Urteil des EuGH vom 28.01.2016

Verordnung, Beschwerdekammer, Genehmigung, Rechtliches Gehör

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
28. Januar 2016
)
„Rechtsmittel – Zivilluftfahrt – Eingereichte Anträge auf Genehmigung der Flugbedingungen –
Entscheidung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit – Ablehnung eines Antrags –
Obligatorisches Vorverfahren auf Verwaltungsebene – Möglichkeit einer Klage beim Richter der
Europäischen Union – Aufgabe des Richters – Erlass prozessleitender Maßnahmen –
Verpflichtung – Komplexe technische Beurteilungen“
In der Rechtssache C‑61/15 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union,
eingelegt am 11. Februar 2015,
Heli-Flight GmbH & Co. KG
Rechtsanwalt T. Kittner,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA),
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Šváby sowie der Richter J. Malenovský
(Berichterstatter) und M. Safjan,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne
Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Heli-Flight GmbH & Co. KG (im Folgenden: Heli-Flight) die
Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Dezember 2014, Heli-
Flight/EASA (T‑102/13, EU:T:2014:1064, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses
ihre Klage abgewiesen hat, die auf erstens die Nichtigerklärung der Entscheidung der
Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) vom 13. Januar 2012 über die Ablehnung
Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) vom 13. Januar 2012 über die Ablehnung
eines am 10. Januar 2012 gestellten Antrags auf Genehmigung der Flugbedingungen für einen
Hubschrauber des Typs Robinson R66, zweitens die Feststellung der Untätigkeit der EASA
bezüglich der Bearbeitung dieses Antrags und drittens den Ersatz des Schadens, der Heli-Flight
infolge dieser ablehnenden Entscheidung und der behaupteten Untätigkeit entstanden sei,
durch die EASA gerichtet war.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung (EG) Nr. 1592/2002
2
Der 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und
zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (ABl. L 240, S. 1) sah vor:
„Es muss gewährleistet werden, dass den von Entscheidungen der [EASA] Betroffenen die
erforderlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen und dass diese den Besonderheiten der
Luftfahrt angemessen sind. Es sollte ein geeignetes Beschwerdeverfahren eingerichtet werden,
damit Entscheidungen des Exekutivdirektors vor einer besonderen Beschwerdekammer [im
Folgenden: Beschwerdekammer] angefochten werden können, gegen deren Entscheidungen
Klage vor dem Gerichtshof möglich ist.“
3
Art. 41 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmte:
„Gegen die Beschwerdeentscheidungen der Beschwerdekammern kann beim Gerichtshof …
Klage erhoben werden.“
4
Diese Verordnung wurde aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer
Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für
Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung Nr.
1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79, S. 1).
Verordnung Nr. 216/2008
5
Der Wortlaut des 26. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 216/2008 in der durch die
Verordnung Nr. 690/2009 der Kommission vom 30. Juli 2009 (ABl. L 199, S. 6) geänderten
Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 216/2008) entspricht dem des 15. Erwägungsgrundes
der Verordnung Nr. 1592/2002.
6
Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:
„(1) Luftfahrzeuge, einschließlich eingebauter Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, die
a) von einer Organisation konstruiert oder hergestellt werden, über die die [EASA] oder ein
Mitgliedstaat die Sicherheitsaufsicht ausübt, oder
b) in einem Mitgliedstaat registriert sind, es sei denn, die behördliche Sicherheitsaufsicht
hierfür wurde an ein Drittland delegiert und sie werden nicht von einem
Gemeinschaftsbetreiber eingesetzt, …
müssen dieser Verordnung entsprechen.“
7
Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 216/2008 müssen Luftfahrzeuge, die in den
Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen, die grundlegenden Anforderungen für die
Lufttüchtigkeit erfüllen.
8
Art. 5 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung sieht vor:
„Für Luftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b und daran angebrachte
Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen ist der Nachweis für die Erfüllung dieser Anforderungen
wie folgt zu erbringen:
c) Ohne Lufttüchtigkeitszeugnis darf kein Luftfahrzeug betrieben werden. Das Zeugnis wird
ausgestellt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass das Luftfahrzeug der in seiner
Musterzulassung genehmigten Musterbauart entspricht und dass die einschlägigen
Unterlagen, Inspektionen und Prüfungen belegen, dass das Luftfahrzeug die
Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb erfüllt. …“
9
In Art. 20 der Verordnung heißt es:
„(1) In Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse, Teile
und Ausrüstungen nimmt die [EASA] gegebenenfalls und nach den Vorgaben des Abkommens
von Chicago oder seiner Anhänge im Namen der Mitgliedstaaten die Funktionen und Aufgaben
des Entwurfs-, Herstellungs- oder Eintragungsstaats wahr, soweit diese die
Entwurfsgenehmigung betreffen. …“
10
Art. 44 Abs. 1 und 2 der Verordnung lautet:
„(1) Entscheidungen der [EASA] nach den Artikeln 20, 21, 22, 22a, 22b, 23, 55 oder 64 sind
mit der Beschwerde anfechtbar.
(2) Eine Beschwerde nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels hat keine aufschiebende
Wirkung. Die [EASA] kann jedoch, wenn die Umstände dies nach ihrer Auffassung gestatten,
den Vollzug der angefochtenen Entscheidung aussetzen.“
11
Art. 47 der Verordnung Nr. 216/2008 sieht vor:
„(1) Erachtet der Exekutivdirektor die Beschwerde als zulässig und begründet, so hat er die
Entscheidung zu korrigieren. …
(2) Wird die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang der
Beschwerdebegründung nicht korrigiert, so entscheidet die [EASA] umgehend, ob sie gemäß
Artikel 44 Absatz 2 Satz 2 den Vollzug der angefochtenen Entscheidung aussetzt, und legt die
Beschwerde der Beschwerdekammer vor.“
12
Art. 48 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:
„Ist die Beschwerde zulässig, so prüft die Beschwerdekammer, ob die Beschwerde begründet
ist.“
13
Art. 49 der Verordnung lautet:
„Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit der [EASA] tätig oder
verweist die Angelegenheit an die zuständige Stelle der [EASA] zurück. Diese ist an die
Entscheidung der Beschwerdekammer gebunden.“
14
Art. 50 Abs. 1 und 2 der Verordnung bestimmt:
„(1) Beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften kann Klage erhoben werden, um
die Nichtigerklärung von für Dritte rechtsverbindlichen Akten der [EASA] zu erwirken, um eine
ungerechtfertigte Untätigkeit feststellen zu lassen oder um für Schäden, die die [EASA] in
Ausübung ihrer Tätigkeiten verursacht hat, Schadenersatz zu erlangen.
(2) Nichtigkeitsklagen beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gegen
Entscheidungen der [EASA] gemäß den Artikeln 20, 21, 22, 22a, 22b, 23, 55 oder 64 sind erst
Entscheidungen der [EASA] gemäß den Artikeln 20, 21, 22, 22a, 22b, 23, 55 oder 64 sind erst
zulässig, nachdem alle internen Beschwerdeverfahren der [EASA] ausgeschöpft wurden.“
Verordnung (EG) Nr. 1702/2003
15
Die Verordnung Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der
Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für
Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung
von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 243, S. 6) in der durch die Verordnung
(EG) Nr. 1194/2009 der Kommission vom 30. November 2009 (ABl. L 321, S. 5) geänderten
Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1702/2003) enthielt verschiedene Maßnahmen zur
Durchführung der Verordnung Nr. 216/2008.
16
Der Anhang dieser Verordnung enthielt in Teil 21 („Zertifizierung von Luftfahrzeugen und
zugehörigen Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen und von Entwicklungs- und
Herstellungsbetrieben“) Hauptabschnitt A („Technische Anforderungen“) Abschnitt P
(„Fluggenehmigung“) Bestimmungen teils in Bezug auf den Antrag auf Fluggenehmigung und
teils in Bezug auf den Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen.
17
Unter diesen Bestimmungen sah Abs. 21A.701 („Umfang“) des Anhangs der Verordnung Nr.
