte Arbeitszeit erbracht. Die Tochter T3 sei Ärztin und habe an
Wochenenden und zu Urlaubszeiten Nachtdienste übernommen. Die
Schwiegertochter ST sei ausgebildete Zahnärztin und Schwesternhelferin und
habe ebenfalls Nachtdienste übernommen. Daher sei für den Kläger die Hälfte
des ortsüblichen Handwerkerlohns, für den Sohn das Gehalt der
Pflegedienstleitung und für die Nachtdienste der anderen Familienmitglieder
das Gehalt von examinierten Pflegekräften anzusetzen. Unter
Berücksichtigung der weiteren Kosten ergebe sich nach dem Gutachten der
Treuhandgesellschaft ein Jahresergebnis vor Steuern mit einem Planwert von
43.000 DM, und bei Berücksichtigung eines Unternehmerrisikos von 11
Prozent betrage der Wert für das Altenheim zum Bewertungsstichtag zwischen
280.000 DM und 380.000 DM.
Gegen den vom Gutachter SV ermittelten Wert spreche auch, dass der
Erwerber in den Jahren 1999 und 2000 Fehlbeträge in Höhe von insgesamt
über 170.000 DM und in den Jahren 2001 und 2002 Überschüsse in Höhe von
nur insgesamt 120.000 DM erwirtschaftet habe. Der durchschnittliche
Fehlbetrag betrage demnach etwa 20.000 DM, und für dieses Unternehmen
zahle kein Käufer den vom FA angesetzten Kaufpreis. Aus der Akte des
Landkreises ergebe sich deutlich, dass die Klägerin in der Lage gewesen sei,
das Heim mit sehr viel geringeren Personalkosten zu führen als der Erwerber,
weil sie die Pflegesätze für tatsächlich nicht vorhandenes Personal
abgerechnet und vergütet bekommen habe. Bei Berücksichtigung der über
den Pflegesatz erstatteten Kosten ergebe sich im Ergebnis ein negativer
Unternehmenswert. Da diverse Vermögensgegenstände nicht übertragen
worden seien, sei das verkaufte Altenheim nicht mit dem Altenheim identisch,
das in den Jahresabschlüssen bis zum 30. September 1999 erfasst worden
sei.
Der vom Gutachterausschuss ermittelte Verkehrswert könne ebenfalls der
Wertermittlung nicht zugrunde gelegt werden, weil das seit Mitte des Jahres
2009 leer stehende Haus durch mehrere Baumaßnahmen von innen und
außen so verändert worden sei, dass es nicht mehr mit dem damaligen
Zustand vergleichbar sei. Es sei seit dem Jahr 2009 kaum gepflegt worden
und verwahrlost. Bei der Ermittlung des Kaufpreises müsse von einer 95-
prozentigen Auslastung ausgegangen werden. Sachnäher sei daher der mit
dem Erwerber ausgehandelte Kaufpreis.
Der Beklagte sieht sich insbesondere durch die Gutachten in seiner
Auffassung bestätigt, dass ein Unternehmenswert vorhanden gewesen sei,
weil die Wertermittlungen erheblich über bzw. unter den Werten lägen, die die
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Kläger mit dem Zeugen K vereinbart hätten und der Kaufpreis für das
Grundstück durch die vorhandenen Sachwerte nicht zu begründen sei. Selbst
bei Ansatz des vom Sachverständigen SV angewandten
Wertermittlungsverfahrens liege der Ertragswert über dem von der Prüferin
ermittelten Geschäftswert und widerlege somit ebenfalls die Behauptung der
Kläger, dass es keinen Unternehmenswert gegeben habe.
Im Gegensatz hierzu weiche das von den Klägern vorgelegte Gutachten der
Treuhandgesellschaft nicht nur von den Werten des Sachverständigen SV,
sondern auch von den Werten des Bausachverständigen und des
Kreditinstituts ab. Legte man die Werte des Gutachtens der
Treuhandgesellschaft zu Grunde, stelle sich die Frage, wofür der an den
Kläger gezahlte Kaufpreis eigentlich geleistet worden sei, weil der
verbliebende Differenzbetrag weder durch den Wert des Grund und Bodens
noch durch den Gebäudewert realisiert werde. Das Gutachten der
Treuhandgesellschaft berücksichtige auch die wirtschaftliche
Nutzungsmöglichkeit von Sonderimmobilien nur unzureichend, weil ein
Erwerber in erster Linie an dem Unternehmen und nicht an der Immobilie
interessiert sei. Die zukünftige Entwicklung des Altenheims sei im Zeitpunkt
des Verkaufs für keinen Beteiligten absehbar gewesen, so dass die in
späteren Jahren glücklose Betriebsführung keinen Einfluss auf die
Wertfindung zum Verkaufszeitpunkt haben könne. Außerdem habe der Zeuge
K bekundet, dass das Heim in den ersten Jahren nach der Übernahme
profitabel geführt worden sei. Dieses widerlege die Behauptung der Kläger,
das Altenheim habe nach ihrem Ausscheiden in keinem Fall mehr profitabel
geführt werden können. Wenn der als Betreiber von Altenheimen erfahrene
Zeuge bereit gewesen sei, für den Betrieb der Klägerin und das Grundstück
zusammen 3,6 Mio. DM zu zahlen, werde er diesen Betrag auch als
angemessenen Kaufpreis erachtet haben. Da dieser Kaufpreis nicht durch
entsprechende Sachwerte gedeckt gewesen sei und der Betrieb durch den
Erwerber zunächst erfolgreich fortgeführt worden sei, sei davon auszugehen,
dass der Betrieb auch über den Geschäftswert begründende Gewinnchancen
verfügt habe, die nicht in der Person der Kläger oder ihrer mitarbeitenden
Kinder begründet gewesen seien.
Die nunmehr behauptete Mitarbeit der Familienangehörigen sei nicht
glaubhaft, denn es sei fraglich, wie die (Schwieger-) Kinder unter
Berücksichtigung ihrer jeweiligen persönlichen Lebensumstände überhaupt in
dem von den Klägern benannten Umfang im Betrieb hätten mitarbeiten
können. Die schriftlich vernommenen Zeuginnen hätten sich nur an eine
nachmittägliche Mitarbeit des Klägers und so gut wie keine Mitarbeit der Kinder
erinnert. Nach dem Inhalt der schriftlichen Zeugenaussagen sei die Mitarbeit
des S für die Bewertung unerheblich, weil diese lediglich bis Ende 1995
stattgefunden und in der Leitung von Besprechungen bzw. der Beantwortung
von Fragen bestanden habe.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist nur in dem im Tenor erkannten Umfang begründet. Im Übrigen
ist sie unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid verletzt die
Kläger in ihren Rechten, weil der bei den Einkünften der Klägerin aus
Gewerbebetrieb zu berücksichtigende Veräußerungsgewinn nur 890.000 DM
beträgt.
1. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören nach § 16 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 EStG auch Gewinne, die bei der Veräußerung des gesamten
Gewerbebetriebs erzielt werden. Der ganze Gewerbebetrieb wird veräußert,
wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang
entgeltlich auf einen Erwerber übertragen werden (Schmidt/Wacker, EStG
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Kommentar 32. Aufl. § 16 Rz.91). Der Annahme einer Veräußerung des
ganzen Gewerbebetriebs steht nicht entgegen, dass einzelne Wirtschaftsgüter
in zeitlichem Zusammenhang mit der Veräußerung in das Privatvermögen
überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden, weil in
diesem Fall die stillen Reserven, die in den Wirtschaftsgütern enthalten sind
und die betriebsfremden Zwecken zugeführt werden, gemäß § 16 Abs. 3 Sätze
1 und 3 EStG der Besteuerung unterliegen. (BFH-Urteil vom 26. November
2009, III R 40/07, BFHE 227, 460, BStBl II 2010, 609).
Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach
Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt
(§ 16 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Veräußerungspreis ist die Gegenleistung, die
der Veräußerer (oder auf seine Veranlassung ein Dritter) vom Erwerber oder
von einem Dritten für den Betrieb erlangt (Schmidt/Wacker, EStG Kommentar
32. Aufl. § 16 Rz.265). Hierzu rechnen alle Leistungen, die der Veräußerer
durch die Veräußerung veranlasst als offene oder verdeckte Gegenleistung für
den Betrieb erhält (Schmidt/Wacker, EStG Kommentar 32. Aufl. § 16 Rz.271).
2. Nach dem Inhalt des Unternehmenskaufvertrages vom 14. Juli 1999 stand
der Klägerin für die Veräußerung des Altenheims eine Gegenleistung in Höhe
von 400.000 DM zu. Die Bemessung dieser Gegenleistung ist zur
Überzeugung des Senats jedoch nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten
zu Stande gekommen, weil der Unternehmenswert damit nicht vergütet worden
ist. Daher kann der vereinbarte Veräußerungspreis bei der Ermittlung des
Veräußerungsgewinns nicht zu Grunde gelegt werden, sondern ist unter
Einbeziehung des für die Übertragung des Grundstücks gezahlten Kaufpreises
zu bestimmen.
a) Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass sie mit dem Erwerber zivilrechtlich
voneinander unabhängige form- und rechtswirksame Verträge geschlossen
haben, in denen die Veräußerungspreise eindeutig festgelegt sind. Der Senat
ist jedoch der Auffassung, dass für den Ansatz dieser Veräußerungspreise
keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe zu erkennen sind und die Verträge
nach § 41 Abs. 2 AO dahingehend zu würdigen sind, dass mit diesen getrennt
vereinbarten und durchgeführten Verträgen das eigentlich dahinter liegende
Rechtsgeschäft, das in der einheitlichen Veräußerung des Unternehmens mit
dem Grundstück zum Gesamtkaufpreis von 3,6 Mio. DM bestand, verdeckt
werden sollte. Das durch die Scheingeschäfte verdeckte Rechtsgeschäft ist für
die Besteuerung maßgeblich (§ 41 Abs. 2 Satz 2 AO).
b) Zwei Verträge bilden eine rechtliche Einheit, wobei ein einheitliches
Rechtsgeschäft auch bei einer Mehrheit von äußerlich getrennten,
insbesondere in getrennten Urkunden niedergelegten Geschäften vorliegen
kann, wenn der Wille der Vertragsparteien darauf gerichtet ist, dass die
äußerlich getrennten Geschäfte miteinander stehen und fallen sollen (BFH-
Urteil vom 27. Februar 1992, IV R 129/90, BFHE 168, 11, BStBl II 1992, 841;
Urteil des Bundesgerichtshofs [BGH] vom 20. Mai 1966, V ZR 214/64, MDR
1966, 749-749). In diesem Fall sind nach dieser vom Senat geteilten
Rechtsprechung auch für die steuerliche Beurteilung im Wege einer
wirtschaftlichen Betrachtungsweise die auf einheitlicher Planung beruhenden
und in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden
Rechtsgeschäfte zu einem einheitlichen Vorgang zusammenzufassen, wenn
sie als bloße Teilschritte keine eigenständige Bedeutung haben und vom
Steuerpflichtigen sämtlich beherrscht werden (BFH-Urteil vom 20. Januar 2013
IX R 18/12, BFH/NV 2013, 1094, m.w.N.).
c) Die von den Klägern mit demselben Erwerber geschlossenen Verträge
waren bereits zivilrechtlich so miteinander verknüpft, dass sie keine
eigenständige Bedeutung hatten, sondern ausschließlich als einheitliches
Rechtsgeschäft durchgeführt werden konnten. Dies zeigt deutlich die im
Vertrag der Klägerin unter § 1 getroffene Regelung, wonach der Verkauf des
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Altenheims vom Abschluss und von der Durchführung des Kaufvertrages über
das Grundstück abhängig gewesen ist. Durch diese Bestimmung waren beide
Geschäfte rechtlich unabdingbar miteinander verknüpft, weil der von der
Klägerin geschlossene Vertrag ohne den anderen vom Kläger zu
schließenden Vertrag keinen Bestand hatte und das eine Geschäft ohne das
andere nicht durchgeführt werden konnte. Aufgrund dieser Regelung konnten
die Vertragsbeteiligten die beiden einzelnen abgeschlossenen Verträge
vernünftigerweise nur als Einheit auffassen und sind diese damit nicht mehr als
Teilschritte des Gesamtgeschäfts, das den Verkauf des Grundstücks mit dem
Altenheim zum Preis von 3,6 Mio. DM zum Inhalt hatte.
aa) Für das in den Vertragsregelungen deutlich zum Ausdruck kommende
Interesse der Klägerin am gemeinsamen Verkauf von Unternehmen und
Grundstück gibt es keine im Unternehmen liegenden, wirtschaftlichen Gründe.
