Urteil des EUGöD vom 19.05.2015

Europäische Kommission, Grundsatz der Gleichbehandlung, Rechtswidrigkeit, Verlängerung der Frist

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)
19. Mai 2015(
)
„Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 –
Nichtaufnahme in die Reserveliste – Aufhebung durch das Gericht – Art. 266 AEUV
– Organisation einer neuen mündlichen Prüfung – Weigerung des Bewerbers, daran
teilzunehmen – Neue Entscheidung, den Bewerber nicht in die Reserveliste
aufzunehmen – Anfechtungsklage – Abweisung – Bestätigung des Urteils des
Gerichts im Rechtsmittelverfahren – Späterer Antrag auf Schadensersatz –
Einhaltung einer angemessenen Frist“
In der Rechtssache F‑59/14
betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den
EAG-Vertrag gilt,
Markus Brune,
Rechtsanwalt H. Mannes,
Kläger,
gegen
Europäische Kommission,
Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,
Beklagte,
erlässt
Das Gericht für den Öffentlichen Dienst
(Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Barents sowie der Richter E. Perillo und
J. Svenningsen (Berichterstatter),
Kanzlerin: W. Hakenberg,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund der gemäß Art. 59 Abs. 2 der Verfahrensordnung mit Zustimmung der
Parteien erlassenen Entscheidung, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,
Parteien erlassenen Entscheidung, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1
Mit Klageschrift, die am 26. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen
ist, begehrt Herr Brune von der Europäischen Kommission im Wesentlichen Ersatz
des materiellen und immateriellen Schadens, der seiner Ansicht nach aufgrund einer
entgangenen Chance auf Einstellung und Beschäftigung als Beamter der
Europäischen Union entstanden ist, weil sich das für die Europäische Kommission
handelnde Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) rechtswidrig geweigert
habe, ihn in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/26/05 aufzunehmen,
wie vom Gericht im Urteil vom 29. September 2010, Brune/Kommission (F‑5/08,
EU:F:2010:111, im Folgenden: Urteil Brune I), festgestellt worden sei.
Rechtlicher Rahmen
2
Art. 27 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in seiner auf den
Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) sieht vor: „Bei der
Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in
Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie
sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der [Union] auf möglichst
breiter geographischer Grundlage auszuwählen.“ Art. 28 Buchst. d des Statuts
bestimmt insoweit: „Zum Beamten darf nur ernannt werden, wer … die Bedingungen
des in Anhang III [des Statuts] geregelten Auswahlverfahrens auf Grund von
Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von
Befähigungsnachweisen und Prüfungen erfüllt hat; Artikel 29 Absatz 2 bleibt
unberührt“.
3
Die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens aufgrund von
Prüfungen EPSO/AD/26/05, das zur Bildung einer Einstellungsreserve von
Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe AD (AD 5) im Sachgebiet Recht
durchgeführt wurde (ABl. 2005, C 178 A, S. 3, im Folgenden: Bekanntmachung des
Auswahlverfahrens), sah unter dem Titel B („Verfahren“) folgende Regeln vor:
„2. Schriftliche Prüfung – Bewertung
d) Prüfung in der Hauptsprache zu einem Thema nach Wahl, das mit dem
gewählten Sachgebiet in Zusammenhang steht, um Folgendes zu beurteilen:
– die Kenntnisse in dem Sachgebiet,
– die Fähigkeit, einen Sachverhalt zu verstehen, zu analysieren und
zusammenzufassen, sowie
– die redaktionellen Fähigkeiten.
– die redaktionellen Fähigkeiten.
Diese Prüfung wird mit 0 bis 50 Punkten bewertet (Mindestpunktzahl: 25).
Der Prüfungsausschuss lädt diejenigen Bewerberinnen und Bewerber [im
vorliegenden Fall 270], die in der schriftlichen Prüfung d) die Mindestpunktzahl und
die besten Ergebnisse erzielt haben und die sämtliche Zulassungsbedingungen
erfüllen, zur mündlichen Prüfung e) ein.
...
3. Mündliche Prüfung – Bewertung
e) In der Hauptsprache der Bewerberin oder des Bewerbers geführtes Gespräch
mit dem Prüfungsausschuss, bei dem deren bzw. dessen Eignung für die in
Titel A Punkt I genannten Aufgaben beurteilt wird. Gegenstand dieses
Gesprächs sind vor allem das einschlägige Sachwissen und die Kenntnis der
Europäischen Union, ihrer Organe und der Bereiche ihrer Politik. Geprüft wird
auch die Beherrschung der zweiten Sprache. Außerdem soll anhand des
Gesprächs die Fähigkeit beurteilt werden, sich auf ein multikulturelles
Arbeitsumfeld im europäischen öffentlichen Dienst einzustellen.
Diese Prüfung wird mit 0 bis 50 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl:
25).
5. Aufnahme in die Reservelisten
Der Prüfungsausschuss stellt für jedes Auswahlverfahren eine Reserveliste mit
höchstens vier Leistungsgruppen auf, in denen jeweils in alphabetischer Reihenfolge
diejenigen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer … aufgeführt sind
(siehe Titel A: Anzahl der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber), die bei der
schriftlichen Prüfung d) und der mündlichen Prüfung e) jeweils die Mindestpunktzahl
und bei beiden Prüfungen zusammen eines der besten Ergebnisse erzielt haben.
…“
4
Aus der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geht hervor, dass das
Auswahlverfahren zur Bildung einer Reserveliste von 180 erfolgreichen
Bewerberinnen und Bewerbern für das Sachgebiet „Recht“ dienen sollte.
Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt
5
Nachdem der Kläger sich am 20. Juli 2005 für das Auswahlverfahren
EPSO/AD/26/05 beworben hatte, absolvierte er die Vorauswahltests und die
schriftliche Prüfung mit Erfolg, wobei er bei den Vorauswahltests die Punktzahlen
schriftliche Prüfung mit Erfolg, wobei er bei den Vorauswahltests die Punktzahlen
46,5/60, 19/20 und 32,821/40 und bei der schriftlichen Prüfung die Punktzahl 36/50
erhielt. Daher wurde er mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 eingeladen, an der
mündlichen Prüfung teilzunehmen, die in seinem Fall am 6. März 2007 stattfand. Bei
dieser Prüfung bestand der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren aus drei
Personen, nämlich dem Vorsitzenden, einem ordentlichen Mitglied und einem
stellvertretenden Mitglied.
Zur ersten Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste und zum Urteil
Brune I
6
Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 wurde dem Kläger von der Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses im Wesentlichen mitgeteilt, dass dieser ihn aufgrund seiner
Punktzahl bei der mündlichen Prüfung, nämlich 20,5/50, die unter der nach der
Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erforderlichen Mindestpunktzahl von
25/50 liege, nicht in die Reserveliste habe aufnehmen können (im Folgenden: erste
Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste).
7
Die vom Kläger am 31. Mai 2007 eingelegte Beschwerde wurde mit Entscheidung
der Anstellungsbehörde der Kommission (im Folgenden: Anstellungsbehörde) vom
25. September 2007 zurückgewiesen.
8
Am 10. Januar 2008 erhob der Kläger in der Rechtssache, in der das Urteil
Brune I erging, eine Klage, die in erster Linie auf die Aufhebung der ersten
Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste gerichtet war.
9
Nachdem der Kläger im März 2008 ein nationales Auswahlverfahren erfolgreich
absolviert hatte, wurde er am 1. August 2008 bei der deutschen Verwaltung
angestellt und am 1. Februar 2009 in das Beamtenverhältnis übernommen.
10
Am 29. September 2010 hat das Gericht das Urteil Brune I erlassen, in dem es im
Wesentlichen entschieden hat, dass die Zusammensetzung des
Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 unter Verstoß
gegen den Grundsatz der Objektivität der Bewertung und den Grundsatz der
Gleichbehandlung bei der Organisation der vom 23. Januar 2007 bis zum 3. Mai
2007 dauernden mündlichen Prüfung aller Bewerber zu sehr geschwankt hat. Das
Gericht hat daher die erste Entscheidung über die Nichtaufnahme in die
Reserveliste aufgehoben und die Kommission zur Tragung der Kosten verurteilt.
Zur Durchführung des Urteils Brune I und zur zweiten Entscheidung über die
Nichtaufnahme in die Reserveliste
11
Nach der Verkündung des Urteils Brune I teilte der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 dem Kläger im
Hinblick auf die Durchführung des Urteils Brune I mit Schreiben vom 26. November
2010 mit, dass das EPSO und der Prüfungsausschuss beschlossen hätten, das
Auswahlverfahren wiederzueröffnen und ihn einzuladen, die mündliche Prüfung
erneut abzulegen, für die der 4. Februar 2011 vorläufig als Datum angekündigt
erneut abzulegen, für die der 4. Februar 2011 vorläufig als Datum angekündigt
wurde. Der Kläger wurde insoweit gebeten, seine Teilnahme an dieser neuen
mündlichen Prüfung zu bestätigen.
