Urteil des EuGH vom 14.02.2014

Streichung, Verfahrenssprache, Luxemburg, Lebensversicherung

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES
GERICHTSHOFS
14. Februar 2014?
)
„Streichung“
In der Rechtssache C-27/14
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom
Landgericht Duisburg (Deutschland) mit Beschluss vom 8. Januar 2014, beim
Gerichtshof eingegangen am 20. Januar 2014, in dem Verfahren
Elfriede Stermann,
Hans Gerd Stermann
gegen
Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung der Generalanwältin E. Sharpston
folgenden
Beschluss
1
Mit Beschluss vom 28. Januar 2014, der am 6. Februar 2014 bei der Kanzlei des
Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landgericht Duisburg dem Gerichtshof mitgeteilt,
dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2
Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register
des Gerichtshofs anzuordnen.
3
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem
bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher
Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C-27/14 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 14. Februar 2014
Der Kanzler
Der Präsident
A. Calot Escobar
V. Skouris
? Verfahrenssprache: Deutsch.