Die Klägerin war nicht Eigentümerin des Grundstücks, und ihr hätte das
weitere Schicksal des Grundstücks gleichgültig sein können, wäre sie
ausschließlich am bestmöglichen Verkauf ihres Unternehmens interessiert
gewesen. Es bestand für sie keine betrieblich begründete Notwendigkeit, den
Verkauf des Unternehmens vom Verkauf des Grundstücks abhängig zu
machen, und der Grundstücksverkauf war für sie mit keinem Vorteil
verbunden, zumal der Pachtvertrag noch bestand und sich weder für den
Erwerber des Betriebes noch für den Erwerber des Grundstücks bei einer
Fortführung durch einen Eigentümerwechsel Änderungen ergeben hätten.
Auch der von ihr angeführte schlechte Gesundheitszustand kann diese
Abhängigkeit nicht rechtfertigen, denn hätte der Erwerber wegen des
fehlenden Grundstücks von einem Erwerb abgesehen, hätte sie wie später der
Erwerber seinerseits zur Fortführung des Betriebes eine Heimleitung anstellen
können. Die Ertragssituation des Altenheims hätte diese Möglichkeit geboten,
und die Klägerin hat keinen Grund dargelegt, warum diese Möglichkeit für sie
nicht in Betracht gekommen ist.
bb) Erklärlich wird ihr Verhalten nur dadurch, dass auf Seiten der Veräußerer
mit den Eheleuten zwei nahe Familienangehörige standen und es bei diesen
an dem unter fremden Dritten typischen Interessenwiderstreit und -ausgleich
fehlte. Der fehlende Interessengegensatz bei den Klägern im Zusammenhang
mit dem Verkaufsgeschäft zeigt sich schon daran, dass die Kläger die
Verhandlungen mit dem Zeugen gemeinsam geführt haben. Beim Kläger wird
der fehlende Interessenwiderstreit dadurch deutlich, dass er, wie sich im
Verfahren herausgestellt hat, das Altenheim als Familienunternehmen
betrachtet hat, für das auch ihm Verantwortung oblag. Der Kläger war während
der gesamten Betriebszeit des Altenheims dort in unterschiedlichen
Funktionen tätig und hat mit der Wahrnehmung der Personalverwaltung sowie
als Ansprechpartner der Heimaufsicht des Landkreis auch Aufgaben
übernommen, die grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin als
Heimleiterin gefallen sind. Dass er sich darüber hinaus zunächst weder an
seine Tätigkeiten noch an die in den Jahren 1995 bis 1997 erhaltenen
Lohnzahlungen erinnern konnte und auch nicht begründen konnte, warum er
den Jahren 1998 und 1999 bei gleichbleibender Mithilfe im Betrieb kein Entgelt
mehr gefordert hat, obwohl die gemessen an den erzielten Gewinnen gute
wirtschaftliche Lage des Altenheims dieses durchaus ermöglicht hätte, zeigt
deutlich, wie eng er mit der Klägerin in Belangen des Altenheims
zusammengearbeitet hat, und dass er sich selbst weniger als Arbeitnehmer
denn als Mitinhaber gesehen hat.
cc) Die von allen Beteiligten gewollte Einheit des Rechtsgeschäfts kommt beim
Zeugen K dadurch zum Ausdruck, dass er seiner Aussage zufolge von
vornherein nur am Erwerb des „Gesamtobjekts“, d.h. dem Heim einschließlich
Gebäude und Grundstück, interessiert gewesen ist. Auch die Art der
Preisfindung belegt die Einheitlichkeit des Rechtsgeschäfts, da nach der dem
Grundstückskaufvertrag zugrunde liegenden „Wertfindung“ die konkreten
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betrieblichen Verhältnisse des Betriebes der Klägerin Maßstab für die
Ermittlung des Grundstückskaufpreises gewesen sind.
3. Bei der Zahlung eines Gesamtkaufpreises für mehrere Wirtschaftsgüter ist
nach der Rechtsprechung des BFH der vertraglich vereinbarten
Kaufpreisaufteilung auf die Einzelwirtschaftsgüter nicht zu folgen, wenn
Bedenken gegen die wirtschaftliche Richtigkeit der im Vertrag vorgesehenen
Aufteilung bestehen. Eine den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht
entsprechende Aufteilung ist dann in Betracht zu ziehen, wenn die Aufteilung
nicht von gegenteiligen Interessen der Vertragspartner getragen wird und
primär Gründe der Steuerersparnis für sie maßgebend waren (vgl. BFH-Urteil
vom 28. Oktober 1998 X R 96/96, BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217, m.w.N.)
sowie zumindest eine der Vertragsparteien ein besonderes Interesse an einer
bestimmten Aufteilung hat. Dann ist es erforderlich, die Aufteilung der
Gesamtgegenleistung nach dem wirtschaftlichen Gehalt der erbrachten
Leistungen vorzunehmen und auf diese Weise den Wertfluss dem "wahren
Rechtsgrund" zuzuordnen (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2006 X R 13/04,
juris). Bestehen Bedenken gegen die wirtschaftliche Richtigkeit der vertraglich
vorgenommenen Aufteilung ist eine Zuordnung nach dem Verhältnis der Werte
geboten (vgl. BFH-Urteile vom 9. April 1987 IV R 332/84, BFH/NV 1987, 763;
vom 28. Oktober 1998 X R 96/96, BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217; BFH-
Beschluss vom 9. Juli 2002 IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563). Im
betrieblichen Bereich ist im Zweifel nach dem Verhältnis der Teilwerte und bei
Wirtschaftsgütern des Privatvermögens nach dem Verhältnis der
Verkehrswerte aufzuteilen (BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 97/87, BFHE
156, 423, BStBl II 1989, 604).
a) Der Teilwert eines bestimmten Wirtschaftsguts ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1
Satz 3 EStG der Betrag, den ein gedachter Erwerber des ganzen Betriebs im
Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen
würde, wobei davon auszugehen ist, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.
