Urteil des FG Hamburg vom 29.07.2013

FG Hamburg: recht des beamten, beförderung, vergleich, durchschnitt, verwaltung, überprüfung, gestaltungsspielraum, landwirtschaft, zoll, erkenntnis

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Im Licht von Art. 11 Abs. 3 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz vom 11. Juni 2013 darf der
Dienstherr Bundesbeamte auch auf mit mehreren Ämtern bewerteten Dienstposten (Bündelstellen)
befördern, wenn keine besonderen Sachgründe des Verwaltungszweigs die Bündelung rechtfertigen.
Eine Leistungsbewertung mit einer Punkteskala ist möglich.
Zur Überprüfung der Ableitung der Gesamtbeurteilung aus den Beurteilungen der Einzelmerkmale.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Beschluss vom 29.07.2013, 1 Bs 145/13
Art 33 Abs 2 GG, § 18 BBesG, § 25 BBesG
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. April
2013 geändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.846 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, ein Regierungsamtmann (BesGr. A 11), begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, der
Antragsgegnerin zu untersagen, mit den Beigeladenen vor einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung drei
Beförderungsstellen Regierungsamtsrätin / Regierungsamtsrat (BesGr. A 12) zu besetzen.
Die Antragsgegnerin beabsichtigte zunächst 2011 vier Planstellen A 12 zu besetzen und sah dafür den
Antragsteller nicht vor. Nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller die über ihn erstellte Regelbeurteilung
vom 21. Oktober 2011 für den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2008 bis zum 28. Februar 2011 erst am 23.
Januar 2012 eröffnet hatte, brach sie das Auswahlverfahren wegen des zeitlichen Abstandes zu den zugrunde
gelegten Regelbeurteilungen ab und erstellte über die in die Auswahl einbezogenen 17 Beamten (Besgr. A 11)
Anlassbeurteilungen. Diese gliederten sich wie die Regelbeurteilungen in eine Leistungsbeurteilung, in der die
einzelnen Leistungsmerkmale mit Punkten und einer Beurteilungsstufe bewertet werden, und eine
Befähigungsbeurteilung, in der die Befähigungsmerkmale mit 5 Ausprägungsgraden beurteilt werden, sowie
eine Gesamtbeurteilung, für die eine Beurteilungsstufe und ein unter Angabe einer Dezimalstelle hinter dem
Komma zu vergebender Punktwert von 0 bis 18 vorgesehen ist. Der Antragsteller erzielte in der
Anlassbeurteilung vom 1. August 2012 die Beurteilungsstufe „gut“ mit der Punktzahl 13,1, die Beigeladenen
ebenfalls „gut“ und zwar jeweils mit der Punktzahl 13,6 sowie zwei weitere Beamte 13,3 und ein weiterer
ebenfalls 13,1 Punkte, während die übrigen Beamten mit der Beurteilungsstufe „voll befriedigend“ mit
Punktzahlen von 12,6 bis 12,9 beurteilt sind. Mit Auswahlvermerk vom 30. Oktober 2012 wertete die
Antragsgegnerin die Beurteilungen aus. Anschließend beantragte sie die Zustimmung des Personalrats zu der
Beförderung der drei Beigeladenen, die dieser am 25. Januar 2013 mit der Begründung versagte, dass u.a. der
Antragsteller nicht rechtzeitig von der Auswahlentscheidung informiert worden sei. Nachdem die
Antragsgegnerin den unterlegenen Beamten, darunter dem Antragsteller, mitgeteilt hatte, dass sie nicht
ausgewählt worden seien, beantragte sie erneut die Zustimmung des Personalrats, die dieser am 6. März 2013
erteilte.
Die Antragsgegnerin hat für die hier fraglichen Stellen der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 sog.
Bündelstellen eingerichtet, die es ermöglichen sollen, die Beamten auf ihren Dienstposten zu befördern.
