Urteil des EuGH vom 01.07.2010

Wirtschaftliche Einheit, Unternehmen, Juristische Person, Klage auf Nichtigerklärung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
1. Juli 2010
)
„Rechtsmittel – Kartelle – Gipsplatten – Akteneinsicht – Belastende und entlastende
Beweismittel – Begriff des Unternehmens – Wirtschaftliche Einheit – Gesellschaft, die für
das Handeln der wirtschaftlichen Einheit verantwortlich ist – Erstmals im
Gerichtsverfahren vorgetragenes Argument“
In der Rechtssache C‑407/08 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 19.
September 2008,
Knauf Gips KG
Iphofen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Klusmann und
S. Thomas,
Klägerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Kommission
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin P. Lindh
sowie der Richter U. Lõhmus, A. Ó Caoimh und A. Arabadjiev (Berichterstatter),
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22.
Oktober 2009,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Februar
2010
folgendes
Urteil
1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Knauf Gips KG, vormals Gebrüder Knauf
Westdeutsche Gipswerke KG (im Folgenden: Knauf oder Rechtsmittelführerin), die
Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
vom 8. Juli 2008, Knauf Gips/Kommission (T‑52/03, im Folgenden: angefochtenes
Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung
2005/471/EG der Kommission vom 27. November 2002 bezüglich eines Verfahrens zur
Durchführung von Artikel 81 des EG‑Vertrags gegen: BPB PLC, Gebrüder Knauf
Westdeutsche Gipswerke KG, Société Lafarge SA, Gyproc Benelux NV (Sache
COMP/E-1/37.152 – Gipsplatten) (ABl. 2005, L 166, S. 8, im Folgenden: streitige
Entscheidung) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2
Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste
Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13,
S. 204) bestimmt:
„Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch
Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten
oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der
Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes
festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:
a) gegen Artikel [81] Absatz (1) [EG] oder Artikel [82 EG] verstoßen,
…“
Sachverhalt
3
Das Gericht hat den Sachverhalt im angefochtenen Urteil wie folgt zusammengefasst:
„1 Die Klägerin, … Knauf …, … produziert und vertreibt Baustoffe auf Gipsbasis.
2 Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft (KG) nach deutschem Recht. Alle
Gesellschaftsanteile an der Klägerin befinden sich in den Händen von 21
Mitgliedern der Familie Knauf sowie einer Gesellschaft, die die Anteile der vier
weiteren Gesellschafter hält. Persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin sind
Herr [B] und Herr [C].
3 Aufgrund von Informationen, die ihr zur Kenntnis gelangt waren, nahm die
Kommission am 25. November 1998 bei acht im Gipsplattenbereich tätigen
Unternehmen, zu denen auch die Klägerin und weitere Unternehmen der Knauf-
Gruppe gehörten, unangekündigte Überprüfungen vor. Am 1. Juli 1999 setzte sie
ihre Nachforschungen bei zwei weiteren Unternehmen fort.
4 Anschließend richtete die Kommission nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 …
4 Anschließend richtete die Kommission nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 …
Auskunftsersuchen an die einzelnen Unternehmen. Darin erbat sie Auskünfte zu
Dokumenten, die bei den Nachprüfungen im November 1998 und im Juli 1999 in
den Geschäftsräumen dieser Unternehmen vorgefunden worden waren. Knauf
beantwortete dieses Auskunftsersuchen am 14. September 1999.
5 Am 18. April 2001 leitete die Kommission das Verwaltungsverfahren ein und erließ
eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Unternehmen BPB plc [im
Folgenden: BPB], Knauf, Société Lafarge SA (im Folgenden: Lafarge), Etex SA und
Gyproc Benelux NV (im Folgenden: Gyproc) [im Folgenden: Mitteilung der
Beschwerdepunkte]. Die betroffenen Unternehmen gaben ihre schriftlichen
Bemerkungen ab und erhielten Einsicht in die Ermittlungsakte der Kommission in
Form einer Kopie auf CD-ROM, die ihnen am 17. Mai 2001 zugesandt wurde.
6 Mit Schreiben vom 6. Juli 2001 erwiderte die Klägerin auf die Mitteilung der
Beschwerdepunkte.
7 Am 17. Juli 2001 fanden Anhörungen statt. BPB und Gyproc präsentierten einen
Teil ihres Vortrags unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
8 Mit Schreiben vom 10. August 2001 übermittelte der Anhörungsbeauftragte der
Klägerin nichtvertrauliche Fassungen von Dokumenten von BPB und Gyproc.
9 Mit Schreiben vom 20. August 2001 beantragte die Klägerin Akteineinsicht in
sämtliche Unterlagen, die seit der Übersendung der CD-ROM Eingang in die
Ermittlungsakten gefunden hatten, insbesondere in die Erwiderungen der übrigen
vom Verwaltungsverfahren betroffenen Unternehmen auf die Mitteilung der
Beschwerdepunkte.
10 Am 7. September 2001 übersandte der Anhörungsbeauftragte der Klägerin drei
weitere Schriftstücke, die Lafarge der Kommission im Anschluss an die Anhörung
vom 17. Juli 2001 übermittelt hatte.
11 Am 11. September 2001 lehnte die Kommission den Antrag der Klägerin vom 20.
August 2001 auf weitere Akteneinsicht ab.
12 Am 19. November 2002 erstellte der Anhörungsbeauftragte seinen Bericht.
13 Am 27. November 2002 erließ die Kommission die [streitige] Entscheidung …
14 Der verfügende Teil der [streitigen] Entscheidung lautet:
‚Artikel 1
BPB …, der Knauf Konzern, … Lafarge … und Gyproc … haben gegen Artikel 81
Absatz 1 [EG] verstoßen, indem sie an einer Gesamtheit von Vereinbarungen und
aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Gipsplattensektor teilgenommen
haben.
Die Zuwiderhandlung war von folgender Dauer:
– BPB …: spätestens ab 31. März 1992 bis 25. November 1998
– [der] Knauf [Konzern]: spätestens ab 31. März 1992 bis 25. November 1998
– … Lafarge …: spätestens ab 31. [August] 1992 bis 25. November 1998
– Gyproc …: spätestens ab 6. Juni 1996 bis 25. November 1998
Artikel 3
Wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen
gegen folgende Unternehmen festgesetzt:
– BPB …: 138,6 Mio. EUR,
– Knauf …: 85,8 Mio. EUR
– … Lafarge …: 249,6 Mio. EUR
– Gyproc …: 4,32 Mio. EUR
…‘
15 Die Kommission geht in der [streitigen] Entscheidung davon aus, dass die
betroffenen
Unternehmen
an
einer
einheitlichen
und
fortgesetzten
Zuwiderhandlung teilgenommen hätten, die in folgenden Vereinbarungen oder
abgestimmten Verhaltensweisen ihren Ausdruck gefunden habe:
– 1992 hätten sich Vertreter von BPB und Knauf in London (Vereinigtes
Königreich) getroffen [im Folgenden: Treffen in London] und sich dafür
ausgesprochen, die Gipsplattenmärkte Deutschlands, des Vereinigten
Königreichs, Frankreichs und der Benelux-Staaten gemeinsam zu
stabilisieren;
– 1992 hätten Vertreter von BPB und Knauf ein System zum Austausch von
Informationen über ihre Verkaufsmengen auf den Märkten Deutschlands, des
Vereinigten Königreichs, Frankreichs und der Benelux-Staaten eingeführt,
dem Lafarge und später Gyproc beigetreten seien;
– die Vertreter von BPB, Knauf und Lafarge hätten einander mehrmals über
geplante Preiserhöhungen auf dem Markt des Vereinigten Königreichs
informiert;
– die Vertreter von BPB, Knauf, Lafarge und Gyproc hätten sich 1996 in
Versailles (Frankreich), 1997 in Brüssel (Belgien) und 1998 in Den Haag
(Niederlande) getroffen, um auf besondere Entwicklungen im deutschen Markt
zu reagieren, den deutschen Markt aufzuteilen oder ihn zumindest zu
stabilisieren;
– zwischen 1996 und 1998 hätten die Vertreter von BPB, Knauf, Lafarge und
Gyproc einander informiert und mehrmals die Anwendung von
Preiserhöhungen auf dem deutschen Markt abgesprochen.
