Urteil des FG Baden-Württemberg vom 22.12.2014

fahrzeug, berechnung der steuer, gesellschafter, geschäftsführer

FG Baden-Württemberg Urteil vom 22.12.2014, 6 K 238/14
Betriebsausgabenabzug für Leasingaufwendungen für einen
"Supersportwagen" - kein schädlicher Repräsentationsaufwand - keine
Unangemessenheit der übrigen Kosten bei vorherigem Abzug eines erheblichen
Privatanteils
Tenor
Die Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2013 wird aufgehoben. Die
Körperschaftsteuerbescheide für 2006, 2007 und 2008 sowie die
Gewerbesteuermessbescheide für 2006, 2007 und 2008, jeweils vom 28. Oktober
2011, werden in der Weise geändert, dass die Körperschaftsteuer und der
Gewerbesteuermessbetrag jeweils auf den Betrag herabgesetzt werden, der sich bei
Berücksichtigung der Leasingaufwendungen und der Leasingsonderzahlung für den
E [Supersportwagen] als Betriebsausgaben ergibt. Die Berechnung der Steuer wird
dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der der Klägerin zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Betragen diese nicht mehr als 1.500 EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne
Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann in diesem Fall die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit
Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrags abwenden,
wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch den Betrag von 1.500 EUR, ist das Urteil
wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des mit dem
Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten darum, ob Aufwendungen für einen sogenannten
„Supersportwagen“ des Typs E als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
2 Die Klägerin ist eine als Automobilzulieferer tätige Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (GmbH) mit Sitz in Y, die mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag
vom XX.XX. 199X unter der Firma „X GmbH" gegründet worden ist. Gegenstand
des Unternehmens der Klägerin ist die Fertigung von hochfesten Strukturen im
Karosserie- und Motorenbereich in gezielter Leichtbauweise, vor allem durch den
Einsatz von Kohlefaser, sowie die Entwicklung, Konstruktion und das Prototyping
im Bereich des Rennsports. Alleiniger Gesellschafter und einziger Geschäftsführer
der Klägerin war zunächst (und auch noch in den Jahren 2006 bis 2008 – den
Streitjahren –) Herr Z. Herr Z hatte eine Ausbildung zum Rennmechaniker
durchlaufen und sich im Jahre 199X zunächst als Einzelgewerbetreibender
selbständig gemacht. Das Unternehmen entwickelte Werkstoffe auf
Kohlefaserbasis für das Unternehmen Q im Rennsportbereich. Nachdem es 199X
in die Klägerin umgewandelt worden war, wurden auch Aufträge des Konzerns W
im Formel-1-Bereich ausgeführt. Später entwickelten sich auch
Geschäftsbeziehungen zum Automobilhersteller E, die bei der Klägerin im Jahre
2005 zu Umsätzen von knapp XX.XXX EUR führten. Im Jahre 2005 befanden sich
im Betriebsvermögen der Klägerin u. a. – hier nicht streitig – Fahrzeuge des Typs
Porsche 911, Porsche Cayenne und Mercedes E-Klasse.
3 Mit Vertrag vom 20. März 2006 bzw. 25. April 2006 leaste die Klägerin vom E-
Konzern einen Neuwagen des Typs E zur gewerblichen Nutzung. Die einmalige
Leasingsonderzahlung belief sich auf 80.000 EUR brutto (68.965 EUR netto);
anschließend wurden über einen Zeitraum von 36 Monaten, beginnend ab dem 1.
Juni 2006, monatliche Leasingraten von 5.753 EUR brutto (4.960 EUR netto) fällig.
Bei dem E handelt es sich um einen in R gefertigten „Supersportwagen“ mit 10-
Zylinder-Motor und einer Leistung von 450 kW (612 PS), von dem im
Produktionszeitraum von 20XX bis April 2006 insgesamt lediglich 1.XXX
Exemplare hergestellt wurden. Er stellte das erste Serienfahrzeug dar, bei dem das
als Monocoque gefertigte Fahrgestell und der Aggregateträger vollständig aus
kohlenstofffaserverstärktem Kunststoff (CFK) bestanden. Der Motor sollte
ursprünglich in einem von E fast zur Einsatzreife entwickelten Le-Mans-Prototyp
bei den „24 Stunden von Le Mans“ an den Start gehen. Später wurde der Start des
Sportprototyps allerdings verworfen und stattdessen sein Motor und das Chassis
sowie einige Technikkomponenten in den E übernommen. Der Neupreis des
Fahrzeugs belief sich in Deutschland auf 4XX.XXX EUR brutto (3XX.XXX EUR
netto).
