Urteil des FG Baden-Württemberg vom 24.02.2015

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FG Baden-Württemberg Urteil vom 24.2.2015, 11 K 732/11
Anforderungen an das Forderungsmanagement eines Mineralölhändlers zur
Erlangung einer Energiesteuerentlastung nach Maßgabe des § 60 Abs. 1
EnergieStG
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1 Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung von Energiesteuer nach § 60
Abs. 1 Nr. 3 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) wegen Zahlungsausfalls eines
ihrer Kunden hat.
2 Die Klägerin betreibt im Großraum Y einen Mineralölhandel mit über 300 Tankstellen.
3 Zu ihren Kunden zählte u. a. das mit ihr wirtschaftlich nicht verbundene
Speditionsunternehmen Z.. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Z-KG) in A, deren
zahlreiche Fahrzeuge an Tankstellen der Klägerin betankt wurden, wobei die
Lieferungen des - versteuerten - Mineralöls jeweils unter Eigentumsvorbehalt
erfolgten und im sog. Tankkartenverfahren abgerechnet wurden. Dies ist jeweils am
Ende eines Kalendermonats für die Lieferungen dieses Monats geschehen, wobei die
Klägerin der Z-KG für die jeweiligen Rechnungen ein Zahlungsziel von 35 Tagen
gewährte; erstmals für den Monat Oktober 2007 ging sie auf eine halbmonatliche
Abrechnungsweise über. Die hohen fünfstelligen, teilweise auch sechsstelligen
Rechnungsbeträge zog die Klägerin aufgrund einer ihr erteilten Ermächtigung im
Lastschrifteinzugsverfahren ein.
4 Dies ist in den ersten Tagen der Monate Januar bis Mai 2007 jeweils für die
Monatsrechnungen der vorvergangenen Monate geschehen. Hinsichtlich dreier -
abweichend hiervon über Einzellieferungen erteilte - Rechnungen (vom 12. und 14.
März und vom 18. April 2007 über Beträge in Höhe von insgesamt ca. 1.400 EUR)
nahm die Klägerin den Lastschrifteneinzug allerdings erst am 6. Juni 2007 und damit
weit nach Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels vor. Probleme mit der Begleichung
der Rechnungen durch die Z-KG traten im Verlauf des Jahres 2007 erstmals
hinsichtlich der April-Rechnung (Re-Nr. 111...; über den Betrag von 79.121,34 EUR)
auf. Hierauf bezogen haben die Klägerin und die Z-KG wegen deren
Zahlungsschwierigkeiten am 25. Mai 2007 eine Vereinbarung getroffen, der zufolge
die Z-KG bei Fälligkeit (am 5. Juni 2007) zunächst nur die Hälfte des
Rechnungsbetrags bezahlen musste und der Restbetrag bis zum 31. Dezember 2007
gestundet wurde. In dem Stundungszeitraum sollten - weder zeitlich noch
betragsmäßig näher konkretisierte - Ratenzahlungen geleistet werden. Hinsichtlich
der laufenden Rechnungen ist festgehalten, dass diese weiterhin mit einem
Zahlungsziel von 35 Tagen von der Klägerin im Abbuchungsverfahren eingezogen
werden sollen. Die Gewährung (zusätzlicher) Sicherheiten ist in der Vereinbarung nicht
erwähnt (HZA-Akte Bl. 297). Entsprechend dem Inhalt der Vereinbarung ist der
erwähnt (HZA-Akte Bl. 297). Entsprechend dem Inhalt der Vereinbarung ist der
Klägerin am 6. Juni 2007 ein Teilbetrag in Höhe von 39.729,98 EUR auf die April-
Rechnung 2007 gutgeschrieben worden (HZA-Akte Bl. 199). Weitere Zahlungen auf
diese Rechnung erfolgten
5
am 05.07.07 14.611,39 EUR, am 20.07.07 5.000,00 EUR,
am 08.08.07 2.000,00 EUR, am 23.08.07 2.000,00 EUR,
am 07.09.07 2.000,00 EUR, am 14.09.07 2.000,00 EUR,
am 25.09.07 2.000,00 EUR, am 18.10.07 2.579,97 EUR und
am 19.10.07 7.200,00 EUR,
6 sodass sie am 19. Oktober 2007 schließlich ausgeglichen war.
7 Die die Lieferungen der Monate Mai, Juni, Juli und August 2007 betreffenden, jeweils
am Ende der jeweiligen Monate gestellten Rechnungen sind von der Z-KG jeweils in
den ersten 7 Tagen des jeweils übernächsten Monats beglichen worden. Hinsichtlich
der Juli-Rechnung ist dies allerdings erst geschehen, nachdem ein Lastschrifteinzug
zuvor gescheitert war.
8 Am 17. Oktober 2007 ist die Z-KG erneut unter Hinweis auf einen Liquiditätsengpass
an die Klägerin herangetreten und hat (vgl. FG-Akte Bl. 87)
9
· sie um Stundung des offenen Saldos (in Höhe von insgesamt 157.805,98 EUR) bis
zum 15. November 2007 gebeten,
10 · angekündigt, danach einen Vorschlag über die Rückführung der gestundeten
Beträge zu machen und
11 · zugesagt, auf die seit dem 16. Oktober 2007 erfolgten und erfolgenden Tankungen
beginnend mit dem 22. Oktober 2007 wöchentliche Abschlagszahlungen in Höhe
von 25.000 EUR zu leisten.
