Urteil des FG Münster vom 09.05.2003

FG Münster (Ausübung der Option, Geldwerter Vorteil, Stock Option, Optionsrecht, Zusage, Arbeitslohn, Erfüllung, Programm, Aktie, Marktpreis)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 11 K 6754/01 L
09.05.2003
Finanzgericht Münster
11. Senat
Urteil
11 K 6754/01 L
Der Bescheid über die Festsetzung von nachzufordernder Lohnsteuer
und von nachzuforderndem Solidaritätszuschlag vom 13. Juli 2001 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. November 2001 wird
aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der
Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
G r ü n d e:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger zugewandten handelbaren
Aktienoptionen bereits mit Beginn der Zeichnungsfrist oder aber erst mit der
Optionsausübung der Besteuerung als Arbeitslohn unterliegen.
Der Kläger ist Arbeitnehmer der O. GmbH mit Sitz in C., die ihrerseits zum finnischen O.
Konzern gehört. Im Rahmen sog. Incentive-Programme legte die Konzern-
Muttergesellschaft, die finnische O. AG, in den Jahren 1994 bis 1999 mit Zustimmung ihrer
Aktionäre verschiedene Aktienoptionspläne, unter anderem auch das hier streitbefangene
sog. Stock Option Programm 1999 auf. Der Kläger erhielt die Möglichkeit, an diesem
Programm teilzunehmen.
Im Rahmen dieses Programmes gab die O. AG insgesamt 36.000.000 Aktienoptionen aus,
von denen jeweils 12.000.000 als Typ A, Typ B und Typ C ausgestaltet waren. Stillhalter
war die O. AG. Die Zeichnungsfrist der Aktienoption Typ A begann am 1. April 2001; der
Zeichnungskurs betrug 67,55 Euro. Die Zeichnungsfrist der Aktienoption Typ B begann am
1. April 2002; der Zeichnungskurs betrug 56,28 Euro. Die Zeichnungsfrist für die
Aktienoptionen des Typ C begann am 1. April 2003; der Zeichnungskurs ist der nach dem
Börsenumsatzvolumen gewichtete Durchschnittskurs der letzten fünf Börsentage im März
2001 an der Börse in Helsinki. Das Ende der Zeichnungsfrist für alle Optionstypen ist der
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31. Dezember 2004. Nach Beginn der Zeichnungsfrist waren die jeweiligen Aktienoptionen
grundsätzlich frei übertragbar. Einschränkungen ergaben sich nur hinsichtlich der
Übertragung auf US-Bürger sowie sog. Insidergeschäfte. Für den Fall der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses während der Laufzeit des Programmes waren Sonderregelungen
getroffen. Die Abrechnung der Optionsprogramme erfolgte jeweils über die O. AG.
Der Kläger erwarb - unter anderem - 750 Optionsrechte des Typ A. Er hat bisher weder das
Optionsrecht ausgeübt noch in anderer Weise über das Optionsrecht verfügt. Der Beklagte
qualifizierte die Gewährung der Optionsrechte als Arbeitslohn im Sinne von § 19 EStG, der
mit dem Beginn der Zeichnungsfrist und dem Eintritt der freien Verfügbarkeit der
Optionsrechte zugeflossen sei. Er forderte den Kläger daher mit Bescheid vom 13. Juli
2001 zur Nachzahlung von Lohnsteuer (000000,00 DM) und Solidaritätszuschlag
(00000000 DM) für den Monat April 2001 auf. Dabei legte er den Eröffnungskurs der O.
Aktie vom 2. April 2001 in Höhe von 107,57 DM (= 54,99 Euro) zugrunde, woraus sich ein
geldwerter Vorteil in Höhe von 80.677,50 DM (750 * 107,57 DM = 54,99 Euro) ergab. Die
streitige Lohnsteuer ermittelte der Beklagte unter Berücksichtigung der Tarifbegünstigung
des § 34 EStG.
Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg
(Einspruchsentscheidung vom 14. November 2001).
Der Kläger teilt zwar die Auffassung des Beklagten, dass es sich bei den Optionsrechten
um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn handele. Dieser sei jedoch - entgegen der Ansicht
des Beklagten - (noch) nicht zugeflossen. Wesensmerkmal der Einnahme sei, dass es zu
einer Bereicherung des Arbeitnehmers komme. Diese könne jedoch bei handelbaren
Optionsrechten erst mit der Ausübung der Option bzw. deren Veräußerung eintreten.