1702/2003 vor:
„a) Fluggenehmigungen nach diesem Abschnitt sind für Luftfahrzeuge, die einschlägigen
Lufttüchtigkeitsanforderungen nicht genügen oder bisher nicht nachweislich genügt
haben, aber unter definierten Bedingungen gefahrlos fliegen können, und für die
folgenden Zwecke auszustellen:
6. Flüge des Luftfahrzeugs bei der Abnahme durch den Kunden;
9. Marktuntersuchung, auch Schulung der Flugbesatzung des Kunden;
10. Ausstellungen und Flugschauen;
11. Flug des Luftfahrzeugs zu einem Ort, an dem die Instandhaltung oder Prüfung der
Lufttüchtigkeit erfolgen soll, oder zu einem Abstellplatz;
b) In diesem Abschnitt [P] sind das Verfahren zur Erteilung von Fluggenehmigungen und zur
Genehmigung der zugehörigen Flugbedingungen und die Rechte und Pflichten der
Antragsteller und Inhaber solcher Fluggenehmigungen und Genehmigungen von
Flugbedingungen festgelegt.“
18
In Abs. 21A.707 („Antrag auf Fluggenehmigung“) des Anhangs der Verordnung Nr. 1702/2003
hieß es unter Buchst. c:
„Sofern die Flugbedingungen zum Zeitpunkt des Antrags auf Fluggenehmigung noch nicht
genehmigt worden sind, ist ein Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen gemäß 21A.709
zu stellen.“
19
Abs. 21A.708 („Flugbedingungen“) des Anhangs der Verordnung Nr. 1702/2003 sah vor:
„Zu den Flugbedingungen gehören:
a) die Konfigurationen, für die die Fluggenehmigung beantragt wird;
b) sonstige Bedingungen oder Beschränkungen, die für den sicheren Betrieb des
Luftfahrzeugs erforderlich sind, darunter:
1. die Bedingungen oder Beschränkungen des für die Flüge benötigten Flugwegs
und/oder Luftraums;
2. die Bedingungen oder Beschränkungen, denen die Flugbesatzung unterliegt, die
das Luftfahrzeug fliegen soll;
3. Beschränkungen bezüglich der Beförderung von Personen außer der Besatzung;
4. Betriebsbeschränkungen, spezifische Verfahren oder technische Bedingungen, die
einzuhalten sind;
5. gegebenenfalls das spezifische Flugerprobungsprogramm;
6. die spezifischen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, darunter
die Instandhaltungsanweisungen und der Rahmen, in dem sie ausgeführt werden;
c) der Nachweis, dass das Luftfahrzeug unter den Bedingungen oder Beschränkungen des
Buchstaben b gefahrlos fliegen kann;
d) das Verfahren, das für die Kontrolle der Luftfahrzeugkonfiguration eingesetzt wird, damit
die festgelegten Bedingungen weiterhin eingehalten werden.“
20
Abs. 21A.709 („Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen“) des Anhangs der Verordnung
Nr. 1702/2003 lautete:
„a) Gemäß 21A.707 [Buchst.] c) und sofern dem Antragsteller nicht das Vorrecht auf
Genehmigung der Flugbedingungen eingeräumt wurde, ist der Antrag auf Genehmigung
der Flugbedingungen wie folgt zu stellen:
1. falls die Genehmigung der Flugbedingungen mit der Sicherheit der Konstruktion in
Zusammenhang steht, bei der [EASA] in der von ihr vorgeschriebenen Weise; oder
2. falls die Genehmigung der Flugbedingungen nicht mit der Sicherheit der
Konstruktion in Zusammenhang steht, bei der zuständigen Behörde in der von ihr
vorgeschriebenen Weise.
b) Anträgen auf die Genehmigung der Flugbedingungen sind beizufügen:
1. die vorgeschlagenen Flugbedingungen,
2. die Nachweise für diese Bedingungen und
3. eine Erklärung, dass das Luftfahrzeug unter den Bedingungen oder
Beschränkungen des Absatzes 21A.708 [Buchst.] b) gefahrlos fliegen kann“.
21
Abs. 21A.710 („Genehmigung der Flugbedingungen“) des Anhangs der Verordnung Nr.
1702/2003 bestimmte:
„a) Steht die Genehmigung der Flugbedingungen in Zusammenhang mit der Sicherheit der
Konstruktion, werden die Flugbedingungen genehmigt von
1. der [EASA] oder
2. einem ordnungsgemäß zugelassenen Entwicklungsbetrieb im Rahmen des
Vorrechts von 21A.263 [Buchst.] c) [Nr.] 6).
b) Wenn die Genehmigung der Flugbedingungen nicht mit der Sicherheit der Konstruktion in
Zusammenhang steht, werden die Flugbedingungen von der zuständigen Behörde oder
dem ordnungsgemäß zugelassenen Betrieb, der auch die Fluggenehmigung ausstellt,
genehmigt.
c) Vor der Genehmigung der Flugbedingungen muss die [EASA], die zuständige Behörde
oder der zugelassene Betrieb überzeugt sein, dass das Luftfahrzeug unter den
angegebenen Bedingungen oder Beschränkungen gefahrlos fliegen kann. Zu diesem
Zweck kann die [EASA] bzw. die zuständige Behörde die erforderlichen Inspektionen oder
Prüfungen durchführen oder vom Antragsteller durchführen lassen.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
22
Die Robinson Helicopter Company Inc. (im Folgenden: Robinson Helicopter Company)
beantragte im Juli 2010 bei der EASA eine Musterzulassung für das Hubschraubermodell
Robinson R66.
23
Heli-Flight ist Alleinvertriebshändlerin der von Robinson Helicopter Company hergestellten
Hubschrauber in Deutschland. Im Jahr 2011 erwarb sie von diesem Unternehmen einen
Hubschrauber des Typs Robinson R66.
24
Um diese Maschine in Deutschland zum Kauf anbieten zu können, stellte Heli-Flight am 11. Juli
2011 bei der EASA einen Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen für den Zeitraum bis
Ende 2011 in der Absicht, bei den nationalen Behörden eine Fluggenehmigung zu beantragen.
25
Am 13. Juli 2011 lehnte die EASA diesen Antrag mit der Begründung ab, dass Robinson
Helicopter Company für das Hubschraubermodell R66 einen Antrag auf Erteilung einer
Musterzulassung gestellt habe, der noch geprüft werde, und dass die EASA nicht in der Lage
sei, über den Antrag von Heli-Flight zu entscheiden, ohne eine eingehende Prüfung
durchzuführen, die mit der im Rahmen des Musterzulassungsverfahrens vorgenommenen
Prüfung den Aufwand verdoppeln würde.
26
Am 10. Januar 2012 stellte Heli-Flight unter Verwendung des Formulars 37 der EASA einen
Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen für den Zeitraum vom 15. Januar 2012 bis zum
15. Januar 2013, um mit der von ihr erworbenen Maschine Flüge der folgenden Kategorien
durchzuführen: „Flüge bei der Abnahme des Luftfahrzeugs durch den Kunden;
Marktuntersuchung, auch Schulung der Flugbesatzung des Kunden; Ausstellungen und
Flugschauen; Flug des Luftfahrzeugs zu einem Ort, an dem die Instandhaltung oder Prüfung
der Lufttüchtigkeit erfolgen soll, oder zu einem Abstellplatz“.
27
Hierzu gab Heli-Flight in Rubrik 4.3 dieses Formulars, die die Gründe betrifft, aus denen die
betreffende Maschine den einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen nicht genügt, und die in
der erläuternden Anmerkung als die wichtigste bezeichnet wird, an, dass das Luftfahrzeug über
eine Zulassung der Federal Aviation Administration (Bundesluftfahrtbehörde der Vereinigten
Staaten von Amerika, im Folgenden: FAA) verfüge und dass das Verfahren über den Antrag auf
Erteilung einer Musterzulassung bei der EASA noch laufe. In Rubrik 3.4 dieses Formulars gab
Heli-Flight allerdings an, dass der Antrag nicht mit einem laufenden Zulassungsvorhaben in
Zusammenhang stehe.
