Urteil des FG Hamburg vom 25.02.2014

FG Hamburg: wissenschaft und forschung, hamburger, universität, hochschule, stadt hamburg, wirtschaftliches interesse, dienstliche tätigkeit, dienstverhältnis, auslobung, verfügung

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Einkommensteuergesetz: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Wissenschaftspreis
1. Preisgeld kann auch dann leistungsbezogene steuerbare Einnahme sein, wenn die ausgezeichnete Leistung vor einer
Auslobung oder unabhängig von einer möglichen Preisverleihung erbracht wurde und wenn - wie beim "Hamburger
Lehrpreis" keine Bewerbungen möglich sind, sondern nur Kandidaten vorgeschlagen werden können.
2. Konkrete berufliche Leistungen des Beschäftigten können auch dann im Vordergrund stehen, wenn die Auszeichnung
sich auf das durch diese Leistungen gezeigte - evtl. überobligatorische - Engagement und die insoweit notwendig
immanente persönliche Vorbildwirkung oder Grundhaltung erstreckt.
FG Hamburg 3. Senat, Urteil vom 25.02.2014, 3 K 126/13
§ 8 EStG, § 19 EStG
Verfahrensgang
Tatbestand
A. Die Klage richtet sich gegen die Besteuerung eines wissenschaftlichen Lehrpreises
("Hamburger Lehrpreis") bei den Einkünften eines Professors aus nichtselbständiger
Tätigkeit (§ 19 EStG).
I.
1. a) Der 19... geborene Kläger ist nach Studium 19...-19..., I. Staatsexamen 19...,
Referendariat 20...-20..., Promotion 20..., II. Staatsexamen 20..., Tätigkeiten als
wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Junior Research Fellow 19...-20... an Universitäten im
In- und Ausland sowie am ... inzwischen seit 20... Juniorprofessor an der ... Hamburg und
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seit 20... habilitiert.
b) Parallel war bzw. ist er Vorstandsmitglied oder Mitglied verschiedener
wissenschaftlicher Vereinigungen im In- und Ausland sowie Sprecher oder Mitglied in
diversen Hochschulgremien.
c) Die Liste seiner Veröffentlichungen umfasst u. a. ... deutsche und englische
Monographien, ... Herausgeberschaften deutscher und englischer Werke, ... Buchbeiträge
und Kommentierungen in englischer und spanischer Sprache, ... Fachzeitschriften-
Beiträge in deutscher, englischer und spanischer Sprache im In- und Ausland, ...
didaktische oder lehrbezogene Beiträge und eine zweistellige Zahl weiterer
wissenschaftlicher Beiträge nebst diversen Fachinterviews in Fernsehen, Radio und
Fachpresse.
Vorträge in deutscher und englischer Sprache hielt er bisher in einer zweistelligen Zahl
von Universitätsorten in Nord-, West-, Mittel-, Ost- und Südeuropa.
d) Hervorgetreten ist er im In- und Ausland durch die Leitung wissenschaftlicher
Veranstaltungen sowie als Sachverständiger bzw. wissenschaftlicher Gutachter. Er wurde
mit diversen Exzellenz- bzw. Drittmittelprojekten beauftragt und erhielt internationale,
europäische und deutsche Auszeichnungen und Wissenschaftspreise (Internet;
Finanzgerichts-Akte {FG-A} Bl. ...).
2. Nach Fraktionsantrag vom 22. Mai 2007 in der Hamburgischen Bürgerschaft (Drs.
18/6293, Anlage K 2, Finanzgerichts-Anlagenband {FG-Anlbd.}), Beschlussempfehlung
des Wissenschaftsausschusses vom 13. Juli 2007 (Drs. 18/6649, FG-Anlbd.) und
Aufforderung an den Senat durch Beschluss der Bürgerschaft vom 30. August 2007
(Plenarprotokoll 18/87 S. 4662A, FG-Anlbd.; Bürgerschaft Parlamentsdatenbank)
vereinbarte die Behörde für Wissenschaft und Forschung in Hamburg zusammen mit den
sechs von ihr beaufsichtigten und von der Freien und Hansestadt Hamburg getragenen
Hochschulen ab 2008 die Auslobung und jährliche Vergabe des Hamburger Lehrpreises.
a) Von der damaligen Senatorin und den damaligen Präsidenten der Hochschulen bzw.
Universitäten wurde die "Vereinbarung über die jährliche Vergabe eines Hamburger
Lehrpreises" erstmals am 21. November 2008 unterzeichnet (vgl. Anlage K 1, FG-Anlbd.).
b) Bei der erstmaligen Verleihung für 2008 am 2. Juli 2009 gratulierte die damalige
Senatorin den Preisträgern für 2008 (Anlage K 3, FG-Anlbd.; ...):
"Die Qualität der Lehre zu steigern ist eine der zentralen wissenschaftspolitischen
Herausforderungen der Gegenwart. Qualität in der Lehre ist allerdings kein
"Selbstgänger". Gute Lehre ist das Produkt eines hohen persönlichen, oft jahrelangen
Engagements, das bisher nicht ausreichend gewürdigt wurde. Mit der Verleihung des
Hamburger Lehrpreises wollen wir ein deutliches Zeichen setzen und hervorragender
Lehre Wertschätzung und Anerkennung entgegen bringen. Gute Lehre ist eine
Dauerverpflichtung für jede Hochschule, die im Wettbewerb um Exzellenz und die
klügsten Köpfe im Land bestehen will.
