Urteil des FG Hamburg vom 06.02.2014

FG Hamburg: zweitwohnung, berechnung der steuer, verheiratete person, hauptwohnung, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, eheliche wohnung, steuerpflicht, anfang, aufwand, entstehungsgeschichte

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Zweitwohnungsteuer: Ausnahmeregelung für Verheiratete
Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 5c HmbZWStG ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass
eine Zweitwohnung im Sinne des Gesetzes nur dann nicht vorliegt, wenn es sich bei der Nebenwohnung
um die überwiegend genutzte Wohnung der verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Person
handelt.
FG Hamburg 2. Senat, Urteil vom 06.02.2014, 2 K 22/13
§ 2 Abs 5c HmbZWStG
Verfahrensgang
nachgehend BFH, Az: II R 13/14
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Zweitwohnungsteuer für seine Nebenwohnung in Hamburg.
Der Kläger war bis Anfang 2011 mit Hauptwohnsitz in Hamburg gemeldet. Er ist Rechtsanwalt und übte diese
Tätigkeit bis Anfang 2011 überwiegend in Hamburg aus. Ferner war er als Gesellschafter und Geschäftsführer
mehrerer Firmen der A-Gruppe mit Sitz in Hamburg tätig. Seit dem ... 2009 ist der Kläger mit seiner in B
lebenden Ehefrau verheiratet.
Im Januar 2011 mietete der Kläger im X-Weg eine etwa 75 qm große Wohnung für 980 € netto/monatlich. Seit
dem 25.05.2011 ist er dort mit Nebenwohnsitz gemeldet, der Hauptwohnsitz ist in B.
Am 03.01.2012 gab der Kläger eine Zweitwohnungsteuererklärung ab. Er sei nicht zur Zweitwohnungsteuer zu
veranlagen, weil er die Wohnung überwiegend aus beruflichen Gründen unterhalte und sein Familienwohnsitz
außerhalb Hamburgs liege. Er halte sich 2 bis 3 Tage wöchentlich in der Nebenwohnung auf, die wöchentliche
Arbeitszeit liege bei 15 Stunden. Er sei selbständig.
Das Mietverhältnis für die Wohnung X-Weg beendete der Kläger zum 15.05.2012.
Mit Bescheid vom 20.09.2012 setzte der Beklagte für 2011 für sieben Monate Zweitwohnungsteuer in Höhe
von 546 € und für 2012 für fünf Monate in Höhe von 390 € fest. Er legte dabei die angegebene Nettokaltmiete
zugrunde.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 22.10.2012 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom
27.12.2012 setzte der Beklagte die Zweitwohnungsteuer für 2012 auf 312 € herab und wies den Einspruch im
Übrigen als unbegründet zurück. Da die Wohnung am 15.05.2012 aufgegeben worden sei, bestehe die
Steuerpflicht in 2012 lediglich für vier Monate.
Am 23.01.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Erhebung der
Zweitwohnungsteuer rechtswidrig sei, denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe entschieden, dass
die Erhebung von Zweitwohnung-steuer für eine aus beruflichen Gründen genutzte Nebenwohnung eines
Verheirateten nicht mit Art. 6 des Grundgesetzes (GG) vereinbar sei. Er nutze die Nebenwohnung in Hamburg
ausschließlich aus beruflichen Gründen, so dass auf der Grundlage des § 2 Abs. 5c des Hamburgischen
Zweitwohnungsteuergesetzes (HmbZWStG) die Steuer nicht erhoben werden dürfe.