28
Mit Entscheidung vom 13. Januar 2012 lehnte die EASA diesen zweiten Antrag auf
Genehmigung der Flugbedingungen mit der Begründung ab, dass das Verfahren zur Erteilung
einer Musterzulassung für dieses Hubschraubermodell noch laufe und deshalb eine
Genehmigung der Flugbedingungen nicht ausgestellt werden könne (im Folgenden:
Ausgangsentscheidung). Bei dieser Gelegenheit erklärte sie, dass sie nicht berechtigt sei,
Details über laufende Musterzulassungsverfahren an Dritte zu geben.
29
Am 17. Januar 2012 legte Heli-Flight bei der EASA Beschwerde gegen die
29
Am 17. Januar 2012 legte Heli-Flight bei der EASA Beschwerde gegen die
Ausgangsentscheidung ein.
30
Diese Beschwerde, die am 18. Januar 2012 bei der EASA einging, wurde dem Exekutivdirektor
dieser Agentur zur Entscheidung kraft seiner in Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 216/2008
vorgesehenen Abänderungsbefugnis vorgelegt.
31
Mit Entscheidung vom 21. Februar 2012 erachtete der Exekutivdirektor der EASA die
Beschwerde als zulässig, aber nicht begründet. Er stellte ferner fest, dass keine Umstände
vorlägen, die eine Aussetzung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen würden.
32
Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Exekutivdirektor der EASA an, dass die EASA
im Musterzulassungsverfahren Sicherheitsbedenken zum Ausdruck gebracht habe, weil das
Hydrauliksystem des Flugsteuerungssystems der Hubschrauber des Typs Robinson R66 nicht
dem Lufttüchtigkeitsstandard CS-27 entspreche. Diese Bedenken seien zwar im Rahmen des
Verfahrens zur Erteilung einer Musterzulassung erfolgt, seien aber auch für das Verfahren zur
Genehmigung der Flugbedingungen relevant, da sie sich auf die Sicherheit der Hubschrauber
des Typs Robinson R66 bezögen. Ferner war der Exekutivdirektor der EASA der Ansicht, dass
Heli-Flight nicht nachgewiesen habe, dass der von ihr erworbene Hubschrauber in der Lage sei,
die von dem Unternehmen in seinem Antrag genannten Flugoperationen gefahrlos
auszuführen.
33
Die Rechtssache wurde in Anwendung von Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 216/2008 der
Beschwerdekammer vorgelegt.
34
Am 13. November 2012 fand vor dieser Kammer eine mündliche Verhandlung statt.
35
Mit Entscheidung vom 17. Dezember 2012, die Heli-Flight am 27. Dezember 2012 zugestellt
wurde, sah die Beschwerdekammer die Beschwerde als zulässig an, wies sie aber als
unbegründet zurück.
36
Zur Begründung ihrer Entscheidung gab die Beschwerdekammer an, sie sei nicht davon
überzeugt, dass der von Heli-Flight erworbene Hubschrauber des Typs Robinson R66 gefahrlos
fliegen könne, und zwar im Wesentlichen wegen eines Problems der Vereinbarkeit des
Hydrauliksystems dieses Hubschraubermodells mit den Spezifikationen des
Lufttüchtigkeitsstandards CS-27. Die Beschwerdekammer hielt diese Bedenken, auch wenn sie
im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Musterzulassung geäußert worden seien, auch
für die Beurteilung relevant, ob eine Genehmigung der Flugbedingungen erfolgen solle.
37
Auf die von Heli-Flight vorgebrachten Argumente hin räumte die Beschwerdekammer ein, dass
es diesem Unternehmen seltsam erscheinen möge, dass ein und derselbe Hubschraubertyp
über eine Musterzulassung der FAA verfüge, eine solche von der EASA aber nicht erhalte,
machte aber zum einen geltend, dass dieser Gesichtspunkt für die Entscheidung über den
vorliegenden Rechtsstreit nicht ausschlaggebend sei, da die Beurteilung der FAA nicht
notwendigerweise zu einer identischen Beurteilung der EASA führen müsse, und zum anderen,
dass sich die FAA selbst des Umstands bewusst gewesen sei, dass bestimmte Standards nicht
erfüllt gewesen seien, da sie in Bezug auf das Hydrauliksystem dieses Hubschraubertyps eine
Ausnahme gewährt habe.
38
Die Beschwerdekammer führte weiter aus, dass die Tatsache, dass bestimmte Hubschrauber
dieses Typs in einigen Mitgliedstaaten bereits im Flugbetrieb seien, nicht den Schluss erlaube,
dass die EASA deshalb an die Genehmigung der nationalen Behörden, die den Betrieb der in
Rede stehenden Luftfahrzeuge zugelassen hätten, gebunden sei. Außerdem räumte die
Beschwerdekammer zwar ein, dass Heli-Flight zu Recht zwischen dem Verfahren für eine
Musterzulassung und dem Verfahren zur Genehmigung der Flugbedingungen unterschieden
habe, vertrat aber die Meinung, dass dies angesichts der Aufgabe der EASA, die Flugsicherheit
sicherzustellen, nicht daran hindere, Sicherheitsprobleme, die im Rahmen des ersten
Verfahrens festgestellt worden seien, als Ablehnungsgründe im Rahmen des zweiten
Verfahrens anzuführen.
Verfahrens anzuführen.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
39
Mit Klageschrift, die am 14. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob
Heli-Flight Klage, mit der sie erstens die Nichtigerklärung der Ausgangsentscheidung, zweitens
die Feststellung, dass die EASA bezüglich der Bearbeitung der Anträge vom 11. Juli 2011 und
vom 10. Januar 2012 auf Genehmigung der Flugbedingungen untätig geblieben sei, und
drittens die Verurteilung der EASA zum Ersatz des ihr aufgrund dieser Entscheidung und der
behaupteten Untätigkeit entstandenen Schadens beantragte.
40
Heli-Flight stützte ihre Nichtigkeitsklage auf sechs Klagegründe, mit denen sie erstens einen
Verstoß gegen die Begründungspflicht, zweitens eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör, drittens einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1702/2003 wegen Vorliegens einer
gebundenen Entscheidungsbefugnis der EASA und, hilfsweise, wegen offensichtlicher
Beurteilungsfehler, viertens die Umkehrung der Beweislast, fünftens einen Verstoß gegen den
Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und sechstens einen Verstoß gegen das
Transparenzprinzip und den Grundsatz der Rechtssicherheit geltend machte.
41
Mit Urteil vom 11. Dezember 2014 hat das Gericht die Klage von Heli-Flight abgewiesen.
42
Vorab hat das Gericht in den Rn. 22 bis 32 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich
aus Wortlaut und Zweck des 26. Erwägungsgrundes sowie aus Art. 41 Abs. 1 der Verordnung
Nr. 216/2008 ergebe, dass, wie im Fall der funktionalen Kontinuität zwischen den verschiedenen
Stellen des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
und dessen Beschwerdekammern, zwischen den verschiedenen Prüfungsinstanzen der EASA
und deren Beschwerdekammer eine funktionale Kontinuität bestehe. Auf dieser Grundlage ist
das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass als Gegenstand der Nichtigkeitsklage die
Entscheidung der Beschwerdekammer vom 17. Dezember 2012 (im Folgenden: Entscheidung
der Beschwerdekammer) anzusehen sei. Anschließend befand das Gericht, dass die
Klagegründe und Argumente, die sich auf das Vorliegen etwaiger Fehler der
Ausgangsentscheidung selbst bezögen, wie etwa eine fehlende oder unzureichende
Begründung derselben, ins Leere gingen.
43
Im Rahmen des ersten Nichtigkeitsgrundes, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht
geltend gemacht wurde, hat das Gericht auch verschiedene von Heli-Flight zur Stützung ihres
zweiten Klagegrundes vorgebrachte Argumente geprüft, die nach seiner Auffassung in
Wirklichkeit darauf gerichtet waren, einen solchen Verstoß darzutun. Nach der Prüfung dieses
ersten Klagegrundes hat es festgestellt, dass die Entscheidung der Beschwerdekammer
ordnungsgemäß begründet gewesen sei, und den ersten Klagegrund daher zurückgewiesen.