Die Entscheidung ist der Jury nicht leicht gefallen. Beeindruckend war, mit welchem
Engagement die Studierenden und die Auswahlgremien der Hochschulen in den
vorgelegten Begründungen argumentiert haben. Schon dies ist ein erster Erfolg des
Lehrpreises: Der Austausch darüber, was gute Lehre ist und wie ihre Qualität gesteigert
werden kann. Ich gratuliere allen Gewinnern sehr herzlich! Ihr großes Engagement steht
für innovative und begeisternde Vermittlung von Lehrinhalten. Dafür danke ich Ihnen."
c) Explizit gewürdigt wurden auch die damaligen Zweitplatzierten, darunter bereits der
Kläger; jeder von ihnen habe sich "in hohem Maße um die Hochschullehre verdient
gemacht" (Anlage K 3, FG-Anlbd.; ...).
d) Am 9. Dezember 2009 wurde die "Vereinbarung über die jährliche Vergabe eines
Hamburger Lehrpreises" wie folgt neu gefasst und unterzeichnet (Anlage K 1, FG-Anlbd,
hamburg.de contentblob):
Vereinbarung über die jährliche Vergabe eines Hamburger Lehrpreises[1]
Die Behörde für Wissenschaft und Forschung und die unterzeichnenden Hochschulen
loben erstmalig für Lehrleistungen im Jahr 2008 den Lehrpreis der Freien und Hansestadt
Hamburg aus, der künftig jährlich vergeben werden soll. Prämiert werden herausragende
und innovative Lehrleistungen an den Hamburger Hochschulen. Der Lehrpreis ist mit
140.000 € dotiert und wird in vierzehn Einzelpreisen von je 10.000 € für Lehrleistungen an
jeder der zehn Fakultäten der Universität und der Hochschule für angewandte
Wissenschaften und für Lehrleistungen an der Technischen Universität, der HafenCity
Universität, der Hochschule für Musik und Theater sowie der Hochschule für bildende
Künste durch den Präses der Behörde für Wissenschaft und Forschung verliehen. Das
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Preisgeld wird von der Behörde für Wissenschaft und Forschung gezahlt und steht den
Preisträgern bzw. Preisträgerinnen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch zur
Verfügung.
I. Kriterien
1. Bei der Auswahl der Lehrenden bzw. der Lehrveranstaltungen, die auch von mehreren
Lehrenden ausgerichtet sein können, sind folgende Kriterien zu Grunde zu legen, die von
den Hochschulen entsprechend dem jeweiligen Profil und den jeweiligen
Schwerpunktsetzungen gewichtet werden:
• Fachliche und didaktische Qualität: Gute Lehre ist auf der Höhe des
wissenschaftlichen und künstlerischen Fachdiskurses und der dazugehörigen
Didaktik.
• Innovative Lehrmethoden und -materialien: Der oder die Lehrende setzt
zielgruppenspezifisch innovative Lehrmethoden und Lernmaterialen (z.B. E-
Learning, blended Learning, problemorientiertes Lernen, Team-Coaching) ein.
• Qualitätssicherung: Gewährleistet ist, dass die Ergebnisse aus Maßnahmen der
Qualitätssicherung (z.B. studentische Lehrveranstaltungskritik, Evaluationen und
Akkreditierungsverfahren) zur Optimierung der Lehre genutzt werden.
• Reflexion von Gender-Aspekten: Lehr- und Lernverhalten wird
geschlechtsspezifisch reflektiert und zum Gegenstand des Unterrichts gemacht.
• Motivation: Studierende werden für das Fach begeistert und in geeigneten
Bereichen zum Selbststudium ermutigt und befähigt.
• Learning-Outcome-Orientierung: Die von den Studierenden zu erwerbenden
Kompetenzen sind klar definiert und das der Lehrveranstaltung
zugrundeliegende didaktische Konzept gewährleistet, dass diese
Qualifikationen erreicht werden.
• Wissenstransfer: Die Studierenden werden in die Lage versetzt, das Erlernte in
andere Bereiche zu übertragen und dort selbstständig anzuwenden.
• Interdisziplinarität: Der Unterricht öffnet sich interdisziplinären Fragestellungen
und ermutigt die Studierenden zur Auseinandersetzung mit den Inhalten anderer
Fachdisziplinen.
• Praxisbezug: Anwendungskontexte der zu erwerbenden Kompetenzen werden
in den Unterricht einbezogen und reflektiert.
• Internationalität und Interkulturalität: Gute Lehre eröffnet ein Verständnis für den
internationalen Wissenstransfer in einer globalisierten Welt und fördert den
Dialog unterschiedlicher Kulturen.
2. Basis der Bewertung sind:
• an der Universität Hamburg, der Hochschule für angewandte Wissenschaften,
der HafenCity Universität und der Technischen Universität Hamburg Harburg:
Lehrveranstaltungen des vergangenen Kalenderjahres;
• an der Hochschule für bildende Künste und der Hochschule für Musik und
Theater: Lehrveranstaltungen des vergangenen Kalenderjahres in definierten
Ausbildungsbereichen.
