Urteil des EuGH vom 26.10.2015

Muster Und Modelle, Verordnung, Rechtsmittelgrund, Eidesstattliche Erklärung

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)
26. Oktober 2015
)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Wortmarke MB – Anmeldung – Ältere
Gemeinschaftsbildmarke MB́&P – Relative Eintragungshindernisse – Verwechslungsgefahr“
In der Rechtssache C‑17/15 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union,
eingelegt am 16. Januar 2015,
Eugen Popp,
Stefan M. Zech,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Kockläuner und O. Nilgen,
Rechtsmittelführer,
andere Parteien des Verfahrens:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
Beklagter im ersten Rechtszug,
Müller-Boré & Partner Patentanwälte
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Richters A. Borg Barthet (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben
des Kammerpräsidenten sowie der Richter E. Levits und S. Rodin,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts getroffenen Entscheidung, gemäß Art. 181
der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu
entscheiden,
folgenden
Beschluss
1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Herr Popp und Herr Zech die Aufhebung des Urteils des
Gerichts der Europäischen Union vom 6. November 2014, Popp und Zech/HABM – Müller-Boré
& Partner (MB) (T‑463/12, EU:T:2014:935, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das
& Partner (MB) (T‑463/12, EU:T:2014:935, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das
Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des
Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 19. Juli
2012 (Sache R 506/2011‑1) (im Folgenden: streitige Entscheidung) zu einem
Widerspruchsverfahren zwischen Müller-Boré & Partner Patentanwälte (im Folgenden: Müller-
Boré & Partner) und ihnen selbst abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2
Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 422/2004 des
Rates vom 19. Februar 2004 (ABl. L 70, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung
Nr. 40/94) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009
über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft trat, aufgehoben
und ersetzt. In Anbetracht des Datums der Anmeldung der streitgegenständlichen Marke bleibt
jedoch für den vorliegenden Rechtsstreit die Verordnung Nr. 40/94 maßgeblich.
3
Art. 8 („Relative Eintragungshindernisse“) Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bestimmt:
„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der
Eintragung ausgeschlossen,
...
b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder
Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das
Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke
Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die
Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
4
Am 5. November 2008 meldeten Herr Popp und Herr Zech nach der Verordnung Nr. 40/94
beim HABM eine Gemeinschaftsmarke an.
5
Dabei handelte es sich um das Wortzeichen „MB“.
6
Die Marke wurde für „Dienstleistungen einer Patentanwaltskanzlei“ in Klasse 45 des
Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für
die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im
Folgenden: Abkommen von Nizza) angemeldet.
7
Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 10/2009
vom 23. März 2009 veröffentlicht.
8
Am 23. Juni 2009 erhob Müller-Boré & Partner gegen die Eintragung der
streitgegenständlichen Marke für die in Rn. 6 des vorliegenden Beschlusses genannten
Dienstleistungen Widerspruch nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94.
9
Der Widerspruch wurde insbesondere auf die nachstehend wiedergegebene
Gemeinschaftsbildmarke Nr. 224733 (im Folgenden: ältere Marke) gestützt:
10
Die ältere Marke war am 4. Dezember 1998 für folgende Dienstleistungen der Klassen 35 und
42 des Abkommens von Nizza eingetragen worden:
– Klasse 35: „Unternehmensberatung“;
– Klasse 42: „Dienstleistungen eines Patentanwalts; Dienstleistungen eines beim
Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreters (European Patent Attorney); Beratung,
Vertretung, Gutachten und Recherchen (technische und rechtliche), insbesondere auf
dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes bezüglich Patenten, Gebrauchsmustern,
Geschmacksmustern, Marken, Topografien, Sortenschutzrechten, Urheberrechten,
Arbeitnehmererfinderrechten und Schutzrechts-Lizenzen; Verwaltung von Schutzrechten
einschließlich Gebührenüberwachung; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten den
gewerblichen Rechtsschutz betreffend, insbesondere internationale
Schutzrechtsrecherchen; Technische Beratung; Technische und rechtsbezogene
Übersetzungen“.
