Urteil des EuG vom 22.09.2016

Treu Und Glauben, Verlängerung der Frist, Parlament, Rüge

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)
22. September 2016(
*
)
„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Außervertragliche Haftung – Unparteilichkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst –
Personenbezogene Daten“
In der Rechtssache T‑684/15 P
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 24. September
2015, Weissenfels/Parlament (F‑92/14, EU:F:2015:110), wegen Aufhebung dieses Urteils,
Roderich Weissenfels
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Maximini,
Rechtsmittelführer,
andere Partei des Verfahrens:
Europäisches Parlament
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter S. Papasavvas (Berichterstatter) und S. Frimodt Nielsen,
Kanzler: E. Coulon,
folgendes
Urteil
Mit seinem gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragt der
Rechtsmittelführer, Herr Roderich Weissenfels, die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite
Kammer) vom 24. September 2015, Weissenfels/Parlament (F‑92/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:F:2015:110). Mit jenem Urteil wurde
seine Klage abgewiesen, mit der er zum einen beantragt hatte, die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 5. März 2014 aufzuheben, mit
der sein Antrag zurückgewiesen worden war, den immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch Behauptungen, die in einer E‑Mail des Parlaments
an ihn enthalten sind, sowie durch die Übermittlung bestimmter Dokumente mit ihn betreffenden personenbezogenen Daten an seinen Rechtsanwalt
entstanden sein soll (im Folgenden: streitige Entscheidung), und zum anderen, das Parlament zu verurteilen, an ihn 30 000 Euro als Ersatz für diesen
Schaden zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen.
Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt
Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird in den Rn. 2 bis 12 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:
„2 Beim [Rechtsmittelführer] handelt es sich um einen ehemaligen Beamten des Parlaments, dessen Ort der dienstlichen Verwendung Luxemburg
(Luxemburg) war und der am 1. Dezember 2008 in den Ruhestand versetzt wurde.
3 Nachdem der [Rechtsmittelführer] nach seinem Eintritt in den Ruhestand nach Freiburg im Breisgau (Deutschland) gezogen war, beantragte er
am 24. November 2011 die Wiedereinrichtungsbeihilfe gemäß Art. 6 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der damals
geltenden Fassung (im Folgenden: Statut).
4 Das Parlament vertrat die Auffassung, der [Rechtsmittelführer] habe keine hinreichenden Belege dafür beigebracht, dass seine Familie zurück
nach Freiburg im Breisgau gezogen sei, und gewährte ihm daher mit Entscheidung vom 29. März 2012 eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe
lediglich eines Monatsgrundgehalts …
5 Am 30. März 2012 übermittelte der [Rechtsmittelführer] dem Parlament Unterlagen, um zu belegen, dass seine Familie mit ihm zurück nach
Freiburg im Breisgau gezogen sei.
6 Mit E‑Mail vom 3. April 2012 wurde er von dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des Referats ‚Individuelle Rechte und Bezüge‘ der
Generaldirektion Personal des Parlaments gebeten, beglaubigte Kopien der für seinen Antrag auf Wiedereinrichtungsbeihilfe vorgelegten Unterlagen
einzureichen, ‚afin de [lui] permettre de revoir [l’]indemnité de réinstallation‘ (‚damit [die] Wiedereinrichtungsbeihilfe noch einmal überprüft werden
[könne]‘).
7 Der [Rechtsmittelführer] kam dieser Aufforderung nicht nach. Am 10. April 2012 leitete er die E‑Mail vom 3. April 2012 allein mit dem fett
gedruckten Vermerk ‚Pour info et avis, s.v.p.!‘ (‚Mit der Bitte um Kenntnis- und Stellungnahme!‘) an den Leiter des Referats ‚Individuelle Rechte und
Bezüge‘ … weiter. Dieser antwortete ihm am selben Tag mit einer E‑Mail, in der er die Begründung der Entscheidung vom 29. März 2012 erläuterte …
8 Auf die E‑Mail vom 10. April 2012 antwortete der [Rechtsmittelführer] mit E‑Mail vom 11. April 2012, in der er die Berechtigung der Aufforderung
zur Vorlage beglaubigter Kopien der Belege zu seinem Antrag auf Wiedereinrichtungsbeihilfe in Zweifel zog und vom Referatsleiter für eine in der E‑Mail
enthaltene Behauptung, durch die der Eindruck erweckt werde, dass er und seine Familie bestimmte Leistungen rechtswidrig bezogen hätten,
‚umgehend eine Entschuldigung‘ verlangte.
9 Am 13. Dezember 2012 erhob der [Rechtsmittelführer] beim Gericht [für den öffentlichen Dienst] Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 29.