12 Die Klägerin entsprach zunächst (formlos) dieser Bitte, sperrte jedoch die Belieferung
der Z-KG über Tankkarten am 26. Oktober 2007, nachdem bereits die erste
Abschlagszahlung ausgeblieben war. Bis zu diesem Zeitpunkt waren aufgrund
zwischenzeitlich erfolgter Tankungen weitere Forderungen in Höhe von 37.511,94
EUR entstanden, sodass sich der Forderungssaldo gegen die Z-KG zu diesem
Zeitpunkt auf insgesamt 195.317,92 EUR belief.
13 Daraufhin versprach der Geschäftsführer der Z-KG der Klägerin eine Absicherung in
Form einer Bürgschaft seiner Mutter in Höhe von 25.000 EUR. Außerdem meldete sich
bei ihr aufgrund der Kartensperrung die Fa. B GmbH und erklärte sich bereit, die
Forderungen gegen die Z-KG in Höhe von 175.000 EUR zu übernehmen; auf die
diesbezügliche schriftliche Erklärung vom 26. Oktober 2007 (HZA-Akte Bl. 31) wird
verwiesen. Daraufhin hat die Klägerin die Kartensperrung gegenüber der Z-KG noch
am gleichen Tag wieder aufgehoben und diese wieder beliefert. Am 30. Oktober 2007
gingen auf einem Konto der Klägerin - in zwei Teilbeträgen - 175.000 EUR ein.
14 Nachdem weitere Ende Oktober/Anfang November 2007 geführte Verhandlungen für
die Klägerin nicht zu weiteren Sicherheiten geführt hatten, sperrte sie die Tankkarten
der Z-KG am 5. November 2007 erneut und beantragte am Folgetag sowohl gegen die
Z-KG als auch gegen deren Komplementär-GmbH beim Amtsgericht (AG) C den
Erlass eines Mahnbescheids über den seinerzeit offenen Betrag von 38.936,66 EUR
(HZA-Akte Bl. 33 - 39). Das führte dazu, dass die Z-KG die Eröffnung eines
(HZA-Akte Bl. 33 - 39). Das führte dazu, dass die Z-KG die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragte. Nachdem das Amtsgericht Y als
Insolvenzgericht am 13. November 2007 erste Sicherungsmaßnahmen angeordnet
hatte (HZA-Akte Bl. 13), eröffnete es am 1. Januar 2008 das Insolvenzverfahren über
das Vermögen der Z-KG (HZA-Akte Bl. 15). In diesem Insolvenzverfahren machte der
Insolvenzverwalter gegenüber der Klägerin Ansprüche aus Anfechtung (§ 131 Abs. 1
Nr. 2 InsO) der in der Krise der Z-KG an die Klägerin geleisteten bzw. von dieser
erlangten Zahlungen geltend, welche er in einem Schriftsatz vom 3. Februar 2009 auf
357.421,86 EUR bezifferte (vgl. dazu HZA-Akte Bl. 225 ff.). In einem Vergleich hat er
sich im April 2009 mit der Klägerin dahin geeinigt, dass diese wegen der anfechtbar
erlangten Beträge lediglich 40.000 EUR zur Insolvenzmasse leisten müsse, was dann
auch geschehen ist. Die Klägerin hat ihre Forderungen fristgerecht zur
Insolvenztabelle angemeldet und die Anmeldungen (HZA-Akte Bl. 17 bis 27) - auch
wegen der nachfolgend dargestellten Vorgänge - mehrfach korrigiert.
15 Bereits zuvor - am 7. November 2007 - hatte die B GmbH die erklärte Übernahme der
Forderung gegenüber der Klägerin angefochten und von ihr die Rückzahlung des
bereits überwiesenen Betrages zunächst außergerichtlich und dann auch gerichtlich
verlangt. Das Landgericht (LG) Y hat die Klägerin antragsgemäß zur Zahlung von
175.000 EUR verurteilt (Urteil vom ... Januar 2008 ...; HZA-Akte Bl. 41 ff.). In der
zweiten Instanz haben sich die Parteien vor dem Oberlandesgericht C am ... Oktober
2008 dahin verglichen, dass die Klägerin (dortige Beklagte) an die B GmbH lediglich
75.000 EUR zurückzuzahlen habe (HZA-Akte Bl. 221 f.).
16 Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 hat die Klägerin beim beklagten Hauptzollamt
(HZA) einen Antrag auf Entlastung von Energiesteuer wegen Zahlungsausfalls der Z-
KG gestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie aus dieser Geschäftsverbindung offene
Forderungen aus Mineralöllieferungen (Dieselkraftstoff) in Höhe von 114.463,44 EUR
(darin enthaltener Steueranteil 44.753,52 EUR). Nach einer aufgrund des mit dem
Insolvenzverwalter abgeschlossenen Vergleichs (über in möglicherweise anfechtbarer
Weise erhaltene Zahlungen) ergänzten Aufstellung (vorgelegt mit Schreiben vom 21.