12
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2010 antwortete der Kläger, dass eine neue
einzelne mündliche Prüfung seiner Ansicht nach die im Urteil Brune I festgestellte
Instabilität der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nicht heilen könne und
erst recht keine vergleichende Auswahl der besten Bewerber ermögliche. Der
Kläger machte daher geltend, er müsse zur Durchführung des Urteils Brune I
unmittelbar in die Reserveliste des Auswahlverfahrens aufgenommen werden, ohne
einer neuen mündlichen Prüfung unterzogen zu werden. Gleichwohl erklärte sich der
Kläger auch bereit, andere Lösungen zu erörtern, und forderte das EPSO auf, ihm
bis zum 31. Januar 2011 insoweit Vorschläge zu unterbreiten.
13
Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 wies das EPSO den Kläger darauf hin, dass
es gegen die Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens
verstieße, wenn es ihn ohne vorherige mündliche Prüfung in die Reserveliste
aufnehmen würde. Das EPSO sah die Organisation einer neuen mündlichen Prüfung
als gerechte Lösung an und bat den Kläger daher, seine Teilnahme an dieser für den
4. Februar 2011 vorgesehenen Prüfung zu bestätigen. Mit Schreiben vom 14.
Januar 2011 wurde der Kläger durch das im Namen des Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses handelnde EPSO förmlich zur mündlichen Prüfung geladen
und gebeten, seine Teilnahme an dieser Prüfung bis zum 1. Februar 2011 zu
bestätigen.
14
Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 an den Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses antwortete der Kläger, dass er bereit sei, über alternative
Modalitäten zur angemessenen Durchführung des Urteils Brune I zu diskutieren und
sich hierzu am 4. Februar 2011 nach Brüssel (Belgien) zu begeben, dass er es
jedoch ablehne, die für diesen Tag vorgesehene neue mündliche Prüfung abzulegen,
weil er die Organisation der Prüfung für rechtswidrig und den Prüfungsausschuss
für befangen erachte. Das EPSO antwortete dem Kläger, dass es ihm untersagt sei,
sich persönlich an den Prüfungsausschuss zu wenden, und dass er vom
Auswahlverfahren ausgeschlossen werde, sollte er die Durchführung des Urteils
Brune I mit dem Prüfungsausschuss diskutieren.
15
Am 4. Februar 2011 erschien der Kläger nicht zur mündlichen Prüfung. Daher
teilte das EPSO dem Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2011 im Namen des
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit, dass er aufgrund seiner Abwesenheit
bei der mündlichen Prüfung nicht in die Reserveliste aufgenommen werden könne
(im Folgenden: zweite Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste).
16
Mit Schreiben vom 14. April 2011 legte der Kläger Beschwerde gegen die zweite
Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste und gegen das Schreiben
vom 14. Januar 2011 ein, mit dem er zur mündlichen Prüfung geladen worden war.
Mit Entscheidung vom 12. August 2011 wies das EPSO die Beschwerde zurück.
17
In der Zwischenzeit hatte der Kläger am 29. Juli 2011 beim Gericht in der
Rechtssache, in der das Urteil Brune I ergangen war, einen Antrag auf
Kostenfestsetzung gestellt. Mit Beschluss vom 22. März 2012, Brune/Kommission
(F‑5/08 DEP, EU:F:2012:42), hat das Gericht den Betrag der Kosten, die dem
Kläger zu erstatten sind, auf 11 140,05 Euro festgesetzt. Aus Rn. 14 dieses
Beschlusses geht hervor, dass nach Ansicht der Kommission „die wirtschaftliche
Bedeutung des Rechtsstreits gering [war], weil der Kläger keine Chance gehabt
habe, in Durchführung des [Urteils Brune I] in die Reserveliste aufgenommen zu
werden. Der Fehler der mangelnden Stabilität [der Zusammensetzung] des
Prüfungsausschusses habe zwar dazu geführt, dass das Gericht die Entscheidung,
den Kläger nicht in die Reserveliste aufzunehmen, aufgehoben habe; dadurch sei für
den Kläger aber keine reelle Chance begründet worden, in die Reserveliste
aufgenommen zu werden, da eine große Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass
er erneut nicht die Mindestpunktzahl erreiche“.
Zum Urteil Brune II
18
Mit Klageschrift, die am 23. September 2011 bei der Kanzlei des Gerichts
eingegangen ist, erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennr. F‑94/11
eingetragene Klage, mit der er insbesondere die Aufhebung der zweiten
Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste beantragte. Mit der Klage
beantragte der Kläger ferner u. a. die Feststellung, dass die Organisation einer
neuen einzelnen mündlichen Prüfung für ihn nicht geeignet ist, das Urteil Brune I
durchzuführen, dass die Kommission befugt ist, ihn unmittelbar in die Reserveliste
aufzunehmen, ohne dass eine neue mündliche Prüfung erforderlich ist, und dass die
Kommission den ihm durch Zeitablauf entstandenen Nachteil in angemessener
Weise zu kompensieren und jegliche Diskriminierung im Vergleich zu den
erfolgreichen Bewerbern zu vermeiden hat.
19
Mit Urteil vom 21. März 2013, Brune/Kommission (F‑94/11, EU:F:2013:41, im
Folgenden: Urteil Brune II), hat das Gericht die Klage des Klägers in vollem Umfang
abgewiesen und ihn zur Tragung der Kosten verurteilt.
20
Das Gericht hat in Rn. 64 des Urteils Brune II im Wesentlichen ausgeführt, dass
die Entscheidung, das Auswahlverfahren wiederzueröffnen, offenbar Teil der Suche
nach einer billigen Lösung war, die geeignet ist, eine volle Durchführung des Urteils
Brune I zu ermöglichen. Angesichts des Umstands, dass es der Verwaltung
unmöglich war, ohne Aufhebung sämtlicher Ergebnisse des Auswahlverfahrens die
Voraussetzungen wiederherzustellen, unter denen dieses hätte durchgeführt werden
müssen, um die Gleichbehandlung zwischen allen Bewerbern und die Objektivität
der Bewertungen zu gewährleisten, hat das Gericht in Rn. 65 des Urteils Brune II
nämlich festgestellt, dass das EPSO und der Prüfungsausschuss mit Recht eine
mündliche Wiederholungsprüfung für den Kläger organisieren konnten – wie es im
Übrigen in Bezug auf eine andere rechtswidrig von demselben Auswahlverfahren
ausgeschlossene Bewerberin geschehen ist (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012,
Honnefelder/Kommission, F‑42/11, EU:F:2012:196) – bei der sie sicherstellten, dass
Honnefelder/Kommission, F‑42/11, EU:F:2012:196) – bei der sie sicherstellten, dass
die Bewertungskriterien dieser Prüfung mit denjenigen der ursprünglichen, vom
Kläger am 6. März 2007 abgelegten mündlichen Prüfung identisch sind, und zwar
um ihn in eine möglichst ähnliche Lage wie jene zu versetzen, in der er sich ohne
den im Urteil Brune I festgestellten Fehler befunden hätte, ohne ihn jedoch im
Vergleich zu den anderen Bewerbern übermäßig zu begünstigen.
21
In Rn. 67 des Urteils Brune II hat das Gericht insbesondere das Argument des
Klägers zurückgewiesen, dass er in Durchführung des Urteils Brune I unmittelbar in
die Reserveliste hätte aufgenommen werden müssen, ohne eine neue mündliche
Prüfung abzulegen. Eine solche Vorgehensweise hätte nach Ansicht des Gerichts
dazu geführt, dass das EPSO und der Prüfungsausschuss für das
Auswahlverfahren nicht nur gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, den
Grundsatz der Objektivität der Bewertungen und die Bestimmungen der
Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, sondern auch gegen Art. 27 des Statuts
verstoßen hätten.
22
Was insbesondere den Antrag auf Feststellung anbelangt, dass die Kommission
den durch Zeitablauf entstandenen Nachteil des Klägers in angemessener Weise zu
kompensieren und jegliche Diskriminierung im Vergleich zu den erfolgreichen
Bewerbern zu vermeiden hat, geht aus Rn. 43 des Urteils Brune II hervor, dass der
Kläger auf eine Frage des Gerichts nach der Tragweite dieses Antrags in der
mündlichen Verhandlung vom 11. September 2012 schließlich erklärt hatte, dass
der Antrag darauf abziele, dass das Gericht Hinweise gebe, um eine wirksame
Durchführung des Urteils Brune I zu gewährleisten. In dieser mündlichen
Verhandlung erklärte der Kläger auch, dass ihm ein Schaden in Höhe der Differenz
zwischen seinem Besoldungsniveau als nationaler Beamter und dem Niveau der
Besoldung entstanden sei, auf die er als Unionsbeamter Anspruch gehabt hätte,
was jedenfalls einem Betrag von mehreren Hunderttausend Euro entspreche. Das
Gericht hat den so gefassten Antrag jedoch unter Hinweis darauf, dass es ihm nicht
zusteht, Anordnungen an ein Unionsorgan zu richten oder Grundsatzerklärungen
abzugeben oder grundsätzliche Feststellungen zu treffen, für unzulässig erklärt.