Mit Beschluss vom 25. April 2013 untersagte das Verwaltungsgericht vorläufig der Antragsgegnerin, die
Beigeladenen zum Regierungsamtmann/Regierungsamtfrau zu ernennen und in eine Planstelle der Besgr. A 12
einzuweisen: Die Antragsgegnerin habe es versäumt, ein Anforderungsprofil festzulegen, in Hinblick auf
dessen Erfüllung die Beurteilungen der Bewerber hätten geprüft werden müssen. Dazu habe Anlass bestanden,
da wegen der gebündelten Bewertung erhebliche Bedenken bestünden, einen abstrakten Aufgabenbereich
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eines Regierungsamtsrates/Regierungsamtsfrau zu bestimmen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Gründe des verwaltungsgerichtlichen
Beschlusses mit ihren fristgerecht vorgetragenen Ausführungen zu der zum 1. Januar 2013 gemäß Art. 11
Abs. 3 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.1514) in Kraft getretenen
Änderung des § 18 Satz 2 BBesG (Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung) erschüttert. Danach kann
eine Funktion im Wege der sog. Dienstpostenbündelung bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten
Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die daher durchzuführende
Vollprüfung, die nicht auf die dargelegten Gründe begrenzt ist, führt zur Ablehnung der begehrten einstweiligen
Anordnung. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch.
Art. 33 Abs. 2 GG begründet ein Recht des Beamten auf ermessensfehler- und beurteilungsfehlerfreie
Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können
grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar die Eignung, Befähigung und fachliche
Leistung betreffen. Insoweit unterliegt der Dienstherr wegen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nur
einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht dem Beamten in
seinem berechtigten Interesse an einem angemessenen beruflichen Fortkommen das Recht, die
dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und
beurteilungsfehlerfrei über seine Bewerbung entschieden hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.11.2011, 2
BvR 2305/11, IÖD 2012, 26, juris; BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, 2 C 11.11, juris; Urt. v. 28.10.2004, 2 C 23.03,
BVerwGE 122,146, juris).
1. In diesem Recht ist der Antragsteller nicht deshalb verletzt, weil die Antragsgegnerin die Beigeladenen ohne
Änderung ihrer Dienstposten oder Umsetzung auf einen anderen höherwertigen Dienstposten in ihren bisherigen
konkret- funktionellen Ämtern befördern will, die mehreren Besoldungsgruppen und damit mehreren Ämtern im
statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind.
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 30.6.2011, IÖD 2011, 220, dem folgend VGH
Kassel, Beschl. v. 23.4.2012, ZBR 2013, 56; OVG Weimar, Beschl. v. 23.10.2012, IÖD 2013, 26; vgl. auch
BVerfG, Kammerbeschl. v. 7.3.2013, IÖD 2013, 98) ausgeführt, dass es bei Schaffung gebündelter
Dienstposten, die drei Besoldungsgruppen zugeordnet werden, kein höher bewertetes Amt gebe, an dessen
Anforderungen die einzelnen Beförderungsbewerber bei dem Leistungsvergleich zu messen wären. Ein
gebündelter Dienstposten sei für den Beamten im niedrigeren Statusamt kein höher bewerteter Dienstposten
und die für den Leistungsvergleich erforderliche Eignungsprognose könne nicht dadurch ersetzt werden, dass
die (abstrakten) Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherbewerteten abstrakt-
funktionellen Amtes als Maßstab zugrunde gelegt würden. Denn ein solches abstrakt-funktionelles Amt gebe
es nicht, weil dieses bestimmte Dienstposten voraussetze, die in der Behörde ausschließlich den Inhabern des
gleichen statusrechtlichen Amts zugewiesen seien. Diese begrifflichen Überlegungen schließen aber auch nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus, Beamte im Wege der sog. Topfwirtschaft auf
gebündelten Dienstposten zu befördern. Denn das Bundesverwaltungsgericht a.a.O. lässt ausdrücklich zu,
dass gebündelte Dienstposten eingerichtet werden können, wenn dafür eine besondere sachliche
Rechtfertigung besteht (vgl. Lindner, RiA 2012, 10). Ist es danach zulässig, aus besonderen sachlichen
Gründen Dienstposten mehreren Besoldungsgruppen und damit Ämtern im statusrechtlichen Sinne
zuzuordnen, so muss es auch möglich sein, Beamte auf diesen Dienstposten in eines der Ämter zu befördern,
denen diese Dienstposten zugeordnet sind.