16 Zur Berechnung der Höhe der Geldbuße wandte die Kommission das Verfahren
an, das in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die
gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5
EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien),
festgelegt ist.
17 Bei der Festsetzung des nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlung
ermittelten Ausgangsbetrags der Geldbuße ging die Kommission zunächst davon
aus, dass die betreffenden Unternehmen eine ihrer Art nach sehr schwere
Zuwiderhandlung begangen hätten, da die in Rede stehenden Verhaltensweisen
bezweckt hätten, durch den Austausch vertraulicher Informationen den Preiskrieg
zu beenden und den Markt zu stabilisieren. Außerdem hätten diese
Verhaltensweisen Auswirkungen auf den Markt gehabt, da auf die betreffenden
Unternehmen fast das gesamte Gipsplattenangebot entfalle und die verschiedenen
Kartellvereinbarungen auf einem hochkonzentrierten und oligopolistischen Markt
umgesetzt worden seien. Zum Umfang des räumlich relevanten Marktes vertrat die
Kommission die Auffassung, dass die Vereinbarung die vier größten Märkte in der
Gemeinschaft, nämlich Deutschland, das Vereinigte Königreich, Frankreich und die
Benelux-Staaten, umfasst habe.
18 Sodann nahm die Kommission, da sie von einem erheblichen Unterschied
zwischen den betreffenden Unternehmen ausging, eine Differenzierung vor, wobei
sie sich insoweit auf die Umsatzzahlen für die fraglichen Produkte auf den in Rede
stehenden Märkten während des letzten vollständigen Jahres der Zuwiderhandlung
stützte. Auf dieser Grundlage wurde der Ausgangsbetrag der Geldbußen auf 80
Mio. Euro für BPB, auf 52 Mio. Euro für Knauf und für Lafarge sowie auf 8 Mio. Euro
für Gyproc festgesetzt.
19 Um angesichts der Größe und der Gesamtressourcen der Unternehmen eine
hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten, wurde der
Ausgangsbetrag der gegen Lafarge festgesetzten Geldbuße um 100 % auf 104 Mio.
Euro erhöht.
20 Um die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, wurde der
Ausgangsbetrag anschließend für BPB und für Knauf um 65 %, für Lafarge um
60 % und für Gyproc um 20 % erhöht, da die Kommission bei Knauf, Lafarge und
BPB eine Zuwiderhandlung von langer Dauer und bei Gyproc eine
Zuwiderhandlung von mittlerer Dauer annahm.
21 Aufgrund erschwerender Umstände wurden die Grundbeträge der Geldbußen
gegenüber BPB und Lafarge wegen Rückfalls um 50 % erhöht.
22 Anschließend ermäßigte die Kommission die Geldbuße gegenüber Gyproc wegen
mildernder Umstände um 25 %, weil Gyproc ein Unsicherheitsfaktor gewesen sei,
mildernder Umstände um 25 %, weil Gyproc ein Unsicherheitsfaktor gewesen sei,
der zur Begrenzung der Auswirkungen des Kartells auf den deutschen Markt
beigetragen habe, und weil sie auf dem Markt des Vereinigten Königreichs nicht
tätig gewesen sei.
23 Schließlich ermäßigte die Kommission in Anwendung von Abschnitt D Nr. 2 ihrer
Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von
Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4 …) den Betrag der Geldbuße
bei BPB um 30 % und bei Gyproc um 40 %. Der Endbetrag der Geldbußen belief
sich daher auf 138,6 Mio. Euro für BPB, 85,8 Mio. Euro für Knauf, 249,6 Mio. Euro
für Lafarge und 4,32 Mio. Euro für Gyproc.“
Angefochtenes Urteil
4
Mit am 13. Februar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob
Knauf Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung. Hilfsweise beantragte sie,
die Höhe des ihr auferlegten Bußgelds angemessen herabzusetzen.
5
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage insgesamt abgewiesen.
Anträge der Parteien
6
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Knauf,
– das angefochtene Urteil aufzuheben;
– hilfsweise, den Rechtsstreit zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht
zurückzuverweisen;
– weiter hilfsweise, das gegen sie in Art. 3 der streitigen Entscheidung verhängte
Bußgeld angemessen, mindestens jedoch um 54,51 Mio. Euro herabzusetzen;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
7
Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Knauf die Kosten
aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
8
Knauf stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe, mit denen sie geltend macht,
dass erstens die Verteidigungsrechte, zweitens Art. 81 EG und drittens Art. 15 der
Verordnung Nr. 17 verletzt worden seien.
Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Verteidigungsrechte
9
Der vorliegende Rechtsmittelgrund besteht aus zwei getrennten Teilen, die
nacheinander zu prüfen sind.
Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verweigerung des Zugangs zu
belastenden Beweismitteln
belastenden Beweismitteln
– Vorbringen der Parteien
10
Knauf beanstandet im Wesentlichen die Randnrn. 49 und 50 des angefochtenen Urteils
mit der Begründung, dass das Gericht rechtswidrig gegen seine Verpflichtung verstoßen
habe, die Folgen der Weigerung der Kommission zu prüfen, ihr Zugang zu bestimmten
belastenden Beweismitteln zu gewähren. Da die Rechtsmittelführerin die nicht
übermittelten Beweismittel und die Stellen der streitigen Entscheidung benannt habe, die
ausschließlich auf diesen Beweismitteln beruhten, seien keine weiteren Angaben
erforderlich, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die entsprechenden Teile der
Entscheidung bei Ausschluss dieser Beweismittel anders ausgefallen wären. Da diese
Teile den gesamten Tatbestand der materiellen Zuwiderhandlung betroffen hätten, hätte
sich das Ergebnis der Entscheidung insgesamt geändert.
11
Die Kommission ist der Ansicht, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ins
Leere gehe, weil er, wie sich aus Randnr. 63 des angefochtenen Urteils ergebe, gegen
nichttragende Gründe gerichtet sei. Ferner habe Knauf nicht dargetan, dass das
Ergebnis der streitigen Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn sie Zugang zu den
nicht übermittelten belastenden Schriftstücken gehabt hätte.
– Würdigung durch den Gerichtshof
12
Das Gericht hat in Randnr. 49 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die
Rechtsmittelführerin mit Ausnahme einiger detaillierterer Beispiele lediglich die
Randnummern der streitigen Entscheidung aufgezählt habe, in denen die Schriftstücke
genannt seien, die ihr nicht zugänglich gemacht worden seien, und dass eine solche
Aufzählung nicht genüge, um dem in der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis
nachzukommen, wonach die Rechtsmittelführerin dartun müsse, dass das Ergebnis, zu
dem die Kommission in der Entscheidung gekommen sei, anders ausgefallen wäre,
wenn die fraglichen Schriftstücke als belastende Beweismittel ausgeschlossen worden
wären. Folglich hat das Gericht, wie in Randnr. 50 des angefochtenen Urteils
angegeben, die geltend gemachte Verletzung des Rechts auf Zugang zu den
Schriftstücken als Beweismittel, die belastendes Material enthielten, ausschließlich
anhand der von der Rechtsmittelführerin ausdrücklich erhobenen Vorwürfe geprüft.
13
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger
Rechtsprechung die unterbliebene Übermittlung eines Schriftstücks nur dann eine
Verletzung der Verteidigungsrechte darstellt, wenn das betreffende Unternehmen dartut,
dass sich die Kommission zur Untermauerung ihres Vorwurfs, dass eine
Zuwiderhandlung vorliege, auf dieses Schriftstück gestützt hat und dass dieser Vorwurf
nur durch Heranziehung des fraglichen Schriftstücks belegt werden kann. Gibt es andere
Belege, von denen die Parteien im Verwaltungsverfahren Kenntnis hatten und die
speziell die Schlussfolgerungen der Kommission stützen, so würde der Wegfall des nicht
übermittelten Belegs als Beweismittel die Begründetheit der in der angefochtenen
Entscheidung erhobenen Vorwürfe nicht beeinträchtigen. Das betroffene Unternehmen
muss daher dartun, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission in ihrer Entscheidung
gekommen ist, anders ausgefallen wäre, wenn ein nicht übermitteltes Schriftstück, auf
das die Kommission ihre Vorwürfe gegen dieses Unternehmen gestützt hat, als
das die Kommission ihre Vorwürfe gegen dieses Unternehmen gestützt hat, als
belastendes Beweismittel ausgeschlossen werden müsste (Urteil vom 7. Januar 2004,
Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P,
C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnrn. 71 bis 73).