Nach seiner Eheschließung sei nach einer Übergangszeit in 2011 der Entschluss gefasst worden, dass der
Familienwohnsitz in B unterhalten werden solle, auch weil seine Ehefrau dort eine ... betreibe. Er habe dann
Anfang 2011 in Hamburg die bisherige Familienwohnung in der Y-Straße aufgegeben und für seine beruflichen
Zwecke eine kleinere Wohnung im X-Weg angemietet. Die Argumentation des Beklagten liege neben der
Sache und übergehe die Entscheidung des BVerfG. Hätte er nicht geheiratet, würde er nicht mit
Hauptwohnung in B wohnen, so dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Ausnahmeregelung des
HmbZWStG nicht zur Anwendung komme. Es komme seiner Auffassung nicht darauf an, ob er sich
überwiegend in Hamburg aufgehalten habe, denn der Wortlaut des Gesetzes stelle allein darauf ab, ob dieser
Aufenthalt auf überwiegend beruflichen Gründen beruhe.
Der Umfang der Aufenthalte in Hamburg könne anhand der Eintragungen in seinem Terminkalender
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nachvollzogen werden. Anfang 2011 habe er sich noch überwiegend in Hamburg aufgehalten. Im Laufe der
Zeit habe er seine Tätigkeit zunehmend nach B und C verlagert und schließlich die Wohnung in Hamburg
aufgegeben, weil er sie aus beruflichen Gründen nicht mehr benötigt habe.
Der Kläger beantragt,
den Zweitwohnungsteuerbescheid vom 20.09.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 27.12.2012
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Erhebung der Zweitwohnungsteuer rechtmäßig sei.
Die Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer schließe es aus, auf den mit dem Aufwand verfolgten Zweck
abzustellen, so dass grundsätzlich auch eine aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung dieser Steuer
zu unterwerfen sei. Das BVerfG habe den Verstoß gegen Art. 6 GG damit begründet, dass es durch die
melderechtlichen Vorschriften für Verheiratete ausgeschlossen sei, sich trotz einer vorwiegenden Nutzung
der Wohnung am Beschäftigungsort dort mit Hauptwohnsitz anzumelden und damit einer Heranziehung zur
Zweitwohnungsteuer zu entgehen. Wohnungen, die tatsächlich nicht überwiegend genutzt würden, seien nach
den melderechtlichen Grundsätzen Nebenwohnung und nicht von der Zweitwohnungsteuer zu befreien.
Entscheidend sei deshalb, ob der Kläger ohne eine eheliche Bindung der Zweitwohnungsteuer hätte entgehen
können. Dies sei jedoch nicht der Fall, da der Kläger die Wohnung nach seinen Angaben lediglich
durchschnittlich 2 bis 3 Tage in der Woche nutze, zuletzt sogar eher weniger. Daraus folge, dass er sich in
jedem Fall mit Nebenwohnung in Hamburg zu melden hatte, weil die vorwiegend genutzte Wohnung die
eheliche Wohnung in B gewesen sei. Eine Schlechterstellung des Klägers gegenüber einer ledigen Person sei
mithin nicht gegeben.
Die Beteiligten haben im Erörterungstermin am 18.12.2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im
schriftlichen Verfahren erklärt.
Dem Gericht hat die Zweitwohnungsteuerakte des Beklagten zu der Steuernummer .../.../... vorgelegen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Gericht konnte gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung
entscheiden, weil die Beteiligten damit ihr Einverständnis erklärt haben.
II.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Zweitwohnungsteuerbescheid für 2011 und 20012 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat den Kläger zu Recht zur
Zweitwohnungsteuer herangezogen.
1. Gemäß § 1 HmbZWStG unterliegt das Innehaben einer Zweitwohnung in der Freien und Hansestadt
Hamburg der Zweitwohnungsteuer. Zweitwohnung ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 HmbZWStG jede Wohnung, die
dem Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Hamburgischen Meldegesetzes (HmbMG) dient. Eine
Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Hamburgischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit
Nebenwohnung gemeldeten Personen bewohnt wird (§ 2 Abs. 4 S. 1 HmbZWStG). Damit knüpft das
Hamburgische Zweitwohnungsteuergesetz an die Meldung als solche an, wobei zusätzlich Voraussetzung ist,
dass die Person die Wohnung tatsächlich bewohnt. Diese Voraussetzungen sind verfassungsrechtlich
unbedenklich (BFH-Urteil vom 05.03.1997 II R 41/95, BFHE 182, 249, DStRE 1997, 611; BFH-Beschluss
vom 28.02.2003 II B 9/02, BFH/NV 2003, 837).