Auch Art. 33 Abs. 2 GG schließt eine Beförderung nicht aus, weil es an einem höherwertigen Amt fehlt, an
dessen Anforderungen die Bewerber zu messen seien. Fehlt es an einem höherwertigen Amt, dessen
Anforderungen Grundlage des Leistungsvergleichs sind, kann die Auswahlentscheidung gleichwohl nach
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. Der Leistungsvergleich kann in diesen Fällen auf der
Grundlage der Beurteilung der Eignung und fachlichen Leistung in dem innegehabten Amt der Bewerber
erfolgen. Da nach der Rechtsprechung Auswahlentscheidungen für Beförderungen in erster Linie nach den
Beurteilungen und den in ihnen enthaltenen Gesamtbewertungen zu erfolgen haben (vgl. BVerwG, Beschl. v.
22.11.2012, 2 VR 5.12, IÖD 2013, 14, juris) und Beurteilungen, insbesondere Regelbeurteilungen, vor allem
darauf ausgerichtet sind, die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen zu messen und nicht, künftige
Leistungen in einem nicht ausgeübten Amt bzw. ausgefüllten Dienstposten zu prognostizieren, bilden diese
Leistungen und deren Beurteilungen die Grundlage für die Auswahlentscheidungen. Nur ausnahmsweise kann
die Verwaltung von den Gesamtbewertungen abweichen und einzelne Kriterien bei der Ausschärfung des
Beurteilungsvergleichs heranziehen, wenn dies das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle verlangt.
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Dieser Leistungsvergleich setzt keinen erst künftig zu besetzendes Dienstposten bzw. eine künftig zu
besetzende Stelle voraus, an dessen/deren Anforderungsprofil die Bewerber zu messen sind. Im Falle
gebündelter Dienstposten ergibt sich das Anforderungsprofil bereits aus den gebündelten Dienstposten und den
dort zu erfüllenden Anforderungen (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 5.11.2012, 2 B 10778/12, DÖD 2013, 91,
juris). Mit anderen Worten: Das abstrakt-funktionelle Amt ist in diesen Fällen nicht aus dem Blick auf die
Gesamtheit der nur mit einem höheren Amt bewerteten Dienstposten einer Behörde zu gewinnen, sondern aus
dem Blick auf die Anforderungen der Gesamtheit der in die Bündelung einbezogenen Dienstposten, die mit
unterschiedlichen Ämtern, einschließlich höherwertiger Ämter bewertet sind. Auch damit erfolgt – wie von dem
Bundesverfassungsgericht, (BVerfG, Kammerbeschluss v. 7.3.2013, a.a.O.) verlangt - die Ermittlung des
gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung besten Bewerbers in Bezug auf
das konkret angestrebte Amt. Das Bundesverfassungsgericht a.a.O. lässt es nicht nur zu, einen bestimmten
mit einem höherwertigen Amt bewerteten Dienstposten der Ausschreibung zugrunde zu legen, mit der Folge,
dass der Leistungsvergleich anhand des Anforderungsprofils dieser konkreten Stelle vorzunehmen ist. Es liegt
in der Organisationsgewalt des Dienstherrn, unabhängig von einem konkreten Dienstposten eine Stelle
entsprechend dem abstrakt-funktionellen Amt, also entsprechend den Anforderungen der insgesamt in der
Behörde mit dem zu vergebenden Amt bewerteten Dienstposten und den daraus zu gewinnenden
Anforderungen für eine Beförderung zu vergeben. Dieses abstrakt-funktionelle Amt umfasst im Falle der
Dienstpostenbündelung mehrere Ämter, d.h. mehrere Besoldungsgruppen.
