Urteil des FG Münster vom 01.12.2010

FG Münster (berufliche tätigkeit, prüfung, beginn, verhältnis zu, erheblicher grund, bezirk, erlass, verhandlung, einspruch, erkrankung)

Finanzgericht Münster, 6 K 2311/10 AO
Datum:
01.12.2010
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2311/10 AO
Sachgebiet:
Finanz- und Abgabenrecht
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Zu entscheiden ist, ob die gegenüber dem Kläger (Kl.) erlassene Anordnung einer
Betriebsprüfung (Bp), die vom Beklagten (Bekl.) im Auftrag eines anderen Finanzamtes
erlassen wurde, rechtmäßig ist.
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Der Kl. ist Wirtschaftsprüfer (WP) und Steuerberater (StB). Er erzielt aus dieser Tätigkeit
Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Sein Büro hat er in P, wo er auch wohnt. Der Ort P
gehört zum Finanzamtsbezirk M. Im Auftrage dieses Finanzamt hatte der Bekl.
(Finanzamt L) bereits zur Einkommensteuer (ESt) und Umsatzsteuer (USt) 2000 bis
2002 eine Bp angeordnet und durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Bp waren Grundlage
von Änderungsbescheiden, die bestandskräftig sind, nachdem der Kl. die dagegen
gerichtete Klage zurückgenommen hat.
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Am 16.10.2009 beauftragte das für die Besteuerung zuständige Finanzamt M den Bekl.
(Finanzamt L), beim Kl. eine weitere Bp durchzuführen. Geprüft werden sollten die
Besteuerungsgrundlagen zur ESt und USt für die Jahre 2003 bis 2005.
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Der Bekl. ordnete daraufhin durch Verfügung vom 30.10.2009 gegenüber dem Kl. für die
genannten Steuerarten und Jahre (ESt und USt 2003 bis 2005) eine Bp an. In der
Prüfungsanordnung ist darauf verwiesen, dass es sich um eine Auftragsprüfung des
Finanzamts M handelt (§ 195 Satz 2 Abgabenordnung - AO -). Mit der Prüfung sollte am
30.11.2009 begonnen werden.
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Gegen die Prüfungsanordnung legte der Kl. mit Schreiben vom 15.11.2009 (Eingang
beim Bekl. am 18.11.2009) Einspruch ein. Er verwies auf ein ärztliches Attest, wonach
er seit dem 11.03.2009 arbeitsunfähig sei. Die der Arbeitsunfähigkeit zu Grunde
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liegende Erkrankung bestehe weiterhin. Auch müsse er noch im November 2009
stationär behandelt werden. Ferner rügte der Kl. die Zuständigkeit für die
Prüfungsanordnung. Nicht der Bekl., sondern das Finanzamt M sei zuständig, da dieses
für die Besteuerung auch zuständig sei. Im Übrigen bestehe zum Finanzamt M beruflich
gesehen nur wenig Verbindung. Nahezu 95 % seiner beruflichen Tätigkeit werde für
Unternehmen ausgeführt, die nicht im Finanzamtsbezirk M ansässig seien. Darüber
hinaus sei der Prüfungszeitraum fehlerhaft. Da die Steuererklärungen bis einschließlich
2007 abgegeben worden seien, dürfe eine Prüfung auch nur für den Zeitraum 2005 bis
2007 vorgenommen werden. Im Übrigen habe er die Klage gegen die
Änderungsbescheide aus der letzten Bp nur aufgrund seiner Erkrankung
zurückgenommen.
Die Beteiligten verständigten sich im November 2009 dahingehend, dass der Beginn
der Außenprüfung auf den 26.04.2010 verlegt werde (Vermerk vom 24.11.2009). Nach
erneutem Hinweis des Kl., dass seine Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit fortdauere
(Schreiben vom 16.04.2010), legte der Bekl. den Beginn der Außenprüfung auf den
28.06.2010 fest. Auch wurde die mit dem Einspruch zugleich beantragte Aussetzung der
Vollziehung der Prüfungsanordnung nunmehr abgelehnt (Verfügung vom 03.05.2010).