Der Teilwert ist deshalb ein objektiver Wert, der nicht auf der persönlichen
Auffassung des Steuerpflichtigen, sondern auf einer allgemeinen
Werteinschätzung beruht (BFH-Urteil vom 7. November 1990 I R 116/86,
BFHE 162, 552, BStBl II 1991, 342). Bei der Teilwertermittlung durch das
Gericht handelt es sich um eine Schätzung nach § 162 AO (BFH-Urteil vom
4. März 1998 X R 151/94, BFH/NV 1998, 1086).
4. Nach Maßgabe dieser vom Senat geteilten Rechtsprechung kann die
vereinbarte Gegenleistung in Höhe von insgesamt 3,6 Mio. DM nicht gemäß
der von den Beteiligten in den Einzelverträgen vorgenommenen Aufteilung der
Besteuerung zu Grunde gelegt werden. Diese Aufteilung entspricht nicht dem
tatsächlichen Wert der Wirtschaftsgüter, sondern ist auf Seiten der Klägerin
maßgeblich von dem Bestreben der Steuervermeidung, nämlich dem Wunsch
nach Ausweis eines geringeren Veräußerungsgewinns, und auf Seiten des
Erwerbers von dem Bestreben nach Vereinbarung eines möglichst hohen
Investitionskostenanteils bei der Bemessung des Pflegesatzes getragen.
a) Die Wertermittlungen des Beklagten, des Gutachterausschusses für
Grundstückswerte und des Kreditinstituts sprechen dagegen, dass der für das
Grundstück vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 3,2 Mio. DM der Besteuerung
zugrunde gelegt werden kann, weil der tatsächliche Wert danach nur etwa 2/3
des vereinbarten Wertes entspricht. Auch die Preisfindung auf der Grundlage
der Neubaukosten spricht gegen die Richtigkeit der von den Vertragsparteien
vorgenommenen Wertermittlung, weil das Alter des Gebäudes und sein
Zuschnitt den Schluss nahe legen, dass zumindest bei der Bemessung der auf
den Neupreis vorzunehmenden Abschläge nicht die realen Verhältnisse
maßgeblich gewesen sind. Ein neu errichtetes Altenheim hätte einen anderen,
funktional viel besseren Zuschnitt der Versorgungswege und der Räume
aufgewiesen und eine andere Nutzbarkeit ermöglicht als das bestehende
Altenheim, das unstreitig einen in jeder Hinsicht ungünstigen Zuschnitt
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aufwies. Dieser Faktor, der sich nach Ansicht der Kläger nachteilig auf den
Unternehmenswert auswirkt hat, beeinflusst jedenfalls auch, wenn nicht sogar
vorrangig, die Höhe des Grundstückswertes. Dass der Wert des Grundstücks
vornehmlich durch die Ertragsaussichten des Altenheims bestimmt worden ist,
zeigt sich auch an dem Umstand, dass für das Grundstück ohne Betrieb eines
Altenheims zuletzt nur ein Verkaufspreis in Höhe von 240.000 EUR erzielt
werden konnte. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen sind die von dem
Kläger und dem Erwerber vorgenommenen und nicht begründeten Abschläge
in Höhe von 33 Prozent (Erwerber) bzw. 25 Prozent (Kläger) unrealistisch.
Hätten die Vertragsparteien nicht nur die Nutzungsdauer, sondern auch den
ungünstigen Zuschnitt des Gebäudes gewürdigt, wäre ein Abschlag in Höhe
von 50 Prozent realistisch gewesen. Dann hätte der Grundstückswert 2,04
Mio. DM betragen und nahezu dem Wert entsprochen, den auch das
Kreditinstitut für Beleihungszwecke ermittelt hat.
b) Der Senat folgt für die von ihm vorzunehmende Schätzung des
Grundstückswertes nicht der vom Beklagten vorgelegten
Verkehrswertermittlung, sondern der Wertermittlung des
Gutachterausschusses für Grundstückswerte und schätzt den
Grundstückswert entsprechend mit 2,1 Mio. DM. Das Gutachten weist weder
tatsächliche noch methodische Mängel auf, und der Gutachterausschuss hat
im Gegensatz zum Beklagten dem zwischenzeitlich veränderten Zustand der
Gebäude dadurch Rechnung getragen, dass er den Zustand auf den
Wertermittlungsstichtag nach den Unterlagen der Bauakte und den
Schilderungen des Klägers anlässlich der Ortsbesichtigung rekonstruiert hat.
Auch die für die Ertragsberechnung unterstellte Restnutzungsdauer von 35
Jahren begegnet keinen Bedenken. Soweit die Beteiligten das Gutachten für
erläuterungsbedürftig gehalten haben, sind die Fragen durch die ergänzenden
Ausführungen des Vorsitzenden des Gutachterausschusses geklärt. Für die
Richtigkeit der Wertermittlung spricht auch die Wertermittlung des den
Grundstückskauf finanzierenden Kreditinstituts, dessen Wertgutachten
im November 1999 einen Verkehrswert in Höhe von 2.150.000 DM ausweist.
c) Der auf das Unternehmen der Klägerin entfallende Anteil am
Veräußerungserlös kann der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden, weil
er nicht dem Wert entspricht, den ein vom Verpächter unabhängiger Betreiber
vom Erwerber gefordert hätte. Der im Unternehmen enthaltene Geschäftswert
ist nicht mit dem Kaufpreis vergütet worden.
aa) Der Geschäfts- oder Firmenwert ist der Mehrwert, der einem gewerblichen
Unternehmen über den Substanzwert der einzelnen materiellen und
immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden hinaus innewohnt
(Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 32. Aufl., § 5 Rz.221 m.w.N.). Er ist Ausdruck
der Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit diese nicht in einzelnen
Wirtschaftsgütern oder der Person des Unternehmers verkörpert sind, sondern
durch den Betrieb eines lebenden Unternehmens (z.B. Ruf, Kundenkreis,
Organisation, usw.) gewährleistet erscheinen (BFH-Urteil vom 26. November
2009, III R 40/07, BFHE 227, 460, BStBl II 2010, 609). Auch
personenbezogene Gewerbebetriebe können einen Geschäftswert aufweisen,
wenn die Gewinne nicht nur von der Person des Unternehmers abhängen
(BFH-Urteil vom 26. November 2009, III R 40/07BFHE 227, 460, BStBl II 2010,
609 m.w.N.).