44
Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, hat das Gericht in den Rn. 37 bis 40 des angefochtenen
Urteils ausgeführt, dass die Beschwerdekammer, nach dem Hinweis, dass die Frage der
Flugsicherheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schutz menschlichen Lebens stehe
und dass die EASA berechtigt gewesen sei, höhere Sicherheitsnormen vorzuschreiben als
anderenorts oder als früher, der Frage der Sicherheit drei Abschnitte gewidmet habe.
45
Zum Argument von Heli-Flight, wonach sie ihren Standpunkt zu den betreffenden technischen
Spezifikationen nicht habe zu Gehör bringen können, hat das Gericht in den Rn. 41 und 42 des
angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Frage, ob ein Rechtsakt begründet sei,
nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen sei, sondern auch anhand seines Kontexts
sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Als auf dem Gebiet der
zivilen Luftfahrt tätigem Unternehmen und ausschließlicher Vertragshändlerin von Robinson
Helicopter Company in der Bundesrepublik Deutschland hätten Heli-Flight aber die genauen
technischen Spezifikationen der von ihr erworbenen Maschine, und insbesondere die Tatsache,
dass die FAA die Musterzulassung für den Hubschrauber Robinson R66 nur unter Gewährung
einer Ausnahme, in Abweichung von den anwendbaren Normen, erteilt habe, nicht unbekannt
einer Ausnahme, in Abweichung von den anwendbaren Normen, erteilt habe, nicht unbekannt
sein können. Daher sei Heli-Flight „also sehr wohl in der Lage [gewesen], ihre Argumente zu
dieser Frage vorzubringen, was sie im Übrigen, wie der Ablauf des Verfahrens vor der
Beschwerdekammer zeigt, auch getan hat“.
46
Den zweiten Klagegrund von Heli-Flight betreffend eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör hat das Gericht in den Rn. 46 bis 48 des angefochtenen Urteils als
unbegründet zurückgewiesen, weil das Unternehmen seinen Standpunkt in der mündlichen
Verhandlung vom 13. November 2012 vor der Beschwerdekammer habe vorbringen können.
47
In Rn. 50 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass sich Heli-Flight im
Rahmen dieses Klagegrundes auch auf Argumente bezogen habe, die in Wirklichkeit das Recht
einer jeden Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten und das Recht der Öffentlichkeit
auf Zugang zu Dokumenten im Besitz der Organe und Agenturen der Union beträfen.
48
Zu diesem Vorbringen hat das Gericht in den Rn. 51 und 52 des angefochtenen Urteils darauf
hingewiesen, dass für das Recht auf Zugang zu Akten und das Recht auf Zugang zu
Dokumenten zwar unterschiedliche Vorschriften gälten, beide aber einen Antrag voraussetzten.
Heli-Flight habe aber keinen solchen Antrag gestellt, und darüber hinaus sei ihr der wesentliche
Inhalt dieser Akten, insbesondere was die Gründe für die Ablehnung der Genehmigung der
Flugbedingungen betrifft, im Verfahren vor der Beschwerdekammer zur Kenntnis gebracht
worden.
49
Was den Zugang zu den Dokumenten des auf Antrag von Robinson Helicopter Company hin
eröffneten Verfahrens zur Erteilung einer Musterzulassung angeht, hat das Gericht in Rn. 53
des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt, dass zum einen die EASA nur dazu verpflichtet
gewesen sei, Heli-Flight unaufgefordert die rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die
Entscheidung anzugeben, die sie zu erlassen beabsichtigte, und dass es zum anderen Sache
von Heli-Flight gewesen sei, wenn sie sich hierzu berechtigt fühlte, einen Antrag auf Zugang zu
Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des
Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) zu stellen, was sie
nicht getan habe.
50
Den dritten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1702/2003 wegen
Vorliegens einer gebundenen Entscheidungsbefugnis der EASA und, hilfsweise, wegen
offensichtlicher Beurteilungsfehler der Letztgenannten gerügt wurde, und den vierten
Klagegrund, der die Umkehr der Beweislast betraf, hat das Gericht zusammen geprüft.
51
Zunächst hat es in Rn. 66 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die EASA in der
Ausgangsentscheidung zu Unrecht angenommen habe, die Entscheidung über den Antrag auf
Genehmigung der Flugbedingungen von der Entscheidung über den Antrag von Robinson
Helicopter Company auf Erlangung einer Musterzulassung für den Hubschrauber des Typs
Robinson R66 abhängig machen zu müssen. In Rn. 68 des angefochtenen Urteils hat das
Gericht darauf hingewiesen, dass jedoch nicht die Ausgangsentscheidung Gegenstand des
Antrags auf Nichtigerklärung gewesen sei, sondern die Entscheidung der Beschwerdekammer.
Diese Entscheidung enthalte aber eine andere Begründung als die Ausgangsentscheidung,
insbesondere betreffend die im Verfahren zur Erteilung der Musterzulassung geäußerten
maßgeblichen Bedenken, die auch im Verfahren zur Genehmigung der Flugbedingungen
relevant seien.
52
Da die EASA – so das Gericht in Rn. 69 des angefochtenen Urteils – gemäß Abs. 21A.710
Buchst. c des Anhangs der Verordnung Nr. 1702/2003 vor der Genehmigung der
Flugbedingungen überzeugt sein müsse, dass das Luftfahrzeug unter den angegebenen
Bedingungen oder Beschränkungen gefahrlos fliegen könne, dürfe sie sich auf im Rahmen
eines Verfahrens zur Erteilung einer Musterzulassung geäußerte Bedenken stützen, sofern
diese Bedenken die Fähigkeit der Maschine zum gefahrlosen Fliegen beträfen.
53
In diesem Zusammenhang hat das Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Urteils ausgeführt,
53
In diesem Zusammenhang hat das Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Urteils ausgeführt,
dass Robinson Helicopter Company nach mehreren Änderungen, mit denen dem Mangel an
Zuverlässigkeit des Hydrauliksystems des Hubschraubers des Typs Robinson R66 habe
abgeholfen werden sollen, nach dem Erlass der Entscheidung der Beschwerdekammer die von
ihr beantragte Musterzulassung erhalten habe.
54
Sodann hat das Gericht in den Rn. 71 bis 87 des angefochtenen Urteils geprüft, ob diese
Begründung, wie Heli-Flight geltend machte, rechtsfehlerhaft gewesen sei, weil die EASA in
dieser Lage über eine gebundene Befugnis verfügt habe, und ob das Unternehmen mit Erfolg
habe geltend machen können, dass die EASA mit dieser Begründung die Beweislast umgekehrt
habe.
55
Zum behaupteten Vorliegen einer Situation einer gebundenen Befugnis hat das Gericht in
Rn. 73 des angefochtenen Urteils befunden, dass den Abs. 21A.708 bis 21A.710 des Anhangs
der Verordnung Nr. 1702/2003 zu entnehmen sei, dass die zuständige Behörde davon
überzeugt sein müsse, „dass das Luftfahrzeug unter den angegebenen Bedingungen oder
Beschränkungen gefahrlos fliegen kann“, und dass sie „[zu diesem Zweck] die erforderlichen
Inspektionen oder Prüfungen durchführen oder vom Antragsteller durchführen lassen“ kann.
Dementsprechend hat es in Rn. 74 des angefochtenen Urteils entschieden, dass sich die EASA
nicht in der Situation einer gebundenen Entscheidungsbefugnis befinde, sondern vielmehr bei
der Beurteilung einer komplexen technischen Frage über einen Spielraum verfüge, um zu
beurteilen, ob das Luftfahrzeug fähig sei, gefahrlos zu fliegen. Um diese Feststellung zu stützen,
gab das Gericht an, auf das Urteil Microsoft/Kommission (T‑201/04, EU:T:2007:289, Rn. 88 und
die dort angeführte Rechtsprechung) entsprechend Bezug zu nehmen.
