Urteil des FG Münster vom 16.05.2007

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Finanzgericht Münster, 10 K 4250/05 E
Datum:
16.05.2007
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 4250/05 E
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e:
1
I.
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Streitig ist, ob der Beklagte den Entlastungsbetrag nach § 32 c Einkommensteuergesetz
(EStG) im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für 2000 zutreffend ermittelt hat.
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Mit Urteil vom 13.9.2004 Az. 4 K 2694/01 E hat das Finanzgericht Münster die Klage
wegen einer fehlerhaften Berechnung des Entlastungsbetrages nach § 32 c EStG für
den Veranlagungszeitraum 1999 rechtskräftig abgewiesen.
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Mit der vorliegenden Klage rügen die Kläger für das Streitjahr 2000 erneut eine
fehlerhafte Berechnung des Entlastungsbetrages nach § 32 c EStG.
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Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr 2000 zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe
von 146.020 DM. Andere Einkünfte lagen nicht vor. Der Beklagte erließ am 16.01.2002
einen Einkommensteuerbescheid ohne einen Entlastungsbetrag nach § 32 c EStG.
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Den dagegen am 21.01.2002 eingelegten Einspruch, mit dem die Berechnung des
Entlastungsbetrages nach § 32 c gerügt wurde, wies der Beklagte durch
Einspruchsentscheidung vom 29.09.2005 als unbegründet zurück. Mit der am
20.10.2005 erhobenen Klage tragen die Kläger vor, dass bei gesetzeskonformer
Berechnung des Entlastungsbetrages dieser nach § 32 c EStG 8.696 DM betrage. Er
berechne sich wie folgt:
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Einkommensteuer nach Splittingtarif vom
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zu versteuerndes Einkommen von 119.577 DM 27.876,00 DM
9
./. Einkommensteuer von 84.780 DM ./. 16.052,00 DM
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./. 43 % aus 19.556 ./. 84.780 ./. 7.476,00 DM
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2
12
4.348,00 DM
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x 2
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Entlastungsbetrag = 8.696,00 DM
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Da gewerbliche Einkünfte und das zu versteuernde Einkommen völlig unterschiedliche
Begriffe seien, die in § 2 Abs. 1 des 7 EStG gesetzlich definiert seien, habe der Beklagte
zu Unrecht bei der Berechnung des Entlastungsbetrages die tarifliche Einkommensteuer
bei den einzelnen Rechenschritten nach der Grundtabelle errechnet.
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Die Kläger beantragen,
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den Einkommensteuerbescheides vom 16.01.2002 für den
Veranlagungszeitraum 2000 sowie die auf den Einspruch ergangene
Einspruchsentscheidung vom 29.09.2005 für rechtswidrig zu erklären
und aufzuheben und sodann den Beklagten zu verpflichten die
Einkommensteuer 2000 unter Berücksichtigung eines
Entlastungsbetrages – wie dieser sich aus der gesetzeskonformen
Anwendung des § 32 c EStG mit 8.696,- DM ergibt - neu zu bescheiden
und sodann die ursprünglich zuviel erhobenen Beträge
(Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) umgehend
und mit Verzinsung gemäß §§ 233 AO ff. an die Kläger zu erstatten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung nimmt er auf die Einspruchsentscheidung Bezug.
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II.
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Einkommensteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtsmäßig und
verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der Beklagte hat den Entlastungsbetrag nach § 32 c EStG zutreffend in der
Einspruchsentscheidung vom 29.09.2005 berechnet. Soweit der Beklagte auf S. 3 der
Einspruchsentscheidung in Zeile 8 der Berechnung des Entlastungsbetrages von 45 %
statt 43 % (§ 32 c Abs. 4 Satz 2 EStG) ausgegangen ist, hat sich dieses auf den im
Übrigen zutreffend berechneten Entlastungsbetrag nicht ausgewirkt.
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Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und
verweist insoweit auf die zutreffende Begründung in der Einspruchsentscheidung vom
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29.09.2005, § 105 Abs. 5 FGO. Die dort angewendete Berechnungsmethode zur
Ermittlung des Entlastungsbetrages nach § 32 c EStG hat der Bundesfinanzhof mit
Beschluss vom 9.8.2005 XI B 150/04, BFH/NV 2006 S. 46 bestätigt.
Auf den Antrag auf Erstattung und Zinszahlung ist aus diesen Gründen nicht mehr
einzugehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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