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Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 31.05.2010 wurde der Einspruch als
unbegründet zurückgewiesen. Der Bekl. stützt diese Entscheidung im Wesentlichen
darauf, dass nach der geltenden Betriebsprüfungsordnung (BpO) hinsichtlich des
Prüfungszeitraumes lediglich der Regelfall genannt sei, dass nicht mehr als drei
zusammenhängende Besteuerungszeiträume geprüft werden sollten. Es sei aber nicht
festgelegt, welche Zeiträume das seien. Im Übrigen sei er, der Bekl., auch für den Erlass
der Prüfungsanordnung und die Durchführung des Einspruchsverfahrens zuständig, da
das grundsätzlich zuständige Wohnsitzfinanzamt M ihn, den Bekl., darum gebeten habe,
eine Auftragsprüfung durchzuführen. Diesem Ersuchen habe entsprochen werden
müssen, da zwischen beiden Finanzämtern die Vereinbarung bestehe, dass "zur
Vermeidung von Reibungen, die im Bezirk des einen Finanzamts ansässigen
Steuerberater jeweils vom anderen Finanzamt geprüft würden". Wegen weiterer
Einzelheiten wird auf das Ersuchen des Finanzamts M an den Bekl., eine
Auftragsprüfung durchzuführen, auf die Prüfungsanordnung vom 30.10.2009 und die EE
vom 31.05.2010 Bezug genommen.
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Mit der daraufhin erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren, die
Prüfungsanordnung aufzuheben, weiter. Er meint im Wesentlichen, der Bekl. sei für die
Prüfung weder sachlich noch örtlich zuständig. Bei ihm, dem Kl., dürfe keine
Anschlussprüfung durchgeführt werden, weil diese für Unternehmen, für die
Anschlussprüfungen nicht zwingend vorgeschrieben seien, nach der BpO nicht
vorgesehen sei. Darüber hinaus sei der Prüfungszeitraum fehlerhaft. Das Kalenderjahr
2003 dürfe nicht einbezogen werden, da bereits Verjährung eingetreten sei. Auch habe
der Bekl. nicht über den Einspruch entscheiden dürfen. Dieses sei Aufgabe des
Finanzamts M, das den Auftrag für die Prüfung gegeben habe. Er, der Kl., sei auch nicht
damit einverstanden, dass der Senat in seinem Verfahren wegen Aussetzung der
Vollziehung es als sachlich vertretbar angesehen habe, eine Auftragsprüfung zur
Vermeidung vermuteter Reibungen durchzuführen. Es dürfe nicht die gesamte
Berufsgruppe pauschal betrachtet werden. Bei der Entscheidung, ob ein anderes
Finanzamt beauftragt werde, müsse auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt werden.
Entscheidend dürfe daher nur sein, ob überhaupt und in welchem Umfang eine Tätigkeit
im Bezirk des Betriebssitzfinanzamtes ausgeübt werde. Seine dortige berufliche
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Tätigkeit sei sehr gering. Er arbeite im Wesentlichen als Wirtschaftsprüfer und zwar
bundesweit. Nicht einmal 1% des Jahresumsatzes betreffe Mandanten, die "sowohl im
Bezirk des Finanzamts M als auch im Bezirk des Finanzamts L ihren Sitz" hätten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 22.06.2010, 23.06.2010,
22.08.2010, 23.08.2010 und 01.12.2010 verwiesen.
Im Übrigen sei er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, zur mündlichen
Verhandlung am 01.12.2010 zu kommen. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung
könne ggf. nachgereicht werden. Ergänzend wird auch insoweit auf die Schriftsätze vom
selben Tage Bezug genommen.
