Urteil des EuGH vom 08.06.2005

Streichung, Arbeitsgericht, Verfahrenssprache, Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES
GERICHTSHOFES
8. Juni 2005
)
„Streichung“
– 728 575 –
In der Rechtssache C-81/04
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom
Arbeitsgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 14. Januar 2004, beim
Gerichtshof eingegangen am 18. Februar 2004, in dem Verfahren
Veronika Richert
gegen
VK GmbH Service Gesellschaft für Vermögenszuordnung und Kommunalisierung
mbH
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts A. Tizzano
folgenden
Beschluss
1 Das Arbeitsgericht Berlin hat dem Gerichtshof mit Beschluss vom 8. März 2005, bei der
Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 18. März 2005, mitgeteilt, dass es sein
Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei
dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher
Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofes beschlossen:
Die Rechtssache C-81/04 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.
Luxemburg, den 8. Juni 2005
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
Verfahrenssprache: Deutsch.