Urteil des EuGH vom 07.05.2015

Verwechslungsgefahr, Marine, Muster Und Modelle, Verordnung

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
7. Mai 2015
)
„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Gemeinschaftsmarke
– Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Anmeldung der Wortmarke
MARINE BLEU – Widerspruch des Inhabers der Wortmarke BLUMARINE – Relative
Eintragungshindernisse – Verwechslungsgefahr – Begrifflicher Vergleich“
In der Rechtssache C‑343/14 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen
Union, eingelegt am 15. Juli 2014,
Adler Modemärkte AG
Rechtsanwalt J.‑C. Plate,
Klägerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Blufin SpA
F. Cicogna, avvocati,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), des Richters
A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader sowie der Richter E. Jarašiūnas und
C. G. Fernlund,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß
Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen
Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1
Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Adler Modemärkte AG (im Folgenden: Adler) die
Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Mai 2014, Adler
Modemärkte/HABM – Blufin (MARINE BLEU) (T‑160/12, EU:T:2014:252, im Folgenden:
angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der
Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken,
Muster und Modelle) (HABM) (im Folgenden: Beschwerdekammer) vom 3. Februar 2012
(Sache R 1955/2010‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Blufin SpA und
Adler abgewiesen hat (im Folgenden: streitige Entscheidung).
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
2
Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG)
Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78,
S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist, aufgehoben und ersetzt. In Anbetracht
des Anmeldetags (11. Dezember 2007) der hier in Rede stehenden Anmeldung bleibt
jedoch für den vorliegenden Rechtsstreit die Verordnung Nr. 40/94 maßgeblich.
3
Art. 8 („Relative Eintragungshindernisse“) der Verordnung Nr. 40/94, den die
Verordnung Nr. 207/2009 wortgleich übernommen hat, bestimmte in seinem Abs. 1:
„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der
Eintragung ausgeschlossen,
b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität
oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder
Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet
besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von
Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich
in Verbindung gebracht wird.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
4
Am 11. Dezember 2007 meldete Adler nach der Verordnung Nr. 40/94 das Wortzeichen
MARINE BLEU beim HABM als Gemeinschaftsmarke an. Die Marke wurde für Waren
der Klassen 18, 24 und 25 des Abkommens von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15.
Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet, von denen für den
Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet, von denen für den
vorliegenden Rechtsstreit nur folgende Waren der Klassen 18 und 25 relevant sind:
„Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen
enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme
und
Spazierstöcke;
Peitschen,
Pferdegeschirre
und
Sattlerwaren“
bzw.
„Bekleidungsstücke,
Schuhwaren,
Kopfbedeckungen“.
Die
Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 24/2008
vom 16. Juni 2008 veröffentlicht.
5
Am 5. September 2008 erhob die Blufin SpA gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94
Widerspruch gegen die Eintragung der fraglichen Marke für die in Rn. 4 des
vorliegenden Beschlusses genannten Waren. Der Widerspruch wurde u. a. auf die ältere
Gemeinschaftswortmarke BLUMARINE gestützt, die am 26. April 2004 unter der
Nr. 3794534 angemeldet und am 6. September 2005 für Waren der Klassen 9, 18 und 25
eingetragen worden war. Bei den Waren der Klassen 18 und 25 handelte es sich um
folgende: „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie in dieser Klasse
enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Taschen, Handtaschen und
Reiseartikel, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Regenschirme, Sonnenschirme,
Gehstöcke und Spazierstöcke; Geschirre und Sattlerwaren“ bzw. „Ober- und
Unterbekleidungsstücke, Schuhe, Kopfbedeckungen“. Der Widerspruch wurde mit den in
Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 aufgeführten
Eintragungshindernissen begründet. Mit Entscheidung vom 11. August 2010 wies die
Widerspruchsabteilung des HABM (im Folgenden: Widerspruchsabteilung) den
Widerspruch in vollem Umfang zurück. Am 7. Oktober 2010 legte die Streithelferin beim
HABM eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.
6
Mit der streitigen Entscheidung gab die Beschwerdekammer der Beschwerde der Blufin
SpA teilweise statt. Die Beschwerdekammer prüfte insbesondere die Anwendbarkeit von
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 auf der Grundlage der Marke
BLUMARINE. In Bezug auf die Waren der Klassen 18 und 25 war die
Beschwerdekammer der Auffassung, dass die von den fraglichen Zeichen erfassten
Waren teils identisch und teils ähnlich seien. Ferner stellte sie visuelle und klangliche
Ähnlichkeit sowie eine begriffliche Identität dieser Zeichen fest. Im Rahmen der
umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr schloss die Beschwerdekammer
aufgrund der Überlegung, dass eine solche Gefahr auch bei kennzeichnungsschwachen
Marken bestehen könne, auf eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke
BLUMARINE und der angemeldeten Marke. Sie hob daher die Entscheidung der
Widerspruchsabteilung auf, soweit sie die Waren der Klassen 18 und 25 betraf.