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Der Kl. beantragt sinngemäß,
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die Aufhebung bzw. Verlegung des Termins vom 01.12.2010 zur mündlichen
Verhandlung,
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hilfsweise, die Prüfungsanordnung vom 30.10.2009 und die EE vom
31.05.2010 aufzuheben,
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Der Bekl. beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er meint im Wesentlichen, dass er aufgrund des Auftrages des Finanzamts M nicht nur
für den Erlass der Prüfungsanordnung, sondern auch für die EE zuständig sei. Der Kl.
beziehe sich zwar auf ein finanzgerichtliches Urteil, um seine Rechtsansicht der
Unzuständigkeit jedenfalls hinsichtlich des Erlasses der EE zu stützen. Der
Bundesfinanzhof (BFH) habe dieses Urteil aber im Jahre 2008 aufgehoben. Richtig sei,
dass es sich um eine Anschlussprüfung handele, weil bei der Vorprüfung erhebliche
Mehrsteuern festgestellt worden seien. Auch entspreche es gängiger
Verwaltungspraxis, dass StB nicht von ihrem Wohnsitzfinanzamt, sondern von einem
Nachbarfinanzamt geprüft würden. Eine Festsetzungsverjährung hinsichtlich zu
prüfender Zeiträume sei nicht eingetreten, auch nicht für das älteste, zu prüfende Jahr
(2003). Die Steuererklärung für 2003 sei im Jahre 2005 eingereicht worden, die
Erklärungen der Folgejahre in späteren Jahren. Die Festsetzungsfrist für 2003 habe
nicht am 31.12.2009 ablaufen können, weil der Beginn der Prüfung auf Wunsch des
Antragstellers mehrfach verschoben worden sei. Mit der Prüfung sei zwar inzwischen
begonnen worden, sie sei jedoch noch nicht abgeschlossen. Wegen weiterer
Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 06.07.2010 verwiesen.
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Der Senat hat im gerichtlichen Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung der
angegriffenen Prüfungsanordnung durch Beschluss vom 19.07.2010 (Az. 6 V 2312/10
AO) eine Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Wegen der Einzelheiten hierzu wird
auf diesen Beschluss Bezug genommen.
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Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 01.12.2010
verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Dem Hauptantrag des Kl., den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben bzw. zu
verlegen, war nicht zu entsprechen.
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Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO kann ein Termin u.a. aufgehoben oder verlegt
werden, wenn dafür erhebliche Gründe bestehen, die auf Verlangen des Vorsitzenden
glaubhaft zu machen sind. Zu den erheblichen Gründen zählt grundsätzlich auch die
Erkrankung eines Beteiligten. Sie ist jedoch im Regelfall durch ein ärztliches Attest
nachzuweisen, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit oder die Reiseunfähigkeit
ergibt. Wird ein Terminaufhebungs- bzw. Terminverlegungsantrag erst "in letzter Minute"
gestellt - hierzu gehört auch ein am Terminstag eingehender Antrag - muss die
Verhinderung auch ohne Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft gemacht werden. Die
Gründe, am Termin nicht teilnehmen zu können, müssen außerdem so konkret
dargelegt und glaubhaft gemacht werden, dass der Vorsitzende in die Lage versetzt
wird, die Frage der Verhandlungsfähigkeit und/oder der Reisefähigkeit selbst beurteilen
zu können (vgl. nur Koch in Gräber, FGO, § 91, Rdn 2 bis 4 mwN, insbesondere
Stichwort "Erkrankung").
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Im Streitfall konnte kein erheblicher Grund im Sinne des§ 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO
festgestellt werden. Der Antrag des Kl. erfüllt nicht die oben genannten Anforderungen.