Nach diesen Grundsätzen hatte der Kläger in Hamburg eine Zweitwohnung inne. Er hatte sich in der Zeit vom
25.5.2011 bis zum 15.5.2012 im X- Weg mit Nebenwohnung angemeldet und die Wohnung nach eigenen
Angaben auch tatsächlich bewohnt.
Von der Erhebung der Zweitwohnungsteuer ist nicht abzusehen, denn der Kläger erfüllt nicht die
Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 2 Abs. 5 Buchstabe c HmbZWStG. Danach ist
Zweitwohnungsteuer nicht für Wohnungen zu erheben, die eine verheiratete oder in Lebenspartnerschaft
lebende Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner lebt, aus überwiegend
beruflichen Gründen innehat, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb des
Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg belegen ist.
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Der Kläger ist verheiratet und lebt von seiner in der gemeinsamen Wohnung in B lebenden Ehefrau nicht
dauernd getrennt. Die Nebenwohnung im X-Weg unterhält er aus beruflichen Gründen, so dass nach dem
Wortlaut der Anwendungsbereich der Norm eröffnet sein könnte. Dies folgt insbesondere daraus, dass das
Tatbestandsmerkmal "überwiegend" zu dem (beruflichen) Grund der Nutzung in Bezug gesetzt wird und nicht
- entsprechend dem Verständnis des Beklagten - zu dem zeitlichen Umfang der Nutzung.
2. Die Regelung ist jedoch im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass eine
Zweitwohnung im Sinne des Gesetzes nur dann nicht vorliegt, wenn es sich bei der aus beruflichen Gründen
genutzten Nebenwohnung um die überwiegend genutzte Wohnung der verheirateten, nicht dauernd getrennt
lebenden Person handelt. Das Gesetz enthält insoweit eine Regelungslücke, die nach dem Zweck der
Regelung und der Intention des Gesetzgebers ergänzungsbedürftig ist.
Eine Regelungslücke liegt vor, wenn ein bestimmter Sachbereich zwar gesetzlich geregelt ist, jedoch keine
Vorschrift für Fälle enthält, die nach dem Grundgedanken und dem System des Gesetzes hätten mit geregelt
werden müssen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Regelung gemessen an ihrem Zweck
unvollständig, das heißt ergänzungsbedürftig ist und wenn ihre Ergänzung nicht einer vom Gesetzgeber
beabsichtigte Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht. Dass eine Regelung nur rechtspolitisch
als verbesserungsbedürftig anzusehen ist, reicht nicht aus. Ob eine Regelungslücke oder lediglich ein so
genannter rechtspolitischer Fehler vorliegt, ist unter Heranziehung des Gleichheitsgrundsatzes zu ermitteln,
wobei auf die Wertungen und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zurückzugreifen ist. Die
Unvollständigkeit muss sich bereits aus der dem Gesetz immanenten Zwecksetzung ergeben und nicht nur
aus einer selbstständigen kritischen Würdigung des Gesetzes. Auch bei einem eindeutigen Gesetzeswortlaut
kann eine Gesetzeslücke vorliegen (BFH-Urteile vom 11.02.2010 V R 38/08, BStBl II 2010, 873; vom
