Urteil des FG Hamburg vom 09.09.2014

FG Hamburg: bedingte entlassung, vorzeitige entlassung, sperrfrist, auflage, unternehmen, zusage, akte, bindungswirkung, gleichstellung, hamburger

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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Strafsenat, Beschluss vom 09.09.2014, 1 Ws 97/14, 1 Ws 97/14 - 5 OBL 157/14
§ 57 Abs 7 StGB
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 15. August 2014, Az: 609 StVK 464/13 - 223 Js 17174/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 15. August 2014 wird auf seine Kosten
verworfen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
In ihrer Zuschrift an den Senat hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt:
1. „Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 454 Abs. 3 S. 1, 311 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist die sofortige Beschwerde als statthaftes
Rechtsmittel innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO und damit rechtzeitig eingelegt worden.
2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht Hamburg den Antrag des Verurteilten auf bedingte
Entlassung als unzulässig abgelehnt. Der vorangegangene - aufgrund der Verwerfung der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde
des Verurteilten durch den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26.06.2014 rechtskräftige - Beschluss des
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des Verurteilten durch den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26.06.2014 rechtskräftige - Beschluss des
Landgerichts Hamburg vom 16.05.2014 enthielt eine Sperrfrist von 6 Monaten für einen neuen Antrag auf bedingte Entlassung. Diese
Sperrfrist, die noch nicht abgelaufen ist, war und ist bindend. Ein Fortfall dieser Bindungswirkung wird nur für die Fälle angenommen, in
denen sich die der Anordnung dieser Sperrfrist zugrunde liegenden Verhältnisse grundlegend geändert haben (Hubrach in: LK_StGB, 12.
Auflage 2008, § 57 Rn. 65; Fischer, StGB, 61. Auflage 2014, § 57 Rn. 35; OLG München MDR 1987, 782, 783; Wittschier NStZ 1986,
112, 113).Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Umstand allein, dass der offenbar nunmehr zuständige Vollzugsabteilungsleiter nach den
Angaben des Beschwerdeführers eine vorzeitige Entlassung befürworten soll, reicht hierfür ebenso wenig aus wie die Tatsache, dass dem
Verurteilten auch weiterhin ein Therapieplatz in der Fachklinik A. zur Verfügung stehen würde. Eine Stellungnahme des von dem
Beschwerdeführer genannten Abteilungsleiters, die die Behauptungen des Beschwerdeführers mit Tatsachen untermauern und eine
diesbezügliche Prüfung ermöglichen könnte, ist bislang nicht zur Akte gelangt, und eine Zusage für einen Therapieplatz lag auch bislang
schon vor, so dass diesbezüglich gerade keine Veränderung der Umstände eingetreten ist. Dass sich eine solche, zumal grundlegende,
Veränderung bezüglich der weiteren Umstände ergeben haben soll, die in dem erst etwa 2 Monate zurückliegenden Beschluss des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26.06.2014 bereits erörtert und gewürdigt wurden, ist weder ersichtlich noch
vorgetragen.“
Dem schließt sich der Senat an.