Juli 2009) hat der Zahlungsausfall letztlich 154.463,44 EUR betragen; den ganz oder
teilweise offen gebliebenen Rechnungen lagen im Wesentlichen Lieferungen
versteuerten Kraftstoffs zugrunde. Im Einzelnen stellt sich der Forderungsausfall wie
folgt dar:
17 Re.-Datum Re.-Nr. Liefer-
Zeitraum
Liefermenge
in Liter
Re.-Betrag
in EUR
offener
Betrag in
EUR
Steueranteil
in EUR
30.09.2007 313179
01.-
30.09.07
89.492,74
106.276,39 64.510,64 25.553,42
15.10.2007 314364
01.-
15.10.07
42.884,18
51.067,01 51.067,01 20.172,72
15.10.2007 314365 03.10.07 384,60
462,58 462,58 180,92
22.10.2007 215124 22.10.07
384,37 384,37
31.10.2007 316116
15.-
31.10.07
45.798,66
55.746,31 37.512,06 14.496,89
15.11.2007 316816 17.10.07 412,57
526,88 526,88 194,07
15.11.2007 316816 17.10.07 412,57
526,88 526,88 194,07
154.463,44 60.598,01
18 Das HZA lehnte den Antrag nach Durchführung einer Steueraufsichtsmaßnahme mit
Bescheid vom 9. August 2010 ab; wegen der Begründung wird auf die Ausführungen
des HZA in dem genannten Ablehnungsbescheid Bezug genommen (HZA.-Akte Bl.
255 ff.). Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das HZA nach weiterem
Schriftwechsel mit Entscheidung vom 7. Februar 2011 als unbegründet zurück (HZA-
Akte Bl. 325 ff.).
19 Mit ihrer dagegen erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die den
Entlastungsanspruch verneinende Argumentation des HZA. Die Behörde würdige die
im Mai 2007 hinsichtlich der April-Rechnung getroffene Ratenzahlungsvereinbarung
unrichtig, wenn sie diese als unvereinbar mit den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen
Kaufmanns qualifiziere. Sie - die Klägerin - habe aufgrund des damaligen
Liquiditätsengpasses der Z-KG keine Belieferungssperre verhängen müssen, sondern
habe sich ihr gegenüber durchaus auf eine Ratenzahlungsvereinbarung wegen der
April-Rechnung einlassen dürfen. Diese möge zwar hinsichtlich ihrer Ausgestaltung
ungewöhnlich gewesen sein. Immerhin habe sie jedoch dazu geführt, dass die
gestundete Forderung ca. 4 Monate nach ihrer ursprünglichen Fälligkeit beglichen
gewesen sei; auch seien wegen hoher Tilgungsleistungen zu Beginn des
Stundungszeitraums bereits nach zwei Monaten etwa 75 % des gestundeten
Rechnungsbetrags bezahlt gewesen. Der missglückte Einzug der Rechnung für Juli
2007 sei darauf zurückzuführen, dass sie - die Klägerin - von einem falschen Konto
abgebucht habe; auf eine mangelnde Bonität der Z-KG habe das nicht schließen
lassen.
20 Auf den Hinweis des Berichterstatters, dass es zweifelhaft sei, ob die vom BFH für eine
etwa erforderlich werdende gerichtliche Geltendmachung einer nicht beglichenen
Rechnung aus Mineralöllieferungen postulierte Frist von 2 Monaten ab Lieferung
überhaupt eingehalten werden könne, wenn Rechnungen die Lieferungen eines
ganzen Monats beinhalten und auf diese Rechnungen ein Zahlungsziel von 35 Tagen
gewährt werde, lässt die Klägerin vortragen, dass die Bundesfinanzverwaltung das
nicht für problematisch halte. Nach einer - hierzu vorgelegten - Dienstvorschrift zu §
53 MinöStV (Schreiben der OFD Karlsruhe vom 16. Dezember 2005 -V 0363 B -
402/058 - Z 315; vgl. FG-Akte Bl. 79) werde von den oberen Finanzbehörden die
Auffassung vertreten, dass die Zwei-Monats-Frist bei Geschäften mit
Sammelrechnungen erst mit dem Tag zu laufen beginne, auf den die (Sammel-)
Rechnung datiert ist. Auch wenn Gerichte hieran nicht gebunden seien, dürfe doch
das Vertrauen, das sie - die Klägerin - in die Geltung und Anwendung dieser
Regelung gesetzt habe, nicht ignoriert werden.
21 Schließlich liege auch in der von ihr im Rahmen der Besprechung vom 17. Oktober
2007 mit Vertretern der Z-KG in Bezug auf die beiden Rechnungen (für die
Lieferungen vom 1. September bis zum 15. Oktober 2007) eingegangenen
Stundungsvereinbarung keine pflichtwidrige Nachlässigkeit in der Verfolgung ihrer
Ansprüche. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Forderungen im
Zeitpunkt ihrer Stundung (wegen des gewährten Zahlungsziels) noch gar nicht fällig
gewesen seien, dass ferner die Stundung unter der auflösenden Bedingung der
Einhaltung der vereinbarten Zahlungspflichten gestanden habe und sie - die Klägerin
- schließlich auch sofort reagiert und einen Belieferungsstopp verhängt habe, als um
den 25. Oktober 2007 erkennbar geworden war, dass die Z-KG schon die erste
vereinbarte Abschlagszahlung nicht eingehalten hatte. Früher habe sie in Bezug auf
die September-Rechnung auch ohne die Stundungsvereinbarung nicht reagieren
können, da diese - ohne die Vereinbarung - erst am 5. November 2007 fällig
geworden wäre.