7
Die Beschwerdekammer war weiter der Auffassung, dass der auf Art. 8 Abs. 5 der
Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Widerspruch in Bezug auf alle Eintragungen älterer
Marken, die zur Stützung dieses Widerspruchs geltend gemacht worden seien, als
unbegründet zurückzuweisen sei. Schließlich verwies sie die Sache in Bezug auf die
Waren der Klasse 24, hinsichtlich deren sie eine Verwechslungsgefahr zwischen der
angemeldeten Marke und der Marke BLUMARINE verneint hatte, an die
Widerspruchsabteilung zurück.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
8
Mit am 10. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob
Adler Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung, soweit die Beschwerdekammer
darin für Waren der Klassen 18 und 25 eine Verwechslungsgefahr zwischen der
angemeldeten Marke MARINE BLEU und der Marke BLUMARINE bejaht und die
Entscheidung der Widerspruchsabteilung insoweit aufgehoben hatte. Als einzigen
Klagegrund machte Adler einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung
Nr. 40/94 geltend.
9
Nachdem das Gericht den Antrag der Blufin SpA auf Verwendung von Englisch als
Verfahrenssprache zurückgewiesen hatte, wies es zunächst in den Rn. 36 und 37 des
angefochtenen Urteils darauf hin, dass sich die Parteien darüber einig seien, dass sich
die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die die Verwechslungsgefahr zu
beurteilen sei, aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchern der Europäischen Union zusammensetzten und
die von den fraglichen Marken erfassten Waren der Klassen 18 und 25 teils identisch
und teils ähnlich seien.
10
Sodann wies das Gericht in den Rn. 44 bis 47 des angefochtenen Urteils zum einen das
Vorbringen von Adler zurück, die Beschwerdekammer hätte die Marke BLUMARINE nur
als Ganzes prüfen dürfen, ohne sie in ihre Bestandteile „blu“ und „marine“ zu zerlegen,
weil die Zerlegung eines Wortzeichens in die Wortbestandteile nur bei einem Zeichen
statthaft sei, von dessen Bestandteilen zumindest einer über eine höhere
Kennzeichnungskraft verfüge oder insgesamt betrachtet dominiere. Zum anderen verwarf
die Beschwerdekammer das Vorbringen von Adler, der Begriff „blumarine“ stelle einen
„feststehenden Gesamtbegriff“ dar, weil der Verbraucher darin eine Bezugnahme auf den
ihm bekannten Begriff „marineblau“ erkenne. Was insbesondere dieses zweite
Vorbringen betrifft, stellte das Gericht fest, dass das Wort „blumarine“ in der deutschen
Sprache – der Sprache, in der die Anmeldung der Marke MARINE BLEU eingereicht
worden sei – nicht existiere, aber Adler nicht angegeben habe, aus welcher anderen
Sprache dieser „feststehende Gesamtbegriff“ stammen solle. Daher bestätigte das
Gericht in Rn. 49 des angefochtenen Urteils die Annahme der Beschwerdekammer, dass
ein maßgeblicher Teil der europäischen Verbraucher die ältere Marke BLUMARINE als
eine Zusammensetzung der Wortbestandteile „blu“ und „marine“ wahrnehme.
11
Was den bildlichen und klanglichen Vergleich der einander gegenüberstehenden
Zeichen anbelangt, bestätigte das Gericht in den Rn. 50 und 51 des angefochtenen
Urteils die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung, wonach der durch
diese Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck zu der Feststellung führe, dass sie
bildlich und klanglich ähnlich seien, ohne dass die unterschiedliche Stellung der
Bestandteile dieser Zeichen oder die Aussprache dieser Bestandteile in umgekehrter
Reihenfolge etwas an dieser Schlussfolgerung ändern könnten.
12
Was den begrifflichen Vergleich der fraglichen Zeichen betrifft, stellte das Gericht
zunächst in Rn. 52 des angefochtenen Urteils fest, dass die Bezugnahme auf die
Vorstellung vom Meer durch das Wort „marine“ und auf die Farbe Blau durch die
Bestandteile „blu“ und „bleu“ in verschiedenen Sprachen der Union leicht erkennbar sei.
Unter Berücksichtigung des durch diese Zeichen hervorgerufenen Gesamteindrucks
Unter Berücksichtigung des durch diese Zeichen hervorgerufenen Gesamteindrucks
wies das Gericht in den Rn. 53 und 54 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass es in
der Union Länder gebe, in deren jeweiliger Sprache die entsprechende Bezeichnung
des Farbtons „bleu marine“ aus der gleichen Kombination der Bestandteile „marine“ und
„bleu“ gebildet werde, und leitete daraus ab, dass die Beschwerdekammer zu Recht
davon ausgegangen sei, dass der Umstand, dass die Reihenfolge der beiden den
fraglichen Farbton bildenden Bestandteile in den Sprachen der Union variiere, die
Wiedererkennung des Begriffs „bleu marine“ durch die Verbraucher bei der
Wahrnehmung der genannten Zeichen unabhängig von der Stellung ihrer Bestandteile
erleichtere.
