Urteil des EuGH vom 22.01.2015

Muster Und Modelle, Verordnung, Vergleich, Beschwerdekammer

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
22. Januar 2015
)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1
Buchst. b – Farbige Bildmarke mit den Wortelementen ‚LIBERTE american blend‘ auf
blauem Grund – Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftsbildmarke mit den
Wortelementen ‚La LIBERTAD‘ – Ablehnung der Eintragung“
In der Rechtssache C‑494/13 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen
Union, eingelegt am 16. September 2013,
GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH
(Deutschland), Prozessbevollmächtigte: I. Memmler und S. Schulz, Rechtsanwältinnen,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Villiger
Söhne
GmbH
Sitz
in
Waldshut-Tiengen
(Deutschland),
Prozessbevollmächtigte: B. Pikolin, Rechtsanwältin,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot sowie der Richter J. L. da Cruz
Vilaça (Berichterstatter) und C. Lycourgos,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß
Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen
Beschluss zu entscheiden,
folgenden
folgenden
Beschluss
1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH
(im Folgenden: GRE) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union
GRE/HABM – Villiger Söhne (LIBERTE american blend auf blauem Grund) (T‑205/12,
EU:T:2013:341, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Aufhebung
der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den
Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 1. März 2012 (Sache R
387/2011-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Villiger Söhne GmbH und
GRE (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen wurde.
Rechtlicher Rahmen
2
Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die am 13. April 2009 in Kraft
getretene Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) aufgehoben und ersetzt. Da jedoch für den
vorliegenden Rechtsstreit das Datum der Einreichung der Anmeldung maßgeblich ist
(vgl. in diesem Sinne Beschluss DMK/HABM, C‑346/12 P, EU:C:2013:397, Rn. 2), gilt für
ihn zumindest hinsichtlich der nicht rein verfahrensrechtlichen Bestimmungen noch die
Verordnung Nr. 40/94.
3
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung bestimmte:
„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der
Eintragung ausgeschlossen,
b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität
oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder
Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet
besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von
Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich
in Verbindung gebracht wird.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
4
Am 19. Dezember 2008 meldete GRE nach der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM
folgendes Bildzeichen als Gemeinschaftsmarke an:
5
Die Marke wurde für folgende Waren u. a. in Klasse 34 des Abkommens von Nizza über
die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von
Marken vom 15. Juni 1957 in geänderter und revidierter Fassung (im Folgenden:
Abkommen von Nizza) angemeldet: „Rohtabak, verarbeiteter Tabak und Tabakprodukte,
soweit in Klasse 34 enthalten, insbesondere Zigarren, Zigaretten, Zigarillos,
Feinschnitttabak, Pfeifentabak, Kautabak, Schnupftabak, Tabakersatzstoffe (nicht für
medizinische Zwecke); Raucherartikel, insbesondere Tabakdosen, Zigarettenetuis,
Zigarettenspitzen, Aschenbecher (sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetall
oder damit plattiert), Zigarettenpapier, Zigarettenhülsen, Zigarettenfilter, Tabakpfeifen,
Taschenapparate zum Selbstdrehen von Zigaretten, Feuerzeuge, soweit in Klasse 34
enthalten; Streichhölzer“.
6
Die Anmeldung des Bildzeichens „LIBERTE american blend“ als Gemeinschaftsmarke
wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 5/2009 vom 9. Februar 2009 veröffentlicht.
7
Am 7. Mai 2009 erhob die Villiger Söhne GmbH (im Folgenden: Villiger) nach Art. 41 der
Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung dieser Marke für die oben
in Rn. 5 genannten Waren.
8
Sie berief sich dabei auf die nachstehend wiedergegebene und am 9. Juli 2003 für
„Tabakwaren; Zigarettenpapier, Zigarettenhülsen mit und ohne Filter, Zigarettenfilter;
Raucherartikel, nämlich Aschenbecher (nicht aus Edelmetallen, deren Legierungen oder
damit plattiert), Feuerzeuge, Zigarettendreh- und ‑stopfmaschinen; Streichhölzer“ in
Klasse 34 des Abkommens von Nizza eingetragene Gemeinschaftsbildmarke La
LIBERTAD (Nr. 2 433 126):
9
Der Widerspruch wurde auf das Eintragungshindernis des mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der
Verordnung Nr. 40/94 wortgleichen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
gestützt.