Handelbare Optionsrechte seien insoweit nicht anders zu behandeln als nichthandelbare
Optionsrechte. Die Vorverlegung der Besteuerung handelbarer Optionsrechte auf den
Zeitpunkt der erstmaligen Optionsmöglichkeit führte dazu, dass der Optionsberechtigte im
Fall sinkender Aktienkurse Scheineinnahmen zu besteuern hätte. Dies stelle einen Verstoß
gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dar.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über die Festsetzung von nachzufordernder Lohnsteuer und von
nachzuforderndem Solidaritätszuschlag vom 13. Juli 2001 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 14. November 2001 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Er ist der Auffassung, dass dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil aus handelbaren
Optionsrechten gemäß § 11 EStG mit Ablauf der Sperrfrist, d.h. am ersten Tag ihrer
Handelbarkeit zufließe. Maßgebend für den Zufluss sei, dass der Arbeitnehmer über den
ihm zugewandten Vorteil auch verfügen könne.
Entgegen der Ansicht des Klägers sei eine Differenzierung zwischen handelbaren und
nichthandelbaren Optionsrechten geboten. Dies ergebe sich insbesondere auch daraus,
dass der Arbeitgeber nach Ablauf der Sperrfrist gar keine Einflussmöglichkeit mehr auf das
Schicksal des Optionsrechtes besitze.
Die sich späterhin ergebende Wertsteigerung finde dann in der privaten Vermögenssphäre
statt. Mit der Teilnahme an dem Programm solle für den Arbeitnehmer ein zusätzlicher
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Motivationsanreiz geschaffen werden, durch qualifizierte Arbeit den Unternehmenswert zu
erhöhen. Diese Wertsteigerung stelle somit das Entgelt für die geleistete Arbeit dar und
unterliege der Versteuerung als Arbeitslohn.
Auch könne der Besteuerungszeitpunkt nicht danach ausgerichtet sein, wann der
Steuerbürger in der Lage sei, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze, die Steuerakten sowie das Protokoll der mündlichen
Verhandlung Bezug genommen.
II.
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Nachforderungsbescheid ist
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er ist daher aufzuheben.
Der streitige Nachforderungsbescheid (§ 38 Abs. 4 S. 3 Einkommensteuergesetz - EStG) ist
rechtswidrig, da mit Beginn der Zeichnungsfrist im April 2001 (noch) kein Lohnzufluss
erfolgt ist. Ein solcher ist - auch bei handelbaren Optionsrechten - grundsätzlich erst im
Zeitpunkt der Optionsausübung anzunehmen (hierzu Ausführungen unter 1). Doch selbst
wenn - wie der Beklagte meint - bereits mit dem Beginn der Zeichnungsfrist ein Lohnzufluss
anzunehmen wäre, hätte die Klage Erfolg. Denn in diesem Falle wäre nicht nur fraglich, ob
der Lohnzufluss des Klägers dem Lohnsteuerabzug unterliegt (zum Problem der
Lohnzahlung durch Dritte z.B. Thomas, DStZ 1999, 710, Portner, DStR 2001, 1331 jeweils
mwN). Darüber hinaus wäre als dem Kläger zugeflossener geldwerter Vorteil der
Unterschied zwischen dem Übernahmepreis und dem aktuellen Kurs zu besteuern (hierzu
Ausführungen unter 2).
1. Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer
zufließt (§ 38 Abs. 2 Satz 2 EStG). Dementsprechend knüpft der Lohnsteuerabzug nicht an
das Innehaben von Ansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, sondern an
den Zufluss an, der regelmäßig mit der Erfüllung des Anspruchs zusammenfällt (vgl. § 11
EStG). Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Anspruch
auf Bar- oder Sachlohn einräumt.
a. In diesem Sinne fließt bei dem Versprechen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer einen
Gegenstand (z.B. ein Grundstück) zuzuwenden, Arbeitslohn nicht bereits mit wirksamer
Zusage, sondern erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das
wirtschaftliche Eigentum verschafft (BFH-Urteil vom 26. Juli 1985 VI R 200/81, BFH/NV
1986, 306, BFH-Urteil vom 10. November 1989 VI R 155/85, BFH/NV 1990, 290).
Dementsprechend hat die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes auch die Zusage des
Arbeitgebers beurteilt, die sich auf die spätere Verschaffung einer Aktie bezieht. Wird dem
Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht handelbares Optionsrecht
auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis eingeräumt, so
hat der Bundesfinanzhof - entgegen abweichenden Meinungen in der Literatur (z.B.