13
In weiterer Folge stellte das Gericht Folgendes fest:
„56 Im Übrigen beruht das Argument [von Adler], dass der beschreibende Sinngehalt
der Vergleichszeichen, nämlich der Bezug auf die Farbe ‚marineblau‘, bedeute,
dass ein begrifflicher Vergleich ausscheiden müsse, auf einer fehlgehenden
Auslegung der im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
vorzunehmenden Analyse, da auch ein begrifflicher Vergleich zweier Marken mit
beschreibendem Charakter – der sich im Übrigen zwangsläufig aus der Fähigkeit
der maßgeblichen Verkehrskreise ergibt, ihre Bedeutung zu verstehen –
vorgenommen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil [Abbott Laboratories/HABM
– aRigen (Sorvir), T‑149/08, EU:T:2010:398], Rn. 37).
57 Zudem weichen die tatsächlichen Umstände, die in den von der Klägerin zur
Stützung ihres Arguments angeführten Urteilen in Rede standen, von denen der
vorliegenden Rechtssache ab. Das [Urteil Abbott Laboratories/HABM – aRigen
(Sorvir), T‑149/08, EU:T:2010:398] betraf im Gegensatz zum vorliegenden Fall
Zeichen, die keinen bestimmten Begriff vermittelten, während in dem Urteil
[Almunia Textil/HABM – FIBA-Europe (EuroBasket), T‑596/10, EU:T:2012:52] das
Gericht gerade eine begriffliche Ähnlichkeit zwischen den einander
gegenüberstehenden Zeichen Eurobasket und Basket festgestellt hat. Ferner sind
in Anbetracht der Rechtsprechung (Urteil [XXXLutz Marken/HABM, C‑306/11 P,
EU:C:2012:401], Rn. 77 und 79) die Begriffe ‚bleu‘ und ‚marine‘ und sogar der
zusammengesetzte Ausdruck ‚bleu marine‘ Farbbezugnahmen, die für die von den
beiden vorliegenden Marken erfassten Waren nicht beschreibend sind, da aus den
Akten nicht hervorgeht, dass diese Waren ausschließlich in der Farbe Marineblau
hergestellt werden oder diese Farbe ein wesentliches Merkmal dieser Waren ist.
Auch die von [Adler] in der mündlichen Verhandlung insoweit vorgetragenen
Argumente zu dem ‚unmittelbar beschreibenden‘ Charakter des Begriffs ‚bleu
marine‘ können daher nicht durchgreifen.“
14
Das Gericht zog daraus in den Rn. 58 und 59 des angefochtenen Urteils den Schluss,
dass die Beschwerdekammer zulässigerweise davon habe ausgehen können, dass
zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen eine begriffliche Ähnlichkeit oder
gar Identität in einem Teil des relevanten Gebiets bestehe und die Zeichen einander
insgesamt ähnlich seien.
15
Nachdem das Gericht auf die sich aus der Rechtsprechung ergebenden Grundsätze für
die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr hingewiesen hatte, wies es in den
die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr hingewiesen hatte, wies es in den
Rn. 61 bis 67 des angefochtenen Urteils das Argument von Adler zurück, wonach die
Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht berücksichtigt
habe, dass die Marke BLUMARINE eine schwache Kennzeichnungskraft habe. Adler
hatte insoweit geltend gemacht, dass dieser Umstand die Gefahr von Verwechslungen
erheblich verringern könne, da ein minimaler Unterschied zwischen einer
kennzeichnungsschwachen älteren Marke und einer angemeldeten Marke nicht zu einer
Verwechslungsgefahr führen könne. Nach Ansicht des Gerichts hätte diese von Adler
vorgeschlagene Beurteilungsweise zur Folge, den Faktor der Markenähnlichkeit
zugunsten des Faktors, der auf der Kennzeichnungskraft der älteren Marke beruhe, zu
neutralisieren. Dies widerspräche bereits dem Wesen der umfassenden Beurteilung der
Verwechslungsgefahr, die die zuständigen Behörden nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der
Verordnung Nr. 207/2009 vorzunehmen hätten.
16
Folglich hat das Gericht die Klage von Adler auf Aufhebung der streitigen Entscheidung
abgewiesen.
Anträge der Parteien
17
Adler beantragt,
– das angefochtene Urteil aufzuheben;
– die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
18
Das HABM beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Adler die Kosten
aufzuerlegen.
19
Die Blufin SpA beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Adler die Kosten
aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
20
Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn
es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts
ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.
21
Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall anzuwenden.
22
Adler stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe, mit denen sie jeweils einen
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend macht.
Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung
Nr. 40/94 im Rahmen der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit
23
Der erste Rechtsmittelgrund von Adler untergliedert sich in drei Teile, mit denen ein
Rechtsfehler des Gerichts, der sich aus einem falschen Verständnis der
Rechtsfehler des Gerichts, der sich aus einem falschen Verständnis der
Voraussetzungen für die Beurteilung eines Zeichens oder Zeichenbestandteils als
beschreibend ergebe, eine Verfälschung der Tatsachen sowie eine unzureichende und
widersprüchliche Begründung des angefochtenen Urteils gerügt werden.
Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
– Vorbringen der Parteien
24
Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes wirft Adler dem Gericht vor, in
Rn. 57 des angefochtenen Urteils insofern gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung
Nr. 40/94 verstoßen zu haben, als es sich auf ein falsches Verständnis der
Voraussetzungen gestützt habe, die für die Beurteilung eines Zeichens oder von
Bestandteilen des Zeichens als beschreibend vorliegen müssten. Infolgedessen habe
das Gericht den beschreibenden Charakter der Begriffe „bleu“ und „marine“ und sogar
des Ausdrucks „bleu marine“ für die fraglichen Waren zu Unrecht verneint.
25
Außerdem habe das Gericht unter Verkennung der Rechtsprechung, die sich aus
Rn. 79 des Urteils XXXLutz Marken/HABM (C‑306/11 P, EU:C:2012:401) ergebe, eine
Gesamtbeurteilung der fraglichen Zeichen unter Berücksichtigung ihrer unmittelbar
beschreibenden und somit nicht originär unterscheidungskräftigen Bestandteile
vorgenommen, obwohl das Vorliegen dieser Bestandteile zu einer Verneinung der
Zeichenähnlichkeit und folglich jeder Verwechslungsgefahr hätte führen müssen. In
diesem Zusammenhang sei auch der Umstand relevant, dass die Widerspruchsmarke
nicht darauf beschränkt sei, Assoziationen mit einer bestimmten Warenbeschaffenheit zu
wecken, sondern einen die Beschaffenheit dieser Waren unmittelbar beschreibenden
Begriff enthalte.
26
Das HABM hält dem entgegen, dass die Frage, ob der Ausdruck „bleu marine“ eine für
die von den beiden fraglichen Zeichen erfassten Waren beschreibende
Farbbezugnahme darstelle, für die Beurteilung der begrifflichen Ähnlichkeit durch das
Gericht irrelevant sei. Die Feststellung in Rn. 57 des angefochtenen Urteils sei vom
Gericht lediglich zur Entgegnung auf das Argument von Adler getroffen worden, dass das
HABM aufgrund des beschreibenden Sinngehalts der fraglichen Zeichen keinen
begrifflichen Vergleich dieser Zeichen hätte vornehmen dürfen.
27
Ebenso wenig ist nach Ansicht des HABM der von Adler vorgeschlagene
Umkehrschluss aus Rn. 79 des Urteils XXXLutz Marken/HABM (C‑306/11 P,
EU:C:2012:401) zulässig, da die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht den
Schluss erlaube, dass in Fällen, in denen die übereinstimmenden Zeichenbestandteile
die Beschaffenheit der von den Zeichen erfassten Waren unmittelbar beschrieben, keine
Zeichenähnlichkeit und auch keine Verwechslungsgefahr aufgrund des insoweit nicht
unterscheidungskräftigen Elements entstehen könne. Im Übrigen sei die Beurteilung der
Unterscheidungskraft von Markenbestandteilen eine Tatsachenfrage, die der
Überprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels entzogen sei.
28
Die Blufin SpA bestreitet die Begründetheit des ersten Teils des ersten
Rechtsmittelgrundes und bringt vor, das Gericht habe die rechtlichen Grundsätze
betreffend die Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen und der Verwechslungsgefahr
betreffend die Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen und der Verwechslungsgefahr
korrekt angewandt.
– Würdigung durch den Gerichtshof
29
Adler wirft dem Gericht im Wesentlichen vor, dadurch gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der
Verordnung Nr. 40/94 verstoßen zu haben, dass es sich in Rn. 57 des angefochtenen
Urteils auf ein falsches Verständnis des Begriffs der beschreibenden Zeichen oder
Zeichenbestandteile gestützt habe und die Rechtsprechung zur Beurteilung der
Zeichenähnlichkeit und der Verwechslungsgefahr verkannt habe.
30
Jedoch ist festzustellen, dass die Argumente von Adler auf einem falschen Verständnis
sowohl des angefochtenen Urteils als auch der relevanten Rechtsprechung beruhen.
31
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8
Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte,
dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder
gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen
(Urteil HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 33 und die dort angeführte
Rechtsprechung). Das Bestehen einer Verwechslungsgefahr beim Publikum ist unter
Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen.
Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander
gegenüberstehenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck
abzustellen,
den
die
Marken
hervorrufen,
wobei
insbesondere
ihre
unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die
umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an,
wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen
wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und
achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteil HABM/Shaker, C‑334/05 P,
EU:C:2007:333, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
32
Soweit Adler dem Gericht vorwirft, es habe die im Urteil XXXLutz Marken/HABM
(C‑306/11 P, EU:C:2012:401) genannten rechtlichen Grundsätze außer Acht gelassen,
die bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und
der Verwechslungsgefahr anwendbar seien, ist festzustellen, dass es sich hierbei um
eine Rechtsfrage handelt, die dem Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels vorgelegt
werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss Marszałkowski/HABM, C‑177/13 P,
EU:C:2014:183, Rn. 52).