11
Der Widerspruch wurde mit dem Vorliegen eines Eintragungshindernisses nach Art. 8 Abs. 1
Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 begründet.
12
Die Rechtsmittelführer forderten Müller-Boré & Partner auf, den Nachweis einer ernsthaften
Benutzung der älteren Marke zu erbringen. Müller-Boré & Partner legte u. a. je 30 Rechnungen
aus den Monaten Mai 2005, April 2006, Februar 2007, Mai 2008 und Juni 2008 sowie eine
eidesstattliche Erklärung eines Partners der Kanzlei vor.
13
Am 5. Januar 2011 wies die Widerspruchsabteilung des HABM den Widerspruch in vollem
Umfang mit der Begründung zurück, zwischen den einander gegenüberstehenden Marken
bestehe keine Verwechslungsgefahr.
14
Am 7. März 2011 legte Müller-Boré & Partner beim HABM gegen die Entscheidung der
Widerspruchsabteilung eine Beschwerde nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 ein.
15
Mit der streitigen Entscheidung gab die Erste Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde
statt. Zur ernsthaften Benutzung der älteren Marke führte sie aus, angesichts der vorgelegten
Beweise sei die Marke in der Zeit vom 23. März 2004 bis zum 22. März 2009 hauptsächlich in
Deutschland, aber auch in Belgien, Frankreich, Italien, Ungarn, den Niederlanden, Österreich,
Schweden und im Vereinigten Königreich für eine Reihe der von ihr erfassten Dienstleistungen
der Klasse 42 des Abkommens von Nizza, insbesondere für „Dienstleistungen eines
Patentanwalts“, ernsthaft benutzt worden.
16
Die Beschwerdekammer prüfte daher, ob zwischen der älteren Marke und der angemeldeten
Marke für diese Dienstleistungen Verwechslungsgefahr bestehe. Sie stellte fest, dass die
genannten Dienstleistungen identisch und die Marken bildlich, klanglich und begrifflich ähnlich
seien, und gelangte zu dem Ergebnis, dass zwischen diesen Marken Verwechslungsgefahr
bestehe.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
17
Mit Klageschrift, die am 22. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die
Rechtsmittelführer Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.
18
Sie stützten ihre Klage auf zwei Gründe. Mit dem ersten Klagegrund wurde ein Verstoß gegen
Art. 15 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 und mit dem zweiten ein Verstoß
gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung geltend gemacht.
gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung geltend gemacht.
19
Das Gericht wies den ersten Klagegrund mit der Begründung zurück, Müller-Boré & Partner
habe hinreichend belegt, dass die ältere Marke in der Europäischen Union für Dienstleistungen
eines Patentanwalts der Klasse 32 des Abkommens von Nizza ernsthaft benutzt worden sei.
20
Den zweiten Klagegrund wies das Gericht mit der Begründung zurück, dass die betreffenden
Dienstleistungen identisch und die einander gegenüberstehenden Marken bildlich und klanglich
ähnlich seien und daher zwischen diesen Marken Verwechslungsgefahr bestehe. Folglich wies
das Gericht die Klage insgesamt ab.
Anträge vor dem Gerichtshof
21
Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer,
– das angefochtene Urteil aufzuheben und
– dem HABM die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
22
Ist ein Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich
unbegründet, so kann der Gerichtshof es gemäß Art. 181 seiner Verfahrensordnung jederzeit
auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise
durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.
23
Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf vier Gründe. Mit dem ersten
Rechtsmittelgrund machen sie geltend, das Gericht habe gegen die Begründungspflicht
verstoßen. Mit dem zweiten rügen sie, das Gericht habe gegen Art. 15 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 2
der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, indem es für den Rechtsstreit wesentliche Tatsachen
verfälscht habe. Mit dem dritten und dem vierten Rechtsmittelgrund rügen sie einen Verstoß
gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, soweit das Gericht die einander
gegenüberstehenden Marken als ähnlich angesehen und eine Verwechslungsgefahr bejaht
habe.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Rechtsmittelführer
24
Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht
vor, nicht eingehend geprüft zu haben, ob Müller-Boré & Partner die ältere Marke tatsächlich als
Marke oder lediglich als Firmenbezeichnung benutzt habe. So sei es, wenn das Gericht in
Rn. 45 des angefochtenen Urteils auf die „vorstehenden Erwägungen“ verweise, schwierig,
auszumachen, auf welche konkreten Erwägungen sich das Gericht gestützt habe.