Zu dem nach der Verkündung des Urteils Brune II gestellten Antrag auf
Schadensersatz und zum Urteil Brune III
23
Mit Schreiben vom 17. April 2013 beantragte der Kläger nach Kenntnisnahme von
dem Urteil Brune II bei der Kommission Ersatz für den immateriellen und materiellen
Schaden, der ihm aufgrund der Rechtswidrigkeit der ersten Entscheidung über die
Nichtaufnahme in die Reserveliste entstanden sei (im Folgenden: Antrag auf
Schadensersatz).
24
Am 19. Mai 2013 legte der Kläger ferner beim Gericht der Europäischen Union
gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
ein Rechtsmittel gegen das Urteil Brune II ein (Rechtssache T‑269/13 P).
25
Mit Entscheidung vom 20. August 2013 lehnte die Anstellungsbehörde den Antrag
25
Mit Entscheidung vom 20. August 2013 lehnte die Anstellungsbehörde den Antrag
auf Schadensersatz als unbegründet ab.
26
Mit Schreiben vom 15. November 2013, das der Kommission am 20. November
2013 zugestellt wurde, legte der Kläger eine in deutscher Sprache verfasste
Beschwerde gegen die Entscheidung vom 20. August 2013 über die Ablehnung des
Antrags auf Schadensersatz ein. Mit einem in englischer Sprache verfassten
Bescheid vom 28. Februar 2014, der dem Kläger am 15. März 2014 zuging, wies die
Anstellungsbehörde diese Beschwerde als unbegründet zurück.
27
Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 forderte der Kläger eine deutsche Fassung des
Bescheids über die Zurückweisung der Beschwerde an, die ihm nach seinen
Angaben am 19. Juni 2014 übermittelt wurde. Der Kläger ist insoweit der Ansicht,
dass die am 19. Juni 2014 übermittelte Fassung eine nachträglich unterschriebene
Entscheidung in deutscher Fassung gewesen sei, da sie nicht als eine Übersetzung
des Bescheids vom 28. Februar 2014 kenntlich gemacht worden sei.
28
Mit Urteil vom 5. Juni 2014, Brune/Kommission (T‑269/13 P, EU:T:2014:424, im
Folgenden: Urteil Brune III), hat das Gericht der Europäischen Union das
Rechtsmittel gegen das Urteil Brune II zurückgewiesen und den Kläger zur Tragung
der Kosten verurteilt.
29
Das Gericht der Europäischen Union hat in den Rn. 24 bis 37 des Urteils Brune III
u. a. festgestellt, dass der Kläger in Anbetracht der Rechtsprechung dem Gericht zu
Unrecht seine Beurteilung vorwirft, wonach eine Ausgleichsmaßnahme, die darin
bestand, ihn in eine möglichst ähnliche Lage wie jene zu versetzen, in der er sich
ohne die mit dem Urteil Brune I festgestellte Rechtswidrigkeit befunden hätte,
geeignet war, seine Rechte angemessen zu wahren. Das Gericht der Europäischen
Union hat in Rn. 37 des Urteils Brune III daher ausdrücklich festgestellt, dass im
Fall des Klägers die Durchführung einer mündlichen Wiederholungsprüfung nicht als
ein unangemessener Ausgleich angesehen werden kann, der die Rechtskraft des
Urteils Brune I missachtete und folglich nicht den Anforderungen des Art. 266 AEUV
entspräche.
30
Im Übrigen hat das Gericht der Europäischen Union in den Rn. 57 bis 63 des
Urteils Brune III auch festgestellt, dass das Gericht zu Recht festgestellt hat, dass
die unmittelbare Aufnahme des Klägers in die Reserveliste einen Verstoß gegen die
Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens darstellen würde und
der Erlass einer solchen Entscheidung als Maßnahme zur Durchführung des Urteils
Brune I gegen die Art. 27 und 29 des Statuts verstoßen hätte, nach denen die
Beamten mittels eines Auswahlverfahrens rekrutiert werden, um die im Hinblick auf
Befähigung, Leistung und Integrität besten Bewerber auszuwählen, und auch eine
diskriminierende Behandlung gegenüber den anderen Bewerbern dargestellt hätte,
die aufgrund ihrer unzureichenden Leistungen in der mündlichen Prüfung nicht in die
Reserveliste aufgenommen wurden.
31
Auf die Argumentation des Klägers, das Gericht habe, da es ihn in der mündlichen
31
Auf die Argumentation des Klägers, das Gericht habe, da es ihn in der mündlichen
Verhandlung zur genauen Höhe des geltend gemachten Schadens befragt habe,
logischerweise davon ausgehen müssen, dass er einen Antrag auf Schadensersatz
gestellt habe, hat das Gericht der Europäischen Union die Tragweite des von dem
Kläger im ersten Rechtszug formulierten Antrags hinsichtlich der Pflicht der
Kommission geprüft, den durch Zeitablauf entstandenen Nachteil des Klägers in
angemessener Weise zu kompensieren und jegliche Diskriminierung im Vergleich
zu den erfolgreichen Bewerbern zu vermeiden. Insoweit hat das Gericht der
Europäischen Union in Rn. 102 des Urteils Brune III festgestellt, dass dem Gericht
nicht vorgeworfen werden kann, diesen Antrag durch die Annahme entstellt zu
haben, dass er auf Feststellungen hinsichtlich der Modalitäten einer angemessenen
Durchführung des Urteils Brune I gerichtet gewesen sei. Daher hat das Gericht der
Europäischen Union in Rn. 103 des Urteils Brune III entschieden, dass das Gericht
diesen als Antrag auf Anordnungen eingestuften Antrag zu Recht als unzulässig
zurückgewiesen hat.
32
Außerdem hat das Gericht der Europäischen Union in den Rn. 104 und 105 des
Urteils Brune III das Vorbringen des Klägers zurückgewiesen, das Gericht sei
verpflichtet gewesen, ihm in der Rechtssache, in der das Urteil Brune II ergangen
sei, gegebenenfalls von Amts wegen einen angemessenen finanziellen Ausgleich für
den Schaden zuzubilligen, der ihm aufgrund der im Urteil Brune I festgestellten
Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens entstanden sei. Das Gericht der
Europäischen Union war insbesondere der Ansicht, dass das Gericht jedenfalls
nicht zu prüfen hatte, ob die Möglichkeit bestand, dem Kläger Schadensersatz
zuzubilligen, da es festgestellt hatte, dass die Durchführung einer mündlichen
Wiederholungsprüfung für ihn eine billige Durchführungsmaßnahme darstellte und
die zweite Entscheidung der Nichtaufnahme in die Reserveliste unter keinem
Gesichtspunkt rechtswidrig war.
Verfahren und Anträge der Parteien
33
Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 hat die Kanzlei des Gerichts dem Kläger mitgeteilt,
dass sie festgestellt hat, dass die Klageschrift entgegen der in Art. 35 Abs. 1 der
seinerzeit geltenden Verfahrensordnung aufgestellten Anforderung keine Anträge
enthält. Anträge waren nämlich nur in der der Klageschrift beigefügten
Zusammenfassung des Rechtsstreits formuliert worden, die nach den praktischen
Anweisungen für die Parteien, in denen diese Zusammenfassung verlangt wird, nur
dazu dient, die Abfassung der in Art. 37 Abs. 2 der seinerzeit geltenden
Verfahrensordnung vorgesehenen Mitteilung zu erleichtern. Mit demselben
Schreiben ist der Kläger aufgefordert worden, diesen Fehler in seiner Klageschrift
innerhalb einer Frist bis zum 15. Juli 2014 zu beheben, was er mit der Einreichung
einer berichtigten Fassung der Klageschrift am 10. Juli 2014 getan hat. Diese
berichtigte Fassung der Klageschrift ist der Kommission am 14. Juli 2014 zugestellt
worden.
34
Mit Schreiben vom 30. September 2014 hat der Kläger nach Erhalt der Zustellung
34
Mit Schreiben vom 30. September 2014 hat der Kläger nach Erhalt der Zustellung
der Klagebeantwortung der Kommission beim Gericht beantragt, ihm zu gestatten,
eine Erwiderung einzureichen. Mit Schreiben der Kanzlei vom 16. Oktober 2014 ist
dem Kläger die Entscheidung des Gerichts mitgeteilt worden, seinem Antrag
stattzugeben und ihm eine Frist bis zum 24. November 2014 zu gewähren, um
seinen Schriftsatz einzureichen, der jedoch auf die von der Kommission
aufgeworfene Frage der Zulässigkeit zu beschränken war.
