Urteil des EuGH vom 17.01.2008

Berechnung der Steuer, Mitgliedstaat, Ausländische Steuer, Vertrag Von Amsterdam

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
17. Januar 2008
)
„Freier Kapitalverkehr – Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und 58 EG) –
Erbschaftsteuer – Bewertung des zum Nachlass gehörenden Vermögens – Land- und
forstwirtschaftlicher Vermögensgegenstand in einem anderen Mitgliedstaat –
Ungünstigere Methode zur Bewertung des Vermögensgegenstands und zur Berechnung
der Steuerbelastung“
In der Rechtssache C‑256/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom
Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 11. April 2006, beim Gerichtshof
eingegangen am 8. Juni 2006, in dem Verfahren
Theodor Jäger
gegen
Finanzamt Kusel-Landstuhl
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter
L. Bay Larsen (Berichterstatter), K. Schiemann und J. Makarczyk sowie der Richterin
C. Toader,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Herrn Jäger, vertreten durch Rechtsanwältin K. Cronauer,
– des Finanzamts Kusel-Landstuhl, vertreten durch M. Trauten als Bevollmächtigten,
– der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und U. Forsthoff als
Bevollmächtigte,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und
W. Mölls als Bevollmächtigte,
W. Mölls als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11.
September 2007
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 73b und 73d EG-
Vertrag (jetzt Art. 56 EG und 58 EG).
2
Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Jäger und dem
Finanzamt Kusel-Landstuhl (im Folgenden: Finanzamt) über die Berechnung der auf
einen Nachlass zu entrichtenden Steuer, der aus in Deutschland belegenem Vermögen
und einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück in Frankreich besteht,
insbesondere über die Vorschriften betreffend die Bewertung dieses Vermögens.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3
Anhang I der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung
von Artikel 67 des Vertrags [Artikel aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam] (ABl.
L 178, S. 5) mit der Überschrift „Nomenklatur für den Kapitalverkehr gemäß Artikel 1 der
Richtlinie“ umfasst 13 Kategorien von Kapitalverkehr.
4
Zur elften Kategorie („Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter“) zählt u. a. eine
Rubrik mit der Bezeichnung „Erbschaften und Vermächtnisse“.
Nationales Recht
Anwendung der Erbschaftsteuer auf in einem anderen Mitgliedstaat belegenes
Vermögen
5
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in
der im BGBl. 1997 I S. 378 veröffentlichten Fassung unterliegt der gesamte
Vermögensanfall bei einer Person mit Wohnsitz im Inland zur Zeit der Entstehung der
Steuer der Erbschaftsteuerpflicht. Ihr unterliegt auch das Auslandsvermögen.
6
§ 21 ErbStG regelt für die Zwecke der Berechnung der Erbschaftsteuer in Deutschland
die Anrechnung in einem anderen Staat entrichteter Erbschaftsteuer, wenn kein
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorliegt. § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG
bestimmt:
„Bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer
der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer – ausländische Steuer –
herangezogen werden, ist in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, sofern nicht die Vorschriften
eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden sind, auf
eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden sind, auf
Antrag die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem
Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer insoweit auf die deutsche
Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen
Erbschaftsteuer unterliegt.“
7
§ 21 Abs. 1 Satz 2 ErbStG sieht vor:
„Besteht der Erwerb nur zum Teil aus Auslandsvermögen, ist der darauf entfallende
Teilbetrag der deutschen Erbschaftsteuer in der Weise zu ermitteln, dass die für das
steuerpflichtige
Gesamtvermögen
einschließlich
des
steuerpflichtigen
Auslandsvermögens sich ergebende Erbschaftsteuer im Verhältnis des steuerpflichtigen
Auslandsvermögens zum steuerpflichtigen Gesamtvermögen aufgeteilt wird.“
Vorschriften für die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen
8
Gemäß § 12 Abs. 6 ErbStG in Verbindung mit den §§ 9 und 31 des
Bewertungsgesetzes (BewG) (BGBl. 1991 I S. 230) ist ausländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Dieser wird nach
§ 9 Abs. 2 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei
einer Veräußerung zu erzielen wäre.