25
Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend,
dass der letzte Satz der Rn. 116 des angefochtenen Urteils mit einem Begründungsmangel
behaftet sei, da er nicht verständlich sei und widersprüchlich erscheine.
Würdigung durch den Gerichtshof
26
Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass die dem Gericht
obliegende Begründungspflicht nach ständiger Rechtsprechung beinhaltet, dass das Gericht die
von ihm angestellten Überlegungen klar und eindeutig mitteilen muss, so dass die Betroffenen
die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine
Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile Deutsche Telekom/Kommission, C‑280/08 P,
Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile Deutsche Telekom/Kommission, C‑280/08 P,
EU:C:2010:603, Rn. 135 und 136, und 3F/Kommission, C‑646/11 P, EU:C:2013:36, Rn. 63).
27
Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 36 bis 44 des angefochtenen Urteils das
Vorbringen der Rechtsmittelführer geprüft, mit dem sie den Nachweis der ernsthaften
Benutzung der älteren Marke in Abrede gestellt haben, insbesondere das Vorbringen, dass die
in den Rechnungen mit der Bezeichnung „Müller-Boré & Partner“ aufgeführten Dienstleistungen
unter dieser Bezeichnung erbracht worden seien, während das Zeichen „MB́&P“ zur
Kennzeichnung von Dienstleistungen der Rechnungslegung und Rechnungsführung benutzt
worden sei, und dass die ältere Marke in den genannten Rechnungen nicht als Kennzeichen,
sondern als Unternehmensbezeichnung verwendet worden sei.
28
So hat das Gericht in Rn. 41 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der bloße Umstand,
dass sich die in dieser Randnummer genannten Rechnungen auf Dienstleistungen Dritter oder
auf Gebühren bezögen, nicht den Schluss zulasse, dass die Dienstleistungen, für die die ältere
Marke benutzt worden sei, Dienstleistungen der Rechnungslegung und Rechnungsführung
seien. Die in diesen Rechnungen aufgeführten Dienstleistungen hätten die Anmeldung von
Marken in Argentinien, auf den Niederländischen Antillen und in den Vereinigten Arabischen
Emiraten betroffen.
29
In den Rn. 42 bis 44 des angefochtenen Urteils hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der
Umstand, dass die ältere Marke in Rechnungen mit der Bezeichnung „Müller-Boré & Partner
Patentanwälte Rechtsanwälte“ verwendet worden sei, nicht den Schluss zulasse, dass die
Dienstleistungen eines Patentanwalts unter dieser Bezeichnung erbracht worden seien,
während für Leistungen der Rechnungslegung und Rechnungsführung die ältere Marke
verwendet worden sei. Zum einen könne nämlich nach der Rechtsprechung die gleichzeitige
Verwendung des Gesellschaftsnamens oder einer Marke mit der älteren Marke die
Identifizierungsfunktion der Marke für die fraglichen Dienstleistungen nicht beeinträchtigen. Zum
anderen hätten die Rechtsmittelführer keine Beweise dafür vorgelegt, dass die ältere Marke auf
den Rechnungen zu einem anderen Zweck als zur Kennzeichnung der darin angegebenen
Dienstleistungen verwendet worden wäre, die den Dienstleistungen eines Patentanwalts
entsprächen.
30
In Rn. 45 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass sich aus den
„vorstehenden Erwägungen“ – womit auf die Feststellungen in den Rn. 42 bis 44 des
angefochtenen Urteils Bezug genommen wird – ergebe, dass die Verwendung der älteren
Marke auf den Rechnungen mit der Bezeichnung „Müller-Boré & Partner Patentanwälte
Rechtsanwälte“ nicht den Schluss zulasse, dass die ältere Marke nicht zur Kennzeichnung
dieser Dienstleistungen benutzt worden wäre und dass sie als Name des Unternehmens
aufgefasst würde. In Rn. 46 des angefochtenen Urteils hat das Gericht des Weiteren
ausgeführt, dass dem Auszug aus dem Partnerschaftsregister, das den von Müller-Boré &
Partner bei ihm eingereichten Schriftsätzen beizufügen gewesen sei, zu entnehmen sei, dass
ihre Gesellschaftsbezeichnung bis zum 16. Januar 2013 „Müller-Boré & Partner Patentanwälte.