Schubert, FR 1999, 639; Neyer, BB 1999, 130; Kau/Leverenz, BB 1998, 2269; Portner,
DStR 1995, 629; dies., DStR 1998, 1535; Isensee, DStR 1999, 143; vgl. auch die
Zusammenfassung bei Herzig, DB 1999, 1) - als Zuflusszeitpunkt nicht den der Gewährung
der Option, sondern vielmehr den der Ausübung der Option angesehen.
Konsequenterweise folgert der Bundesfinanzhof hieraus, dass der Wert des zu
versteuernden Arbeitslohnes nicht der Wert des Optionsrechts bei dessen Gewährung,
sondern die Differenz zwischen Kurswert und Übernahmepreis bei Ausübung der Option ist
(BFH-Beschluss vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE 189, 403, BFH-Urteil vom 18.
Dezember 2001 IX R 24/98, BFH/NV 2002, 904, BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R
25/00, BFH/NV 2002, 764; BFH-Beschluss vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE 189, 403;
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BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, DStR 2001, 1341, BFH-Urteil vom 24. Januar
2001 I R 100/98, BFH/NV 2001, 965, BFH-Urteil vom 24. Januar 2001 I R 119/98, BStBl. II
2001, 512, BFH-Beschluss vom 8. August 1991 VI B 109/90, BFHE 165, 101, BStBl II 1991,
929; vgl. auch FG München, Beschluss vom 11. Januar 1999 8 V 3484/98, EFG 1999, 381;
FG Köln, Urteile vom 9. September 1998 11 K 5153/97, EFG 1998, 1634, und vom 21.
Oktober 1998 11 K 1662/97, EFG 1999, 116 vgl. auch Haas, DStR 2000, 2018; Mikus, BB
2002, 178; Herzig, DB 2001, 1436; Hoffmann, DStR 2001, 1789).
Zur Begründung stellt der Bundesfinanzhof aus Sicht des Senates zutreffend darauf ab,
dass die Einräumung einer Option durch den Arbeitgeber noch nicht deshalb einen
Lohnzufluss bewirkt, weil ein Optionsrecht ein bewertbarer Vermögensgegenstand ist.
Denn es kommt weder darauf an, ob ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den
Arbeitgeber ein Wirtschaftsgut darstellt, noch darauf, wie schwer er zu bewerten ist.
Vielmehr ist bei Ansprüchen aus einem Optionsrecht wie bei anderen noch nicht erfüllten
Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis einheitlich auf deren Erfüllung und damit den
Zufluss abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFH/NV 2001, 965,
BFH-Urteil vom 16. April 1999 VI R 1999 VI R 60/96, BFH/NV 1999, 1411; BFH-Beschluss
vom 23. Juli 1999, VI B 116/99, BFHE 189, 403).
Demgegenüber nicht vergleichbar ist die Behandlung von Sachzuwendungen durch den
Arbeitgeber. Denn es besteht ein rechtserheblicher Unterschied zwischen dem Recht, ein
Wirtschaftsgut zu nutzen und dem Recht, lediglich das Recht auf dieses Wirtschaftsgut
ausüben zu können (z.B. BFH-Urteil vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFH/NV 2001, 965).
b. Der Senat teilt die Auffassung des Bundesfinanzhofes zur steuerlichen Behandlung nicht
handelbarer Aktienoptionen. Die hiergegen in der Literatur erhobene Kritik überzeugt im
Ergebnis aus den vom Bundesfinanzhof angeführten Gründen nicht.
Der Senat ist weiterhin der Überzeugung, dass die von der Rechtsprechung für die
Beurteilung nicht handelbarer Aktienoptionen entwickelten Grundsätze auch auf
handelbare Aktienoptionen übertragbar sind. Denn überzeugende Argumente für eine
abweichende Behandlung handelbarer Aktienoptionen sind nicht ersichtlich. Die
Möglichkeit, über das Optionsrecht verfügen zu können, bewirkt (noch) keinen Lohnzufluss
im Sinne der §§ 38 Abs. 2 S. 2, 11 EStG.
