Urteil des FG Düsseldorf vom 12.09.2002

FG Düsseldorf (Kaufmännischer Angestellter, Steuerpflicht, Lebensversicherung, Gesellschaft, Anschaffungskosten, Vorverfahren, Einkünfte, Anteil, Erwerb, Aufteilung)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
5
6
7
8
Aktenzeichen:
Finanzgericht Düsseldorf, 8 K 4396/99 F
12.09.2002
Finanzgericht Düsseldorf
8. Senat
Urteil
8 K 4396/99 F
Der Bescheid vom 21.12.1998 und die Einspruchsentscheidung vom
23.06.1999 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war
notwendig.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
Streitig ist die Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung.
Der Kläger, von Beruf kaufmännischer Angestellter, erhielt aufgrund schriftlichen Vertrages
vom 25.03.1997 von seinem Arbeitgeber ein Darlehen über 130.000 DM. Das Darlehen
diente zu einem Teilbetrag von 80.000 DM der Umfinanzierung verschiedener privater
Verbindlichkeiten des Klägers (u.a. aus Umzugskosten, Kontokorrentkrediten bei seinen
Banken); in Höhe des weiteren Betrages von 50.000 DM betraf das Darlehen die
Zeichnungssumme der Beteiligung des Klägers an der Fa. A mbH &Co. KG, von der bei
Darlehensaufnahme noch 10.000 DM offen standen. Entsprechend der Vereinbarung im
Darlehensvertrag trat der Kläger am 26.07./01.08.1997 sicherungshalber sämtliche
Ansprüche und Rechte aus folgenden Versicherungen an seinen Arbeitgeber ab:
- B Lebensversicherung AG Nr. (Versicherungssumme
67.000 DM)
- C Leben Nr. (Versicherungssumme 50.000 DM)
- D AG Nr. (Versi-
cherungssumme 100.113 DM)
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
- D AG Nr. (Versi-
cherungssumme 20.000 DM).
Der Beklagte erließ auf Anzeigen des Darlehensgebers i.S.v. § 29 der
Einkommensteuerdurchführungsverordnung -EStDV- am 21.12.1998 hinsichtlich der B
Lebensversicherung einen negativen Feststellungsbescheid, da es sich hier um eine reine
Risiko-Lebensversicherung handele. Hinsichtlich der übrigen Versicherungen erließ der
Beklagte ebenfalls am 21.12.1998 drei Bescheide zur gesonderten Feststellung der
Steuerpflicht der Zinsen aus den Kapitallebensversicherungen.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren richtet sich die vorliegende Klage gegen den
Feststellungsbescheid betreffend die Versicherung C Leben Nr. ; hinsichtlich der
Steuerpflicht der Zinsen aus den beiden Versicherungen bei der D Lebensversicherung AG
sind ebenfalls Klagen anhängig (8 K 4390/99 F und 8 K 4395/99 F), deren Entscheidung
der Senat auf Antrag des Klägers zunächst zurückgestellt hat.
Der Kläger macht geltend, der Feststellungsbescheid sei insgesamt rechtswidrig, da das
Abzugsverbot des § 10 Abs.2 S.2 des Einkommensteuergesetzes -EStG- hier aus
folgenden Gründen nicht eingreife:
Soweit er das Darlehen zur Tilgung privater Verbindlichkeiten verwendet habe, sei dies
von vornherein steuerunschädlich. Soweit das Darlehen auf die Beteiligung an der Fa. A
mbH &Co. KG entfalle, seien die Finanzierungskosten zwar Betriebsausgaben; dies führe
jedoch ebenfalls nicht zu einem Abzugsverbot, da er mit dem Seeschiff ein (einziges)
Wirtschaftsgut - anteilig- erworben habe, das der Einkunftserzielung diene und keine
Forderung sei.
Entgegen der Ansicht des Beklagten liege auch keine Übersicherung vor. Im Rahmen
dieser Beurteilung sei das Darlehen nicht einheitlich als Gesamtdarlehen i.H.v. 130.000
DM zu betrachten, sondern entsprechend der vom Bundesfinanzhof aufgestellten
Grundsätze zu Kontokorrentkrediten in einen betrieblichen und einen privat veranlassten
Teil aufzuteilen. Der Anteil des Darlehens, der auf die Beteiligung an der A gesellschaft
entfalle (50.000 DM), entspreche genau der Höhe der abgetretenen Ansprüche aus der C
Lebensversicherung, übersteige sie also nicht.