22 Sie - die Klägerin - habe sich auch hinsichtlich der Absicherung ihrer Forderungen
nichts vorzuwerfen. Die Kraftstofflieferungen an die Z-KG seien stets unter
Eigentumsvorbehalt erfolgt. Außerdem habe sie ihre Forderungen aus
Warenlieferungen über eine Warenkreditversicherung abgesichert. Dass sie in diese
Absicherung die in den Rechnungsbeträgen enthaltene Energiesteuer nicht
einbezogen habe, könne ihr nicht vorgehalten werden; sie sei nicht verpflichtet, auch
dieses Ausfallrisiko auf ihre Kosten abzusichern.
23 Wegen aller Einzelheiten der Begründung der Klage wird auf die Schriftsätze des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20. Mai 2011 (FG-Akte Bl. 19 ff.), vom 4.
November 2014 (FG-Akte Bl. 74 ff.) und vom 14. Januar 2015 (FG-Akte Bl. 106 ff.) und
die dort beigefügten Anlagen Bezug genommen.
24 Die Klägerin beantragt,
das HZA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9. August 2010 und der
diesen bestätigenden Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2011 zu verpflichten,
wegen des gegenüber der Z-KG erlittenen Zahlungsausfalls eine Vergütung von
Energiesteuer in Höhe von 55.598,01 EUR festzusetzen, hilfsweise, die Revision
zuzulassen.
25 Das HZA beantragt,
die Klage abzuweisen.
26 Es ist der Auffassung, dass bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ein mit
kaufmännischer Sorgfalt betriebenes Forderungsmanagement bei der Klägerin nicht
festgestellt werden könne. So seien bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2007
einige - wenngleich nicht allzu hohe - Rechnungen erst weit außerhalb des mit 35
Tagen angegebenen Zahlungsziels von ihr eingezogen worden. Auch habe die
Klägerin auf die im Mai 2007 offenbar gewordenen Zahlungsschwierigkeiten der Z-KG
nicht angemessen reagiert. Die seinerzeit getroffene Zahlungsvereinbarung habe nicht
den im BMF-Schreiben vom 15. März 2005 III A 1 - V 0363 - 2/05 festgelegten
Anforderungen entsprochen. Es seien darin nämlich weder konkrete Zahlungstermine
noch Angaben zur Höhe der jeweils fälligen Raten enthalten. Abgesehen davon sei
das mit der Z-KG generell vereinbarte Zahlungsziel von 35 Tagen ungewöhnlich lang.
Infolge der Kombination dieses langen Zahlungsziels mit der jeweiligen Erstellung von
Sammelrechnungen, mit denen sämtliche während eines Monats aufgelaufene
Forderungen abgerechnet wurden, sei die Klägerin bewusst das Risiko eingegangen,
dass ihr Zahlungsschwierigkeiten ihres Kunden erst sehr spät bekannt werden. Eine
derart großzügige Handhabung stehe mit den Anforderungen der BFH-Rspr. nicht in
Einklang; diese verlange ein Mahnsystem, das sicherstelle, dass im Falle der
Nichtbegleichung einer Forderung spätestens etwa zwei Monate nach Belieferung die
gerichtliche Verfolgung in die Wege geleitet wird (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 2.
Februar 1999 VII B 247/98, DStRE 1999, 613, BFHE 188, 217). Die Forderungen
seien überdies auch unzureichend gesichert gewesen.
27 Wegen aller Einzelheiten der Klageerwiderung wird auf die Schriftsätze des beklagten
HZA vom 20. Juli 2011 (FG-Akte Bl. 37 ff.) und vom 18. Dezember 2014 (FG-Akte Bl.
90 ff.) Bezug genommen.
28 Am 16. Oktober 2014 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert; auf
die hierüber erstellte Niederschrift wird verwiesen (FG-Akte Bl. 60 ff.). Im Anschluss an
diesen Termin hat das HZA die Klägerin aufgefordert, den Ablauf ihres Mahnsystems
bis zur gerichtlichen Geltendmachung näher zu erläutern. Das ist sodann geschehen;
auf den vom HZA vorgelegten Ausdruck des hierzu mit dem Prozessbevollmächtigten
der Klägerin geführten Mailwechsels (FG-Akte Bl. 95 ff.) wird Bezug genommen. Auf
die hierauf im Schriftsatz des HZA vom 18. Dezember 2014 bezogene Würdigung des
Mahnsystems lässt die Klägerin mitteilen, die Wiedergabe des betrieblichen
Mahnverfahrens sei nicht korrekt. Zum einen würden Zahlungsziele in Einzelfällen,
insbesondere wenn ein langes Fälligkeitsziel bestehe, von Hand heruntergesetzt. Zum
anderen werde die Zwei-Monats-Frist von ihrem hierzu beauftragten Anwalt streng
überwacht.
29 Am 24. Februar 2015 fand eine mündliche Verhandlung statt. Wegen ihres Ablaufs
wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
30 Die Klage ist zulässig; sie ist indessen nicht begründet.
31 Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 9. August 2010 und die diesen
bestätigende Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2011 sind rechtmäßig und
verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das beklagte HZA hat es zu Recht
abgelehnt, der Klägerin im Hinblick auf den wegen ihrer Lieferungen an die Z-KG
erlittenen Zahlungsausfall eine Entlastung nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 EnergieStG
zu gewähren. Die Klägerin ist zwar unstreitig mit Forderungen aus der Lieferung von
Energieerzeugnissen an die Z-KG in Höhe von 154.463,44 EUR (einschließlich darin
enthaltener Energiesteuer in Höhe von 60.598,01 EUR) ausgefallen. Das Gericht ist
indessen nicht davon überzeugt, dass dieser Zahlungsausfall bei gehöriger Erfüllung
der in § 60 Abs. 1 EnergieStG geregelten Sorgfaltsobliegenheiten nicht hätte
vermieden werden können.