4 Ausweislich des geführten und vom beklagten Finanzamt (dem Beklagten) für
ordnungsgemäß befunden Fahrtenbuches holte der Geschäftsführer der Klägerin
Z das Fahrzeug am 10. April 2006 in R ab und überführte es an seinen Wohnort
nach O. In der Folgezeit legte Herr Z mit dem Fahrzeug bis zum 3. Mai 2008
insgesamt 9.638 km zurück, von denen er im Jahr 2006 einen Anteil von 4.892 km,
im Jahr 2007 einen Anteil von 1.726 km und im Jahr 2008 einen Anteil von 554 km
als privat und im Jahr 2006 einen Anteil von 1.065 km, im Jahr 2007 einen Anteil
von 1.059 km und im Jahr 2008 einen Anteil von 342 km als betrieblich veranlasst
ansah. Die betrieblichen Fahrten betrafen im Wesentlichen eine Fahrt vom 6. bis
zum 7. Mai 2006 nach T (Schweiz) zu einer Marketing- und Werbeveranstaltung
bei der Firma U AG (590 km), am 6. Juni 2007 eine Fahrt zu einem Meeting bei der
Firma C nach G (363 km), am 26. Juni 2007, am 28. Juni 2007 und am 31. August
2007 Fahrten zur E AG bzw. zu deren Rennsportabteilung nach N und nach M (97
km, 102 km und 120 km), vom 22. bis zum 23. August 2007 eine Fahrt zu einem
Besuch bei der Firma V nach Ö (377 km) und am 24. April 2008, am 28 April 2008
und am 30. April 2008 vier Fahrten aus Anlass eines Meetings zu Konstruktions-
und Einkaufsfragen zur E AG nach N bzw. zum E-Zentrum J (zweimal 97 km und
je einmal 98 km und 50 km). Nach Angaben des Herrn Z betrafen die übrigen, als
privat betrachteten Fahrten im Wesentlichen den Besuch von Rennstrecken in K,
bei E in R und in L. Am 3. Mai 2008 wurde das Fahrzeug von Herrn Z zum E-
Zentrum nach J gebracht und dort zum Verkauf abgestellt. Sowohl die Abholfahrt
im April 2006 von R nach O als auch die Überführung im Mai 2008 nach J
behandelte die Klägerin als privat. Das Fahrzeug stellte Herr Z – wenn es nicht
genutzt wurde – nicht auf dem Betriebsgelände der Klägerin in Y, sondern an
seinem privaten Wohnsitz in O in einer Garage ab.
5 Nach Ablauf der Leasingdauer machte die Klägerin von einer ihr eingeräumten
Kaufoption Gebrauch und erwarb das Fahrzeug am 20. April 2009 für 204.930
EUR netto. Anschließend verkaufte sie es am 22. Juli 2009 für 302.521 EUR netto
(363.000 EUR brutto) an das E-Zentrum J weiter. Dadurch belief sich der
Gesamtaufwand für das Fahrzeug für die Jahre 2006 bis 2009 – unter Einschluss
des Verkaufserlöses – auf insgesamt 21.000 EUR.
6 In ihren Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre zog
die Klägerin den Leasingaufwand für das Fahrzeug gewinnmindernd als
Betriebsausgaben ab. Den Privatanteil erfasste sie zu Bruttobeträgen über ein
Verrechnungskonto gegenüber Herrn Z. Demgegenüber übernahm der Beklagte
im Anschluss an eine von 2010 bis 2012 bei der Klägerin durchgeführte
Betriebsprüfung die Auffassung des Prüfers, dass die Aufwendungen, weil sie ein
zum Renneinsatz geeignetes Sondermodell betroffen hätten, nicht als
Betriebsausgaben abzugsfähig seien, da sie die Lebensführung berührten und
nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen angesehen werden
müssten. Mit dieser Begründung erließ der Beklagte am 28. Oktober 2011
geänderte Körperschaftsteuerbescheide und Bescheide über den
Gewerbesteuermessbetrag für die Streitjahre, in denen die Leasingaufwendungen
außerbilanziell gewinnerhöhend wieder hinzugerechnet wurden. Die dagegen
eingelegten Einsprüche der Klägerin wies der Beklagte mit
Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2013 als unbegründet zurück.
