Walzer drehen sich ja eher langsam. Mit der SOKA und den um sie herum anbrandenden Rechtsfragen verhält es sich ähnlich.
Es ist ja kein Geheimnis: Seit Ihr Autor letztes Jahr die Bundesrepublik (gerichtlich) gezwungen hat, mal auf den Ti...
Finanzgericht Münster, 8 V 2848/09 Kg Sachgebiet: Finanz- und Abgabenrecht Tenor: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kindergeld ab Juli 2009 längstens bis zur Entscheidung im Verfahren 8 K 2649/09 Kg vorläufig an die Antragstellerin abzuzweigen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Gründe: 1 I. 2 Streitig ist die Abzweigung des Kindergelds an die Antragstellerin (Astin.), die Tochter der Beigeladenen (Beigl.). Die Astin. ist am 00.00.0000 geboren. Sie besuchte bis zum Juni 2009 im Berufsgrundschuljahr das... Berufskolleg in N. Im August 2009 begann die Astin. eine Lehre, aus der sie ab 12.08.2009 Einnahmen in Höhe von 540 EUR erzielt (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse). Mit Antrag vom 11.05.2009 (Eingangsstempel bei der Antragsgegnerin – Ag. – 19.05.2009) beantragte die Astin. die Abzweigung des Kindergelds, das bisher an die Beigl. ausgezahlt worden war, ab Juni 2009 an sich selbst. Sie erklärte, sie lebe in der Wohnung der Eltern ihres Freundes, A- straße 16 in 00000 N. Sie erhalte weder von ihrem Vater, der in E lebe, noch von der Beigl. Unterhalt. Sie lebe bereits seit einem Jahr bei ihrem Freund und sei dort seit Januar 2009 auch gemeldet. Der Kontakt mit ihren Eltern sei immer schwieriger geworden. Wegen ihrer Unterhaltsansprüche habe sie Kontakt mit einem Anwalt aufgenommen. Die laufende Kindergeldzahlung an die Beigel. wurde am 26.05.2009 ab Juni 2009 eingestellt. Gleichzeitig teilte die Ag. der Beigl. den Vorgang mit und gab dieser Gelegenheit zur Äußerung, ob und ggf. in welcher Höhe sie für das Kind tatsächlich 3 4 5 Datum: 29.10.2009 Gericht: Finanzgericht Münster Spruchkörper: 8. Senat Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 8 V 2848/09 Kg (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)