Urteil des EuG vom 26.02.2015

Beschwerdekammer, Muster Und Modelle, Vermietung, Verwechslungsgefahr

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)
26. Februar 2015
)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der
Gemeinschaftswortmarke 9flats.com – Ältere nationale Bildmarke 50flats – Relatives
Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr –Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung
(EG) Nr. 207/2009“
In der Rechtssache T‑713/13
9Flats GmbH
Rechtsanwalt H. Stoffregen,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
zunächst vertreten durch A. Pohlmann, dann durch S. Hanne als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:
Tibesoca SL
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des
HABM vom 25. Oktober 2013 (Sache R 1671/2012-2) zu einem Widerspruchsverfahren
zwischen der Tibesoca SL und der 9Flats GmbH
erlässt
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude, der Richterin I. Wiszniewska-
Białecka (Berichterstatterin) und des Richters I. Ulloa Rubio,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 30. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klageschrift,
aufgrund der am 28. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortung,
aufgrund der am 4. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
aufgrund der am 4. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Erwiderung,
aufgrund der am 23. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Gegenerwiderung,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach
der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht der Berichterstatterin
gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Am. 23. März 2011 meldete die Klägerin, die 9Flats GmbH, nach der Verordnung (EG)
Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78,
S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.
2
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen 9flats.com.
3
Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klassen 36, 38, 39 und 43 des
Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und
geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 36: „Dienstleistungen in Bezug auf Käuferschutz im Bereich Online-Handel
mit Waren und Dienstleistungen Dritter über weltweite Computernetze;
Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen“;
– Klasse 38: „Bereitstellung von interaktiven Online-Mailboxen zur Übertragung von
Nachrichten zwischen Computerbenutzern in Bezug auf Immobilienangebote,
vermietung, ‑leasing“;
– Klasse 39: „Veranstaltung von Reisen; Planung, Zusammenstellung und/oder
Organisation von Reisen, insbesondere von Reisezielen, Transport und Unterkunft;
Veranstaltung von Informations-, Kultur- und Ausflugsfahrten; alle Dienstleistungen
in Bezug auf ein Reisebüro, nämlich Reisevermittlung (Flüge sowie Schiffs-, Bahn-
und Busreisen); Auskunftserteilung über Reisen, insbesondere über die Art von
Reisen, Tarife und Zeiten; Reisebegleitung; Buchung und Reservierung von
Reisen, insbesondere von Transportgelegenheiten und Unterkünften; Vermittlung
und/oder Vermietung von Transportfahrzeugen, insbesondere Mietwagen und/oder
booten; Vermietung und/oder Vermittlung von Sportgeräten, nämlich
Tauchgeräten, Wassersportgeräten, Vermietung und/oder Vermittlung von
Sportgeräten, nämlich Fahrrädern“;
Sportgeräten, nämlich Fahrrädern“;
– Klasse 43: „Vermittlung und/oder Vermietung von Unterkünften, Ferienhäusern
und/oder Gästezimmern, insbesondere im Zusammenhang mit Reisen;
Bereitstellung von interaktiven Online-Websites mit Angebotslisten und
Mietangebote für Unterkünfte“.
4
Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 107/2011 vom 8. Juni 2011
veröffentlicht.
5
Am 2. September 2011 erhob die Tibesoca SL gemäß Art. 41 der Verordnung Nr.
207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der Marke 9flats.com für alle in der
Anmeldung genannten Dienstleistungen.
6
Der Widerspruch, der auf dem in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
genannten Grund beruhte, wurde gestützt auf:
– die nachfolgend wiedergegebene, am 26. Februar 2010 angemeldete und am 14.
Oktober 2010 unter der Nr. 2915897 eingetragene spanische Bildmarke für
„Dienstleistungen der vorübergehenden Beherbergung; Vermietung von
zeitweiligen Unterkünften; Reservierung von zeitweiligen Unterkünften sowie von
Hotels und Pensionen; Zimmervermittlung (Hotels, Pensionen); Dienstleistungen
von Hotels, Pensionen und Motels; Bereitstellung von Informationen auf dem
Gebiet zeitweiliger Unterkünfte; Betrieb von Campingplätzen; Betrieb von
Feriencamps (Beherbergung); Ferienhäuser; Alten- und Seniorenheime;
Kinderkrippen; Tierheime; Vermietung von Versammlungsräumen; Vermietung von
Zelten“ der Klasse 43:
– die nachfolgend wiedergegebene, am 8. August 2007 angemeldete und am 19.
Februar 2008 unter der Nr. 2786525 eingetragene spanische Bildmarke für
Dienstleistungen der Klasse 43:
– die nachfolgend wiedergegebene, am 8. August 2007 angemeldete und am 12.
Februar 2008 unter der Nr. 2786539 eingetragene spanische Bildmarke für
Dienstleistungen der Klasse 43:
7
Mit Entscheidung vom 13. Juli 2012 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch
unter Berücksichtigung der älteren Marke 50flats teilweise statt. Für die folgenden
unter Berücksichtigung der älteren Marke 50flats teilweise statt. Für die folgenden
Dienstleistungen wies sie den Widerspruch zurück: „Dienstleistungen in Bezug auf
Käuferschutz im Bereich Online-Handel mit Waren und Dienstleistungen Dritter über
weltweite Computernetze; Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte“ der
Klasse 36 sowie „Bereitstellung von interaktiven Online-Mailboxen zur Übertragung von
Nachrichten zwischen Computerbenutzern in Bezug auf Immobilienangebote,
vermietung, ‑leasing“ der Klasse 38.
8
Am 5. September 2012 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der
Widerspruchsabteilung gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim
HABM Beschwerde ein.
9
Mit Entscheidung vom 25. Oktober 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung)
hob die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der
Widerspruchsabteilung teilweise auf.
10
Die Beschwerdekammer wies zunächst darauf hin, dass der von der Klägerin gestellte
Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung sich nur auf die
Dienstleistungen bezogen habe, für die dem Widerspruch stattgegeben worden sei.
Daher sei die Entscheidung der Widerspruchsabteilung insoweit unanfechtbar
geworden, als mit ihr der Widerspruch in Bezug auf die oben in Rn. 7 angeführten
Dienstleistungen zurückgewiesen worden sei.
11
Die Beschwerdekammer prüfte den Widerspruch unter Berücksichtigung der älteren
spanischen Bildmarke 50flats (im Folgenden: ältere Marke). Sie führte aus, dass
aufgrund dessen, dass es sich bei der älteren Marke um eine spanische Marke handle,
Spanien das maßgebliche Gebiet sei und dass die maßgeblichen Verkehrskreise die
normal informierte, aufmerksame und verständige breite Öffentlichkeit mit einem
durchschnittlichen Grad an Aufmerksamkeit sei. Was den Vergleich der in Rede
stehenden Dienstleistungen betrifft, bestätigte die Beschwerdekammer die Auffassung
der Widerspruchsabteilung zu den als identisch oder einander ähnlich beurteilten
Dienstleistungen mit Ausnahme der mit der angemeldeten Marke beanspruchten
Dienstleistungen „Vermietung und/oder Vermittlung von Sportgeräten, nämlich
Tauchgeräten, Wassersportgeräten, Vermietung und/oder Vermittlung von Sportgeräten,
nämlich Fahrrädern“ der Klasse 39, die sie als gegenüber den von der älteren Marke
erfassten Dienstleistungen verschieden ansah. Was den Vergleich der einander
gegenüberstehenden Zeichen betrifft, stellte die Beschwerdekammer fest, dass diese
einander in bildlicher und klanglicher Hinsicht ähnlich seien, jedoch nicht in begrifflicher
Hinsicht. Sie vertrat die Auffassung, dass die ältere Marke eine normale
Unterscheidungskraft aufweise. Die Beschwerdekammer stellte fest, dass bezüglich der
betreffenden von ihr als identisch angesehenen Dienstleistungen Verwechslungsgefahr
bestehe.
12
Daher bestätigte die Beschwerdekammer zum einen die Entscheidung der
Widerspruchsabteilung, soweit mit ihr dem Widerspruch für die folgenden
Dienstleistungen stattgegeben worden war: „Immobilienwesen“ der Klasse 36,
„Veranstaltung von Reisen; Planung, Zusammenstellung und/oder Organisation von
Reisen, insbesondere von Reisezielen, Transport und Unterkunft; Veranstaltung von
Informations-, Kultur- und Ausflugsfahrten; alle Dienstleistungen in Bezug auf ein
Informations-, Kultur- und Ausflugsfahrten; alle Dienstleistungen in Bezug auf ein
Reisebüro, nämlich Reisevermittlung (Flüge sowie Schiffs-, Bahn- und Busreisen);
Auskunftserteilung über Reisen, insbesondere über die Art von Reisen, Tarife und
Zeiten; Reisebegleitung; Buchung und Reservierung von Reisen, insbesondere von
Transportgelegenheiten und Unterkünften; Vermittlung und/oder Vermietung von
Transportfahrzeugen, insbesondere Mietwagen und/oder -booten“ der Klasse 39 und
„Vermittlung und/oder Vermietung von Unterkünften, Ferienhäusern und/oder
Gästezimmern, insbesondere im Zusammenhang mit Reisen; Bereitstellung von
interaktiven Online-Websites mit Angebotslisten und Mietangebote für Unterkünfte“ der
Klasse 43. Zum anderen hob sie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf,
soweit mit ihr dem Widerspruch für die Dienstleistungen „Vermietung und/oder
Vermittlung von Sportgeräten, nämlich Tauchgeräten, Wassersportgeräten, Vermietung
und/oder Vermittlung von Sportgeräten, nämlich Fahrrädern“ der Klasse 39 stattgegeben
worden war.
Anträge der Parteien
13
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 13. Juli 2012 aufzuheben;
– den Widerspruch zurückzuweisen.
14
Das HABM beantragt:
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
15
Die Klägerin beantragt in der Erwiderung hilfsweise, die Sache an die
Beschwerdekammer zurückzuverweisen.
Rechtliche Würdigung
16
Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin mit ihrem ersten Antrag die Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung insgesamt begehrt.
17
Art. 65 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt, dass „[d]ie Klage … den an dem
Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zu[steht], soweit sie durch die
Entscheidung beschwert sind“.
18
Die Beschwerdekammer hat der Beschwerde der Klägerin aber teilweise stattgegeben,
indem sie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung insoweit aufhob, als mit ihr dem
Widerspruch für die Dienstleistungen „Vermietung und/oder Vermittlung von
Sportgeräten, nämlich Tauchgeräten, Wassersportgeräten, Vermietung und/oder
Vermittlung von Sportgeräten, nämlich Fahrrädern“ der Klasse 39 stattgegeben worden
war.
19
Daher ist festzustellen, dass die Klägerin mit ihrer Klage nicht begehrt, die
angefochtene Entscheidung in Bezug auf diese Dienstleistungen aufzuheben, sondern
die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur insoweit begehrt, als mit ihr dem
Widerspruch stattgegeben wurde, und dass ihr erster Antrag als Antrag auf teilweise
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auszulegen ist.
20
Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf einen einzigen Klagegrund, mit dem
sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 rügt. Sie
macht geltend, die Beschwerdekammer habe bei der Bestimmung der maßgeblichen
Verkehrskreise, beim Vergleich der in Rede stehenden Dienstleistungen und der
einander gegenüberstehenden Zeichen sowie in Bezug auf die Verwechslungsgefahr
Rechtsfehler begangen.
21
Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke
auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen,
wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder
Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das
Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere
Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein,
dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Im
Übrigen gehören gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 zu
den älteren Marken die in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marken mit einem früheren
Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.
22
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das
Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus
demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen
stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß
der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie Waren oder Dienstleistungen durch
die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen
und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu
beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills
[GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort
angeführte Rechtsprechung).
Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen
23
Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe sich zu Unrecht darauf
beschränkt, die spanischen Verkehrskreise zu berücksichtigen, obwohl sich die
Widersprechende über ihre Internetseiten an ein breiteres Publikum gewandt habe.
Insoweit genügt der Hinweis, dass die Verwechslungsgefahr nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b
der Verordnung Nr. 207/2009 „für das Publikum … in dem Gebiet [bestehen muss], in
dem die ältere Marke Schutz genießt“. Da im vorliegenden Fall die ältere Marke in
Spanien eingetragen ist, hat die Beschwerdekammer zu Recht nur die Verkehrskreise in
diesem Mitgliedstaat berücksichtigt.
24
Hinsichtlich der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise trägt die Klägerin vor,
24
Hinsichtlich der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise trägt die Klägerin vor,
dass aufgrund dessen, dass die mit den einander gegenüberstehenden Marken
beanspruchten Dienstleistungen nur über das Internet erbracht würden, die
maßgeblichen Verkehrskreise nicht aus allgemeinen Verkehrskreisen bestünden,
sondern nur aus den Internetnutzern, die mit der englischen Sprache vertraut seien,
sowie aus Spezialisten. Diese Verkehrskreise wiesen einen hohen Grad an
Aufmerksamkeit auf.
25
Insoweit genügt zum einen der Hinweis, dass sich aus dem Verzeichnis der mit den
einander gegenüberstehenden Marken beanspruchten Dienstleistungen ergibt, dass
diese sich nicht auf über das Internet erbrachte Dienstleistungen beschränken und dass
die von der Klägerin vorgenommene Beschränkung jeglicher Grundlage entbehrt.
26
Zum anderen hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass aufgrund dessen,
dass sich die in Rede stehenden Dienstleistungen sowohl an die breite Öffentlichkeit als
auch an Fachleute richteten, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr die
allgemeinen Verkehrskreise zu berücksichtigen seien, die einen durchschnittlichen
Aufmerksamkeitsgrad aufwiesen. Nach der Rechtsprechung ist nämlich für die
Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die Verkehrskreise mit dem geringsten
Aufmerksamkeitsgrad abzustellen (Urteile vom 8. September 2010, Kido/HABM –
Amberes [SCORPIONEXO], T‑152/08, EU:T:2010:357, Rn. 40, und vom 30. Mai 2013,
Buzil-Werk Wagner/HABM – Roca Sanitario [Roca], T‑115/12, EU:T:2013:285, Rn. 46).
Zum Vergleich der in Rede stehenden Dienstleistungen
27
Die Klägerin macht geltend, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen
unterschiedlich seien.
28
Was die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Dienstleistungen „Vermittlung
und/oder Vermietung von Unterkünften, Ferienhäusern und/oder Gästezimmern,
insbesondere im Zusammenhang mit Reisen“ der Klasse 43 betrifft, hat die
Beschwerdekammer zu Recht darauf hingewiesen, dass diese in die von der älteren
Marke erfasste umfassendere Kategorie der „Dienstleistungen der vorübergehenden
Beherbergung“ der Klasse 43 fielen und somit identisch seien.
29
Insoweit kann das Vorbringen der Klägerin, die mit der angemeldeten Marke
beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 43 beträfen nicht nur Dienstleistungen der
Unterbringung, sondern auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Anreise, nicht
durchgreifen. Die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Dienstleistungen sind
nämlich als Dienstleistungen der Unterbringung im Zusammenhang mit der Reise und
nicht, wie die Klägerin anzunehmen scheint, als Reisebürodienstleistungen definiert.
Außerdem ist festzustellen, dass es sich bei den von der älteren Marke erfassten
Dienstleistungen ebenfalls um Dienstleistungen der Unterbringung handelt, von denen
einige – u. a. die „Reservierung von zeitweiligen Unterkünften sowie von Hotels und
Pensionen“ – die Reise betreffen.
30
Hinsichtlich der mit der angemeldeten Marke beanspruchten Dienstleistungen der
„Bereitstellung von interaktiven Online-Websites mit Angebotslisten und Mietangebote
für Unterkünfte“ der Klasse 43 hat die Beschwerdekammer die Ansicht vertreten, dass
für Unterkünfte“ der Klasse 43 hat die Beschwerdekammer die Ansicht vertreten, dass
diese den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 43 –
insbesondere den Dienstleistungen der „Bereitstellung von Informationen auf dem Gebiet
zeitweiliger Unterkünfte“ – zumindest sehr ähnlich seien. Die Klägerin hat nichts
vorgetragen, was diese Beurteilung in Frage stellen könnte.
31
Bezüglich der mit der angemeldeten Marke beanspruchten Dienstleistungen des
„Immobilienwesens“ der Klasse 36 hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass diese
den von der älteren Marke erfassten „Dienstleistungen der vorübergehenden
Beherbergung“ der Klasse 43 nur zu einem geringen Grad ähnlich seien.
32
Die Klägerin beschränkt sich auf die Behauptung, dass sich die mit der angemeldeten
Marke beanspruchten Dienstleistungen des „Immobilienwesens“ auf Dienstleistungen
bezögen, die mit der Vermittlung und Verwaltung dauerhafter Unterkünfte in
Zusammenhang stünden und daher den von der älteren Marke erfassten
„Dienstleistungen der vorübergehenden Beherbergung“ nicht ähnlich seien.
33
Insoweit genügt es, mit der Beschwerdekammer darauf hinzuweisen, dass die
Dienstleistungen des „Immobilienwesens“ Dienstleistungen der Vermietung und des
Leasings von Immobilien mit umfassen können. Die Behauptung der Klägerin, diese
Dienstleistungen seien auf dauerhafte Unterkünfte beschränkt, lässt sich durch nichts
begründen.
34
Hinsichtlich der mit der angemeldeten Marke beanspruchten Dienstleistungen der
Klasse 39 hat die Beschwerdekammer die Ansicht vertreten, dass diese den von der
älteren Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 43 ähnlich seien, da sie sich an
dieselben Verkehrskreise richteten und von denselben Unternehmen erbracht werden
könnten, und dass die „Veranstaltung von Reisen“ und die „Dienstleistungen der
vorübergehenden Beherbergung“ einander ergänzten.
35
Die Klägerin beschränkt sich auf die Behauptung, dass diese Überlegung unzutreffend
sei, trägt aber nichts vor, was diese Überlegung in Frage stellen könnte.
36
Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass die in Rede
stehenden Dienstleistungen identisch oder einander ähnlich seien.
Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen
37
Die Klägerin trägt vor, die einander gegenüberstehenden Zeichen seien in bildlicher,
klanglicher und begrifflicher Hinsicht verschieden.
38
Nach der Rechtsprechung sind zwei Marken einander ähnlich, wenn sie aus Sicht der
maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte
zumindest teilweise übereinstimmen (Urteile vom 23. Oktober 2002, Matratzen
Concord/HABM – Hukla Germany [MATRAZEN], T‑6/01, Slg, EU:T:2002:261, Rn. 30,
und vom 10. Dezember 2008, MIP Metro/HABM – Metronia [METRONIA], T‑290/07,
EU:T:2008:562, Rn. 41).
39
Außerdem ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich
der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder
Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei
Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei
insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu
berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt
es entscheidend darauf an, wie die Marken vom Durchschnittsverbraucher der
betreffenden Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Dabei nimmt der
Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf
ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker,
C‑334/05 P, Slg, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40
Im vorliegenden Fall bezieht sich der Vergleich auf die angemeldete Wortmarke
9flats.com und die oben in Rn. 6 wiedergegebene ältere Bildmarke 50flats.
41
In bildlicher Hinsicht hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die einander
gegenüberstehenden Zeichen aufgrund der Übereinstimmung des Wortbestandteils
„flats“ – auch wenn dieser in der älteren Marke leicht stilisiert sei – und des Umstands,
dass beide Zeichen mit einer unmittelbar vor diesem Wortbestandteil platzierten Zahl
begännen – auch wenn es sich um unterschiedliche Zahlen handle –, einen ähnlichen
bildlichen Eindruck hervorriefen. Sie hat außerdem darauf hingewiesen, dass diese
Zeichen sich durch den Bestandteil „.com“ in der angemeldeten Marke und ein kleines
rechteckiges Bildelement innerhalb der Ziffer „0“ in der älteren Marke unterschieden. In
klanglicher Hinsicht hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die einander
gegenüberstehenden Zeichen einander ähnlich seien, da sie hinsichtlich des
Bestandteils „flats“ gleich ausgesprochen würden. Die Aussprache unterscheide sich bei
der Zahl „50“ und der Ziffer „9“, beim Bestandteil „com“ der angemeldeten Marke und
möglicherweise bei dem in der angemeldeten Marke vor dem Bestandteil „com“
platzierten Interpunktionszeichen „.“. In begrifflicher Hinsicht hat die Beschwerdekammer
die Auffassung vertreten, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen nicht als
ähnlich angesehen werden könnten, da weder der diesen Zeichen gemeinsame
Wortbestandteil „flats“ noch die Zeichen als Ganzes für die spanischen Verkehrskreise
eine Bedeutung hätten. Der am Ende der angemeldeten Marke platzierte Bestandteil
„.com“ werde als ein Verweis auf einen Domainnamen im Internet aufgefasst.
42
Die Klägerin trägt nichts vor, was die Feststellung der Beschwerdekammer, die
einander gegenüberstehenden Zeichen seien einander ähnlich, in Frage stellen könnte.
43
Erstens ist nämlich in bildlicher Hinsicht der Bestandteil „flats“ der älteren Marke
entgegen der Behauptung der Klägerin in einer Schriftart geschrieben, die nicht originell
ist. Der Umstand, dass dieser Bestandteil in Fettdruck geschrieben ist und dass die
Buchstaben „f“, „l“ und „t“ die anderen Buchstaben kaum überragen, genügt nicht, um ihm
eine besondere Originalität beizumessen. Ebenso wenig genügt der Umstand, dass, wie
die Klägerin vorträgt, die am Beginn der älteren Marke platzierte Zahl „50“ in Fettdruck
geschrieben ist und dass die Ziffer „5“ tiefer steht als die Ziffer „0“, um ihr eine Bedeutung
beizumessen, die die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Frage
stellen könnte, die sich aus der Übereinstimmung ihres gemeinsamen Bestandteils „flats“
ergibt.
44
Zweitens ist in klanglicher Hinsicht das Argument der Klägerin, die einander
gegenüberstehenden Zeichen bestünden aus einer unterschiedlichen Zahl von Silben,
gegenüberstehenden Zeichen bestünden aus einer unterschiedlichen Zahl von Silben,
nicht geeignet, die Beurteilung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen, wonach die
Zeichen einander insoweit ähnlich seien, als sie hinsichtlich des identischen
Bestandteils „flats“ übereinstimmten. Im Übrigen hat die Beschwerdekammer die
unterschiedliche Silbenzahl der einander gegenüberstehenden Zeichen bei ihrer
Beurteilung berücksichtigt.
45
Was darüber hinaus das Vorbringen der Klägerin betrifft, dem übereinstimmenden
Bestandteil „flats“ komme in klanglicher Hinsicht keine Bedeutung zu, da er sich nicht am
Anfang des Zeichens befinde, genügt der Hinweis, dass bei der Beurteilung der
Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen auf den Gesamteindruck abzustellen
ist, den diese Zeichen hervorrufen. Die Klägerin kann nicht geltend machen, dass nur
Ähnlichkeiten am Anfang solcher Zeichen berücksichtigt werden dürften.
46
Drittens ist in begrifflicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der
Klägerin ins Leere geht, da die Beschwerdekammer selbst festgestellt hat, dass die
einander gegenüberstehenden Zeichen einander nicht ähnlich seien.
47
Im Übrigen kann das Vorbringen der Klägerin, die Unterschiede in begrifflicher Hinsicht
seien derart, dass sie die Ähnlichkeit in bildlicher und klanglicher Hinsicht
neutralisierten, nicht durchgreifen.
48
Nach der Rechtsprechung impliziert die umfassende Beurteilung der
Verwechslungsgefahr nämlich, dass die begrifflichen Unterschiede zwischen zwei
Zeichen die zwischen ihnen bestehenden klanglichen und bildlichen Ähnlichkeiten
neutralisieren können, wenn zumindest eines der Zeichen aus der Sicht der
maßgeblichen Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass
diese Verkehrskreise sie ohne Weiteres erfassen können (Urteil vom 18. Dezember
2008, Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, Slg, EU:C:2008:739, Rn. 98).
49
Da die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass die spanischen
Verkehrskreise nicht in der Lage seien, die Bedeutung des englischen Worts „flats“ zu
verstehen, kann aber im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht werden, das eines der
einander gegenüberstehenden Zeichen für die maßgeblichen Verkehrskreise eine
eindeutige und bestimmte Bedeutung habe. Das Vorhandensein des Bestandteils „.com“
am Ende der angemeldeten Marke, der auf eine Internetseite verweist, genügt nicht, um
dieser Marke als Ganzes eine konkrete Bedeutung zu verleihen.
50
Schließlich kann die Klägerin sich auch nicht darauf berufen, dass aufgrund dessen,
dass die einander gegenüberstehenden Zeichen relativ kurz seien, schon geringe
Unterschiede zu einer veränderten Gesamtwahrnehmung dieser Zeichen bei den
maßgeblichen Verkehrskreisen führten, was erst recht gelte, wenn diese Unterschiede
sich am Zeichenanfang befänden. Es genügt nämlich, mit der Beschwerdekammer
festzustellen, dass der Umstand, dass die Zahlen am Anfang der einander
gegenüberstehenden Zeichen unmittelbar vor dem Bestandteil „flats“ platziert sind, ein
Moment der Ähnlichkeit dieser Zeichen darstellt, obwohl es sich um unterschiedliche
Zahlen handelt.
51
Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht festgestellt, dass die einander
gegenüberstehenden Marken insgesamt einander ähnlich sind.
gegenüberstehenden Marken insgesamt einander ähnlich sind.
Zur Verwechslungsgefahr
52
Die Klägerin macht geltend, es sei keine Verwechslungsgefahr gegeben, da die
einander gegenüberstehenden Zeichen unterschiedlich seien und die älteren Marken
keine Unterscheidungskraft aufwiesen, weil ihr Bestandteil „flats“ die mit diesen Marken
beanspruchten Dienstleistungen beschreibe.
53
Was das Argument betrifft, die einander gegenüberstehenden Zeichen seien
unterschiedlich, genügt der Hinweis, dass das gesamte Vorbringen der Klägerin zur
fehlenden Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen zurückgewiesen
worden ist.
54
Zum Argument, die älteren Marken wiesen keine Unterscheidungskraft auf, ist zunächst
darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall, da die Beschwerdekammer bei der
Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur die ältere Marke 50flats berücksichtigt hat,
allein diese Marke maßgeblich ist und dass das Vorbringen der Klägerin zur fehlenden
Unterscheidungskraft der anderen zur Stützung des Widerspruchs angeführten Marken
ins Leere geht.
55
Die Beschwerdekammer hat in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung
vertreten, dass das Wort „flats“ der älteren Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen
in Spanien nicht verstanden werde, da es sich dabei nicht um ein elementares Wort der
englischen Sprache handle, das allgemein verstanden würde, und dass der älteren
Marke daher für die maßgeblichen Verkehrskreise im relevanten Gebiet bezüglich der in
Rede stehenden Dienstleistungen keine eindeutige Bedeutung zukomme, so dass sie
eine normale Kennzeichnungskraft aufweise.
56
Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 sieht ausdrücklich vor, dass
im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens als ältere Marken die in einem Mitgliedstaat
eingetragenen Marken zu berücksichtigen sind.
57
Der Umstand, dass eine nationale Marke eingetragen wurde, bedeutet, dass diese
Marke von Haus aus über ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft verfügt, da Art. 3
Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Marken (ABl. L 299, S. 25) die Eintragung einer Marke, die keine
Unterscheidungskraft hat, ausschließt. Nach der Rechtsprechung kann die Gültigkeit
einer internationalen oder nationalen Marke nicht im Rahmen des Verfahrens der
Eintragung einer Gemeinschaftsmarke, sondern nur in einem im betreffenden
Mitgliedstaat angestrengten Nichtigkeitsverfahren in Frage gestellt werden. Diese
Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass der Gesetzgeber der Europäischen
Union ein System eingeführt hat, das auf der Koexistenz der Gemeinschaftsmarke mit
den nationalen Marken beruht (vgl. Urteil vom 24. Mai 2012, Formula One
Licensing/HABM, C‑196/11 P, Slg, EU:C:2012:314, Rn. 38 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
58
Aus der Koexistenz der Gemeinschaftsmarken und der nationalen Marken sowie aus
58
Aus der Koexistenz der Gemeinschaftsmarken und der nationalen Marken sowie aus
der Tatsache, dass für die Eintragung Letzterer nicht das HABM und für ihre gerichtliche
Kontrolle nicht das Gericht zuständig ist, folgt, dass die Gültigkeit nationaler Marken in
einem Verfahren über einen Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung
nicht in Frage gestellt werden kann (Urteil Formula One Licensing/HABM, oben in Rn. 57
angeführt, EU:C:2012:314, Rn. 40).
59
Folglich muss, um nicht gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu
verstoßen, einer nationalen Marke, auf die ein Widerspruch gegen die Eintragung einer
Gemeinschaftsmarke gestützt wird, ein gewisser Grad an Kennzeichnungskraft
zuerkannt werden (Urteil Formula One Licensing/HABM, oben in Rn. 57 angeführt,
EU:C:2012:314, Rn. 47).