Dem gegenüber überzeugt den Senat die Überlegung nicht, der hergebrachte Grundsatz der
amtsangemessenen Beschäftigung der Beamten, der den Beamten einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten
Anspruch auf Übertragung eines Aufgabenbereiches verleiht, dessen Wertigkeit seinem Amt im
statusrechtlichen Sinn entspricht, setze eine Dienstpostenbewertung voraus (BVerwG, a.a.O., m. w. Nachw.).
Insoweit kann dahinstehen, ob der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung immer eine
Dienstpostenbewertung voraussetzt. Jedenfalls liegt eine Dienstpostenbewertung auch dann vor, wenn sie
einen Dienstposten mehreren Besoldungsgruppen zuordnet. In diesem Falle ist der Dienstposten für Beamte
amtsangemessen, die ein Amt im statusrechtlichen Sinn, das durch das Amt und die Besoldungsgruppe
bestimmt wird (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 BeamtStatusG), innehaben, das einem der Ämter entspricht, denen
der Dienstposten nach § 18 BBesG zugeordnet ist. Da die sog. Topfwirtschaft seit vielen Jahrzehnten und
vermutlich bereits zur Zeit der Weimarer Reichsverfassung große Teile der Verwaltung, z.B. im Zoll und bei der
früheren Bundespost prägt, ist nicht zu erkennen, dass sie „per se“ mit den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums nicht vereinbar sei. Insoweit bestehen keine Bedenken, dass der Gesetzgeber § 18
BBesG geändert und festgeschrieben hat, dass Dienstposten 3 Besoldungsgruppen zugeordnet werden dürfen.
Schließlich hindert auch § 25 BBesG a.F. nicht, die Beigeladenen auf gebündelten Dienstposten zu befördern.
Zwar durften danach, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt war, Beförderungsämter nur eingerichtet
werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der
zugewiesenen Funktionen wesentlich abhoben. § 25 BBesG hat der Gesetzgeber mit dem zum 1. Januar 2013
in Kraft gesetzten Art. 1 Nr. 12 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz aufgehoben. Auch zeigt § 22 Abs.
2 BBG, dass es auch Beförderungen gibt, die nicht mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind.
Angesichts dieser Rechtslage bedarf keiner Prüfung, ob bereits die von der Antragsgegnerin vorgetragenen
Sachgründe, nämlich der ständige Aufgabenwechsel und das Interesse, hoch spezialisierte Beamte trotz
Beförderung weiter in ihrem Spezialgebiet einsetzen zu können, es rechtlich gerechtfertigt haben, die
Dienstposten zu bündeln (vgl. dazu OVG Münster, Beschl. v. 22.3.2013, 1 B 185/13, IÖD 2013, 125, juris).
Selbst wenn die Bündelung zum Zeitpunkt der Fertigung des Auswahlvermerks vom 30. Oktober 2012
rechtswidrig gewesen sein sollte, wäre ein derartiger Fehler geheilt. Der Personalrat hat erst nach
rückwirkenden Inkrafttreten des neuen Rechts zum 1. Januar 2013 am 6. März 2013 der Beförderung der
Beigeladenen zugestimmt, nachdem die Antragsgegnerin die in das Auswahlverfahren einbezogenen Beamten
im Januar 2013 über ihre Beförderungsabsichten informiert hatte. Vor allem ist zumindest im Licht des neuen
Rechts, mit dem der Gesetzgeber eine Klarstellung der vorhandenen Rechtslage angestrebt hat (vgl. BT-Drs.
17/12455 zu Art. 1 Nr. 5 b S.61), nicht zu erkennen, dass die Auswahlentscheidung wegen der Bündelung
rechtswidrig ist.