9
Demgegenüber wird inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen gemäß § 12
Abs. 3 ErbStG nach einem in den §§ 140 bis 144 BewG geregelten besonderen
Verfahren bewertet. Die nach diesem Verfahren vorgenommenen Bewertungen
erreichen im Durchschnitt lediglich 10 % des Verkehrswerts des jeweiligen Vermögens.
10
Nach diesen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes, die durch Art. 1 Nr. 36 des
Jahressteuergesetzes 1997 (BGBl. 1996 I S. 2049) vom 20. Dezember 1996 in das
Bewertungsgesetz eingefügt wurden, wird der Betriebsteil des inländischen land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens in einem vereinfachten Ertragswertverfahren mit
standardisierten Werten für die Nutzungsteile bewertet, das insbesondere nachhaltige
durchschnittliche Ertragsverhältnisse von Vollerwerbsbetrieben bei den jeweiligen
Nutzungsteilen in Deutschland zum 1. Januar 1996 zugrunde legt. Alternativ ist auf
Antrag die Bewertung nach dem Einzelertragsverfahren vorgesehen.
Vorschriften für die Berechnung der Erbschaftsteuer auf einen land- und
forstwirtschaftlichen Vermögensgegenstand
11
§ 13a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sieht beim Erwerb inländischen land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens von Todes wegen einen „gegenstandsbezogenen
Freibetrag“ von 500 000 DM vom Wert dieses Vermögens vor, der zu dem nach § 16
ErbStG gewährten persönlichen Freibetrag von 400 000 DM noch hinzukommt.
12
Außerdem wird gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG der Wert dieses Vermögens, der nach
Abzug des gegenstandsbezogenen Freibetrags verbleibt, für die Zwecke der
Berechnung der Steuer in Form eines „verminderten Wertansatzes“ nur mit 60 %
angesetzt.
13
Nach § 13a Abs. 4 ErbStG gelten der gegenstandsbezogene Freibetrag und der
13
Nach § 13a Abs. 4 ErbStG gelten der gegenstandsbezogene Freibetrag und der
verminderte Wertansatz nicht für ausländisches land- und forstwirtschaftliches
Vermögen.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
14
Herr Jäger, der in Frankreich wohnt, ist Alleinerbe seiner 1998 verstorbenen Mutter, die
ihren letzten Wohnsitz in Deutschland hatte.
15
Zum Nachlass gehörte, neben Inlandsvermögen, Grundbesitz in Frankreich, der land-
und forstwirtschaftlich genutzt wurde. Der 1994 verstorbene Vater von Herrn Jäger hatte
einen Teil dieses Grundbesitzes im August 1988 und die den anderen Teil des
Grundbesitzes bildenden Grundstücke im Januar 1990 erworben.
16
Dieser Grundbesitz, dessen gemeiner Wert in Frankreich auf 5 444 666 FRF (1 618 152
DM) angesetzt worden war, unterlag dort einer Erbschaftsteuer von 1 192 148 FRF
(354 306 DM).
17
Mit Bescheid vom 3. Januar 2000 setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer gegen
Herrn Jäger fest.
18
Diese Steuer wurde aus einem Reinnachlass von 1 737 167 DM berechnet, in dem der
Grundbesitz in Frankreich mit 1 618 152 DM, also dem gemeinen Wert, und das mit
119 015 DM bewertete Inlandsvermögen enthalten waren. Nach Abzug des persönlichen
Freibetrags von 400 000 DM wurde der steuerpflichtige Betrag auf abgerundet 1 337 100
DM herabgesetzt. Auf der Grundlage dieses Betrags setzte das Finanzamt die Steuer auf
254 049 DM fest.
19
Auf Antrag von Herrn Jäger nach § 21 Abs. 1 Satz 2 ErbStG rechnete das Finanzamt auf
den letztgenannten Betrag die in Frankreich bereits entrichtete Erbschaftsteuer mit
236 644 DM an.
20
Auf dieser Grundlage setzte das Finanzamt in seinem erwähnten Bescheid vom 3.
Januar 2000 gegen Herrn Jäger Erbschaftsteuer in Höhe von 17 405 DM fest.