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II. Verfahren
1. Die Fakultäten bzw. die Hochschulen setzen jeweils eine Jury ein, die
mindestens fünf Mitglieder umfasst, darunter
-
der Prodekan bzw. die Prodekanin oder der Vizepräsidenten bzw. die
Vizepräsidentin für Studium und Lehre,
-
zwei vom Fakultätsrat oder Senat entsandte Mitglieder des Lehrkörpers,
-
zwei Vertreter der Studierenden.
2. Zu Vorschlägen für die Prämierung sind Studierende der jeweiligen Fakultät
bzw. der jeweiligen Hochschule berechtigt. Für die Nominierungsvorschläge
gelten folgende Vorgaben:
• Die nachvollziehbar begründeten Nominierungsvorschläge legen dar, welche
der unter Ziffer I genannten Kriterien der oder die Nominierte hervorragend
erfüllt.
• Die Begründungen umfassen maximal drei Druckseiten.
3. Die Vorschläge werden bis zum 10. Januar eines Jahres beim Prodekan bzw. der
Prodekanin oder dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin für Studium und Lehre
eingereicht. Die Vorschläge müssen begründet sein.
4. Anhand des vorstehenden Kriterienkataloges bewertet die Jury die eingegangenen
Vorschläge und nominiert bis zum 28. Februar eines Jahres jeweils zwei Lehrende bzw.
die Ausrichter zweier Lehrveranstaltungen pro Fakultät bzw. Hochschule für den
Lehrpreis. Die Jury begründet ihre Auswahl, priorisiert die beiden Nominierten jedoch
nicht.
5. Ein Preisgericht entscheidet im März über die Endauswahl. Es besteht aus
-
den Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentinnen für Studium und Lehre,
-
vier externen Experten, die im Bereich Qualitätssicherung in der Lehre
ausgewiesen sind und die von der Behörde für Wissenschaft und Forschung und
den Hochschulen im Einvernehmen nominiert werden,
-
zwei studentischen Vertretern, die von der Landes-Astenkonferenz nominiert
werden,
-
dem Präses der Behörde für Wissenschaft und Forschung.
6. Der Preis wird vom Präses der Behörde für Wissenschaft und Forschung im April eines
Jahres verliehen.
7. Im ersten Jahr der Preisvergabe kann mit den Hochschulen eine abweichende
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Vereinbarung zu den unter Ziffern 2 bis 5 genannten Terminen getroffen werden.
e) In den Folgejahren blieb der Inhalt der Vereinbarung bis auf die darin unter II. 3. -7
geregelten Monats-Termine unverändert (vgl. Neufassung vom 15. Juni 2012, uni-
hamburg.de/campuscenter/lehrpreis/vereinbarung.pdf; FG-Anlbd.).
3. Der Kläger wurde gemäß den Regeln der Auslobungs-Vereinbarung von Studierenden
seiner Fakultät vorgeschlagen und von den durch Fakultät, Hochschule und Behörde
bestellten Jurys ausgewählt.
a) In dem Schreiben der jetzigen Senatorin vom 7. Juni 2011 an den Kläger mit der
Auswahl-Mitteilung und der Einladung zur Preisverleihung heißt es (Anlage K 4, FG-
Anlbd.):
"... der Bologna-Prozess und die damit verbundene Einführung des Bachelor-/Master-
Systems haben die Lehre als eine der Kernaufgaben der Hochschulen neu ins
Bewusstsein gerückt. Die Modularisierung, neue Studieninhalte und
Veranstaltungsformen, aber auch neue Wege der didaktischen Vermittlung sind
inzwischen eingeführt bzw. werden an den Hochschulen erprobt.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat ... die Einrichtung eines Lehrpreises beschlossen ...
Durch ihn soll exzellente Lehre an den staatlichen Hamburger Hochschulen sichtbar
honoriert werden und zugleich ein Anreiz gesetzt werden, die Qualität der Lehre zu
verbessern. ..."
b) Die Senatorin verlieh die Preise von 10.000 Euro für jeden Preisträger feierlich am 28.
Juni 2011 und gratulierte allen zum "Hamburger Lehrpreis 2011"
(hamburg.de/pressearchiv-fhh; FG-Anlbd.):
"Begeisterung zu wecken, ist für mich das Wesentliche guter Lehre. Allen
Preisträgerinnen und Preisträgern ist dies auf unterschiedlichste Weise in ihren
Lehrveranstaltungen gelungen. Dazu gratuliere ich sehr herzlich. Es hat mich beeindruckt,
mit welcher Leidenschaft in der Jury-Sitzung argumentiert wurde, und wie engagiert die
Studierenden belegt haben, dass in dieser oder jenen Vorlesung ein Funke
übergesprungen ist. Der Hamburger Lehrpreis ist somit nicht nur Lohn für zurückliegende
Arbeit, sondern auch Ansporn für alle Lehrenden, qualitätsvolle und mitreißende
Lehrveranstaltungen anzubieten."
c) In der Einzelwürdigung erhielt der Kläger
"besonderes Lob für seine Anfängerveranstaltung "XX", bei der er Methoden des E-
Learnings mit denen des Klassischen Präsenzunterrichts verbindet. Durch die
"Lecture2Go", das "Online Learning and Training" (OLAT) und das E-Learning Portal
"Blackboard" wird es den Studierenden möglich, auch abseits des Vorlesungssaales oder
von Bibliotheken Stoffe zu erarbeiten und neue Kompetenzen zu erwerben. "Man
bekommt bei ihm den Stoff nicht vor den Kopf geschmissen", schreibt ein Studierender
sehr plastisch in der Begründung und erinnert damit auf seine Weise an den dialogischen
Charakter guter Lehre."