Grundsätzlich ergeben sich in den Fällen der Gewährung von Aktienoptionen - gleich ob
handelbar oder nicht - verschiedene Möglichkeiten für die Annahme des Zuflusses von
Arbeitslohn. Zuflusszeitpunkt könnte sein die Gewährung der Option, der Beginn der
Ausübungsbefugnis oder aber die Ausübung der Option. In den Fällen handelbarer
Aktienoptionen kann - je nach Ausgestaltung der Option - als weiterer möglicher
Zuflusszeitpunkt der Moment der erstmaligen Verfügbarkeit bzw. der tatsächlichen
Verfügung über die Option hinzutreten.
Für die Fälle nicht handelbarer Optionsrechte hat die Rechtsprechung - wie dargelegt - als
Zuflusszeitpunkt denjenigen der Optionsausübung angesehen, und zwar im Hinblick
darauf, dass es bei der Frage des Zuflusses grundsätzlich nicht auf das Verpflichtungs-,
sondern auf das Erfüllungsgeschäft ankommt. Der Annahme des Zuflusses bereits im
Zeitpunkt der Gewährung der Aktienoption hat der Bundesfinanzhof ebenso klar eine
Absage erteilt wie dem Zeitpunkt der erstmaligen Ausübbarkeit des Optionsrechtes (vgl.
z.B. BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, DStR 2001, 1341).
Der Grund hierfür liegt darin, dass die durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer
gewährte Zusage erst mit Optionsausübung erfüllt wird. Wann eine arbeitgeberseitig
erfolgte Zusage erfüllt wird und damit Lohn zufließt, muss jeweils nach dem Inhalt der
Zusage beurteilt werden. Mit der Gewährung von Aktienoptionen will der Arbeitgeber in
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erster Linie Motivationsanreize schaffen. Dass er eventuell auch für bereits erbrachte
Leistungen belohnen will, tritt demgegenüber zurück. Der Arbeitnehmer soll durch die
Gewährung der Aktienoption motiviert werden, sich für den wirtschaftlichen Erfolg des
Unternehmens - der sich im Börsenwert ausdrückt - einzusetzen. Aus diesem Grunde sagt
der Arbeitgeber mit der Optionsgewährung zu, dass der Arbeitnehmer innerhalb eines
bestimmten Zeitraumes Aktien des Unternehmens zu einem festgelegten Preis erwerben
kann. Der Arbeitnehmer erhält mithin nichts anderes als die Chance, am wirtschaftlichen
Erfolg des Unternehmens teil zu haben. Ein Zwang zur Ausübung der Option - gleich wie
sich der Aktienkurs entwickelt - ist mit dem Optionsrecht hingegen nicht verbunden. Der
Arbeitnehmer hat stets die freie Wahl, ob er die Option ausüben will oder nicht. Übt er die
Option schließlich aus, so fließt ihm tatsächlich Arbeitslohn zu. Sich späterhin ergebende
Wertveränderungen finden dann in der Privatsphäre ab und sind nur nach Maßgabe des §
23 EStG steuerbar.
Der Arbeitgeber bzw. die Konzernmutter übernimmt - vorausgesetzt er bzw. sie ist sog.
Stillhalter - mit der Gewährung der Option ein mit der Chance des Arbeitnehmers
korrespondierendes Risiko. Er bzw. sie muss - übt der Arbeitnehmer die Option aus - die
Aktien zum zugesagten Preis und damit verbilligt übertragen. Verläuft die
Aktienentwicklung hingegen negativ, wird der Arbeitnehmer die Option nicht ausüben. In
diesem Fall hat sich weder die dem Arbeitnehmer gewährte Chance auf die verbilligte
Gewährung der Aktien realisiert, noch das Risiko des Arbeitgebers, die Aktien zu einem
unter dem Marktpreis liegenden Wert übertragen zu müssen.
Ist das Optionsrecht in dieser Art ausgestaltet, d.h. ist der Arbeitgeber oder die
Konzernmutter Stillhalter, so wird die Zusage grundsätzlich erst im Zeitpunkt der
Optionsausübung, nicht hingegen im Zeitpunkt der Gewährung der Option oder mit Beginn
der Zeichnungsfrist erfüllt. Zugesagt war schließlich der Erwerb von Aktien innerhalb einer
bestimmten Zeitspanne zu einem festgelegten Preis. Ohne Einfluss auf die Frage der
Erfüllung dieser Verpflichtung des Arbeitgebers ist demgegenüber die Möglichkeit des
Arbeitnehmers, über die Option verfügen zu können. Denn hierdurch verändert sich zwar
der Inhalt der Zusage des Arbeitgebers bezogen auf die Verfügbarkeit der Option, nicht
jedoch der Zeitpunkt der Erfüllung. Zumindest solange der Arbeitnehmer nicht von der
Verfügungsmöglichkeit Gebrauch macht, besteht kein Unterschied zur Behandlung von
nicht handelbaren Aktienoptionen (anders wohl Erlass des FinMin. NRW vom 27. März
2003 - S 2332 - 109 - V B 3), DB 2003, 747).
