Urteil des FG Düsseldorf vom 12.10.2004

FG Düsseldorf (Darlehen, Obergesellschaft, Untergesellschaft, Einfluss, Verfügung, Geschäftsführung, Holdinggesellschaft, Form, Gewinnausschüttung, Vermögenswert)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Düsseldorf, 6 K 2422/02 BA
12.10.2004
Finanzgericht Düsseldorf
6. Senat
Urteil
6 K 2422/02 BA
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e:
Die Klägerin ist eine GmbH, die im Dezember 1994 durch Einbringung von 99 v.H. der
Anteile an der "S-GmbH", "E-Stadt", ("S") im Wege der Sachgründung gegen Gewährung
von Gesellschaftsrechten gegründet wurde. Seit Dezember 1994 ist die Klägerin
Konzernspitze des "S-Konzerns".
Die Beigeladenen sind die zu den streitigen Bewertungsstichtagen zum 31.12.1994 und
1995 mit über 5 v.H. beteiligten Gesellschafter der Klägerin.
Anlässlich einer Außenprüfung bei der Klägerin für die Jahre 1994 und 1995 durch das
Finanzamt für Großbetriebsprüfung "E-Stadt", die im Januar 1997 begann, stellten die
Prüfer fest, dass sich die Klägerin ausschließlich mit der Verwaltung und Finanzierung ihrer
Beteiligungen befasste. Im Einzelnen wurde festgestellt, dass die Klägerin im
Zusammenhang mit ihrer Gründung die ausländischen Tochtergesellschaften der "S"
gekauft und im Jahre 1995 die "F-GmbH" als weitere Tochtergesellschaft gegründet hatte.
Die Mittel zur darlehensweisen Finanzierung ihrer Beteiligungsgesellschaften hatte sich
die Klägerin aus einer Ausschüttung der "S" i.H.v. 350.000.000 DM unmittelbar im
Anschluss an die Gründung im Dezember 1994 beschafft. Diese Mittel wurden sodann den
Beteiligungsgesellschaften als Darlehen zur Verfügung gestellt.
Nach den Erläuterungen zur Bilanz für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31.12.1994 (Blatt 4 Tz.
13 E) hat die Klägerin für das aus der Gewinnausschüttung von 350.000.000 DM der
Tochtergesellschaft "S" gewährte Darlehen einen Zins von 1 v.H. über dem jeweiligen
Bundesbankdiskontsatz - höchstens 8 v.H. - als Zinsen zum Ende eines jeden Quartals
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berechnet. Soweit die Klägerin Ausleihungen an verbundene Unternehmen vorgenommen
hat, sind diese mit 7 v.H. - bzw. mit 2 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank
- verzinst worden (vgl. Tz. 14 E und 15 E zum Erläuterungsteil der Bilanz zum 31.12.1995).
Die Prüfer gelangten zu der Auffassung, dass es sich bei der Klägerin um eine
Holdinggesellschaft handelte, deren Anteile in Anwendung der Regelung in Abschnitt 11
Abs. 1 Vermögensteuerrichtlinien 1995 (VStR 1995) zu bewerten seien. Dabei sei davon
auszugehen, dass die Ertragsaussichten der Gesellschaft ohne Einfluss auf den gemeinen
Wert der Anteile seien. Wegen der Darstellung im Einzelnen wird auf Tz. 30 des BP-
Berichts vom 18.01.2001 Bezug genommen.
Die Prüfer gingen auf Grund der Beteiligungsverhältnisse davon aus, dass zu den
Stichtagen 31.12.1994 und 1995 ausschließlich Anteile ohne Einfluss auf die
Geschäftsführung gegeben seien und schlugen folgende Wertermittlung vor (vgl. Tz. 31 des
BP-Berichts vom 18.01.2001):
31.12.1994: 646 DM je 100 DM,
31.12.1995: 657 DM je 100 DM des Stammkapitals.