7 Dagegen wendet sich die am 16. Januar 2014 beim Finanzgericht (FG)
eingegangene Klage. Mit ihr macht die Klägerin geltend, dass sie sich
ausschließlich mit der Herstellung von neuartigen Carbonfaserverbundstoffen
(CFK) für die Automobilindustrie befasse. Der E sei das erste Serienfahrzeug
gewesen, bei dem Fahrgestell und andere Aggregateträger vollständig aus eben
diesen Stoffen bestünden. Es sei für sie wichtig gewesen, die
Vertragsbeziehungen zu ihrem wichtigen Kunden E zu pflegen und zu
intensivieren. Durch das Leasing des aus Carbon gefertigten E habe sich für sie
der Kontakt zu den im Unternehmen E tätigen und für diesen Bereich zuständigen
Entscheidungsträgern erst eröffnet. Zu bedenken sei auch, dass ein Hersteller von
Teilen für ein aus Carbon gefertigtes Auto ein solches Fahrzeug zumindest über
einen gewissen Zeitraum auch selbst gefahren haben sollte. Denn nur so sei es
ihrem Geschäftsführer möglich gewesen, das Fahrverhalten der neuen
Verbundwerkstoffe persönlich zu erfahren und gegebenenfalls Konsequenzen
daraus für die eigene Produktion zu ziehen. Dazu seien die bisher geleasten und
nach konventioneller Bauweise aus Stahl gefertigten E-XXXX und E-XXXX nicht
geeignet gewesen. Im Hinblick darauf seien die streitigen Aufwendungen für den
Pkw betrieblich veranlasst.
8 Die Aufwendungen seien auch nicht als unangemessen anzusehen. Dabei sei
nämlich in Rechnung zu stellen, dass der Gesamtaufwand für das Fahrzeug sich
unter Einschluss des Veräußerungserlöses nur auf insgesamt 21.000 EUR und
somit monatlich nur auf 583 EUR oder auf etwa 7 EUR je betrieblich gefahrenen
Kilometer belaufen habe. Dass es ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer Z nicht auf
steuerliche Aspekte angekommen sei, könne man bereits daran erkennen, dass
ein sehr hoher privater Nutzungsvorteil ausgewiesen worden sei. Das Fahrzeug
habe daher gerade nicht dazu gedient, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder
privaten Neigungen nachzugehen.
9 Ergänzend legt die Klägerin ein Schreiben der Firma E vom 19. Mai 2009 vor,
demzufolge der E-Konzern seiner Handelsorganisation und seinen autorisierten E-
Händlern die Empfehlung gegeben hat, künftige Reparaturen von Strukturteilen an
Fahrzeugen des Typs E von der Klägerin ausführen zu lassen.
10 Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2013 die
Körperschaftsteuerbescheide für 2006, 2007 und 2008 sowie die
Gewerbesteuermessbescheide für 2006, 2007 und 2008 vom 28. Oktober 2011 in
der Weise zu ändern, dass die Körperschaftsteuer und der
Gewerbesteuermessbetrag jeweils auf den Betrag herabgesetzt werden, der sich
bei Berücksichtigung der Leasingaufwendungen und der Leasingsonderzahlung
für den E als Betriebsausgaben ergibt,
hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Unterliegens,
die Revision zuzulassen.
11 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
12 Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung weist der Beklagte darauf
hin, dass die Klägerin bereits vor Erwerb des E Geschäftsbeziehungen mit dem E-
Konzern unterhalten habe. Der Vortrag, dass der Erwerb des E zur Steigerung von
Aufträgen mit der E AG beigetragen habe, sei auch im Hinblick darauf, dass
dessen Produktion bereits 2006 eingestellt worden sei, nicht nachzuvollziehen. Vor
Abschluss des Vertrags vom 1. August 2009 über die Reparatur von Strukturteilen
des E habe die Klägerin aus Aufträgen der E AG Umsätze in Höhe von knapp
XXX.XXX EUR erzielt. Bei der Frage nach der Unangemessenheit von die
Lebensführung berührenden Aufwendungen – wie hier bei denjenigen für die
Nutzung des E – komme es nicht auf die Verkehrsauffassung der beteiligten
Wirtschaftskreise, sondern auf die Anschauung breitester Bevölkerungskreise an.