35
Mit Schreiben vom 25. November 2014 hat die Kanzlei des Gerichts der
Kommission die am 23. November 2014 eingereichte Erwiderung zugestellt und ihr
mitgeteilt, dass ihr für die Einreichung der Gegenerwiderung eine Frist bis zum 5.
Januar 2015 zur Verfügung steht. Mit Schreiben vom 26. November 2014 hat die
Kommission um eine Verlängerung der Frist bis zum 20. Januar 2015 ersucht, die
ihr vom Gericht ausnahmsweise gewährt worden ist. Da die Kommission ihre
Gegenerwiderung am 19. Januar 2015 eingereicht hat, ist das schriftliche Verfahren
an diesem Tag geschlossen worden.
36
Der Kläger beantragt,
– der Kommission aufzugeben, ihm den auf insgesamt mindestens 120 000
Euro zuzüglich Verzugszinsen geschätzten materiellen und immateriellen
Schaden, den er aufgrund des rechtswidrigen Ausschlusses vom
Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 erlitten hat, zu ersetzen;
– der Kommission die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;
– vorsorglich den Erlass eines Versäumnisurteils.
37
Die Kommission beantragt im Wesentlichen,
– zu beurteilen, ob der Antrag auf Schadensersatz unter Einhaltung einer
angemessenen Frist erhoben wurde und die vorliegende Klage demnach
zulässig ist;
– die Klage jedenfalls als unbegründet abzuweisen,
– den vorsorglich gestellten Antrag des Klägers auf Erlass eines
Versäumnisurteils als unzulässig zurückzuweisen;
– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, insbesondere weil er ihr angesichts
eines Zeitraums von knapp sechs Jahren zwischen der ersten Entscheidung
über die Nichtaufnahme in die Reserveliste und dem Antrag auf
Schadensersatz unnötige Kosten verursacht hat.
38
In seiner Erwiderung hat der Kläger erklärt, dass er einer Entscheidung des
Gerichts ohne mündliche Verhandlung gemäß Art. 59 Abs. 2 der Verfahrensordnung
schon zu diesem Zeitpunkt zustimme. Da die Kommission in ihrer Gegenerwiderung
ihr diesbezügliches Einverständnis erklärt hat, hat das Gericht gemäß dieser
Bestimmung entschieden, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und dies
Bestimmung entschieden, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und dies
den Parteien mit Schreiben der Kanzlei vom 10. Februar 2015 mitgeteilt.
Rechtliche Würdigung
Zur Zulässigkeit
Zur geltend gemachten Verspätung des Antrags auf Schadensersatz
– Vorbringen der Parteien
39
Die Kommission ersucht das Gericht um Prüfung der Zulässigkeit der Klage, weil
der Antrag auf Schadensersatz verspätet eingereicht worden sei, da er am 17. April
2013 in Bezug auf einen behaupteten Schaden gestellt worden sei, der mit der
Rechtswidrigkeit der ersten Entscheidung über die Nichtaufnahme in die
Reserveliste zusammenhängen solle, die am 10. Mai 2007 und somit sechs Jahre
zuvor ergangen sei. Sie betont in diesem Zusammenhang, dass sie nach einem
derart langen Zeitraum unter Berücksichtigung sowohl des Grundsatzes der
Rechtssicherheit als auch der Einhaltung einer angemessenen Frist nicht mehr mit
einem Antrag auf Schadensersatz habe rechnen müssen.
40
Der Kläger trägt in seiner Erwiderung vor, dass die Kommission im gerichtlichen
Verfahren für eine Unzulässigkeit der Klage nicht mehr anführen könne, dass sein
Antrag auf Schadensersatz verspätet sei, da sie diesen Antrag in der Sache
abgelehnt habe, und zwar sowohl in dem Bescheid vom 20. August 2013 über die
Ablehnung des Antrags als auch in dem Bescheid über die Zurückweisung der
Beschwerde. Jedenfalls sei selbst bei analoger Anwendung der in Art. 46 der
Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Verfristung nach fünf Jahren das Urteil
Brune I eine die Verfristung unterbrechende neue Tatsache gewesen. Dies gelte
erst recht im Kontext des vorliegenden Falles, in dem er die Rechtmäßigkeit seiner
Nichtaufnahme in die Reserveliste stets in Frage gestellt habe. Im Übrigen sei er,
sowie er am 21. März 2013 von dem vom Gericht im Urteil Brune II zugrunde
gelegten, in Rn. 22 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Verständnis seines
Antrags erfahren habe, den er so formuliert zu haben geglaubt habe, dass er eine
„sekundäre Ersatzleistung in Form monetären Schadensersatzes umfasse“, tätig
geworden, um einige Tage später, am 17. April 2013, seinen Antrag auf
Schadensersatz zu stellen.
– Würdigung durch das Gericht
41
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass eine Klage auf Ersatz eines Schadens, der
sich aus der Rechtswidrigkeit einer Handlung ergibt, wie im vorliegenden Fall aus
der Rechtswidrigkeit der ersten Entscheidung über die Nichtaufnahme in die
Reserveliste, nicht aus dem Grund für unzulässig erklärt werden kann, dass der
Kläger in seiner Klage auf Aufhebung der als rechtswidrig gerügten Handlung neben
seinem Antrag auf Aufhebung nicht förmlich und eindeutig einen Antrag auf
Schadensersatz gestellt hat, da die Anfechtungsklage und die Schadensersatzklage
Schadensersatz gestellt hat, da die Anfechtungsklage und die Schadensersatzklage
selbständige Rechtsbehelfe sind, was auch dann gilt, wenn es sich um
Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und einem ihrer Bediensteten handelt,
vorausgesetzt, dass das Verfahren nach den Art. 90 und 91 des Statuts eingehalten
worden ist (vgl. Beschlüsse vom 25. Februar 1992, Marcato/Kommission, T‑64/91,
EU:T:1992:22, Rn. 30, und vom 20. März 2014, Michel/Kommission, F‑44/13,
EU:F:2014:40, Rn. 44).
42
Hinsichtlich des letztgenannten Gesichtspunkts ist es ständige Rechtsprechung,
dass im Sinne der Art. 90 und 91 des Statuts „Person[en], auf die [das] Statut
Anwendung findet“, nicht nur aktive Beamte sind, sondern auch frühere Beamte,
etwaige Bewerber für ein Amt oder Bewerber, die an allgemeinen Auswahlverfahren
teilnehmen, unabhängig davon, ob sie Bedienstete der Union sind oder – wie der
Kläger – nicht (vgl. Urteile vom 31. März 1965, Vandevyvere/Parlament, 23/64,
EU:C:1965:31, S. 214, und vom 29. Oktober 1975, Marenco u. a./Kommission,
81/74 bis 88/74, EU:C:1975:139, Rn. 5).
43
So ist es in Rechtsstreitigkeiten, die wie die vorliegende auf Art. 91 des Statuts
oder auf Art. 270 AEUV gestützt werden, Sache der Beamten und sonstigen
Bediensteten, aber auch der Bewerber von Auswahlverfahren, das Organ innerhalb
einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt ihrer Kenntnis von dem beanstandeten
Sachverhalt mit einem Antrag gegenüber der Union auf Ersatz eines Schadens, der
ihr angeblich zurechenbar ist, zu befassen (vgl. Urteile vom 5. Oktober 2004, Eagle
u. a./Kommission, T‑144/02, EU:T:2004:290, Rn. 65 und 66, und vom 1. Februar
2007, Tsarnavas/Kommission, F‑125/05, EU:F:2007:18, Rn. 69).
44
Die Angemessenheit der Frist, in der ein Antrag auf Schadensersatz gestellt wird,
ist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, insbesondere anhand der
Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der
Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien zu beurteilen
(Urteile vom 28. Februar 2013, Arango Jaramillo u. a./EIB, C‑334/12 RX‑II,
EU:C:2013:134, Rn. 28, und vom 1. Februar 2007, Tsarnavas/Kommission,
F‑125/05, EU:F:2007:18, Rn. 70).
45
In diesem Zusammenhang ist, auch wenn sie nicht unmittelbar anwendbar ist und
keine strikte und unantastbare Grenze darstellt, bis zu der jeder Antrag unabhängig
davon, wie viel Zeit sich der Antragsteller gelassen hat, um die Verwaltung mit
seinem Antrag zu befassen, und unabhängig von den Umständen des Einzelfalls
zulässig wäre (Beschluss vom 9. Juli 2010, Marcuccio/Kommission, F‑91/09,
EU:F:2010:87, Rn. 35, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss vom 18.
