Urteil des FG Hessen vom 22.04.2008

FG Frankfurt: vorverfahren, anmerkung, steuerrecht, anwendungsbereich, anschluss, hauptsache, gebühr, vertretung, vergleich, entlastung

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2006
Aktenzeichen:
12 Ko 3799/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Anl 1 Teil 3 RVG, § 79a Abs 1
Nr 3 FGO, § 138 FGO, § 139
FGO, § 2 Abs 2 RVG
(Ansatz einer Terminsgebühr - Kosten des Vorverfahrens -
Befugnisse des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im
Erinnerungsverfahren)
Tatbestand
I. Der (sich selbst als Bevollmächtigter vertretende) Erinnerungsführer erhob mit
Schriftsatz vom 9.3.2006 Klage gegen den Erinnerungsgegner wegen
Einkommensteuer 2004 mit dem Ziel der Anerkennung eines Verlustes aus einer
selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Nachdem im Verlauf des unter der
Geschäftsnummer 11 K 739/06 registrierten gerichtlichen Verfahrens eine Einigung
zur außergerichtlichen Beilegung des Rechtstreits erzielt worden war und die
Beteiligten im Anschluss an den entsprechenden Teilabhilfebescheid
übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten,
wurden mit gerichtlichem Beschluss vom 5.10.2006 den Beteiligten die Kosten des
Verfahrens je zur Hälfte auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsgesuch vom 17.10.2006 beantragte der Erinnerungsführer
u.a., auf der Grundlage des zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergangenen
Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) für das gerichtliche Verfahren eine 1,2
Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) und für das Vorverfahren eine 2,0
Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG) nebst der Auslagenpauschale nach Nr. 7002
VV RVG anzusetzen.
Nachdem im Hauptsacheverfahren 11 K 739/06 mit Beschluss vom 24.11.2006 die
Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren als nicht notwendig erklärt
worden war, ließ der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.12.2006 die damit zusammenhängenden
Aufwendungen ebenso unberücksichtigt wie die vom Erinnerungsführer geltend
gemachte Terminsgebühr. Zur Begründung verwies er zum einen (Kosten des
Vorverfahrens) auf den Beschluss vom 24.11.2006 und zum anderen
(Terminsgebühr) auf den Umstand, dass eine mündliche Verhandlung nicht
stattgefunden habe.
Gegen den Beschluss vom 24.11.2006 hat der Erinnerungsführer Anhörungsrüge
nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben, die beim Gericht zunächst
unter der Geschäftsnummer des Hauptsacheverfahrens (11 K 739/06) erfasst
wurde. In diesem Verfahren erging am 18.12.2006 ein Beschluss, mit dem der
Beschluss vom 24.11.2006 aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens nach
§ 139 Abs. 3 FGO angeordnet wurde. In diesem unter der neuen
Geschäftsnummer 11 K 791/07 fortgesetzten Verfahren hat das Gericht mit
unanfechtbarem Beschluss vom 15.2.2007 erneut entschieden, dass im
Hauptsacheverfahren 11 K 739/06 die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das
Vorverfahren nicht notwendig war. Hierzu hat der Erinnerungsführer mit Schriftsatz
vom 13.4.2007 erklärt, dass er diese Auffassung nicht teile. Außerdem hat der
Erinnerungsführer in diesem Schriftsatz, auf den wegen weiterer Einzelheiten
Bezug genommen wird, Einwendungen gegen die im Verfahren 11 K 791/07
(Anhörungsverfahren nach § 133a FGO) ergangene Kostenrechnung vom
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(Anhörungsverfahren nach § 133a FGO) ergangene Kostenrechnung vom
13.3.2007 erhoben.
Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.12.2006 eingelegte
Erinnerung begründet der Erinnerungsführer wie folgt:
Eine Terminsgebühr sei entstanden, da das gerichtliche Verfahren, für das
mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, durch einen Prozessvergleich beendet
worden sei. Da er als Prozessbevollmächtigter an diesem vom Gericht ihm
gegenüber am 29.8.2006 telefonisch angeregten schriftlichen, das Klageverfahren
beendenden Vergleich mitgewirkt habe, habe er die Terminsgebühr verdient.