2. Die Antragsgegnerin durfte auf der Grundlage der von ihr eingeholten ausreichend aktuellen
Bedarfsbeurteilungen ihre Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers treffen.
a. Die erstellten Beurteilungen geben eine ausreichende Grundlage für den Leistungsvergleich ab.
a.a. Die Beurteilungen sind auf der Grundlage der Richtlinie für die dienstliche Beurteilung der Beamten und
Beamtinnen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach einem einheitlichen
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Beurteilungsmaßstab erstellt. Die Vergleichbarkeit der Beurteilungen entfällt nicht deshalb, weil auf den
Dienstposten der beurteilten Beamten unterschiedliche Aufgaben zu erfüllen sind, die im Zweifel teilweise
unterschiedliche Anforderungen stellen werden. Entgegen erstinstanzlicher Rechtsprechung können auch
Beamte, die in unterschiedlichen Aufgabenbereichen eingesetzt werden, einheitlich beurteilt werden.
Naturgemäß werden Beamte mit dem gleichen Statusamt in einer arbeitsteiligen Verwaltung auf unterschiedlich
gestalteten Dienstposten eingesetzt und hindert dies ihre gleichmäßige Beurteilung und Beförderung nicht. Die
Beurteilungen wie auch die vorliegende Beurteilungsrichtlinie zielen gerade darauf, die Stellung des beurteilten
Beamten im Vergleich zu anderen Beamten der Vergleichsgruppe zu bestimmen. Deshalb ist unbedenklich,
dass nach § 10 der Beurteilungsrichtlinie Beamte derselben Laufbahngruppe und derselben Besoldungsgruppe
eine Vergleichsgruppe bilden.
a.b. Die Beurteilungen sind nicht – wie der Antragsteller meint - für den Leistungsvergleich der Bewerber
untauglich, weil die Leistungsmerkmale gemäß § 11 der Beurteilungsrichtlinie lediglich mit Punkten zu
bewerten waren und eine Begründung danach nur erforderlich ist, sofern die Punktzahl für die Beurteilung des
Leistungsbereichs im Bereich „sehr gut“ oder „mangelhaft“ liegt. Es ist rechtlich nicht ausgeschlossen, in einer
Beurteilung die Leistungsmerkmale nach Punkten zu bewerten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.1.1994, 2 B 5/94,
juris; Urt. v. 30.4.1981, DVBl. 1981, 1062; aber VGH Mannheim, Urt. v. 31.7.2012, 4 S 575/12, juris). Der
Dienstherr hat bei der Ausgestaltung seiner Beurteilungsrichtlinien einen großen Gestaltungsspielraum.
Allerdings muss die dienstliche Beurteilung in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar
abgefasst sein (BVerwG, Urt. v. 26.6.1980, 2 C 8/78, juris Rn 25). Die Bewertung der einzelnen
Leistungsmerkmale muss jedoch nicht in der Beurteilung begründet werden (a.A. VGH Mannheim, a.a.O.). Es
genügt, dass der Dienstherr dem beurteilten Beamten im Rahmen der Eröffnung der Beurteilung oder anderweit,
etwa auf dessen Antrag hin, seine Bewertung erläutert und dem Beamten so die Möglichkeit gibt, die
Beurteilung zu hinterfragen und ggf. fundiert gerichtlich anzugreifen (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urt.
26.6.1980, a.a.O.). Dementsprechend räumt § 17 der Beurteilungsrichtlinie den Beamten eine
Beanstandungsmöglichkeit ein. Für die Verständlichkeit und Nachprüfbarkeit einer Beurteilung macht es keinen
erheblichen Unterschied, ob die Bewertung sprachlich, z.B. mit „tritt hervor“ oder einem Punktwert ausgedrückt
wird.