10
GRE forderte Villiger auf, den Nachweis der Benutzung der von dieser geltend
gemachten älteren Marke für alle Waren, für die diese Marke eingetragen war, mit
Ausnahme von Zigarren zu erbringen. Villiger reichte zu diesem Zweck Unterlagen ein.
11
Am 16. Dezember 2010 gab die Widerspruchsabteilung des HABM dem Widerspruch
von Villiger in vollem Umfang statt.
12
Am 15. Februar 2011 legte GRE beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der
Widerspruchsabteilung ein.
13
Mit der streitigen Entscheidung wies die Erste Beschwerdekammer des HABM (im
Folgenden: Beschwerdekammer) die Beschwerde zurück und vertrat dabei im
Wesentlichen die Auffassung, es bestehe die Gefahr einer Verwechslung der
betreffenden Marken. Da unstreitig war, dass die ältere Marke für Zigarren benutzt
worden war, beschränkte die Beschwerdekammer ihre Prüfung auf den Vergleich der
von der angemeldeten Marke erfassten Waren mit den von der älteren Marke erfassten
Zigarren. Im Einzelnen stellte sie fest, dass die von diesen Marken erfassten Waren teils
identisch, teils hochgradig ähnlich und teils ähnlich seien. In Bezug auf die einander
gegenüberstehenden Zeichen hielt sie die Wortelemente „LIBERTE“ und „LIBERTAD“
für deren dominierende und unterscheidungskräftigste Bestandteile. Sie war der Ansicht,
dass diese Zeichen eine durchschnittliche Ähnlichkeit auf bildlicher Ebene und eine
hohe Ähnlichkeit auf klanglicher Ebene aufwiesen. Es bestehe auch eine begriffliche
Identität der besagten Zeichen für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der
deren Aussagegehalt verstehe. Angesichts der Methode der Vermarktung der von den
Marken erfassten Waren sei sowohl die visuelle als auch die phonetische Ähnlichkeit der
Zeichen für die Bejahung einer Verwechslungsgefahr entscheidend.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
14
Mit am 16. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob
GRE Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und brachte dafür einen einzigen
Klagegrund vor, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung
Nr. 40/94 geltend machte.
15
Das Gericht verglich zunächst die Waren, die Gegenstand einer Prüfung vor der
Beschwerdekammer waren, also die von der älteren Marke erfassten Zigarren auf der
einen Seite und die mit der von GRE angemeldeten Marke beanspruchten Waren in
Klasse 34 des Abkommens von Nizza, d. h. Rohtabak, verarbeiteter Tabak und
Tabakprodukte, Raucherartikel und Streichhölzer, auf der anderen Seite. In Rn. 27 des
angefochtenen Urteils stellte das Gericht unter Verweis auf sein Urteil
Streamserve/HABM (STREAMSERVE) (T‑106/00, EU:T:2002:43, Rn. 45) fest, dass die
übrigen Waren dieser Klasse im Verzeichnis der von der letztgenannten Marke erfassten
Waren nicht zu berücksichtigen seien, da sie wegen der Verwendung des Begriffs
„insbesondere“ für ihre Bezeichnung in diesem Verzeichnis nur als Beispiele für Waren
der Kategorien „Tabakprodukte, soweit in Klasse 34 enthalten“ und „Raucherzubehör,
soweit in Klasse 34 enthalten“ aufgeführt würden.
16
In diesem Zusammenhang stimmte das Gericht in den Rn. 28 bis 31 des angefochtenen
Urteils als Erstes der Würdigung durch die Beschwerdekammer zu, dass Warenidentität
zwischen einerseits Zigarren und andererseits Tabak und Tabakprodukten bestehe. Als
Zweites stellte es eine erhöhte Ähnlichkeit zwischen Zigarren und Rohtabak fest. Als
Drittes bestätigte es die Ausführungen der Beschwerdekammer, die zu der Feststellung
einer Ähnlichkeit zwischen Raucherartikeln und Zigarren geführt hatten.
17
In Bezug auf den Vergleich der in Rede stehenden Zeichen schloss sich das Gericht
sodann in Rn. 37 des angefochtenen Urteils der Würdigung durch die
Beschwerdekammer an, dass die Hauptwortelemente, hier also „LIBERTE“ und
„LIBERTAD“, geeignet seien, den Gesamteindruck der Zeichen zu prägen.