21
Herr Jäger legte Einspruch gegen den Bescheid des Finanzamts ein und erhob Klage
vor dem Finanzgericht. Nachdem beide ohne Erfolg geblieben waren, legte er Revision
zum Bundesfinanzhof ein. Da dieser die Auffassung vertritt, dass spätestens seit dem
Urteil vom 11. Dezember 2003, Barbier (C‑364/01, Slg. 2003, I‑15013), zweifelhaft sei,
ob die deutschen Vorschriften, soweit sie nach dem Ort unterschieden, an dem sich das
Nachlassvermögen bzw. ein Teil davon befinde, mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar
seien, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist es mit Art. 73b Abs. 1 EG-Vertrag (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) vereinbar, dass für Zwecke
der Erbschaftsteuer
a) in einem anderen Mitgliedstaat belegenes (ausländisches) land- und
forstwirtschaftliches Vermögen mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu bewerten
ist, während für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen ein
ist, während für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen ein
besonderes Bewertungsverfahren gilt, dessen Ergebnisse durchschnittlich nur
10 v. H. der gemeinen Werte erreichen, und
b) der Erwerb inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in Höhe eines
besonderen Freibetrags außer Ansatz bleibt und der verbliebene Wert lediglich zu
60 v. H. anzusetzen ist,
wenn dies bei einem Erben, der einen aus inländischem Vermögen und ausländischem
land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bestehenden Nachlass erbt, dazu führt, dass
der Erwerb des inländischen Vermögens wegen der Belegenheit des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens im Ausland einer höheren Erbschaftsteuer unterliegt, als
dies bei Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ebenfalls im Inland
der Fall wäre?
Zur Vorlagefrage
22
Mit seiner Frage möchte der Bundesfinanzhof wissen, ob Art. 73b Abs. 1 EG-Vertrag
einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen
entgegensteht, die für die Berechnung der Steuer auf einen Nachlass, der aus in diesem
Staat belegenem Vermögen und einem in einem anderen Mitgliedstaat belegenen land-
und forstwirtschaftlichen Vermögensgegenstand besteht,
– vorsieht, dass der in diesem anderen Mitgliedstaat belegene
Vermögensgegenstand mit seinem gemeinen Wert angesetzt wird, während für
einen gleichartigen inländischen Vermögensgegenstand ein besonderes
Bewertungsverfahren gilt, dessen Ergebnisse durchschnittlich nur 10 v. H. des
gemeinen Werts dieses Vermögensgegenstands erreichen, und
– die Anwendung eines gegenstandsbezogenen Freibetrags sowie die
Berücksichtigung des verbliebenen Werts lediglich in Höhe von 60 v. H.
inländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen vorbehält.
23
Zunächst ist festzustellen, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten fallen, diese ihre Befugnisse aber unter Wahrung des
Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (vgl. u. a. Urteile vom 7. September 2004,
Manninen, C‑319/02, Slg. 2004, I‑7477, Randnr. 19, vom 14. September 2006, Centro di
Musicologia Walter Stauffer, C‑386/04, Slg. 2006, I‑8203, Randnr. 15, und vom 29. März
2007, Rewe Zentralfinanz, C‑347/04, Slg. 2007, I‑2647, Randnr. 21).
24
Der EG-Vertrag enthält keine Definition des Begriffs „Kapitalverkehr“. Da Art. 73b EG-
Vertrag den Inhalt des Art. 1 der Richtlinie 88/361 im Wesentlichen übernommen hat –
auch wenn diese Richtlinie auf der Grundlage von Art. 69 und Art. 70 Abs. 1 EWG-
Vertrag erlassen wurde (die Art. 67 bis 73 EWG-Vertrag sind durch die Art. 73b bis 73g
EG-Vertrag ersetzt worden, jetzt Art. 56 EG bis 60 EG) –, behält nach ständiger
Rechtsprechung die Nomenklatur für den „Kapitalverkehr“ im Anhang zu dieser Richtlinie
jedoch ihren Hinweischarakter für die Definition des Begriffs des „Kapitalverkehrs“ (vgl.
u. a. Urteile vom 23. Februar 2006, Van Hilten-van der Heijden, C‑513/03, Slg. 2006,
I‑1957, Randnr. 39, und vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C‑452/04, Slg. 2006,
I‑1957, Randnr. 39, und vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C‑452/04, Slg. 2006,
I‑9521, Randnr. 41).