Der Kläger beantragt,
den angefochtenen Feststellungsbescheid ersatzlos aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, einen negativen Feststellungsbescheid zu erlassen, außerdem die Zuziehung
eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären .
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte wendet ein, hier liege eine steuerschädliche Übersicherung vor. Das
Darlehen sei einheitlich und in der Form eines Festkredits gewährt worden, sodass die
Grundsätze zur Aufteilung von Kontokorrentkrediten nicht anwendbar seien. Maßgeblich
sei, dass der Kläger zur Sicherung dieses einheitlichen Darlehens i.H.v. 130.000 DM
23
24
25
26
27
28
29
unbegrenzt drei Lebensversicherungen mit Ansprüchen von nominal mehr als 170.000 DM
abgetreten habe.
Im Laufe des Klageverfahrens, mit Vereinbarung vom 24.03.2000, sind die abgetretenen
Ansprüche aus den Lebensversicherungen mit sofortiger Wirkung auf den Kläger
zurückübertragen worden.
Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Feststellungsbescheid ist rechtswidrig, § 100 Abs.1 S.1 der
Finanzgerichtsordnung -FGO-.
Nach § 180 Abs. 2 S. 3 der Abgabenordnung -AO- i.V.m. § 9 der Verordnung vom
19.12.1986 stellt das für die Einkommensbesteuerung des Versicherungsnehmers
zuständige Finanzamt die Steuerpflicht der Zinsen aus in Versicherungsbeiträgen
enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) gesondert fest, wenn für Beiträge zu
Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall die Voraussetzungen für den
Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 S. 2 EStG nicht gegeben sind. Diese Anforderung
an eine Steuerpflicht der Zinsen und damit an den Erlass eines (positiven)
Feststellungsbescheides ist hier nicht erfüllt.
Gem. § 10 Abs. 2 S. 2, 1. HS EStG können Beiträge zu Kapitallebensversicherungen nicht
als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Ansprüche aus den
Versicherungsverträgen der Sicherung eines Darlehens dienen, dessen
Finanzierungskosten Betriebsausgaben sind. Dieses Abzugsverbot greift hier von
vorneherein nur für einen Teilbetrag des Darlehens von 50.000 DM (Finanzierung bzw.
Umfinanzierung der Beteiligung an der A gesellschaft) ein; hinsichtlich des weiteren
Betrages von 80.000 DM (Umfinanzierung privater, nicht mit Einkünften i.S.v. § 2 EStG in
Zusammenhang stehender Verbindlichkeiten) untersagt die gesetzliche Vorschrift den
Sonderausgabenabzug nicht.
Die Ansprüche aus den o.a. drei Lebensversicherungen bei der C Leben sowie der D
Lebensversicherung AG dienen der Sicherung des Darlehens von 130.000 DM. Dabei
handelt es sich um ein einheitliches (Gesamt-) Darlehen, das steuerlich gesehen zwei
verschiedenen Zwecken dient. Es liegt ein sog. Mischfall dergestalt vor, dass mit einem
einheitlichen Darlehen der Erwerb mehrerer Wirtschaftsgüter finanziert wird. Einer der
beiden Zwecke ist von vorneherein steuerunschädlich; denn soweit der Kläger mit dem
Darlehen private, nicht mit Einkünften i.S.v. § 2 EStG in Zusammenhang stehende
Verbindlichkeiten umgeschuldet hat (80.000 DM), stellen die Finanzierungskosten keine
Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar und ist damit die Regelung des § 10 Abs.2
S.2, 1. HS EStG nicht einschlägig. Soweit das Darlehen dagegen den anderen Zweck, d.h.
die (Um-) Finanzierung der Beteiligung an der A gesellschaft betrifft (50.000 DM), stellen
die Darlehenszinsen Betriebsausgaben i.R. der mit der Beteiligung erzielten gewerblichen
Einkünfte dar und greift damit das Abzugsverbot des § 10 Abs.2 S.2, 1. HS EStG zunächst
ein.
