Urteil des EuGH vom 10.03.2014

Streichung, Luxemburg, Verfahrenssprache, Sammlung

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES
GERICHTSHOFS
10. März 2014
)
„Streichung“
In der Rechtssache C-590/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom
Amtsgericht Winsen (Luhe) (Deutschland) mit Entscheidung vom 5. Dezember 2012,
beim Gerichtshof eingegangen am 17. Dezember 2012, in dem Verfahren
Andrea Merten
gegen
ERGO Lebensversicherung AG
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung der Generalanwältin E. Sharpston
folgenden
Beschluss
1
Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden
Gericht das Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, noch nicht in der
amtlichen Sammlung veröffentlicht), übersandt und es gebeten, ihr mitzuteilen, ob es im
Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.
2
Mit Schreiben vom 17. Februar 2014, das am 3. März 2014 bei der Kanzlei des
Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Winsen (Luhe) dem Gerichtshof
mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten wolle.
3
Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register
des Gerichtshofs anzuordnen.
4
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem
bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher
Sache dieses Gerichts.
Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C-590/12 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 10. März 2014
Der Kanzler
Der Präsident
A. Calot Escobar
V. Skouris
Verfahrenssprache: Deutsch.