(FG-Anlbd.; ...)
4. Weitere Erklärungen zum Inhalt des Hamburger Lehrpreises wurden bei den
Verleihungen 2012 und 2013 veröffentlicht.
a) Am 5. Juli 2012 führte die Senatorin aus (Protokollanlage, FG-A Bl. 53;
hamburg.de/pressearchiv):
"In Zeiten des Internets ist die Versuchung groß zu meinen, Lehre könne bald
ausschließlich virtuell stattfinden. Klug eingesetzt, sind e-learning und elektronische
Semesterapparate in der Tat eine gute Ergänzung zu herkömmlichen Lehrmethoden - das
wird durch die diesjährige Auswahl der Preisträgerinnen und Preisträger anschaulich
belegt. Aber heute wie gestern kommt es in der Lehre auf die Menschen an. Auf
Persönlichkeiten, auf Vorbilder. Auf exzellente Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler,
die den Ehrgeiz und die Gabe haben, komplexe Sachverhalte verständlich zu machen
und eigene Erkenntnisse und Erfahrungen an die Studierenden weiterzugeben. In
Hamburg haben wir solche herausragenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler."
Weiter heißt es in der behördlichen Pressemeldung:
"Die Preisträgerinnen und Preisträger wurden wegen ihrer hohen fachlichen und
didaktischen Kompetenz sowie teilweise explizit für den Einsatz innovativer
elektronischer Lehrmethoden ausgezeichnet. Gewürdigt wurde etwa unter anderem ein
Seminar "Service Learning" zum Thema Unternehmensführung, dessen innovatives
Lehrkonzept Projektarbeit, Präsentationen und Reflexionen miteinander vereint. Die
Studierenden konnten dabei die gelernte Theorie direkt in der Praxis erproben, indem sie
begleitend zum Seminar einen gemeinnützigen Dienst für eine Non-Profit-Organisation
oder eine öffentliche Institution wie z.B. das Hamburger Spendenparlament leisteten.
Ebenfalls preiswürdig war eine Lehrveranstaltung im Bereich Illustration mit dem
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Spezialgebiet Kinderbücher, bei der die Studierenden durch die Einbeziehung wichtiger
Buchmessen frühzeitig dafür sensibilisiert wurden, sich mit den Anforderungen des
Marktes und der Zielgruppen vertraut machen."
b) Am 3. Juli 2013 erklärte die Senatorin zur Preisverleihung (FG-Anlbd.;
hamburg.de/pressearchiv):
"Guter Unterricht und die begeisternde Vermittlung von Wissen sind eine schwierige
Kunst. Eine Kunst, die nach wie vor zu wenig gewürdigt wird. Zumindest im
Hochschulbereich ist es in den letzten Jahren aber zu einer spürbaren Aufwertung der
Lehre gekommen. Dazu haben auch Auszeichnungen wie der Hamburger Lehrpreis
beigetragen, die mittlerweile in vielen Ländern verliehen werden. An den Hamburger
Hochschulen gibt es viele Persönlichkeiten, die sich auf die Kunst der begeisternden
Lehre verstehen. Und in diesem Jahr gibt es sehr viel mehr Preisträgerinnen und
Preisträger als sonst. Ein Grund ist, dass die Jurys einiger Hochschulen zwei Lehrende
nominiert haben. Vor allem aber werden diesmal gleich vier Teams geehrt. Das gab es
noch nie. Auch das beweist: Das Bewusstsein für innovative, kooperative Lehrformen
wächst."
Weiter heißt es in der Pressemeldung:
"Die Preisträgerinnen und Preisträger wurden wegen ihrer hohen fachlichen und
didaktischen Kompetenz ausgezeichnet. Gewürdigt wurde unter anderem die
Teamleistung der Koordinatoren und Dozenten des Hamburger Examenskurses HEX an
der Universität Hamburg für ihr bundesweit einzigartiges Angebot zur Vorbereitung auf
das Juristische Staatsexamen. Ebenfalls preiswürdig war die Leistung eines
Dozententeams, dessen Projektwerkstatt zum Geschichtswettbewerb des
Bundespräsidenten in Zusammenarbeit mit der Körber-Stiftung durchgeführt wurde. Die
Studierenden lobten das Seminar als besonders motivierend, beeindruckend innovativ
und fachlich auf hohem Niveau. Ausgezeichnet wurde unter anderem ferner das Lehrteam
des Instituts für Rechtsmedizin für seine interaktiv gestalteten Vorlesungen, das
umfangreiche eLearning Angebot und das große Engagement der Lehrenden."
II.
Nach Mitteilung durch die Universität vom 16. März 2012 (Einkommensteuer-Akte {ESt-A}
Bl. 121) unterwarf der Beklagte (das Finanzamt {FA}) den Lehrpreis der Einkommensteuer
(ESt) mit Zusammenveranlagungs-Bescheid vom 14. September 2012 unter
Nachprüfungsvorbehalt, indem es bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit die
gemäß Bescheinigung vom 15. Dezember 2011 zugrunde gelegten Einnahmen von ...
