Walzer drehen sich ja eher langsam. Mit der SOKA und den um sie herum anbrandenden Rechtsfragen verhält es sich ähnlich.
Es ist ja kein Geheimnis: Seit Ihr Autor letztes Jahr die Bundesrepublik (gerichtlich) gezwungen hat, mal auf den Ti...
Finanzgericht Köln, 11 K 3017/05 Rechtskraft: VII B 221/09 Tenor: Unter Änderung des Haftungsbescheids für Steuerschulden der P GmbH aus Um-satzsteuer 2003 vom 27.05.2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.06.2005 wird die Haftungssumme auf 7.298 € herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 47 % und dem Beklagten zu 53 % auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Haftung der Klägerin für Steuerschulden der P GmbH (im folgenden: GmbH) aus Umsatzsteuer 2003 sowie für Säumniszuschläge. Die Klägerin war seit der Gründung der GmbH im Jahr 1988 deren alleinige Geschäftsführerin. Sie stellte am 23.12.2003 für die GmbH einen Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 09.02.2004 eröffnet. Die GmbH hatte am 27.05.2004 (Tag des Erlasses des Haftungsbescheides gegenüber der Klägerin) nach den Angaben im Haftungsbescheid u.a. die folgenden Rückstände: Umsatzsteuer II/2003 11.08.2003 30,50 € Umsatzsteuer II/2003 28.10.2003 3.434,96 € 68,00 € Umsatzsteuer Juli 2003 11.09.2003 14,00 € Umsatzsteuer Juli 2003 28.10.2003 4.922,39 € 98,00 € Umsatzsteuer August 2003 16.10.2003 6.800,00 € 204,00 € 2 3 4 Datum: 17.06.2009 Gericht: Finanzgericht Köln Spruchkörper: 11. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 11 K 3017/05 Fällig am Betrag Säumniszuschläge bis zum 23.12.2003 (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)