Er ist erst am Terminstag, also "in letzter Minute", gestellt - das Fax ging am 01.12.2010
um 09.18 Uhr bei Gericht ein. Es fehlen sowohl substantiierte Darlegungen zu den
entscheidenden Fragen der Verhandlungsfähigkeit und der Reisefähigkeit als auch eine
Glaubhaftmachung. Nach Aktenlage spricht außerdem alles für eine
Verhandlungsfähigkeit des Kl., denn er war erkennbar in der Lage, nicht nur den
Terminaufhebungs- bzw. Terminverlegungsantrag zu formulieren, sondern auch noch
ergänzende Ausführungen zur Sache selbst zu machen. Auch ist gerichtsbekannt, dass
ärztliche Praxen nicht selten sehr früh öffnen, teilweise bereits ab 07.00 Uhr und dass
die Ärzte dieser früh öffnenden Praxen selbst nicht viel später in der Praxis erreichbar
sind. Die mündliche Verhandlung am 01.12.2010 war aber erst auf 10.30 Uhr
anberaumt. Dem Kl. war es daher auch zumutbar, die Kopie eines ärztlichen Attestes zu
übersenden. Soweit die Verhältnisse im Umfeld des Kl. wider Erwarten anders sein
sollten, wäre es Sache des Kl. gewesen, auch dieses darzulegen und glaubhaft zu
machen. Hinzu kommt, dass der Kl. als StB einer Berufsgruppe zuzurechnen ist, von der
die Kenntnis des Steuerprozessrechtes erwartet werden kann. Das Gericht ist daher
nicht gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden.
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Die Klage ist nicht begründet.
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Die vom Bekl. zur Durchführung einer Auftragsprüfung erlassene Prüfungsanordnung
vom 30.10.2009 und die diese Prüfungsanordnung bestätigende EE vom 31.05.2010
sind rechtmäßig. Der Kl. ist daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1
FGO).
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Der Erlass einer Prüfungsanordnung ist eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht
nur in den Grenzen des § 102 FGO überprüft werden kann. Gleiches gilt für die
Entscheidung, eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung zu beauftragen, deren
Rechtmäßigkeit im Verfahren gegen der Erlass einer Prüfungsanordnung mit zu prüfen
ist, wenn , wie im Streitfall, der Steuerpflichtige erst durch die vom beauftragten
Finanzamt erlassene Prüfungsanordnung Kenntnis von der Beauftragung erhält.
Danach ist die Prüfungsanordnung nur dann rechtswidrig, wenn durch sie
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Ermessensgrenzen überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der
Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Eventuelle (weitere)
Ermessenserwägungen kann die Behörde bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung ergänzen.
Im Streitfall sind keine Ermessensfehler erkennbar.
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Gemäß § 195 Satz 1 AO werden Außenprüfungen grundsätzlich zwar von der für die
Besteuerung zuständigen Finanzbehörde durchgeführt. Nach § 195 Satz 2 AO kann
aber auch eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung beauftragt werden. Im
Falle der Auftragsprüfung kann das für die Besteuerung zuständige Finanzamt, hier also
das Finanzamt M, die Prüfungsanordnung selbst erlassen, es kann aber auch das
beauftragte Finanzamt, hier den Bekl., mit dem Erlass der Prüfungsanordnung
beauftragen.
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Im Streitfall hat das für die Besteuerung zuständige Finanzamt M den Bekl. auch damit
beauftragt, die Prüfungsanordnung zu erlassen. Das ergibt sich aus dem
entsprechenden Schreiben des Finanzamts M an den Bekl. vom 16.10.2009. Erlässt
aber das beauftragte Finanzamt, wie im Streitfall geschehen, die Prüfungsanordnung, so
ist es auch der zutreffende Adressat für einen Einspruch. Daraus ergibt sich, dass der
Bekl. auch über den Einspruch zu entscheiden hat und - bei Ablehnung des
Einspruchsbegehrens - die EE zu erlassen hat (§ 357 Abs. 2 Satz 1 AO und § 367 Abs.
1 Satz 1 AO). Der Senat schließt sich insoweit der höchstrichterlichen Rechtsprechung
des BFH an, mit der das gegenteilige Urteil des Finanzgerichts München vom
04.04.2007 (5 K 2854/06), auf das sich der Kl. bezieht, aufgehoben wurde (vgl. BFH-
Urteil vom 18.11.2008, VIII R 18/07, veröffentlicht in juris). Aus diesem Grunde kann das
in den Anträgen des Kl. enthaltene Begehren, die EE vom 31.05.2010 wegen
mangelnder Zuständigkeit des Bekl. hinsichtlich der Entscheidung über den Einspruch
aufzuheben, keinen Erfolg haben.
