Urteil des EuGH vom 19.07.2012

Kapitalgesellschaft, Kapitalverkehr, Aeuv, Niederlassungsfreiheit

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
19. Juli 2012
)
„Niederlassungsfreiheit – Freier Kapitalverkehr – Direkte Besteuerung – Erbschaftsteuer
– Verfahren zur Berechnung der Steuer – Erwerb von Todes wegen einer Beteiligung als
Alleingesellschafter an einer in einem Drittstaat ansässigen Kapitalgesellschaft –
Nationale Rechtsvorschriften, die Steuervergünstigungen für eine Beteiligung an solchen
Gesellschaften ausschließen“
In der Rechtssache C‑31/11
betreffend ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom
Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 15. Dezember 2010, beim
Gerichtshof eingegangen am 20. Januar 2011, in dem Verfahren
Marianne Scheunemann
gegen
Finanzamt Bremerhaven
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter
U. Lõhmus (Berichterstatter), A. Rosas, A. Ó Caoimh und A. Arabadjiev,
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und K. Petersen als
Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lyal und W. Mölls als
Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 20. März
2012
folgendes
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 63 Abs. 1 AEUV und
65 AEUV.
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Scheunemann
und dem Finanzamt Bremerhaven (im Folgenden: Finanzamt) wegen eines
Steuerbescheids über die Festsetzung der Erbschaftsteuer auf einen Nachlass, der u. a.
eine Beteiligung an einer in einem Drittstaat ansässigen Kapitalgesellschaft umfasst.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung
von Artikel 67 des Vertrages [Artikel aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam]
(ABl. L 178, S. 5) lautet:
„Unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen beseitigen die Mitgliedstaaten die
Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Gebietsansässigen in den
Mitgliedstaaten. Zur Erleichterung der Durchführung dieser Richtlinie wird der
Kapitalverkehr entsprechend der Nomenklatur in Anhang I gegliedert.“
4
Zum Kapitalverkehr im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 88/361 werden in ihrem Anhang I
unter der Rubrik XI („Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter“) u. a. Erbschaften und
Vermächtnisse gezählt.
Deutsches Recht
5
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), geändert durch
Gesetz vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), sieht vor: „Der Erbschaftsteuer
(Schenkungsteuer) unterlieg[t] … der Erwerb von Todes wegen“.
6
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der gesamte Vermögensanfall des Erblassers,
der zur Zeit seines Todes ein Inländer ist, der Erbschaftsteuer. Das in einem anderen
Mitgliedstaat belegene Vermögen unterliegt ihr ebenfalls.
7
§ 13a Abs. 1 und 2 ErbStG bestimmt:
„(1) Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an
Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 4 bleiben vorbehaltlich des Satzes 2
insgesamt bis zu einem Wert von 225 000 Euro außer Ansatz
1. beim Erwerb von Todes wegen; …
(2) Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Wert des Vermögens im Sinne
(2) Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Wert des Vermögens im Sinne
des Absatzes 4 ist mit 65 vom Hundert anzusetzen.“
8
Nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG gelten der Freibetrag und der verminderte Wertansatz
für „Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der
Entstehung der Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Erblasser oder
Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar
beteiligt war“.
9
Gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG fallen der Freibetrag und der verminderte Wertansatz
mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren
nach dem Erwerb Anteile an der Kapitalgesellschaft ganz oder teilweise veräußert.
10
Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht hervor, dass die deutsche
Finanzverwaltung im Anschluss an das Urteil vom 17. Januar 2008, Jäger (C‑256/06,
Slg. 2008, I‑123), entschied, die Vergünstigungen des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG auch
auf Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Beteiligungen an
Gesellschaften mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen
Wirtschaftsraums sind hiervon nach wie vor ausgeschlossen.
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
11
Frau Scheunemann, die in Deutschland wohnt, ist Alleinerbin ihres im Februar 2007
verstorbenen Vaters, der ebenfalls in Deutschland wohnte. Die Erbschaft, zu der u. a.
eine Beteiligung als Alleingesellschafter an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Kanada
gehörte, wurde in Deutschland der Erbschaftsteuer unterworfen.
12
Mit Bescheid vom 24. November 2008 setzte das Finanzamt die von Frau
Scheunemann geschuldete Erbschaftsteuer auf 299 381,95 Euro fest, wobei es den Wert
der Beteiligung des Erblassers an der fraglichen Kapitalgesellschaft mit 1 142 115 Euro
berücksichtigte. Da diese Gesellschaft weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im
Inland oder im Gebiet eines Mitgliedstaats hatte, wurden der in § 13a Abs. 1 ErbStG
vorgesehene Freibetrag von 225 000 Euro und der verminderte Wertansatz nach § 13a
Abs. 2 ErbStG nicht gewährt.
13
Da Frau Scheunemann der Auffassung war, dass sie auf diese Vergünstigungen
Anspruch habe, legte sie Einspruch gegen den Bescheid des Finanzamts ein.