März 2012 (Rechtssache F‑150/12). Mit Entscheidung vom 17. Januar 2013 gab das Parlament dem Antrag des [Rechtsmittelführers] aber schließlich
statt, so dass dieser seine Klage zurücknahm und die Rechtssache F‑150/12 im Register des Gerichts [für den öffentlichen Dienst] gestrichen wurde
10 Am 16. Dezember 2013 verlangte der [Rechtsmittelführer] auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 1 des Statuts einen Betrag von 15 000 Euro als
Ersatz des immateriellen Schadens, den er durch die Verletzung seiner Ehre durch die E‑Mail vom 10. April 2012 erlitten habe, und einen Betrag von
10 000 Euro, weil sein Recht auf Schutz personenbezogener Daten im Rahmen des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache F‑150/12 verletzt worden
sei.
11 Mit Entscheidung von 5. März 2014 wies das Parlament den Schadensersatzantrag des [Rechtsmittelführers] zurück.
12 Am 24. März 2014 legte der [Rechtsmittelführer] gegen die Entscheidung vom 5. März 2014 gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde ein.
Diese wurde vom Generalsekretär des Parlaments mit Entscheidung vom 29. Juli 2014 ausdrücklich zurückgewiesen.“
Verfahren im ersten Rechtszug und angefochtenes Urteil
Mit Klageschrift, die am 10. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, erhob der Rechtsmittelführer Klage auf
Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 5. März 2014, mit der sein Schadensersatzantrag zurückgewiesen worden war, sowie auf
Verurteilung des Parlaments, an ihn 30 000 Euro Schadensersatz zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen (Rechtssache F‑92/14).
Mit seiner Klage begehrte der Rechtsmittelführer Ersatz eines immateriellen Schadens. Dieser soll sich im Wesentlichen zum einen daraus ergeben
haben, dass seine Ehre durch folgende Behauptung in der E‑Mail vom 10. April 2012 verletzt worden sei: „[Uns liegen] lediglich indirekte Beweise
dafür [vor], dass Ihr Kind und Ihre Ehefrau in Luxemburg geblieben sind (wegen der Gewährung von Leistungen an Ihr Kind durch den Fonds de
solidarité)“ (im Folgenden: streitige Behauptung). Zum anderen soll sich der behauptete Schaden daraus ergeben haben, dass das Recht auf Schutz
personenbezogener Daten dadurch verletzt worden sei, dass zunächst einem Schreiben an den Rechtsanwalt des Rechtsmittelführers, dann einem
beim Gericht für den öffentlichen Dienst eingereichten Antrag auf Verlängerung der Frist zur Klagebeantwortung und schließlich der seinem
Rechtsanwalt am 17. April 2013 zugestellten Klagebeantwortung in der Rechtssache F‑150/12 die Kopie einer den Rechtsmittelführer betreffenden
Ruhegehaltsabrechnung beigefügt gewesen sei.
Hinsichtlich des Antrags auf Ersatz des immateriellen Schaden wegen Ehrverletzung war das Gericht für den öffentlichen Dienst der Auffassung, die
streitige Behauptung sei in keiner Weise kränkend oder beleidigend und nicht geeignet gewesen, beim Rechtsmittelführer einen Schaden
hervorzurufen.
Der Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens wegen Verletzung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten stützte sich nach den
Feststellungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf offensichtlich unzutreffende Tatsachenbehauptungen. Zudem sah es in der Übersendung
von Dokumenten durch die Bevollmächtigten eines Organs im Rahmen eines Gerichtsverfahrens an einen Rechtsanwalt keine Rechtswidrigkeit.
Das Gericht für den öffentlichen Dienst wies daher die Klage ab und verurteilte den Rechtsmittelführer zur Tragung der Kosten.
Verfahren vor dem Gericht und Anträge der Parteien
Verfahren
Mit Schriftsatz, der am 27. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rechtsmittelführer das vorliegende Rechtsmittel
eingelegt.
Das Parlament hat seine Rechtsmittelbeantwortung am 26. Februar 2016 eingereicht.
10
Der Rechtsmittelführer hat innerhalb der Frist des Art. 207 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht beantragt, in einer mündlichen
Verhandlung gehört zu werden.
11
Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Rechtsmittelkammer), das sich für durch die Aktenstücke der Rechtssache hinreichend
unterrichtet gehalten hat, gemäß Art. 207 Abs. 2 der Verfahrensordnung beschlossen, über das Rechtsmittel ohne mündliches Verfahren zu
entscheiden.
Anträge der Parteien
12
Der Rechtsmittelführer beantragt,
– das angefochtene Urteil aufzuheben;
– den Klageanträgen erster Instanz stattzugeben;
– dem Parlament sämtliche Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
13
Das Parlament beantragt,
– das Rechtsmittel teilweise als offensichtlich unzulässig und jedenfalls als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen;
– den Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens als unzulässig zurückzuweisen;
– dem Rechtsmittelführer die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
14
Der Rechtsmittelführer macht vier Rechtsmittelgründe geltend: erstens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit, zweitens eine
Rechtsverweigerung, einen Verstoß gegen Denkgesetze und eine Verfälschung des Sachverhalts, drittens einen Verstoß gegen Denkgesetze, eine
Verfälschung des Sachverhalts und eine offensichtliche Fehleinschätzung und viertens eine Verfälschung des Sachverhalts und des
Streitgegenstands, einen Verstoß gegen Denkgesetze sowie eine Rechtsmissachtung und einen Rechtsbruch bezüglich der Weitergabe persönlicher
Daten.
Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit
15
Nach Auffassung des Rechtsmittelführers hat das Gericht für den öffentlichen Dienst gegen den in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union verankerten Grundsatz der Unparteilichkeit verstoßen. Insoweit trägt der Rechtsmittelführer erstens vor, das Gericht für den
öffentlichen Dienst habe bei der Wiedergabe des ersten Klageantrags im angefochtenen Urteil die auf die ausdrückliche Entscheidung über die
Zurückweisung der Beschwerde bezogenen Worte „eines nicht erkennbaren Ausstellers“ in Anführungszeichen gesetzt und damit zum Ausdruck
gebracht, dass es diese Formulierung „entweder für falsch, unerheblich oder gar lächerlich“ halte. Zweitens ist er der Ansicht, der
Vergleichsvorschlag des Gerichts für den öffentlichen Dienst sei so angelegt gewesen, dass er für ihn nicht annehmbar gewesen sei. Drittens
verweist er auf die Umstände, unter denen die Erstellung des Protokolls der mündlichen Verhandlung und dessen sukzessive Änderungen erfolgt
seien.
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Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem
unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist
verhandelt wird.
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Nach der Rechtsprechung deckt das Gebot der Unparteilichkeit zwei Aspekte ab. Erstens muss das Gericht subjektiv unparteiisch sein, d. h., keines
seiner Mitglieder darf Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen, wobei die persönliche Unparteilichkeit bis zum Beweis des
Gegenteils vermutet wird. Zweitens muss das Gericht objektiv unparteiisch sein, d. h., es muss hinreichende Garantien bieten, um jeden berechtigten
Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 2011, Altner/Kommission, C‑411/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:852,
Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18
Was erstens das Vorbringen zu dem Umstand betrifft, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Erwähnung des ersten Klageantrags im
angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit der ausdrücklichen Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde die Worte „eines nicht
erkennbaren Ausstellers“ in Anführungszeichen gesetzt hat, ist hier festzustellen, dass ein solcher Umstand kein Indiz dafür darstellen kann, dass
das Gericht für den öffentlichen Dienst gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit verstoßen hat. Der Rechtsmittelführer führt im Übrigen nicht aus,
inwiefern dieser Umstand einen derartigen Verstoß belegen könnte. Zudem lässt sich aus der Tatsache allein, dass das Gericht für den öffentlichen
Dienst die in Rede stehenden Worte in Anführungszeichen wiedergegeben hat, nicht ableiten, dass es – wie der Rechtsmittelführer meint – die in der
Klageschrift verwendete Formulierung „entweder für falsch, unerheblich oder gar lächerlich“ gehalten hat.
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Überdies ist, wenn anzunehmen wäre, dass der Rechtsmittelführer dem Gericht für den öffentlichen Dienst vorwirft, davon ausgegangen zu sein,
dass die ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde vom Generalsekretär des Parlaments stamme, zum einen
festzustellen, dass der Rechtsmittelführer in der ersten Instanz keine Rüge vorgetragen hat, um die Stellung und Zuständigkeit des Verfassers dieser
Entscheidung förmlich zu beanstanden, sondern sich darauf beschränkt hat, vorzutragen, dass bei ihm „ein auf dem Briefpapier des
Generalsekretärs des [Parlaments] gedrucktes Schreiben … ein[ging], mit dem eine nicht erkennbare Person [seine] Beschwerde … ausdrücklich
ablehnte“. Im Rechtsmittelverfahren ist die Zuständigkeit des Gerichts aber auf die Prüfung beschränkt, wie das Gericht für den öffentlichen Dienst
die vor ihm erörterten Gründe und Argumente gewürdigt hat (Urteil vom 12. Mai 2010, Bui Van/Kommission, T‑491/08 P, EU:T:2010:191, Rn 38). Zum
anderen ist jedenfalls in Anbetracht dessen, dass die besagte Entscheidung auf dem Briefpapier des Generalsekretärs des Parlaments steht und
dessen Name am Ende der Entscheidung genannt wird, dass sich feststellen lässt, dass die dort angebrachte Unterschrift im Auftrag erfolgte, und
dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Person, die diese Unterschrift geleistet hat, nicht über die dafür erforderliche Ermächtigung
verfügte, anzunehmen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst den Sachverhalt nicht verfälscht hat, als es davon ausging, dass die Beschwerde
mit einer ausdrücklichen Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments zurückgewiesen worden sei.