Diese beiden Verwendungszwecke des Darlehens sind i.R. des § 10 Abs.2 S.2 EStG auch
entsprechend getrennt zu behandeln und bei der Anwendung des Sonderausgaben-
Abzugsverbotes maßgeblich mit der Folge, dass das Verbot des 1. HS der Vorschrift
tatsächlich entsprechend eingeschränkt lediglich für den Teilbetrag von 50.000 DM
eingreift. Das gilt unabhängig von der Frage, ob hier, wie der Kläger meint, die
Rechtsprechungsgrundsätze zur Aufteilung von Kontokorrentkrediten entsprechend
30
31
32
33
anwendbar sind. Das Gesetz regelt einen derartigen Mischfall nicht. Die dortige
Formulierung im 1. HS der Vorschrift " Sicherung eines Darlehens, dessen
Finanzierungskosten Betriebsausgaben sind" betrifft nur den Fall, dass ein einheitliches
Darlehen entweder insgesamt zu Betriebsausgaben führt oder aber insgesamt
steuerunschädlich i.S. des Abzugsverbotes ist. Wenn jedoch - wie hier - ein einheitliches
Darlehen wegen Finanzierung verschiedener Zwecke nur teilweise zu Betriebsausgaben
führt, ist § 10 Abs.2 S.2, 1. HS EStG zu verstehen als "...soweit dessen
Finanzierungskosten Betriebsausgaben sind". Das rechtfertigt und gebietet der Zweck der
gesetzlichen Regelung. Der Senat schließt sich insoweit dem Schreiben des
Bundesministers der Finanzen -BMF- vom 15.06.2000 (Bundessteuerblatt -BStBl- I 2000,
1118) an. Dort ist unter den Textziffern 8 und 10 zu einem - auch hier vorliegenden - sog.
Mischfall dergestalt, dass mit einem einheitlichen Darlehen der Erwerb mehrerer
Wirtschaftsgüter finanziert wird, ausgeführt, der Einsatzzweck jedes Wirtschaftsgutes
müsse steuerunschädlich sein; der BMF verlangt damit auch bei einheitlicher Finanzierung
eine Aufspaltung in der Weise, dass - über die Betrachtung der Zwecke der einzelnen
finanzierten Wirtschaftsgüter - das Darlehen entsprechend differenziert beurteilt wird. Nur
diese getrennte Betrachtung stellt sicher, dass dem Gesetzeszweck, überhöhte steuerliche
Vorteile zu vermeiden, Rechnung getragen wird; eine Steuerpflicht der Zinsen und ein
Abzugsverbot der Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben ist danach lediglich insoweit
berechtigt, als der Steuerpflichtige auch tatsächlich (anteilige) Finanzierungskosten
steuermindernd geltend machen kann.
Die demnach gebotene getrennte Betrachtung des Teils des Darlehens, mit dem der Kläger
zu persönlichen Zwecken private Verbindlichkeiten umfinanziert hat, die unstreitig nicht mit
Einkünften i.S.v. § 2 EStG in Zusammenhang stehen, führt hier demnach dazu, dass die
Finanzierung in Höhe des Teilbetrages von 80.000 DM nicht zu einem Abzugsverbot führt
(so auch Tz. 8 S.1 i.V.m. Tz. 10 des o.a. BMF-Schreibens; Tz. 58 betrifft demgegenüber den
hier nicht vorliegenden Mischfall der Finanzierung lediglich eines Wirtschaftsgutes, das
steuerlich zu verschiedenen Zwecken genutzt wird). Da insoweit also bereits der 1. HS des
§ 10 Abs.2 S.2 EStG nicht einschlägig ist, steht für diesen Teilbereich die
Steuerunschädlichkeit fest; eine weitere Prüfung des Gesetzestatbestandes, insbesondere
der Ausnahmen vom Abzugsverbot gemäß 2. HS der Regelung, kommt insoweit nicht in
Betracht.
Hinsichtlich des übersteigenden Darlehensbetrages von 50.000 DM, mit dem der Kläger
die Beteiligung an der A gesellschaft (um-)finanziert hat, ist der Tatbestand des § 10 Abs.2
S.2, 1. HS EStG dagegen erfüllt. Denn insoweit sichern die Ansprüche aus den
Versicherungsverträgen den Teil des Darlehens, dessen Finanzierungskosten
Betriebsausgaben bei den Einkünften aus der Beteiligung sind. Allerdings findet hier die in
dem 2. HS der Regelung bestimmte Ausnahme vom Abzugsverbot Anwendung.
Gemäß § 10 Abs.2 S.2, 2. HS a) EStG (auf den auch Tz. 8, 10 und 58 des o.a. BMF-
Schreibens Bezug nehmen) greift das Abzugsverbot trotz Sicherung eines Darlehens,
dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben sind, dann nicht ein, wenn das Darlehen
unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur
Einkunftserzielung bestimmten Wirtschaftsgutes dient, das keine Forderung ist, und die zur
Sicherung verwendeten Ansprüche aus Versicherungsverträgen die finanzierten
Anschaffungskosten nicht übersteigen. Das ist hier hinsichtlich des Darlehensteilbetrages
von 50.000 DM der Fall.