Rechtsanwälte“ und danach „Müller-Boré & Partner Patentanwälte“ und nicht „MB́&P“ gelautet
habe.
31
Daraus ergibt sich, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer
eingehend geprüft hat, ob die ältere Marke auf den Rechnungen zur Kennzeichnung der dort
aufgeführten Dienstleistungen verwendet wurde, und seine Beurteilung dieser Frage rechtlich
hinreichend begründet hat.
32
Daher ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet
zurückzuweisen.
33
Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in
Rn. 116 des angefochtenen Urteils auf das Vorbringen der Rechtsmittelführer eingegangen ist,
das auf das Urteil Arcandor/HABM – dm drogerie markt (S‑HE) des Gerichts (T‑391/06,
EU:T:2009:348, Rn. 41) gestützt ist und mit dem nachgewiesen werden soll, dass durch das &-
Zeichen in der älteren Marke ein deutlicher Unterschied zwischen den einander
Zeichen in der älteren Marke ein deutlicher Unterschied zwischen den einander
gegenüberstehenden Marken hergestellt werde. Dazu hat es festgestellt, dass diese
Rechtsprechung die Schlussfolgerungen zur Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden
Marken in Wirklichkeit eher stärke. Ebenso wie in der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen
sei, der nach dem ersten Buchstaben eingefügte Bindestrich diesen Buchstaben hervorgehoben
und das englische Wort „she“ nicht unmittelbar habe erkennen lassen, ermögliche es nämlich in
der vorliegenden Rechtssache das auf die Großbuchstaben „MB“ folgende &-Zeichen, diese am
Anfang der älteren Marke befindliche Buchstabenfolge, aus der auch die angemeldete Marke
bestehe, hervorzuheben. Im Unterschied zu der im oben genannten Urteil behandelten
Rechtssache, in der es der Bindestrich ermöglicht habe, die Unterschiede zwischen den in Rede
stehenden Marken hervorzuheben, ermögliche es jedoch im vorliegenden Fall das &-Zeichen,
die Ähnlichkeiten zwischen den einander gegenüberstehenden Marken hervorzuheben.
34
Aus der genannten Rn. 116 geht hervor, dass das Gericht der Auffassung war, dass das &-
Zeichen, da es in der älteren Marke auf die Großbuchstaben „MB“ folge, diese Buchstabenfolge
hervorhebe und, angesichts dessen, dass die angemeldete Marke ebenfalls aus diesen beiden
Großbuchstaben bestehe, die Ähnlichkeiten zwischen den einander gegenüberstehenden
Marken betone. Ferner geht aus Rn. 116 hervor, dass im Urteil Arcandor/HABM – dm drogerie
markt (S‑HE) (T‑391/06, EU:T:2009:348) der Bindestrich das englische Wort „she“, aus dem die
ältere Marke bestanden habe, nicht unmittelbar habe erkennen lassen, dass hingegen im
vorliegenden Fall das &-Zeichen die Buchstabenfolge „MB“, aus der die angemeldete Marke
bestehe, hervorhebe und nicht etwa nicht erkennen lasse. Somit kann der letzte Satz der
Rn. 116 des angefochtenen Urteils nicht als widersprüchlich aufgefasst werden.
35
Außerdem hat das Gericht in Rn. 117 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf die
Urteile Krüger/HABM – Calpis (CALPICO) (T‑273/02, EU:T:2005:134) und Henkel/HABM –
SERCA (COR) (T‑342/05, EU:T:2007:152) ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Kürze der
einander gegenüberstehenden Marken ihre Ähnlichkeit nicht auf der Grundlage des geringsten
Unterschieds zwischen ihnen auszuschließen vermöge. Damit ist das Gericht mit einem
weiteren Gesichtspunkt auf das Vorbringen der Rechtsmittelführer eingegangen, mit dem belegt
werden sollte, dass durch das &-Zeichen in der älteren Marke ein deutlicher Unterschied
zwischen den einander gegenüberstehenden Marken hergestellt werde.