Anders ist die Frage des Lohnzuflusses hingegen in den Fallgestaltungen zu beurteilen, in
denen der Arbeitgeber bzw. die Konzernmutter nicht Stillhalter ist. D.h. also, verschafft sich
der Arbeitgeber am Markt Optionsrechte, die er sodann auf den Arbeitnehmer überträgt,
liegt ein Lohnzufluss bereits im Zeitpunkt der Optionsgewährung vor. Denn in diesem Fall
liegt in der Verschaffung der Optionsrechte bereits die Erfüllung der Verpflichtung des
Arbeitgebers (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 24. Juli 1996 X R 139/93, BFH/NV 1997, 105;
BFH-Urteil vom 28. November 1990 X R 197/87, BFHE 163, 175, BStBl. II 1991, 300).
Das Merkmal der Übertragbarkeit der Option hat - wie sich aus den vorhergehenden
Darlegungen ergibt - mit dem Zuflusszeitpunkt ersichtlich nichts zu tun. Mithin führt die
Übertragbarkeit der Option als solche grundsätzlich nicht zur Annahme eines Zuflusses (so
auch Thomas, DStZ 1999, 713). Insoweit hat der Beklagte zu Recht davon abgesehen,
bereits die Gewährung der Option an den Kläger im Jahre 1999 als Lohnzufluss zu
qualifizieren. Unzutreffend ist jedoch die vom Beklagten der Beurteilung zugrunde gelegte
Auffassung, der Lohn sei dem Kläger mit Beginn der Zeichnungsfrist bzw. der erstmaligen
Verfügungsmöglichkeit zugeflossen. Wie dargestellt, erfüllt der Arbeitgeber weder mit
Beginn der Zeichnungsfrist, noch in dem Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit seine
Zusage. Der angefochtene Bescheid ist daher rechtswidrig und aus diesem Grunde
aufzuheben.
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Eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, wie handelbare und nicht handelbare
Aktienoptionen abzugrenzen sind, insbesondere ob jedwede Form der Bindung bzw.
Verfügungsbeschränkung eine Option zu einer nicht handelbaren Option macht, war wegen
der Gleichbehandlung beider Optionstypen im Streitfall nicht geboten.
2. Der streitige Bescheid ist jedoch unabhängig vom Zuflusszeitpunkt auch aus einem
anderen Grunde rechtswidrig. Denn der Beklagte hat bei der Ermittlung des zugeflossenen
Lohnes (§ 8 Abs. 2 EStG) verkannt, dass dem Kläger lediglich eine Option eingeräumt
wurde, die zum Bezug von Aktien zu einem Festpreis berechtigt.
Wie der Bundesfinanzhof zutreffend festgestellt hat, ist (im Falle der Optionsausübung) der
Wert des zu versteuernden Arbeitslohnes die Differenz zwischen dem Kurswert und dem
Übernahmepreis. Diese Erwägung knüpft an den Charakter der Option an, ungeachtet ob
handelbar oder nicht. Dem Arbeitnehmer wird mit der Option die Möglichkeit eingeräumt,
Aktien verbilligt, d.h. unter dem Marktpreis zu erwerben. Als Lohn zufließen kann daher nur
die Differenz von Marktwert und Übernahmepreis. Dies gilt auch, wenn der Lohnzufluss -
entgegen der Ansicht des Senates - bereits mit Beginn der Zeichnungsfrist anzunehmen
wäre. Ist der Übernahmepreis (hier 132,11 DM = 67,55 Euro) höher als der Marktpreis (hier
107,57 DM = 54,99 Euro), so kann letzterer nicht als zugeflossener Lohn angesehen
werden. Nimmt der Beklagte demgegenüber an, dem Kläger sei der Marktwert der Aktie
zugeflossen, so verkennt er offensichtlich das mit der Option Zugewendete.
3. Die Zulassung der Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO geboten.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf § 151 FGO iVm §§ 708, 711 ZPO.