Der Kläger hat ausweislich des Gesellschaftsvertrages insoweit unmittelbar und
34
35
36
37
ausschließlich einen Anteil an dem Schiff " A " erworben, mit dem er unstreitig die
Erzielung von Einkünften beabsichtigt. Es liegt auch keine sog. Übersicherung vor, da die
verwendeten Versicherungsansprüche weder die finanzierten Anschaffungskosten noch
die Darlehenssumme (vgl. Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 10 Rdn. 259 d) übersteigen. Auch
hier ist, da nach obigen Ausführungen bei der Prüfung der Ausnahmen vom Abzugsverbot
i.S.v. § 10 Abs.2 S.2, 2. HS EStG nur auf den steuerschädlichen Teil des Darlehens
abzustellen ist, allein die Finanzierung der Beteiligung an der A gesellschaft zu betrachten.
Insoweit stehen den Anschaffungskosten von 50.000 DM und der anteiligen
Darlehenssumme von ebenfalls 50.000 DM anteilige Ansprüche aus den
Versicherungsverträgen gegenüber, die den Betrag von 50.000 DM jedenfalls nicht
übersteigen. Denn zwar ist die Addition der Versicherungsummen mit 170.311 DM höher
als der Darlehensbetrag von 130.000 DM, jedoch ist bei dieser Betrachtung nicht auf die
Nominalbeträge der Versicherungssummen abzustellen, sondern auf die einzelnen
Rückkaufswerte, die nach der Gesamtheit der Umstände deutlich unter dem Betrag von
130.000 DM liegen. Denn ein Darlehensgeber setzt für ihm sicherungsübereignete
Versicherungsansprüche regelmäßig nur deren Rückkaufswerte an, da seine
Darlehensforderung nur in Höhe des Betrages tatsächlich abgesichert wird, den die
Versicherung bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages auszahlen würde. Einen
Anhaltspunkt für den Rückkaufswert der drei Versicherungen bietet hier die Summe der bis
zur Abtretung eingezahlten Beiträge, d.s. rd. 69.000 DM ( C Leben jährlich 2.010 DM seit
01.03.1987, D Lebensversicherung AG Nr. monatlich 122,90 DM seit 01.09.1972 und Nr.
monatlich 114 DM seit 01.11.1994); auch bei zusätzlicher Berücksichtigung einer
Verzinsung einerseits und eines Sicherheitsabschlages andererseits wird damit die
Addition der Versicherungssummen bei weitem unterschritten. Angesichts dieser
Wertverhältnisse ist es auch unschädlich, dass die Abtretungsverträge keine Begrenzung
der verwendeten Versicherungsansprüche auf die Darlehenshöhe enthalten, vgl. Tz. 29
des o.a. BMF-Schreibens.
Damit steht der Kläger hier wirtschaftlich so, als ob er von vorneherein zwei getrennte
Darlehensverträge über einen Betrag von 50.000 DM und einen weiteren Betrag von
80.000 DM abgeschlossen hätte. Der ihm danach unbeschränkt zu gewährende
Sonderausgabenabzug korrespondiert mit dem Umstand, dass er für die (um-)finanzierten
privaten Verbindlichkeiten keinen Steuervorteil in Anspruch nehmen kann und hinsichtlich
der Beteiligung an der A gesellschaft Einkünfte versteuert.
Der Senat merkt nachrichtlich an, dass es hier nicht der - entgegen § 44 Abs. 1 FGO
erstmals im Klageverfahren geltend gemachten - Verpflichtung des Beklagten bedurfte,
hinsichtlich der Steuerpflicht der Zinsen einen negativen Feststellungsbescheid zu
erlassen; mit der hier ausgesprochenen (ersatzlosen) Aufhebung des angefochtenen
positiven Feststellungsbescheides ist über die Steuerfreiheit der Zinsen entschieden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 FGO. Die Zuziehung eines
Bevollmächtigten für das Vorverfahren war wegen der Schwierigkeit des Falls notwendig, §
139 Abs.3 S.3 FGO.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen zur Überzeugung des Senates nicht. Weder
hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 115 Abs.2 Nr.1 FGO noch erfordert
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Bundesfinanzhofs, vgl. § 115 Abs.2 Nr.2 FGO.