Der Beklagte folgte den Feststellungen der Außenprüfer und erließ dementsprechend gem.
§ 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte Bescheide über die gesonderte und
einheitliche Feststellung des gemeinen Werts der Anteile auf den 31.12.1994 und 1995.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage, nachdem der Einspruch erfolglos
geblieben ist.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass dann, wenn sich das Vermögen einer
Holdinggesellschaft zu wesentlichen Teilen nicht nur aus Beteiligungen, sondern auch aus
Darlehensforderungen zusammensetze, die Ertragseffekte aus diesen
Darlehensgewährungen im Rahmen der Bewertung nach dem Stuttgarter Verfahren
berücksichtigt werden müssten. Dabei weist sie darauf hin, dass zum 31.12.1994
Darlehensforderungen i.H.v. 228.000.000 DM Beteiligungswerten (bewertet nach dem
Stuttgarter Verfahren) zu einem Wert von 238.000.000 DM und zum 31.12.1995
Darlehensforderungen i.H.v. 160.000.000 DM Beteiligungswerten i.H.v. 306.000.000 DM
gegenübergestanden hätten.
Auf dieser Grundlage ist die Klägerin der Ansicht, eine Zusammenrechnung der Darlehen,
auch wenn sie an Tochtergesellschaften gewährt worden seien, mit den Beteiligungen sei
nicht zulässig. Die Sonderbewertung für Holdinggesellschaften ausschließlich nach dem
Vermögenswert beruhe allein darauf, dass die Zwischenschaltung einer Holding nur mit
Bezug auf die Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften eine Effektensubstitution
bewirke. Der doppelte Ansatz von Erträgen aus einer Tochtergesellschaft in Form von
deren Gewinnen und bei der Obergesellschaft in Form ausgeschütteter Dividenden (sog.
Kaskadeneffekt) solle durch die Sonderbewertung für Holdinggesellschaften vermieden
werden. Dieser Gesichtspunkt könne für Darlehensgewährungen im Konzern keine Rolle
spielen, denn bei Darlehen, die an Untergesellschaften von einer Obergesellschaft gewährt
würden, werde die Darlehensverbindlichkeit bei der Untergesellschaft als Schuld
abgezogen. Die Darlehenszinsen stellten bei der Untergesellschaft Aufwand dar, welcher
den Ertragswert der Untergesellschaft mindere. Bei dieser Rechtslage zeige sich, dass
umgekehrt bei der Obergesellschaft die Darlehenszinsen als Ertrag berücksichtigt werden
müssten, um den Bewertungseffekt, den die Darlehensgewährung auf die
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Untergesellschaft habe, bei einer Obergesellschaft wieder zu kompensieren. Damit
verlange die Bewertung von konzerninternen Darlehen gerade die Berücksichtigung des
Ertragswertes.
Die Klägerin weist darüber hinaus darauf hin, dass die an die Untergesellschaften
gewährten Darlehen vergleichsweise niedrig verzinst gewesen seien. Der Effekt dieser
niedrigen Verzinsung führe bei der Bewertung der jeweiligen Untergesellschaft nach dem
Stuttgarter Verfahren dazu, dass diese Gesellschaften wenig Zinsaufwand zur
Ertragswertminderung zur Verfügung gehabt hätten. Tendenziell habe sich damit bei den
Untergesellschaften ein höherer Stuttgarter Verfahrenswert ergeben, was zu einem
negativen Kaskadeneffekt geführt habe. Diese tendenziell höhere Anteilsbewertung der
Untergesellschaften müsse bei der Obergesellschaft neutralisiert werden, indem die
niedrige Verzinsung der Darlehen den Ertragswert auf diesen Vermögensteil der
Obergesellschaft mindere und damit die tendenziell höheren Werte nach dem Stuttgarter
Verfahren für die Beteiligung entsprechend ausgleiche.