bb) Schon die von der Klägerin als Einzelunternehmerin in den Jahren 1996
bis 1999 erzielten Gewinne lassen darauf schließen, dass ein
Unternehmenswert bestanden hat, der jedoch mit dem Kaufpreis nicht vergütet
worden ist. Die von der Klägerin und dem Erwerber unterzeichnete
Kaufpreisermittlung kann der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden, weil
sie inhaltlich unrichtig ist. Entgegen ihrem Inhalt sind die Verhandlungen mit
dem Erwerber nicht von der Klägerin allein, sondern von den Klägern
gemeinsam geführt worden. Dieses lässt darauf schließen, dass auch die
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übrigen Ausführungen im Vertrag lediglich mit dem Ziel niedergeschrieben
worden sind, eine eigentlich auf anderen Erwägungen beruhende Aufteilung
des Gesamtkaufpreises für den Beklagten vordergründig nachvollziehbar
darzustellen. Dieses legen auch die Ausführungen zum Pflegepersonal im
Schriftstück nahe. Das zeitlich mit der Veräußerung des Altenheims
einhergehende Ausscheiden der Klägerin und einiger qualifizierter
Mitarbeiterinnen ist entgegen der Ansicht der Kläger für die Beurteilung des
Geschäftswertes nicht relevant, weil der Erwerber das fehlende Personal
bereits kurz nach Übernahme des Altenheims eingestellt hat und mit dem
neuen Personal und der veränderten, insbesondere qualitativ verstärkten,
Personalstruktur in den unmittelbar darauffolgenden Jahren eine höhere
Belegung und höhere Einnahmen erzielt hat.
Der Zeuge K hat als Erwerber des Betriebes auch den Umstand, dass das
Heim ein gutes Renommee hatte und im Einzugsbereich der Stadt Y. lag und
dort zu dieser Zeit nicht genügend Altenheime zur Verfügung gestanden
haben, entgolten. Dieses schließt der Senat aus den Ausführungen des
Zeugen, der die Verschlechterung der Ertrags- und Gewinnsituation ab dem
Jahr 2002 bei seiner Vernehmung darauf zurückgeführt hat, dass die Stadt Y.
im Stadtgebiet verstärkt eigene Pflegeeinrichtungen unterhalten hat und ein
Ausweichen auf die Pflegeeinrichtungen im Umland damit entbehrlich wurde.
Gleiches gilt für die in der Kaufpreisermittlung gegebene Begründung zum
Auslastungsgrad. Soweit die Kläger geltend machen, dass der unter dem
Auslastungssoll liegende, tatsächliche Auslastungsgrad des Heims einen
niedrigeren Unternehmenswert begründet habe, kann der Senat diesem
Argument nicht folgen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die mangelnde
Auslastung auf in dem Altenheim liegenden Umständen, z.B. mangelnder
Nachfrage nach den Heimplätzen, beruht hat. Hiergegen spricht auch, dass
der Erwerber in den auf die Übernahme folgenden Jahren eine gute
Auslastung erreicht hat. Die geringere Auslastungsquote zum Zeitpunkt der
Verkaufsverhandlungen beruht zur Überzeugung des Senats vielmehr auf
dem Umstand, dass die Kläger im Prinzip nicht mehr als 27 Bewohner
aufnehmen wollten. Dieses hat jedenfalls der Kläger ausweislich des
Protokolls der Anfang 1999 durchgeführten Entgeltverhandlung erklärt. Diese
persönliche Entscheidung der Kläger ist aber kein bei der Beurteilung der
Rentabilität des Unternehmens und der Ermittlung des Unternehmenswertes
zu berücksichtigendes objektives Kriterium.
d) Das Gericht folgt zur Schätzung des Unternehmenswertes den im
Gutachten des Sachverständigen SV dargelegten Erwägungen, hält aber eine
Anpassung in Bezug auf die erst im Anschluss an das Gutachten dargelegte
Mitarbeit der Familienangehörigen und die Überprüfung der Nachhaltigkeit des
Gewinns für erforderlich. Die Einholung eines neuen Gutachtens ist nicht
erforderlich, weil die Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Zweifel in dem
Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen durch die Ergänzung
des schriftlichen Gutachtens und die Befragung des Gutachters in der
mündlichen Verhandlung ausgeräumt werden konnten und der Senat die
danach noch erforderlichen Rechenschritte selbst vornehmen kann.
aa) Der Einwand der Kläger, dass bei Ansatz der theoretisch erforderlichen
Personalkosten von einer jährlichen Verlusterwartung in Höhe von etwa
100.000 DM auszugehen sei, wird bereits dadurch widerlegt, dass der
Erwerber trotz der von ihm aufgewandten Personalkosten, die ca. 50 Prozent
seiner Erträge ausgemacht haben, in den Jahren 2001 und 2002 Gewinne
erzielt hat. Bei der Würdigung der Personalkosten ist außerdem zu
berücksichtigen, dass diese Kosten für sich genommen eine lediglich
eingeschränkte Aussagekraft haben, weil die Personalstruktur im Betrieb des
Erwerbers und dem der Klägerin nicht vergleichbar gewesen ist und damit
auch keine vergleichbare Grundlage bieten kann. Der Erwerber hat mehr
examiniertes Fachpersonal eingestellt und insbesondere die Nachtwache mit
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einer examinierten Altenpflegekraft besetzt, während die Klägerin, wie sich aus
den Erläuterungen des Sachverständigen SV, der Aussage des Zeugen Z und
den Aktenvermerken des Landkreises in der Förderakte ergibt, im
Wesentlichen nicht examinierte Pflegekräfte beschäftigt hat und die
Rufbereitschaft selbst übernommen bzw. auf die Familienangehörigen
zurückgegriffen hat, die ihrerseits ebenfalls keine examinierten Pflegekräfte
gewesen sind.
bb) Die Konsequenzen, die sich aus der Neubemessung der Pflegesätze ab
dem 1. Januar 1999 ergeben haben, sind der Aussage des Zeugen Z zufolge
nicht nur den Branchenkundigen bekannt gewesen, sondern hatten sich
ohnehin bereits in der von der Klägerin für das Jahr 1999 geschlossenen
Entgeltvereinbarung niedergeschlagen, die auch im Zeitpunkt der
Veräußerung gültig gewesen ist. Dieser Aspekt ist somit für
Bewertungszwecke bedeutungslos; hiervon ist auch der Sachverständige SV
zutreffend ausgegangen.