Juli 2011, Marcuccio/Kommission, T‑450/10 P, EU:T:2011:399, Rn. 29), die in
Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs für Klagen aus außervertraglicher Haftung
vorgesehene fünfjährige Verjährungsfrist nichtsdestoweniger zum Vergleich
heranzuziehen (vgl. Urteil vom 1. Februar 2007, Tsarnavas/Kommission, F‑125/05,
EU:F:2007:18, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
46
Das Argument des Klägers, dass die Kommission im gerichtlichen Verfahren eine
46
Das Argument des Klägers, dass die Kommission im gerichtlichen Verfahren eine
Verspätung seines Antrags auf Schadensersatz nicht mehr geltend machen könne,
da sie es im vorprozessualen Verfahren nicht geltend macht habe, ist von
vornherein zurückzuweisen, da solche Umstände nach ebenfalls ständiger
Rechtsprechung das Gericht jedenfalls nicht von seiner Verpflichtung befreien
können, die Einhaltung der Fristen des Statuts nachzuprüfen (Urteile vom 12. Juli
1984, Moussis/Kommission, 227/83, EU:C:1984:276, Rn. 13, und vom 17. Oktober
1991, Offermann/Parlament, T‑129/89, EU:T:1991:55, Rn. 34; Beschlüsse vom 15.
Januar 2009, Braun-Neumann/Parlament, T‑306/08 P, EU:T:2009:6, Rn. 37, und
vom 20. März 2014, Michel/Kommission, F‑44/13, EU:F:2014:40, Rn. 68).
47
Das Gericht stellt jedoch fest, dass dem Kläger unter den Umständen des
vorliegenden Falles nicht vorgeworfen werden kann, den Antrag auf Schadensersatz
nach unangemessen langer Zeit gestellt zu haben. Da sein Hauptziel die Aufhebung
der beiden aufeinanderfolgenden Entscheidungen über die Nichtaufnahme in die
Reserveliste war, um in dieser Liste aufgeführt und damit später als Unionsbeamter
eingestellt werden zu können, befand er sich nämlich erst ab der Bestätigung des
Urteils Brune II durch das Urteil Brune III, d. h. am 5. Juni 2014, in einer Situation,
in der er eindeutig nicht mehr damit rechnen konnte, in der Reserveliste des
Auswahlverfahrens EPSO/AD/26/05 aufgeführt zu werden.
48
Das Gericht hebt ferner hervor, dass der Kläger, auch wenn sein Antrag
missverständlich abgefasst war und er sich klarer hätte ausdrücken können,
vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der Antrag, den er in der
Rechtssache, in der das Urteil Brune II erging, gestellt hatte und der darauf
gerichtet war, dass das Gericht die Pflicht der Kommission feststellt, den ihm durch
Zeitablauf entstandenen Nachteil in angemessener Weise zu kompensieren, in
gewisser Weise als ein Antrag auf Schadensersatz verstanden werden kann. Das
Gericht ist mit anderen Worten der Ansicht, dass der Kläger bis zum Erlass des
Urteils Brune II, mit dem nach einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung über
den Umfang des Schadens, der ihm nach seinem Vorbringen entstanden war und
den er auf einen Betrag von ungefähr 100 000 Euro bezifferte, über den genannten
Antrag entschieden wurde, davon ausgehen durfte, dass im Rahmen seiner Klage
gegen die zweite Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste ein
Antrag auf Schadensersatz gestellt worden war.
49
Es ist festzustellen, dass der Kläger, sowie er davon Kenntnis erlangte, dass das
Gericht den oben genannten Antrag in einem anderen Sinn als einen auf
Schadensersatz gerichteten Antrag eingestuft hatte, sofort reagierte, indem er
konkret in den Tagen nach der Verkündung des Urteils Brune II den Antrag auf
Schadensersatz stellte (vgl. im Umkehrschluss in Bezug auf einen Antrag auf
Schadensersatz, der 21 Monate nach der Verkündung eines Urteils gestellt und für
verspätet befunden wurde, Urteil vom 1. Februar 2007, Tsarnavas/Kommission,
F‑125/05, EU:F:2007:18, Rn. 78 und 79). Diese Reaktion zeigt auf maßgebliche und
hinreichende Weise die Bedeutung, die der Rechtsstreit für den Kläger hatte, und
rechtfertigt es jedenfalls, dass sein Antrag auf Schadensersatz, der mit der ersten
Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste, die 2007 erging und 2010
Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste, die 2007 erging und 2010
für rechtswidrig befunden wurde, zusammenhängt, erst 2013 gestellt wurde (vgl. im
Umkehrschluss Beschluss vom 26. Juni 2009, Marcuccio/Kommission, T‑114/08 P,
EU:T:2009:221, Rn. 28).
50
In Anbetracht der den Fall des Klägers kennzeichnenden besonderen Umstände
ist daher der Antrag auf Schadensersatz in seiner ausdrücklichen und eindeutigen
Formulierung vom 17. April 2013 als nicht nach unangemessen langer Zeit gestellt
anzusehen.
51
Folglich ist die vorliegende Klage für zulässig zu erklären.
Zum Antrag auf Anwendung des Versäumnisverfahrens
52
Hinsichtlich des vorsorglich gestellten Antrags des Klägers auf Erlass eines
Versäumnisurteils, der zusammen mit seinen Rügen zur fehlenden Mitteilung des
Bescheids vom 28. Februar 2014 zu prüfen ist, mit dem seine in Deutsch verfasste
Beschwerde zurückgewiesen wurde, ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die
wesentliche Voraussetzung für die Anwendung von Art. 121 der Verfahrensordnung,
dass nämlich der Beklagte, gegen den ordnungsgemäß Klage erhoben ist, seine
Klagebeantwortung nicht form- und fristgerecht eingereicht hat, offensichtlich nicht
erfüllt ist.
53
Es steht nämlich fest, dass die Beschwerde am 15. November 2013 eingelegt
wurde, so dass die Kommission nach Art. 90 Abs. 2 Unterabs. 2 des Statuts über
einen Zeitraum von vier Monaten bis zum 15. März 2014 verfügte, um darauf zu
antworten. Wenn man davon ausgeht, dass der Kläger an diesem Tag tatsächlich
nur eine englische Fassung des Bescheids über die Zurückweisung seiner
Beschwerde erhielt, die ihm grundsätzlich nicht entgegengehalten werden konnte,
da er diese Beschwerde in deutscher Sprache eingelegt hatte, so müsste man dann
annehmen, dass am 15. März 2014 eine stillschweigende Entscheidung über die
Zurückweisung der Beschwerde erging.
54
Die vom Kläger nicht bestrittene Mitteilung vom 19. Juni 2014 einer deutschen
Fassung der auf den 28. Februar 2014 datierten Entscheidung über die
Zurückweisung seiner Beschwerde hatte jedoch nach Art. 91 Abs. 3 zweiter
Gedankenstrich des Statuts jedenfalls zur Folge, dass die im Statut vorgesehene
Frist von drei Monaten erneut zu laufen begann. Somit ist die Klageschrift, die der
Kläger fünf Tage nach Mitteilung der Entscheidung über die Zurückweisung seiner in
Deutsch verfassten Beschwerde, nämlich am 25. Juni 2014, eingereicht hat und die
durch ihren Inhalt zeigt, dass er den Inhalt der ihm zuvor in englischer Sprache
mitgeteilten Entscheidung vollständig verstanden hatte, tatsächlich innerhalb der in
Art. 91 des Statuts vorgesehenen Frist eingereicht worden, ebenso wie im Übrigen
ihre berichtigte Fassung, und dies unabhängig von der Frage, ob das Fehlen der
Anträge in der ursprünglichen Klageschrift einen berichtigungsfähigen Fehler
darstellte.
55
Nach Zustellung der Klageschrift an die Beklagte am 7. Juli 2014 verfügte diese
nach Art. 39 der seinerzeit geltenden Verfahrensordnung für die Einreichung ihrer
Klagebeantwortung über eine Frist von zwei Monaten und zehn Tagen, d. h. bis zum
17. September 2014. Die Kommission hat aber gerade einen solchen Schriftsatz am
16. September 2014 eingereicht, d. h. innerhalb der regulären Frist, und dies,
obwohl ihr später eine berichtigte Fassung der ursprünglichen Klageschrift
zugestellt worden ist.
56
Der Antrag des Klägers auf Anwendung des Versäumnisverfahrens ist daher als
offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum Antrag auf Schadensersatz
Vorbringen der Parteien
57
Der Kläger trägt vor, dass der Verstoß der Kommission gegen ihre Pflichten im
Urteil Brune I klar festgestellt worden sei und als schwerwiegend eingestuft werden
könne, da das Gericht mittelbar entschieden habe, dass die im Urteil Brune I
festgestellten Mängel allen mündlichen Prüfungen anhafteten, so dass das ganze
Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 rechtswidrig gewesen sei.