Die Kosten des Vorverfahrens seien erstattungsfähig, da es ihm mangels
Spezialkenntnissen im Steuerrecht nicht zumutbar gewesen sei, sich im
Vorverfahren selbst zu vertreten. Der gerichtliche Beschluss vom 24.11.2006
entfalte keine präkludierende Wirkung, da er hiergegen Anhörungsrüge nach §
133a FGO erhoben habe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Erinnerungsführers vom
21.12.2006 Bezug genommen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Auf Anfrage des Senats hat der Erinnerungsgegner mit Schriftsatz vom 1.4.2008
mitgeteilt, dass die zuständige Sachgebietsleiterin im Klageverfahren 11 K 739/06
mehrere Telefonate mit dem Kläger geführt habe, in denen es um die Erledigung
des Klageverfahrens gegangen sei.
Entscheidungsgründe
II. Die Erinnerung hat nur im Hinblick auf die geltend gemachte Terminsgebühr -
wenn aus auch einem anderen als vom Erinnerungsführer vorgetragenen Grund -
Erfolg. Hinsichtlich der Kosten des Vorverfahrens ist der Rechtsbehelf
unbegründet.
Bei einem Rechtsanwalt, der - wie der Erinnerungsführer - in eigener Sache auftritt,
sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen grundsätzlich erstattungsfähig
(Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 29.10.1968 VII B 10/67,
Bundessteuerblatt - BStBl - II 1969, 81).
1. Terminsgebühr
Die an die Stelle der früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr (§ 31 Abs. 1
Nr. 2 und 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte) getretene
Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung
im finanzgerichtlichen Verfahren Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr. 1 zu Teil 3
Unterabschnitt 1 VV RVG) entsteht nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG, die
auch für Verfahren vor den Finanzgerichten gilt („ähnliches Verfahren“ i.S. der
amtlichen Überschrift zu Teil 3 VV RVG, vgl. dazu Bundestags-Drucksachen - BT-
Drucks. - 15/1971, S. 208 zu Teil 3) für die Vertretung in einem Verhandlungs-,
Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder für die Wahrnehmung eines von
einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder für die
Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten
Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts, nicht jedoch für bloße
Besprechungen mit dem Auftraggeber. Mit ihrer Einführung sollte nach der
Vorstellung des Gesetzgebers das ernsthafte Bemühen des
Prozessbevollmächtigten um einen Abschluss des Verfahrens ohne Beteiligung
des Gerichts honoriert und damit zugleich die außergerichtliche Streitbeilegung -
auch zur Entlastung der Gerichte - gefördert werden (BT-Drucks. 15/1971, S. 148,
209). Für die Gebühr gilt die Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG entsprechend (Nr.
3202 Anmerkung Abs. 1 VV RVG). Im Übrigen entsteht sie (als Besonderheit im
finanzgerichtlichen Verfahren) auch, wenn gemäß § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94
FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Nr. 3202 Anmerkung Abs. 2
VV RVG). Bei anderen Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung fällt die
Terminsgebühr hingegen nicht an (Gräber/Stapperfend, FGO, 6. Aufl. 2006, § 139
Rz. 64).
Entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hängt der
Ansatz einer Terminsgebühr nicht von der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung ab. Denn eine Terminsgebühr entsteht in Übereinstimmung mit der
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Verhandlung ab. Denn eine Terminsgebühr entsteht in Übereinstimmung mit der
gesetzgeberischen Zielsetzung auch dann, wenn - wie hier entsprechend der
Bestätigung des Erinnerungsgegners - zwischen dem Bevollmächtigten des
Klägers und einem entscheidungsbefugten Vertreter des Beklagten eine auf die
Erledigung des Rechtsstreits gerichtete fernmündliche Besprechung stattfindet
(Beschluss des Finanzgerichts -FG- des Saarlandes vom 14.11.2005 2 S 333/05,
Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2006, 926; Beschluss des
Bundesgerichtshofs -BGH- vom 27.2.2007 XI ZB 39/05, Neue Juristische
Wochenschrift - Rechtsprechungs-Report 2007, 1578; vgl. ferner
Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 139 Rz. 66; Brandis in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung/FGO, § 139 Tz. 92).
