Urteil des FG Münster vom 18.06.2004

FG Münster (Steuerfestsetzung, Berechnung der Steuer, Steuervergütung, Gewinnausschüttung, Einspruch, Rechtshängigkeit, Verzinsung, Veranlagung, Quelle, Steuerbelastung)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 9 K 2742/02 S
18.06.2004
Finanzgericht Münster
Senat
Urteil
9 K 2742/02 S
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e:
I.
Streitig ist, ob Prozesszinsen festzusetzen sind.
Die Klägerin (Kl.) erwarb mit Kaufvertrag vom 18.12.1990 sämtliche Anteile an der X....
GmbH. Mit Beschluss vom 21.12.1990 löste die Kl. die X.... GmbH zum 31.12.1990 auf und
beschloss den Gewinn der X.... GmbH vollständig auszuschütten. In ihrem
Jahresabschluss 1990 erfasste die Kl. den ausgeschütteten Gewinn der X.... GmbH
zuzüglich anrechenbarer Körperschaftsteuer (KSt) mit 3.347.682 DM als Ertrag und schrieb
gleichzeitig wegen der Gewinnausschüttung die Beteiligung an der X.... GmbH auf 0 DM
ab. In ihrer KSt-Erklärung 1990 machte die Kl. die Anrechnung von Kapitalertragsteuer
(KapSt) i. H. v. 535.629 DM und KSt von 1.205.165 DM geltend.
Der Beklagte (Bekl.) behandelte den Erwerb der Anteile an der X.... GmbH gem. § 42
Abgabenordnung (AO) wegen sog. Anteilsrotation als Gestaltungsmissbrauch. Er rechnete
der Kl. die Gewinnausschüttung nicht als Ertrag zu, versagte der Teilwertabschreibung die
steuerliche Anerkennung und rechnete weder KSt noch KapSt an. Die KSt 1990 setzte er
nach einem zu versteuernden Einkommen von ./. 188.320 DM mit 0 DM fest.
Die Kl. wandte sich mit dem Einspruch und der Klage gegen diese steuerliche Behandlung.
Mit Urteil vom 18.07.2001 I R 48/97 entschied der BFH, es liege kein Missbrauch
rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vor und rechnete der Kl. die Gewinnausschüttung zu.
Der Bekl. setzte die Entscheidung mit dem KSt-Bescheid 1990 vom 07.01.2002 um.
Der Bescheid führte zu folgenden Festsetzungen:
zu versteuerndes Einkommen 284.055 DM,
Tarifbelastung 142.027 DM,
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anzurechnende KSt 1.205.165 DM,
anzurechnende KapSt 535.629 DM.
Insgesamt ergaben sich zur KSt ein Erstattungsanspruch i. H. v. 817.436,59 EUR und
festgesetzte Erstattungszinsen gem. § 233 a AO für die Zeit vom 01.04.1992 bis 31.03.1996
i. H. v. 196.176 EUR.
Mit Schriftsatz vom 15.02.2002 beantragte die Kl. beim Bekl. die Festsetzung von
Prozesszinsen gem. § 236 AO für die Zeit vom 30.08.1993 bis zum 16.01.2002, dem Tag
der Auszahlung des Guthabens.
Mit Bescheid vom 26.02.2002 lehnte der Bekl. die Festsetzung von Prozesszinsen zur KSt
1990 ab, da durch das Urteil des Bundesfinanzhofs die KSt 1990 von bisher 0 DM auf
142.027 DM heraufgesetzt worden sei. Nur durch die erstmalige Anrechnung der KSt und
KapSt habe sich eine Steuererstattung ergeben. Die Anrechnung der KSt und KapSt
erfolge nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung, sondern durch einen sonstigen
Verwaltungsakt außerhalb der Steuerfestsetzung. Daher sei durch das Urteil des BFH die
festgesetzte Steuer nicht herabgesetzt worden.
Mit ihrem dagegen erhobenen Einspruch machte die Kl. geltend, gem. § 236 AO seien
Prozesszinsen auch bei der Gewährung einer Steuervergütung im Sinne des § 37 Abs. 1
AO festzusetzen. Der schädliche Tatbestand einer Erstattung im Sinne des § 37 Abs. 2 AO
liege nicht vor. Die festzusetzenden Zinsen bezifferte die Kl. mit 506.800 EUR, berechnet
für die Zeit vom 30.08.1993 bis 16.01.2002 nach einer Bemessungsgrundlage von
1.013.600 EUR.
Hilfsweise machte die Kl. geltend, die Prozesszinsen seien aus Billigkeitsgründen
festzusetzen.
Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 19.04.2002 wies der Bekl. den Einspruch als
unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Bekl. u. a. aus, bei der Anrechnung der KSt
und der KapSt auf die festgesetzte KSt handele es sich nicht um eine Steuervergütung.
Steuervergütungsansprüche seien u. a. die nach §§ 36 b bis 36 e Einkommensteuergesetz
(EStG) an sich anrechenbare KSt. Die Voraussetzungen einer Steuervergütung gem. §§ 36
b bis 36 e EStG erfülle die im Streitfall anrechenbare KSt nicht. Die enge Umschreibung
des Verzinsungstatbestandes des § 236 AO verbiete nach der Rechtsprechung des BFH
(Urteil vom 25.07.1989, BStBl. II 1989, 821) eine erweiternde Auslegung.
Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage trägt die Kl. vor, die Prozesszinsen seien
gem. § 236 Abs. 1 S. 1 AO festzusetzen, da die Herabsetzung einer festgesetzten Steuer
vorliege. Der Rückzahlungsbetrag beinhalte die Vergütung von gezahlter KapSt und KSt.
Das Wort "festgesetzt" im Wortlaut des § 236 AO bringe zum Ausdruck, dass die Erstattung
von dem festgesetzten Betrag errechnet werde und nicht von Überzahlungen, für die
Erstattungszinsen festzusetzen seien (Baum in Kopf/Scholz AO 5. Aufl. 1996, § 236 Rz. 4).
Sowohl bei der KSt als auch bei der KapSt handele es sich um festgesetzte Steuern im
Sinne des § 236 AO (BFH vom 29.10.1981 I R 89/80, BStBl. II 1982, 150; vom 29.10.1981 I
R 142/78, BStBl. II 1982, 104; vom 12.11.1986, I R 24/84, BFH/NV 1988, 298). Bei im
Abzugswege erhobenen Steuern werde die Festsetzung der Steuer durch die Berechnung
der Steuer und die Entgegennahme der Steueranmeldung ersetzt (von Wallitz in
Hübschmann/Hepp/Spitaler § 236 AO Rz. 7 a).
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Im Streitfall liege auch die notwendige Herabsetzung einer Steuer durch die Entscheidung
des BFH vor. Mit dem geänderten KSt-Bescheid 1990 sei die Ausschüttung bei der Kl. als
Ertrag erfasst worden. Auf dieser Einnahme der Kl. habe eine KSt von 30 % und eine
KapSt von 25 % geruht. Durch die Erfassung der Gewinnausschüttung bei der KSt 1990 sei
diese Steuerbelastung auf die tatsächliche Steuerbelastung der Kl. abgesenkt worden. Für
diese Absenkung und Anrechnung bilde der KSt-Bescheid 1990 die alleinige
Rechtsgrundlage. Die Anrechnung sei zwingende Konsequenz der Erfassung der
Gewinnausschüttung als Einnahme. Würden auf Grund einer Klage des Steuerpflichtigen
Einnahmen steuerlich erfasst, mit denen zwangsläufig die Anrechnung von
Vorauszahlungs- oder Abzugssteuern verbunden sei, liege darin eine Herabsetzung der
ursprünglich festgesetzten Steuer auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung (BFH vom
12.11.1986 I R 24/84, BFH/NV 1988, 298).
Allein diese Auslegung entspreche auch dem Zweck des Gesetzes, dem Gläubiger eines
Erstattungsanspruchs für die Vorenthaltung des Kapitals eine Entschädigung zu gewähren,
sofern der vorenthaltene Betrag zuvor an die Finanzverwaltung abgeführt worden sei.
Die vom Bekl. zur Stützung seiner Auffassung herangezogene Entscheidung des BFH vom
29.04.1997 VII R 91/96, BStBl. II 1997, 476 stehe dieser Wertung nicht entgegen, da es im
entschiedenen Fall an einer Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides gefehlt
habe.