cc) Der Sachverständige ist bei der Bemessung des Unternehmerlohns auf der
Grundlage seiner im Gutachten dargestellten und in der mündlichen
Verhandlung erläuterten Erfahrungswerte davon ausgegangen, dass der
Unternehmerlohn unter Berücksichtigung der Rechtsform des Altenheims und
des hieraus resultierenden Haftungsrisikos sowie der Größe des Heim bei
Eigenregie mit 70.000 DM bis 80.000 DM beträgt. Er hat den Mittelwert um
geschätzte Lohnnebenkosten auf Bruttovollkosten in Höhe von 90.000 DM
erhöht und den Gewinn entsprechend gemindert. Obwohl der vom Landkreis
für eine Heimleitung anerkannte Lohn einschließlich Lohnnebenkosten
lediglich 75.000 DM betragen hat, legt der Senat den vom Sachverständigen
angesetzten Wert ebenfalls zugrunde, weil er nach dem Ergebnis der
mündlichen Verhandlung der Überzeugung ist, dass die Tätigkeit der Klägerin
mehr als eine Vollarbeitskraft abgedeckt hat und durch den höheren
Unternehmerlohn der Umfang ihrer Mehrarbeit abgegolten wird.
dd) Als weiterer zusätzlich wertmindernder Kostenfaktor ist zur Überzeugung
des Senats die Mitarbeit des Klägers und der Kinder sowie der
Schwiegertochter zu berücksichtigen. Die Einholung eines weiteren
Sachverständigengutachtens hält der Senat für entbehrlich, weil er den Wert
der unentgeltlichen Mitarbeit auf der Grundlage der bekannten im Betrieb
aufgewandten Lohnkosten selbst schätzen und den vom Sachverständigen
ermittelten Unternehmenswert unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen
Kosten anpassen kann.
(1) Die Kinder und die Schwiegertochter haben bei der Vernehmung in der
mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass sie nahezu
ausschließlich im Rahmen einer Rufbereitschaft bei kurzer Abwesenheit der
Kläger als Ansprechpartner der Heimbewohner und als Einkaufshelfer für die
Kläger tätig gewesen sind. Die Verrichtung dieser Arbeiten erfordert keine
besondere Qualifikation. Der zeitlich auf das Altenheim entfallende Anteil an
diesen Arbeiten, die vielfach in Verbindung mit Familienbesuchen
stattgefunden haben, hat keiner der Zeugen verlässlich bestimmen können.
Ausgehend von der Tatsache, dass die Klägerin nicht qualifizierte Mitarbeiter
vielfach auf der Basis von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern eingesetzt
hat, hält der Senat es für sachgerecht, den Wert der unentgeltlichen Mitarbeit
der Zeuginnen T1, ST und T2 für diese Arbeiten nach diesem Maßstab zu
bemessen und für diese einen Arbeitslohn von monatlich 580 DM bis März
1999 bzw. 630 DM ab April 1999 anzusetzen. Die vom Zeugen S in dieser
Form geleistete Mitarbeit wird in gleicher Weise bewertet. Soweit der Zeuge
darüber hinaus qualifiziertere Arbeiten übernommen hat, standen diese im
Zusammenhang mit Heimleitungstätigkeiten. In diesem Umfang hat er Arbeiten
der Klägerin übernommen, die bei dieser mit dem Unternehmerlohn
abgegolten sind. Folglich wäre der für die Klägerin in Ansatz gebrachte
Unternehmerlohn anteilig zu kürzen und dem Zeugen S zuzurechnen. Da
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dieses im Ergebnis zu keinem zusätzlichen abziehbaren Aufwand führt, kann
eine Umverteilung des Unternehmerlohns von der Klägerin auf den Zeugen S
unterbleiben.
(2) Den Wert der von der Zeugin T3 geleisteten unentgeltlichen Mitarbeit
schätzt der Senat auf 10.000 DM im Kalenderjahr. Bei der Schätzung hat der
Senat berücksichtigt, dass die Zeugin ausgebildete Ärztin ist und ihren
glaubhaften Schilderungen zufolge ihr eigenes Beschäftigungsverhältnis in
den Jahren bis 1999 so ausgerichtet hat, dass ihr eine Mithilfe im Betrieb ihrer
Eltern möglich gewesen ist. Da auch sie den zeitlichen Umfang ihrer Mitarbeit
nicht mit belastbaren Zahlen bestimmen konnte, liegen die Voraussetzungen
für die Schätzung eines höheren Wertes der unentgeltlichen Mitarbeit nicht vor.
(3) Die Mitarbeit des Klägers im Betrieb ist für den Senat nach dem Inhalt der
Akten der Heimaufsicht, der Aussage des Zeugen Z und den schriftlichen
Aussagen der Mitarbeiterinnen erwiesen. Den Wert seiner unentgeltlichen
Mitarbeit schätzt der Senat wie von den Klägern vorgetragen auf insgesamt
26.000 DM pro Jahr. Soweit dem Kläger jedoch in einzelnen Jahren für seine
Mitarbeit Lohn gezahlt worden ist und dieser sich als Betriebsausgabe Gewinn
mindernd ausgewirkt hat, kann nur noch die nach Abzug des erhaltenen
Lohns verbleibende Differenz als Wert der unentgeltlichen Mitarbeit in Abzug
gebracht werden. Für die von ihm übernommenen Tätigkeiten der Heimleitung
bei Gesprächen mit der Heimaufsicht sind keinen weiteren Lohnkosten
abziehbar, weil diese Tätigkeiten in dem für die Klägerin angesetzten
Unternehmerlohn enthalten sind. Insoweit verweist der Senat auf seine
Ausführungen zur Bewertung der Mitarbeit des Zeugen S.
ee) Der Senat folgt bei seiner Wertermittlung auch der Berechnung des
Sachverständigen SV zur Ermittlung des Kapitalisierungszinsfußes in Höhe
von 11,385 Prozent, gegen den die Beteiligten keine begründeten
Einwendungen erhoben haben.
ff) Der Senat folgt der Einschätzung des Sachverständigen SV, der eine
Gewichtung der Gewinne vorgenommen hat, weil auch er davon ausgeht,
dass die Gewinne der Jahre unmittelbar vor dem Verkauf die Wertermittlung
stärker beeinflussen als die weiter zurückliegenden Jahre. Außerdem ist der
Gewinn des Jahres 1995 in der Rechtsform einer GbR erwirtschaftet worden
und daher nur mit Einschränkungen zu berücksichtigen. Die ansteigende
Gewichtung trägt dieser Einschränkung Rechnung. Allerdings ist der Gewinn
des Jahres 1999 lediglich mit dem Faktor 3,75 zu gewichten, weil das Jahr
1999 als Rumpfgeschäftsjahr nur zu 75 Prozent in die Bewertung einfließt.
e) Bei Vornahme der vorstehend dargestellten Änderungen zum Gutachten
des Sachverständigen SV ergibt sich auf der Grundlage der ansonsten
zutreffenden Erwägungen für das Unternehmen folgender Ertragswert:
1.