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Entgegen der Auffassung des Kl. sind im Streitfall auch die besonderen
Voraussetzungen für eine Auftragsprüfung eingehalten.
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Bei einer Auftragsprüfung muss der Auftrag den zeitlichen und sachlichen Umfang der
Außenprüfung erkennen lassen. Auch muss das beauftragte Finanzamt sich an den im
Auftrag genannten Prüfungsumfang halten. Die Prüfungsanordnung selbst muss auf die
Beauftragung hinweisen und erforderlichenfalls auch die Gründe für die Übertragung
angeben. Letztere können aber auch noch im Verlauf des weiteren Verfahrens, etwa im
Rahmen einer EE nachgeholt werden (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1987, IV R 77/86,
BStBl. II 1988, 322 sowie vom 21.04.1993, X R 112/91, BStBl. II 1993, 649).
Ergänzungen zu einer derartigen Begründung können nach § 102 Satz 2 FGO sogar
noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht vorgenommen werden.
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Im Streitfall hat das Finanzamt M als das für die Besteuerung des Kl. zuständige
Finanzamt vor Erlass der im vorliegenden Verfahren streitigen Prüfungsanordnung des
Bekl. dem Bekl. nach § 195 Satz 2 AO einen Auftrag für die Prüfung beim Kl. erteilt.
Darin ist angegeben, dass die Besteuerungsgrundlagen zur ESt und zur USt für die
Jahre 2003 bis 2005 zu prüfen sind. Diesen Auftrag hat der Bekl. mit der angegriffenen
Prüfungsanordnung vom 30.10.2009 umgesetzt. Er hat außerdem darauf verwiesen,
dass es sich bei der angeordneten Prüfung um eine Auftragsprüfung handelt. Die
Begründung für den Prüfungsauftrag wurde in der EE vom 31.05.2010 und zusätzlich in
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der Klageerwiderung vom 06.07.2010 noch ergänzt und näher präzisiert.
Mit der Praxis der beteiligten Finanzbehörden - das Finanzamt M einerseits und das
beklagte Finanzamt L andererseits - die Prüfung eines StB oder WP nicht durch das
Wohnsitzfinanzamt bzw. Betriebsfinanzamt durchzuführen, sondern durch ein
benachbartes Finanzamt durchführen zu lassen, bewegt sich die Finanzverwaltung im
Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, denn das Gesetz lässt die Möglichkeiten
ausdrücklich zu, die Außenprüfung durch das für die Besteuerung zuständige
Finanzamt durchzuführen oder eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung zu
beauftragen. Die Begründung für diese Übung der genannten Finanzämter ist
nachvollziehbar und plausibel, weil bei derartigen Prüfungen, soweit sie nicht als
Auftragsprüfungen gestaltet werden, nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu
Spannungen mit dem Steuerpflichtigen kommt, der ggf. auch den Umgang miteinander
in Fällen belastet, in denen der geprüfte StB bzw. WP einen anderen Steuerpflichtigen
gegenüber seinem Betriebsfinanzamt vertritt. Eine Differenzierung danach, mit welcher
Wahrscheinlichkeit Reibungen für möglich gehalten oder von dem betroffenen StB/WP
wahrgenommen werden oder in welchem Umfang Mandanten im Bereich des
Betriebsfinanzamtes des StB/WP betreut werden, sieht der Senat nicht als erforderlich
an, weil der Finanzbehörde insoweit ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Dabei sind
auch erkennbare allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen erlaubt. Daher reicht auch
eine typisierende Entscheidung, wie sie hier für die Berufsgruppe der StB/WP zwischen
den Beteiligten Finanzämtern M und L getroffen wurde.