21.02.2013 V R 27/11, BStBl II 2013, 529, jeweils m. w. N.).
Liegt nach diesen Grundsätzen eine Gesetzeslücke vor, ist diese in einer den Gesetzeszweck, der
Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik entsprechenden Weise zu schließen. Zur Lückenfüllung
kommen insbesondere Analogie, teleologische Extension oder Reduktion in Betracht (BFH-Urteile vom
11.02.2010 V R 38/08, BStBl II 2010, 873; vom 21.02.2013 V R 27/11, BStBl II 2013, 529, jeweils m. w. N.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze enthält § 2 Abs. 5c HmbZWStG eine Regelungslücke. Nach der
Entstehungsgeschichte der Vorschrift sollte mit der 2006 eingeführten Gesetzesänderung die
Zweitwohnungsteuer an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.2005 (1 BvR 1232/00,
1 BvR 2627/03, BVerfGE 114, 316) angepasst werden. Dort hatte das BVerfG mit Blick auf verheiratete
Steuerpflichtige ausgeführt, dass zu dem von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Zusammenleben auch
die Entscheidung der Eheleute zählt, zusammen zu wohnen und die gemeinsame Wohnung selbst bei einer
beruflichen Veränderung des Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, zu erhalten, da die
Innehabung einer Zweitwohnung die notwendige Konsequenz der Entscheidung zu einer gemeinsamen
Ehewohnung an einem anderen Ort ist. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG hat das
BVerfG deshalb alleine aus dem Umstand abgeleitet, dass nach § 12 Abs. 2 S. 2 des
Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd
getrennt von seinem Ehegatten lebt, die vorwiegend benutzte Wohnung der Eheleute ist. Deshalb ist ein
Ehegatte, dessen vorwiegend benutzte Wohnung i. S. d. § 12 Abs. 1 S. 1 MRRG bei ausschließlicher
Betrachtung seiner Person am Beschäftigungsort ist, gezwungen, sich gleichwohl mit Hauptwohnsitz in der
ehelichen Wohnung anzumelden. Eine Regelung, welche unter Anknüpfung an diese melderechtlichen
Vorgaben generell die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für Nebenwohnungen vorsieht, verstößt
dementsprechend gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil es für Verheiratete ausgeschlossen ist, die Wohnung am
Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der
Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer zu entgehen, während Personen, die nicht infolge einer ehelichen
Bindung von der Verlegung ihres melderechtlichen Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten
werden, einer steuerlichen Belastung durch Anmeldung ihres Hauptwohnsitzes am Beschäftigungsort
entgehen können (BVerfGE 114, 316; BFH-Urteil vom 13.04.2011 II R 67/08, BStBl II 2012, 389). An diese
Problematik knüpft die Gesetzesänderung ausweislich ihrer Begründung an (Drucksache der Bürgerschaft der
Freien und Hansestadt Hamburg - Bü-Drs. - 18/3627). Dort heißt es, dass in Fällen, "in denen zwingend die
außerhalb Hamburgs belegene Ehe- bzw. Familienwohnung melderechtlich die Hauptwohnung ist, der Inhaber
der Nebenwohnung seiner Berufstätigkeit von der Hauptwohnung aus aber nicht nachgehen kann und deshalb
am Ort der Beschäftigung eine in Hamburg belegene Nebenwohnung innehat, überwiegen die beruflichen
Gründe für das Innehaben der Zweitwohnung und führen dazu, dass eine Zweitwohnungsteuer nicht mehr
erhoben wird." Die Regelung hatte danach den Zweck zu verhindern, dass Ehegatten aus der sie betreffenden
melderechtlichen Sonderregelung für den ehelichen Wohnsitz einen Nachteil erleiden. Es sollte nicht generell
die aus beruflichen Gründen neben der Hauptwohnung gehaltene Wohnung eines Verheirateten von der
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Zweitwohnungsteuer entlastet werden.
Gemessen an diesem Regelungszweck ist die Regelung unvollständig, denn sie bringt nach dem Wortlaut
nicht zum Ausdruck, dass die verheiratete Person sich nur auf Grund der melderechtlichen Bestimmungen
des § 12 Abs. 2 S. 2 MRRG nicht mit Hauptwohnsitz in der weiteren Wohnung anmelden kann, obwohl es die
überwiegend genutzte Wohnung i. S. d. § 12 Abs. 1 S. 1 MRRG ist.