25
Der Gerichtshof hat hierzu u. a. festgestellt, dass Erbschaften, mit denen das Vermögen,
das ein Verstorbener hinterlässt, auf eine oder mehrere Personen übergeht, in die Rubrik
XI des Anhangs I der Richtlinie 88/361 mit der Überschrift „Kapitalverkehr mit
persönlichem Charakter“ fallen, und in Randnr. 42 des Urteils Van Hilten-van der
Heijden entschieden, dass es sich beim Erwerb von Todes wegen um Kapitalverkehr im
Sinne von Art. 73b EG-Vertrag handelt (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Barbier, Randnr.
58); ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die
Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen.
26
Wenn eine Person, die zum Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz in Deutschland hatte,
einer anderen Person mit Wohnsitz in Frankreich in diesen beiden Mitgliedstaaten
belegenes Vermögen vererbt, das in Deutschland zusammen zur Erbschaftsteuer
veranlagt wird, handelt es sich aber, wie die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften zutreffend ausgeführt hat, keineswegs um einen reinen Inlandsfall.
27
Demnach geht es bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erbschaft um
Kapitalverkehr im Sinne des Art. 73b Abs. 1 EG-Vertrag.
28
Daher ist zunächst zu prüfen, ob eine nationale Regelung wie die im
Ausgangsverfahren streitige entsprechend dem Vortrag von Herrn Jäger und der
Kommission eine Beschränkung des Kapitalverkehrs darstellt.
29
Die deutsche Regierung vertritt demgegenüber die Ansicht, dass die im
Ausgangsverfahren streitige nationale Regelung keine Beschränkung des
Kapitalverkehrs darstelle. Zum einen sei der ursprüngliche Erwerb des in Frankreich
belegenen Vermögensgegenstands durch den Vater von Herrn Jäger vor dem 1. Juni
1990 erfolgt, zu dem die Richtlinie 88/361 in innerstaatliches Recht habe umgesetzt
werden müssen, so dass sich der Erwerber dieses Vermögensgegenstands nicht
unmittelbar auf die aus dieser Richtlinie oder aus dem Vertrag hergeleiteten Rechte
berufen könne. Zum anderen könne ein solcher Erwerber durch die Auswirkungen einer
Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht abgeschreckt werden, da diese
keineswegs den Betroffenen selbst, sondern allenfalls dessen Erben träfen. Deshalb
seien die Auswirkungen einer solchen Regelung zu mittelbar, als dass sie eine
Beschränkung des Kapitalverkehrs darstellen könnten.
30
Hierzu lässt sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs entnehmen, dass
Bestimmungen eines Mitgliedstaats, die den Wert einer Immobilie für die Zwecke der
Berechnung des bei Erwerb von Todes wegen anfallenden Steuerbetrags festsetzen,
nicht nur einen in einem anderen Mitgliedstaat Ansässigen vom Kauf im erstgenannten
Mitgliedstaat belegener Immobilien sowie von der Veräußerung des wirtschaftlichen
Eigentums an solchen Sachen an einen anderen abhalten, sondern auch eine
Wertminderung des Nachlasses desjenigen bewirken können, der in einem anderen
Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die genannten Sachen befinden (vgl. in
diesem Sinne Urteil Barbier, Randnr. 62).
31
In Bezug auf Erbschaften hat die Rechtsprechung darüber hinaus bestätigt, dass zu den
31
In Bezug auf Erbschaften hat die Rechtsprechung darüber hinaus bestätigt, dass zu den
Maßnahmen, die als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Art. 73b Abs. 1 EG-
Vertrag verboten sind, solche gehören, die eine Wertminderung des Nachlasses dessen
bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die
betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der deren Erwerb von Todes wegen
besteuert (Urteil Van Hilten-van der Heijden, Randnr. 44).