Der Berücksichtigung der Terminsgebühr steht auch nicht entgegen, dass ein
Beschluss nach § 79a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 138 Abs. 1 FGO ergangen ist, nachdem
die Beteiligten im Anschluss an den vom Erinnerungsgegner erlassenen (Teil-)
Abhilfebescheid die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zwar ist ein derartiger
Beschluss, der gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 FGO ohne mündliche Verhandlung
ergehen kann (und regelmäßig ergeht), weder unter den von Nr. 3202 Anm. Abs. 2
VV RVG erfassten Verfahren ohne mündliche Verhandlung aufgeführt noch fällt er
in den Anwendungsbereich der Nr. 3104 VV RVG (vgl. dazu den Beschluss des FG
des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.11.2007 4 KO 1391/07, juris - insbesondere
zur Frage, ob ein der Anm. Abs. 1 Nr. 3 dieser Bestimmung vergleichbarer Fall
gegeben ist). Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die
Berücksichtigung einer Terminsgebühr generell nicht in Betracht kommt, wenn die
Sache durch einen Beschluss nach § 138 FGO abgeschlossen wird (so aber
möglicherweise Brandis, a.a.O., § 139 Tz. 93 unter Hinweis auf den Beschluss des
FG des Landes Brandenburg vom 14.8.2006 1 KO 817/06, EFG 2006, 1786; vgl.
auch Jost, Gebühren- und Kostenrecht im FG- und BFH-Verfahren, 2. Aufl. 2007, S.
82). Die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen eine Terminsgebühr entsteht,
ergeben sich aus der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG. Hat keiner der dort
genannten Termine stattgefunden (Gerichtstermin, Termin des
Gerichtssachverständigen, Gespräch ohne Gericht), so entsteht eine
Terminsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren nach Nr. 3202 Anmerkung Abs. 2
VV RVG „auch“ (also zusätzlich) in den in dieser Bestimmung aufgeführten
Verfahrenskonstellationen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, wobei
praktisch die Regelungen von Nr. 3104 Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VV RVG für
die Finanzgerichtsbarkeit übernommen wurden (Hartung/Römermann/Schons,
RVG, 2. Aufl. 2006, 3202 VV Rn. 7 m.w.N.). Eine zwischen dem Klägervertreter und
dem Beklagtenvertreter ohne Mitwirkung des Gerichts durchgeführte und auf die
Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Besprechung i.S. der Vorbemerkung 3
Abs. 3 3. Alt. zu Teil 3 VV RVG löst daher unabhängig vom weiteren Fortgang des
Verfahrens und der Art der abschließenden Entscheidung bereits eine
Terminsgebühr aus (ebenso FG des Saarlandes in EFG 2006, 926). Mit diesem
Ergebnis, das sowohl dem systematischen Aufbau der zugrundeliegenden
Gebührenvorschriften entspricht als auch der Intention des Gesetzgebers, den
Anwendungsbereich der Terminsgebühr so festzulegen, dass der Neigung
entgegengewirkt wird, einen gerichtlichen Verhandlungstermin nur um einer
anwaltlichen Gebühr willen anzustreben (BGH-Beschluss vom 27.10.2005 III ZB
42/05, NJW 2006, 157), gerecht wird, befindet sich der Senat auch nicht im
Widerspruch zu den Beschlüssen des FG des Landes Brandenburg in EFG 2006,
1786 und des BGH vom 25.9.2007 VI ZB 53/06, Höchstrichterliche
Finanzrechtsprechung 2008, 283 (mit einer Anmerkung zur Geltung dieser
Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren). Denn in beiden entschiedenen
Sachverhalten lag - soweit ersichtlich - keiner der in Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil
3 VV RVG genannten Alternativen vor. Im Fall des FG des Landes Brandenburg
hatte die Finanzbehörde unmittelbar nach der Klageerhebung einen
Abhilfebescheid erlassen und im Fall des BGH war der mit der Klage geltend
gemachte Zahlungsbetrag während des Verfahrens vollständig entrichtet worden.