Die Antragsgegnerin hat den Sinngehalt der einzelnen Punktbewertungen in den Beurteilungen ausreichend
verdeutlicht. Sie hat ihre Punkteskala entsprechend § 11 ihrer Beurteilungsrichtlinie unterschiedlichen
Notenstufen „sehr gut 16 – 18 Pkt., „gut“ 13 – 15 Pkt., voll befriedigend 10 - 12 Pkt. etc. zugeordnet. Zugleich
hat sie die in ihrer Beurteilungsrichtlinie aufgeführten einzelnen Leistungsmerkmale, z. B. „Qualität des
Arbeitsergebnisses“, in ihrem Beurteilungsvordruck näher erläutert und damit verdeutlicht, worauf sich ihre
einzelnen Leistungsbewertungen beziehen.
a.c. Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, dass die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung ausweislich
des Hinweises in den Beurteilungsvordrucken nicht allein aus dem rechnerischen Durchschnitt zu ermitteln,
sondern das Ergebnis einer Gesamtwürdigung ist. Diese Gesamtwürdigung entzieht sich als Akt wertender
Erkenntnis des Beurteilers der vollen Nachprüfbarkeit und ist einer rationalen Herleitung und Nachvollziehung
nur begrenzt zugänglich. Sie fällt in den Beurteilungsspielraum der Beurteiler. Beurteilungsrichtlinien dürfen,
müssen aber nicht regeln, in welcher Weise Gesamtwürdigung bzw. Gesamtbewertungen aus den
Einzelbewertungen von den Beurteilern abzuleiten sind. Die Gesamtbewertung bedarf nur einer gesonderten
Begründung, wenn sie in Hinblick auf die Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale nicht plausibel
erscheint.
Die Überprüfung der einzelnen Leistungsbeurteilungen der Beigeladenen und des Antragstellers hat insoweit
keine Bedenken ergeben. Da nach § 11 Abs. 3 Beurteilungsrichtlinie und dem Beurteilungsvordruck der
rechnerische Durchschnitt zwar nicht allein, aber doch auch Grundlage der Gesamtnote ist, durfte die
Antragsgegnerin die Leistungsbeurteilungen der Beigeladenen und des Antragstellers trotz geringfügiger
Unterschiede in der Bewertung einzelner Leistungsmerkmale an dem rechnerischen Durchschnitt der einzelnen
Bewertungen der Leistungsmerkmale ausrichten. Die jeweiligen Gesamtnoten sind angesichts der
Einzelbewertungen in der Leistungsbeurteilung plausibel. Auch ist es zulässig, dass die Gesamtnote
entsprechend dem Beurteilungsvordruck unter Angabe einer Dezimalstelle hinter dem Komma anzugeben war
und angegeben wurde. Gemäß § 11 Abs. 3 der Beurteilungsrichtlinie schließt die Beurteilung des
Leistungsbereichs mit einer Gesamtnote unter Angabe einer Dezimalstelle. Derartige zugelassene
Binnendifferenzierungen innerhalb einer Note sind nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.2.2003, 2 C
16/02, IÖD 2003, 170, juris).
a.d. Die entsprechend § 12 Beurteilungsrichtlinie mit in Buchstabenbewertungen ausgedrückten
Ausprägungsgrade der Befähigungsbeurteilungen geben keinen Anlass, an ihrer Rechtmäßigkeit zu zweifeln.
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a.e. Gemäß § 13 Beurteilungsrichtlinie ist die Gesamtbeurteilung nur gesondert zu begründen, wenn die
Befähigungsbeurteilung Anlass gibt, bei der Gesamtbeurteilung über das Ergebnis der Leistungsbeurteilung
hinauszugehen oder hinter ihm zurückzubleiben. Insoweit sind Fehler bei der gemäß § 13 Beurteilungsrichtlinie
aus den Beurteilungen des Leistungs- und Befähigungsbereichs mit seinen Einzelmerkmalen unter Würdigung
ihrer Gewichtung zu bildenden abschließenden Gesamtbeurteilung nicht ersichtlich und auch nicht geltend
gemacht.