58
Insoweit macht er geltend, dass der Schaden, der sich aus der Rechtswidrigkeit
hinsichtlich der Stabilität der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ergebe,
erstens in einem Verlust der Chance bestehe, ordnungsgemäß in der Reserveliste
aufgeführt und somit später als Unionsbeamter eingestellt zu werden, da die
Aufnahme in eine Reserveliste, wie das Gericht in den Rn. 82 ff. des Urteils vom
13. September 2011, AA/Kommission (F‑101/09, EU:F:2011:133), festgestellt habe,
mit einer Chance auf eine schnelle Einstellung als Beamter verbunden sei. Unter
Wiederholung seiner Rüge, dass die Organisation einer neuen mündlichen Prüfung
nicht als Maßnahme zur Durchführung des Urteils Brune I geeignet gewesen sei,
betont der Kläger, dass ab dem 10. Mai 2007, dem Datum der ersten Entscheidung
über die Nichtaufnahme in die Reserveliste, seine Chance auf eine Einstellung
ausgehend von dieser Reserveliste unwiederbringlich verloren gewesen sei.
59
Zweitens bestreitet der Kläger, dass man davon ausgehen könne, dass sein
Verhalten – durch seine Weigerung, eine neue mündliche Prüfung abzulegen – eine
Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen der im Urteil Brune I
festgestellten Rechtswidrigkeit und dem ihm entstandenen Schaden verursacht
habe. Dies sei vorliegend umso mehr der Fall, als die Kommission im Rahmen des
Kostenfestsetzungsverfahrens, in dem der Beschluss vom 22. März 2012,
Brune/Kommission (F‑5/08 DEP, EU:F:2012:42), ergangen sei, jedenfalls
ausdrücklich anerkannt habe, dass die neue mündliche Prüfung für den Kläger keine
reelle Chance dargestellt habe, das Auswahlverfahren erfolgreich zu bestehen, da
„eine große Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass er erneut nicht die
Mindestpunktzahl erreiche“.
60
Drittens trägt der Kläger vor, dass die Punktzahl, die er bei der ordnungswidrigen
60
Drittens trägt der Kläger vor, dass die Punktzahl, die er bei der ordnungswidrigen
mündlichen Prüfung vom 6. März 2007 erhalten habe, nämlich 20,5/50, nicht
berücksichtigt werden könne, um in seinem Fall den Verlust der Chance zu
bewerten. Auch wenn diese Punktzahl unter der nach der Bekanntmachung des
Auswahlverfahrens erforderlichen Mindestpunktzahl liege, bedeute nämlich schon
der Umstand, dass die mündliche Prüfung ordnungswidrig organisiert worden sei,
dass alle Punktzahlen aller Bewerber zwangsläufig verfälscht worden seien.
61
Viertens nimmt der Kläger zur Ermittlung seines Schadens eine Quantifizierung
der Erfolgswahrscheinlichkeit bei der mündlichen Prüfung vor, die er seiner Ansicht
nach gehabt hätte, wenn die Prüfung damals ordnungsgemäß durchgeführt worden
wäre. Ausgehend von einer durchschnittlichen Erfolgsquote von 64,5 %, da von den
279 schließlich zur Teilnahme an dieser Prüfung aufgerufenen Bewerbern 174
Bewerber statt der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angekündigten
180 in die Reserveliste aufgenommen worden seien, folgert er demnach, dass das
Erreichen der Mindestpunktzahl von 25/50 genügt habe, um in ihr aufgeführt werden
zu können. Insoweit weist er darauf hin, dass er in der schriftlichen Prüfung eine
Punktzahl von 36/50 erhalten habe, dass er in der ordnungswidrig verlaufenen
mündlichen Prüfung eine Punktzahl von 20,5/50 erhalten habe und dass die
Gesamterfolgsquote bei der letztgenannten Prüfung 66,7 % betragen habe. Der
Kläger hebt auch hervor, dass am 20. August 2013 138 der 174 erfolgreichen
Bewerber des Auswahlverfahrens eingestellt gewesen seien.
62
Der Kläger schließt aus alledem, dass er eine sehr große
Erfolgswahrscheinlichkeit bei dem Auswahlverfahren gehabt hätte und nach dem
erfolgreichen Abschluss des Auswahlverfahrens eine große Wahrscheinlichkeit
gehabt hätte, eingestellt zu werden.
63
In der Annahme, dass er ungeachtet von Art. 32 des Statuts in der
Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe AD 5 hätte eingestellt werden können,
und unter Vergleich der für diese Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe
vorgesehenen Bezüge mit seinem Einkommen, seit er in der deutschen Verwaltung
Beamter sei, geht der Kläger davon aus, dass sein materieller Schaden einer
Einkommensdifferenz von 19 688,73 Euro netto pro Jahr entspreche, der nach einer
Gewichtung mit der Wahrscheinlichkeit der Einstellung nach der Aufnahme in die
Reserveliste einem materiellen Schaden von 10 074,32 Euro pro Jahr entspreche.
64
Der Kläger ist daher der Ansicht, dass er für den Zeitraum vom 1. Januar 2008,
dem Zeitpunkt, ab dem er vernünftigerweise habe eingestellt werden können, bis
Juni 2014, dem Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage, aufgrund seines
materiellen Schadens Anspruch auf einen Gesamtbetrag von mindestens 65 483,09
Euro habe, zuzüglich der Beträge, die sich aus der Berücksichtigung der
Wahrscheinlichkeit der Beförderung ab Besoldungsgruppe AD 5, Dienstaltersstufe
3, für diesen Zeitraum und den Unterschieden zwischen den Pensionsansprüchen
ergäben.
65
Hinsichtlich des immateriellen Schadens, der ihm aufgrund des endgültigen
65
Hinsichtlich des immateriellen Schadens, der ihm aufgrund des endgültigen
Verlusts einer Einstellungsperspektive infolge der schwerwiegenden und nicht mehr
korrigierbaren Rechtsverletzung, die der mündlichen Prüfung des
Auswahlverfahrens EPSO/AD/26/05 anhafte, entstanden sei, ist der Kläger der
Ansicht, dass unter Berücksichtigung auch des Umstands, dass die Kommission
keine Maßnahme getroffen habe, um in einen Dialog über die Modalitäten eines
billigen Ausgleichs seines Schadens wie beispielsweise Schadensersatz von Amts
wegen einzutreten, ein Betrag von 1 000 Euro netto pro Jahr seit dem 10. Mai 2007
angemessen sei.
66
Der Kläger betont, dass die zugesprochenen Beträge um Verzugszinsen in Höhe
des um zwei Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatzes der Europäischen
Zentralbank (EZB) zumindest ab dem Tag, an dem der Antrag auf Schadensersatz
gestellt worden sei, d. h. dem 17. April 2013, zu erhöhen seien, und folgert, dass als
Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens ein Gesamtbetrag von
mindestens 120 000 Euro angemessen sei.
67
Die Kommission beantragt, die Schadensersatzbegehren als unbegründet
zurückzuweisen, und macht geltend, dass im vorliegenden Fall keine der drei
kumulativen Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung der Union erfüllt sei.
Sie trägt erstens hinsichtlich der begangenen Pflichtverletzung vor, dass sie die im
Urteil Brune I festgestellte Rechtswidrigkeit auf angemessene Weise behoben habe,
indem sie das Auswahlverfahren wiedereröffnet und eine neue mündliche Prüfung
organisiert habe. Rn. 72 des Urteils Brune II, die Rn. 24 bis 26 des Urteils Brune III
und Rn. 37 des letztgenannten Urteils bestätigten dieses Vorbringen. Daher könne
der Kläger nicht geltend machen, dass die fragliche Rechtsverletzung fortbestehe.
Die Kommission stützt sich ferner auf Rn. 105 des Urteils Brune III, in dem das
Gericht der Europäischen Union betont habe, dass „es jedenfalls unter den
Umständen [der dem Urteil Brune II zugrunde liegenden Rechtssache] keine
Veranlassung für das Gericht ... gegeben hat, zu prüfen, ob die Möglichkeit bestand,
dem Rechtsmittelführer Schadensersatz zuzubilligen, da es festgestellt hatte, dass
die Durchführung einer mündlichen Wiederholungsprüfung für ihn eine billige
Durchführungsmaßnahme darstelle und die [zweite] Entscheidung [über die
Nichtaufnahme in die Reserveliste] unter keinem Gesichtspunkt rechtswidrig sei“.
68
Zweitens ist die Kommission der Ansicht, dass der Kläger keinen materiellen und
immateriellen Schaden erlitten habe. Insbesondere sei ihm die Bezugnahme auf die
Urteile vom 14. Mai 1998, Rat/de Nil und Impens (C‑259/96 P, EU:C:1998:224), und
vom 26. Juni 1996, De Nil und Impens/Rat (T‑91/95, EU:T:1996:92), nicht von
Nutzen, da diese Urteile Fälle einer rechtsfehlerhaften Durchführung von
Aufhebungsurteilen betroffen hätten, während die Kommission im vorliegenden Fall
eine im Sinne von Art. 266 AEUV angemessene Maßnahme zur Durchführung des
Urteils Brune I getroffen habe, was das Gericht und das Gericht der Europäischen
Union im Übrigen in den Urteilen Brune II und Brune III klar und endgültig
festgestellt hätten. Jedenfalls habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass er einen
bestimmten und messbaren Schaden im Sinne des Urteils vom 1. Juni 1994,
bestimmten und messbaren Schaden im Sinne des Urteils vom 1. Juni 1994,
Kommission/Brazzelli Lualdi u. a. (C‑136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 42), erlitten
habe.
