Urteil des EuGH vom 13.01.2016

Rom, Anwendbares Recht, Verordnung, Lebensversicherung

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
13. Januar 2016
)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anwendbare Recht – Erstes Protokoll betreffend die Auslegung des
Übereinkommens von Rom durch den Gerichtshof – Art. 1 und 2 Buchst. a und b – Nationale
Gerichte, die dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen können –
Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs“
In der Rechtssache C‑397/15
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach dem Ersten Protokoll vom 19. Dezember
1988 betreffend die Auslegung des Übereinkommens über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften, eingereicht vom Landgericht Itzehoe (Deutschland) mit Entscheidung vom 15.
Juni 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Juli 2015, in dem Verfahren
Raiffeisen Privatbank Liechtenstein AG
gegen
Gerhild Lukath,
Beteiligte:
Rüdiger Boy,
Boy Finanzberatung GmbH,
Christian Maibaum,
Vienna-Life Lebensversicherung AG,
Frank Weber,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter
A. Rosas und E. Jarašiūnas,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Raiffeisen Privatbank Liechtenstein AG, vertreten durch Rechtsanwalt P. Fischer,
– von Frau Lukath, vertreten durch Rechtsanwalt S. Bender,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin als Bevollmächtigten,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin als Bevollmächtigten,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, gemäß Art. 53
Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu
entscheiden,
folgenden
Beschluss
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 des
Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt
zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (ABl. 1980, L 266, S. 1, im Folgenden:
Übereinkommen von Rom).
2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Raiffeisen Privatbank Liechtenstein AG
(im Folgenden: Raiffeisen), einer in Vaduz (Liechtenstein) ansässigen Bank, und Frau Lukath,
einer deutschen Staatsbürgerin mit Hauptwohnsitz in Deutschland und einem Nebenwohnsitz in
Spanien, über die Rückzahlung eines auf Grundlage eines Verbraucherkredits gewährten
Darlehens.
Rechtlicher Rahmen
3
Art. 1 („Anwendungsbereich“) des Übereinkommens von Rom sieht in seinem Abs. 1 vor:
„Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind auf vertragliche Schuldverhältnisse bei
Sachverhalten, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen,
anzuwenden.“
4
Art. 1 des Ersten Protokolls betreffend die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur
Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1989,
L 48, S. 1, im Folgenden: Erstes Protokoll) bestimmt:
„Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet über die Auslegung
a) des [Übereinkommens von Rom],
…“
5
Art. 2 des Ersten Protokolls sieht vor:
„Folgende Gerichte können eine Frage, die bei ihnen in einem schwebenden Verfahren
aufgeworfen wird und sich auf die Auslegung von Regelungen bezieht, die in den in Artikel 1
genannten Übereinkünften enthalten sind, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen,
wenn sie eine Entscheidung darüber zum Erlass ihres Urteils für erforderlich halten:
a) …
– in der Bundesrepublik Deutschland:
die obersten Gerichtshöfe des Bundes,
b) die Gerichte der Vertragsstaaten, sofern sie als Rechtsmittelinstanz entscheiden.“
6
Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni
2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177,
S. 6, im Folgenden: Rom-I‑Verordnung) hat das Übereinkommen von Rom ersetzt. Die Rom-
I‑Verordnung wird auf Verträge angewandt, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen
wurden.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
7
Im Verlauf des Jahres 2006 konsultierte die Beklagte des Ausgangsverfahrens einen
Investmentberater zur Anlage eines Sparguthabens von 50 000 Euro. Dieser Berater, der in
Deutschland wohnte, vertrieb dort u. a. von der in der Schweiz ansässigen Swiss Select Asset
Management AG (im Folgenden: Swiss Select) ausgegebene Wertpapiere.
8
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens zeichnete gemäß der von Swiss Select entwickelten und
von diesem Berater beworbenen Anlagestrategie eine Lebensversicherung bei einer
liechtensteinischen Versicherung, die durch eine einmalige Prämie in Höhe von 100 000 Euro
finanziert wurde. Diese Prämie wurde durch Eigenmittel der Betroffenen und hinsichtlich des
Restbetrags durch ein Darlehen in Höhe von maximal 110 000 Schweizer Franken (CHF)
abgedeckt, das ihr von Raiffeisen auf der Grundlage eines Verbraucherkreditvertrags gewährt
wurde. Dieser Vertrag wurde von der Beklagten des Ausgangsverfahrens am 20. Dezember
2006 in Spanien unterzeichnet.
9
Eine Klausel in diesem Vertrag legte das liechtensteinische Recht als hierauf anwendbares
Recht fest.