Euro (ESt-A Bl. 119) um 10.000 Euro auf ... Euro - vor Werbungskostenabzug - erhöhte.
Ein Preisgeld unterliege der Einkommensteuer, wenn es in untrennbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG stehe. Der Zusammenhang mit
einer Einkunftsart sei gegeben, wenn die Preisverleihung wirtschaftlich den Charakter
eines leistungsbezogenen Entgelts habe und wenn sie sowohl Ziel als auch unmittelbare
Folge der Tätigkeit des Steuerpflichtigen sei (Rechtsbehelfs-Akte {Rb-A} Bl. 2; FG-
Anlbd.).
III.
1. Die Kläger legten unter dem 23. (eingeg. 25.) September 2012 Einspruch ein und
begründeten diesen ergänzend unter dem 10. (eingeg. 13.) Mai 2013. Für einen Charakter
des Preises als leistungsbezogenes Entgelt fehle es an einer Bewerbung um den Preis
und am besonderen wirtschaftlichen Interesse des Auslobenden am Ergebnis des
Wettbewerbs. Die hochschulübergreifende Verleihung sei subjektiv unbeeinflussbar. Es
gehe nicht um eine zur Erzielung des Preises erbrachte besondere Leistung oder um ein
dazu erschaffenes Werk. Entscheidend spreche gegen einen Leistungsaustausch die
Zielrichtung des Lehrpreises. Ausgezeichnet werde mit der Bereitschaft,
überobligationsmäßig innovative Lehrformate einzusetzen, vor allem eine bestimmte
Grundhaltung und Vorbildfunktion der Persönlichkeit. Gerade von dieser Vorbildfunktion
erhoffe sich die Freie und Hansestadt eine Verbesserung der Qualität der Lehre
insgesamt (Rb-A Bl. 8, 15).
2. Während des Einspruchsverfahrens änderte das FA die ESt-Festsetzung mit Bescheid
vom 18. Oktober 2012 hinsichtlich der hier nicht streitigen ... und hob es den
Nachprüfungsvorbehalt auf (Rb-A Bl. 5; FG-Anlbd.).
3. Den dadurch nicht erledigten Einspruch wies das FA nach Hinweisschreiben vom 18.
April 2013 durch darauf Bezug nehmende Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2013
zurück. Laut Veröffentlichungen der Universität zeichne der Preis die besonderen
Leistungen der Lehrenden und beispielhafte Lehre aus, u. a. orientiert an der fachlichen
Qualität der Lehre und dem Einsatz moderner Lehrmethoden. Vorzuschlagen seien von
den Studenten Lehrende mit besonders gut oder herausragend erbrachten Lehrleistungen
im Rahmen ihres Dienstverhältnisses an der Hochschule oder in bestimmten dortigen
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Lehrveranstaltungen. Für die Einordnung als leistungsbezogenes Entgelt genüge eine
ganz überwiegende Mitveranlassung durch das Dienstverhältnis. Der Preis sei in erster
Linie für die fachliche Leistung vergeben worden und nicht über die dienstliche Tätigkeit
hinausgehend für das Lebenswerk oder Gesamtschaffen der Persönlichkeit. Die
Einspruchsentscheidung wurde mit einfachem Brief am Dienstag 28. Mai 2013 zur Post
gegeben (Rb-A Bl. 14, 17; FG-A Bl. 3; FG-Anlbd.).
IV.
Zur Begründung der am Montag 1. Juli 2013 beim Finanzgericht (FG) eingegangenen
Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor (FG-A Bl. 1=8, 11, 48):
Für die Bejahung des Zusammenhangs mit einer Einkunftsart - hier nichtselbständige
Arbeit i. S. d. § 19 EStG - reiche es nicht aus, wenn das als Anlass für die Preisverleihung
ausgewählte Werk im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erstellt worden sei, sondern
müsse der Preisträger die besondere Leistung zur Erzielung des Preises erbracht haben.
Indizien für ein leistungsbezogenes Entgelt seien eine eigene Bewerbung oder ein
eigenes besonderes wirtschaftliches Interesse des Auslobenden. Dass ein bestimmtes
Werk oder eine bestimmte Leistung Anlass der Auszeichnung sei, stehe der Annahme,
zur Auswahl des Preisträgers habe eine Grundhaltung oder eine Vorbildfunktion
entscheidend beigetragen, nicht entgegen.
In der Gesamtbetrachtung habe der Hamburger Lehrpreis nicht den Charakter eines
leistungsbezogenen Entgelts:
Der Teilnehmerkreis sei nicht auf Bedienstete der Universität begrenzt, sondern schließe
auch Lehrbeauftragte oder Honorarprofessoren ein.
Die auslobende Stadt habe kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Leistung, sondern
nutze den Wettbewerb zur Werbung für ideelle Zwecke. Dies sei auch daran erkennbar,
dass das Preisgeld nicht zweckgebunden sei (etwa zum Einsatz für innovative
Lehrprojekte), sondern zum persönlichen Gebrauch zur Verfügung stehe. "Eine echte, und
nicht bloß symbolische Honorierung von guter Lehre soll so gewährleistet werden."