Dabei sei zudem ausschließlich auf die laufenden Aufwendungen abzustellen.
Diese hätten sich in den Jahren 2006 bis 2008 auf 13,61 EUR, auf 31,44 EUR und
auf 7,31 EUR je betrieblich gefahrenen Kilometer belaufen. Dies sei
unangemessen. Veräußerungsgewinne, die erst in späteren Jahren erzielt würden,
seien bei der Berechnung des laufenden Aufwands nicht zu berücksichtigen.
Außerdem habe sich das Fahrzeug nie auf dem Firmengelände der Klägerin
befunden, seine Existenz habe der Betriebsprüfer auf ausdrückliche Anweisung
des damaligen Buchhalters der Klägerin gegenüber den übrigen
Firmenangestellten nicht einmal offenbaren dürfen.
13 Der Berichterstatter des Senats hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten
am 13. Mai 2014 erörtert. Dabei hat der Gesellschafter-Geschäftsführer der
Klägerin ausgeführt, dass er seinerzeit mit Blick auf den absehbaren Ausstieg des
W-Konzerns aus der Formel 1 Überlegungen angestellt habe, das Unternehmen
der Klägerin von dem – im Wesentlichen durch die Wintersaison geprägten –
Rennsportbereich hin zur Serienproduktion von Straßenfahrzeugen
weiterzuentwickeln, um damit eine ganzjährig gleichmäßige Auslastung des
Betriebs zu ermöglichen. Die Kontakte zu E seien damals auch deswegen
geknüpft worden, um vorsorglich einen Ersatz für den in absehbarer Zeit
wegfallenden Kunden W an der Hand zu haben. Als dann Anfang 2006 das
Leasing eines neuen E angestanden habe, sei er vom E-Zentrum darauf
angesprochen worden, ob er nicht einen E leasen wolle. Davon habe er sich
damals versprochen, über dieses Fahrzeug Zugang zu den Entscheidungsträgern
bei E für die Fertigung im Serienbereich zu bekommen. Es sei ihm ein Bedürfnis
gewesen, beim E-Konzern mit diesem Fahrzeug vorzufahren, auch um damit seine
Identifizierung mit der Marke E und mit dem Rennsportbereich von E
demonstrieren zu können. Insoweit habe er das Fahrzeug eigentlich im
Wesentlichen zu Werbezwecken betrieblich verwendet. Aufgrund der Kontakte zu
E habe er dann später den besagten Auftrag vom August 2009 für die Klägerin
akquirieren können, durch den sie als einziger zertifizierter Betrieb berechtigt sei,
weltweit für E Reparaturen an dem Fahrzeugmodell E durchzuführen.
Entscheidungsgründe
14 Die Klage ist begründet.
15 Die geänderten Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für die
Streitjahre vom 28. Oktober 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 17.
Dezember 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§
100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat der
Klägerin zu Unrecht im Ergebnis den Betriebsausgabenabzug aus den
Leasingaufwendungen für den Pkw. E versagt.
16 1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bestimmt sich
die Höhe des der Körperschaftsteuer unterliegenden zu versteuernden
Einkommens (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 KStG), soweit im KStG nichts anderes bestimmt
ist, nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG). Gleiches gilt
nach § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) für die Ermittlung des
Gewerbeertrags.
17 Nach § 4 Abs. 4 EStG gehören zu den Betriebsausgaben, die den Gewinn des
Steuerpflichtigen mindern, diejenigen Aufwendungen, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Das sind bei Körperschaften wie der Klägerin, die als
Kapitalgesellschaften nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(BFH) steuerrechtlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen (vgl.
etwa BFH-Urteile vom 4. Dezember 1996 – I R 54/95, BFHE 182, 123, Der Betrieb
– DB – 1997, 707, vom 31. März 2004 – I R 83/03, BFHE 206, 58, DB 2004, 1968,
vom 17. November 2004 – I R 56/03, BFHE 208, 519, DB 2005, 749, und vom 22.