56
Angesichts dieses Beurteilungsspielraums ist das Gericht in Rn. 79 des angefochtenen Urteils
zu dem Schluss gelangt, dass die EASA sich, sofern sie dies in den Gründen für ihre
Entscheidung ordnungsgemäß darlege, auf jedes in ihrem Besitz befindliche und ihre
Beurteilung der Sicherheit des fraglichen Luftfahrzeugs bestätigende Beweismittel stützen
könne und dass sie nicht verpflichtet sei, Inspektionen oder Prüfungen durchzuführen oder
durchführen zu lassen, wenn sie glaube, hinreichend informiert zu sein.
57
Zur Beweislast hat das Gericht in den Rn. 80 bis 86 des angefochtenen Urteils darauf
hingewiesen, dass der für die Genehmigung der Flugbedingungen aufgestellte Mechanismus
diese dem Antragsteller auferlege. Heli-Flight habe in ihrem Antrag auf Genehmigung der
Flugbedingungen vom 10. Januar 2012 aber keinen Hinweis auf irgendein Sicherheitsproblem
gegeben, sondern sich auf die Angabe beschränkt, dass das Luftfahrzeug von der FAA
zugelassen worden sei und dass das Verfahren über den Antrag auf Musterzulassung bei der
EASA noch laufe. Unter diesen Umständen könne Heli-Flight, da sie in Bezug auf die Fähigkeit
des Hubschraubers des Typs Robinson R66, gefahrlos zu fliegen, keine konkreten Beweise
vorgebracht habe, nicht mit Erfolg geltend machen, dass die EASA die Beweislast umgekehrt
habe.
58
Schließlich hat das Gericht in den Rn. 88 bis 98 des angefochtenen Urteils die
Beurteilungsfehler geprüft, die der Beschwerdekammer unterlaufen sein sollten.
59
In diesem Zusammenhang hat das Gericht in Rn. 90 des angefochtenen Urteils erneut darauf
hingewiesen, dass die Beurteilung, ob ein Luftfahrzeug gefahrlos fliegen könne, eine komplexe
technische Beurteilung darstelle und dass die hierauf bezogene Kontrolle der Rechtmäßigkeit
daher der beschränkten Kontrolle durch den Unionsrichter unterliege. Folglich beziehe sich die
Kontrolle des Gerichts nur darauf, ob offensichtliche Beurteilungsfehler vorlägen.
60
Bei der anschließenden Prüfung der von Heli-Flight vorgebrachten Argumente hat das Gericht
in Rn. 91 des angefochtenen Urteils befunden, dass die Tatsache, dass die EASA keine
Inspektionen oder Prüfungen veranlasst habe, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler
darstelle. Die EASA dürfe nämlich von der Durchführung solcher Prüfungen absehen, wenn sie
sich auch ohne sie in der Lage sehe, feststellen zu können, dass die Fähigkeit der Maschine,
gefahrlos zu fliegen, nicht nachgewiesen wurde. Angesichts zum einen des Fehlens eines
Hinweises auf Sicherheitsprobleme im Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen und zum
Hinweises auf Sicherheitsprobleme im Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen und zum
anderen der Zweifel an der Zuverlässigkeit des Hydrauliksystems der Flugsteuerung des
Luftfahrzeugs, die die EASA gehegt habe, sei die Beschwerdekammer berechtigt gewesen, den
Antrag von Heli-Flight abzulehnen, ohne eine Inspektion oder Prüfungen durchzuführen.
61
Das zweite Argument von Heli-Flight, wonach die EASA, da das Hydrauliksystem des
Hubschraubers des Typs Robinson R66 das gleiche sei wie das seit 1995 im Hubschrauber des
Typs Robinson R44 genutzte, der in Europa mit einer von der EASA erteilten Musterzulassung
fliege, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie die Genehmigung
der Flugbedingungen für den Hubschrauber des Typs Robinson R66 versagt habe, hat das
Gericht in den Rn. 93 und 94 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen. Da nämlich die
Genehmigung der Flugbedingungen naturgemäß gesondert für jede Maschine ausgestellt
werde, könne der Umstand, dass eine andere Maschine, die angeblich ähnliche Merkmale
aufweise wie das Luftfahrzeug, für das der Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen
gestellt worden sei, eine Musterzulassung erhalten habe, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung
der Beschwerdekammer nicht beeinflussen. Jedenfalls sei die Musterzulassung für den
Hubschrauber des Typs Robinson R44 in Anwendung nationaler Rechtsvorschriften erteilt
worden und nicht auf der Grundlage des Unionsrechts.
62
In den Rn. 96 und 97 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass das dritte
Argument von Heli-Flight betreffend das Vorliegen einer Entscheidung der FAA über die
Musterzulassung für Maschinen dieses Typs unbegründet sei. Die EASA sei nämlich in Bezug
auf die Sicherheitsvorschriften, die sie gelten lassen möchte, nicht an möglicherweise geringere
Anforderungen gebunden, die von mit der Regelung der Flugsicherheit betrauten Einrichtungen
aus Drittstaaten, wie die FAA, gestellt würden. Außerdem sei die Hydraulik des Hubschraubers
des Typs Robinson R66 nur aufgrund einer Befreiung von bestimmten
Sicherheitsanforderungen zugelassen worden.
63
Folglich wies das Gericht den dritten und den vierten Klagegrund als unbegründet zurück.
64
Den fünften Klagegrund betreffend einen Verstoß gegen den Grundsatz der
ordnungsgemäßen Verwaltung, mit dem Heli-Flight rügte, dass die EASA keine Prüfung oder
Inspektion ihrer Maschine vorgenommen habe, hat das Gericht in den Rn. 101 und 102 des
angefochtenen Urteils als unbegründet zurückgewiesen. Es war nämlich der Auffassung, dass
angesichts zum einen der Tatsache, dass Heli-Flight in ihrem Antrag auf Genehmigung der
Flugbedingungen vom 10. Januar 2012 nicht auf Schwierigkeiten hingewiesen habe, die als die
Sicherheit der Maschine beeinträchtigend verstanden werden könnten, und angesichts zum
anderen der Nachweise, über die die EASA aufgrund der im Rahmen des
Musterzulassungsverfahrens durchgeführten Prüfungen verfügt habe, der EASA nicht
vorgeworfen werden könne, dass sie nicht von der ihr zuerkannten Möglichkeit Gebrauch
gemacht habe, Inspektionen oder Prüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
65
Den sechsten Klagegrund, der auf einen Verstoß gegen das Transparenzprinzip und gegen
den Grundsatz der Rechtssicherheit gestützt war, hat das Gericht in den Rn. 103 bis 107 des
angefochtenen Urteils mit der Begründung, dass dieser Klagegrund bloß abstrakt benannt
worden sei, als unzulässig zurückgewiesen.
66
Somit hat das Gericht den auf die Nichtigerklärung der Entscheidung der Beschwerdekammer
gerichteten Klageantrag insgesamt zurückgewiesen.
67
Den auf die Feststellung einer Untätigkeit der EASA gerichteten Antrag hat das Gericht in den
Rn. 108 bis 113 des angefochtenen Urteils als unzulässig zurückgewiesen, weil ihm keine
Aufforderung zum Tätigwerden vorausgegangen sei. Aus den im Rahmen des Antrags auf
Erklärung der Nichtigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer angeführten Erwägungen
ergebe sich, dass dieser Antrag, selbst wenn er zulässig gewesen wäre, als unbegründet hätte
zurückgewiesen werden müssen.
68
Zum Schadensersatzantrag schließlich hat das Gericht, soweit dieser Antrag auf die
68
Zum Schadensersatzantrag schließlich hat das Gericht, soweit dieser Antrag auf die
behauptete Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer gestützt war, in den
Rn. 115 bis 120 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass dieser Schadensersatz abzulehnen
sei, weil Heli-Flight im Rahmen ihres Nichtigkeitsantrags die Rechtswidrigkeit dieser
Entscheidung nicht habe dartun können. Soweit der Antrag auf das angebliche ungerechtfertigte
Untätigbleiben der EASA gestützt war, hat das Gericht ihn mit der Begründung zurückgewiesen,
dass die Unzulässigkeit des Antrags auf Feststellung einer Untätigkeit der EASA der Möglichkeit
für Heli-Flight entgegenstehe, mit Erfolg geltend zu machen, dass ihr aufgrund dieser
Untätigkeit ein Schaden entstanden sei.