Unternehmerlohn
90.000,00 DM
2. Bundeswertpapiere 3-5 Jahre
4,670%
3. Bundeswertpapiere 8-15 Jahre 5,300%
4. Mittelwert (2.+3.)/2
4,985%
5. Wert Unternehmerrisiko
7,000%
6. Geldentwertung
0,600%
1995
1996
1997
1998
1-3
Quartal/1999
Ergebnis gem.
Jahresabschluss
Abzug
Unternehmerlohn
Klägerin
90.000,00 DM 90.000,00 DM 90.000,00 DM 90.000,00 DM 67.500,00 DM
Abzug Lohn
Kläger, soweit
nicht erklärt bis
26.000 DM/Jahr
DM
DM
DM
DM
DM
Abzug Lohn S,
ST, T2, T1: 4 x
580DM bzw.4 x
630DM ab April
1999
27.840,00 DM 27.840,00 DM 27.840,00 DM 27.840,00 DM 22.080,00 DM
Abzug Lohn T3
10.000,00 DM 10.000,00 DM 10.000,00 DM 10.000,00 DM 7.500,00 DM
Summe
DM
DM
DM
DM
DM
Gewichtungsfaktor 1
2
3
4
5
Summe
Xxxxxxxxx DM xxxxxxxx DM xxxxxxxx DM xxxxxxxx DM xxxxxxxx DM
Kumulierter gewichteter Gewinn
(Summe 1995-1999)
xxxxxxxx DM
Summe der Gewichtungsfaktoren
(Summe 1995-1999)
13,75
Kumulierter gewichteter Gewinn /
Gewichtungsfaktor
xxxxxxxx DM
Kapitalisierungszinsfluss (4.+5../.
6.)
11,385%
Ertragswert
1.192.000 DM
77
78
79
80
Ertragswert
1.192.000 DM
e) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Nachhaltigkeit der Ertrages
bei der Bewertung aber grundsätzlich berücksichtigen, weil die Rentabilität ein
geschäftswertbildender Faktor ist und für dessen Beurteilung nicht
ausschließlich auf die Zeit bis zum Betriebsverkauf abgestellt werden kann
(BFH-Urteile vom 2. Februar 1972 I R 96/70, BFHE 104, 442, BStBl II 1972,
381). Dass entgegen der Auffassung der Kläger ein Ertrag nachhaltig erzielbar
war, ergibt sich aus der vom Senat für das Unternehmen des Erwerbers
durchgeführten Ertragswertberechnung, die einen Ertragswert von
734.000 DM ausweist
f) Nicht folgen kann der Senat auch den Erwägungen des Sachverständigen in
Bezug auf seine Beurteilung der Nachhaltigkeit des Gewinns, die er zur
Überzeugung des Senats vornehmlich aus der Aussage des Zeugen K in der
mündlichen Verhandlung abgeleitet hat. Die zur Bestätigung von ihm
herangezogene Betrachtung der Gewinnermittlungen der Jahre 2000 bis 2002
und der Entwicklung der betrieblichen Erträge im Verhältnis zu den
Personalkosten der Jahre 1997 bis 2002 tragen seine Einschätzung, dass sich
der fiktive Unternehmerlohn zu einem tatsächlichen Geschäftsführergehalt
entwickelt habe, nicht. Gegen den von ihm gezogenen Schluss spricht auch
seine Einschätzung, dass sich die Gewinne der Jahre vor dem Verkauf mit
denen der Jahre nach dem Verkauf eigentlich nicht vergleichen lassen.
g) Um eine Vergleichbarkeit der Betriebe zu gewährleisten, sind nach Ansicht
des Senats die Bedingungen, unter denen der Betrieb geführt wird,
anzugleichen. Hierzu gehört im Wesentlichen die Frage, ob der Betrieb in
eigenen oder gepachteten Räumen geführt wird. Die Höhe der bei Aufnahme
eines Darlehens zum Eigentumserwerb anfallenden Zinsen wird von nicht im
Betrieb liegenden Faktoren beeinflusst und muss daher bei der Betrachtung
unberücksichtigt zu bleiben. Der Senat unterstellt daher die Weiterführung des
Pachtvertrages durch den Erwerber K, setzt hierfür die von der Klägerin
geleisteten Pachtzahlungen an und rechnet im Gegenzug die vom Zeugen
gezahlten Darlehenszinsen dem Gewinn des Erwerbers hinzu. Ferner
unterstellt er, dass alle Jahre gleichgewichtig zum Gesamtergebnis beitragen,
weil nicht die fehlende Mitarbeit der Klägerin, sondern die erst ab dem Jahr
2002 bestehende verstärkte Konkurrenzsituation durch die in der Stadt Y.
errichteten Altenheime zu einer damit einhergehenden Minderung des
Unternehmenswerts geführt hat. Schließlich sind die vom Erwerber
abgezogenen AfA zu korrigieren, die auf der Grundlage der Kaufverträge
ermittelt worden sind. Bei Berücksichtigung der von der Klägerin für die von ihr
für Gebäudeaufwendungen in Anspruch genommenen, sich auf Beträge
zwischen 8.500 DM und 9.300 belaufenden AfA schätzt der Senat die AfA mit
der Hälfte der AfA, die der Erwerber auf den Kaufpreis des Gebäudes
vornehmen kann. Danach ergibt sich für das Unternehmen des Erwerbers auf
der Grundlage seiner Gewinnermittlungen folgender Ertragswert:
4. Quart.
1999
2000
2001
2002
Gewinn/Verlust lt.