20
Was zweitens das Vorbringen zur gütlichen Beilegung angeht, ist festzustellen, dass sich keiner der vom Rechtsmittelführer angeführten Umstände
als Indiz für eine fehlende Unparteilichkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst werten lässt. Was zum einen die Frist für die Stellungnahme zum
Vorschlag des Gerichts für den öffentlichen Dienst für eine gütliche Beilegung betrifft, ist nicht dargetan und noch nicht einmal behauptet worden,
dass die Frist, die dieses dem Rechtsmittelführer in diesem Rahmen setzte, eine andere gewesen wäre als die dem Parlament gesetzte. Zudem
erweist sich diese Frist nicht als übermäßig kurz. Der Rechtsmittelführer trägt im Übrigen vor, dass er innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme und
einen eigenen Vergleichsvorschlag vorgelegt habe. In diesem Kontext musste der Rechtsanwalt des Rechtsmittelführers zwar zweifelsohne mit seinem
Mandanten über den Vorschlag für eine gütliche Beilegung Rücksprache halten, wofür beide zum selben Zeitpunkt verfügbar sein mussten;
unbeschadet dessen mussten aber die Bediensteten des Parlaments – wie dieses vorträgt – ebenfalls interne Konsultationen vornehmen. Auch fiel in
die Frist zwar ein Feiertag in Deutschland, nämlich der Himmelfahrtsdonnerstag, doch war von diesem Umstand auch das Parlament betroffen, für das
dieser Tag ebenfalls ein Feiertag war. Es gibt jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Rechtsmittelführer um eine Verlängerung der fraglichen
Frist ersucht hätte, und erst recht nicht dafür, dass eine solche Fristverlängerung abgelehnt worden wäre. Was zum anderen die Behauptung des
Rechtsmittelführers betrifft, ihm sei in der mündlichen Verhandlung untersagt worden, nochmals seinen Vergleichsvorschlag anzubieten, genügt die
Feststellung, dass diese Behauptung durch keinen Beweis gestützt wird, auch nicht durch das Protokoll der mündlichen Verhandlung, obgleich es
mehrmals auf Antrag der Parteien geändert wurde. Jedenfalls kann diese Behauptung, selbst wenn anzunehmen wäre, dass sie zutrifft, kein Indiz
dafür sein, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst parteiisch gewesen wäre. Dieses konnte im Übrigen nach eigenem Ermessen entscheiden,
ob die Möglichkeiten einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits geprüft werden sollten oder nicht.
21
Was drittens das Vorbringen zu den Umständen betrifft, unter denen die Erstellung des Protokolls der mündlichen Verhandlung und dessen
sukzessive Änderungen erfolgt sind, ist gleichfalls festzustellen, dass die vom Rechtsmittelführer insoweit angeführten Gesichtspunkte nicht als
Nachweis dafür geeignet sind, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in irgendeiner Weise parteiisch gewesen wäre. Der Rechtsmittelführer
beschränkt sich im Übrigen auf die Nennung dieser Gesichtspunkte, ohne anzugeben, inwiefern diese eine Absicht des Gerichts für den öffentlichen
Dienst erkennen ließen, das Parlament zu bevorzugen. Jedenfalls vermögen diese Gesichtspunkte eine solche Absicht nicht zu belegen. So ist, was
den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Aufnahme ins Protokoll betrifft, festzustellen, dass das Protokoll der mündlichen
Verhandlung in der Rechtssache F‑92/14 letztlich geändert wurde, nachdem der Rechtsmittelführer dies nach der Zustellung der ursprünglichen
Fassung beantragt hatte, obwohl keine Vorschrift einer Partei ein absolutes Recht verleiht, dass eine Erklärung in das Protokoll der mündlichen
Verhandlung aufgenommen wird, das die in dieser Verhandlung abgegebenen Erklärungen nur enthält, sofern dies erforderlich ist. Der Umstand,
dass auch eine vom Parlament beantragte Änderung vorgenommen wurde, vermag keine Tendenz zu Ungunsten des Rechtsmittelführers, wie sie von
ihm behauptet wird, aufzuzeigen, zumal er selbst ebenfalls eine Protokolländerung mit Erfolg beantragt hat. Was schließlich die Tatsache betrifft, dass
der Berichterstatter den Rechtsmittelführer in der mündlichen Verhandlung konkret gefragt hat, warum er nicht vor einem nationalen Gericht geklagt
habe, ist festzustellen, dass sich diese Frage nicht als Beleg dafür eignet, dass der betreffende Richter in irgendeiner Weise parteiisch gewesen
wäre. Der Umstand, dass eine Bemerkung dem Protokoll der mündlichen Verhandlung zufolge vom Berichterstatter geäußert wurde, während es sich
um eine Bemerkung des Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst gehandelt haben soll, wäre, sofern er zuträfe, ein bloßer Schreibfehler
und keinerlei Indiz für eine wie auch immer geartete Parteilichkeit.
22
Nach alledem sind die vom Rechtsmittelführer angeführten Gesichtspunkte, einzeln oder zusammen betrachtet, offensichtlich nicht geeignet, die
persönliche Unparteilichkeit der Mitglieder des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Frage zu stellen oder einen Zweifel an der Unparteilichkeit jenes
Gerichts zu wecken.