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Die vom Kl. in diesen Fällen geforderte Einzelfallprüfung ist erkennbar nicht
zweckmäßig, denn es müsste dann in jedem Einzelfall eine Vorabsichtung des
Mandantenstammes des StB/WP erfolgen. Das ist aber im Regelfall nur mit Hilfe von
Daten möglich, die erst im Rahmen einer Außenprüfung annähernd sicher festgestellt
werden können, zumal der Kl. insoweit die Umsatzanteile für den maßgebenden Faktor
hält. Abgesehen von dadurch eintretenden zeitlichen Verzögerungen bis zum Beginn
einer so ausgestalteten Auftragsprüfung, die die betroffene Berufsgruppe im Verhältnis
zu anderen, regelmäßig einer Außenprüfung unterliegenden Steuerpflichtigen in nicht
zu rechtfertigender Weise begünstigen würde, würden derartige Außenprüfungen
bereits im Vorfeld unnötig "aufgebläht" und nicht unerhebliche Arbeitskraft der
Prüfungsdienste binden. Das würde zu Lasten der Prüfungskapazität
(Prüfungshäufigkeit) der Finanzbehörden gehen. Diese Überlegungen zeigen, dass die
an Stelle einer Berufsgruppen bezogenen Betrachtung vom Kl. erstrebte
Einzelfallprüfung letztlich auch die Gleichmäßigkeiten der Besteuerung tangiert, wenn
nicht sogar verletzt würde. Aus diesen Gründen bedarf es auch keiner Ausführungen in
der Prüfungsanordnung bzw. in der EE dazu, in welchem Umfang der geprüfte StB bzw.
WP andere Steuerpflichtige in dem für ihn selbst zuständigen Finanzamt betreut (vgl. i.
d. S. auch BFH-Urteil vom 10.12.1987, IV R 77/86, BStBl II 1988, 322, 324, in dem der
BFH in einem vergleichbaren Fall eine solche vom Kl. angegriffene Begründung für eine
Auftragsprüfung nicht beanstandet hat). Daher kommt auch den Angaben und
Ausführungen des Kl. dazu, ob und in welchem Umfang er im Bereich des Finanzamts
M zur Zeit oder früher Mandanten betreut und vertreten hat, keine
entscheidungserhebliche Bedeutung zu - im Rahmen des Einspruchsverfahrens hat der
Kl. eingeräumt hat, im Bezirk des für ihn zuständigen Finanzamts M Mandanten zu
vertreten, mit Schriftsatz vom 23.08.2010 hat er im Klageverfahren zunächst die
Behauptung aufgestellt, er übe seine berufliche Tätigkeit als StB im Bezirk des für ihn
zuständigen Finanzamtes M gar nicht aus, im Fax vom 01.12.2010 gibt der Kl. nunmehr
an, der Umsatz der Mandanten, die ihren Sitz im Bezirk des Finanzamts M oder des
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Finanzamts L haben, mache jeweils nicht einmal 1% seines Jahresumsatzes aus.
Entgegen der Auffassung des Kl. ist auch die Anordnung der Bp für das Jahr 2003
rechtmäßig. Der Einwand der Festsetzungsverjährung greift nicht durch. Zwar ist dem
Kl. zuzustimmen, dass die regelmäßige Festsetzungsfrist hinsichtlich der ESt für das
Jahr 2003 nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO i. V. m. § 170 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AO am
31.12.2009 abgelaufen war, weil die ESt-Erklärung im Jahr 2005 eingereicht wurde und
die regelmäßige Festsetzungsfrist nach der genannten Regelung vier Jahre beträgt.
Zutreffend verweist der Bekl. jedoch darauf, dass hier die besondere Regelung des §
171 Abs. 4 AO eingreift. Danach ist der Ablauf der Festsetzungsfrist u.a. dann gehemmt,
wenn vor Ablauf dieser Frist der Beginn einer Außenprüfung auf Antrag der
Steuerpflichtigen hinausgeschoben worden ist.