32 1. Nach § 60 Abs. 1 EnergieStG wird dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs.
1 Nr. 1 bis 4 dieses Gesetzes versteuerten Energieerzeugnissen unter bestimmten
Voraussetzungen auf Antrag eine Steuerentlastung für die im Verkaufspreis enthaltene
und beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausgefallene Steuer gewährt.
Neben anderen - vorliegend erfüllten - Anforderungen setzt das voraus, dass der
Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der
Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und
gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war (§ 60 Abs. 1 Nr. 3
EnergieStG).
33 a) Das Erfordernis der laufenden Überwachung der Außenstände wird nach ständiger
Rspr. des BFH (vgl. z. B. die Beschlüsse vom 2. Februar 1999 VII B 247/98, BFHE
188, 217, BFH/NV 1999, 1038 sowie vom 21. Mai 2001 VII B 53/00, BFH/NV 2001,
1304 und das Urteil vom 8. Januar 2003 VII R 7/02, BFHE 200, 475, BFH/NV 2003,
1304 und das Urteil vom 8. Januar 2003 VII R 7/02, BFHE 200, 475, BFH/NV 2003,
575) grundsätzlich durch ein Mahnsystem gewährleistet, das im Falle einer
Nichtbegleichung einer Forderung sicherstellt, dass spätestens etwa zwei Monate
nach der Belieferung die gerichtliche Verfolgung dieser Forderung in die Wege geleitet
wird. Allerdings darf der Mineralölhändler mit der Einleitung der gerichtlichen
Geltendmachung seiner Forderung nicht stets bis zum Ablauf von zwei Monaten nach
der zugrunde liegenden Lieferung zuwarten. Vielmehr hängt es von den Umständen
des Einzelfalles ab, wann welche Maßnahmen erforderlich sind, um den
Vergütungsanspruch zu erhalten. So kann eine Situation eintreten, in der vom
Lieferanten ein unverzügliches Handeln gefordert wird (ständige Rspr. des BFH, vgl.
etwa den Beschluss vom 19. November 2007 VII R 1/05, BFH/NV 2008, 621).
34 b) Lässt sich der Verkäufer - wie hier die Klägerin - von seinen Kunden dazu
ermächtigen, Forderungen zu Lasten ihres bei einem Kreditinstitut geführten Kontos
einzuziehen, dann kann er sich nicht darauf beschränken, den Zahlungseingang
abzuwarten und erforderlichenfalls anzumahnen. Vielmehr muss er zur Erfüllung
seiner Obliegenheiten selbst tätig werden. „Überwachung der Außenstände“ verlangt
dann die Erteilung des Auftrags zum Forderungseinzug zum - ggf. durch Einräumung
eines Zahlungsziels hinausgeschobenen - Fälligkeitszeitpunkt. Alles andere läuft auf
die Gewährung eines - ggf. weiteren - Kredits hinaus, die dem Zweck der Vorschrift,
sicherzustellen, dass der Gläubiger seine Rechte gegenüber dem Schuldner zügig
verfolgt, um Zahlungsausfälle möglichst zu vermeiden, zuwider läuft.
35 c) Werden in einer durch die Inanspruchnahme von Warenkredit gekennzeichneten
Lieferbeziehung Zahlungsschwierigkeiten des Kunden erkennbar, dann muss der
Mineralölhändler nicht nur mit der gebotenen Konsequenz die bereits entstandenen,
aber noch nicht beglichenen Forderungen geltend machen. Er muss - will er die
Lieferbeziehung gleichwohl fortsetzen - zur Vermeidung eines Verlusts des in § 60
EnergieStG geregelten Entlastungsanspruchs auch durch geeignete Maßnahmen
sicherstellen, dass es in Bezug auf künftige Lieferungen zu Gefährdungen seines
Vermögens nicht kommen kann. Dies kann nicht nur durch Lieferung gegen Vorkasse
oder Barzahlung, sondern auch - bei Fortsetzung der Belieferung mit Zahlungsziel
- durch eine werthaltige Absicherung der entstehenden Forderungen geschehen. Es
steht dem Mineralölhändler in solchen Fällen zwar auch frei, auf solche Maßnahmen
zu verzichten und dem Kunden im Interesse der Erhaltung der Geschäftsbeziehung
(ggf. weitere) Zahlungserleichterungen zu gewähren (Stundung von Forderungen;
verzögerte Abrechnung oder Verlängerung des Zahlungsziels in Bezug auf künftige
Lieferungen o. ä.). Das Risiko, dass die Zahlungen seines Abnehmers letztlich trotz
eines solchen Entgegenkommens ausbleiben, hat er dann allerdings selbst zu tragen;
er kann es nicht auf den Fiskus und damit auf die Allgemeinheit abwälzen (ähnlich
etwa die im letzten Absatz unter II. 1. der Gründe des BFH-Beschlusses vom 2.
Februar 1999, a.a.O., - zustimmend - wiedergegebenen Ausführungen des FG
Düsseldorf, der Vorinstanz jenes Beschwerdeverfahrens).