Ergänzend hatte die Klägerin darauf hingewiesen, dass es in dem vorliegenden
Rechtsstreit um die Rechtsfrage gehe, ob Abschnitt 11 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4 VStR
1995 Anwendung finde, wenn das Vermögen einer Kapitalgesellschaft zu weniger als 75
v.H. des Vermögenswertes aus Darlehensforderungen bestehe. Das Rohvermögen der
Klägerin habe sich z. B. auf den 31.12.1995 zu 55 v.H. aus Beteiligungsbesitz und zu 31
v.H. aus Ausleihungen und Forderungen zusammengesetzt. Bei diesem Sachverhalt sei
Abschnitt 11 Abs. 4 VStR 1995 anzuwenden. Es gehe im Streitfall nicht um
hinzunehmende Schätzungsungenauigkeiten auf Grund der Anwendung des Stuttgarter
Verfahrens, sondern um die Rechtsfrage, welche Vorschrift aus den VStR 1995
anzuwenden sei.
Die Klägerin hat sich darüber hinaus auf die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
26.02.2003 (II B 191/01 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des
Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2003, 888) und vom 31.10.2003 (II B 72/02, BFH/NV 2004,
471) berufen und ausgeführt, dass es danach für eine Anwendung der Vorschriften über die
Bewertung so genannter "Holdinggesellschaften" entscheidend auf die Zusammensetzung
des Vermögens der Obergesellschaft und nicht auf deren Funktion im Konzerngefüge
ankomme. Ungeachtet der Frage, inwieweit die Klägerin unter den Begriff der
Holdinggesellschaft zu subsumieren sei, müsse der Ertragswert bei der Ermittlung des
gemeinen Werts auch dann berücksichtigt werden, wenn die Obergesellschaft im Interesse
ihrer Untergesellschaften Aufwendungen mache, die - wären sie von den
Untergesellschaften selbst getragen worden - über den Anteilswert der Untergesellschaften
auf den Anteilswert der Holdinggesellschaft Auswirkungen gehabt hätten. Auch wenn eine
Gesellschaft, deren Rohbetriebsvermögen in erheblichem Maße aus Finanzierungsmitteln
in Form von Darlehensforderungen bestehe, nach der Rechtsprechung des BFH die
Voraussetzungen des Abschnitt 11 Abs. 2 VStR nicht erfülle und der gemeine Wert der
Anteile an der Klägerin zu den streitigen Stichtagen daher bereits aus diesem Grund nicht
nach den für "Holdinggesellschaften" im Sinne des Abschnitt 11 Abs. 1 VStR geltenden
Bewertungsvorschriften zu ermitteln sei, stellten die vorgenannten Beschlüsse des BFH ein
zusätzliches Argument für die von der Klägerin begehrte Berücksichtigung von niedrig
verzinslichen Darlehen an ihre Beteiligungsgesellschaften durch Ermittlung des gemeinen
Werts der Anteile an der Klägerin zu den streitigen Stichtagen nach Abschnitt 11 Abs. 4
VStR dar.
Bzgl. der Ermittlung der Anteilswerte auf den 31.12.1994 und 1995 wird auf Blatt 4-6 der
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Schreiben der Klägerin vom 03.05.2000 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des
gemeinen Werts der Anteile zum 31.12.1994 und 31.12.1995 vom 03.09.2001 in der Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2002 aufzuheben und den gemeinen Wert der
Anteile mit Einfluss auf die Geschäftsführung auf den 31.12.1994 mit 578 DM und den
gemeinen Wert der Anteile ohne Einfluss auf die Geschäftsführung auf den 31.12.1994 mit
520 DM und den gemeinen Wert der Anteile mit Einfluss auf die Geschäftsführung auf den
31.12.1995 mit 526 DM und ohne Einfluss auf die Geschäftsführung mit 473 DM
festzustellen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er bezieht sich im Einzelnen auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2002.