14
Die bloße Aufzählung der Randnummern der streitigen Entscheidung, in denen die
nicht zugänglich gemachten Schriftstücke genannt sind, ist nicht geeignet, für sich allein
zu belegen, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission in ihrer Entscheidung
gekommen ist, anders ausgefallen wäre, wenn diese Schriftstücke als belastende
Beweismittel ausgeschlossen worden wären.
15
Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist demnach als unbegründet
zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verweigerung des Zugangs zu
entlastenden Beweismitteln
– Vorbringen der Parteien
16
Knauf wirft dem Gericht erstens vor, es habe in den Randnrn. 64 und 65 des
angefochtenen Urteils ihr Vorbringen bezüglich der Weigerung der Kommission, ihr
Zugang zu bestimmten entlastenden Beweismitteln zu gewähren, falsch
zusammengefasst.
17
Zweitens habe das Gericht in den Randnrn. 70 bis 78 des angefochtenen Urteils die
Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den entlastenden Beweismitteln falsch angewandt.
So brauche die Rechtsmittelführerin nicht zu beweisen, dass die streitige Entscheidung
anders gelautet hätte, wenn sie Einsicht in die Antworten der anderen betroffenen
Unternehmen auf die Mitteilungen der Beschwerdepunkte erhalten hätte, sondern
lediglich, dass sie diese Schriftstücke zu ihrer Verteidigung hätte einsetzen können. Das
Gericht habe aber geprüft, ob sich die von der Rechtsmittelführerin angeführten
entlastenden Beweismittel auf das Ergebnis der Entscheidung hätten auswirken können.
18
Drittens beanstandet Knauf die Auffassung des Gerichts, dass die Antwort von BPB auf
die Mitteilung der Beschwerdepunkte keine entlastenden Beweismittel enthalten habe.
Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen seien die Einlassungen anderer betroffener
Unternehmen Beweismittel. Dass die Rechtsmittelführerin im Verwaltungsverfahren die
gleichen Argumente vorgebracht habe, ändere außerdem nichts an der Natur solcher
Einlassungen.
19
Schließlich habe das Gericht bestimmte Passagen der Erwiderung von BPB auf die
Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht berücksichtigt, die von der Rechtsmittelführerin
als nicht zugänglich gemachte entlastende Momente genannt worden seien.
20
Nach Auffassung der Kommission hat das Gericht die einschlägige Rechtsprechung
des Gerichtshofs richtig angewandt und das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht
verfälscht.
21
Zudem beschränke sich Knauf auf eine Wiedergabe ihrer bereits vor dem Gericht
geltend gemachten Argumente und strebe so eine erneute Prüfung ihrer Vorwürfe durch
geltend gemachten Argumente und strebe so eine erneute Prüfung ihrer Vorwürfe durch
den Gerichtshof an, so dass dieser zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
unzulässig sei. Darüber hinaus habe die Rechtsmittelführerin nicht dargetan, inwiefern
die nicht zugänglich gemachten Beweismittel für ihre Verteidigung nützlich hätten sein
können.
– Würdigung durch den Gerichtshof
22
Als Ausfluss des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte bedeutet das
Recht auf Akteneinsicht, dass die Kommission dem betroffenen Unternehmen die
Möglichkeit geben muss, alle Schriftstücke in der Ermittlungsakte zu prüfen, die
möglicherweise für seine Verteidigung erheblich sind. Dazu gehören sowohl belastende
als auch entlastende Schriftstücke mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen anderer
Unternehmen, internen Schriftstücken der Kommission und anderen vertraulichen
Informationen (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnr. 68 und die dort
angeführte Rechtsprechung).
23
Wurde ein entlastendes Schriftstück nicht übermittelt, so muss das betroffene
Unternehmen nach ständiger Rechtsprechung nur nachweisen, dass die Vorenthaltung
dieses Schriftstücks den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung der
Kommission zu Ungunsten dieses Unternehmens beeinflussen konnte. Es genügt mithin,
dass das Unternehmen dartut, dass es die fraglichen entlastenden Schriftstücke zu
seiner Verteidigung hätte einsetzen können, und zwar in dem Sinne, dass das
Unternehmen, wenn es sich im Verwaltungsverfahren auf diese Schriftstücke hätte
berufen können, Gesichtspunkte hätte geltend machen können, die nicht mit den in
diesem Stadium von der Kommission gezogenen Schlüssen übereinstimmten und daher,
in welcher Weise auch immer, die von der Kommission in ihrer etwaigen Entscheidung
vorgenommenen Beurteilungen zumindest in Bezug auf Schwere und Dauer des dem
Unternehmen zur Last gelegten Verhaltens und damit die Höhe der Geldbuße hätten
beeinflussen können (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnrn. 74 und 75
sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
24
Die Rechtsmittelführerin muss folglich nicht nur dartun, dass sie zu bestimmten
entlastenden Beweismitteln keinen Zugang hatte, sondern auch, dass sie diese zu ihrer
Verteidigung hätte einsetzen können .
25
Das Gericht hat insoweit in den Randnrn. 72 bis 77 des angefochtenen Urteils
festgestellt, die Rechtsmittelführerin habe nicht dargetan, dass sie die fraglichen nicht
übermittelten Schriftstücke zu ihrer Verteidigung hätte einsetzen können, da sie die
gleichen Argumente, wie sie in diesen Schriftstücken enthalten seien, im
Verwaltungsverfahren vorgetragen habe und die Kommission diese Argumente in der
streitigen Entscheidung verworfen habe. Aufgrund dessen konnte das Gericht in Randnr.
78 des Urteils zu dem Schluss gelangen, dass die betreffenden Dokumente die von der
Kommission vorgenommenen Beurteilungen nicht hätten beeinflussen können, selbst
wenn sich die Rechtsmittelführerin im Verwaltungsverfahren darauf hätte berufen
können.
26
Hierzu ist zu bemerken, dass die Rechtsmittelführerin die Feststellung des Gerichts, sie
habe nicht dargetan, dass sie die im Veraltungsverfahren nicht übermittelten
habe nicht dargetan, dass sie die im Veraltungsverfahren nicht übermittelten
Schriftstücke zu ihrer Verteidigung hätte einsetzen können, nicht in Frage stellt.
27
Selbst wenn die fraglichen Schriftstücke, wie die Rechtsmittelführerin behauptet,
entlastende Beweismittel darstellten, könnte dies somit nicht zur Aufhebung der
angefochtenen Urteils führen.
28
Zwar hat das Gericht, wie von der Rechtsmittelführerin geltend gemacht, in Randnr. 74
des angefochtenen Urteils die in Randnr. 23 des vorliegenden Urteils angeführte
Rechtsprechung falsch angewandt, indem es entschieden hat, dass die Informationen in
einem nicht übermittelten entlastenden Schriftstück, nämlich Nr. 4.2.1 der Erwiderung
von BPB auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, nichts am „Ergebnis“ der streitigen
Entscheidung hätten ändern können, doch kann dieser Fehler ebenso wenig zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, da die Rechtsmittelführerin nicht darzutun
versucht hat, dass sie diese Informationen zu ihrer Verteidigung hätte einsetzen können,
insbesondere angesichts der Feststellung des Gerichts, dass die Kommission diese
Argumente bereits in der streitigen Entscheidung berücksichtigt habe.
29
Diese Rüge geht folglich ins Leere und ist daher zurückzuweisen.
30
Die Rüge, dass das von Knauf in erster Instanz gemachte Vorbringen verfälscht worden
sei, weil es in Randnr. 65 des angefochtenen Urteils falsch zusammengefasst worden
sei, ist ebenfalls unbegründet.