33
Im vorliegenden Fall muss die vom Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Urteils
vorgenommene
Prüfung,
deren
Richtigkeit
Adler
bestreitet,
in
ihrem
Gesamtzusammenhang gesehen werden.
34
Zunächst beruht die Rüge von Adler, das Gericht habe sich bei der Feststellung einer
begrifflichen Ähnlichkeit der Zeichen MARINE BLEU und BLUMARINE zu Unrecht auf
den Umstand gestützt, dass der den beiden Marken gemeinsame Ausdruck „bleu marine“
für die von ihnen erfassten Waren nicht beschreibend sei, auf einem falschen
Verständnis des angefochtenen Urteils. Wie aus den Rn. 52 bis 55 des angefochtenen
Urteils hervorgeht, stellte das Gericht im Zuge seiner freien Beurteilung des Sachverhalts
Urteils hervorgeht, stellte das Gericht im Zuge seiner freien Beurteilung des Sachverhalts
fest, dass sowohl der Begriff „marine“ als Bezugnahme auf die Vorstellung vom Meer als
auch die Bezugnahme auf die Farbe Blau durch die Bestandteile „blu“ und „bleu“ in
verschiedenen Sprachen der Union leicht erkennbar seien. An dieser Schlussfolgerung
konnte nach Auffassung des Gerichts auch der Umstand nichts ändern, dass die
Reihenfolge der beiden Bestandteile der fraglichen Zeichen in den Sprachen der Union
variiere, da dieser Umstand bei einer Analyse des von den Zeichen hervorgerufenen
Gesamteindrucks vielmehr geeignet sei, die Wiedererkennung des Begriffs „bleu marine“
durch die Verbraucher bei der Wahrnehmung der fraglichen Zeichen unabhängig von der
Stellung ihrer Bestandteile zu erleichtern. Aufgrund dieser besonderen Erwägungen und
der offensichtlichen Bedeutung der Bestandteile „bleu“ und „marine“ in verschiedenen
Sprachen der Union kam das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils zu dem
Schluss, dass zwischen diesen Zeichen eine begriffliche Ähnlichkeit oder gar Identität in
einem Teil des relevanten Gebiets bestehe.
35
So erfolgte die vom Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Urteils vorgenommene
Erörterung der Frage, ob die Begriffe „bleu“ und „marine“ sowie der zusammengesetzte
Ausdruck „bleu marine“ möglicherweise beschreibend seien, lediglich in Erwiderung auf
das von Adler vorgebrachte Argument, dass der beschreibende Sinngehalt der fraglichen
Zeichen einen begrifflichen Vergleich ausschließe. Hierzu stellte das Gericht in Rn. 56
des angefochtenen Urteils fest, dieses Argument beruhe auf einer fehlgehenden
Auslegung der im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
vorzunehmenden Analyse. Ein begrifflicher Vergleich zweier Marken mit
beschreibendem Charakter – der sich im Übrigen zwangsläufig aus der Fähigkeit der
Verkehrskreise ergebe, ihre Bedeutung zu verstehen – könne vorgenommen werden.
36
Adler behauptet jedoch, der Gerichtshof habe in Rn. 79 des Urteils XXXLutz
Marken/HABM (C‑306/11 P, EU:C:2012:401) eine Regel aufgestellt, wonach
beschreibende Bestandteile mit originär fehlender Unterscheidungskraft von einander
gegenüberstehenden Zeichen bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit und der
Verwechslungsgefahr nicht berücksichtigt werden dürften. Adler leitet daraus ab, dass
das Gericht, da die Marke BLUMARINE einen Begriff enthalte, der die Beschaffenheit der
von ihr erfassten Waren – im vorliegenden Fall die Farbe – unmittelbar beschreibe, zu
Unrecht zu dem Schluss gelangt sei, dass die fraglichen Zeichen einander ähnlich seien
und zwischen ihnen Verwechslungsgefahr bestehe.
37
Ein solcher Schluss kann jedoch aus Rn. 79 des Urteils XXXLutz Marken/HABM
(C‑306/11 P, EU:C:2012:401) keineswegs gezogen werden. In dieser Randnummer
prüfte der Gerichtshof lediglich, ob der Begriff „natura“, der einer der Wortbestandteile der
in der genannten Rechtssache einander gegenüberstehenden zusammengesetzten
Marken war, beschreibend war, ohne irgendeine allgemeine Regel für die Prüfung der
Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und die Verwechslungsgefahr
aufzustellen.
38
Außerdem verwechselt Adler bei der von ihr vorgeschlagenen Auslegung des Urteils
XXXLutz Marken/HABM (C‑306/11 P, EU:C:2012:401) offenbar den beschreibenden
Charakter der Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen mit dem
beschreibenden Charakter der älteren Marke, auf die der Widerspruch gestützt wird. Zum
einen genügt, sofern das Argument von Adler dahin zu verstehen ist, dass die
einen genügt, sofern das Argument von Adler dahin zu verstehen ist, dass die
beschreibenden Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen generell aus
der Beurteilung der Ähnlichkeit dieser Zeichen herausgehalten werden müssten, die
Feststellung, dass eine solche Auslegung die oben in Rn. 31 des vorliegenden
Beschlusses angeführte ständige Rechtsprechung verkennt, nach der die umfassende
Beurteilung einer Verwechslungsgefahr hinsichtlich der bildlichen, klanglichen oder
begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken auf den von diesen
hervorgerufenen Gesamteindruck gestützt werden muss, wobei insbesondere ihre
unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Aus
dieser Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass zwei Marken zur Beurteilung ihrer
Ähnlichkeit grundsätzlich jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen sind.