Zwar ist in Abschnitt VI. der Anlassbeurteilung des Antragstellers zur Begründung der Gesamtbeurteilung der
Leistung und Befähigung ausgeführt:
„Aufgrund des temporären Einsatzes im Bereich PLH Schweinefleisch und den dort gezeigten
Leistungen hebt der Erstbeurteiler das Ergebnis der Leistungsbeurteilung um 0,1 an.“
Die Ausführungen der Antragsgegnerin, die den Erstbeurteiler befragt hat und Beweis anbietet, zeigen aber,
dass der Erstbeurteiler die Gesamtbeurteilung hat anheben wollen. Dieser Wille hat durch den Standort der
Bemerkung im Abschnitt VI unter „Gesamtbeurteilung“ ausreichend Ausdruck gefunden. Auch der Antragsteller
zieht nicht in Zweifel, dass die Beurteilungen insoweit unter Wahrung der Beurteilungsrichtlinie erstellt sind und
eine Gesamtbewertung sowohl des Leistungs- wie auch des Befähigungsbereichs stattgefunden hat.
a.f. Der bloße Hinweis des Antragstellers überzeugt nicht, die Beklagte habe aus formellen Gründen
Beurteilungsbeiträge zu seinen verschiedenen Arbeitsgebieten einholen müssen. Es ist nichts dafür ersichtlich
oder vorgetragen, dass der Erstbeurteiler, Herr Müller, in seiner Eigenschaft als Außenstellenleiter und
unmittelbarer Vorgesetzter des Antragstellers nicht auf Grund eigener Beobachtungen in der Lage gewesen
sein sollte, die Leistungen des Antragstellers, eines „seiner“ Betriebsprüfer, in dessen einzelnen
Arbeitsgebieten einzuschätzen. Das sehr allgemein gehaltene Vorbringen des Antragstellers (S. 6 des Antrags)
lässt nicht erkennen, von wem und wofür Beurteilungsbeiträge einzuholen gewesen sein sollten. Weder die
allgemeinen Beurteilungsgrundsätze noch die Beurteilungsrichtlinie verlangen, die Leistungen eines Beamten in
dessen einzelnen Arbeitsgebieten gesondert zu beurteilen und erst daraus die Beurteilung der einzelnen
Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu entwickeln.
a.g. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat der Präsident der Antragsgegnerin nach § 8 Abs. 4 der
Beurteilungsrichtlinie eine ausreichende abschließende Stellungnahme abgegeben. Gemäß § 8 Abs. 4 der
Beurteilungsrichtlinie kann der Präsident die abschließende Stellungnahme auf einen Abteilungsleiter
übertragen. Die Beurteilungen der Beigeladenen sind von dem Präsidenten als Zweitbeurteiler oder dem
Abteilungsdirektor als Zweitbeurteiler mit gefertigt worden und in der Rubrik Stellungnahme mit dem Vermerk
„Abänderung von Einzel- und Gesamtbeurteilungen nein“ ausgefüllt. Die Beurteilung des Antragstellers hat der
Präsident der Antragsgegnerin am 1. August 2012 mit dem gleichen Vermerk versehen und unterschrieben. Er
war nicht gehalten, diese Stellungnahme zu begründen oder näher auszuführen.
a.h. Das Vorbringen des Antragstellers gegen seine Beurteilung überzeugt nicht, es sei nicht ersichtlich, warum
er sich seit der letzten Regelbeurteilung um 0,8 Pkt. verschlechtert habe. Die vorangegangene
Regelbeurteilung vom 21. Oktober 2011 für den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2008 bis 28. Februar 2011
hat ebenfalls zu der Gesamtbeurteilung mit „gut“ 13,1 Pkt. geführt wie auch die Anlassbeurteilung vom 18.
März 2010 (Beurteilungszeitraum 1. März 2008 bis 31. Januar 2010). Lediglich die Regelbeurteilung vom 15.