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So liegt es auch im Streitfall, denn der Beginn der Außenprüfung - als erster Termin war
der 30.11.2009 vorgesehen - wurde mehrfach verschoben, weil der Kl. dieses so
beantragt hatte.
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Entgegen der Auffassung des Kl. liegt hier auch kein Fall des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO
vor. Danach tritt dann keine Ablaufhemmung ein, wenn eine Außenprüfung für mehr als
sechs Monate aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat.
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Im Streitfall kann der Rechtsgedanke dieser Regelung zwar auch dann Platz greifen,
wenn mit der Außenprüfung noch nicht begonnen wurde und ein Zeitraum von mehr als
sechs Monate verstrichen ist. Die im Gesetz angeordnete Rechtsfolge ist hier jedoch
nicht eingetreten, weil der Bekl. die Verzögerung im Beginn der Außenprüfung nicht zu
vertreten hat. Wie schon angeführt, ist er insoweit einem ausdrücklichen Begehren des
Kl. gefolgt, der die Verschiebung des Termins zum Beginn der Außenprüfung jeweils mit
Rücksicht auf seine Erkrankung selbst beantragt hatte. Die nach Aktenlage erneute
Verschiebung des zuletzt angekündigten Termins für den Beginn der Außenprüfung am
28.06.2010 hat der Bekl. ebenfalls nicht zu vertreten, weil dieser damit lediglich der
Aufforderung des Gerichts gefolgt war, die Prüfungsanordnung nicht zu vollziehen,
bevor über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden worden ist. Für eine
weitere Verschiebung des Beginns der Außenprüfung nach Erlass des
Senatsbeschlusses vom 19.07.2010 über die Ablehnung der Aussetzung der
Vollziehung der Prüfungsanordnung vom 30.10.2009 (Az. 6 V 2312/10 AO) bestehen
keine Anhaltspunkte. Vielmehr gibt der Bekl., vom Kl. unwidersprochen an, dass mit der
Außenprüfung inzwischen begonnen worden sei.
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Entgegen der Auffassung des Kl. durfte die Außenprüfung auch als Anschlussprüfung
angeordnet werden. Zutreffend verweist der Bekl. darauf, dass in § 4 Abs. 3 BpO
lediglich festgelegt ist, dass bei anderen Betrieben, zu denen auch das Unternehmen
des Kl. gehört, der Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei
zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen soll. Diese Regelung ist mit der
Prüfungsanordnung eingehalten, in dem diese lediglich für die Jahre 2003 bis 2005
erlassen wurde. Im Übrigen sieht § 4 Abs. 3 BpO ausdrücklich vor, dass
Anschlussprüfungen zulässig sind. Auch hat der Steuerpflichtige nach ständiger,
höchstrichterlicher Rechtsprechung keinen Rechtsanspruch auf eine Prüfungspause,
gleich welcher Größenklasse sein Unternehmen angehört (vgl. nur BFH-Urteile vom
02.09.1988, III R 280/84, BStBl. II 1989, 4 und vom 02.10.1991, X R 89/89, BStBl. II
1992, 220 sowie BFH-Beschluss vom 26.06.2007, V B 97/06, BFH/NV 2007, 1805,
jeweils m.w.N.) Mit der weiteren, im vorliegenden Verfahren abgegeben Begründung,
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dass eine Anschlussprüfung auch angeordnet wurde, weil bei der Vorprüfung
erhebliche Mehrsteuern festgestellt worden seien, hält sich der Bekl. ebenfalls im
Rahmen des ihm zustehenden Ermessens. Derartige Feststellungen zählen zu den
Umständen, die eine besondere Prüfungsbedürftigkeit belegen (vgl. in diesem Sinne
BFH-Urteil vom 23.02.2005, XI R 41/04, BFH/NV 2005, 1218).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil der Senat bei der Entscheidung der vom Kl.
aufgeworfenen Fragen zur Rechtmäßigkeit einer Auftragsprüfung und zur
Rechtmäßigkeit einer Anschlussprüfung den Grundsätzen der höchstrichterlichen
Rechtsprechung folgt.
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