10
Der Versicherer erhielt für die von der Beklagten des Ausgangsverfahrens angelegte
Gesamtsumme von Swiss Select ausgegebene Wertpapiere, die Raiffeisen als Sicherheit zur
Verfügung gestellt wurden.
11
Im Verlauf des Jahres 2011 verlangte Raiffeisen von der Klägerin des Ausgangsverfahrens die
Erbringung eines Nachschusses, da der Wert der von Swiss Select ausgegebenen Wertpapiere
ab dem Jahr 2008 gefallen war und das der Betroffenen gewährte Darlehen daher von den
gestellten Sicherheiten nicht mehr ausreichend gedeckt war. Unter diesen Umständen wurde
die Lebensversicherung gekündigt und der infolge dieser Kündigung erhaltene Betrag zur
teilweisen Rückzahlung dieses Darlehens verwendet. Die Rückzahlung des Restbetrags dieses
Darlehens von etwa 40 000 CHF ist Gegenstand der Klage im Ausgangsverfahren, die im ersten
Rechtszug vor dem vorlegenden Gericht erhoben wurde.
12
Die Parteien des Ausgangsverfahrens sind zu der Frage, ob auf diesen Darlehensvertrag
liechtensteinisches oder deutsches Recht anzuwenden ist, unterschiedlicher Auffassung.
13
Unter diesen Umständen hat das Landgericht Itzehoe beschlossen, das Verfahren auszusetzen
und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist der Vertrag zwischen einer Bank und einem Verbraucher über die Gewährung eines
Kredits, der verbunden ist mit einem Vertrag über den Abschluss einer
Lebensversicherung und einem Vertrag über die Beratung und Vermittlung einer
Kapitalanlage, die ihrerseits die Kreditsumme besichert, als Vertrag über die Erbringung
von Dienstleistungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom
anzusehen?
2. Ist Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom auch auf solche Fälle anwendbar, in
denen die Werbung bzw. Kontaktaufnahme von einem Land ausgeht, in dem der
Verbraucher seinen Hauptwohnsitz hat, der Verbraucher die Verträge aber an seinem
Nebenwohnsitz unterschreibt, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein
Vertreter die Bestellung des Verbrauchers im Staat des Hauptwohnsitzes
entgegengenommen hat?
entgegengenommen hat?
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs
14
Der Gerichtshof kann nach Art. 53 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung, wenn er für die
Entscheidung über eine Rechtssache offensichtlich unzuständig ist, nach Anhörung des
Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu
entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
15
Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.
16
Vorab ist festzustellen, dass der Ausgangsrechtsstreit unter Berücksichtigung des Zeitpunkts
der Unterzeichnung des Darlehensvertrags zwischen Raiffeisen und der Beklagten des
Ausgangsverfahrens, mithin des 20. Dezembers 2006, in zeitlicher Hinsicht in den
Anwendungsbereich des Übereinkommens von Rom fällt, da die Rom-I‑Verordnung zu diesem
Zeitpunkt noch nicht anwendbar war.
17
Nach dem Ersten Protokoll, das am 1. August 2004 in Kraft getreten ist, ist der Gerichtshof
grundsätzlich zuständig, sich zur Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens von Rom
zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteil ICF, C‑133/08, EU:C:2009:617, Rn. 20).
18
Allerdings geht aus Art. 2 Buchst. a und b des Ersten Protokolls hervor, dass von den Gerichten
der Bundesrepublik Deutschland zum einen die obersten Gerichtshöfe des Bundes und zum
anderen die als Rechtsmittelinstanz entscheidenden Gerichte über die Möglichkeit verfügen,
dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung über die Auslegung der Bestimmungen des
Übereinkommens von Rom vorzulegen.
19
Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich jedoch offensichtlich, dass das Landgericht Itzehoe
nicht zu den obersten deutschen Gerichtshöfen des Bundes gehört und dass es im
Ausgangsverfahren nicht dazu berufen ist, als Rechtsmittelinstanz zu entscheiden, sondern im
ersten Rechtszug.
20
Daraus folgt, dass die in Art. 2 Buchst. a und b des Ersten Protokolls vorgesehenen
Bedingungen im Ausgangsrechtsstreit nicht erfüllt sind.
21
Daher ist festzustellen, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der vom Landgericht Itzehoe
gestellten Vorlagefragen offensichtlich unzuständig ist.
Kosten
22
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses
Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof
sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) beschlossen:
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Landgericht
Itzehoe (Deutschland) mit Beschluss vom 15. Juni 2015 in der Rechtssache C‑397/15
gestellten Vorlagefragen offensichtlich unzuständig.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.