Darüber hinaus sei die Verzinsungspflicht im Streitfall gem. § 236 Abs. 1 S. 1 wegen der
Gewährung einer Steuervergütung gegeben. In der Beseitigung der Mehrfachbelastung im
Rahmen des Vollanrechnungsverfahrens alten Rechts liege eine Vergütung im Sinne des §
236 Abs. 1 S. 1 AO und zwar unanhängig davon, ob die Mehrfachbelastung durch die
Anrechnung nach § 36 EStG a. F. oder §§ 36 b bis e EStG a. F. erfolge. Es könne keinen
Unterschied bei der Festsetzung von Prozesszinsen machen, ob KSt nach den §§ 36 b bis
e EStG a. F. oder im Rahmen der Anrechnung zu erstatten seien. In der Literatur würden
die Vorschriften der §§ 36 b bis e EStG a. F. nur beispielhaft als Steuervergütung im Sinne
des § 236 Abs. 1 S. 1 AO genannt. Sowohl die KapSt als auch die KSt seien an der Quelle
abgezogene Vorauszahlungen auf die Kapitaleinkünfte des Anteilseigners. Die
Kapitalertragsteuer sei nur eine besondere Form der Erhebung der ESt. Auch die KSt ziele
nicht auf die Besteuerung der unmittelbar belasteten Körperschaft, sondern habe den
Charakter einer an der Quelle abgezogenen Vorauszahlung auf die Kapitaleinkünfte des
Anteilseigners (BFH vom 28.06.2000 I R 89/99, Betriebsberater 2000, 2453). Es handele
sich daher bei der Anrechnung der KSt um eine Vergütung und nicht um eine Erstattung.
Die Kl. beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 26.02.2002 in der Fassung der EE vom
19.04.2002 das FA zu verpflichten, auf den im KSt-Bescheid 1990 festgesetzten KSt- und
KapSt-Vergütungsbetrag i. H. v. 817.400 EUR ab dem 30.08.1993 bis zum Tag der
Auszahlung, unter Anrechnung der nach § 233 a AO ab dem Tag der Rechtshängigkeit
festgesetzten Zinsen, Prozesszinsen festzusetzen;
hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision
zuzulassen.
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Der Bekl. trägt vor, bleibe die festgesetzte Steuer unverändert, sei jedoch wegen einer
geänderten Verrechnung oder Anrechnung im Erhebungsverfahren eine niedrigere Steuer
zu zahlen, sei die festgesetzte Steuer nicht herabgesetzt. Dies gelte auch wenn auf Grund
eines Abrechnungsbescheides oder der Aufrechnung eine Abgabe zu erstatten sei.
Erforderlich für eine Festsetzung von Prozesszinsen sei, dass die Steuer festgesetzt und
danach herabgesetzt worden sei. Diese Herabsetzung müsse den Erstattungsanspruch
unmittelbar ergeben. Der Grund der Herabsetzung sei belanglos.
Bei der Anrechnung der KSt und KapSt auf die festgesetzte KSt handele es sich nicht um
eine Steuervergütung im Sinne des § 37 AO, sondern um eine Anrechnungsverfügung als
sonstiger Verwaltungsakt. Steuervergütungsansprüche seien im Gegensatz dazu die
Ansprüche auf Investitionszulagen, Bergmannsprämien, die anrechenbaren KSt gem. §§
36 b bis e EStG. Im Übrigen verweist der Bekl. auf seine Ausführungen in der EE vom
19.04.2002.
II.
Die Klage ist unbegründet.
Prozesszinsen auf den sich durch die Anrechnung von KSt und KapSt ergebenden
Erstattungsbetrag sind nicht festzusetzen. Es fehlt an der Herabsetzung einer festgesetzten
Steuer durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder der Gewährung einer
Steuervergütung.
1. Nach § 236 Abs. 1 S. 1 AO ist ein Erstattungs- oder Vergütungsbetrag vom Tag der
Rechtshängigkeit bis zum Tag der Auszahlung zu verzinsen, wenn sich der Erstattungs-
oder Vergütungsbetrag aus einer Herabsetzung einer festgesetzten Steuer oder der
Gewährung einer Steuervergütung durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung
ergibt.
Die erste Alternative der Vorschrift erfordert eine Herabsetzung einer festgesetzten Steuer
durch die gerichtliche Entscheidung, d. h. das Gericht muss selbst die Steuer herabsetzen
oder dies geschieht weisungsgemäß durch die Finanzbehörde gem. § 100 Abs. 1 S. 1 oder
§ 100 Abs. 2 S. 2 FGO. Dies bedeutet, dass die herabgesetzte Steuer oder die
Steuervergütung rechtshängig, d. h. Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens
gewesen sein muss (BFH vom 16.12.1987 I R 350/83, BStBl. II 1988, 600; Heuermann in
Hübschmann/Hepp/Spitaler AO § 236 Rz. 12, 13, 15, 20; Tipke-Kruse AO § 236 Rz. 14).
Fälle, in denen die Erstattung lediglich mittelbare Folge der gerichtlichen Entscheidung ist,
werden von § 236 AO nicht erfasst (BFH vom 16.12.1997 a.a.O.).