36 d) Der BFH hat es allerdings nicht von vornherein für ausgeschlossen erachtet, dass
es der von einem Mineralölhändler zu verlangenden Sorgfalt bei der Realisierung
seiner Forderungen im Einzelfall auch entsprechen kann, wenn er seinem in
vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten geratenen Kunden - statt ihn zu verklagen
oder einen Mahnbescheid zu beantragen - auf dessen Rückstände Ratenzahlungen
zubilligt, sofern dem ein vernünftiger Zahlungsplan zugrunde liegt (vgl. den Beschluss
des BFH vom 6. Februar 2006 VII B 52/05, BFH/NV 2006, 1159, m. w. N.). Ob eine
solche Ratenzahlungsvereinbarung mit dem in § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG
solche Ratenzahlungsvereinbarung mit dem in § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG
geforderten Verhalten noch vereinbar ist und welchen Anforderungen sie hierfür
entsprechen muss, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Es
versteht sich nach Auffassung des erkennenden Senats jedoch von selbst, dass sie
einen Zahlungsplan mit klaren Regelungen zur Höhe und Fälligkeit der Raten
enthalten muss, damit sie vom Gläubiger auch auf seine Einhaltung überprüft werden
und dieser bei Nichteinhaltung auch reagieren kann.
37 2. Die Klägerin hat den aus diesen Rechtsgrundsätzen abzuleitenden Anforderungen
an die Erhaltung des Entlastungsanspruchs in Bezug auf ihre Ansprüche aus der
Lieferbeziehung zur Z-KG nicht genügt. Sie ist ihr mit der Abrechnungspraxis
(einheitliche Abrechnungen aller Lieferungen erst am Monatsende verbunden mit einer
Gewährung von 35 Tagen Zahlungsziel auf die Rechnungsbeträge) in gemessen am
Regelungszweck des § 60 Abs. 1 EnergieStG kaum mehr vertretbarer Weise
entgegengekommen. Jedenfalls nach den für sie Ende Mai 2007 offenbar
gewordenen Zahlungsschwierigkeiten der Z-KG durfte sie diese Praxis nicht ohne
Einräumung einer werthaltigen Absicherung ihrer Ansprüche fortsetzen. Das hat die
Klägerin nicht beachtet.
38 a) Die Klägerin ist durch die Kombination von monatlichen Abrechnungen und der
Gewährung eines Zahlungsziels von 35 Tagen das Risiko eingegangen, dass sie
bezogen auf zahlreiche Mineralöllieferungen erst nach Ablauf von 2 Monaten
überhaupt Kenntnis von einer Gefährdung ihres Zahlungsanspruchs erlangen und erst
dann darauf würde reagieren können. Hinsichtlich der in den ersten Tagen eines
Monats erfolgten Lieferungen, über die erst am Ende desselben Monats - also bis zu
30 Tage später- abgerechnet wurde, waren am Ende des darauffolgenden Monats
bereits bis zu 60 Tage und waren 35 Tage nach Ende des Abrechnungszeitraums
bereits bis zu 65 Tage verstrichen. Geht man davon aus, dass die Klägerin bei einer
Rücklastschrift - wie in der Mail des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4.
November 2014 dargestellt (FG-Akte Bl. 97) - sofort, spätestens aber einen Tag nach
der Rücklastschrift mahnt und dann noch einmal eine - wenn auch kurze - Frist von
bis zu fünf Tagen setzt (FG-Akte Bl. 95), dann wäre hinsichtlich der im ersten Drittel
einer Abrechnungsperiode erfolgten Lieferungen bei planmäßigem Verlauf die Zwei-
Monats-Frist bereits verstrichen gewesen, bevor die Klägerin die gerichtliche
Verfolgung ihrer Ansprüche eingeleitet hätte.
39 Das bestreitet letztlich auch die Klägerin nicht. Sie sieht sich in ihrer Vorgehensweise
allerdings im Einklang mit den von der Bundesfinanzverwaltung in den hierzu
erlassenen Dienstvorschriften getroffenen Regelungen. Danach beginnt die sog. Zwei-
Monats-Frist beim Bezug von Kraftstoffen im Rahmen einer Geschäftsbeziehung mit
Sammelabrechnungen nicht bereits mit der Lieferung, sondern erst mit dem Tag zu
laufen, auf den die jeweilige (Sammel-)Rechnung datiert ist (so etwa das Schreiben
der OFD Karlsruhe vom 16. Dezember 2005 - V 0363 B - 402/058 - Z 315 zu § 53
MinöStV und die Ausführungen in der Tz. 31 der an dessen Stelle getretenen
Dienstvorschrift zur Steuerentlastung bei Zahlungsausfall nach § 60 EnergieStG -
DVZahlungsausfall -, welche unter der Kennung V 82 45-8 in die Elektronische
Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung -E-VSF- eingestellt ist). Der
Senat hat Zweifel, ob eine solche Ausdehnung der vom BFH entwickelten Zwei-
Monats-Frist in Fällen der Sammelrechnungen vom Zweck der in § 60 EnergieStG für
unvermeidbare Zahlungsausfälle enthaltenen Entlastungsregelung noch gedeckt ist.