August 2007 – I R 32/06, BFH/NV 2007, 2424), letztlich sämtliche mit den
Geschäftsvorfällen zusammenhängenden Ausgaben.
18 Ergänzend bestimmt zwar § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 7 EStG, dass bestimmte
Aufwendungen den Gewinn nicht mindern dürfen. Davon erfasst werden zum
einen Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, Segeljachten oder Motorjachten
„sowie für ähnliche Zwecke“ (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG) und zum anderen
Aufwendungen anderer Art, wenn sie die Lebensführung des Steuerpflichtigen
berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen
anzusehen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG). Beide Vorschriften, die bei der
Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) dazu
führen, dass die genannten Aufwendungen dem – geminderten – Gewinn
außerbilanziell wieder hinzugerechnet werden müssen, und damit im Ergebnis
einem Betriebsausgabenabzugsverbot gleichkommen, sind indessen im Streitfall
nicht einschlägig.
19 2. Bei den streitigen Aufwendungen handelt es sich nicht um solche „für ähnliche
Zwecke“ wie für Jagd, Fischerei, Segel- und Motorjachten i. S. des § 4 Abs. 5 Satz
1 Nr. 4 EStG.
20 a) Zutreffend ist zwar die Annahme des Beklagten, dass auch der Unterhalt eines
Liebhaberfahrzeugs wie etwa eines Oldtimers (Senatsurteil vom 28. Februar 2011
– 6 K 2473/09, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2011, 1508, dort
entschieden für einen Roadster des Typs „Jaguar E-Type“ als Prototyp eines im
heutigen Straßenbild selten anzutreffenden Sportwagens) oder eines Rennwagens
(BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2008 – III B 154/07, BFH/NV 2009, 579; Urteil
des FG München vom 28. September 2005 – 10 K 1427/03, juris) zu den
genannten „ähnlichen Zwecken“ gehört (gleicher Ansicht: Stapperfend in
Herrmann/Heuer/Raupach – HHR –, EStG/KStG, § 4 EStG Anm. 1320). Indessen
können entsprechende Aufwendungen vom Abzugsverbot ausgenommen sein,
wenn sie nicht dem Zweck der betrieblichen Repräsentation, der Unterhaltung von
Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung dienen
(zuletzt BFH-Urteil vom 2. Juli 2008 – XI R 66/06, BFH/NV 2008, 2144, unter II. 2.
der Gründe). Da sich demzufolge die Anwendbarkeit des Abzugsverbotes nach
der konkreten Bestimmung des betreffenden Wirtschaftsgutes richtet, sind bei
gemischter Nutzung die auf „unschädliche“ Zwecke entfallenden Ausgaben
abziehbar (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Entscheidungen vom 3. Februar
1993 – I R 18/92, BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367, vom 7. Februar 2007 –
I R 27-29/05, BFHE 195, 323, BStBl II 2001, 575, und in BFH/NV 2009, 579).
21 b) So liegt der Fall hier: Die Klägerin hat den E einerseits unstreitig zu Fahrten
genutzt, die der Unterhaltung von Geschäftsfreunden und der Freizeitgestaltung
des Gesellschafter-Geschäftsführers Z gedient haben. Sie hat selbst eingeräumt,
dass Herr Z das Fahrzeug auf verschiedenen Rennstrecken, so etwa dem K, der
Strecke in L und dem Gelände von E in R, in sportlicher Fahrweise erprobt und es
damit auch zur Befriedigung seiner eigenen rennsportlichen Neigungen eingesetzt
hat. Auch hat Herr Z angegeben, auf diesen Fahrten häufig Mitarbeiter von E –
also Geschäftsfreunde – mitgenommen zu haben, damit auch diese sich einen
Eindruck von den Eigenschaften des Fahrzeugs verschaffen konnten. Um die auf
diese Zwecke entfallenden Aufwendungen der Klägerin geht es im Streitfall jedoch
nicht, denn diesen Teil der Ausgaben (der anteilig auf diese Fahrten entfallende
Leasingaufwand) hat die Klägerin zu Bruttobeträgen auf einem für Herrn Z
geführten Verrechnungskonto erfasst und damit von vornherein nicht zu den
Betriebsausgaben gerechnet, sondern, wie der vom Beklagten eingesetzte
Betriebsprüfer ausdrücklich festgehalten hat, korrigierend und ergebnisneutral den
Forderungen gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund der
Privatnutzung des Supersportwagens hinzugebucht.