32
Da im vorliegenden Fall die im Ausgangsverfahren streitigen innerstaatlichen
Bestimmungen darauf hinauslaufen, dass ein Nachlass, der einen in einem anderen
Mitgliedstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögensgegenstand umfasst,
in Deutschland einer höheren Erbschaftsteuer unterliegt, als dies der Fall wäre, wenn
das den Nachlass bildende Vermögen ausschließlich in Deutschland belegen wäre,
bewirken sie eine Beschränkung des Kapitalverkehrs, weil sie den Wert eines
Nachlasses mindern, der einen solchen im Ausland belegenen Vermögensgegenstand
umfasst.
33
Diese Schlussfolgerung lässt sich auch nicht durch das in Randnr. 29 des vorliegenden
Urteils wiedergegebene Vorbringen der deutschen Regierung in Frage stellen, da dieses
Vorbringen im Hinblick auf die Kriterien, die sich aus den in den Randnrn. 30 und 31 des
vorliegenden Urteils angeführten Urteilen ergeben, unerheblich ist. Im vorliegenden Fall
sind die Auswirkungen der betreffenden innerstaatlichen Regelung auf den Wert des
Nachlasses nach dem 1. Juni 1990 zutage getreten und offensichtlich nicht so mittelbar,
dass sie keine Beschränkung des Kapitalverkehrs darstellen könnten.
34
Gleiches gilt für das Argument der deutschen Regierung, eine sich aus einer
Wertminderung des Nachlasses ergebende Beschränkung könne nicht vorliegen, da die
Auswirkung einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen lediglich eine
unausweichliche Folge des Nebeneinanders nationaler Steuersysteme sei. Darauf
kommt es in Anbetracht der Kriterien, die sich aus den in den Randnrn. 30 und 31 des
vorliegenden Urteils angeführten Urteilen ergeben, nämlich nicht an. Jedenfalls ergibt
sich die Wertminderung des Nachlasses im Übrigen allein aus der Anwendung der
streitigen deutschen Regelung.
35
Demnach stellt es eine durch Art. 73b Abs. 1 EG-Vertrag grundsätzlich verbotene
Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, wenn die Gewährung von
Steuervergünstigungen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer davon abhängig gemacht
wird, dass der von Todes wegen erworbene Vermögensgegenstand im Inland belegen
ist.
36
Sodann ist zu prüfen, ob die festgestellte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs nach
den Bestimmungen des Vertrags gerechtfertigt werden kann.
37
Nach Art. 73d Abs. 1 Buchst. a EG-Vertrag berührt „Artikel 73 b … nicht das Recht der
Mitgliedstaaten, … die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die
Steuerpflichtige mit unterschiedlichem … Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln“.
38
Für das Finanzamt und die deutsche Regierung ergibt sich aus dieser Bestimmung,
dass die Bundesrepublik Deutschland berechtigt sei, die Vergünstigung der Bewertung
nach dem besonderen Verfahren allein inländischem Vermögen vorzubehalten. Das
nach dem besonderen Verfahren allein inländischem Vermögen vorzubehalten. Das
Finanzamt ergänzt, dass § 31 BewG durch Art. 73d Abs. 1 Buchst. a EG-Vertrag im Licht
der Erklärung Nr. 7, die der Schlussakte des Vertrags über die Europäische Union
beigefügt ist, gerechtfertigt sei, da die im Ausgangsverfahren streitige Regelung zur
Bewertung von Auslandsvermögen Ende 1993 bereits im Sinne dieser Erklärung
bestanden habe.
39
Ohne dass entschieden zu werden braucht, ob diese Regelung zur Bewertung von
Auslandsvermögen am 31. Dezember 1993 bereits bestand, ist daran zu erinnern, dass
der Gerichtshof im Urteil vom 6. Juni 2000, Verkooijen (C‑35/98, Slg. 2000, I‑4071), zu
einem Vorbringen Stellung nehmen musste, das auf Art. 73d Abs. 1 Buchst. a EG-Vertrag
gestützt war, obwohl der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits vor dem Inkrafttreten
dieser Bestimmung lag. Er hat ausgeführt, dass schon vor Inkrafttreten des Art. 73d Abs.