Immerhin führte sie bei einer monatsweisen Abrechnung der Kraftstofflieferungen zu
einer Verlängerung der Frist für die gerichtliche Geltendmachung notleidender
Forderungen von zwei auf bis zu drei Monate. Es ist kein sachlicher Grund dafür
erkennbar, weshalb ein Händler, der aus Vereinfachungsgründen mehrere
Forderungen auflaufen lässt, bevor er sie abrechnet, deshalb gemessen am Maßstab
des § 60 Abs. 1 EnergieStG großzügiger zu behandeln sein sollte, wie ein Händler, der
seine Forderungen umgehend abrechnet. Letztlich kann die Frage im Streitfall aber auf
sich beruhen.
40 b) Denn spätestens die für die Klägerin am 25. Mai 2007 offenbar gewordenen
Zahlungsschwierigkeiten der Z-KG hätten ihr Anlass dazu geben müssen, an ihrer
allzu großzügigen Abrechnungspraxis etwas zu ändern. Das ist indessen nicht
geschehen.
41 Am 25. Mai 2007 waren die Vertreter der Z-KG auf die Klägerin zugegangen und
hatten um eine Stundung der Hälfte der den April 2007 betreffenden Monatsrechnung
gebeten. Damit ist für die Klägerin erkennbar geworden, dass die Z-KG in ernsthafte
Zahlungsschwierigkeiten geraten war. Ungeachtet der Frage, ob sie dem
Stundungsverlangen der Z-KG nachgeben durfte und ob die Zahlungsvereinbarung
vom 25. Mai 2007 (HZA-Akte Bl. 297) auch inhaltlich den Anforderungen an eine
ausnahmsweise zu billigende Ratenzahlungsvereinbarung genügte (dazu
nachfolgend unter bb), musste die Klägerin (auch) hinsichtlich der künftigen
Belieferungen der Z-KG um die Bezahlung ihrer Ware ernsthaft besorgt sein. Ihr
musste klar sein, dass sie es bei der Z-KG mit einer Kundin von zweifelhafter Bonität
zu tun hatte. Wenn sie ihr weiterhin für die Dauer von bis zu 65 Tagen Warenkredit
gewähren wollte, dann konnte sie dies ohne Gefährdung eines etwaigen Anspruchs
aus § 60 Abs. 1 EnergieStG nach den Ausführungen unter 1. d) nur tun, wenn sie
hierfür eine werthaltige Sicherheit erhielt. Von einer solchen Sicherheit hat sie die
Fortsetzung der Belieferung in der bisherigen Weise jedoch ausweislich des Inhalts
der Zahlungsvereinbarung nicht abhängig gemacht. Das von der Klägerin mit der
weitgehend ungesicherten Weiterbelieferung der Z-KG bewusst eingegangene Risiko
hat sich wenige Monate später dann auch verwirklicht.
42 aa) Dagegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, sie habe sich durch die
Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts und den Abschluss einer
Warenkreditversicherung bereits ausreichend abgesichert gehabt.
43 Das Gesetz macht die Steuerentlastung in § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG zwar (nur)
von der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts abhängig. Das heißt indessen nicht,
dass der Mineralölhändler damit bereits alles getan hätte, um einen Zahlungsausfall in
Fällen erkennbar gewordener Zahlungsschwierigkeiten des Kunden zu vermeiden. Ist
die Lieferung - wie vorliegend - als Treibstoff für laufend eingesetzte Fahrzeuge einer
Spedition zum sofortigen Verbrauch bestimmt, dann bietet der Eigentumsvorbehalt
umso weniger Sicherheit, je länger das vereinbarte Zahlungsziel ist. Der
Mineralöllieferant kann in solchen Fällen nicht damit rechnen, dass die gelieferte Ware
bei seinem Kunden nach mehr als einem Monat noch vorhanden ist, wenn er ihn - wie
im Streitfall die Klägerin die Z-KG durch Betankung ihrer Fahrzeuge - regelmäßig in
kürzeren Abständen erneut beliefert hat.
44 Auch der in diesem Zusammenhang gegebene Hinweis auf die
Warenkreditversicherung greift nicht durch. Dass sich der darin geregelte
Versicherungsschutz auch auf den in den Rechnungsbeträgen enthaltenen
Energiesteueranteil bezogen hätte, hat selbst die Klägerin nicht behauptet. Die zur
Energiesteueranteil bezogen hätte, hat selbst die Klägerin nicht behauptet. Die zur
Wahrung des Entlastungsanspruchs geregelten Sorgfaltsobliegenheiten beziehen sich
indessen gerade auf diese Steuer. Denn nur wegen des Ausfalls dieser Steuer ist der
Entlastungsanspruch geregelt.
45 bb) Abgesehen davon, dass die Weiterbelieferung der Z-KG in der bisherigen Weise
nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr den Anforderungen des § 60 Abs. 1
Nr. 3 EnergieStG entsprach, genügte auch der Inhalt der am 25. Mai 2007 getroffenen
Zahlungsvereinbarung nicht den dort vorausgesetzten Sorgfaltsobliegenheiten. Diese
Vereinbarung enthielt hinsichtlich der von der Z-KG auf die Rechnung für April 2007 zu
leistenden Zahlungen lediglich
46 · den Hinweis, dass die Schuldnerin zum Fälligkeitstermin (dem 5. Juni 2007) lediglich
die Hälfte des Rechnungsbetrages bezahlen könne,
47 · die Abrede, dass ihr der Restbetrag von ca. 40.000 EUR bis zum 31. Dezember
2007 gestundet werde und die
48 · Ankündigung, dass die Schuldnerin den gestundeten Betrag bis zu diesem
Zeitpunkt ausgleichen werde.