Es handelt sich bei der in dieser Hinsicht unvollständigen Regelung nicht lediglich um einen sogenannten
rechtspolitischen Fehler. Denn für den Fall, dass die Zweitwohnung einer verheirateten, nicht dauernd
getrennt lebenden Person nicht die - aus beruflichen Gründen - vorwiegend genutzte Wohnung (und damit
melderechtlich Nebenwohnung) ist, besteht kein hinreichend sachlicher Grund für eine unterschiedliche
Behandlung von verheirateten und ledigen Berufstätigen mit der Konsequenz, dass nur ledige Berufstätige,
nicht aber Verheiratete Zweitwohnungsteuer zahlen müssten (vgl. Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss
vom 21.02.2013, 4 ZB 12.1040, juris). Darin läge ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, der dem
Gesetzgeber bekannt war und den er vermeiden wollte, in dem er lediglich eine Anpassung des HmbZWStG
im Hinblick auf die in der Entscheidung des BVerfG vom 11.10.2006 als verfassungswidrig verworfene
Besteuerung Verheirateter auf Grund des sie treffenden steuerlichen Nachteils durch die melderechtlichen
Sonderregelung für den ehelichen Wohnsitz beseitigen wollte.
Darüber hinaus ist der Normgeber auf Grund des Wesens der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer im
Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG gehindert, Gründe für den Aufenthalt am Ort des Zweitwohnsitzes zur
Begründung der der Steuerpflicht heranzuziehen.
Aufwandsteuern sind Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt. Der Aufwand als ein äußerlich erkennbarer Zustand,
für den Mittel verwendet werden, ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und
welchen Zwecken er des Näheren dient (BVerfG Beschlüsse vom 11.10.2005 1BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03,
BVerfGE 114, 316 m. w. N.; vom 06.12.1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325). Das Wesen der
Aufwandsteuer schließt es danach aus, für die Steuerpflicht auf eine wertende Berücksichtigung der
Absichten und verfolgten Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen. Maßgeblich ist allein der
Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die
unterscheidende Berücksichtigung der Gründe für den Aufenthalt zum Zwecke der Abgrenzung des Kreises
der Steuerpflichtigen ist damit im Rahmen der Aufwandsteuer ein sachfremdes Kriterium und hat vor Art. 3
Abs. 1 GG keinen Bestand (BVerfG-Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, 357;
Nichtannahmebeschlüsse vom 17.02.2010 1 BvR 529/09, HFR 2010, 648 sowie 1 BvR 2664/09, BFH/NV
2010, 1070).
In Kenntnis dieser Grenzen einer gleichheitsgerechten Ausgestaltung der Steuerpflicht stellt der Gesetzgeber
bei der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer grundsätzlich nicht auf den persönlichen Anlass, das Motiv
oder den Grund für den betriebenen Aufwand ab. Da der Konsumzweck für den Begriff der Aufwandsteuer
unerheblich ist, sind auch solche Zweitwohnungen in die Steuerpflicht einbezogen, die aus Gründen des
Berufs oder der Ausbildung bewohnt werden (vgl. BFH-Urteil vom 05.03.1997 II R 28/95, BStBl II 1997, 469,
471 zum HmbZWStG a. F.). Die Begründung der Gesetzesänderung gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der
Hamburgische Gesetzgeber von dieser verfassungsrechtlich gebotenen Ausgestaltung der
Zweitwohnungsteuer mit der Einführung der Regelung des § 2 Abs. 5 Buchstabe c HmbZWStG hat Abstand
nehmen wollen. Soweit der Wortlaut des § 2 Abs. 5 Buchstabe c HmbZWStG es nahe legt, dass es auf den
Zweck des Aufenthaltes ankommen soll, nämlich dass die Wohnung aus "überwiegend beruflichen Gründen"
