Urteil des FG Münster vom 15.11.2001

FG Münster (Adv, Vollstreckung, Einspruch, Vollziehung, Aussetzung, Verwaltungsakt, Karenzzeit, Behörde, Bereicherung, Datum)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 8 V 5640/01 E
15.11.2001
Finanzgericht Münster
8. Senat
Beschluss
8 V 5640/01 E
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.
G r ü n d e:
Es ist über die Zulässigkeit eines AdV-Antrages zu entscheiden.
Der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) hat mit Einspruchsentscheidung vom 13.09.2001
den von den Antragstellern (Ast.) eingelegten Einspruch gegen den Einkommensteuer
(ESt) -Änderungsbescheid 2000 vom 27.07.2001 als unbegründet zurückgewiesen, da die
Ast. den Einspruch trotz Aufforderung nicht näher begründet haben.
Mit Schreiben vom 14.09.2001 bat die Prozessbevollmächtigte um nochmalige
Überprüfung des Steuerbescheides und um weitere schriftliche Erläuterung. Das FA
erläuterte darauf hin mit Schreiben vom 17.09.2001 ausführlich, aus welchem Grund der
ursprüngliche ESt-Bescheid geändert worden ist. Mit Schreiben vom 27.09.2001 bat die
Prozessbevollmächtigte u.a. um Aussetzung der Vollziehung (AdV) während des
schwebenden Verfahrens gemäß § 80 Abs. 4 VwGO. In dem am 28.09.2001 mit der
Prozessbevollmächtigten geführten Telefonat wurde die steuerliche Rechtslage nochmals
erörtert. Hinsichtlich der beantragten AdV wurde diese abgelehnt, da zum Zeitpunkt des
Telefonates kein Verfahren zur ESt 2000 anhängig gewesen sei.
Die Ast. wenden sich gegen die Einspruchsentscheidung mit der am 11.10.2001 bei
Gericht eingegangen Klage, die unter dem Az. 8 K 5638/01 E anhängig ist und über die der
Senat noch nicht entschieden hat. Mit der Klage begehren sie die Herabsetzung der ESt
2000 in Höhe von 8.018 DM auf 5.677,61 DM.
Gleichzeitig beantragen sie mit dem vorliegenden Antrag die AdV des ESt-Bescheides
2000 vom 27.07.2001 soweit über den gezahlten Betrag hinaus weitere Steuern von
2.890,29 DM verlangt würden.
Die Ast. verweisen darauf, dass sie bereits mit Schreiben vom 27.09.2001 beim Finanzamt
AdV beantragt hätten. Sie meinen, das FA habe nicht nachvollziehbar begründet, aus
welchem Grunde der ursprüngliche Bescheid vom 11.05.2001 durch den neuen
Steuerbescheid vom 27.07.2001 geändert worden sei, und warum die Ast. einen
Nachzahlungsbetrag in Höhe von 2.376 DM zahlen müssten. Im Übrigen sei der
Erstattungsbetrag laut Bescheid vom 11.05.2001 verbraucht und insoweit liege keine
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Bereicherung mehr vor.
Die Ast. beantragen,
den ESt-Bescheid 2000 vom 27.07.2001 insoweit auszusetzen, als über den gezahlten
Betrag hinaus weitere Steuern in Höhe von 2.890,29 DM verlangt würden.
Das FA beantragt,
den Antrag auf AdV als unzulässig abzuweisen.
Der gleichzeitig mit der Klage eingereichte AdV-Antrag vom 10.10.2001 und auch der AdV-
Antrag vom 19.10.2001 sind unzulässig.
Die Zugangsvoraussetzung für einen zulässigen AdV-Antrag bei Gericht gemäß § 69 Abs.
4 FGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag beim Gericht nur zulässig,
wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil
abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
1. die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in
angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht.
Im vorliegenden Fall steht zwar fest, dass das FA am 27.09.2001 den AdV-Antrag, den die
Prozessbevollmächtigte der Ast. am 27.09.2001 gestellt hat, telefonisch abgelehnt hat. Dies
geschah aber lediglich aus verfahrensrechtlichen Gründen, weil das FA zu jenem Zeitpunkt
einem AdV-Antrag gemäß § 361 AO nicht entsprechen konnte, weil er unzulässig war.
Eine AdV ist nur zulässig, wenn gegen einen Verwaltungsakt ein Rechtsbehelf eingelegt
worden ist, d.h. es muss ein außergerichtlicher Rechtsbehelf oder eine Klage erhoben
worden sein (vgl. Tipke/Kruse, AO/FGO Kommentar, Stand Oktober 1997, § 69 Rdn. 44,
45).
Beides war zu dem Zeitpunkt, als die Ast. am 27.09.2001 den Antrag auf AdV beim
Finanzamt stellten, nicht der Fall. Den zuvor eingelegten Einspruch hatte das FA mit der
Einspruchsentscheidung vom 13.09.2001 abschliessend bearbeitet. Eine Klage haben die
Ast. erst am 10.10.2001 erhoben.
Nach Sinn und Zweck der Regelungen in § 69 Abs. 4 FGO kann nur die Ablehnung eines
zulässigerweise beim FA gestellten AdV-Antrages als Zugangsvoraussetzung für einen bei
Gericht gestellten AdV-Antrag ausreichend sein. Nur bei einem zulässigen AdV-Antrag
kann sich das FA mit dem vom Ast. vorgetragenen Gründen für die AdV befassen. Bei einer
anderen Auslegung des Gesetzes müsste sich das Gericht entgegen Sinn und Zweck des
Gesetzes mit den Aussetzungsgründen befassen, ohne dass das FA zuvor in der Sache
überprüft hat, ob auf Grund der vorgetragenen Gründe eine AdV in Frage kommt. Gerade
dieses soll mit den in § 69 Abs. 4 FGO geregelten Zugangsvoraussetzungen vermieden
werden.
Auch hinsichtlich des am 19.10.2001 gestellten AdV-Antrages liegen die
Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO nicht vor.
Zwar hatte das FA den Ast. zuvor mit Schreiben vom 15.10.2001 mit dem üblichen
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Formular eine Vollstreckungsankündigung zugeschickt. Eine derartige
Vollstreckungsankündigung ist aber nicht als drohende Vollstreckung im Sinne des § 69
Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO anzusehen. Da dem Steuerpflichtigen regelmäßig noch eine
Karenzzeit zur Begleichung seiner Steuerschulden eingeräumt wird, wird ihm dieser
Zeitraum nach den tatsächlichen Verhältnissen auch genügen, um einen
Aussetzungsantrag beim FA anzubringen. Unter Berücksichtigung des
Entlastungszweckes wird man deshalb die Zugangsvoraussetzung erst dann als gegeben
ansehen können, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalles die Antragstellung bei der
Finanzbehörde nicht mehr geeignet erscheint, die Vollstreckung vorerst abzuwenden
(Tipke/Kruse a. a. O. § 69 RdN. 80 m. w. N.). Es sind hier keine Anhaltspunkte vorhanden,
dass im vorliegenden Fall ein sofort beim FA gestellter und begründeter AdV-Antrag nicht
geeignet gewesen wäre, die Vollstreckung vorerst abzuwenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO