Urteil des EuG vom 14.03.2017

Aeuv, Versäumnis, Verfahrensordnung, Verfahrenssprache

Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
14. März 2017(
1
)
„Schadensersatzklage – Offensichtliche Unzuständigkeit“
In der Rechtssache T‑889/16
Ccc Event Management GmbH
Klägerin,
gegen
Gerichtshof der Europäischen Union,
Beklagter,
betreffend eine Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch das Versäumnis der nationalen Gerichte entstanden sein soll, dem Gerichtshof
nach Art. 267 AEUV eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen,
erlässt
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias (Berichterstatter) sowie der Richter A. Dittrich und P. G. Xuereb,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Verfahren und Anträge der Klägerin
Mit Klageschrift, die am 16. Dezember 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Sie beantragt
– die Feststellung der Verpflichtung der Europäischen Union dem Grunde nach, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch das qualifiziert rechtswidrige
und schuldhafte Verhalten der funktional dem Gerichtshof der Europäischen Union zuzurechnenden Organe der Republik Österreich (Höchstgerichte)
entstanden ist bzw. künftig noch entsteht, und
– den Ersatz der Kosten dieses Verfahrens.
Rechtliche Würdigung
Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn es für die Entscheidung über eine Klage offensichtlich unzuständig ist, die
Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses
Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.
In der vorliegenden Rechtssache begehrt die Klägerin mit ihrer Klage den Ersatz des Schadens, der ihr durch das Versäumnis der nationalen
Gerichte entstanden sein soll, dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Die Zuständigkeit des Gerichts im Bereich der außervertraglichen Haftung ist in Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV sowie in Art. 188
Abs. 2 EAGV vorgesehen. Nach diesen Bestimmungen ist das Gericht nur für die Entscheidung über Klagen auf Ersatz der durch die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schäden zuständig (vgl. in
diesem Sinne Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C‑234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 49 und 59).
Im vorliegenden Fall geht das Verhalten, durch das der Klägerin ein Schaden entstanden sein soll, ersichtlich nicht von einem Organ, einer
Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union aus.
Überdies kann das Versäumnis eines nationalen Gerichts, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, dem Gerichtshof nicht
zugerechnet werden (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2016, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH/Gerichtshof der Europäischen Union,
T‑655/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:761, Rn. 8).
Daraus folgt, dass die vorliegende Klage wegen offensichtlicher Unzuständigkeit abzuweisen ist, ohne dass sie dem Beklagten zugestellt werden
müsste.
Kosten
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Da der vorliegende Beschluss ergangen ist, bevor die Klageschrift dem Beklagten zugestellt wurde und diesem hätten Kosten entstehen können, ist
nur zu entscheiden, dass die Klägerin gemäß Art. 133 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Ccc Event Management GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 14. März 2017
Der Kanzler Der Präsident
E. Coulon D. Gratsias
1
Verfahrenssprache: Deutsch.