Die mit Beschluss des Senats vom 17.05.2004 - geändert mit Beschluss vom 27.07.2004 -
Beigeladenen zu 1.-10. haben keinen Antrag gestellt.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte hat bei der Feststellung der gemeinen Werte der Anteile zu den streitigen
Stichtagen die Klägerin zutreffend als Holdinggesellschaft im Sinne des Abschnitt 11 Abs.
1 VStR 1995 behandelt und dabei den ungekürzten Vermögenswert zu Grunde gelegt.
Der gemeine Wert nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften, deren Wert sich nicht
aus Verkäufen ableiten lässt, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ist gem. § 11 Abs. 2
Satz 2 Bewertungsgesetz (BewG) unter Berücksichtigung der Vermögens- und
Ertragsaussichten zu schätzen. Diese Schätzung erfolgt nach dem so genannten
Stuttgarter Verfahren, das der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung als
geeignetes Schätzungsverfahren anerkannt hat (vgl. BFH-Urteil vom 06.03.1991 II R 18/88,
BFHE 164, 91, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1991, 558; Urteil vom 26.01.2000 II R 15/97,
BFHE 191, 393, BStBl II 2000, 251). Mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der
Besteuerung ist von diesem Verfahren nur abzuweichen, wenn es in Ausnahmefällen aus
besonderen Gründen des Einzelfalls zu nicht tragbaren, d.h. offensichtlich unrichtigen
Ergebnissen führt (vgl. BFH-Urteil vom 17.05.1974 III R 156/72, BFHE 112, 510, BStBl II
1974, 626; Urteil vom 06.02.1991 II R 87/88, BFHE 163, 476, BStBl II 1991, 459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind Anteile an reinen Holding-
Gesellschaften, die neben der Verwaltung ihrer Beteiligungen oder der Koordinierung der
Beteiligungsgesellschaften keinen selbstständigen operativen Bereich haben, nur mit
ihrem ungekürzten Vermögenswert zu bewerten; eine Korrektur auf Grund der
Ertragsaussichten entfällt (vgl. BFH in BFH/NV 2003, 888; BFH/NV 2004, 471 m.w.
Rechtsprechungsnachweisen). Denn wirtschaftlich sind die Anteile an der Holding-
Gesellschaft identisch mit den von der Holding-Gesellschaft gehaltenen Beteiligungen. Das
Zwischenschalten der Holding-Gesellschaft bewirkt lediglich eine Effektensubstitution
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(BFH-Urteil vom 03.12.1976 III R 98/74, BFHE 121, 93, BStBl II 1977, 235). Kosten der
Verwaltung der Beteiligungen oder der Koordinierung der Beteiligungsgesellschaften
dürfen demnach nicht zu einer Korrektur des Vermögenswertes führen, da es sich bei
solchen Aufwendungen um Kosten für die Vermögensverwaltung auf der Ebene der
Anteilseigner handelt; solche Aufwendungen dürfen bei einer am Substanzwert orientierten
Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht in die Wertermittlung einfließen (vgl.
BFH in BFH/NV 2004, 471; Christoffel, GmbH-Rundschau -GmbHR- 1986, 392).
In Anwendung dieser Grundsätze, denen der Senat folgt, ist die Bewertung der Anteile an
der Klägerin nach den Regeln für Holding-Gesellschaften gem. Abschnitt 11 Abs. 1 VStR
1995 durchzuführen. Wie sich aus Tz. 30 des BP-Berichts vom 18.01.2001 und auch aus
den vorgelegten Bilanzen der Klägerin zum 31.12.1994 und 1995 ergibt, hat sich die
Klägerin ausschließlich mit der Verwaltung und Finanzierung der Beteiligungen befasst.