36
Folglich ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zu
verwerfen und damit der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Rechtsmittelführer
37
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich in vier Teile gliedert, machen die
Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe gegen Art. 15 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 2 der
Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, indem es Tatsachen, die für die Beurteilung der Ähnlichkeit
der einander gegenüberstehenden Marken erheblich seien, verfälscht habe.
38
Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes werfen sie dem Gericht vor, in den
Rn. 95, 104, 105, 114, 118 und 135 des angefochtenen Urteils sinngemäß festgestellt zu
haben, dass den einander gegenüberstehenden Marken die Buchstaben „M“ und „B“
gemeinsam seien bzw. dass sie in dieser Hinsicht identisch seien. Nach Auffassung der
Rechtsmittelführer ist den einander gegenüberstehenden Marken jedoch nur der
Großbuchstabe „M“ gemeinsam, da die ältere Marke den Großbuchstaben „B“ mit einem
aufsteigenden Akzent enthalte. Die angesprochenen Verkehrskreise würden zudem den Akzent
auf dem Großbuchstaben B der älteren Marke wahrnehmen, da ein solcher Akzent auf dem
Großbuchstaben „B“ in den Sprachen der Union unüblich sei, wie das Gericht in Rn. 119 des
angefochtenen Urteils festgestellt habe.
39
Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführer dem
Gericht vor, in Rn. 111 des angefochtenen Urteils festgestellt zu haben, dass die Verbraucher
dem &-Zeichen und dem Großbuchstaben „P“ am Ende der älteren Marke geringere Bedeutung
dem &-Zeichen und dem Großbuchstaben „P“ am Ende der älteren Marke geringere Bedeutung
zumessen würden. Nach der Rechtsprechung vernachlässigten die angesprochenen
Verkehrskreise aber bei kurzen Marken, insbesondere Marken in Form von kurzen
Abkürzungen, keinen Buchstaben (Urteil Krüger/HABM – Calpis [CALPICO], T‑273/02,
EU:T:2005:134, Rn. 39). Daher hätte das Gericht zu dem Schluss gelangen müssen, dass die
angesprochenen Verkehrskreise beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken
keinen Buchstaben vernachlässigen würden.
40
Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführer dem
Gericht vor, in Rn. 125 des angefochtenen Urteils den Standpunkt vertreten zu haben, dass der
aufsteigende Akzent auf dem Großbuchstaben „B“ der älteren Marke beim klanglichen Vergleich
der einander gegenüberstehenden Marken nicht berücksichtigt werden könne. Zum einen sei
nämlich ein solcher Akzent auf dem Großbuchstaben „B“ in den Sprachen der Union unüblich,
zum anderen sei die Lautfolge der angemeldeten Marke nicht mit der Lautfolge der älteren
Marke identisch. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die ältere Marke als „em-be-mit-
aufsteigendem-Akzent-und-pe“ umschreiben, während sie die angemeldete Marke „em-be“
aussprechen würden.
41
Mit dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführer dem
Gericht vor, in Rn. 119 des angefochtenen Urteils festgestellt zu haben, dass der aufsteigende
Akzent auf dem Großbuchstaben „B“ der älteren Marke nicht als besonders auffälliger
Unterschied angesehen werden könne. Da ein aufsteigender Akzent auf dem Großbuchstaben
„B“, wie das Gericht in dieser Randnummer selbst festgestellt habe, in den Sprachen der Union
unüblich sei, würden die angesprochenen Verkehrskreise die Verwendung eines solchen
Akzents stets wahrnehmen.
Würdigung durch den Gerichtshof
42
Mit dem ersten, dem dritten und dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, die
zusammen zu prüfen sind, machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass das
Gericht die Tatsachen verfälscht habe, da die Verwendung eines aufsteigenden Akzents auf
dem Großbuchstaben „B“ der älteren Marke unüblich sei, die einander gegenüberstehenden
Marken voneinander unterscheide und beim klanglichen Vergleich dieser Marken berücksichtigt
werden müsse.