Februar 2005 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Dezember 2002 bis 30. April 2004 ergab für den
Leistungsbereich 13,8 Pkt., während die von dem Kläger zumindest nicht sogleich akzeptierte Regelbeurteilung
vom 2. April 2008 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 2005 bis 29. Februar 2008 zu einer Gesamtnote
von 13,0 Punkten führte. Dieser Unterschied begründet aber keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der der
Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilung vom 1. August 2012. Wie der Anlage zu der Beurteilung
vom 2. April 2008 zu entnehmen ist, hatte sich im Vergleich zu der früheren – besseren – Beurteilung die
Vergleichsgruppe geändert, da diese nur noch aus den Beamten derselben Besoldungsstufe und nicht mehr
derselben Laufbahngruppe gebildet wurde. Dies hatte zu einer Änderung des Beurteilungsmaßstabes geführt.
a.i. Der Antragsteller kann auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anlassbeurteilung vom 1. August
2012 daraus herleiten, dass diese mit der vorangegangenen Regelbeurteilung vom 21. Oktober 2011 im
Wesentlichen übereinstimmt. Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Beurteilungszeitraum abbilden
als die Regelbeurteilung, dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl.
v. 22.11.2012, 2 VR 5.12, IÖD 2013, 14, juris) diese lediglich fortentwickeln. Stimmen beide, wie hier, fast
völlig überein, lässt dies nicht darauf schließen, dass dem Beurteiler die Leistungen des Beurteilten nicht
ausreichend bekannt gewesen seien.
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b. Gegen das Ergebnis der Auswahlentscheidung ist nichts einzuwenden. Die Beurteilungen der Beigeladenen
sind wesentlich besser ausgefallen als diejenige des Antragstellers. Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, in
ihrem Auswahlvermerk die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen im Vergleich einzelner
Leistungsmerkmale „auszuschärfen“. Der erforderliche Leistungsvergleich ist zwischen ihnen herzustellen, wie
sie dies hinsichtlich anderer Beamte getan hat, deren Gesamtpunktwerte näher an denen der ausgewählten
Beigeladenen zu 1 bis 3 liegen.
Allerdings sind die Beigeladenen mit derselben Notenstufe, nämlich „gut“ beurteilt worden. Indessen durfte die
Antragsgegnerin in dem Punktabstand von 13,6 der Beigeladenen zu 1 bis 3 zu 13,1 des Antragstellers einen
ausreichend relevanten Leistungsabstand sehen. Insoweit deutet auf die Relevanz des Punkteabstandes
bereits hin, dass die Punktbewertungen der 17 Beamten der Vergleichsgruppe, die in das Auswahlverfahren
einbezogen waren, insgesamt nur eine geringe Spreizung von 13,6 bis 12,4 aufweisen und deshalb auch die
Dezimalwerte auf relevante Unterschiede hinweisen. Dies bestätigt der Blick auf die Einzelbewertungen. Der
Antragsteller hat bei 5 Leistungsmerkmalen je 13 Punkte erhalten. Hingegen hat der Beigeladene zu 1 bei den
fünf vergleichbaren Leistungsmerkmalen 3 mal 13 Punkte und je 1 mal 16 und 14 Punkte erreicht, der
Beigeladene zu 2 übertrifft ihn in 4 Leistungsmerkmalen mit 14 Punkten und die Beigeladene zu 3 in 3
Leistungsmerkmalen, die mit 14 Punkten bewertet sind, während die verbleibenden Leistungsmerkmale
ebenfalls mit 13 Punkten beurteilt sind. Dass die Beigeladenen zu 1 und 2 bei der Beurteilung der 7
Befähigungsmerkmale mit 6 mal dem Ausprägungsgrad D und 1 mal C sowie 7 mal D etwas schlechter als der
Antragsteller mit 5 mal D und 2 mal E abgeschnitten haben, ändert nichts daran, dass die Antragsgegnerin sie
angesichts ihrer ausreichend deutlich besseren Leistungsbeurteilung dem Antragsteller vorziehen durfte. Das
gilt erst Recht für die Beigeladene zu 3, deren Ausprägungsgrade im Bereich der Befähigungsbeurteilung denen
des Antragstellers entsprechen.
III.
Der Antragsteller hat, da unterlegen, die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die
Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 52 Abs. 5 Satz 2, 47 GKG. Insoweit wird auf die zutreffende
Begründung des Verwaltungsgerichts verwiesen.