Bei derartigen Sachverhaltskonstellationen kann aber keine Terminsgebühr
anfallen, da der abschließend ergangene Kostenbeschluss nach § 138 Abs. 1 FGO
bzw. § 128 Abs. 3 und 4 der Zivilprozessordnung nicht unter die Bestimmungen
der Nr. 3202 VV RVG bzw. 3104 VV RVG fällt.
Demgemäß war für das Hauptsacheverfahren 11 K 739/06 noch eine 1,2-
Terminsgebühr zusätzlich zu berücksichtigen.
2. Kosten des Vorverfahrens
Eine Erstattung von im außergerichtlichen Vorverfahren entstandenen
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Eine Erstattung von im außergerichtlichen Vorverfahren entstandenen
Aufwendungen kommt nur dann in Betracht, wenn das Gericht die Zuziehung
eines Bevollmächtigten oder Beistandes für das Vorverfahren für notwendig erklärt
(§ 139 Abs. 3 Satz 3 der FGO). Diese Voraussetzung liegt im Fall des
Erinnerungsführers nicht vor, da das Gericht mit unanfechtbarem Beschluss vom
15.2.2007 11 K 791/07 (erneut) entschieden hat, dass im Hauptsacheverfahren 11
K 739/06 die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht
notwendig war.
Zwar handelt es sich bei der Frage der Notwendigkeit der Zuziehung eines
Bevollmächtigten zum außergerichtlichen Vorverfahren, über die nach der
ausdrücklichen Regelung des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO das Gericht zu befinden hat,
um eine Entscheidung, die ihrem sachlichen Gehalt nach das
Kostenfestsetzungsverfahren betrifft (z.B. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 139 Rz.
120 m.w.N.). Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Erinnerungsverfahren berechtigt ist, den
Einwand des Erinnerungsführers, es sei ihm mangels Spezialkenntnissen im
Steuerrecht nicht zumutbar gewesen, sich im Vorverfahren selbst zu vertreten, zu
überprüfen. Die Entscheidung hierüber setzt eine Durchdringung der
Prozessmaterie voraus, mit der die Kostenfestsetzung, bei der es darum geht,
nach ganz bestimmten formalen Kriterien in einem möglichst einfachen
summarischen Verfahren über Nebenfolgen eines abgeschlossenen Rechtsstreits
zu befinden (Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 1.7.1981 III 87/81, EFG
1982, 156, m.w.N.), nicht belastet werden soll. Sie obliegt daher dem Gericht, das
aufgrund seiner Sachkenntnisse über den Streitstoff dieses Problem kompetenter
beurteilen kann. Der Kostenbeamte hat demgegenüber lediglich nachzuprüfen, ob
eine Zuziehung vorliegt und ob der Bevollmächtigte im Vorverfahren (im Rahmen
einer erstattungspflichtigen Tätigkeit) tatsächlich aufgetreten ist (BFH- Beschluss
vom 17.9.1974 VII B 112/73, BStBl II 1975, 196; FG Bremen, Beschlüsse vom
13.3.1991 II 210/90 Ko, EFG 1991, 753, und vom 6.2.1992 II 235/91 Ko, EFG 1992,
417). Daher kann der Rechtsbehelf des Erinnerungsführers in diesem Punkt keinen
Erfolg haben.
3. Kostenrechnung vom 13.3.2007
Soweit sich der Erinnerungsführer gegen den
wendet, kann hierüber im vorliegenden, die
betreffenden Verfahren keine Entscheidung ergehen. Die
Sache ist daher dem zuständigen Kostenbeamten vorgelegt worden, von dem der
Erinnerungsführer demnächst über den beabsichtigten Fortgang dieses
eigenständigen Rechtsbehelfsverfahrens eine gesonderte Nachricht erhalten wird.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Entscheidung über die
außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 136 Abs. 1 Satz
1 FGO. Sie entspricht dem Verhältnis des erfolgreichen zum nicht erfolgreichen Teil
des vorliegenden Rechtsbehelfs.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.