Urteil des FG Münster vom 22.01.2002

FG Münster (Wohnung, Familie, Kaufvertrag, Eigentümer, Kaufpreis, Missbrauch, Erwerb, Miteigentumsanteil, Ausschluss, Grundbuch)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 15 K 8260/99 EZ
22.01.2002
Finanzgericht Münster
15. Senat
Urteil
15 K 8260/99 EZ
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e:
I.
Streitig ist, ob die Gewährung von Eigenheimzulage (EigZul) deshalb abgelehnt werden
muss, weil eine "Anschaffung" von Ehegatten erfolgt ist.
Die Klin. ist verheiratet mit I., mit dem sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird.
Dieser und sein Vater M. waren seit 1991 je zur Hälfte Eigentümer eines mindestens seit
1967 existierenden 4-Familienhauses auf der X-straße 4 in . Das Objekt hat eine
Nutzfläche von insgesamt 276 qm. Eine Wohnung dieses Objektes (Erdgeschoss, 52 qm)
nutzten die Klin. und I. zu eigenen Wohnzwecken. Für dieses Objekt erhielt I.
Steuerbegünstigungen zur Förderung des Wohneigentums gemäß § 10 e EStG. Teilweise
war das Haus vermietet.
Mit notariellem Vertrag vom 11.05.1998 (UR 167/98) verkaufte M. jeweils 1/4 Anteil am
Grundbesitz an I. und die Klin. Der Kaufpreis für die Miteigentumsanteile betrug jeweils
95.000,00 DM. Mit demselben Vertrag verkaufte I. seinen halben Anteil am Grundbesitz an
seinen Bruder A. zum Kaufpreis von 190.000,00 DM. Es wird wegen der Einzelheiten auf
den notariellen Veräußerungsvertrag Bezug genommen. Im Grundbuch wurden die Klin.
und I. zu je 1/4 und A. zu 1/2 Anteil als Eigentümer eingetragen.
Mit Darlehnsvertrag vom 13.05.1998, auf den Bezug genommen wird, nahmen die Klin., I.
und A. gesamtschuldnerisch ein auf das o. g. Objekt grundpfandrechtlich abgesichertes
Darlehn i. H. v. 380.000,00 DM auf. Die Darlehnsauszahlung wurde wie folgt verwendet:
246.118,17 DM: Ablösung eines auf dem Objekt lastenden Grundpfandrechts
4.408,00 DM: Begleichung der Rechnung eines Immobilienmaklers
2.929,00 DM: Begleichung von Notarkosten
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6.650,00 DM: Zahlung an A.
119.894,83 DM: Zahlung an M.
Am 30.12.1998 stellten die Klin. und I. einen Antrag auf EigZul ab dem Jahr 1998. Dieser
Antrag wurde mit Bescheid vom 09.07.1999 abgelehnt. Der dagegen eingelegte Einspruch
war erfolglos (Einspruchsentscheidung - EE - vom 22.11.1999).
Dagegen richtet sich die Klage.
Die Klin. trägt vor, der Kaufvertrag sei abgeschlossen worden, um die
Eigentumsverhältnisse an dem Objekt neu zu regeln und auf diese Weise von einer
anderen Bank eine neue Finanzierung zu bekommen, bei der zusätzliche Liquidität
geschaffen worden sei. Es liege kein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
vor. Ein Missbrauch sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klin. gar keine Kenntnisse
von der Voraussetzungen der EigZul gehabt habe.
Die Klin. beantragt,
ihr, entsprechend ihrem Anteil von 1/4 an der eigengenutzten Wohnung, eine
Eigenheimzulage für 1998 i. H. v. 1.947,45 DM zu gewähren.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf seine EE und trägt ergänzend vor, der Umfang der steuerlichen
Kenntnisse der Klin. sei für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs unerheblich. Es
seien allein die objektiven Verhältnisse maßgeblich.
Die Sache wurde am 21.06.2001 vor dem Berichterstatter erörtert und am 22.01.2002 von
dem Senat mündlich verhandelt. Es wird auf die Protokolle Bezug genommen.
II.
Die Klage ist unbegründet.
1) Der Senat lässt dahinstehen, ob die Gewährung der EigZul deshalb zu versagen ist, weil
der notarielle Kaufvertrag vom 11.05.1998, was die Verteilung des finanzierten Kaufpreises
betrifft, nicht durchgeführt wurde. Gemäß § 1 letzter Absatz des Vertrags sollten M. und I. je
zur Hälfte Empfänger des nach Ablösung der eingetragenen Belastungen verbleibenden
Restkaufpreises sein. Tatsächlich haben aber M. den größten Teil des Restkaufpreises und
A. einen kleinen Teil erhalten.
2) Das von der Klin. erworbene Objekt (= 1/4 Anteil der eigengenutzten Wohnung) ist
gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG nicht begünstigt.
Eine Eigenheimförderung scheidet aus, wenn ein Ehegatte von dem anderen ein Objekt
erwirbt. Dadurch soll vermieden werden, dass für dasselbe Objekt für dieselbe Familie
doppelte Eigenheimförderung gewährt wird. Die Übertragung eines in der Familie bereits
vorhandenen Wohneigentums von einem auf den anderen Ehegatten soll nicht nochmals
gefördert werden, weil damit die vermögenspolitischen Ziele der Eigenförderung verfehlt
würden (BFH-Urteil vom 23. September 1992 X R 159/90, BFHE 169, 328, BStBl II 1993,
152, zu § 10 e Abs. 1 EStG).
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Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn im Rahmen einer vertraglichen
Neuregelung der Miteigentumsanteile an einem Gesamtobjekt ein Miteigentumsanteil eines
Ehegatten auf den anderen Ehegatten übergeht, ohne dass eine unmittelbare Veräußerung
zwischen diesen beiden Miteigentümern erfolgt. Der Ausschluss der Eigenheimförderung
kann nicht davon abhängig sein, ob ein Anteil direkt an den anderen Ehegatten veräußert
wird. Auch ein in einem einheitlichen Vertrag vorgenommener "Umweg" über einen nahen
Angehörigen muss als Anschaffung vom Ehegatten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3
EigZulG angesehen werden. Maßgeblich im Streitfall ist bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise, dass in dem notariellen Vertrag vereinbart wurde, dass letztlich I. einen
Teil seines Miteigentums verlieren und die Klin. denselben Anteil hinzuerwerben würde.
3) Die Revisionszulassung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)
geboten. Die Rechtsfrage, ob "Anschaffung" vom Ehegatten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3
EigZulG einen Erwerb nur unmittelbar oder auch - wie im Streitfall - mittelbar vom
Ehegatten erfasst, ist höchstrichterlich nicht geklärt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 135 Abs. 1 FGO und § 13 Gerichtskostengesetz.