2. Im Streitfall ist die festgesetzte KSt 1990 durch die Entscheidung des BFH nicht
herabgesetzt, sondern erhöht worden, indem die Gewinnausschüttung der Kl. zugerechnet
und einkommenserhöhend erfasst wurde. Zur Erstattung ist es allein durch die Anrechnung
der auf der Gewinnausschüttung ruhenden KSt und der einbehaltenen und abgeführten
KapSt gekommen. Die Anrechnung dieser Steuern ist nicht Teil der Steuerfestsetzung,
sondern der Steuererhebung (BFH vom 15.12.1999 I R 29/57, BStBl. II 2000, 527).
Vorgänge im Erhebungsverfahren lösen keine Zinspflicht nach § 236 AO aus. Die
Anrechnung erfolgt in dem mit der Steuerfestsetzung und dem Steuerbescheid formal
verbundenen Abrechnungsteil; dieser ist jedoch nicht Bestandteil der Steuerfestsetzung.
3. Materiell besteht allerdings eine Verbindung zwischen der Steuerfestsetzung und der
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Anrechnung. Die Klage gegen die Steuerfestsetzung wurde allein mit dem Ziel der
Steueranrechnung geführt und nur wegen der begehrten Anrechnung bestand das für die
Zulässigkeit der Klage notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Dies beruht darauf, dass nach §
36 Abs. 2 Nr. 3 f EStG und § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG die KSt und KapSt nur angerechnet
werden kann, wenn die entsprechenden Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei der
Veranlagung der Kl. erfasst werden. Damit wurde im Rahmen der Steuerfestsetzung mit der
Entscheidung über die Zurechnung der Gewinnausschüttung auch über die Berechtigung
zur Steueranrechnung entschieden und konnte von der Kl. die Anrechnung auch nur mit
dieser Klage und nicht etwa mit einer Klage gegen einen Abrechnungsbescheid erreicht
werden.
Eine weitere Verbindung zwischen der Steuerfestsetzung und der Steuererhebung besteht
zu den Prozesszinsen darin, dass nicht der Steuerherabsetzungsbetrag, sondern nur der im
Abrechnungsteil ermittelte Erstattungsbetrag nach § 236 Abs. 1 AO zu verzinsen ist.
Trotz dieser Verbindungen zwischen Steuerfestsetzung und Steuererhebung ist eine
Verzinsungspflicht gem. § 236 Abs. 1 AO nicht gegeben. Der Wortlaut des § 236 Abs. 1 AO
stellt eindeutig darauf ab, dass die festgesetzte Steuer durch gerichtliche Entscheidung
herabgesetzt wird. Andere Erstattungen schließt er von der Verzinsung aus. Angesichts
diesen klaren Wortlauts der Vorschrift verbietet sich eine erweiternde Auslegung (BFH vom
29.04.1997 VII R 91/96, BStBl. II 1997, 476), mag die Vorschrift, die einen Ausgleich der
erzwungenen Kapitalüberlassung bezweckt, in Fällen der vorliegenden Art auch
ergänzungsbedürftig erscheinen. Dies gilt insbesondere auch deshalb weil das Problem
der Anrechnung von KSt kein Einzelproblem ist, das dem Gesetzgeber unbekannt
geblieben sein dürfte. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber zur Vorschrift des § 233 a AO,
die später als die Vorschrift des § 236 AO ergangen ist, das Problem der anzurechnenden
KSt erkannt und in Abs. 3 der Vorschrift geregelt hat, zu den Prozesszinsen eine Änderung
und Anpassung des § 236 AO aber nicht vorgenommen hat.
4. Prozesszinsen sind im Streitfall auch nicht unter dem rechtlichen Aspekt der
Steuervergütung festzusetzen. In der Steueranrechnung liegt keine Gewährung einer
Steuervergütung im Sinne des § 236 AO, da die Anrechnung im Erhebungsverfahren
stattfindet und damit nur mittelbare Folge der Entscheidung des Gerichts im
Steuerfestsetzungsverfahren ist. Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus den
Vorschriften der §§ 36 b bis 36 d EStG zur Vergütung der KSt in Fällen, in denen eine
Veranlagung nicht stattfindet, herleiten. Diesen Vorschriften liegt eine Steuerfreistellung als
Steuerfestsetzung zu Grunde, die im Klagewege erstritten werden kann (siehe zur
Freistellung bei der Lohnsteuer und nach Doppelbesteuerabkommen BFH vom 12.11.1986
I R 24/84, BFH/NV 1988, 298; vom 29.10.1981 I R 142/78, BStBl. II 1982, 104).
5. Eine Verzinsung nach § 236 Abs. 2 Nr. 2 a AO scheidet aus, weil die Steuerfestsetzung
nicht Grundlagenbescheid für einen Folgebescheid ist, der selbst ein Steuerbescheid ist.
Der Abrechnungsbescheid ist kein Steuerbescheid.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
7. Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zugelassen.