14
Gegen die Entscheidung, mit der ihr Einspruch zurückgewiesen wurde, erhob sie Klage
beim Finanzgericht Bremen, das dieser nicht stattgab. Nach seiner Ansicht sind die
Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG nicht im Hinblick auf den freien
Kapitalverkehr, sondern allein anhand der Niederlassungsfreiheit zu prüfen, da die in
dieser Vorschrift vorgesehene Mindestbeteiligung des Erblassers am Nennkapital der
Kapitalgesellschaft von mehr als einem Viertel Einflussmöglichkeiten auf die
Gesellschaft gewähre. Die Niederlassungsfreiheit gelte aber nicht für eine Beteiligung an
einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat wie der im Ausgangsverfahren in Rede
stehenden Gesellschaft.
15
Der mit der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts befasste Bundesfinanzhof ist
der Auffassung, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die
Niederlassungsfreiheit auf den in Rede stehenden Sachverhalt nicht anwendbar seien.
In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass die steuerliche Behandlung von
Erbschaften jedweder Art nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter die
Bestimmungen über den freien Kapitalverkehr falle. Daher stellt sich für ihn die Frage, ob
diese Bestimmungen der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung entgegenstehen.
16
Unter diesen Umständen hat der Bundesfinanzhof beschlossen, das Verfahren
auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 56 Abs. 1 EG (jetzt Art. 63 Abs. 1 AEUV) in Verbindung mit Art. 58 EG (jetzt Art. 65
AEUV) dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die
für die Berechnung der Erbschaftsteuer auf einen Nachlass vorsieht, dass die zum
Privatvermögen gehörende Beteiligung als Alleingesellschafter an einer
Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Kanada mit dem vollen Wert
angesetzt wird, während beim Erwerb eines derartigen Anteils an einer
Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ein gegenstandsbezogener
Freibetrag gewährt und der verbliebene Wert lediglich in Höhe von 65 v. H.
berücksichtigt wird?
Zur Vorlagefrage
17
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestimmungen des
Vertrags über den freien Kapitalverkehr dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung
eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der für die Berechnung der Erbschaftsteuer
die Anwendung bestimmter Steuervergünstigungen auf einen Nachlass in Form einer
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ausgeschlossen ist,
während diese Vergünstigungen im Fall des Erwerbs einer solchen Beteiligung von
Todes wegen gewährt werden, wenn der Sitz der Gesellschaft in einem Mitgliedstaat
liegt.
18
Zunächst machen sowohl die deutsche Regierung als auch die Europäische
Kommission geltend, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale
Regelung nicht unter den freien Kapitalverkehr, sondern unter die Niederlassungsfreiheit
falle, da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beteiligung es ermögliche, einen
sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft auszuüben.
19
Daher ist vorab zu klären, ob Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit oder Art. 63
AEUV über den freien Kapitalverkehr auf diese Regelung anwendbar ist.
20
Insoweit ist nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung für die Feststellung, ob eine
nationale Regelung unter die eine oder unter die andere Verkehrsfreiheit fällt, auf den
Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C‑436/08
und C‑437/08, Slg. 2011, I‑305, Randnr. 33, und vom 15. September 2011, Halley,
C‑132/10, Slg. 2011, I‑8353, Randnr. 17).
21
Im Ausgangsverfahren ist Gegenstand der streitigen Maßnahme die steuerliche
Behandlung von Erbschaften, zu denen u. a. eine Beteiligung an Kapitalgesellschaften
gehört.
22
Ferner geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die steuerliche
Behandlung von Erbschaften grundsätzlich unter Art. 63 AEUV fällt, der den freien
Kapitalverkehr betrifft. Denn bei Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers
auf eine oder mehrere Personen übergeht, handelt es sich, da sie unter Rubrik XI
(„Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter“) des Anhangs I der Richtlinie 88/361 fallen,
um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV (vgl. u. a. Urteile vom 11. September
2008, Eckelkamp u. a., C‑11/07, Slg. 2008, I‑6845, Randnr. 39, und Arens-Sikken,
C‑43/07, Slg. 2008, I‑6887, Randnr. 30, vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian
Fernandez, C‑35/08, Slg. 2009, I‑9807, Randnr. 18, und vom 10. Februar 2011,
Missionswerk Werner Heukelbach, C‑25/10, Slg. 2011, I‑497, Randnr. 16).
23
Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine nationale
Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren
Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu
bestimmen, unter die Bestimmungen des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit fällt.
Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht
der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens
Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr
zu prüfen (Urteil Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Randnr. 35
und die dort angeführte Rechtsprechung).
24
Daraus folgt, dass zur Klärung der Frage, unter welche Freiheit die im
Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung fällt, zu prüfen ist, ob die
Beteiligung, auf die sich diese Regelung bezieht, ausreicht, um es ihrem Inhaber zu
ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft
auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen.
25
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus § 13a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 13a Abs. 4
Nr. 3 ErbStG, dass die Möglichkeit, die fraglichen Steuervergünstigungen in Anspruch zu
nehmen, davon abhängt, dass eine unmittelbare Beteiligung am Gesellschaftskapital von
mehr als 25 % gehalten wird.