69
Insoweit hält die Kommission die vom Kläger vorgenommene Bewertung seines
Verlusts einer Chance, ab dem 10. Mai 2007 eingestellt zu werden, für
hypothetisch. Bezüglich ihrer Ausführungen, die sie für die Zwecke und im Rahmen
des Kostenfestsetzungsverfahrens gemacht habe, in dem der Beschluss vom 22.
März 2012, Brune/Kommission (F‑5/08 DEP, EU:F:2012:42), ergangen sei, macht
die Kommission im Hinblick auf die Wiedergabe ihrer Ausführungen durch das
Gericht in Rn. 14 des genannten Beschlusses geltend, dass sie mit ihrem
Vorbringen in Bezug auf das Fehlen einer „reelle[n] Chance“ lediglich habe betonen
wollen, dass dem Kläger im Wege der neuen mündlichen Prüfung keine größeren
Erfolgschancen hätten eingeräumt werden sollen als in einer rechtmäßig
durchgeführten ursprünglichen mündlichen Prüfung und, mit anderen Worten, die
Maßnahme zur Durchführung des Urteils Brune I keine bevorzugte Behandlung habe
sein sollen.
70
Was drittens den Kausalzusammenhang anbelangt, ist die Kommission unter
Bezugnahme auf Rn. 85 des Urteils vom 28. September 1999, Hautem/EIB
(T‑140/97, EU:T:1999:176), der Ansicht, dass der Kläger nicht den Beweis erbringe,
dass zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem geltend gemachten
Schaden ein unmittelbarer und sicherer ursächlicher Zusammenhang bestehe. Der
Kläger habe sich durch seinen Verzicht auf die Teilnahme an der neuen mündlichen
Prüfung vielmehr selbst der Chance begeben, diese Prüfung zu bestehen, und
folglich der Chance, in der Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/26/05
aufgeführt werden zu können, sowie der Chance, später aus diesem Grund
eingestellt zu werden. Mit anderen Worten sei der Verlust der Chance in seinem Fall
die direkte Konsequenz seiner eigenen Entscheidung.
Würdigung durch das Gericht
71
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Auslösung der außervertraglichen
Haftung der Union an das Zusammentreffen dreier Voraussetzungen geknüpft ist:
Die den Organen vorgeworfene Handlung muss rechtswidrig sein, es muss ein
tatsächlicher Schaden eingetreten sein, und zwischen dem gerügten Rechtsverstoß
und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen.
Diese drei Voraussetzungen sind kumulativ, so dass es für die Abweisung einer
Schadensersatzklage genügt, dass eine von ihnen nicht vorliegt (vgl. Urteile vom
21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C‑348/06 P, EU:C:2008:107, Rn. 52 und
die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Juli 2011, V/Parlament, F‑46/09,
EU:F:2011:101, Rn. 157).
72
Insoweit stellt das Gericht zunächst fest, dass der Kläger auch in Anbetracht der
Rechtskraft der Urteile Brune II und Brune III nicht geltend machen kann, dass die
mit dem Urteil Brune I festgestellte Rechtswidrigkeit der Umstände, unter denen die
mündliche Prüfung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/26/05 organisiert worden ist,
mündliche Prüfung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/26/05 organisiert worden ist,
an der er teilgenommen hat, über den Zeitpunkt hinaus fortbestanden hat, an dem
eine neue mündliche Prüfung organisiert worden ist – im vorliegenden Fall am 4.
Februar 2011 –, an der der Kläger nach seiner freien Entscheidung nicht
teilgenommen hat.
73
Wie bereits ausgeführt worden ist, haben das Gericht und – im
Rechtsmittelverfahren – das Gericht der Europäischen Union nämlich endgültig
festgestellt, dass die Organisation einer neuen mündlichen Prüfung als eine
Maßnahme zur Durchführung des Urteils Brune I angesehen werden konnte, die
nicht unangemessen war und die mit anderen Worten der mit diesem Urteil
festgestellten Rechtswidrigkeit abhelfen konnte. Zudem hat das Gericht der
Europäischen Union in Rn. 105 des Urteils Brune III klar darauf hingewiesen, dass
es dem Gericht unter Berücksichtigung des Erlasses dieser Maßnahme zur
Durchführung des Urteils Brune I und des Umstands, dass die zweite Entscheidung
über die Nichtaufnahme in die Reserveliste unter keinem Gesichtspunkt
rechtswidrig war, im Urteil Brune II nicht oblag, dem Kläger von Amts wegen
Schadensersatz zuzubilligen.
74
Das Gericht ist zum einen der Ansicht, dass diese Feststellung im vorliegenden
Fall auch für alle Schadensersatzbegehren in Verbindung mit einem Schaden gilt,
der nach dem Zeitpunkt entstanden sein soll, an dem die Kommission der
Rechtswidrigkeit der ersten Entscheidung über die Nichtaufnahme in die
Reserveliste abgeholfen hatte, nämlich am 4. Februar 2011, dem Zeitpunkt der
neuen mündlichen Prüfung. Zum anderen wäre, wenn man annimmt, dass ein
Schaden über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehen konnte, dieser Schaden
jedenfalls das unmittelbare Ergebnis der Entscheidung des Klägers, sich zu
weigern, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehene
mündliche Prüfung abzulegen – so wie alle erfolgreichen Bewerber auf der
fraglichen Reserveliste diese Prüfung abgelegt haben –, in der – als conditio sine
qua non für jede spätere Aufnahme in die Reserveliste –eine Mindestpunktzahl von
25/50 erreicht werden musste.
75
Hinsichtlich der Schäden, die im Zeitraum zwischen dem 6. März 2007, dem
Zeitpunkt der mit dem Urteil Brune I für ordnungswidrig befundenen mündlichen
Prüfung, und dem 4. Februar 2011, dem Zeitpunkt der neuen mündlichen Prüfung,
die der Kläger nicht ablegen wollte, entstanden sein sollen, ist festzustellen, dass
die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit der Handlung der Kommission angesichts
der und aus den Gründen erfüllt ist, auf die das Gericht im Urteil Brune I abgestellt
hat, um die erste Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste
aufzuheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2008,
Kommission/Girardot, EU:C:2008:107, Rn. 53).
76
Hinsichtlich der materiellen Schäden, die der Kläger für den Zeitraum zwischen
dem 6. März 2007 und dem 4. Februar 2011 geltend macht, ist darauf hinzuweisen,
dass im Fall der Geltendmachung eines materiellen Schadens die Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung für sich genommen keinen angemessenen und
angefochtenen Entscheidung für sich genommen keinen angemessenen und
hinreichenden Ersatz des entstandenen Schadens darstellt (vgl. Urteil vom 5.
Dezember 2000, Gooch/Kommission, T‑197/99, EU:T:2000:282, Rn. 71). Damit ein
solcher materieller Schaden geltend gemacht werden kann, muss der Kläger jedoch
beweisen, dass dieser Schaden tatsächlich und sicher war (vgl. Urteil vom 21.
Februar 2008, Kommission/Girardot, C‑348/06 P, EU:C:2008:107, Rn. 54).
77
Was insoweit den Verlust der Chance anbelangt, das Auswahlverfahren
EPSO/AD/26/05 erfolgreich abzuschließen und anschließend zum Beamten ernannt
zu werden, ist jedoch festzustellen, dass der Kläger, sei es am 6. März 2007, dem
Zeitpunkt der für ordnungswidrig befundenen mündlichen Prüfung, oder am 10. Mai
2007, dem Zeitpunkt der ersten Entscheidung über die Nichtaufnahme in die
Reserveliste, nicht im Sinne der Rechtsprechung „sicher und unwiederbringlich“ die
Chance verloren hat, in die Reserveliste aufgenommen zu werden (vgl. zu diesem
Begriff Urteil vom 11. Juli 2013, CC/Parlament, F‑9/12, EU:F:2013:116, Rn. 114 bis
116 und die dort angeführte Rechtsprechung). Denn zum einen ist die erste
Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste später durch das Urteil
Brune I aufgehoben worden, und zum anderen hat die Kommission eine neue
mündliche Prüfung organisiert, um es dem Kläger zu ermöglichen, unter
Umständen, die den Anforderungen des Statuts entsprechen und eine angemessene
Maßnahme zur Durchführung des Urteils Brune I darstellen, diese Prüfung eventuell
erfolgreich zu absolvieren, um in der Reserveliste aufgeführt werden zu können. Die
Kommission hat ihm mit anderen Worten gerade die Chance zurückgegeben, in der
Reserveliste aufgeführt zu werden, was zusammen mit der rückwirkenden
Aufhebung der ersten Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste
durch das Urteil Brune I bestätigt, dass sowohl am 6. März 2007 als auch am 10.