22 Im Streit sind vielmehr allein diejenigen Ausgaben, die nach Abzug dieses –
erheblichen, da zwischen 61% (2007 und 2008) und 82% (2006) der
Fahrtkilometer betreffenden – „Privatanteils“ noch als gewinnmindernder Aufwand
bei der Klägerin verblieben sind. Das sind die Leasingaufwendungen, die anteilig
auf die Fahrten des Gesellschafter-Geschäftsführers zu betrieblichen Terminen der
Klägerin anlässlich von Meetings, Marketing- und Werbeveranstaltungen bei den
Geschäftspartnern U AG in T (Schweiz), C in G und V in Ö sowie auf Fahrten zur E
AG – teils zu deren Rennsportabteilung, teils zu deren Konstruktions- und
Einkaufsabteilungen – entfallen. Dass diese wenigen Fahrten typisierend der
Repräsentation, Unterhaltung, Freizeitgestaltung oder sportlichen Betätigung
gedient hätten, lässt sich für den Senat nicht feststellen. Soweit mit ihnen dennoch
die Darstellung der Klägerin als Unternehmen nach außen verbunden und
bezweckt war (der Gesellschafter-Geschäftsführer hat dazu erklärt, dass es ihm
ein Bedürfnis gewesen sei, beim E-Konzern mit diesem Fahrzeug vorzufahren),
stand dabei nicht die Repräsentation der Klägerin im Allgemeinen, sondern konkret
deren Identifizierung mit der Marke „E“ und mit dem Rennsportbereich dieses
Automobilherstellers im Vordergrund. Die auf diese Zwecke entfallenden
Betriebsausgaben bleiben mithin ohne weiteres nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG
abziehbar.
23 3. Es handelt sich bei ihnen auch nicht um Aufwendungen anderer Art, „die die
Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren“ und „nach
allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind“ (§ 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 7 EStG).
24 a) Dem steht zwar noch nicht der Umstand entgegen, dass die Vorschrift zunächst
auf natürliche Personen zugeschnitten ist und die erfassten Aufwendungen die
Lebensführung der Klägerin als steuerpflichtiger Körperschaft schon deshalb nicht
berühren können, weil es bei ihr – wie dargelegt (vgl. oben unter 1.) – an einer
solchen Privatsphäre fehlt. Denn die Regelung findet bei Kapitalgesellschaften mit
der Maßgabe Anwendung, dass sie den Betriebsausgabenabzug auch für Kosten
ausschließt, die die Lebensführung anderer Personen – und zwar vornehmlich der
Arbeitnehmer oder, wie hier, des Geschäftsführers – berühren (vgl. Stapperfend in
HHR, § 4 EStG Anm. 1601 und 1621).
25 b) Indessen sind die streitigen Aufwendungen zur Überzeugung des erkennenden
Senats bei Gesamtschau aller Umstände des Streitfalls noch nicht der Höhe nach
als unangemessen zu betrachten.
26 aa) Ob ein solcher unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand i. S.
des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG vorliegt, ist nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter
Unternehmer – ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner
Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – angesichts der erwarteten
Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde
(BFH-Urteile vom 27. Februar 1985 – I R 20/82, BFHE 143, 440, BStBl II 1985,
458, und vom 29. April 2014 – VIII R 20/12, BFHE 245, 338, BStBl II 2014, 679).Die
Unangemessenheit der die Lebensführung berührenden Aufwendungen ist nach
der Rechtsprechung des BFH nicht nur nach der Verkehrsauffassung der
beteiligten Wirtschaftskreise, sondern nach der Anschauung breitester
Bevölkerungskreise zu beurteilen (BFH-Urteil vom 8. Oktober 1987 – IV R 5/85,
BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853).