31
Ein Rechtsmittelführer, der behauptet, dass das Gericht sein Vorbringen verfälscht
habe, muss nach den Art. 256 AEUV, 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der
Europäischen Union und 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des
Gerichtshofs genau angeben, welche Ausführungen das Gericht verfälscht haben soll
(vgl. entsprechend Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnr. 50). Die
Rechtsmittelführerin hat aber nicht genau angegeben, welcher Teil ihres Vorbringens im
angefochtenen Urteil verfälscht worden sei.
32
Da die Rechtsmittelführerin dem Gericht nicht vorwirft, es sei auf ihre Klagegründe und
Anträge in erster Instanz nicht eingegangen, ist die Frage, ob das Gericht das Vorbringen
der Rechtsmittelführerin falsch zusammengefasst hat, für die Entscheidung des
vorliegenden Rechtsstreits zudem unerheblich.
33
Auch die Rüge, das Gericht habe bestimmte Passagen der Erwiderung von BPB auf die
Mitteilung der Beschwerdepunkte, insbesondere die Nrn. 4.1.16 und 4.2.3, nicht
berücksichtigt, ist zurückzuweisen.
34
Zu Nr. 4.1.16 dieser Erwiderung ist festzustellen, dass ihr Beitrag im Wesentlichen in
der Behauptung besteht, trotz der „angeblichen Übereinkunft“ beim Treffen in London sei
der „Wettbewerb … auf den verschiedenen europäischen Märkten intensiv geblieben“.
Die Frage der Fortdauer des Wettbewerbs ist vom Gericht aber in den Randnrn. 72 und
75 des angefochtenen Urteils geprüft worden.
35
In Randnr. 4.2.3 der Erwiderung von BPB auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte
heißt es, dass sich die zwischen dieser Gesellschaft und ihren Konkurrenten
ausgetauschten Zahlenangaben nicht auf die Planungen von BPB ausgewirkt hätten.
ausgetauschten Zahlenangaben nicht auf die Planungen von BPB ausgewirkt hätten.
Indem das Gericht in den Randnrn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils das Vorbringen
zum Gegenstand dieses Informationsaustauschs sowie die Behauptung geprüft hat, dass
die solchermaßen ausgetauschten Informationen nur Herrn D, Mitglied des
Verwaltungsrats von Gyproc und Generaldirektor von BPB, bekannt gewesen seien, ist
es implizit auf das Argument der Rechtsmittelführerin eingegangen.
36
Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist somit zurückzuweisen.
37
Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund von Knauf zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG
Vorbringen der Parteien
38
Knauf macht geltend, das Gericht habe seine Schlussfolgerung, dass ein Verstoß
gegen Art. 81 Abs. 1 EG vorliege, in den Randnrn. 140 bis 298 des angefochtenen
Urteils auf Feststellungen gestützt, die auf nicht übermittelten belastenden Beweismitteln
beruhten. Das Gericht habe sich mithin nicht an seine eigene Erklärung in Randnr. 63
des angefochtenen Urteils gehalten, dass es die betreffenden belastenden Beweismittel
im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Klage nicht berücksichtigen werde.
39
Selbst wenn die nicht übermittelten belastenden Beweismittel berücksichtigt würden,
erfülle zudem keines der fünf Elemente der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung – das
Treffen in London 1992, der Informationsaustausch über Absatzmengen in Deutschland,
Frankreich, den Benelux-Staaten und im Vereinigten Königreich für den Zeitraum von
1992 bis 1998, der Informationsaustausch über Preiserhöhungen im Vereinigten
Königreich für denselben Zeitraum, die Absprachen über die Marktanteile in Deutschland
(Treffen in Versailles, Brüssel und Den Haag) ab Juni 1996 sowie Absprachen über
Preiserhöhungen in Deutschland ab 1996 – die Voraussetzungen für die Feststellung
einer Zuwiderhandlung nach Art. 81 Abs. 1 EG.
40
Die Kommission macht geltend, dass der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt
unzulässig sei, da er nur Tatsachenfeststellungen des Gerichts betreffe.
41
Außerdem stelle Knauf nicht das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten
Zuwiderhandlung in Abrede, das der streitigen Entscheidung zugrunde liege. Das
Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung müsse aber
aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer
Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine
Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen könnten.
Würdigung durch den Gerichtshof
42
Erstens ist zu der Rüge, dass das Gericht seine Schlussfolgerung, es liege eine
Zuwiderhandlung nach Art. 81 Abs. 1 EG vor, auf Feststellungen gestützt habe, die auf
nicht übermittelten belastenden Beweismitteln beruhten, festzustellen, dass die
Rechtsmittelführerin nur summarisch auf die Randnrn. 140 bis 298 des angefochtenen
Urteils verwiesen hat, ohne genau anzugeben, auf welche nicht übermittelten
belastenden Beweismittel das Gericht seine Erwägungen gestützt habe.
belastenden Beweismittel das Gericht seine Erwägungen gestützt habe.
43
Aus den Art. 256 AEUV, 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und 112 § 1 Abs. 1
Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, dass ein Rechtsmittel die
beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die
rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl.
u. a. Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, Slg.
2000, I‑5291, Randnr. 34, vom 8. Januar 2002, Frankreich/Monsanto und Kommission,
C‑248/99 P, Slg. 2002, I‑1, Randnr. 68, sowie vom 22. Dezember 2008, British
Aggregates/Kommission (C‑487/06 P, Slg. 2008, I‑10515, Randnr. 121).
44
Diese Rüge ist folglich unzulässig.
45
Zweitens ist zur Rüge bezüglich der Frage, ob jedes der fünf Elemente des der
Rechtsmittelführerin vorgeworfenen Verhaltens den Charakter einer Zuwiderhandlung
habe, auf die Feststellung des Gerichts in Randnr. 306 des angefochtenen Urteils
hinzuweisen, nach der streitigen Entscheidung seien „die Vereinbarungen und
aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im vorliegenden Fall Bestandteil einer
Reihe von Bemühungen der betreffenden Unternehmen in Verfolgung eines einzigen
wirtschaftlichen Ziels, nämlich der Beschränkung des Wettbewerbs, sowie
unterschiedliche Ausprägungen einer fortdauernden Gesamtvereinbarung …, die eine
Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt habe. Weil in den erwähnten
Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen ununterbrochen von 1992 bis
1998 der gemeinsame Wille dieser Unternehmen zum Ausdruck gekommen sei,
zumindest die Gipsplattenmärkte Deutschlands, Frankreichs, des Vereinigten
Königreichs und der Benelux-Staaten zu stabilisieren und damit den Wettbewerb zu
beschränken, hat die Kommission die Zuwiderhandlung als einheitlich, komplex und
fortdauernd eingestuft“. In Randnr. 321 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die
Vorwürfe der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Bewertung des Kartells als
einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung zurückgewiesen.
46
Knauf stellt nicht die Schlussfolgerung des Gerichts in Abrede, dass eine einheitliche
und fortgesetzte Zuwiderhandlung vorliege, sondern macht lediglich geltend, dass
keines der Elemente der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung einen Verstoß gegen
Art. 81 Abs. 1 EG begründe.
47
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Nachweis des Vorliegens
einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG voraussetzt, dass die Kommission
ernsthafte, genaue und übereinstimmende Beweise beibringt (vgl. in diesem Sinne Urteil
vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C‑89/95, C‑104/85,
C‑114/85, C‑116/85, C‑117/85 und C‑125/85 bis C‑129/85, Slg. 1993, I‑1307,
Randnr. 127). Nicht jeder der von der Kommission beigebrachten Beweise muss jedoch
notwendigerweise diesem Kriterium in Bezug auf jedes Element der Zuwiderhandlung
genügen. Es genügt, dass das Bündel der von diesem Organ angeführten Indizien bei
einer Gesamtbetrachtung dieses Erfordernis erfüllt.