1 Buchst. a EG-Vertrag nationale steuerrechtliche Vorschriften der in diesem Artikel
bezeichneten Art, die bestimmte Unterscheidungen vorsahen, mit dem
Gemeinschaftsrecht vereinbar sein konnten, sofern sie auf Situationen angewendet
wurden, die nicht objektiv vergleichbar waren (Randnr. 43).
40
Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass Art. 73d Abs. 1 Buchst. a EG-
Vertrag als Ausnahme vom Grundprinzip des freien Kapitalverkehrs eng auszulegen ist.
Diese Bestimmung kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede
Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem
Mitgliedstaat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar
wäre.
41
Die in Art. 73d Abs. 1 Buchst. a EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme wird nämlich
ihrerseits – worauf die deutsche Regierung hingewiesen hat – durch Art. 73d Abs. 3 EG-
Vertrag eingeschränkt, wonach die in Art. 73d Abs. 1 genannten nationalen Maßnahmen
„weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung
des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 73b darstellen [dürfen]“
(vgl. Urteile Verkooijen, Randnr. 44, und Manninen, Randnr. 28). Außerdem ist die
unterschiedliche Behandlung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in Deutschland
und solchen Vermögens in anderen Mitgliedstaaten nur dann gerechtfertigt, wenn sie
nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit der betreffenden Regelung
verfolgten Ziels erforderlich ist.
42
Daher ist zwischen den Ungleichbehandlungen, die nach Art. 73d Abs. 1 Buchst. a EG-
Vertrag erlaubt sind, und den durch Abs. 3 dieses Artikels verbotenen willkürlichen
Diskriminierungen zu unterscheiden. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine
nationale Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren streitige, die für die Zwecke der
Berechnung der Erbschaftsteuer zwischen in einem anderen Mitgliedstaat belegenem
Vermögen und inländischem Vermögen unterscheidet, nur dann als mit den
Vertragsvorschriften über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann,
wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar
sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses
gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Verkooijen, Randnr. 43, Manninen, Randnr. 29, und vom 11.
Oktober 2007, Hollmann, C‑443/06, Slg. 2007, I‑0000, Randnr. 45).
43
Hierzu ist erstens festzustellen, dass die unterschiedliche Höhe der entrichteten Steuern
43
Hierzu ist erstens festzustellen, dass die unterschiedliche Höhe der entrichteten Steuern
je nachdem, ob der Nachlass nur einen in Deutschland belegenen land- und
forstwirtschaftlichen Vermögensgegenstand umfasst oder ob er auch einen solchen in
einem anderen Mitgliedstaat belegenen Vermögensgegenstand einschließt, nicht mit der
Begründung gerechtfertigt werden kann, sie hänge mit Situationen zusammen, die nicht
objektiv vergleichbar seien.
44
Die Berechnung der Steuern nach der im Ausgangsverfahren streitigen nationalen
Regelung knüpft nämlich unmittelbar an den Wert des zum Nachlass zählenden
Vermögens an, so dass objektiv keine unterschiedliche Situation vorliegt, die eine
steuerliche Ungleichbehandlung in Bezug auf die Höhe der Erbschaftsteuer rechtfertigen
könnte, die für einen in Deutschland bzw. einen in einem anderen Mitgliedstaat
belegenen Vermögensgegenstand anfällt. Folglich ist eine Situation wie die von Herrn
Jäger mit der jedes anderen Erben vergleichbar, bei dem die Erbschaft nur einen in
Deutschland belegenen land- oder forstwirtschaftlichen Vermögensgegenstand umfasst
und von einer Person mit Wohnsitz in diesem Staat hinterlassen wurde.
45
Daher ist schließlich zu prüfen, ob die Beschränkung des Kapitalverkehrs, die sich aus
einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen ergibt, durch einen zwingenden
Grund des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt werden kann.
46
Nach Ansicht der deutschen Regierung ist diese Regelung durch einen zwingenden
Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt.