Anträge der Parteien
69
Heli-Flight beantragt mit ihrem Rechtsmittel,
– das angefochtene Urteil aufzuheben, die Ausgangsentscheidung für nichtig zu erklären
und ihr Ersatz des Schadens zuzusprechen, den ihr die EASA durch den Erlass der
Ausgangsentscheidung zugefügt hat;
– hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Entscheidung der
Beschwerdekammer für nichtig zu erklären und nach ihren im ersten Rechtszug gestellten
Anträgen zu erkennen;
– äußerst hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das
Gericht zurückzuverweisen;
– der EASA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
70
Die EASA beantragt,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen,
– Heli-Flight die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
Vorbemerkungen
71
Ihre verschiedenen Aufhebungsanträge stützt Heli-Flight im Wesentlichen auf vier
Rechtsmittelgründe, mit denen sie
– einen Rechtsfehler bei der Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 216/2008 in
Bezug auf die Tragweite der von der Beschwerdekammer erlassenen Entscheidungen,
– einen Verstoß gegen die Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
und 64 § 3 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts in ihrer zum Zeitpunkt der
Klageerhebung geltenden Fassung (im Folgenden: Verfahrensordnung des Gerichts),
– einen Rechtsfehler in Bezug auf den Umfang der vorgenommenen gerichtlichen Kontrolle
und
– das Unterlassen einer Entscheidung über bestimmte Voraussetzungen für die
Begründung der Haftung der EASA
geltend macht.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
Vorbringen der Parteien
72
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund bringt Heli-Flight vor, das Gericht habe die Bestimmungen
der Verordnung Nr. 216/2008 in Bezug auf die Tragweite der Entscheidung der
Beschwerdekammer rechtsfehlerhaft ausgelegt. Das Gericht habe daher zu Unrecht die gegen
die Ausgangsentscheidung gerichteten Nichtigkeitsanträge als unzulässig erachtet und
entschieden, dass die Klagegründe und Argumente, die sich auf das Vorliegen von Fehlern
dieser Entscheidung selbst bezögen, ins Leere gingen.
73
Zur Begründung dieser Auffassung führt Heli-Flight aus, dass gemäß Art. 50 der Verordnung
Nr. 216/2008 Nichtigkeitsklagen, nachdem alle internen Beschwerdeverfahren ausgeschöpft
worden seien, gegen die Entscheidungen der EASA erhoben werden müssten und nicht, wie
das Gericht entschieden habe, gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammern. Der 26.
Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 216/2008 sehe zwar vor, dass es möglich sein müsse,
gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern vor dem Gerichtshof Klage zu erheben, dieser
Erwägungsgrund stelle jedoch eine unpassende Übernahme des 15. Erwägungsgrundes der
Verordnung Nr. 1592/2002 dar. Dieser 15. Erwägungsgrund habe nämlich mit den
Bestimmungen des Art. 41 Abs. 1 dieser Verordnung in Einklang gestanden, wonach gegen die
Entscheidungen der Beschwerdekammern habe Klage erhoben werden können. Da der
Unionsgesetzgeber beim Erlass der Verordnung Nr. 216/2008 jedoch entschieden habe, die
Bestimmungen des Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1592/2002 nicht mit demselben Wortlaut
zu übernehmen, spiegele der 26. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 216/2008 nicht mehr
den Willen des Unionsgesetzgebers wider.
74
Die EASA hält die Zulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes für zweifelhaft, da zum einen
der beanstandete Teil des Urteils nicht genau benannt werde und zum anderen Heli-Flight in
ihren Schriftsätzen nicht einheitlich angegeben habe, gegen welche Bestimmung das Gericht
verstoßen haben solle; damit habe sie dem in Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des
Gerichtshofs aufgestellten Erfordernis einer genauen Bezeichnung der angeführten rechtlichen
Argumente nicht genügt.
75
In der Sache macht die EASA geltend, dass das Gericht zu Recht festgestellt habe, dass nur
die Entscheidung der Beschwerdekammer angefochten werden könne.
Würdigung durch den Gerichtshof
76
Zur Zulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass gemäß den
Art. 256 Abs. 1 AEUV, 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und 168
Abs. 1 Buchst. d seiner Verfahrensordnung, ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des
Urteils oder des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen
Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteil Ezz
u. a./Rat, C‑220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).
77
Hierzu ist festzustellen, dass es zwar bestimmten Teilen des Vorbringens von Heli-Flight im
Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes an Genauigkeit mangelt, dass dieses Vorbringen als
Ganzes genommen jedoch hinreichend klar erscheint, um mit der erforderlichen Genauigkeit die
beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils sowie die zur Begründung dieser Rüge
herangezogenen rechtlichen Argumente zu ermitteln und es somit jeder normal verständigen
Partei zu ermöglichen, deren Inhalt zu verstehen, und dem Gerichtshof, seine
Rechtmäßigkeitskontrolle durchzuführen.
78
Unter diesen Umständen sind die Einwände der EASA in Bezug auf die Zulässigkeit des ersten
Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.
79
Zur Begründetheit ist festzustellen, dass Art. 50 Abs. 2 der Verordnung Nr. 216/2008 vorsieht,
dass Nichtigkeitsklagen beim Unionsrichter gegen Entscheidungen gemäß Art. 20 dieser
Verordnung – wie im vorliegenden Fall – erst zulässig sind, „nachdem alle internen
Beschwerdeverfahren der [EASA] ausgeschöpft wurden“.
80
Diese Bestimmung enthält keine genauere Angabe dazu, gegen welche Entscheidung der
EASA eine solche Klage zu erheben ist.
81
Es entspricht jedoch dem Wesen der Ausschöpfung aller internen Beschwerdeverfahren, auf
die Art. 50 Abs. 2 der Verordnung Nr. 216/2008 Bezug nimmt, dass der Unionsrichter nur tätig
wird, um gegebenenfalls das endgültige Ergebnis dieser internen Beschwerdeverfahren zu
prüfen, d. h., um die nach den auszuschöpfenden Beschwerdeverfahren erlassene
Entscheidung zu untersuchen, also die Entscheidung der Beschwerdekammer.
82
Diese Schlussfolgerung wird zum einen durch den klaren Wortlaut des 26. Erwägungsgrundes
der Verordnung Nr. 1592/2002 gestützt, wonach es Ziel dieser Verordnung ist, es zu
ermöglichen, dass die „Entscheidungen des Exekutivdirektors vor einer besonderen
Beschwerdekammer angefochten werden können, gegen deren Entscheidungen Klage vor dem
Gerichtshof möglich ist“.
83
Zum anderen wird diese Schlussfolgerung dadurch bestätigt, dass die Verordnung Nr.
216/2008 nicht bestimmt, dass die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene Frist von zwei Monaten
für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage ausgesetzt wird, solange ein internes
Beschwerdeverfahren bei der EASA anhängig ist. Wenn aber davon auszugehen wäre, dass,
wie die Rechtsmittelführerin geltend macht, die Nichtigkeitsklagen gemäß Art. 50 dieser
Verordnung nicht gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer zu richten wären, sondern
gegen die Ausgangsentscheidung, wäre festzustellen, dass die Möglichkeit für den Adressaten
der Entscheidung, den Unionsrichter anzurufen, ganz davon abhinge, wie schnell die
Beschwerdekammer über die bei ihr anhängige Beschwerde entschiede. Dies würde das Recht
auf einen wirksamen Rechtsbehelf, über das jeder Adressat einer ihn beschwerenden
Entscheidung verfügt, zunichtemachen.