39
Soweit im Übrigen das Vorbringen von Adler darauf hinausläuft, dass die ältere Marke
BLUMARINE beschreibend sei, was einem begrifflichen Vergleich der fraglichen
Zeichen entgegenstehen könne, ist darauf hinzuweisen, dass die begriffliche Ähnlichkeit
einander
gegenüberstehender
Zeichen
unabhängig
vom
Grad
ihrer
Unterscheidungskraft zu beurteilen ist (Beschluss Hrbek/HABM, C‑42/12 P,
EU:C:2012:765, Rn. 66). Im Zusammenhang mit der umfassenden Beurteilung der
Verwechslungsgefahr aus der Sicht der Verkehrskreise hängt der Faktor der
Unterscheidungskraft einer älteren Marke nämlich mit dem Ausmaß des Schutzes
zusammen, der dieser Marke zukommt (Beschluss LʼOréal/HABM, C‑235/05 P,
EU:C:2006:271, Rn. 43).
40
Daraus folgt, dass dem Gericht hinsichtlich der Beurteilung der begrifflichen Ähnlichkeit
der fraglichen Marken kein Rechtsfehler vorgeworfen werden kann und daher der erste
Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.
Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
– Vorbringen der Parteien
41
Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes rügt Adler, im angefochtenen
Urteil seien die Tatsachen verfälscht worden. Das Gericht habe nämlich erstens den
Feststellungen der Widerspruchsabteilung und den von der Beschwerdekammer in den
Rn. 46 und 48 der streitigen Entscheidung geäußerten Schlussfolgerungen
widersprochen, nach denen sich die Angabe „marineblau“, die in den beiden einander
gegenüberstehenden Zeichen wiedererkannt werde, zur Bezeichnung der Farbe der
fraglichen Waren als wesentliche Produkteigenschaft eigne, obwohl diese
Feststellungen von keiner der Parteien bestritten worden seien. Zweitens habe das
Gericht fehlerhaft festgestellt, dass Adler dazu, dass der Ausdruck „marineblau“ als für
die von den beiden Zeichen erfassten Waren beschreibend anzusehen sei, nicht
vorgetragen und keine Beweise vorgelegt habe.
42
Das HABM vertritt die Auffassung, Adler lege die Entscheidung der
Beschwerdekammer falsch aus. Adler nehme nämlich fälschlicherweise an, dass der
beschreibende Charakter der fraglichen Zeichen von der Beschwerdekammer
festgestellt und auch von den Parteien angenommen worden sei. Im Übrigen hätte selbst
dann, wenn Adler genügend Beweise für den beschreibenden Charakter dieser Zeichen
vorgelegt hätte, der begriffliche Vergleich dieser Zeichen nicht allein aus diesem Grund
vorgelegt hätte, der begriffliche Vergleich dieser Zeichen nicht allein aus diesem Grund
ausgeschlossen werden dürfen.
– Würdigung durch den Gerichtshof
43
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Rechtsmittelführer angesichts des
Ausnahmecharakters einer Rüge der Tatsachenverfälschung nach Art. 256 AEUV,
Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1
Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs insbesondere genau angeben muss,
welche Tatsachen das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen
muss, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben. Eine
solche Verfälschung muss sich aus den Akten offensichtlich ergeben, ohne dass eine
neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss (vgl. in diesem
Sinne Urteil PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C‑281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 78
und 79 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
44
Zur ersten Rüge von Adler ist übereinstimmend mit dem HABM festzustellen, dass
diese auf einem falschen Verständnis sowohl des angefochtenen Urteils als auch der
relevanten Passagen der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und der streitigen
Entscheidung beruht.
45
Es geht nämlich aus den Akten sowie aus den Rn. 56 und 57 des angefochtenen Urteils
hervor, dass sich die Parteien zu keinem Zeitpunkt über die Frage einig waren, ob der
Farbton „marineblau“ eine wesentliche Eigenschaft der von den beiden fraglichen
Zeichen erfassten Waren darstellt, sondern diese Frage vielmehr Gegenstand der
Erörterungen vor dem Gericht war, in deren Rahmen Adler seine Argumente, wie im
Übrigen auch im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels, vorgetragen hat. Daher ging
das Gericht zu Recht davon aus, dass sich die Parteien in diesem Punkt uneinig waren.
Außerdem geht weder aus den von Adler angeführten Teilen der Entscheidung der
Widerspruchsabteilung noch aus den Rn. 46 und 48 der streitigen Entscheidung hervor,
dass das HABM festgestellt hätte, dass sich der Ausdruck „marineblau“ zur Bezeichnung
der Farbe der Waren als wesentliche Produkteigenschaft eigne. Somit ist die behauptete
Verfälschung nicht nachgewiesen.
