Urteil des EuGH vom 07.02.2013

Streichung, Arbeitsgericht, Luxemburg, Verfahrenssprache

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES
GERICHTSHOFS
7. Februar 2013
)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑311/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom
Arbeitsgericht Nienburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 15. Juni 2012, beim
Gerichtshof eingegangen am 27. Juni 2012, in dem Verfahren
Heinz Kassner
gegen
Mittelweser-Tiefbau GmbH & Co. KG
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts Y. Bot
folgenden
Beschluss
1
Mit Schreiben vom 25. Januar 2013, das am 31. Januar 2013 bei der Kanzlei des
Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht Nienburg dem Gerichtshof
mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2
Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register
des Gerichtshofs anzuordnen.
3
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem
bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher
Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen
vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑311/12 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Die Rechtssache C‑311/12 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 7. Februar 2013
Der Kanzler
Der Präsident
A. Calot Escobar
V. Skouris
Verfahrenssprache: Deutsch.