23
Der erste Rechtsmittelgrund ist deshalb zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Rechtsverweigerung, Verstoß gegen Denkgesetze und Verfälschung des Sachverhalts
24
Der Rechtsmittelführer rügt, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe eine Rechtsverweigerung begangen, als es seine Ausführungen zum
nationalen Recht, namentlich seine Rüge einer Verletzung seiner durch das deutsche Strafrecht geschützten Persönlichkeitsrechte, als irrelevant
gewertet und seinen Antrag auf Einholung eines strafrechtlichen Sachverständigengutachtens abgelehnt habe. Das Gericht für den öffentlichen
Dienst habe zudem gegen die Denkgesetze verstoßen, als es ausgeführt habe, allein das Recht des öffentlichen Dienstes der Europäischen Union sei
anzuwenden, obwohl eine der Pflichten des Beamten sei, keine Straftaten zu begehen. Schließlich habe es auch den Sachverhalt verfälscht, da die
den Beamten des Parlaments vorgeworfenen Handlungen nicht, wie im angefochtenen Urteil angegeben, „im Rahmen des Gerichtsverfahrens in der
Rechtssache F‑150/12“ stattgefunden hätten, sondern vor und gelegentlich dieses Verfahrens.
25
Insoweit ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer ausweislich seiner Klageschrift Schadensersatz u. a. wegen einer Beeinträchtigung von
Rechten beantragte, die auf deutschen Rechtsvorschriften beruhen. Außerdem begehrte er die Zahlung von Verzugszinsen und stützte sich dabei auf
deutsche Rechtsvorschriften. In der mündlichen Verhandlung beantragte er ferner ein Sachverständigengutachten zur Frage der Strafbarkeit der den
Bevollmächtigten des Parlaments vorgeworfenen Handlungen nach deutschem Recht.
26
Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat hierzu in Rn. 17 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass es nach Art. 1 des Anhangs I der Satzung
des Gerichtshofs der Europäischen Union lediglich für Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten gemäß Art. 270 AEUV, einschließlich
Streitsachen über Schadensersatz, zuständig sei, und zwar in den Grenzen und unter den Voraussetzungen, wie sie durch das Statut und die
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union festgelegt seien. Es hat anschließend in Rn. 18 des
angefochtenen Urteils unterstrichen, dass es bei der Entscheidung über die Streitsachen des Rechts des öffentlichen Dienstes, für die es zuständig
sei, allein das Recht des öffentlichen Dienstes der Union und nicht irgendwelche nationalen Rechtsvorschriften anwende. Die Verweise des
Rechtsmittelführers auf das deutsche Recht seien daher irrelevant, und dem Antrag, ein Sachverständigengutachten über die Frage einzuholen, ob
die Handlungen, die er den Bevollmächtigten des Parlaments im Rahmen des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache F‑150/12 vorwerfe, nach
deutschem Recht strafbar seien, brauche nicht stattgegeben zu werden.
27
Keines der vom Rechtsmittelführer im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente vermag diese Würdigung in Frage zu
stellen.
28
Was erstens die Rüge einer Rechtsverweigerung angeht, ist daran zu erinnern, dass die Union dem Wortlaut von Art. 340 Abs. 2 AEUV zufolge im
Bereich der außervertraglichen Haftung den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
29
Bei einer Schadensersatzklage eines Beamten ist nach der Rechtsprechung die Haftung der Union nur gegeben, wenn mehrere Voraussetzungen
zusammentreffen, nämlich, dass die den Organen vorgeworfene Handlung rechtswidrig ist, dass der behauptete Schaden tatsächlich eingetreten ist
und dass zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht, wobei der Beweis des Zusammentreffens
dieser Voraussetzungen dem Kläger obliegt (Urteil vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C‑136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 42).
30
In diesem Zusammenhang beurteilt sich zum einen die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit anhand des Unionsrechts und nicht anhand eines
nationalen Rechts. Denn keine Vorschrift verleiht dem Unionsrichter die Befugnis, ob im Rahmen einer Klage nach Art. 263 AEUV oder nach Art. 340
AEUV, die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakt oder eines Verhaltens eines Unionsorgans anhand des nationalen Rechts zu beurteilen.
31
Zum anderen wirkt sich der Umstand, dass Art. 340 Abs. 2 AEUV auf die „allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der
Mitgliedstaaten gemeinsam sind“, verweist, im vorliegenden Fall nicht aus. Denn nach dieser Vorschrift unterliegt die Klage aus außervertraglicher
Haftung den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind (Urteil vom 30. Mai 1989, Roquette
frères/Kommission, 20/88, EU:C:1989:221, Rn. 12). Demzufolge ist der Richter, wenn es darum geht, zu bestimmen, wie das System der
außervertraglichen Haftung der Union geartet ist und unter welchen Bedingungen es zur Anwendung kommt, gehalten, sich auf diese Grundsätze zu
stützen. Die Verweisung auf diese Grundsätze bedeutet hingegen nicht, dass der Unionsrichter über Anträge zu entscheiden haben kann, die auf
nationale Bestimmungen gestützt werden, die es ermöglichen, Schadensersatz wegen der Verletzung von Rechten zu fordern, die aus der
Rechtsordnung eines Mitgliedstaats erwachsen, und auch nicht, dass die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit erfüllt wäre, wenn solche Rechte
verletzt sind. Im Übrigen hat der Rechtsmittelführer in seiner Klageschrift auf konkrete Vorschriften des deutschen Rechts Bezug genommen und nicht
auf „allgemeine Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind“.
32
Folglich hat das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Verweise des Rechtsmittelführers auf das deutsche Recht
irrelevant seien und seinem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht stattgegeben werden brauche.
33
Hinsichtlich der Behauptung des Rechtsmittelführers, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe es bewusst unterlassen, auf Art. 340 Abs. 2 AEUV
hinzuweisen, genügt die Feststellung, dass es nicht nur keinen Beleg dafür gibt, dass diese Unterlassung bewusst geschehen wäre, sondern dass
die Anführung dieser Vorschrift auch nicht erforderlich war, um die Begründung des Gerichts für den öffentlichen Dienst zu untermauern, so dass
darin kein Rechtsfehler begründet liegen kann, der geeignet wäre, die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen. Im Übrigen ergibt
sich aus dem Vorstehenden, dass die Bezugnahme auf die allgemeinen Grundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind,
dem Standpunkt des Rechtsmittelführers nicht zur Durchsetzung verhelfen konnte. Überdies ist zu bemerken, dass das Gericht für den öffentlichen
Dienst in Rn. 19 des angefochtenen Urteils die Voraussetzungen, unter denen die außervertragliche Haftung der Union ausgelöst werden konnte,
treffend dargestellt hat.
34
Was zweitens die Rüge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze betrifft, macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass der Hinweis des
Gerichts für den öffentlichen Dienst, dass es allein das Recht des öffentlichen Dienstes anwende, nichts zu seiner Begründung beitrage, da ein
Beamter nach dem Statut keine Straftaten begehen dürfe. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen äußerst unklar und vage ist, ist nicht
ersichtlich, dass damit die Stichhaltigkeit der Begründung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Frage gestellt werden soll, sondern es bezieht
sich offenbar im Wesentlichen auf die angebliche Entbehrlichkeit einer Würdigung durch das Gericht für den öffentlichen Dienst. Diese Rüge kann
daher nur verworfen werden.
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Was drittens die Rüge einer Sachverhaltsverfälschung betrifft, die sich daraus ergebe, dass die den Bevollmächtigten des Parlaments vorgeworfenen
Handlungen nicht „im Rahmen des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache F‑150/12“ stattgefunden hätten, sondern vor und gelegentlich dieses
Verfahrens, ist – ohne dass es erforderlich wäre, die Stichhaltigkeit dieser Rüge zu prüfen – festzustellen, dass sie jedenfalls offensichtlich nicht
geeignet ist, die vom Gericht für den öffentlichen Dienst vorgenommene Würdigung in Frage zu stellen, wonach die Verweise auf das deutsche Recht
unbeachtlich seien und kein Anlass für die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens bestehe.
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Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Denkgesetze, Verfälschung des Sachverhalts und offensichtliche Fehleinschätzung
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Der Rechtsmittelführer ist in Bezug auf die streitige Behauptung der Ansicht, sie sei nicht nur verleumderisch und rechtswidrig, sondern das Gericht
für den öffentlichen Dienst habe auch gegen die Denkgesetze verstoßen. Letzteres habe außerdem den Sachverhalt dadurch verfälscht, dass es sich
auf die Erwähnung der gerügten Bezichtigung eines versuchten Betrugs zum Nachteil des Parlaments, die sich der streitigen Behauptung entnehmen
lasse, beschränkt und dabei die Bezichtigung eines Betrugs zum Nachteil des luxemburgischen Fonds national de solidarite unterdrückt habe. Dem
Gericht für den öffentlichen Dienst sei schließlich eine offensichtliche Fehleinschätzung unterlaufen, als es nicht erkannt habe, dass die streitige
Behauptung auch eine mittelbare Falschbeurkundung darstelle, die nach § 271 des deutschen Strafgesetzbuchs mit Strafe bedroht sei.
38
Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 25 des angefochtenen Urteils der Auffassung war, dass die
streitige Behauptung in ihrem Zusammenhang betrachtet offensichtlich in keiner Weise kränkend oder beleidigend sei und dass es dem Verfasser,
als er den Rechtsmittelführer aufforderte, weitere Belege zur Stützung seines Antrags auf Leistungen vorzulegen, keinesfalls darum gegangen sei,
den Rechtsmittelführer einer Täuschung oder eines Betrugs zu bezichtigen, sondern schlicht darum, die ordnungsgemäße Verwendung der
Unionsgelder sicherzustellen.