Der Preis sei nicht Ziel der Tätigkeit gewesen. Er - der Kläger - habe sich nicht beworben
und habe die innovativen Lehrformate vielmehr aufgrund seiner
persönlichkeitsbezogenen Grundhaltung den Studierenden und der Lehre gegenüber
eingesetzt und nicht aus Gewinnerzielungsabsicht. Die Preisverleihung sei nicht
unmittelbare Folge seiner Tätigkeit gewesen, sondern der Veranlassungszusammenhang
sei durch mehrere unsichere Zufallsmomente wie Vorschlag und Auswahl unterbrochen;
davon abgesehen habe die Gewinnchance - allein bezogen auf die Lehrenden der
Fakultät - nur ca. 1 % betragen.
Gegen eine wirtschaftliche Austauschbeziehung spreche auch die Zielrichtung des
Lehrpreises. Laut Fraktionsantrag vom 22. Mai 2007 gehe es um "Leistungsanreize für
besonderes Engagement"; letzteres sei ein Merkmal der Persönlichkeit und setze eine
bestimmte Grundhaltung voraus. Ausgezeichnet werde mit der Bereitschaft, innovative
Lehrformate einzusetzen und sich für eine moderne Ausbildung zu engagieren, vor allem
eine bestimmte Grundhaltung, die der Persönlichkeit des Ausgezeichneten zuzurechnen
sei. Mit dem Hauptziel des Lehrpreises, das Engagement sichtbar zu machen, werde in
erster Linie eine Vorbildwirkung herausgestellt.
Im gleichen Sinne habe bei der Preisverleihung für 2008 am 9. Juli 2009 die damalige
Senatorin gute Lehre als Produkt "eines hohen persönlichen, oft jahrelangen
Engagements" bezeichnet.
Um die Vorbildwirkung gehe es desgleichen im Verleihungsschreiben vom 7. Juni 2011
("Lehre ... neu ins Bewusstsein rücken; Anreiz ..., die Qualität der Lehre zu verbessern").
Die Zielrichtung des Lehrpreises entspreche dem hochschulpolitischen Hintergrund mit
den Empfehlungen des Wissenschaftsrats zur Qualitätsverbesserung von Lehre und
Studium 2008 (S. 13) zur professionellen Entwicklung der Lehrkompetenzen, zur
Auseinandersetzung über Lehrmethoden und zur Entwicklung neuer Lehrkultur.
Im Übrigen sei der Preis vergleichbar mit nicht besteuerten Preisen wie dem Bayerischen
Kunstförderpreis und dem Bayerischen Meisterpreis.
Die Kläger beantragen (FG-A Bl. 1=8, 51),
den Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 14.09.2012 in der Fassung des
Änderungsbescheids vom 18.10.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 27.05.2013
dahingehend abzuändern, dass der dem Kläger zu 1 verliehene Hamburger Lehrpreis
2011 in Höhe von 10.000 € nicht als Teil der Einkünfte berücksichtigt wird.
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Das FA beantragt (FG-A Bl. 18=20, 52),
die Klage abzuweisen.
Das FA trägt in Ergänzung der Einspruchsentscheidung im Wesentlichen vor (FG-A Bl.
18=20):
Für ein leistungsbezogenes Entgelt im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis genüge
nach der Rechtsprechung, dass sich die Leistung des Preisträgers im weitesten Sinne als
Gegenleistung für das Zurverfügungstellen seiner Arbeitskraft darstelle. Eine
Mitveranlassung reiche aus, wenn sie mit auslösend sei.
Für diesen Zusammenhang genüge das Vorbringen des Klägers zu den Auslobungs-
Kriterien in Verbindung mit den veröffentlichten Begründungen der Preisverleihungen.
Danach gehe es ausschließlich um die Qualität von Lehrveranstaltungen sowie deren
Umfeld.
Es sei jeder Preisverleihung immanent und somit ohne Bedeutung, dass zugleich eine
Grundhaltung des Preisträgers ausgezeichnet und seine Grundhaltung herausgestellt
werde.
Eine Ehrung für das Lebenswerk oder Gesamtschaffen liege schon deshalb nicht vor, weil
alle weiteren Tätigkeiten der Preisträger, insbesondere in Wissenschaft und Forschung,
bei dem Lehrpreis außer Betracht geblieben seien.
V.
1. Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 24. Februar 2014 - verkündet am
25. Februar 2014 - dem Einzelrichter übertragen (FG-A Bl. 47a, 49).
2. Ergänzend wird Bezug genommen auf das Verhandlungsprotokoll vom 25.02.14 sowie
auf die oben angeführten Unterlagen und die damit zusammenhängenden Unterlagen aus
der Gerichtsakte (FG-A) nebst Anlagenband (FG-Anlbd.) sowie aus folgenden
Steuerakten:
Einkommensteuer-Akte (ESt-A),
Rechtsbehelfsakte (Rb-A).
Entscheidungsgründe
B. 1. Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist sie binnen der Monatsfrist gemäß § 47 FGO erhoben worden.
Die Frist begann nach § 54 Abs. 1 FGO mit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung
gemäß § 366 i. V. m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am dritten Tag nach deren Postaufgabe mit
einfachem Brief vom Mittwoch 28. Mai 2013, das heißt am Freitag 31. Mai 2013; und zwar
ungeachtet des in anderen Bundesländern gesetzlich geregelten Feiertags von
Fronleichnam Donnerstag 30. Mai 2013.