43
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich eine Verfälschung von Tatsachen
offensichtlich aus den Akten ergeben, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung
vorgenommen werden muss (Urteile General Motors/Kommission, C‑551/03 P, EU:C:2006:229,
Rn. 54, und Viega/Kommission, C‑276/11 P, EU:C:2013:163, Rn. 30).
44
In den Rn. 95 und 104 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die
angemeldete Marke aus zwei Großbuchstaben bestehe, nämlich „M“ und „B“, und die ältere
Marke aus vier Zeichen, nämlich den Großbuchstaben „M“ und „B“, dem &-Zeichen und dem
Großbuchstaben „P“, wobei sich auf dem Großbuchstaben „B“ ein Akzent befinde.
45
Zum bildlichen Vergleich hat es in Rn. 105 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen
festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Marken die Großbuchstaben „M“ und „B“,
die in derselben Reihenfolge aufträten, gemeinsam hätten, sich hingegen durch den Akzent auf
dem Großbuchstaben „B“ sowie das &-Zeichen, an das sich der Großbuchstabe „P“ anschließe,
in der älteren Marke unterschieden. In Rn. 114 des angefochtenen Urteils hat das Gericht
ausgeführt, dass die unterschiedliche Länge der einander gegenüberstehenden Marken für sich
genommen den Eindruck der Ähnlichkeit, der aufgrund der Großbuchstabenfolge „MB“ am
Anfang der älteren und in der angemeldeten Marke entstehe, nicht zu neutralisieren vermöge.
46
Aus Rn. 118 des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass nach Auffassung des Gerichts die
Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Marken in Bezug auf den letzten
Teil der älteren Marke es nicht ermöglichen, den Eindruck der Ähnlichkeit, der durch die
bestehenden Übereinstimmungen zwischen dem ersten Teil der älteren Marke und der
bestehenden Übereinstimmungen zwischen dem ersten Teil der älteren Marke und der
angemeldeten Marke hervorgerufen werde, zu neutralisieren. Hinsichtlich des Akzents auf dem
Großbuchstaben „B“ hat das Gericht in Rn. 119 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen,
dass ein Akzent auf dem Großbuchstaben „B“ in den Unionssprachen zwar unüblich sei, doch
werde dieser Akzent in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise aufgrund seiner geringen
Größe, seiner Banalität und seiner Position über der Buchstabenkombination nicht als
besonders auffälliges Element wahrgenommen werden.
47
In Rn. 125 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass der Akzent auf dem
Großbuchstaben „B“ beim klanglichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken
nicht berücksichtigt werden könne, da die Rechtsmittelführer nicht nachgewiesen hätten, dass
dieser Akzent in mindestens einer Unionssprache die Aussprache des Buchstabens „b“
beeinflusse. In Rn. 135 des angefochtenen Urteils hat es ausgeführt, dass die Unterschiede, die
sich aus dem Ausspracherhythmus und der auf dem jeweils letzten – unterschiedlichen –
Buchstaben der einander gegenüberstehenden Marken liegenden Betonung ergäben, nicht
ausreichten, um den Eindruck der Ähnlichkeit zu neutralisieren, der durch die Identität der in der
älteren Marke vorhandenen Lautfolge mit der Lautfolge, aus der die angemeldete Marke
bestehe, hervorgerufen werde.
48
Es ist festzustellen, dass das Gericht durch die Beurteilungen, die es in den oben genannten
Randnummern des angefochtenen Urteils vorgenommen hat, offenkundig keine Verfälschung
von Tatsachen begangen hat, die sich aus den Akten ergäbe, und dass der erste, der dritte und
der vierte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in Wirklichkeit darauf abzielen, dass der
Gerichtshof die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Tatsachen und Beweise durch
seine eigene ersetzt.