G+V
xxxxx DM
xxxxx DM
xxxxx DM
xxxxx DM
zuzüglich Zinsen xxxxx DM
xxxxx DM
xxxxx DM
xxxxx DM
abzüglich Pacht
xxxxx DM
xxxxx DM
xxxxx DM
xxxxx DM
81
82
83
zuzüglich AfA
GebäudeKP 1/2
xxxxx DM
xxxxx DM
xxxxx DM
xxxxx DM
„vergleichbarer“
Gewinn (Summe) xxxxx DM
xxxxx DM
xxxxx DM
xxxxx DM
Gewichtungsfaktor 1
1
1
1
Summe
xxxxxxx DM xxxxxxxx DM xxxxxxxx DM xxxxxxxx DM
Kumulierter
gewichteter
Gewinn
xxxxxxx DM
Summe der Gewichtungsfaktoren
3,25
Kumulierter gew. Gewinn : Gewichtungsfaktor
xxxxxxx DM
Kapitalisierungszinsfluss
11,39%
Ertragswert
734.000 DM
Zur Berücksichtigung von Schwankungen und Unwägbarkeiten aufgrund des
inzwischen weit zurückliegenden Bewertungsstichtages hält der Senat eine
Abrundung auf 700.000 DM für sachgerecht.
8. Die von den Beteiligten vorgelegten Gutachten des Bausachverständigen
und der Treuhandgesellschaft stehen dem Ergebnis nicht entgegen. Diese
Gutachten sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH im
finanzgerichtlichen Verfahren lediglich als Privatgutachten zu behandeln, die
als urkundlich belegter Beteiligtenvortrag zu würdigen sind und daher nicht als
Nachweis für die Richtigkeit des Vortrags der Parteien gewertet werden
können (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Februar 2010 X B 139/09, BFH/NV
2010, 1284, m.w.N.). Die Kläger haben gegen das Gutachten des Beklagten
zu Recht eingewandt, dass dieses nicht dem Grundsatz der getrennten
Wertermittlung für die Wirtschaftsgüter folge, und der Senat teilt die vom
Beklagten gegen das Gutachten der Kläger erhobenen Einwendungen,
insbesondere, dass die den Berechnungen des Wertes der unentgeltlichen
Mitarbeit der Familienangehörigen zugrunde liegenden Erwägungen auf einem
unzutreffenden Sachverhalt basierten.
9. Die Summe der Verkehrswerte der Wirtschaftsgüter beträgt danach
2.800.000 DM, die sich aus dem Verkehrswert des Grundstücks in Höhe von
2.100.000 DM und dem Verkehrswert des Unternehmens, den der Senat auf
der Grundlage der nachhaltig zu erzielenden Erträge mit 700.000 DM schätzt,
zusammensetzt. Setzt man die Summe dieser Verkehrswerte ins Verhältnis
zum Kaufpreis, entfällt vom Gesamtkaufpreis auf das Unternehmen mit einem
84
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88
anteiligen Wert in Höhe von 900.000 DM ein Viertel des Gesamtkaufpreises,
während die Kläger dem Unternehmen der Klägerin nur ein Achtel des
Gesamtkaufpreises zugeordnet haben. Diese Abweichung ist so gravierend,
dass nicht der von den Vertragsparteien angesetzte Kaufpreis in Höhe von
400.000 DM, sondern der tatsächlich auf das Unternehmen entfallende Anteil
in Höhe von 900.000 DM zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns
herangezogen werden muss.
10. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns kann die Klägerin auch nicht
die auf die Mietereinbauten entfallenden Buchwerte gewinnmindernd in Abzug
bringen, sondern muss diese erfolgsneutral ausbuchen. Nach der
Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, kann der Steuerpflichtige zwar
Kosten zur Herstellung eines nicht in seinem Eigentum stehenden Gebäudes,
das er zur Erzielung von betrieblichen Einkünften nutzt, steuerlich aktivieren
und nach den für ein Gebäude geltenden Regeln abschreiben. Er hat jedoch
den noch nicht abgeschriebenen Restbetrag erfolgsneutral auszubuchen,
wenn die Nutzung zur Einkunftserzielung endet (BFH-Urteil vom 19. Dezember
2012, IV R 29/09, DB 2013, 846). Daher ist der Veräußerungserlös nicht um
die auf den Konten 0400 und 0600 gebuchten Werte zu mindern.
III. Auf der Grundlage dieser Überlegungen ergibt sich ein
Veräußerungsgewinn in Höhe von 890.000 DM, der sich wie folgt errechnet:
Anteilig vom Gesamtpreis auf das Altenheim entfallender
Verkaufspreis:
900.000 DM
Verkaufspreis Fuhrpark
DM
Summe Einnahmen
DM
abzüglich Summe Buchwerte Kto. 0622, 0630, 0640 und
Bestand
DM
Veräußerungsgewinn
890.000 DM
Danach ist die Klage nur teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. Die
Berechnung der Steuer kann nach § 100 Abs. 2 Satz 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Beklagen übertragen werden.
IV. Die Rüge der Kläger, dass ihnen im Hinblick auf die vorgenommene
Beweiserhebung kein rechtliches Gehör gewährt worden sei, ist unbegründet.
Im ersten Termin der mündlichen Verhandlung sind die Voraussetzungen
eines Scheingeschäfts vom Senat mit den Beteiligten erörtert worden. Die
Kläger selbst haben im Anschluss an diese Verhandlung schriftsätzlich
dargelegt, dass die Auffassung des Senats geteilt werde und das vom
Beklagten erzielte Ergebnis nur dann erzielt werden können, wenn hinsichtlich
der Kaufpreise von Scheinvereinbarungen ausgegangen werde. Die Tatsache,
dass der Senat im Anschluss an diese mündliche Verhandlung, in der der
Erwerber als Zeuge vernommen worden ist, die Beweiserhebung über die
Höhe des Unternehmenswertes und des Grundstückswertes beschlossen hat,
kann nach Ansicht des Senats bei sachgerechter Würdigung des Ergebnisses
der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten nur dahingehend verstanden
werden, dass der Senat den Abschluss einer Scheinvereinbarung für möglich
gehalten hat, weil anderenfalls die Beweiserhebung überflüssig gewesen
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90
wäre. Dass die Kläger die Beweiserhebung auch in diesem Sinne verstanden
haben, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus ihrem Schriftsatz vom
___. Danach gibt es im Zusammenhang mit der Beweiserhebung keine bis
dahin nicht angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkte, auf die der Senat die
Kläger überhaupt hätte hinweisen können.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus 136 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten haben
die Kosten des Verfahrens im Umfang ihres Unterliegens zu tragen. Die
Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 708 Nr. 10
und § 711 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 151 Abs. 1 und 3 FGO.
VI. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und der Senat mit seiner Auffassung nicht von der
Rechtsprechung des BFH abweicht.