46
Hinsichtlich der zweiten Rüge von Adler, wonach das Gericht fehlerhaft angenommen
habe, dass Adler dazu, dass der Ausdruck „marineblau“ als für die von den fraglichen
Zeichen erfassten Waren beschreibend anzusehen sei, nicht vorgetragen und keine
Beweise vorgelegt habe, geht klar aus den Rn. 56 und 57 des angefochtenen Urteils
hervor, dass das Gericht auf die von Adler hierzu vorgebrachten Argumente
eingegangen ist und sie als unbegründet zurückgewiesen hat.
47
Folglich kann dem Gericht keine Verfälschung der Tatsachen vorgeworfen werden. Der
zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist demgemäß als offensichtlich unbegründet
zurückzuweisen.
Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
– Vorbringen der Parteien
48
Mit dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes behauptet Adler, das
48
Mit dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes behauptet Adler, das
angefochtene Urteil sei ohne Begründung und widersprüchlich. Denn obwohl das
Gericht in den Rn. 53 bis 55 des angefochtenen Urteils anerkannt habe, dass die
einander gegenüberstehenden Zeichen erhebliche Ähnlichkeiten mit dem italienischen
Begriff „blumarino“ aufwiesen und die Anordnung der den Farbton „marineblau“
bildenden Bestandteile in den Sprachen der Union variiere, habe es daraus trotzdem
nicht den Schluss gezogen, dass die Bezugnahme auf die Farbe „marineblau“ in den
Sprachen der entsprechenden Mitgliedstaaten für die von diesen Zeichen erfassten
Waren beschreibend sei.
49
Das HABM meint, die Argumente des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes
ließen erkennen, dass Adler den beschreibenden Charakter einer Marke und die
Bezugnahme auf einen beschreibenden Begriff miteinander verwechsle. Jedenfalls
schlössen sich die Rügen von Adler, dass das angefochtene Urteil ohne Begründung
und zugleich widersprüchlich sei, gegenseitig aus.
50
Die Blufin SpA vertritt die Auffassung, Adler lege das angefochtene Urteil, obwohl es
nicht mehrdeutig verstanden werden könne, in einer artifiziellen und verfehlten Weise
aus.
– Würdigung durch den Gerichtshof
51
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Frage, ob die Begründung eines
Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, eine Rechtsfrage dar, die als
solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (Urteil Alcon/HABM,
C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 97, und Beschluss ara/HABM, C‑611/11 P,
EU:C:2012:626, Rn. 35). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das
Gericht seine Entscheidung auf eine Begründung zu stützen hat, die es dem Gerichtshof
ermöglicht, seine gerichtliche Kontrolle auszuüben.
52
Im vorliegenden Fall basieren die Rügen von Adler auf einem falschen Verständnis des
angefochtenen Urteils. Erstens nahm – wie aus Rn. 34 des vorliegenden Beschlusses
hervorgeht – das Gericht in den Rn. 53 bis 55 des angefochtenen Urteils eine
Beurteilung der begrifflichen Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen vor, indem es zunächst
untersuchte, ob eine begriffliche Ähnlichkeit der Bestandteile dieser Zeichen bestehe,
und sodann den von diesen Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck prüfte. Das
Gericht berücksichtigte bei seiner Prüfung der Frage, ob die umgekehrte Reihenfolge der
Bestandteile der fraglichen Zeichen die begriffliche Ähnlichkeit der Zeichen
beeinträchtigt, auch den Umstand, dass der Begriff „blumarine“ erhebliche Ähnlichkeiten
mit dem italienischen Begriff „blumarino“ aufweist. Zweitens stellte das Gericht in Rn. 57
des angefochtenen Urteils – wie in Rn. 35 des vorliegenden Beschlusses erwähnt – fest,
dass die Begriffe „bleu“ und „marine“ sowie der Ausdruck „bleu marine“ für die von den
genannten Zeichen erfassten Waren nicht beschreibend seien.
53
Auf diese Weise begründete das Gericht zum einen hinreichend seine Beurteilung der
begrifflichen Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen, was es dem Gerichtshof erlaubte, seine
gerichtliche Kontrolle auszuüben, und stellte zum anderen im Rahmen der Erwiderung
auf das in Rn. 56 des angefochtenen Urteils ausgeführte Argument von Adler fest, dass
der Ausdruck „bleu marine“ sowie die Bestandteile „marine“ und „bleu“ für die von den
der Ausdruck „bleu marine“ sowie die Bestandteile „marine“ und „bleu“ für die von den
fraglichen Zeichen erfassten Waren nicht beschreibend seien, ohne dass ihm in diesem
Zusammenhang eine widersprüchliche Begründung vorgeworfen werden könnte.
