Urteil des EuGH vom 11.02.2014

Streichung, Luxemburg, Verfahrenssprache, Sammlung

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES
GERICHTSHOFS
11. Februar 2014
)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑529/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom
Landgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 19. November 2012, beim
Gerichtshof eingegangen am 22. November 2012, in dem Verfahren
Andrea Lange
gegen
ERGO Lebensversicherung AG
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung der Generalanwältin E. Sharpston
folgenden
Beschluss
1
Die Kanzlei des Gerichtshofs hat dem vorlegenden Gericht mit Schreiben vom 9. Januar
2014 eine Kopie des Urteils vom 19. Dezember 2013 in der Rechtssache C‑209/12,
Endress (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), übersandt und es
gebeten,
ihm
mitzuteilen,
ob
es
im
Licht
dieses
Urteils
sein
Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalte.
2
Mit Schreiben vom 30. Januar 2014, das am 4. Februar 2014 bei der Kanzlei des
Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landgericht Hamburg dem Gerichtshof mitgeteilt,
dass es sein Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten werde.
3
Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register
des Gerichtshofs anzuordnen.
4
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem
bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher
bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher
Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑529/12 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 11. Februar 2014
Der Kanzler
Der Präsident
A. Calot Escobar
V. Skouris
Verfahrenssprache: Deutsch.