48
Selbst wenn daher entsprechend dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin keines der
einzelnen Elemente der fraglichen Zuwiderhandlung allein betrachtet eine nach Abs. 81
Abs. 1 EG untersagte Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise darstellen sollte,
schlösse dies nicht aus, dass die betreffenden Elemente zusammen betrachtet eine
solche Vereinbarung oder Verhaltensweise bilden.
49
Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist es, da das Verbot, an
wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und Vereinbarungen teilzunehmen, sowie die
Sanktionen, die Zuwiderhandelnden auferlegt werden können, bekannt sind, üblich,
dass die Tätigkeiten, mit denen diese Verhaltensweisen und Vereinbarungen verbunden
sind, insgeheim ablaufen, dass die Zusammenkünfte heimlich stattfinden, meist in einem
Drittstaat, und dass die Unterlagen darüber auf ein Minimum reduziert werden. Selbst
wenn die Kommission Schriftstücke findet, die – wie z. B. die Protokolle einer
Zusammenkunft – eine unzulässige Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern
explizit bestätigen, handelt es sich normalerweise nur um lückenhafte und vereinzelte
Belege, so dass bestimmte Einzelheiten häufig durch Schlussfolgerungen rekonstruiert
werden müssen. In den meisten Fällen muss eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise
oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden,
die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den
Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (vgl. in diesem
Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnrn. 55 bis 57).
50
Diese Rüge ist folglich unbegründet.
51
Der zweite Rechtsmittelgrund von Knauf ist daher als teilweise unzulässig und teilweise
unbegründet zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 15 der Verordnung Nr. 17 und Art. 81
EG
Vorbringen der Parteien
52
Knauf macht zunächst geltend, aus Randnr. 348 des angefochtenen Urteils gehe
hervor, dass das Gericht nicht objektiv und ergebnisoffen vorgegangen sei, sondern
schon vorab entschieden habe, dass ihr für die Handlungen der Gebrüder Knauf
Verwaltungsgesellschaft KG (im Folgenden: GKV) und von deren Tochtergesellschaften
eine Geldbuße aufzuerlegen sei, obwohl die Feststellung, dass die
Tochtergesellschaften von der fraglichen Zuwiderhandlung profitiert hätten, in keiner
Weise begründet sei.
53
Außerdem habe das Gericht gegen Art. 15 der Verordnung Nr. 17 verstoßen, indem es
festgestellt habe, dass zwischen ihr und den übrigen Gesellschaften der Familie Knauf
(im Folgenden: Knauf-Gruppe) eine wirtschaftliche Einheit bestehe, und indem es ihr die
Verantwortlichkeit für das Handeln dieser Gesellschaften zugewiesen habe.
54
Knauf widerspricht den Argumenten, auf die das Gericht seine Schlussfolgerung
gestützt hat, dass zwischen ihr selbst, GKV und deren Tochtergesellschaften eine
wirtschaftliche Einheit bestehe. Insbesondere sei das Urteil des Gerichtshofs vom 16.
November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (C‑286/98 P, Slg. 2000,
I‑9925), im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil die Rechtsmittelführerin weder von
einer anderen Gesellschaft beherrscht werde noch eine andere Gesellschaft beherrsche.
Das Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Minoan Lines/Kommission (T‑66/99,
Das Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Minoan Lines/Kommission (T‑66/99,
Slg. 2003, II‑5515), auf das sich das Gericht in den Randnrn. 350, 351 und 355 des
angefochtenen Urteils berufen habe, sei ebenfalls nicht einschlägig, weil dieses Urteil
Vertriebsmittlungsverhältnisse betreffe. Gleiches gelte für das Urteil des Gerichts vom 20.
März 2002, HFB u. a./Kommission (T‑9/99, Slg. 2002, II‑1487), da in diesem Urteil das
Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit darauf gestützt werde, dass alle Anteile der
verschiedenen Gesellschaften von derselben Person als Anteilseigner gehalten würden,
während im vorliegenden Fall sowohl an der Rechtsmittelführerin als auch an GKV je 22
Personen jeweils minderheitlich beteiligt seien.
55
Eine wirtschaftliche Einheit könne auch nicht damit begründet werden, dass die
zahlreichen Gesellschafter der Familie Knauf die Rechtsmittelführerin und die anderen
Gesellschaften der Knauf-Gruppe gemeinsam kontrollierten, weil eine solche
gemeinsame Kontrolle ausscheide, wenn auf Gesellschafterebene wechselnde oder
veränderliche Mehrheiten möglich seien. Der vom Gericht in Randnr. 349 des
angefochtenen Urteils erwähnte Familienvertrag vom 9. Dezember 1994 (im Folgenden:
Familienvertrag) unterwerfe die betreffenden Unternehmen keiner gemeinsamen
Kontrolle. Das angefochtene Urteil widerspreche insoweit der Rechtsprechung des
Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission
(C‑196/99 P, Slg. 2003, I‑11005), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass die
bloße Tatsache, dass das Gesellschaftskapital von zwei eigenständigen
Handelsgesellschaften derselben Person oder Familie gehöre, nicht als Nachweis dafür
ausreiche, dass diese beiden Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bildeten.
56
Dass dieselben beiden Gesellschafter Komplementäre aller Gesellschaften der Knauf-
Gruppe seien und sie während der Zeit, in der die Zuwiderhandlung begangen worden
sei, vertreten hätten, sei irrelevant. Gleiches gelte für den Informationsaustausch
zwischen den Gesellschaften dieser Gruppe, die Umsatzmitteilung im
Verwaltungsverfahren, die Tatsache, dass die meisten im Rahmen der Nachprüfung
gefundenen Dokumente auf Papier verfasst seien, das den Briefkopf der
Rechtsmittelführerin mit deren Daten trage, und die Rolle von Knauf als
Gesprächspartner im Verwaltungsverfahren.
57
Die Rechtsmittelführerin beanstandet im Zusammenhang mit der Zuweisung der
Verantwortlichkeit für das Handeln der Gesellschaften der Knauf-Gruppe an sie die
Randnr. 356 des angefochtenen Urteils, weil die Tatsache, dass sie die einzige
Gesellschaft sei, die nicht von GKV „verwaltet“ werde, nicht erkläre, weshalb nicht gegen
diese, sondern nur gegen sie selbst eine Geldbuße verhängt worden sei.
58
Es bestehe ein Widerspruch zwischen der Aussage in Randnr. 357 des angefochtenen
Urteils, dass sie die operativen Tätigkeiten der Knauf-Gruppe auf dem relevanten Markt
koordiniere, und der Feststellung in Randnr. 337 des Urteils, dass „es keine juristische
Person [gibt], der man als der für die Koordinierung der Handlungen der [Knauf-]Gruppe
zuständigen Person die von den verschiedenen sie bildenden Gesellschaften
begangenen Zuwiderhandlungen zuweisen könnte“.
59
Schließlich beanstandet die Rechtsmittelführerin die Randnrn. 359 und 360 des
angefochtenen Urteils, wonach sie gegen die Schlussfolgerung, sie bilde mit den
anderen Gesellschaften der Knauf-Gruppe eine wirtschaftliche Einheit, im
anderen Gesellschaften der Knauf-Gruppe eine wirtschaftliche Einheit, im
Verwaltungsverfahren hätte vorgehen müssen, um ihr Recht, dies vor Gericht zu tun,
nicht zu verwirken. Eine solche Schlussfolgerung verletze den Grundsatz in dubio pro
reo.
60
Die Kommission tritt dem gesamten Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Rahmen
des dritten Rechtsmittelgrundes mit der Begründung entgegen, dass die Feststellungen
des Gerichts zum Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit keinen Rechtsfehler enthielten.