27 Danach sind bei der Angemessenheitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des
längerfristigen Umsatzes und des Gewinns sind vor allem die Bedeutung des
Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten
Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als Beurteilungskriterien
heranzuziehen (BFH-Urteile in BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853, und in BFHE
245, 338, BStBl II 2014, 679). Es kann auch entscheidungserheblich sein, ob es
einen objektiven Grund für den (angeblichen) Mehraufwand gibt. Unter diesem
Gesichtspunkt kann von Bedeutung sein, ob der Aufwand durch ein günstiges
Gegengeschäft ausgelöst wurde, das ohne entsprechende Koppelung nicht
zustande gekommen wäre (BFH-Urteil vom 20. August 1986 – I R 29/85, BFHE
147, 525, BStBl II 1987, 108). Schließlich ist auch zu beachten, wie weit die private
Lebenssphäre berührt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2009 – IV B 53/08,
juris).Aufwendungen können umso weniger als unangemessen qualifiziert werden,
je stärker die Berührung mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen hinter der
betrieblichen Veranlassung zurücktritt (BFH-Urteil vom 20. August 1986 – I R
80/83, BStBl II 1986, 904, BFH/NV 1987, 91).
28 bb) Danach ist die Anschaffung eines teueren und schnellen Wagens nicht stets
„unangemessen“ i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, soweit gewisse absolute
Betragsgrenzen überschritten werden (BFH-Urteilin BFHE 150, 558, BStBl II 1987,
853). Vielmehr ist die Bedeutung des Repräsentationsaufwands nur eine von
mehreren Tatsachen, die im Einzelfall zu würdigen und gegeneinander
abzuwägen sind (BFH-Entscheidungen vom 26. Januar 1988 – VIII R 139/86,
BFHE 153, 4, BStBl II 1988, 629, vom 10. November 1988 – IV R 70/88, BFH/NV
1989, 573, vom 2. März 1989 – IV R 105/86, BFH/NV 1989, 693, vom 19. Oktober
1995 – XI B 155/94, BFH/NV 1996, 308, und in BFHE 245, 338, BStBl II 2014,
679).
29 cc) Bei Anlegung dieser Maßstäbe waren die streitigen Aufwendungen nicht
unangemessen.
30 (1) Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen mit jährlichen
Umsatzerlösen zwischen X Mio. EUR und XX Mio. EUR. und Jahresüberschüssen,
die sich in den Jahren vor Anschaffung des E an der Schwelle von X Mio. EUR
bewegten, bevor sie sich dann zwar in den Jahren 2006 und 2007 fast halbierten,
anschließend jedoch im sechs Monate umfassenden Rumpfwirtschaftsjahr vom 1.
Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 auf den früheren Stand wieder verdoppelten.
Die Klägerin ist mit der Fertigung von Kohlefaser-Karosseriestrukturen auch in
einem Marktsegment tätig, das enge Bezüge zu dem angeschafften Fahrzeug –
dem ersten aus CFK gefertigten Serienfahrzeug – aufweist. Dass die Klägerin ihre
Geschäftsbeziehungen zum Automobilhersteller E nach Anschaffung des E
gegenüber dem Stand des Vorjahres 2005 (Umsätze mit E seinerzeit lediglich
knapp XX.000 EUR) deutlich ausbauen konnte (die Klägerin selbst spricht in ihrem
Schriftsatz vom 13. März 2014 von der Einwerbung eines Großauftrags über XX
Mio. EUR), ist gleichfalls unverkennbar.
31 (2) Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Klägerin eine Ursächlichkeit des
Leasings des Supersportwagens für ihre weitere Geschäftsentwicklung nicht
nachgewiesen hat. Zutreffend ist auch der Hinweis darauf, dass die E AG die
Produktion des (limitierten) E bereits zurückgefahren und fast zeitgleich mit dem
Abschluss des Leasingvertrags im April 2006 eingestellt hatte. Auch ist ein
konkreter Zusammenhang zwischen den (von der Klägerin im Übrigen als
Privatfahrten ihres Geschäftsführers erfassten) Erprobungsfahrten auf den
Rennstrecken in K, L und R und der anschließenden Konstruktionstätigkeit an
anderen Bauteilen auf dem Werksgelände der Klägerin nicht greifbar.