innegehabt wird, so ist diese Formulierung zwar missglückt, weil sie zum einen auf einen persönlichen
Anlass, nämlich berufliche Gründe abstellt, und zum anderen diese beruflichen Gründe noch mit dem mit
dem Attribut des Überwiegens versieht. Der Senat geht aber gleichwohl - wie bereits ausgeführt - davon aus,
dass der Gesetzgeber lediglich die Vorgaben aus der Entscheidung des BVerfG umsetzen und nur für den
Fall einen Befreiungstatbestand schaffen wollte, dass der Steuerpflichtige praktisch zwei Hauptwohnsitze
hat, den des Familienwohnsitzes und den am Arbeitsort, an dem er sich aufgrund seiner Tätigkeit
überwiegend aufhält, und lediglich aus melderechtlichen Gründen gehindert ist, diesen "Arbeitshauptwohnsitz"
als Hauptwohnung zu melden und damit der Zweitwohnungsteuer zu entgegen. Im Hinblick darauf ist die
Regelung einschränkend verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine Zweitwohnung i. S. d. § 2
Abs. 1 und 2 HmbZWStG nur dann nicht vorliegt, wenn es sich bei der (aus beruflichen Gründen genutzten)
Nebenwohnung um die überwiegend genutzte Wohnung der verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden
Person handelt, sie jedoch auf Grund der melderechtlichen Bestimmungen gehindert ist, sich mit
Hauptwohnung unter der Anschrift der Zweitwohnung anzumelden.
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3. Diesen Anforderungen für eine Befreiung wird die von dem Kläger gehaltene Zweitwohnung im X-Weg nicht
gerecht. Vielmehr handelt es sich dabei auch nach den melderechtlichen Bestimmungen um einen
Nebenwohnung, die unabhängig von dem Anlass der Anmietung der Zweitwohnungsteuer unterliegt. Denn es
handelte sich nach den Angaben des Klägers in dem hier relevanten Zeitraum ab Juni 2011 bis April 2012
nicht um die vorwiegend benutzte Wohnung. Er selbst hat die Nutzung der Wohnung in der
Zweitwohnungsteuererklärung mit 2 bis 3 Tagen die Woche angeben. Aus den im Klageverfahren vorgelegten
Kopien seines Terminkalenders ergibt sich keine darüber hinausgehende Nutzung.
Nach den Eintragungen hat der Kläger sich ab dem Juni 2011 fast in allen Monaten mehr in B als in Hamburg
aufgehalten. Lediglich im August 2011 war er, wenn der Urlaub außer Betracht gelassen wird, 2 Tage mehr in
Hamburg als in B und im September 2011 halten sich die Zeiten des jeweiligen Aufenthalts - auch unter
außer Achtlassung des Urlaubs - die Waage. Aber auch in diesen beiden Monaten hätte der Kläger sich nach
den melderechtlichen Bestimmungen gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 MRRG (wortgleich § 15 Abs. 2 des
Hamburgischen Meldegesetzes) nicht mit Wohnsitz in Hamburg anmelden müssen, wenn er ledig gewesen
wäre. Denn bezogen auf den gesamten Monat unter Einbeziehung des Urlaubs hat er sich auch in diesen
Monaten nicht vorwiegend in Hamburg aufgehalten. Die Wohnung im X-Weg war daher tatsächlich, auch nach
den melderechtlichen Bestimmungen, Nebenwohnung des Klägers, die von der Ausnahmeregelung des § 2
Abs. 5 Buchstabe c HmbZWStG nicht umfasst ist und deshalb der Zweitwohnungsteuer unterliegt. Darauf,
dass der Kläger die Wohnung im X-Weg nicht als Nebenwohnung angemietet hätte, wenn er nicht wegen
seiner Eheschließung nach B gezogen wäre, kommt es wegen der melderechtlichen Betrachtung des
Zweitwohnungsteuergesetzes nicht an.
Der Beklagte hat danach auf die von dem Kläger im X-Weg gehaltene Zweitwohnung zu Recht
Zweitwohnungsteuer erhoben. Der Höhe nach ist die Berechnung der Steuer nicht streitig.
4. Der Kläger hat gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision ist nach §
115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.