Gemäß § 54 FGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 3 BGB endete die am 31. Mai
begonnene Monatsfrist - mangels Existenz eines 31. Juni - grundsätzlich am 30. Juni
2013, das heißt am letzten Tag des folgenden Monats (vgl. FG Hamburg, Urteil vom
18.04.2013, EFG 2013, 1466).
Da es sich bei dem 30. Juni 2013 um einen Sonntag handelte, verlängerte sich die Frist
gemäß § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO bis - zum Tag der vorliegenden
Klageerhebung - Montag 1. Juli 2013.
II.
Die Klage ist allerdings unbegründet.
Der dem Kläger mit 10.000 Euro verliehene Hamburger Lehrpreis unterliegt der
Besteuerung als Einnahme in Geld i. S. v. § 8 Abs. 1 EStG, die ihm im Rahmen der
Einkunftsart § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG bei seinen Einkünften aus unselbständiger
Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 EStG, im Streitjahr i. S. v. § 11 Abs. 1
Satz 1 EStG zufloss.
1. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Tätigkeit neben Gehältern, Löhnen, Tantiemen auch Gratifikationen sowie andere Bezüge
und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. Gemäß § 19 Abs.
1 Satz 2 EStG ist es gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge
handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.
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a) Vorteile werden "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das Dienstverhältnis
veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis
eingeräumt wird und sich der Preis im weitesten Sinne als Gegenleistung für das
Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Beschäftigten erweist oder wenn m.
a. W. die Zuwendung sich als Frucht der Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem
Dienstverhältnis steht.
Danach führt der einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder von einem Dritten
verliehene Preis zu Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, wenn die Preisverleihung
nicht vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstellt, sondern
wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat. Tatrichterlich ist zu
würdigen, ob nach den Einzelfall-Umständen eher die berufliche Leistung des
Preisträgers geehrt wird oder vornehmlich dessen Persönlichkeit, Gesamtschaffen oder
das Lebenswerk (vgl. insgesamt BFH-Urteil vom 23.04.2009 VI R 39/08, BFHE 224, 571,
BStBl II 2009, 668 m. w. N).
b) Für ein leistungsbezogenes Entgelt sprechen
-
die Verleihung des Preises oder der Prämie für (ggf. besondere)
Leistungen, Innovationen, Ablaufverbesserungen, Veranstaltungen oder
realisierte Projekte in den von den Preisträgern wahrgenommenen
Aufgabenbereichen in ihrer typischen beruflichen oder Einkunftserzielungs-
Tätigkeit (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2012 7 V
2392/11, EFG 2012, 1327; Urteile FG Münster vom 16.09.2009 10 K
4647/07 F, EFG 2010, 27; FG Berlin vom 17.05.2000 6 K 6422/97, EFG
2000, 936; vom 14.08.1984 V 290/83, EFG 1985, 335, DStR 1985, 544; FG
Köln vom 16.06.1982 I 217/81 E, EFG 1983, 59; BFH vom 16.01.1975 IV R
75/74, BFHE 115, 42, BStBl II 1975, 558; vom 01.10.1964 IV 183/62 U,
BFHE 80, 432, BStBl III 1964, 629) oder für Prüfungsleistungen zur
Qualifizierung in der ausgeübten beruflichen bzw. Einkunftserzielungs-
Tätigkeit (BFH-Urteil vom 14.03.1989 I R 83/85, BFHE 156, 462, BStBl II
1989, 650);
-
speziell die Beschränkung der Auslobung auf die Beschäftigten des
Auslobenden, ggf. auf die Beschäftigten verschiedener Einheiten eines
auslobenden Trägers oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (FG
Köln, Urteil vom 12.06.2013 4 K 759/10, EFG 2013, 1405; vgl. inzwischen
Marx, DStZ 2014, 282, 287),
-
so auch bei einem Wissenschaftspreis die konkret ausgezeichneten
Leistungen im Rahmen der Aufgaben eines Hochschullehrers, zu denen
die Lehre (vgl. § 43 HRG, § 12 HmbHG) bzw. die Vermittlung des
Fachwissens an Studierende gehört; so besteht ein untrennbarer
Zusammenhang (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 15.03.2000 I
210/95, EFG 2000, 787; Grotherr/Hardeck, StuW 2014, 3, 9).
c)
Die vorstehenden Grundsätze gelten gleichfalls
-
bei Leistungserbringung unabhängig von einer möglichen Preisverleihung
oder vor einer Auslobung (vgl. FG Münster, Urteil vom 16.09.2009 10 K
4647/07 F, EFG 2010, 27),
-
bei Vorschlag, Auswahl und Auszeichnung des Preisträgers ohne vorherige
Bewerbung
(vgl. insgesamt beim Wissenschaftspreis Schleswig-Holsteinisches FG,
Urteil vom 15.03.2000 I 210/95, EFG 2000, 787; Grotherr/Hardeck, StuW
2014, 3, 7 ff.; z. T. hinausgehend über Verwaltungsauffassungen wie Bay.