39
Was erstens die Rüge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze betrifft, beanstandet der Rechtsmittelführer damit im Wesentlichen, dass das Gericht
für den öffentlichen Dienst den Kausalzusammenhang zwischen der streitigen Behauptung und dem in der E‑Mail vom 10. April 2012 darauf folgenden
Absatz verkannt habe, in dem das Parlament hinreichende Belege für den Umzug nach Deutschland gefordert habe. Insoweit ist darauf hinzuweisen,
dass sich aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 194 der Verfahrensordnung des Gerichts
ergibt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen
Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig. Ein Rechtsmittel
oder ein Rechtsmittelgrund, das bzw. der zu unbestimmt ist, als dass darüber entschieden werden könnte, erfüllt diese Voraussetzungen nicht und ist
für unzulässig zu erklären (vgl. Urteil vom 26. Februar 2016, Bodson u. a./EIB, T‑241/14 P, EU:T:2016:103, Rn. 123 und 124 sowie die dort angeführte
Rechtsprechung). Hier lässt sich der Argumentation, die der Rechtsmittelführer für die vorliegende Rüge vorbringt, nicht mit hinreichender Klarheit
entnehmen, mit welcher rechtlichen Begründung die Würdigung durch das Gericht für den öffentlichen Dienst in Frage gestellt werden soll, so dass
diese Rüge unzulässig ist.
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Überdies wäre diese Rüge, wenn sie dahin zu verstehen sein sollte, dass der Rechtsmittelführer damit dem Gericht für den öffentlichen Dienst
vorwirft, das Vorbringen hinsichtlich der streitigen Behauptung verworfen zu haben, indem es diese im Zusammenhang mit dem ihr nachfolgenden
Absatz gelesen habe, als unbegründet zurückzuweisen. Es ist nämlich von vornherein festzustellen, dass dem Gericht für den öffentlichen Dienst nicht
vorgeworfen werden kann, dass es die streitige Behauptung für die Zwecke ihrer Würdigung in den allgemeinen Kontext gestellt hat, in den sie sich
einfügte. Dies gilt umso mehr, als das Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellt hat, dass die Argumentation des Rechtsmittelführers auf einer
verkürzenden, aus dem Zusammenhang reißenden Darstellung der streitigen Behauptung beruhe, wobei es sich um eine Feststellung handelt, die
der Rechtsmittelführer im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens übrigens nicht beanstandet. Zudem ergibt eine Prüfung der fraglichen
E‑Mail, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 25 des angefochtenen Urteils keine offensichtlich unrichtigen Feststellungen getroffen hat,
auch nicht in Bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen den einschlägigen Absätzen, und folglich den Inhalt nicht verfälscht hat. Schließlich führt
der Rechtsmittelführer nichts an, was die rechtliche Würdigung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, dass die streitige Behauptung offensichtlich
in keiner Weise kränkend oder beleidigend sei und ihr Verfasser den Rechtsmittelführer nicht einer Täuschung oder eines Betrugs bezichtigt habe, in
Frage stellen könnte. Die vorliegende Rüge ist daher jedenfalls als unbegründet zu verwerfen.
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Was zweitens die Rüge einer Verfälschung des Sachverhalts betrifft, ist zunächst festzustellen, dass sie sich auf Rn. 21 des angefochtenen Urteils
bezieht, in der das Gericht für den öffentlichen Dienst das Vorbringen des Rechtsmittelführers zusammenfasst. Sie betrifft somit keine Randnummer,
in der das Gericht Tatsachen feststellt oder diese rechtlich bewertet. Im Übrigen lässt sich anhand der Argumentation des Rechtsmittelführers nicht
nachvollziehen, inwiefern es im vorliegenden Fall eine Verfälschung des Sachverhalts darstellen soll, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst sein
Vorbringen nicht erwähnt hat, wonach die streitige Behauptung den Vorwurf eines Betrugs zum Nachteil des luxemburgischen Fonds national de
solidarité begründe. Schließlich kann dem Gericht für den öffentlichen Dienst nicht vorgeworfen werden, das betreffende Vorbringen nicht
ausdrücklich erwähnt zu haben, da es jedenfalls in Rn. 25 des angefochtenes Urteils im Wesentlichen die Auffassung äußerte, dass der
Rechtsmittelführer mit der streitigen Behauptung keiner Täuschung und keines Betrugs bezichtigt werde.
42
Was drittens die Rüge einer offensichtlichen Fehleinschätzung angeht, kann sie nur verworfen werden. In der Klageschrift beantragte der
Rechtsmittelführer beim Gericht für den öffentlichen Dienst nämlich nicht die Feststellung, dass die streitige Behauptung eine nach § 271 des
deutschen Strafgesetzbuchs strafbare mittelbare Falschbeurkundung darstellt. Er nahm im Übrigen weder auf eine derartige Straftat noch auf diese
Rechtsvorschrift Bezug. Die fragliche Rüge stellt in Wirklichkeit einen neuen Antrag dar, der den Streitgegenstand erweitert und deshalb nicht zum
ersten Mal im Stadium des Rechtsmittelverfahrens gestellt werden kann. Sie ist somit unzulässig.