Würdigung durch den Gerichtshof
61
Erstens ist bezüglich der Rüge, das Gericht sei nicht objektiv und ergebnisoffen
vorgegangen, weil es in Randnr. 348 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass
die Tochtergesellschaften von GKV von der fraglichen Zuwiderhandlung profitiert hätten,
darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht
für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt ist, die
Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Die Beurteilung
der Tatsachen und der dem Gericht vorgelegten Beweise ist somit, sofern die Beweise
nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs
unterliegt (Urteil vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission,
C‑322/07 P, C‑327/07 P und C‑338/07 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlicht, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
62
Da die Rechtsmittelführerin keine Verfälschung der Beweismittel geltend gemacht hat,
auf die das Gericht seine Feststellung in Randnr. 348 des angefochtenen Urteils gestützt
hat, dass die Tochtergesellschaften von GKV von der fraglichen Zuwiderhandlung
profitiert hätten, zielt ihre Rüge in Wirklichkeit auf eine erneute Beurteilung dieser
Beweismittel ab, wozu der Gerichtshof nicht befugt ist. Diese Rüge ist folglich als
unzulässig zurückzuweisen.
63
Was die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 15 der Verordnung Nr. 17 betrifft, so
beanstandet Knauf sowohl die Schlussfolgerung des Gerichts, dass GKV und ihre
Tochtergesellschaften einerseits und sie selbst andererseits eine wirtschaftliche Einheit
im Sinne des Wettbewerbsrechts bildeten, als auch die Feststellung, dass sie selbst die
für das Handeln der Knauf-Gruppe verantwortliche Gesellschaft sei.
64
Zur Frage des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit ist darauf hinzuweisen, dass
das Wettbewerbsrecht der Union nach ständiger Rechtsprechung die Tätigkeit von
Unternehmen betrifft und dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche
Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer
Finanzierung umfasst. In diesem Zusammenhang ist unter dem Begriff des
Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese
wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen
gebildet wird (Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P,
noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 54 und 55 sowie die dort
angeführte Rechtsprechung).
65
Das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit kann demnach aus einem Bündel
übereinstimmender Umstände hergeleitet werden, auch wenn keiner dieser Umstände
übereinstimmender Umstände hergeleitet werden, auch wenn keiner dieser Umstände
für sich allein genügt, um das Bestehen einer solchen Einheit zu belegen.
66
Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Schlussfolgerung, dass eine wirtschaftliche
Einheit bestehe, auf eine Gesamtheit von Umständen gestützt. So hat es erstens in
Randnr. 344 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Gesellschafter der
Rechtsmittelführerin und die der übrigen Gesellschaften der Familie Knauf, insbesondere
von GKV, dieselben seien, nämlich 21 natürliche Personen, die Mitglieder der Familie
Knauf seien, und eine Gesellschaft mit vier weiteren Mitgliedern der Familie Knauf.
67
Zweitens hat das Gericht in Randnr. 345 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die
beiden Komplementäre von Knauf, Herr B und Herr C, auch Komplementäre aller
Gesellschaften der Knauf-Gruppe seien.
68
Drittens hat das Gericht zwar in Randnr. 347 des angefochtenen Urteils festgestellt,
dass GKV Beteiligungen an mehreren Gesellschaften habe, die auf dem
Gipsplattenmarkt tätig seien und von der Familie Knauf kontrolliert würden, hat aber in
Randnr. 348 des Urteils unterstrichen, dass GKV nur eine Holdinggesellschaft ohne
Personal sei, die die von ihr gehaltenen Beteiligungsgesellschaften für die hinter ihr
stehenden 22 Gesellschafter verwalte und die von den Geschäftsführern und den
Geschäftsräumen der Rechtsmittelführerin abhängig sei.
69
Viertens hat das Gericht in Randnr. 349 des angefochtenen Urteils den Familienvertrag
berücksichtigt, der nach seinem § 1 Abs. 2 eine einheitliche Leitung und
Geschäftsführung der Gesellschaften der Knauf-Gruppe sichern soll. Nach § 1 Abs. 3
und 4 soll mit dem Vertrag außerdem zum einen eine einheitliche und konzentrierte
Ausübung der Gesellschaftsrechte in der gesamten Gruppe und zum anderen der Erlass
von Entscheidungen über die Leitung, Geschäftsführung, Organisation und
Gesellschaftsform gesichert werden, so dass diese von einzelnen oder wenigen
Gesellschaftern nicht verhindert werden können. Zu den genannten Gesellschaften
zählen nach § 2 des Vertrags u. a. Knauf und GKV.
70
Fünftens hat das Gericht in Randnr. 346 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass
sich sämtliche im Rahmen der betreffenden Zuwiderhandlung ausgetauschten
Verkaufszahlen für die Rechtsmittelführerin auf alle auf dem Gipsplattenmarkt tätigen
Gesellschaften der Knauf-Gruppe bezögen und dass nirgends aus den Unterlagen
hervorgehe, dass Herr B und Herr C diese Gruppe nicht im Rahmen der einzelnen
Ausprägungen der Zuwiderhandlung vertreten hätten.
71
Schließlich geht aus Randnr. 347 des angefochtenen Urteils hervor, dass die
Rechtsmittelführerin in ihrer Antwort vom 19. September 2002 auf das
Auskunftsersuchen nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 aus eigenem Antrieb, ohne
entsprechende Aufforderung durch die Kommission, den Gesamtumsatz der Knauf-
Gruppe mitgeteilt hat.
72
Aus der Gesamtheit dieser Umstände durfte das Gericht in Randnr. 350 des
angefochtenen Urteils schließen, dass die der Familie Knauf gehörenden Gesellschaften
eine wirtschaftliche Einheit bildeten.
73
Zu dem von Knauf ausdrücklich angeführten Umstand, dass sowohl an ihr selbst als
73
Zu dem von Knauf ausdrücklich angeführten Umstand, dass sowohl an ihr selbst als
auch an GKV je 22 Personen beteiligt seien, von denen keine über eine Mehrheit der
Anteile oder der Stimmen verfüge, was die Bildung von veränderlichen Mehrheiten in
den einzelnen Gesellschaften der Knauf-Gruppe möglich mache, ist festzustellen, dass
das Gericht die Tatsache, dass an all diesen Gesellschaften dieselben 22 Gesellschafter
beteiligt sind, die zudem Mitglieder der Familie Knauf sind, nur als einen der Umstände
berücksichtigt hat, die das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit belegen können.
Überdies schließt die Möglichkeit einer Bildung veränderlicher Mehrheiten innerhalb
einer Gruppe von Gesellschaften für sich allein eine wirtschaftliche Einheit nicht aus.
74
Anders als Knauf meint, hat das Gericht auch das Urteil Aristrain/Kommission nicht
missverstanden. In Randnr. 99 dieses Urteils hat der Gerichtshof entschieden, dass die
bloße Tatsache, dass das Gesellschaftskapital von zwei eigenständigen
Handelsgesellschaften derselben Person oder Familie gehört, nicht als Nachweis dafür
ausreicht, dass diese beiden Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bilden. Wie in
der vorstehenden Randnummer festgestellt, hat das Gericht seine Schlussfolgerung,
dass eine wirtschaftliche Einheit bestehe, aber nicht allein auf die Tatsache gestützt,
dass die Gesellschaften der Knauf-Gruppe derselben Familie gehören.
75
Knauf verneint außerdem die Relevanz des Familienvertrags, auf den sich das Gericht
in Randnr. 349 des angefochtenen Urteils bezogen hat. Dieser Vertrag solle allein
ermöglichen, dass die Beteiligungen, die das Kapital der Gesellschaften der Knauf-
Gruppe bildeten, in der Zukunft im Besitz der Mitglieder der Familie Knauf blieben.
Außerdem solle er verhindern, dass diese Gesellschaften von einzelnen Gesellschaftern
oder Gesellschaftergruppen beherrscht würden.
76
Selbst unterstellt, mit dem Familienvertrag würden tatsächlich die in der vorstehenden
Randnummer erwähnten Ziele verfolgt, bestreitet die Rechtsmittelführerin nicht, dass der
Zweck dieses Vertrags, der in dessen § 1 Abs. 2 ausdrücklich genannt wird, darin
besteht, dass „eine einheitliche Leitung und Geschäftsführung der Unternehmen Knauf
gesichert werden“.
