Urteil des FG Düsseldorf vom 28.04.2003

FG Düsseldorf (Gewinnerzielungsabsicht, Minderung, Aufwand, Bauland, Wohnhaus, Eigentümer, Sicherheit, Datum, Umwandlung)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Düsseldorf, 16 K 4531/00 E
28.04.2003
Finanzgericht Düsseldorf
16. Senat
Urteil
16 K 4531/00 E
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das Gericht folgt der Begründung des Gerichtsbescheides in diesem Verfahren vom
29.1.2003.
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird
abgesehen (§ 90a Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung).
Ergänzend wird lediglich darauf hingewiesen, dass dem vom Kläger in seinem die
mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsatz vom 25.3.2003 vorgetragenen
niedrigeren Gesamtverlust bis Ende des Wirtschaftsjahres 1997/98 in Höhe von 92.616 DM
argumentativ im Gerichtsbescheid auf Blatt 6 Rechnung getragen wurde. Gleiches gilt für
die ( geringfügigen ) Überschüsse ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99. Der mit Schriftsatz vom
25.3.2003 nunmehr für das Wirtschaftsjahr 2001/02 mit 1.358 DM angegebene Gewinn (
vorher 694,40 DM ) ändert an der fehlenden Absicht eines Totalüberschusses nichts.
Der Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf einen auch hier vorliegenden
Generationenbetrieb, bei dem ein längerfristiger Zeitraum zur Beurteilung der
Gewinnerzielungsabsicht herangezogen werden müsse, führt im Streitfall ebenfalls nicht
zur Bejahung der Gewinnerzielungsabsicht.
Es ist zwar richtig, dass die Totalgewinnperiode bei einem land-und forstwirtschaftlichen
Betrieb mehr als eine Generation umfassen muss ( vgl. BFH-Urteil vom 24.8.2000 IV R
46/99 in Bundessteuerblatt-BStBl II 2000, 674 ). Für die Gewinnerzielungsabsicht ist
allerdings auf den einzelnen Steuerpflichtigen abzustellen ( BFH a.a. O. ) und damit auf
den Kläger. Dessen Handeln ist auf einen Pachtbetrieb bezogen. Nach ständiger
Rechtsprechung ( BFH-Urteil vom 18.3.1999 IV R 65/98 in BStBl II 1999,398 ) ist zwischen
Pachtbetrieben und Eigentumsbetrieben zu unterscheiden mit der Folge, dass dann auch
bei Pachtbetrieben der Prognosezeitraum für die Gewinnerzielungsabsicht . an der
Pachtdauer ausgerichtet sein muss, so wie im Gerichtsbescheid geschehen.
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Die Ausführungen des BFH zur Totalgewinnperiode in BStBl II, 2000,674 stehen dem nicht
entgegen. Der damalige Sachverhalt, bei dem es um die Gewinnerzielungsabsicht der
Eigentümerin (Erblasserin ) eines Betriebes ging, unterscheidet sich insoweit grundlegend
vom jetzigen Streitfall, der einen Betriebspächter betrifft.
Hinzu kommt im übrigen, dass auch keine Tatsachen ersichtlich sind, aus denen mit
hinreichender Sicherheit geschlossen werden kann, dass und wann der Kläger tatsächlich
Eigentümer des Betriebes werden würde. Die enge verwandtschaftliche Beziehung dürfte
schon deshalb nicht ausreichen, weil häufiger- was auch gerichtsbekannt ist- land- und
forstwirtschaftliche Betriebe durch Veräußerung des zugehörigen Grund und Bodens
infolge planungsrechtlicher Umwandlung in Bauland ( vorzeitig ) beendet werden.
Schließlich ist die Gewinnerzielungsabsicht entgegen der im Klägerschriftsatz vom
16.4.2003 auf Seite 2 geäußerten Ansicht auch nicht allein deshalb zu bejahen, weil
möglicherweise der Betrieb nachhaltig eine- wenn auch bescheidene- Gewinnzone erreicht
hat. Die Fortführung eines Betriebes alleine zur Minimierung eines voraussichtlich nicht
mehr ausgleichbaren Totalverlustes indiziert keine Totalgewinnerzielungsabsicht. Eine
solche ist nur zu bejahen, wenn ein Gesamtüberschuss erzielt werden soll, dies ist etwas
anderes als die bloße Minderung eines Verlustes.
Der Aufwand für das Wohnhaus, der zu einem höheren Entnahmewert des Gebäudes
führen könnte, ist im Rahmen der Gewinnerzielungsabsicht nicht zu berücksichtigen, da
nach § 52 Abs. 15 EStG der Entnahmegewinn außer Ansatz bleibt ( vgl. den BFH-
Beschluß vom 25.6.1984 GrS 4/82 in BStBl II 1984, 751; auch FG München, Urteil 11 K
2180/95 vom 15.5.1997- Juris Dok. Nr. DVRE 000144905; schließlich auch der
Klägerschriftsatz vom 25.3.2003 ).
Die Revision war wegen fehlender Voraussetzungen im Sinne von § 115 FGO nicht
zuzulassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.