84
Hieraus folgt, dass die relevanten Bestimmungen der Verordnung Nr. 216/2008 dahin zu
verstehen sind, dass die Entscheidungen der Beschwerdekammern an die Stelle der
Ausgangsentscheidungen der EASA treten und dass daher, wie das Gericht in Rn. 28 des
angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, als Gegenstand der Nichtigkeitsklage die
Entscheidung der Beschwerdekammer anzusehen ist, mit der die gegen die
Ausgangsentscheidung erhobene interne Beschwerde zurückgewiesen wurde.
85
Unter diesen Umständen ist der erste Rechtsmittelgrund von Heli-Flight, wonach das Gericht
die Bestimmungen der Verordnung Nr. 216/2008 in Bezug auf die Tragweite der Entscheidung
der Beschwerdekammer rechtsfehlerhaft ausgelegt habe, als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
86
Heli-Flight macht im Wesentlichen geltend, das Gericht habe dadurch, dass es keine
prozessleitenden Maßnahmen zur Feststellung des Sachverhalts erlassen habe, gegen die
Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und 64 § 3 Buchst. d der
Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen. Heli-Flight stützt diesen Rechtsmittelgrund auf drei
Gesichtspunkte.
87
Erstens habe das Gericht in Rn. 42 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass Heli-Flight als
auf dem Gebiet der zivilen Luftfahrt tätigem Unternehmen und ausschließlichem
Vertragshändler von Robinson Helicopter Company in der Bundesrepublik Deutschland die
genauen Spezifikationen der von ihr erworbenen Maschine und die Tatsache, dass die FAA die
Musterzulassung für den Hubschraubertyp Robinson R66 nur unter Gewährung einer
Ausnahme erteilt habe, nicht hätten unbekannt sein können. Wenn aber das Gericht den
Sachverhalt aufgeklärt hätte, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass Heli-Flight die genauen
technischen Spezifikationen der erworbenen Maschine nicht bekannt gewesen seien, da sie
nicht deren Hersteller sei.
88
Zweitens habe weder die EASA noch die Beschwerdekammer angebliche Fehlfunktionen des
fraglichen Hydrauliksystems nachgewiesen. Es gebe jedoch Anhaltspunkte, die es erlaubten,
solche Fehlfunktionen zu bezweifeln, da insbesondere das Hubschraubermodell Robinson R66
in demselben technischen Zustand, in dem sich der von Heli-Flight erworbene Hubschrauber
befunden habe, eine Musterzulassung erhalten habe.
89
Drittens hätte das Gericht, statt die Rüge, dass die festgestellten technischen Probleme mit
dem Hydrauliksystem der Hubschrauber des Typs Robinson R66 der Rechtsmittelführerin nicht
zur Kenntnis gebracht worden seien, mit der Begründung zurückzuweisen, dass sie einen
Antrag auf den Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 hätte stellen
können, prozessleitende Maßnahmen erlassen müssen, um die Art dieser technischen
Probleme aktenkundig zu machen und es Heli-Flight somit zu ermöglichen, Argumente zu
diesem Punkt zu entwickeln. Es wäre für die Rechtsmittelführerin nämlich unsinnig gewesen,
einen solchen Antrag zu stellen, da die EASA ihr bereits erklärt gehabt habe, dass sie ihr keine
Informationen zu dem Verfahren für die Erteilung einer Musterzulassung zukommen lassen
werde.
90
Die EASA macht geltend, es bestehe keine Pflicht des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung,
indem es selbst nach den relevanten Tatsachen und Beweisen forsche. Die Befugnis des
Gerichts zur Anordnung prozessleitender Maßnahmen befreie nämlich die Parteien nicht von
ihrer Verpflichtung, ihre Behauptungen zu beweisen. Jedenfalls rechtfertigten die von Heli-Flight
angeführten Umstände nicht den Erlass von prozessleitenden Maßnahmen. Die EASA hebt
insbesondere hervor, dass den Hubschraubern des Typs Robinson R66 zwar schließlich eine
Musterzulassung erteilt worden sei, jedoch erst nach mehreren Änderungen durch den
Hersteller, mit denen dem Mangel an Zuverlässigkeit des Hydrauliksystems habe abgeholfen
werden sollen.
Würdigung durch den Gerichtshof
91
Was Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union betrifft, auf den die
Rechtsmittelführerin den zweiten Rechtsmittelgrund stützt, ist festzustellen, dass in dieser
Vorschrift nur festgelegt wird, welchen Inhalt eine Klageschrift haben muss und welche
Unterlagen ihr beizufügen sind. Daher kann aus diesem Artikel keine besondere Pflicht des
Gerichts zur Feststellung von Tatsachen oder zum Erlass prozessleitender Maßnahmen
hergeleitet werden.
92
Mangels einer solchen Pflicht ist festzustellen, dass das Gericht nicht aus den von der
Rechtsmittelführerin vorgebrachten und in den Rn. 87 bis 89 des vorliegenden Urteils
wiedergegebenen Gründen gegen Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen
Union verstoßen hat. Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund, soweit er auf einen Verstoß
gegen Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestützt wird, als
unbegründet zurückzuweisen.
93
Soweit dieser Rechtsmittelgrund auf Art. 64 § 3 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts
gestützt wird, ist festzustellen, dass sich aus dieser Vorschrift ergibt, dass das Gericht die
Parteien zur Vorlage von Unterlagen oder Beweisstücken im Zusammenhang mit der
Rechtssache auffordern darf.
94
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob es zur
Vervollständigung der ihm vorliegenden Informationen erforderlich ist, von dieser Befugnis
Gebrauch zu machen, wobei die Frage, ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, seiner
freien Würdigung des Sachverhalts unterliegt, die der Überprüfung durch den Gerichtshof im
Rechtsmittelverfahren entzogen ist, sofern nicht dem Gericht vorgelegte Beweismittel verfälscht
worden sind oder die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts sich aus den Akten
ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission,
C‑385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 163, und EMA/Kommission, C‑100/14 P, EU:C:2015:382,
Rn. 80).
95
Im vorliegenden Fall macht Heli-Flight weder eine Verfälschung von dem Gericht vorgelegten
Beweismitteln geltend noch eine Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts,
sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die vom Gericht vorgenommene Würdigung
verschiedener Tatsachenelemente in Frage zu stellen.
96
Daher sind sämtliche von Heli-Flight vorgebrachten Argumente zurückzuweisen, da sie sich auf
Punkte beziehen, die gemäß der in Rn. 94 des vorliegenden Urteils angeführten
Rechtsprechung nicht der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegen.
97
Unter diesen Umständen ist der zweite Rechtsmittelgrund als teilweise unbegründet und
teilweise unzulässig zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
98
Heli-Flight macht geltend, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass
es sich unter Berufung in Rn. 89 des angefochtenen Urteils auf eine Rechtsprechung zur
Überprüfung der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten im Wettbewerbsrecht in
einer Situation der beschränkten gerichtlichen Kontrolle gesehen habe, so dass sich seine
Kontrolle auf die Prüfung zu beschränken gehabt habe, ob die Verfahrensregeln und die
Bestimmungen über die Begründung eingehalten worden seien, der Sachverhalt zutreffe, bei
der Tatsachenwürdigung kein offensichtlicher Fehler vorgekommen sei und kein
Ermessensmissbrauch vorliege. Zum einen gehe es bei der Entscheidung der
Beschwerdekammer nämlich nicht um Wettbewerbsregeln und auch nicht um eine
Entscheidung der Kommission. Zum anderen hätte das Gericht sich nicht mit komplexen Fragen
befassen müssen, da der von der EASA für die Entscheidung der Beschwerdekammer
angeführte Grund allein darauf beruht habe, dass ein Verfahren zur Erteilung einer
Musterzulassung noch laufe.