49
Folglich sind der erste, der dritte und der vierte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als
offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
50
Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend,
das Gericht habe den Sachverhalt verfälscht, da es in Rn. 111 des angefochtenen Urteils hätte
feststellen müssen, dass die angesprochenen Verkehrskreise beim Vergleich der einander
gegenüberstehenden Marken keinen Buchstaben vernachlässigen würden.
51
In Rn. 111 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dargelegt, dass der Verbraucher den
Elementen, aus denen die Großbuchstabenfolge „MB“ am Anfang der älteren Marke bestehe,
die bis auf den Akzent auf dem Großbuchstaben „B“ mit der Großbuchstabenfolge, aus der die
angemeldete Marke bestehe, identisch sei, größere Bedeutung beimessen werde als den
übrigen Elementen dieser Marke, nämlich dem &-Zeichen und dem Großbuchstaben „P“ an
ihrem Ende. Daher vermöge die Großbuchstabenfolge „MB“ am Anfang der älteren Marke eine
größere Wirkung zu entfalten als der Rest der älteren Marke, was den Eindruck der Ähnlichkeit
mit der angemeldeten Marke verstärke.
52
Es ist festzustellen, dass die Argumentation der Rechtsmittelführer auf einem offenkundig
fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils beruht. Das Gericht hat nämlich nicht
entschieden, dass der angesprochene Verbraucher beim Vergleich der einander
gegenüberstehenden Marken ein Element vernachlässige, sondern ist vielmehr im Rahmen
seiner freien Würdigung des Sachverhalts und unter Berücksichtigung sämtlicher Bestandteile
der älteren Marke zu dem Ergebnis gelangt, dass er der Großbuchstabenfolge „MB“ am Anfang
dieser Marke eine größere Bedeutung zumessen werde als dem &-Zeichen und dem
Buchstaben „P“ am Ende dieser Marke.
53
Da keine Verfälschung von Tatsachen festgestellt werden kann, ist der zweite Teil des zweiten
Rechtsmittelgrundes somit als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Der zweite
Rechtsmittelgrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Rechtsmittelführer
Vorbringen der Rechtsmittelführer
54
Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend,
das Gericht habe gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, da die
Beurteilungen, die es in den Rn. 85, 87, 88 und 97 bis 99 des angefochtenen Urteils zum
Schutzumfang der älteren Marke vorgenommen habe, unzutreffend seien. Da sich die von den
streitgegenständlichen Marken erfassten Dienstleistungen an Fachkreise richteten, nähmen die
angesprochenen Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Marken als ausgesprochen
kurze Bezeichnungen in Form von Abkürzungen wahr und beachteten deshalb jedes Element
dieser Marken gleichermaßen und somit die deutlichen Unterschiede zwischen ihnen.
55
Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend,
das Gericht habe auch deshalb gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94
verstoßen, weil es in den Rn. 114 und 118 des angefochtenen Urteils zu Unrecht einseitig auf
die vermeintlichen Übereinstimmungen zwischen den einander gegenüberstehenden Marken
abgestellt habe und daher unzutreffend den Schluss gezogen habe, dass diese ähnlich seien.
Nach Ansicht der Rechtsmittelführer hätte das Gericht im Einklang mit dem Urteil Isdin/Bial-
Portela (C‑597/12 P, EU:C:2013:672, Rn. 19) den von den Marken hervorgerufenen
Gesamteindruck verständig würdigen müssen.
Würdigung durch den Gerichtshof
56
Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel
gemäß Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
auf Rechtsfragen beschränkt ist. Für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen
sowie für die Beweiswürdigung ist daher allein das Gericht zuständig. Die Würdigung der
Tatsachen und Beweismittel ist somit, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die
als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteile
Rossi/HABM, C‑214/05 P, EU:C:2006:494, Rn. 26, und Il Ponte Finanziaria/HABM, C‑234/06 P,
EU:C:2007:514, Rn. 38).
57
Die Prüfung, die das Gericht in den Rn. 85, 87 und 88 des angefochtenen Urteils, wo es im
Wesentlichen ausgeführt hat, dass die ältere Marke eine durchschnittliche Unterscheidungskraft
aufweise, und in den Rn. 97 bis 99 dieses Urteils, wo es das Vorbringen der Rechtsmittelführer
zur Bedeutung von geringen Unterschieden bei kurzen Marken geprüft und zurückgewiesen hat,
vorgenommen hat, stellt aber eine solche Tatsachenwürdigung dar.