Mai 2007 der Verlust der Chance, das Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05
erfolgreich abzuschließen und in der Folge auf der Grundlage dieses
Auswahlverfahrens als Unionsbeamter eingestellt zu werden, wiedergutgemacht
werden konnte und nicht endgültig war.
78
Jedenfalls ist, selbst wenn angenommen werden könnte, dass der Kläger, wenn
seine mündliche Prüfung am 6. März 2007 ordnungsgemäß abgehalten worden
wäre, eine – im Übrigen schwierig zu quantifizierende – Chance gehabt hätte, bei
dieser Prüfung eine Punktzahl von 25/50 oder mehr und folglich eine Entscheidung
des Prüfungsausschusses zu erreichen, seinen Namen in die Reserveliste des
Auswahlverfahrens aufzunehmen, ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Nennung
in einer Reserveliste oder einer besonderen Leistungsgruppe dieser Liste keinen
erworbenen Anspruch auf Ernennung zum Beamten begründet. Die Entscheidung
des Prüfungsausschusses zur Festlegung der Reserveliste verleiht den
erfolgreichen Teilnehmern des Auswahlverfahrens nämlich keinen Anspruch auf
Ernennung, sondern lediglich eine Anwartschaft auf Ernennung (Urteile vom 11. Juli
2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T‑58/05, EU:T:2007:218, Rn. 52, vom
13. September 2011, AA/Kommission, F‑101/09, EU:F:2011:133, Rn. 44, und vom
15. Oktober 2014, De Bruin/Parlament, F‑15/14, EU:F:2014:236, Rn. 53). Im
Übrigen verwandelt sich die Anwartschaft auf Einstellung erst ab dem Zeitpunkt in
Übrigen verwandelt sich die Anwartschaft auf Einstellung erst ab dem Zeitpunkt in
eine Chance, eingestellt zu werden, zu dem eine Planstelle zu besetzen ist, bei der
vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass der erfolgreiche Teilnehmer
eingestellt werden kann (Urteil vom 13. September 2011, AA/Kommission, F‑101/09,
EU:F:2011:133, Rn. 85). Es gibt jedoch weder Anhaltspunkte dafür, dass ab Januar
2008 eine solche, dem Profil des Klägers entsprechende Planstelle zu besetzen
gewesen wäre, wie er geltend macht, noch im Übrigen dafür, dass der Kläger, wenn
die ursprüngliche mündliche Prüfung ordnungsgemäß organisiert worden wäre,
zwangsläufig eine höhere Punktzahl als 25/50 erreicht hätte, die es ihm seinem
Vorbringen nach zwangsläufig ermöglicht hätte, von Amts wegen in der Reserveliste
aufgeführt zu werden.
79
Unter diesen Umständen ist das Gericht der Ansicht, dass bezüglich des für den
Zeitraum zwischen dem 6. März 2007 und dem 4. Februar 2011 geltend gemachten
materiellen Schadens die Voraussetzung, dass das Vorliegen eines tatsächlichen
und sicheren Schadens zu beweisen ist, der im Zusammenhang mit dem sicheren
und unwiederbringlichen Verlust der Chance steht, in der Reserveliste aufgeführt
und in der Folge als Unionsbeamter eingestellt zu werden, nicht erfüllt ist, so dass
der Antrag auf Schadensersatz insoweit jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen
ist.
80
Hinsichtlich des für den Zeitraum zwischen dem 6. März 2007 und dem 4. Februar
2011 geltend gemachten immateriellen Schadens weist das Gericht darauf hin, dass
die Aufhebung einer rechtswidrigen Handlung wie der ersten Entscheidung über die
Nichtaufnahme in die Reserveliste, die durch das Urteil Brune I aufgehoben wurde,
zwar für sich genommen bereits einen angemessenen und grundsätzlich
hinreichenden Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden darstellen kann, den
diese Handlung verursacht haben kann, doch gilt dies nicht, wenn der Kläger
nachweist, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht,
abtrennbaren immateriellen Schaden, der durch die Aufhebung nicht in vollem
Umfang wiedergutgemacht werden kann, erlitten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile
vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T‑10/02, EU:T:2006:148, Rn. 131, und vom
19. November 2009, Michail/Kommission, T‑49/08 P, EU:T:2009:456, Rn. 88).
81
Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Ansicht, dass der Kläger, auch wenn die
von der Kommission ergriffene Maßnahme zur Durchführung des Urteils Brune I
vom Gericht der Europäischen Union im Urteil Brune III nicht für unangemessen
befunden worden ist, aufgrund seines ordnungswidrigen Ausschlusses vom
Auswahlverfahren durch die erste Entscheidung über die Nichtaufnahme in die
Reserveliste einen immateriellen Schaden erlitten hat. Wie das Gericht in Rn. 65
des Urteils Brune II festgestellt hat, war es der Verwaltung nämlich ohne Aufhebung
sämtlicher Ergebnisse des Auswahlverfahrens EPSO/AD/26/05 unmöglich, die
Voraussetzungen wiederherzustellen, unter denen dieses hätte durchgeführt werden
müssen, um die Gleichbehandlung zwischen allen Bewerbern und die Objektivität
der Bewertungen zu gewährleisten.
82
Folglich konnte die Organisation einer neuen mündlichen Prüfung am 4. Februar
2011, die zwar eine nicht unangemessene Maßnahme zur Durchführung des Urteils
Brune I sein konnte, dennoch für sich genommen nicht den sicheren immateriellen
Schaden wiedergutmachen, den der Kläger erlitten hatte, weil er nicht die
Möglichkeit gehabt hatte, am 6. März 2007 die ursprüngliche mündliche Prüfung
unter dem Statut entsprechenden ordnungsgemäßen Bedingungen abzulegen. Unter
diesen Umständen ist das Gericht, das den vom Kläger erlittenen Schaden nach
billigem Ermessen bestimmt, der Ansicht, dass ein Betrag von 4 000 Euro einen
angemessenen Ersatz des immateriellen Schadens für den Zeitraum zwischen dem
6. März 2007 und dem 4. Februar 2011 darstellt.
83
Hinsichtlich des Antrags des Klägers, dass die gegebenenfalls zugesprochene
Entschädigung ab dem 17. April 2013, dem Tag, an dem der Antrag auf
Schadensersatz gestellt wurde, um Verzugszinsen in Höhe des um zwei
Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatzes der EZB für den betreffenden Zeitraum
erhöht wird, ist das Gericht der Ansicht, dass ihm stattzugeben ist.
84
Aus alledem ergibt sich zum einen, dass die Kommission zu verurteilen ist, dem
Kläger als Ersatz des zwischen dem 6. März 2007 und dem 4. Februar 2011
entstandenen immateriellen Schadens den Betrag von 4 000 Euro zuzüglich
Verzugszinsen ab dem 17. April 2013 in Höhe des während des betreffenden
Zeitraums von der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten und um
zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes zu zahlen, und zum anderen, dass die
Klage im Übrigen abzuweisen ist.
Kosten
85
Vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des achten Kapitels des zweiten Titels
der Verfahrensordnung trägt nach Art. 101 der Verfahrensordnung die unterliegende
Partei ihre eigenen Kosten und ist auf Antrag zur Tragung der Kosten der
Gegenpartei zu verurteilen. Nach Art. 102 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das
Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei ihre
eigenen Kosten trägt, aber nur zur Tragung eines Teils der Kosten der Gegenpartei
oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist.
86
Aus den im vorliegenden Urteil dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Klage
des Klägers nur teilweise begründet ist. Außerdem stellt das Gericht fest, dass der
Antrag auf Schadensersatz Gegenstand eines im Rahmen der Rechtssache F‑94/11
zu jener Zeit klar formulierten Klagegrundes hätte sein können und als solcher
bereits im Rahmen des Urteils Brune II hätte zweckmäßig behandelt werden
können. Unter diesen Umständen erscheint die Entscheidung gerechtfertigt, dass
der Kläger die Hälfte seiner Kosten zu tragen hat, während die Kommission ihre
eigenen Kosten zu tragen hat und zu verurteilen ist, die Hälfte der Kosten des
Klägers zu tragen.
Aus diesen Gründen hat
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Europäische Kommission wird verurteilt, Herrn Brune als Ersatz des
zwischen dem 6. März 2007 und dem 4. Februar 2011 entstandenen
immateriellen Schadens den Betrag von 4 000 Euro zuzüglich
Verzugszinsen ab dem 17. April 2013 in Höhe des während des
betreffenden Zeitraums von der Europäischen Zentralbank für
Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten und um zwei Prozentpunkte
erhöhten Zinssatzes zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird
verurteilt, die Hälfte der Kosten von Herrn Brune zu tragen.
4. Herr Brune trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten.
Barents
Perillo
Svenningsen
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Mai 2015.
Die Kanzlerin
Der Präsident
W. Hakenberg
R. Barents
Verfahrenssprache: Deutsch.