54
Da der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet
zurückzuweisen ist, ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt als offensichtlich
unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung
Nr. 40/94 bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr
– Vorbringen der Parteien
55
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Adler geltend, das Gericht habe in Rn. 67
des angefochtenen Urteils ebenfalls unter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der
Verordnung Nr. 40/94 der Marke BLUMARINE einen zu großen Schutzumfang
zuerkannt, obwohl diese Marke, die beschreibend und somit nur schwach
kennzeichnungskräftig sei, nur vor der Anmeldung einer Marke geschützt werden müsse,
die das, was der Marke BLUMARINE Unterscheidungskraft verleihe – im vorliegenden
Fall die regelwidrige Schreibweise –, identisch oder ähnlich wiederhole. Dies sei bei
dem Zeichen MARINE BLEU nicht der Fall. Daher habe das Gericht im vorliegenden Fall
zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr festgestellt.
56
Das HABM meint, dass sowohl die Beschwerdekammer als auch das Gericht den
eingeschränkten Schutzumfang, der der Marke BLUMARINE zuerkannt werden müsse,
berücksichtigt, aber dennoch zu Recht eine Verwechslungsgefahr bejaht hätten, wobei
sie insbesondere der Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen und der von ihnen erfassten
Waren Rechnung getragen hätten. Was das Argument von Adler anbelange, dass eine
ältere Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft nur dann geschützt sei, wenn sie von
einer angemeldeten Marke identisch reproduziert werde, so habe es der Gerichtshof
bereits zurückgewiesen.
57
Die Blufin SpA hält Adlers Vorbringen zur Stützung ihres zweiten Rechtsmittelgrundes
für unbegründet.
– Würdigung durch den Gerichtshof
58
Soweit Adler mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund dem Gericht vorwirft, die schwache
Kennzeichnungskraft der Marke BLUMARINE bei seiner Beurteilung der
Verwechslungsgefahr nicht berücksichtigt zu haben, genügt die Feststellung, dass eine
solche Behauptung auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht.
59
Aus den Rn. 60, 65 und 66 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Gericht zur
Beurteilung des Vorliegens einer möglichen Verwechslungsgefahr zum einen den
Grundsatz
berücksichtigte,
wonach
die
umfassende
Beurteilung
der
Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht
kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der
damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, impliziert (vgl. u. a. Urteil Canon,
C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17), und zum anderen die Rechtsprechung heranzog und
auf den vorliegenden Fall anwandte, wonach selbst bei Vorliegen einer älteren Marke
auf den vorliegenden Fall anwandte, wonach selbst bei Vorliegen einer älteren Marke
mit schwacher Kennzeichnungskraft eine Verwechslungsgefahr bestehen kann, so
insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen und einer Identität der betroffenen
Waren oder Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Messer Group/Air
Products and Chemicals, C‑579/08 P, EU:C:2010:18, Rn. 68).
60
Daher hat das Gericht die schwache Kennzeichnungskraft der älteren Marke durchaus
berücksichtigt. In den Rn. 65 und 66 des angefochtenen Urteils bestätigte es nämlich die
Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach selbst unter der Annahme, dass der Begriff
„blumarine“ auf eine bestimmte Farbe anspiele, die Anerkennung einer schwachen
Kennzeichnungskraft der Marke BLUMARINE nicht die Feststellung ausschlösse, dass
eine Verwechslungsgefahr bestehe, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung zum
einen der Ähnlichkeit bzw. Identität der von den fraglichen Zeichen erfassten Waren und
zum anderen der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit der Zeichen.
61
Dem Argument von Adler, dass eine nur schwach kennzeichnungskräftige ältere Marke
unabhängig vom Grad der Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen nur dann vor einer
Verwechslungsgefahr zu schützen sei, wenn sie von der angemeldeten Marke identisch
oder fast identisch reproduziert werde, kann nicht gefolgt werden. Das Gericht handelte
nämlich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, soweit es in
Rn. 67 des angefochtenen Urteils darauf hinwies, dass eine solche Analyse zur Folge
hätte, den Faktor der Markenähnlichkeit zugunsten des Faktors, der auf der
Kennzeichnungskraft der älteren Marke beruhe, zu neutralisieren, womit Letzterem eine
übermäßige Bedeutung eingeräumt würde, und daraus im Wesentlichen ableitete, dass
ein solches Ergebnis bereits dem Wesen der umfassenden Beurteilung, die die
zuständigen Behörden nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94
vorzunehmen hätten, widerspräche (vgl. in diesem Sinne Urteil T.I.M.E. ART/HABM,
C‑171/06 P, EU:C:2007:171, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie
Beschluss Hrbek/HABM, C‑42/12 P, EU:C:2012:765, Rn. 62 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
62
Folglich kann Adler mit ihren in Rn. 55 des vorliegenden Beschlusses ausgeführten
Rügen nicht durchdringen. Unter diesen Umständen ist der zweite Rechtsmittelgrund als
offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
63
Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
64
Nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1
auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten im Endurteil oder
in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden. Nach Art. 138 Abs. 1 der
Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 ebenfalls auf das
Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen.
65
Da Adler mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM
und der Blufin SpA die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Adler Modemärkte AG trägt die Kosten.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.