Soweit sie die darlehensweise Finanzierung der Untergesellschaften durchgeführt hat, liegt
kein eigener operativer Bereich vor, der es rechtfertigt, von einer Bewertung der Anteile
gem. § 11 Abs. 1 VStR 1995 abzuweichen. Dabei hält der Senat es insbesondere für
erheblich, dass die Klägerin sich die den Untergesellschaften darlehensweise zur
Verfügung gestellten Mittel im Dezember 1994 aus einer Gewinnausschüttung der "S" i.H.v.
350.000.000 DM beschafft hatte. Letztlich hat sie damit die ihr im Rahmen des Haltens der
Beteiligungen zugeflossenen Mittel ihren Untergesellschaften wieder zur Verfügung
gestellt. Bei dieser Sachlage kann der Senat es offen lassen, ob ein eigener operativer
Bereich im Sinne der Rechtsprechung des BFH (Urteile BFH/NV 2004, 471 und BFH/NV
2003, 888) vorliegen würde, wenn die Klägerin die zur Verfügung gestellten Finanzmittel
sich ihrerseits durch Aufnahme von Darlehensmitteln bei Banken beschafft hätte.
Grundsätzlich ist bei einer Holding-Gesellschaft eine von Abschnitt 11 Abs. 1 VStR 1995
abweichende Bewertung vorzunehmen, wenn die Holding-Gesellschaft Aufwendungen im
Interesse ihrer Untergesellschaften macht, die sich - wären diese Aufwendungen von der
Untergesellschaft selbst getragen worden - über den Anteilswert der
Beteiligungsgesellschaft auf den Anteilswert der Holding-Gesellschaft ausgewirkt hätten
(vgl. BFH in BFH/NV 2003, 888 und BFH/NV 2004, 471). Entsprechende Aufwendungen
sind aber im Bereich der Klägerin nicht feststellbar. Ihre Tätigkeit hat sich vielmehr bzgl. der
aus der Gewinnausschüttung vom Dezember 1994 empfangenen Mittel auf die
darlehensweise Weitergabe an ihre Untergesellschaften beschränkt. Diese Tätigkeit im
Bereich der Klägerin setzte keine Maßnahmen voraus, die als "eigener operativer Bereich"
gewertet werden könnten.
Soweit die Klägerin vorträgt, eine von Abschnitt 11 Abs. 1 VStR 1995 abweichende
Bewertung sei bereits deshalb geboten, weil die den Untergesellschaften gewährten
Darlehen vergleichsweise niedrig verzinst gewesen seien und damit bei den
Untergesellschaften wenig Zinsaufwand zur Ertragswertminderung zur Verfügung
gestanden habe, folgt der Senat dem ebenfalls nicht. Zum einen können die nach den
Bilanzen feststellbaren Zinsen von 1 bzw. 2 v.H. über dem Diskontsatz (bzw. 8 v.H.) nicht
als ungewöhnlich niedrig angesehen werden; zum anderen würde auch die Anlage von
aus Gewinnausschüttungen der Untergesellschaften empfangenen Mitteln in anderweitiger
Form - etwa durch Anlage bei Banken oder in börsennotierten Wertpapieren - zu keiner
anderen Ertragssituation im Bereich der Klägerin führen. Soweit die Klägerin vorträgt, durch
die Vereinbarung hoher Zinsen im Verhältnis zwischen der Untergesellschaft als
Darlehensnehmerin und der Obergesellschaft als Darlehensgeberin ließe sich auf der
Grundlage der Rechtsauffassung des Beklagten der Anteilswert negativ beeinflussen, weist
der Senat darauf hin, dass insoweit mit dem Rechtsinstitut der verdeckten
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Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) unangemessene
Zinsvereinbarungen körperschaftsteuerlich zu korrigieren wären.
Auf den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin ist die Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung der vom Senat entschiedenen Rechtsfrage zuzulassen (§ 115 Abs. 1 Nr. 1
Finanzgerichtsordnung - FGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Da die Beigeladenen im Verfahren
keine Anträge gestellt haben, erscheint es als sachgerecht, die außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären (§ 139 Abs. 4 FGO).