58
Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zielen die Rechtsmittelführer in Wirklichkeit
darauf ab, die vom Gericht vorgenommenen Tatsachenwürdigungen in Frage zu stellen, und
wollen erreichen, dass der Gerichtshof die Tatsachen und Beweise hinsichtlich der Feststellung
der Unterscheidungskraft der älteren Marke und der Bedeutung der Unterschiede zwischen den
einander gegenüberstehenden Marken erneut prüft, ohne dass sie sich dabei auf eine
Verfälschung dieser Tatsachen und Beweise durch das Gericht berufen.
59
Folglich ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig
zurückzuweisen.
60
Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in
Rn. 114 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die unterschiedliche Länge der
einander gegenüberstehenden Marken für sich genommen den Eindruck der Ähnlichkeit, der
aufgrund der am Anfang der älteren und in der angemeldeten Marke enthaltenen
Großbuchstabenfolge „MB“ entstehe, nicht zu neutralisieren vermöge. In Rn. 118 des
angefochtenen Urteils hat es dargelegt, dass die Unterschiede zwischen den einander
gegenüberstehenden Marken in Bezug auf den letzten Teil der älteren Marke es nicht
ermöglichten, den Eindruck der Ähnlichkeit, der durch die bestehenden Übereinstimmungen
zwischen dem ersten Teil der älteren Marke und der angemeldeten Marke hervorgerufen
werde, zu neutralisieren.
61
Nach der in Rn. 54 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung ist das
61
Nach der in Rn. 54 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung ist das
Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt.
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Indessen ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführer mit dem zweiten Teil des dritten
Rechtsmittelgrundes unter dem Deckmantel eines auf die Anwendung unzutreffender
Beurteilungskriterien gestützten Vorbringens in Wirklichkeit darauf abzielen, die
Tatsachenwürdigungen des Gerichts in den genannten Rn. 114 und 118 in Frage zu stellen,
und erreichen wollen, dass der Gerichtshof die Würdigung der Tatsachen und Beweise in dieser
Hinsicht durch seine eigene ersetzt, ohne dass sie sich hierbei auf ihre Verfälschung durch das
Gericht berufen.
63
Daher ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ebenfalls als offensichtlich unzulässig
zu verwerfen. Der dritte Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen.
Zum vierten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Rechtsmittelführer
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Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, zwischen
den einander gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8
Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 festgestellt zu haben. Diese Feststellung sei
unzutreffend, da das Gericht bei der Bestimmung des Schutzumfangs der älteren Marke und
der Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken Tatsachen verfälscht
und einen Rechtsfehler begangen habe.
Würdigung durch den Gerichtshof
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Der vierte Rechtsmittelgrund beruht auf der Prämisse, dass das Gericht für den Ausgang des
Rechtsstreits wesentliche Tatsachen verfälscht habe und bei der Bestimmung des
Schutzumfangs der älteren Marke und der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken fehlerhaft
vorgegangen sei.
66
Wie sich aber aus der Prüfung des zweiten und des dritten Rechtsmittelgrundes ergibt, haben
die Rechtsmittelführer weder nachgewiesen, dass das Gericht die Tatsachen verfälscht hat,
noch, dass es den Schutzumfang der älteren Marke und die Ähnlichkeit der einander
gegenüberstehenden Marken fehlerhaft beurteilt hat.
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Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
68
Nach alledem greift keiner der von den Rechtsmittelführern geltend gemachten
Rechtsmittelgründe durch, so dass das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen ist.
Kosten
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Nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das
Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren
beendenden Beschluss entschieden. Da der vorliegende Beschluss erlassen wurde, ohne dass
das Rechtsmittel dem Beklagten zugestellt wurde, ist zu entscheiden, dass die
Rechtsmittelführer ihre eigenen Kosten tragen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Eugen Popp und Herr Stefan M. Zech tragen die Kosten.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.