32 Auf den Nachweis einer solchen kausalen Verknüpfung – der zudem kaum zu
führen wäre – kommt es aber nicht entscheidend an. Aus seinem Fehlen lässt sich
nach Auffassung des Senats auch nichts für die Unangemessenheit der
Aufwendungen herleiten. Denn nachvollziehbar ist jedenfalls die mit dem Leasing
des Supersportwagens vermittelte Botschaft der Klägerin, sich künftig mit der
Marke E – konkret vor allem mit dem für das Geschäftsfeld der Klägerin wichtigen
Rennsportbereich und der dort nachgefragten Produktion in Leichtbauweise –
nachhaltig identifizieren und den geschäftlichen Kontakt weiter ausbauen zu
wollen. Dass der Erwerb des E dem Geschäftsführer der Klägerin weit eher den
Zugang zu Entscheidungsträgern der E AG im Rennsport ermöglichen konnte als
die Abnahme eines anderen, günstigeren Fahrzeugs, liegt auf der Hand. Zu
beachten ist schließlich auch, dass es im Streitfall (vgl. bereits vorstehend unter 2.
b.) nur um jenen Teil der Leasingaufwendungen geht, der auf die Fahrten zu
Meetings und anderen Geschäftsterminen mit Geschäftspartnern der Klägerin mit
repräsentativem Zuschnitt entfällt und nicht um die Aufwendungen im
Zusammenhang mit dem Besuch von Autorennstrecken. Bei den hier streitigen
Fahrten tritt die Berührung mit der privaten Lebensführung des Gesellschafter-
Geschäftsführers der Klägerin deutlich zurück. Abschließend ist noch darauf
hinzuweisen, dass das Leasing des E – auch wenn es sich dabei um kein
„Gegengeschäft“ im eigentlichen Sinne gehandelt haben sollte – für das
Zustandekommen der Empfehlung des E-Konzerns vom 19. Mai 2009, künftige
Reparaturen von Strukturteilen an Fahrzeugen dieses Typs von der Klägerin
ausführen zu lassen, zumindest förderlich war.
33 dd) Der Senat lässt die Frage offen, ob die Aufwendungen daneben schon
deshalb der Höhe nach nicht unangemessen waren, weil in ihre Berechnung auch
der Umstand einbezogen werden musste, dass die streitigen
Leasingaufwendungen den Wertverlust des Fahrzeugs nicht annähernd zutreffend
abgebildet haben. Dafür spricht die Tatsache, dass es der Klägerin später möglich
war, das Fahrzeug – nach Ablauf der Streitjahre – aufgrund der im Leasingvertrag
vereinbarten Kaufoption für einen erheblich unter dem eigentlichen Wert liegenden
Kaufpreis zu erwerben (Ankauf im April 2009 für netto 204.930 EUR, Weiterverkauf
an das E-Zentrum J im Juli 2009 für 302.521 EUR). Das lässt darauf schließen,
dass die vertraglich geschuldeten Leasingraten auf der Annahme einer deutlich
höheren Fahrleistung beruhten, als sie die Klägerin tatsächlich abgerufen hat. Da
der im Jahre 2009 von der Klägerin mit dem Fahrzeug erzielte
Veräußerungsgewinn in vollem Umfang der Körperschaftsteuer und der
Gewerbesteuer unterlegen hat (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 14. Oktober
2011 – 1 K 1415/10, EFG 2012, 1627, nicht rechtskräftig; Az. des BFH: X R 14/12),
ist dadurch die hier streitige, durch den Abzug der Leasingaufwendungen als
Betriebsausgaben entstandene Gewinnminderung im Ergebnis zudem zu einem
erheblichen Teil wieder rückgängig gemacht worden.
34 4. Damit waren die vom Beklagten im Anschluss an die durchgeführte
Außenprüfung geänderten Körperschaftsteuer- und
Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre 2006, 2007 und 2008 wie
beantragt in der Weise zu ändern, dass die vom Betriebsprüfer vorgenommene
außerbilanzielle Hinzurechnung der laufenden Leasingaufwendungen und der
Leasingsonderzahlung für den Pkw. E bei der Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen wieder in Abzug zu bringen war. Der Senat macht von
der Möglichkeit Gebrauch, der beklagten Finanzbehörde die Neuberechnung der
Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbeträge für die Streitjahre zu
übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
35 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der
Zivilprozessordnung (ZPO).
36 6. Die Revision war nicht zuzulassen, da die dafür in § 115 Abs. 2 FGO benannten
Voraussetzungen nicht vorliegen.