18
Hinsichtlich des Vergleichs dieser Zeichen in visueller Hinsicht erkannte das Gericht in
Rn. 40 des angefochtenen Urteils an, dass die in den beiden Zeichen verwendeten
Bildelemente und Farben unterschiedlich seien. Gleichwohl war es der Ansicht, dass in
Anbetracht der nahezu vollständigen Identität der dominierenden Wortelemente –
„LIBERTE“ und „LIBERTAD“ – die Bildelemente als dekorativ und für die maßgeblichen
Verkehrskreise nicht einprägsam erschienen. Die Beschwerdekammer habe die
besagten Zeichen deshalb zu Recht als ähnlich erachtet.
19
Zum Vergleich der betreffenden Zeichen in klanglicher Hinsicht befand das Gericht in
den Rn. 43 bis 45 des angefochtenen Urteils, dass sie eine erhöhte Ähnlichkeit
aufwiesen, da in beiden Zeichen die gleichen sechs Buchstaben – „LIBERT“ – in ihrem
dominierenden Bestandteil vorkämen. Die übrigen Wortelemente, also „american blend“
und „la“, seien nur untergeordnet, und es könne sein, dass sie nicht ausgesprochen
würden.
20
Was schließlich den Vergleich der besagten Zeichen in begrifflicher Hinsicht betrifft,
stimmte das Gericht in Rn. 52 des angefochtenen Urteils der Würdigung durch die
Beschwerdekammer zu, dass die Wortelemente „LIBERTE“ und „LIBERTAD“ für die
Verbraucher, die diese Wörter im Sinne von Freiheit verstehen könnten, begrifflich
identisch seien.
21
In Anbetracht der geschilderten Erwägungen bestätigte das Gericht in den Rn. 55 ff. des
angefochtenen Urteils die Würdigung durch die Beschwerdekammer hinsichtlich des
Bestehens einer Verwechslungsgefahr zwischen den in Rede stehenden Marken.
Anträge der Parteien
22
GRE beantragt,
– das angefochtene Urteil und die streitige Entscheidung aufzuheben;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
23
Das HABM beantragt, das Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils
offensichtlich unbegründet zurückzuweisen sowie GRE die Kosten aufzuerlegen.
24
Villiger beantragt,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen;
– GRE die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
25
Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, wenn
es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts
ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.
26
Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.
Vorbringen der Parteien
27
GRE stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Grund, mit dem sie einen Verstoß gegen
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend macht.
28
Was im Einzelnen den Vergleich der fraglichen Waren betrifft, beanstandet GRE, dass
das Gericht in Rn. 28 des angefochtenen Urteils eine Identität zwischen den von der
eingetragenen Marke erfassten Zigarren und den Waren der Kategorie „verarbeiteter
Tabak und Tabakprodukte“, die mit der von ihr angemeldeten Marke beansprucht
würden, festgestellt habe. Desgleichen habe das Gericht einen Fehler begangen, indem
es eine Ähnlichkeit zwischen Zigarren und allen Waren der Kategorie „Raucherartikel“
festgestellt habe.
29
In Bezug auf die Gesamtbetrachtung der in Rede stehenden Zeichen bringt GRE vor,
das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es in den Rn. 37 und 40 des
angefochtenen Urteils im Wesentlichen die Ansicht vertreten habe, dass sich der
Vergleich auf die Wortelemente „LIBERTE“ und „LIBERTAD“ beschränken könne, und
indem es verkannt habe, dass die dominierenden Elemente der Marken ihre
augenfälligen und einprägsamen unterschiedlichen Farben und Bildelemente seien.
30
Außerdem rügt GRE hinsichtlich der Aussprache der Wortelemente dieser Zeichen, das
Gericht habe den Erfahrungssatz missachtet, dass Verbraucher ihre Aufmerksamkeit
verstärkt auf den Anfang einer Marke richteten. Weiter habe das Gericht einen Fehler
begangen, indem es in Rn. 43 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten habe,
dass ein gewisser Teil der maßgeblichen Verkehrskreise den Artikel „la“ vor dem Wort
„LIBERTAD“ nicht aussprechen werde oder dass dieser Artikel auch bei der Aussprache
der Marke LIBERTE american blend verwendet werde.
31
Zum klanglichen Vergleich der betreffenden Zeichen führt GRE aus, zwischen diesen
bestehe allenfalls eine schwache Ähnlichkeit, da die Endungen „te“ und „tad“, wenn sie
ausgesprochen würden, deutlich wahrnehmbar seien und sich die Aussprache des
Wortelements „LIBERTE“ deutlich von der des Wortelements „LIBERTAD“ unterscheide.