47
Die Regelung diene vor allem dem Ausgleich der besonderen Lasten, die durch die
Aufrechterhaltung der Sozialgebundenheit entstünden, der die Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft unterworfen seien. Mit dieser Regelung lasse sich zum einen verhindern,
dass der Erbe eines landwirtschaftlichen Betriebs gezwungen sei, den Betrieb zu
veräußern oder aufzugeben, um die Erbschaftsteuer entrichten zu können, und zum
anderen, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die Produktivität und Arbeitsplätze
garantierten und ihre aus der innerstaatlichen Rechtsordnung resultierenden Pflichten zu
erfüllen hätten, zerschlagen würden.
48
Dieser zwingende Grund des Allgemeininteresses könne ebenso berücksichtigt
werden, wie es im Übrigen auch bei der Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems
zu gewährleisten, der Fall sei. Es bestehe nämlich ein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen den besonderen Verpflichtungen, die sich aus der Gemeinwohlgebundenheit
dieser Betriebe ergäben, und der besonderen Art der Bewertung dieser Betriebe im
Erbfall.
49
Das Finanzamt und die deutsche Regierung tragen ferner vor, die im
Ausgangsverfahren streitige Regelung sei dadurch gerechtfertigt, dass die deutschen
Behörden nicht verpflichtet seien, das Vorliegen eines vergleichbaren
Allgemeininteresses in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, denn die
besonderen Verpflichtungen und Lasten, die auf einem land- und forstwirtschaftlichen
Vermögensgegenstand in Deutschland ruhten, müssten nicht zwangsläufig in gleicher
Weise in den anderen Mitgliedstaaten für dort belegenes Vermögen gleicher Art
bestehen. Das Finanzamt ergänzt hierzu, dass die Bundesrepublik Deutschland selbst
dann, wenn derartigem Vermögen in anderen Mitgliedstaaten vergleichbare
dann, wenn derartigem Vermögen in anderen Mitgliedstaaten vergleichbare
Verpflichtungen und Lasten auferlegt seien, nicht verpflichtet wäre, für deren Ausgleich
zu sorgen.
50
Gewiss lässt sich nicht ausschließen, dass Ziele wie die Weiterführung land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe und die Aufrechterhaltung der Arbeitsplätze in diesen
Betrieben im Erbfall in bestimmten Situationen und unter bestimmten Bedingungen an
sich im Allgemeininteresse liegen und Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs
rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2007, Festersen,
C‑370/05, Slg. 2007, I‑1129, Randnr. 28).
51
Jedoch haben das Finanzamt und die deutsche Regierung mit den von ihnen
vorgetragenen Erwägungen nicht nachweisen können, dass die Notwendigkeit besteht,
den Erben, die einen nicht im Inland belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
von Todes wegen erworben haben, die vorteilhafte Bewertung sowie weitere
Steuervergünstigungen zu verweigern (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf eine
Steuervergünstigung, die auf im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausgeführte
Forschungstätigkeiten begrenzt war, Urteil vom 10. März 2005, Laboratoires Fournier,
C‑39/04, Slg. 2005, I‑2057, Randnr. 23, und in Bezug auf die Befreiung von
Erbschaftsteuern für bestimmte Unternehmen, die im betreffenden Mitgliedstaat
Arbeitsplätze aufrechterhalten, Urteil vom 25. Oktober 2007, C‑464/05, Geurts und
Vogten, Slg. 2007, I‑0000, Randnr. 27).
52
Zu dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ziel, zu verhindern, dass die
steuerliche Belastung von Nachlässen die Weiterführung land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe und damit die Aufrechterhaltung ihrer Sozialgebundenheit gefährdet, ist nämlich
festzustellen, dass in der vorliegenden Rechtssache nichts dafür spricht, dass sich die
Betriebe in anderen Mitgliedstaaten nicht in einer vergleichbaren Situation wie die in
Deutschland angesiedelten Betriebe befinden.
53
Schließlich hat die deutsche Regierung zur Rechtfertigung der im Ausgangsverfahren
streitigen nationalen Regelung auf praktische Hindernisse hingewiesen, die der
Übertragung der in dieser Regelung vorgesehenen Bewertungskriterien auf land- und
forstwirtschaftliches Vermögen in anderen Mitgliedstaaten entgegenstünden. Sie
erläutert, dass sich dieses Bewertungsverfahren auf standardisierte Ertragswerte für die
Nutzungsteile stütze und dass diese Werte aus statistischen Unterlagen der deutschen
Verwaltung abgeleitet seien. Für in anderen Mitgliedstaaten belegenes land- und
forstwirtschaftliches Vermögen stünden solche Werte nicht zur Verfügung.