99
Für den Fall, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Überprüfung der Beurteilung
komplexer technischer Gegebenheiten dennoch anwendbar sein sollte, macht Heli-Flight,
hilfsweise, geltend, dass das Gericht zumindest eine eingeschränkte Kontrolle hätte vornehmen
müssen. Es habe jedoch keinerlei Kontrolle stattgefunden. Dies gehe erstens daraus hervor,
dass das Gericht den Nichtigkeitsantrag von Heli-Flight zurückgewiesen habe, obwohl es
anerkannt habe, dass sich die EASA beim Erlass der Ausgangsentscheidung auf einen
rechtswidrigen Grund gestützt habe. Zweitens habe das Gericht keine Rechtswidrigkeit darin
erkannt, dass die EASA selbst keine Prüfungen oder Inspektionen in Bezug auf die Fähigkeit
des von Heli-Flight erworbenen Hubschraubers des Typs Robinson R66, gefahrlos zu fliegen,
vorgenommen habe.
100
Die EASA weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine
Gemeinschaftsbehörde, die im Rahmen ihrer Aufgabe komplexe Bewertungen vorzunehmen
habe, dabei über ein weites Ermessen verfüge. Da die Genehmigung der Flugbedingungen eine
komplexe technische Beurteilung der Konstruktion des Luftfahrzeugs und seiner gefahrlosen
Benutzung voraussetze, habe die EASA im vorliegenden Fall über ein weites Ermessen verfügt.
Angesichts dessen habe das Gericht seine Kontrolle ordnungsgemäß ausgeübt.
Würdigung durch den Gerichtshof
101
Was die Rüge in Bezug auf die Relevanz der in Rn. 89 des angefochtenen Urteils angeführten
Rechtsprechung zur Überprüfung der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten
betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Unionsbehörden bei
komplexen Beurteilungen in bestimmten Bereichen des Unionsrechts über ein weites Ermessen
verfügen, so dass sich die Kontrolle des Unionsrichters in Bezug auf diese Beurteilungen auf die
Prüfung beschränken muss, ob bei der Ausübung dieses Ermessens ein offensichtlicher
Beurteilungsfehler unterlaufen ist, ob ein Ermessensmissbrauch vorlag oder ob die Behörden
die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten haben (vgl. in diesem Sinne u. a.
die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten haben (vgl. in diesem Sinne u. a.
Urteil Kommission/Deutsche Post, C‑399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 97).
102
Es ist jedoch festzustellen, dass gemäß Abs. 21A.710 Buchst. c des Anhangs der Verordnung
Nr. 1702/2003 die Genehmigung der Flugbedingungen für Luftfahrzeuge ohne
Lufttüchtigkeitszeugnis voraussetzt, dass geprüft wird, dass das Luftfahrzeug unter den in der
geltenden Regelung angegebenen Bedingungen oder Beschränkungen gefahrlos fliegen kann.
Im Hinblick auf die Zahl der bei der Durchführung dieser Prüfung zu berücksichtigenden
Parameter stellt diese folglich eine komplexe Beurteilung dar, für die der EASA ein weites
Ermessen zuzuerkennen ist.
103
Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Gericht rechtsfehlerfrei angenommen hat,
dass sich die Kontrolle, der es die Entscheidung der Beschwerdekammer habe unterziehen
können, auf die Prüfung zu beschränken hatte, ob die Verfahrensregeln und die Bestimmungen
über die Begründung eingehalten worden sind, der Sachverhalt zutrifft, bei der
Tatsachenwürdigung kein offensichtlicher Fehler vorgekommen ist und kein
Ermessensmissbrauch vorliegt.
104
Die zweite Behauptung, das Gericht habe sich zu keiner Zeit mit komplexen Fragen befassen
müssen, da der von der EASA für die Entscheidung der Beschwerdekammer angeführte Grund
allein darauf gestützt gewesen sei, dass noch ein Verfahren zur Erteilung einer
Musterzulassung im Gang gewesen sei, lässt sich mit dem einfachen Hinweis zurückweisen,
dass sie auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils beruht. Aus dessen Rn. 68 geht
nämlich hervor, dass die Entscheidung der Beschwerdekammer nicht auf dem Grund beruht,
dass noch ein Verfahren zur Erteilung einer Musterzulassung im Gang gewesen sei, sondern
darauf, dass Bedenken hinsichtlich der Übereinstimmung des Hydrauliksystems der Steuerung
des Hubschraubermodells Robinson R66 mit dem Lufttüchtigkeitsstandard CS-27 geäußert
worden waren.
105
Hilfsweise macht Heli-Flight geltend, dass das Gericht überhaupt keine Kontrolle der
Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer vorgenommen habe.
106
Keines der beiden von der Rechtsmittelführerin hierzu vorgebrachten Argumente vermag
jedoch zu belegen, dass das Gericht keine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung vorgenommen hat.
107
Zwar trägt Heli-Flight vor, dass das Gericht ihre Klage abgewiesen habe, obwohl es in Rn. 66
des angefochtenen Urteils anerkannt habe, dass sich die EASA beim Erlass der
Ausgangsentscheidung auf einen rechtswidrigen Grund gestützt habe. Wie sich jedoch aus
Rn. 84 des vorliegenden Urteils ergibt, hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass die bei ihm
erhobene Klage nicht als auf die Ausgangsentscheidung, sondern als allein auf die
Entscheidung der Beschwerdekammer gerichtet anzusehen war. Wie das Gericht in Rn. 68 des
angefochtenen Urteils betont hat, enthielt die Entscheidung der Beschwerdekammer aber eine
andere Begründung als die Ausgangsentscheidung.
108
Dass das Gericht festgestellt hat, dass die Ausgangsentscheidung auf einen rechtswidrigen
Grund gestützt gewesen ist, ohne deshalb dem Nichtigkeitsantrag von Heli-Flight stattzugeben,
bedeutet unter diesen Umständen nicht, dass es keinerlei Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug
auf die Entscheidung der Beschwerdekammer, die als Gegenstand dieses Antrags anzusehen
ist, vorgenommen hätte.
109
Nach Ansicht von Heli-Flight kann das Fehlen einer Rechtmäßigkeitskontrolle ferner daraus
abgeleitet werden, dass das Gericht keine Rechtswidrigkeit darin erkannt habe, dass die EASA
selbst keine Prüfungen oder Inspektionen in Bezug auf die Fähigkeit des fraglichen
Hubschraubers, gefahrlos zu fliegen, vorgenommen habe. Das Gericht hat jedoch in den
Rn. 78, 80 und 101 des angefochtenen Urteils angegeben, aus welchen Gründen es davon
ausgegangen ist, dass die EASA zur Vornahme dieser Prüfungen oder Inspektionen nicht
verpflichtet gewesen sei. Daher ist festzustellen, dass das Gericht eine ordnungsgemäße
verpflichtet gewesen sei. Daher ist festzustellen, dass das Gericht eine ordnungsgemäße
Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf die Entscheidung der Beschwerdekammer
vorgenommen hat, an deren Ende aber keine Rechtswidrigkeit festgestellt hat.
110
Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
Zum vierten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
111
Heli-Flight macht geltend, dass das Gericht, da es ihrem Antrag auf Nichtigerklärung der
Entscheidung der Beschwerdekammer hätte stattgeben müssen, zu Unrecht unterlassen habe,
über die anderen Voraussetzungen für die Begründung der Haftung der EASA, nämlich das
Vorliegen eines Schadens und das eines Kausalzusammenhangs, zu entscheiden.
112
Nach Auffassung der EASA hat das Gericht, da die Entscheidung der Beschwerdekammer
rechtmäßig gewesen sei, den Antrag von Heli-Flight auf Schadensersatz zu Recht
zurückgewiesen, ohne die Voraussetzungen für die Begründung ihrer Haftung in Bezug auf das
Vorliegen eines Schadens und das eines Kausalzusammenhangs geprüft zu haben.
Würdigung durch den Gerichtshof
113
Es ist festzustellen, dass dieser Rechtsmittelgrund nur für den Fall geltend gemacht wurde,
dass der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass das Gericht dem Nichtigkeitsantrag
hätte stattgeben müssen.
114
Da die Prüfung der übrigen Rechtsmittelgründe nicht zu diesem Ergebnis geführt hat, ist der
vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
115
Nach alledem ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.
Kosten
116
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1
auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen.
117
Da die EASA die Verurteilung von Heli-Flight zur Tragung der Kosten beantragt hat und diese
mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Heli-Flight GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.