Landesamt für Steuern, Verfügung vom 03.02.2010, Juris
"Kunstförderpreis"; FinMin Saarland, Erlass vom 03.12.2002, Juris; OFD
München, Verfügung vom 06.07.1998, Juris "Meisterpreis"; BMF-Schreiben
vom 05.09.1996, BStBl I 1996, 1150).
d) Dem individuellen Zusammenhang der Auszeichnung mit Leistungen in der
einkunftserzielenden Tätigkeit steht nicht entgegen, dass der Preis auch für Leistungen
von Personen mit anderer Einkunftsart oder ohne Einkünfte vergeben werden kann - wie
an unentgeltlich beschäftigte Honorarprofessoren - und sich insoweit ggf. die steuerliche
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Behandlung oder Auswirkung individuell unterscheidet (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.1975
IV R 75/74, BFHE 115, 42, BStBl II 1975, 558, Juris Rz. 21).
e) Die fachlichen beruflichen Leistungen des Beschäftigten können auch dann im
Vordergrund stehen, wenn sie und seine Persönlichkeit nicht voneinander
losgelöst betrachtet werden können - m. a. W. wenn sich Auszeichnung oder
Förderung zugleich oder notwendig immanent erstreckt auf die durch die
Leistungen gezeigte Vorbildwirkung oder Grundhaltung - bei
-
überdurchschnittlichem oder überobligatorischem persönlichen Engagement (FG
Berlin, Urteil vom 17.05.2000 6 K 6422/97, EFG 2000, 936) oder
- bei qualifiziertem Personal (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.2009 VI R 39/08, BFHE
224, 571, BStBl II 2009, 668 m. w. N.) oder bei Persönlichkeit(sentwicklung),
persönlichen Kompetenzen oder Charaktereigenschaften (vgl. FG Baden-
Württemberg, Urteil vom 05.06.2008 3 K 55/07, BeckRS, Juris, rechtskräftig durch
vorgenanntes BFH-Urteil).
f) Gegen eine vorrangige Ehrung der Persönlichkeit im Hinblick auf
Gesamtschaffen oder Lebenswerk können sprechen
-
ein junges oder nur mittleres bzw. noch nicht fortgeschrittenes Alter (BFH-Urteil
vom 23.04.2009 VI R 39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668; beim
Wissenschaftspreis Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 15.03.2000 I
210/95, EFG 2000, 787) oder
-
die Auszeichnung nur bestimmter Leistungen oder Werke bzw. m. a. W.
-
das Fehlen einer Würdigung von Gesamtschaffen oder Gesamtwerk mit einer
umfassenden Wertung aller Hauptwerke oder Hauptleistungen und aller von
ihnen ausgestrahlten Wirkungen (vgl. BFH-Urteil vom 01.10.1964 IV 183/62 U,
BFHE 80, 432, BStBl III 1964, 629; zu Wissenschaftspreisen Grotherr/Hardeck,
StuW 2014, 3, 5), während es im Sonderfall der an einer anderen Persönlichkeit -
als Namensgeber des Preises - orientierten Grundhaltung einer darauf
gerichteten Würdigung bedürfte (BFH-Urteil vom 09.05.1985 IV R 184/22, BFHE
143, 466, BStBl II 1985, 427).
2. In Anwendung der vorstehenden - sämtlich erfüllten - Kriterien bezieht sich der - durch
die Behörde für Wissenschaft und Forschung der Freien und Hansestadt Hamburg und
durch die von der Behörde beaufsichtigten und von der Stadt getragenen Hochschulen
ausgelobte - Hamburger Lehrpreis vorrangig und untrennbar auf die von den
Hochschullehrern im Rahmen ihrer Beschäftigung an den Hochschulen erbrachten
besonderen Leistungen in der "Lehre" (vgl. die Hervorhebungen der Lehre im Namen des
Preises und überall in Auslobung, Preisverleihungs-Schreiben -Reden und -
Pressemeldungen, oben A I 2 4).
Speziell im Fall des Klägers bezieht sich die Preisverleihung auf seine in der
Einzelwürdigung genannten innovativen Lehrveranstaltungen (oben A I 3 c) im Rahmen
seiner entgeltlichen nichtselbständigen Tätigkeit als Hochschullehrer an der von der Stadt
Hamburg getragenen Universität (oben A I 1 a) und erstreckt sich die Auszeichnung nicht
über sein Dienstverhältnis hinaus auf seine gesamte Persönlichkeit mit seinem weit
umfangreicheren und ebenfalls bedeutenden Gesamtschaffen oder Gesamtwerk auch
außerhalb der Universität im In- und Ausland (oben A I 1 a-d).
3. Die Hinweise der Kläger
-
auf die von der Auslobung erfasste große Zahl der für den Preis vorschlagbaren
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Beschäftigten - hier Hochschullehrer an den Hochschulen in Trägerschaft
Hamburgs (vgl. oben 1 b; A I 2) - und auf die schon danach nur geringe
Gewinnchance,
-
auf die Kausalität der Jury-Entscheidungen und
-
auf die private Verfügbarkeit des erhaltenen Preisgelds
führen zu keiner anderen Beurteilung, sondern entsprechen dem Regelfall in der
oben zitierten Rechtsprechung.
4. Nicht zu entscheiden ist hier über den Veranlassungszusammenhang und die
steuerliche Einordnung der Auszeichnung von Leistungen unentgeltlich beschäftigter
Honorarprofessoren als Hochschullehrer (vgl. oben 1 d).
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 135 Abs. 1, § 115 Abs. 2 FGO.
Es entscheidet der Einzelrichter gemäß § 6 FGO (oben A V 1).
[1] Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 21. November 2008.