26
Die deutsche Regierung macht geltend, eine solche Beteiligung am Kapital einer
Gesellschaft ermögliche es nach deutschem Recht, einen sicheren Einfluss auf die
Entscheidungen dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen.
Sie verschaffe dem Anteilsinhaber nämlich eine Sperrminorität bei wichtigen, für den
Fortbestand des Unternehmens maßgebenden Entscheidungen.
27
Das Ziel der in den nationalen Bestimmungen, die Gegenstand des
Ausgangsverfahrens seien, vorgesehenen steuerlichen Vergünstigungen bestehe
insbesondere darin, den Erben wesentlicher Gesellschaftsanteile zu veranlassen, sich in
der Verwaltung der Gesellschaft zu engagieren, um letztlich den Fortbestand des
Unternehmens und den Erhalt von Arbeitsplätzen zu sichern.
28
Dies werde durch die Regelung in § 13a Abs. 5 ErbStG gewährleistet, wonach die in
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Dies werde durch die Regelung in § 13a Abs. 5 ErbStG gewährleistet, wonach die in
Rede stehenden Steuervergünstigungen rückwirkend entfielen, wenn der Erbe seine
Anteile an der Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Erwerb ganz oder
teilweise veräußere.
29
Somit hat der deutsche Gesetzgeber für die Gewährung der im Ausgangsverfahren in
Rede stehenden Steuervergünstigungen eine Mindestbeteiligung vorgesehen, die es
dem Inhaber der Anteile an einer Kapitalgesellschaft ermöglicht, Einfluss auf ihre
Verwaltung und Kontrolle zu nehmen, und er hat Voraussetzungen aufgestellt, die
sicherstellen sollen, dass der Anteilsinhaber nicht in der alleinigen Absicht einer
Geldanlage tätig wird.
30
Daher ist davon auszugehen, dass die fragliche Regelung vorwiegend die
Niederlassungsfreiheit berührt und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs allein in
den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Vertrags fällt, die diese Freiheit
betreffen. Sollte eine solche nationale Maßnahme zu Beschränkungen des freien
Kapitalverkehrs führen, wären derartige Auswirkungen die unvermeidliche Konsequenz
einer eventuellen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und rechtfertigten keine
Prüfung dieser Maßnahme anhand der Bestimmungen des Vertrags über den freien
Kapitalverkehr (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2007, Geurts und Vogten,
C‑464/05, Slg. 2007, I‑9325, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31
Im Ausgangsverfahren steht jedenfalls fest, dass der Erblasser eine Beteiligung von
100 % am Kapital der fraglichen Gesellschaft hielt, so dass außer Frage steht, dass er
einen sicheren Einfluss auf ihre Entscheidungen ausüben und ihre Tätigkeiten
bestimmen konnte.
32
Folglich ist die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Maßnahme nicht
anhand der Bestimmungen des Vertrags über den freien Kapitalverkehr zu prüfen.
33
Das Kapitel des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit enthält keine Vorschrift, die
den Anwendungsbereich seiner Bestimmungen auf Sachverhalte erstreckt, die die
Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat betreffen (vgl. in diesem
Sinne Beschluss vom 10. Mai 2007, A und B, C‑102/05, Slg. 2007, I‑3871, Randnr. 29,
sowie Urteil vom 24. Mai 2007, Holböck, C‑157/05, Slg. 2007, I‑4051, Randnr. 28). Im
Ausgangsverfahren handelt es sich aber um eine Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft mit Sitz in Kanada.
34
Somit sind die Art. 49 ff. AEUV auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens
nicht anwendbar.
35
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass eine Regelung eines
Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach bei der
Berechnung der Erbschaftsteuer die Anwendung bestimmter Steuervergünstigungen auf
einen Nachlass in Form der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem
Drittstaat ausgeschlossen ist, während diese Vergünstigungen beim Erwerb einer
solchen Beteiligung von Todes wegen gewährt werden, wenn sich der Sitz der
Gesellschaft in einem Mitgliedstaat befindet, vorwiegend die Ausübung der
Niederlassungsfreiheit im Sinne der Art. 49 ff. AEUV berührt, sofern die genannte
Niederlassungsfreiheit im Sinne der Art. 49 ff. AEUV berührt, sofern die genannte
Beteiligung es ihrem Inhaber ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen
der betreffenden Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen. Diese
Artikel sind nicht auf einen Sachverhalt anwendbar, der die Beteiligung an einer
Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat betrifft.
Kosten
36
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem
bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher
Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen
vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
Eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede
stehende, wonach bei der Berechnung der Erbschaftsteuer die Anwendung
bestimmter Steuervergünstigungen auf einen Nachlass in Form der Beteiligung an
einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ausgeschlossen ist, während
diese Vergünstigungen beim Erwerb einer solchen Beteiligung von Todes wegen
gewährt werden, wenn sich der Sitz der Gesellschaft in einem Mitgliedstaat
befindet, berührt vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Sinne
der Art. 49 ff. AEUV, sofern die genannte Beteiligung es ihrem Inhaber ermöglicht,
einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft
auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen. Diese Artikel sind nicht auf einen
Sachverhalt anwendbar, der die Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in einem
Drittstaat betrifft.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.