49 Auf Festlegungen, zu welchen Zeitpunkten dies in welcher Höhe zu geschehen habe,
verzichteten die Geschäftspartner. Da jenseits der am 5. Juni 2007 zu leistenden
Teilzahlung keine Zahlungstermine vereinbart waren, blieb es in das Belieben der
Schuldnerin gestellt, wann und in welcher Höhe sie vor dem 30. Dezember 2007
weitere Teilzahlungen leistete. Eine derartige - im Übrigen durch keinerlei Sicherheiten
abgesicherte - Stundungsvereinbarung enthält keinen vernünftigen Zahlungsplan, der
das Hinausschieben der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung
ausnahmsweise hätte rechtfertigen können.
50 Die Klägerin kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, dass die
Ratenzahlungsvereinbarung schließlich in einem überschaubaren Zeitraum zu einer
Tilgung des Rückstands geführt habe. Es ist zwar richtig, dass die Z-KG deutlich vor
dem ihr zugebilligten Termin auch die zweite Hälfte der Rechnung für April 2007
beglichen hatte. Dies war nämlich bereits durch zwei Zahlungen über insgesamt
9.779,97 EUR am 18. und 19. Oktober 2007 und damit lange vor dem 31. Dezember
2007 geschehen. Die Restzahlung auf die gestundete Forderung war allerdings nicht
etwa Ausdruck einer wirtschaftlichen Erholung der Z-KG. Sie war dieser vielmehr nur
um den Preis der weiteren Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit möglich, ihren laufenden
Verpflichtungen termingerecht nachkommen zu können. Nahezu zeitgleich mit der
Tilgung ihrer Altverbindlichkeit musste die Z-KG nämlich (am 17. Oktober 2007) erneut
wegen eines Liquiditätsengpasses mit der Bitte um Stundung ihrer laufenden
Verbindlichkeiten an die Klägerin herantreten. Die Tilgung der Rechnung für April 2007
im Verlauf des Monats Oktober 2007 kann vor diesem Hintergrund mitnichten als
Beweis dafür angesehen werden, dass sich die im Mai 2007 getroffene
Zahlungsvereinbarung tatsächlich als eine wirtschaftlich sinnvolle Maßnahme
darstellte.
51 c) Die vorstehende Würdigung, dass das Forderungsmanagement der Klägerin
gegenüber der Z-KG nicht den in § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG normierten
Anforderungen entsprochen hatte, wird schließlich - ohne dass es darauf für die
Entscheidung des Streitfalles noch ankäme - auch dadurch unterstrichen, dass die
Klägerin in Bezug auf drei im Frühjahr 2007 erfolgte Warenlieferungen den
Klägerin in Bezug auf drei im Frühjahr 2007 erfolgte Warenlieferungen den
Forderungseinzug unter deutlicher Überschreitung der nach ihren eigenen Angaben
gehandhabten Fristen eingeleitet hat. Es handelt sich dabei um die unter dem 12. und
14. März und dem 18. April 2007 abgerechneten Lieferungen. Die Rechnungen über
278,33 EUR, 559,30 EUR und 562,87 EUR hat die Klägerin erst Anfang Juni 2007
eingezogen. Auch wenn die Rechnungsbeträge sich in der Summe lediglich auf 1.400
EUR beliefen und insofern vergleichsweise niedrig waren, offenbart dies eine
nachlässige Handhabung ihres Forderungsmanagements.
52 d) Hätte die Klägerin die Weiterbelieferung der Z-KG mit Zahlungsziel - spätestens im
Zusammenhang mit der im Mai 2007 wegen deren Zahlungsschwierigkeiten
getroffenen Stundungsvereinbarung - von einer werthaltigen Absicherung ihrer
laufenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung abhängig gemacht, dann hätte
der vorliegend streitbefangene Zahlungsausfall vermieden werden können. Hätte die
Z-KG eine werthaltige Sicherheit nicht leisten können, dann hätte die Klägerin ihr
keinen Warenkredit mehr einräumen, sondern sie nur noch gegen Vorauskasse oder
Barzahlung beliefern dürfen. Im anderen Fall hätte die Klägerin bei etwa erneut
auftretenden Zahlungsschwierigkeiten der Z-KG zur Befriedigung ihrer Forderungen
die geleistete Sicherheit verwerten können.
53 e) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Würdigung nützt es der Klägerin nichts,
dass sie sich hinsichtlich ihrer Ende Oktober 2007 ergriffenen Maßnahmen keine
Versäumnisse mehr vorzuwerfen hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich das von ihr
(gegenüber der Z-KG) durch allzu kundenfreundliches Verhalten eingegangene Risiko
eines Zahlungsausfalls bereits verwirklicht.
54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
55 Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, um der Klägerin
eine höchstrichterliche Überprüfung der Erkenntnis zu ermöglichen, dass das
Bekanntwerden von Liquiditätsschwierigkeiten eines Kunden es für den
Mineralölhändler zur Wahrung seiner Rechte aus § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG
notwendig machen kann, eine weiterhin beabsichtigte Belieferung auf Ziel von der
Einräumung werthaltiger Sicherheiten (auch und gerade für den in Forderungen
enthaltenen Steueranteil) abhängig zu machen.