54
Hierzu ist festzustellen, dass es sich für die nationalen Behörden zwar tatsächlich als
schwierig erweisen kann, das Bewertungsverfahren nach den §§ 140 bis 144 BewG auf
einen in einem anderen Mitgliedstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen
Vermögensgegenstand anzuwenden, diese Schwierigkeit es aber nicht rechtfertigen
kann, die Gewährung der betreffenden Steuervergünstigung kategorisch zu verweigern,
da die betroffenen Steuerpflichtigen aufgefordert werden könnten, selbst diesen
Behörden die Daten vorzulegen, die diese für erforderlich halten, um eine Anwendung
dieses Verfahrens in angepasster Weise auf die in anderen Mitgliedstaaten belegenen
Betriebe sicherzustellen.
55
Hinzu kommt, dass etwaige Schwierigkeiten, die bei der Festsetzung des Werts eines in
einem anderen Mitgliedstaat belegenen Vermögensgegenstands nach einem
besonderen nationalen Verfahren auftreten, jedenfalls keine hinreichende Rechtfertigung
von Hindernissen für den freien Kapitalverkehr sein können, wie sie sich aus der im
Ausgangsverfahren
streitigen
Regelung
ergeben,
die
neben
besagtem
Bewertungsverfahren auch zwei weitere Steuervergünstigungen im Inland belegenem
Vermögen vorbehält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2004,
Kommission/Frankreich, C‑334/02, Slg. 2004, I‑2229, Randnr. 29).
56
Da der Nachweis nicht erbracht worden ist, dass die im Ausgangsverfahren streitige
Regelung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist,
steht Art. 73b Abs. 1 EG-Vertrag dieser Regelung entgegen.
57
Demnach ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 73b Abs. 1 EG-Vertrag in
Verbindung mit Art. 73d EG-Vertrag dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines
Mitgliedstaats entgegensteht, die für die Berechnung der Steuer auf einen Nachlass, der
aus in diesem Staat belegenem Vermögen und einem in einem anderen Mitgliedstaat
belegenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögensgegenstand besteht,
– vorsieht, dass der in diesem anderen Mitgliedstaat belegene
Vermögensgegenstand mit seinem gemeinen Wert angesetzt wird, während für
einen gleichartigen inländischen Vermögensgegenstand ein besonderes
Bewertungsverfahren gilt, dessen Ergebnisse durchschnittlich nur 10 v. H. dieses
gemeinen Werts erreichen, und
– die Anwendung eines gegenstandsbezogenen Freibetrags sowie die
Berücksichtigung des verbliebenen Werts lediglich in Höhe von 60 v. H.
inländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen vorbehält.
Kosten
58
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem
bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher
Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen
vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
Art. 73b Abs. 1 EG-Vertrag (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) in Verbindung mit Art. 73d EG-
Vertrag (jetzt Art. 58 EG) ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines
Mitgliedstaats entgegensteht, die für die Berechnung der Steuer auf einen
Nachlass, der aus in diesem Staat belegenem Vermögen und einem in einem
anderen
Mitgliedstaat
belegenen
land-
und
forstwirtschaftlichen
Vermögensgegenstand besteht,
vorsieht, dass der in diesem anderen Mitgliedstaat belegene
Vermögensgegenstand mit seinem gemeinen Wert angesetzt wird, während
für einen gleichartigen inländischen Vermögensgegenstand ein besonderes
für einen gleichartigen inländischen Vermögensgegenstand ein besonderes
Bewertungsverfahren gilt, dessen Ergebnisse durchschnittlich nur 10 v. H.
dieses gemeinen Werts erreichen, und
die Anwendung eines gegenstandsbezogenen Freibetrags sowie die
Berücksichtigung des verbliebenen Werts lediglich in Höhe von 60 v. H.
inländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen vorbehält.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.