Urteil des EuGH vom 31.01.2005

Streichung, Arbeitsgericht, Verfahrenssprache, Anhörung

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES
31. Januar 200
„Streichung“
In der Rechtssache C-261/04
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,
eingereicht vom Arbeitsgericht Regensburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. Juni
2004, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Juni 2004, in dem Verfahren
Gerhard Schmidt
gegen
Sennebogen Maschinenfabrik GmbH
– 719 297 –
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts F. G. Jacobs
folgenden
Beschluss
1
Das Arbeitsgericht Regensburg hat dem Gerichtshof mit Beschluss vom 8. Dezember 2004,
bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 20. Dezember 2004, mitgeteilt, dass es
sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2
Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache anzuordnen.
3
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache
dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofes beschlossen:
Die Rechtssache C‑261/04 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.
Luxemburg, den 31. Januar 2005
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
Verfahrenssprache: Deutsch.