60
Demnach kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass, wie die
Klägerin vorträgt, die ältere Marke beschreibend ist und daher keine
Unterscheidungskraft hat. In diesem Fall würde die Gültigkeit der älteren Marke im
Rahmen eines Verfahrens zur Eintragung einer Gemeinschaftsmarke in Frage gestellt,
was einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zur Folge
hätte.
61
Jedenfalls kann keines der Argumente der Klägerin durchgreifen, mit denen die
Feststellung der Beschwerdekammer gerügt wird, wonach die Kennzeichnungskraft der
älteren Marke als normal anzusehen sei.
62
Zunächst handelt es sich beim Vorbringen der Klägerin, die spanischen Verkehrskreise
verstünden die Bedeutung des englischen Wortes „flats“ als Bezeichnung für eine
Wohnung, um eine schlichte, nicht belegte Behauptung. Die von der Klägerin hinsichtlich
der Kenntnisse der englischen Sprache in den skandinavischen Ländern, den
Niederlanden und Finnland angeführte Rechtsprechung ist für die Beurteilung der
Kenntnisse dieser Sprache bei den spanischen Verkehrskreisen nicht maßgeblich. Das
Gericht hat insoweit vielmehr festgestellt, dass der Grad der Vertrautheit der spanischen
Verkehrskreise mit der englischen Sprache generell als gering anzusehen ist (Urteil vom
18. April 2007, House of Donuts/HABM – Panrico [House of donuts], T‑333/04 und
T‑334/04, EU:T:2007:105, Rn. 53).
63
Da das Wort „flats“ kein elementares Wort der englischen Sprache ist, ist die
Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen, dass es von den spanischen
Verkehrskreisen nicht verstanden werde.
64
Daher ist auch das Vorbringen der Klägerin unerheblich, wonach das Wort „casa“, das
die spanische Übersetzung des englischen Wortes „flats“ sei, hinsichtlich der
Dienstleistungen der Unterbringung beschreibend sei.
65
Sodann genügt zum Vorbringen der Klägerin, der Bestandteil „flats“ sei innerhalb der
gesamten Union freizuhalten, da er in der englischen Sprache beschreibend sei, der
Hinweis, dass der Umstand, dass bei den Wettbewerbern ein Bedürfnis nach freier
Verfügbarkeit eines Zeichens besteht, nicht zu den Umständen gehören kann, die für die
Beurteilung der Frage, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, relevant sind (vgl.
entsprechend Urteile vom 10. April 2008, adidas und adidas Benelux, C‑102/07, Slg,
EU:C:2008:217, Rn. 29 bis 31, und vom 28. November 2013, Vitaminaqua/HABM –
EU:C:2008:217, Rn. 29 bis 31, und vom 28. November 2013, Vitaminaqua/HABM –
Energy Brands [vitaminaqua], T‑410/12, EU:T:2013:615, Rn. 42).
66
Schließlich ist der Verweis der Klägerin auf das Urteil vom 30. Mai 2013, DHL
International/HABM – Service Point Solutions (SERVICEPOINT) (T‑218/10,
EU:T:2013:281), in dem das Gericht festgestellt hat, dass der Begriff „servicepoint“ für
den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise eine schwache
Kennzeichnungskraft hat, im vorliegenden Fall nicht relevant, da es um die Beurteilung
der Kennzeichnungskraft des Bestandteils „flats“ für die spanischen Verkehrskreise geht.
67
Aus alledem ergibt sich – unter Berücksichtigung dessen, dass die maßgeblichen
Verkehrskreise einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad aufweisen, dass die in
Rede stehenden Dienstleistungen identisch oder einander ähnlich sind, dass die
einander gegenüberstehenden Zeichen einander ähnlich sind und dass die ältere Marke
eine normale Kennzeichnungskraft aufweist –, dass die Beschwerdekammer zu Recht
eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr.
207/2009 festgestellt hat.
68
Folglich ist der auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009
gestützte einzige Klagegrund zurückzuweisen und die Klage somit insgesamt
abzuweisen.
Kosten
69
Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf
Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr
gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die 9Flats GmbH trägt die Kosten.
Van der Woude
Wiszniewska-Białecka
Ulloa Rubio
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. Februar 2015.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.