77
Darüber hinaus ist nach Auffassung der Rechtsmittelführerin der Umstand, dass Herr B
und Herr C Komplementäre aller Gesellschaften der Knauf-Gruppe sind, für die Frage
des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit irrelevant, weil dieser Umstand nicht
ausschließe, dass die einzelnen Gesellschaften dieser Gruppe in wettbewerbsrechtlicher
Hinsicht autonom seien. Die Tatsache, dass die Geschäfte der betreffenden
Gesellschaften von denselben beiden Gesellschaftern geführt werden, ermöglicht es
jedoch, im Sinne von § 1 Abs. 2 des Familienvertrags ihre einheitliche Leitung und
Geschäftsführung zu sichern.
78
Bezüglich des Austauschs der Verkaufszahlen aller auf dem Gipsplattenmarkt tätigen
Gesellschaften der Knauf-Gruppe im Rahmen der fraglichen Zuwiderhandlung ist zu
unterstreichen, dass dieser Umstand entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin
einen zusätzlichen Beweis dafür darstellt, dass diese Gesellschaften zumindest während
der Zuwiderhandlung als wirtschaftliche Einheit mit einem gemeinsamem Interesse
handelten.
79
Das Vorbringen, das Gericht habe durch die Feststellung in Randnr. 346 des
79
Das Vorbringen, das Gericht habe durch die Feststellung in Randnr. 346 des
angefochtenen Urteils, es gehe nirgends aus den Unterlagen hervor, dass Herr B und
Herr C die Knauf-Gruppe nicht im Rahmen der Zuwiderhandlung vertreten hätten, den
Grundsatz in dubio pro reo verletzt, ist ebenfalls nicht stichhaltig. In Randnr. 346 hat das
Gericht nämlich lediglich zum Ausdruck gebracht, dass nach den ihm vorgelegten
Beweisen Herr B und Herr C die Vertretung dieser Gruppe im Rahmen der
Zuwiderhandlung wahrgenommen hätten und dass ihm keine Unterlagen vorgelegt
worden seien, die belegen könnten, dass dies nicht der Fall gewesen sei.
80
In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen,
wonach es der Partei oder Behörde, die den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen die
Wettbewerbsregeln erhebt, obliegt, dafür den Beweis zu erbringen, und die
Unternehmen oder Unternehmensverbände, die gegenüber der Feststellung einer
Zuwiderhandlung ein Verteidigungsmittel geltend machen, den Nachweis zu erbringen
haben, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung dieses Verteidigungsmittels
erfüllt sind, so dass die genannte Behörde dann auf andere Beweismittel zurückgreifen
muss. Auch wenn die Beweislast nach diesen Grundsätzen entweder der Kommission
oder dem betreffenden Unternehmen oder Verband obliegt, können somit die
tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei zu einer
Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen, da sonst der Schluss zulässig ist, dass den
Anforderungen an die Beweislast genügt wurde (vgl. Urteil Aalborg Portland
u. a./Kommission, Randnrn. 78 und 79).
81
Knauf macht ferner geltend, dass bestimmte Urteile, auf die das Gericht das
angefochtene Urteil gestützt habe, nicht einschlägig seien.
82
Zum Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission ist festzustellen, dass sich das
Gericht für seine Schlussfolgerung, dass eine wirtschaftliche Einheit bestehe, nicht auf
dieses Urteil bezogen hat. Abgesehen davon schließt die Tatsache, dass es sich im
vorliegenden Rechtsstreit anders als in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen
ist, nicht um eine Tochtergesellschaft handelt, die zu 100 % einer Muttergesellschaft
gehört, nicht aus, dass eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Wettbewerbsrechts
besteht.
83
Zum Urteil Minoan Lines/Kommission ist zu bemerken, dass das Gericht dieses Urteil
nur im Zusammenhang mit grundsätzlichen wettbewerbsrechtlichen Überlegungen
herangezogen hat, ohne aber zu behaupten, dass sich die spezifischen Umstände der
Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, und die des vorliegenden Falles
entsprächen.
84
In den Randnrn. 350, 351 und 355 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich
unter Bezugnahme auf eine ständige Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass unter
dem Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht eine im Hinblick auf den jeweiligen
Vertragsgegenstand bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen sei, selbst wenn
diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen
Personen gebildet werde, und dass eine wirtschaftliche Einheit in einer einheitlichen
Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel bestehe, die dauerhaft
einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck verfolge und an einer Zuwiderhandlung im
Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG beteiligt sein könne. Wenn eine Gruppe von Gesellschaften
Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG beteiligt sein könne. Wenn eine Gruppe von Gesellschaften
ein und dasselbe Unternehmen bilde, könne die Kommission daher die
Verantwortlichkeit für eine Zuwiderhandlung dieses Unternehmens der Gesellschaft
zurechnen, die für das Handeln der Gruppe im Rahmen der Zuwiderhandlung
verantwortlich sei, und gegen diese Gesellschaft eine Geldbuße verhängen.
85
Gleiches gilt für das Urteil HFB u. a./Kommission des Gerichts, da aus Randnr. 343 des
angefochtenen Urteils hervorgeht, dass das Gericht dieses Urteil nur als Beispiel
angeführt hat, um die Relevanz bestimmter tatsächlicher Umstände für die Beurteilung
des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit zu verdeutlichen, wie insbesondere die
Tatsache, dass dieselbe Person Schlüsselfunktionen in den Verwaltungsorganen der
Gesellschaften der Gruppe innehatte, dass sie bei den Treffen des Geschäftsführer-
Clubs die einzelnen Gesellschaften vertrat und dass diesen im Rahmen des Kartells
eine einzige Quote zugeteilt wurde.
86
Nach alledem hat das Gericht mit seiner Feststellung, dass die Gesellschaften der
Familie Knauf eine wirtschaftliche Einheit bildeten, keinen Rechtsfehler begangen.
87
Zur Rolle der Rechtsmittelführerin in der Knauf-Gruppe hat das Gericht in Randnr. 358
des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich diese im Verwaltungsverfahren als
alleinige Gesprächspartnerin der Kommission präsentiert und diese Eigenschaft zu
keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens bestritten habe. In Randnr. 359 des Urteils
hat das Gericht ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerin, obwohl die Kommission in der
Mitteilung der Beschwerdepunkte die Ansicht vertreten habe, die Zuwiderhandlung
betreffe die gesamte Knauf-Gruppe, und obwohl sie angesichts der in der Mitteilung der
Beschwerdepunkte enthaltenen Angaben nicht in Unkenntnis darüber habe sein können,
dass sie als Adressatin einer endgültigen Entscheidung der Kommission in Frage
gekommen sei, dieser geantwortet habe, ohne ihre Rolle als für das Handeln der Gruppe
im Rahmen der Zuwiderhandlung verantwortliche Gesellschaft in Frage zu stellen.
88
In Randnr. 360 des angefochtenen Urteils ist das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass
die Rechtsmittelführerin in einer solchen Situation im Verwaltungsverfahren hätte
reagieren müssen, um das Recht darauf nicht zu verwirken, und hätte dartun müssen,
dass ihr die von den Gesellschaften der Knauf-Gruppe begangene Zuwiderhandlung
trotz der von der Kommission festgestellten Gesichtspunkte nicht habe zugerechnet
werden können.
89
Wie die Rechtsmittelführerin zu Recht geltend gemacht hat, gibt es keine
unionsrechtliche Vorschrift, die den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte im
Rahmen der Art. 81 EG und 82 EG zwingt, die verschiedenen in dieser Mitteilung
angeführten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte im Verwaltungsverfahren
anzugreifen, um das Recht, dies später im Stadium des Gerichtsverfahrens zu tun, nicht
zu verwirken.
90
Das ausdrückliche oder stillschweigende Eingeständnis tatsächlicher oder rechtlicher
Gesichtspunkte durch ein Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens vor der
Kommission kann zwar ein ergänzendes Beweismittel bei der Beurteilung der
Begründetheit einer Klage darstellen, kann aber nicht die Ausübung des Rechts
natürlicher und juristischer Personen aus Art. 263 Abs. 4 AEUV, beim Gericht Klage zu
natürlicher und juristischer Personen aus Art. 263 Abs. 4 AEUV, beim Gericht Klage zu
erheben, an sich einschränken.