Außerdem kämen in der auf Villiger eingetragenen Marke die Worte „american blend“
nicht vor.
32
In Bezug auf den begrifflichen Vergleich der in Rede stehenden Zeichen wendet sich
die Rechtsmittelführerin gegen die vom Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils
vorgenommene Würdigung, wonach im Wesentlichen zwei Wörter – hier „LIBERTE“ und
„LIBERTAD“ – mit dem gleichen Wortstamm zwangsläufig die gleiche Bedeutung hätten.
33
GRE leitet aus der nur teilweisen Identität der fraglichen Waren, der schwachen
bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der in Rede stehenden Zeichen und der
bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der in Rede stehenden Zeichen und der
Bedeutungslosigkeit der begrifflichen Ähnlichkeit dieser Zeichen ab, dass keine
Verwechslungsgefahr bestehe.
34
Das HABM macht geltend, das Rechtsmittel sei unzulässig, weil das Vorbringen von
GRE auf eine Neubewertung der maßgeblichen Tatsachen abziele. Hilfsweise bringt es
vor, das Rechtsmittel sei als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Villiger ist der
Ansicht, das Rechtsmittel sei als unbegründet zurückzuweisen.
Würdigung durch den Gerichtshof
35
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist gemäß Art. 256 Abs. 1 AEUV und
Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel
auf Rechtsfragen beschränkt. Allein das Gericht ist für die Feststellung und Würdigung
der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Somit ist die
Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine
Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines
Rechtsmittels unterläge (Beschluss Goldsteig Käsereien Bayerwald/HABM, C‑150/14 P,
EU:C:2014:2180, Rn. 23).
36
Hier ist in Bezug auf den jeweiligen Vergleich der in Rede stehenden Waren und
Zeichen festzustellen, dass GRE mit ihrem Vorbringen zu einem Verstoß gegen Art. 8
Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 und gegen die Rechtsprechung des
Gerichtshofs zur Verwechslungsgefahr zwischen Marken in Wirklichkeit die
Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage stellen möchte.
37
So beanstandet sie, was den Vergleich der fraglichen Waren betrifft, dass das Gericht
im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt sei, dass manche identisch und andere
ähnlich seien. Der Vergleich der einander gegenüberstehenden Waren ist aber eine
Untersuchung tatsächlicher Art, die vorbehaltlich einer Verfälschung der von den
Parteien unterbreiteten Tatsachen und Beweise der Kontrolle durch den Gerichtshof
entzogen ist (Beschluss Bimbo/HABM, C‑285/13 P, EU:C:2014:1751, Rn. 24).
38
Gleiches gilt für den Vergleich der in Rede stehenden Zeichen. GRE bringt insoweit nur
vor, eine insbesondere auf die wirklich dominierenden Elemente der Marken, eine
zutreffende Beurteilung der unterscheidungskräftigen Elemente und der Aussprache der
Wortelemente „La LIBERTAD“ und „LIBERTE american blend“ sowie die begrifflichen
Unterschiede dieser Elemente gestützte Argumentation hätte zu der Schlussfolgerung
führen müssen, dass keine Ähnlichkeit zwischen den Zeichen bestehe.
39
Ein solches Vorbringen zielt aber darauf ab, die Tatsachenwürdigung in Frage zu
stellen, und ist folglich im Rahmen eines Rechtsmittels vom Gerichtshof nicht zu prüfen
(vgl. für die Beurteilung des dominierenden Elements Beschluss Arav/H.Eich und HABM,
C‑379/12 P, EU:C:2013:317, Rn. 40 bis 42; für die Beurteilung der Unterschiede der
einander gegenüberstehenden Marken in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht
Beschlüsse Creative Technology/HABM, C‑314/05 P, EU:C:2006:441, Rn. 33 bis 36,
und Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM, C‑374/13 P, EU:C:2014:270,
Rn. 38 und 39).
40
Im Übrigen hat GRE eine Verfälschung der Tatsachen oder Beweise weder dargetan
40
Im Übrigen hat GRE eine Verfälschung der Tatsachen oder Beweise weder dargetan
noch überhaupt behauptet.
41
Nach alledem ist das vorliegende Rechtsmittel insgesamt als offensichtlich unzulässig
zurückzuweisen.
Kosten
42
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das
Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen. Da GRE mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund
unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und von Villiger die Kosten des
vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH trägt die Kosten.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.