91
Mangels einer entsprechenden ausdrücklichen Rechtsgrundlage verstieße eine solche
Einschränkung gegen die tragenden Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Wahrung
der Verteidigungsrechte. Zudem wird das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und
ein unparteiisches Gericht in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
garantiert, die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV rechtlich den gleichen Rang hat wie
die Verträge. Nach Art. 52 Abs. 1 der Charta muss jede Einschränkung der Ausübung
der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein.
92
Folglich hat das Gericht mit der Feststellung, dass Knauf im Verwaltungsverfahren hätte
reagieren müssen, um das Recht, dies vor den Gerichten der Union zu tun, nicht zu
verwirken, einen Rechtsfehler begangen.
93
Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht in Randnr. 362 des
Urteils festgestellt hat, dass die Rechtsmittelführerin die für das Handeln der Knauf-
Gruppe im Rahmen der Zuwiderhandlung verantwortliche Gesellschaft gewesen sei; im
Übrigen ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Zu dem im Verfahren vor dem Gericht vorgebrachten Klagegrund eines Verstoßes
gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17
94
Nach Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel
begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst
endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Dies ist hier der Fall.
95
Hinsichtlich der Rolle der Rechtsmittelführerin in der Knauf-Gruppe ist zu prüfen, ob die
Kommission einen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie sie als allein verantwortlich
für das Handeln der Gesellschaften dieser Gruppe angesehen hat, die, wie in Randnr. 86
des vorliegenden Urteils festgestellt, zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden.
96
Aus dem von der Rechtsmittelführerin auf eine schriftliche Frage des Gerichts
vorgelegten Organigramm geht hervor, dass sich 2001 drei Gesellschaften an der Spitze
der Gruppe befanden, und zwar die Rechtsmittelführerin, GKV und die Knauf Fiber Glass
GmbH. Letztere, deren Tätigkeitsschwerpunkt sich in den Vereinigten Staaten befindet,
war jedoch nicht auf dem Gipsplattenmarkt aktiv.
97
Aus dem Organigramm ergibt sich weiter, dass GKV unmittelbar oder mittelbar
Dutzende von Gesellschaften besitzt, von denen zahlreiche auf dem betreffenden Markt
tätig sind.
98
Zu prüfen ist somit, ob die Kommission die Verantwortlichkeit für die fragliche
Zuwiderhandlung zu Recht Knauf und nicht GKV zugewiesen hat.
99
Das wäre der Fall, wenn GKV ihr Verhalten auf dem relevanten Markt nicht autonom
bestimmt hat.
100
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Gesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt,
sind sämtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit den
sind sämtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit den
wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zwischen dieser
Gesellschaft und der als für das Handeln der Gruppe verantwortlich angesehenen
Gesellschaft der Gruppe relevant sind und die von Fall zu Fall variieren und daher nicht
abschließend aufgezählt werden können (vgl. entsprechend Urteil Akzo Nobel
u. a./Kommission, Randnr. 74).
101
Im vorliegenden Fall ist erstens unstreitig, dass GKV nur eine Holdinggesellschaft ohne
Personal ist, die die von ihr gehaltenen Beteiligungsgesellschaften für die hinter ihr
stehenden 22 Gesellschafter verwaltet, da Knauf dieser Feststellung nicht
entgegengetreten ist.
102
Zweitens geht aus Randnr. 497 der streitigen Entscheidung hervor, dass GKV sowohl
hinsichtlich der Geschäftsräume als auch hinsichtlich des Personals zumindest teilweise
von Knauf abhängig ist; auch diese Feststellung ist von der Rechtsmittelführerin nicht
bestritten worden.
103
Drittens ist unstreitig, dass Knauf die einzige auf dem relevanten Markt tätige
Gesellschaft der Knauf-Gruppe ist, die nicht von GKV verwaltet wird.
104
Viertens sind die meisten von der Kommission im Rahmen der Nachprüfung
beschlagnahmten Dokumente der Knauf-Gruppe auf Papier verfasst, das den Briefkopf
der Rechtsmittelführerin mit deren Daten trägt. Selbst wenn die von dieser Gesellschaft
im Rahmen ihres Rechtsmittels vorgetragene Behauptung, dass diese Dokumente von
den mit der Nachprüfung beauftragten Beamten der Kommission zufällig kopiert oder
bewusst ausgewählt worden seien, stimmen sollte, hat sie doch keine Unterlagen zu den
Akten gereicht, die dieses Vorbringen stützen könnten.
105
Fünftens ist die Rechtsmittelführerin nach dem in Randnr. 96 des vorliegenden Urteils
erwähnten Organigramm unter den auf dem Gipsplattenmarkt tätigen Gesellschaften der
Knauf-Gruppe die Gesellschaft mit dem bei Weitem höchsten relevanten Umsatz. Dieser
Umstand weist darauf hin, dass die Gesellschaft in der Gruppe zumindest für diesen
Markt eine überragende Bedeutung hat.
106
Aus diesen Feststellungen folgt, dass GKV ihr Verhalten auf dem betreffenden Markt in
Wirklichkeit nicht selbständig bestimmt, sondern insoweit von Knauf abhängt.
107
Entgegen der Ansicht von Knauf hindert der Umstand, dass mehr als eine juristische
Person an der Spitze der Knauf-Gruppe steht, nicht daran, die Rechtsmittelführerin als für
das Handeln dieser Gruppe verantwortlich anzusehen.
108
Die Rechtsstruktur einer Gruppe von Gesellschaften, die dadurch gekennzeichnet ist,
dass mehr als eine juristische Person an der Spitze der Gruppe steht, ist nämlich nicht
ausschlaggebend, wenn diese Struktur nicht die tatsächliche Arbeitsweise und wirkliche
Organisation der Gruppe widerspiegelt.
109
Dass zwischen der Rechtsmittelführerin und GKV kein rechtliches
Unterordnungsverhältnis besteht, kann somit nicht die Schlussfolgerung in Frage stellen,
dass die erste dieser beiden Gesellschaften als für das Handeln der Knauf-Gruppe
verantwortlich anzusehen ist, da feststeht, dass GKV ihr Verhalten auf dem
verantwortlich anzusehen ist, da feststeht, dass GKV ihr Verhalten auf dem
Gipsplattenmarkt in Wirklichkeit nicht autonom bestimmt.
110
Die Kommission hat folglich mit der Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin als für
sämtliche Handlungen der Knauf-Gruppe verantwortlich anzusehen sei, keinen
Beurteilungsfehler begangen.
111
Der vierte Klagegrund, mit dem die Rechtsmittelführerin im Verfahren vor dem Gericht
einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 beanstandet hat, ist folglich
zurückzuweisen.
Kosten
112
Nach Art. 122 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die
Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig
entscheidet.
113
Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 118 auf das
Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf
Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 69 § 3 Abs. 1 der
Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jedoch beschließen, dass jede Partei ihre
eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.
114
Da im vorliegenden Fall sowohl Knauf als auch die Kommission mit ihrem Vorbringen
im Rechtsmittelverfahren teilweise unterlegen sind, sind jeder ihre eigenen Kosten im
vorliegenden Verfahren aufzugeben.
115
Da die von Knauf erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen worden ist, ist allerdings in
Bezug auf die Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszugs Nr. 2 des Tenors des
angefochtenen Urteils zu bestätigen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und
entschieden:
1 . Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom
8. Juli 2008, Knauf Gips/Kommission (T‑52/03), wird aufgehoben, soweit darin
der Knauf Gips KG die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlungen der
Gesellschaften der Knauf-Gruppe zugewiesen wird.
2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
3
. Die Klage der Knauf Gips KG auf Nichtigerklärung der Entscheidung
2005/471/EG der Kommission vom 27. November 2002 bezüglich eines
Verfahrens zur Durchführung von Artikel 81 des EG-Vertrags gegen: BPB
PLC, Gebrüder Knauf Westdeutsche Gipswerke KG, Société Lafarge SA,
Gyproc Benelux NV (Sache COMP/E-1/37.152 – Gipsplatten) wird abgewiesen.
4
. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im vorliegenden Verfahren; die
gesamten Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszugs trägt weiterhin die
gesamten Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszugs trägt weiterhin die
Knauf Gips KG.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.