43
Außerdem ist es, wie sich im Kern aus der Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrundes ergibt, nicht Sache des Unionsrichters – speziell im Rahmen einer
Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union –, den Sachverhalt unter das deutsche Strafrecht zu subsumieren oder die Tatbestandsmerkmale
eines Straftatbestands nach deutschem Recht festzustellen. Der Verweis auf das Urteil vom 30. Mai 1973, De Greef/Kommission (46/72,
EU:C:1973:57), ist nicht einschlägig, da es zum einen in der Rechtssache, in der jenes Urteil erging, um ein Disziplinarverfahren ging und nicht – wie
hier – um eine Haftungsklage gegen die Union und zum anderen das besagte Urteil für die Disziplinarbehörden nur die Möglichkeit in Betracht zieht,
„Parallelen“ zu strafrechtlichen Begriffen zu ziehen, und nicht, den Sachverhalt unter konkrete Vorschriften des nationalen Strafrechts zu subsumieren
oder festzustellen, dass die Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestands nach diesem Recht erfüllt sind. Schließlich ist der Vollständigkeit halber
festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst die angebliche Straftat nicht festzustellen brauchte, da es befand – ohne dass dieser
Befund im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels wirksam in Frage gestellt worden ist –, dass die streitige Behauptung in ihrem Zusammenhang
betrachtet offensichtlich in keiner Weise kränkend oder beleidigend sei und ihr Verfasser den Rechtsmittelführer keiner Täuschung und keines
Betrugs bezichtige. Die fragliche Rüge ist somit jedenfalls unbegründet.
44
Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.
Zum vierten Rechtsmittelgrund: Verfälschung des Sachverhalts und des Streitgegenstands, Verstoß gegen Denkgesetze sowie Rechtsmissachtung
und Rechtsbruch bezüglich der Weitergabe persönlicher Daten
45
Der Rechtsmittelführer meint, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe gegen die Denkgesetze verstoßen, als es angenommen habe, er habe
ein Vorbringen aus der Klageschrift revidiert, und den Sachverhalt verfälscht. Es habe außerdem bezüglich der Weitergabe persönlicher Daten das
Recht missachtet und dagegen verstoßen. Schließlich habe es den Sachverhalt im Rahmen seiner Würdigung mehrfach verfälscht.
46
Zu diesem Vorbringen ist zu bemerken, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst hinsichtlich des Antrags auf Ersatz des immateriellen Schadens
wegen Verletzung des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten in Rn. 30 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der
Rechtsmittelführer in der Klageschrift behauptet habe, „allen Mitgliedern und Mitarbeitern der großen Gemeinschaftskanzlei[, der sein Rechtsanwalt
angehöre, sei] immer wieder und für alle sichtbar offenbart [worden], wie hoch [seine] monatlichen Pensionsbezüge … [seien], welche Zulagen er in
welcher Höhe [erhalte,] und anderes“. Auf eine in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage habe der Rechtsmittelführer diese Behauptung jedoch
revidiert, indem er erklärt habe, dass er nicht ausschließen könne – ohne es jedoch bestätigen zu können –, dass andere Personen, die in derselben
Rechtsanwaltskanzlei tätig gewesen seien wie sein Rechtsanwalt, Zugang zu den genannten Informationen gehabt hätten. Damit habe er die
Tatsachen in Frage gestellt, auf denen sein zweiter Schadensersatzantrag beruhe. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat daraus in Rn. 31 des
angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass der betreffende Schadensersatzantrag, da er auf offensichtlich unzutreffende
Tatsachenbehauptungen gestützt sei, als jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen sei.
47
Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat außerdem in Rn. 32 des angefochtenen Urteils bemerkt, dass die Übermittlung der
Ruhegehaltsabrechnungen des Rechtsmittelführers an dessen Rechtsanwalt – mit welcher Relevanz auch immer für die Entscheidung des
Rechtsstreits zwischen den Parteien – jedenfalls im Rahmen eines früheren Gerichtsverfahrens erfolgt sei. Es hat in Rn. 33 jenes Urteils entschieden,
dass eine im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erfolgende Übersendung von Dokumenten durch die Bevollmächtigten eines Organs an einen
Rechtsanwalt, bei dem davon auszugehen sei, dass er das Vertrauen des betreffenden Beamten oder Bediensteten besitze, und der jedenfalls
aufgrund der für ihn geltenden Berufspflichten verpflichtet sei, den eventuell vertraulichen Charakter der im Rahmen seines Mandats erhaltenen
Informationen zu beachten, nicht rechtswidrig sei. In derselben Randnummer hat es zudem ausgeführt, dass der Rechtsmittelführer eingeräumt habe,
dass ein Rechtsanwalt nach dem deutschen Standesrecht die vertrauliche Behandlung der Dokumente und Informationen sicherzustellen habe, die
er im Rahmen der Ausübung seines Berufs erhalte. Nach Ansicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst wäre demnach für einen vom
Rechtsmittelführer wegen der Verbreitung personenbezogener Daten eventuell erlittenen immateriellen Schaden allenfalls sein Rechtsanwalt
verantwortlich und nicht das Parlament.
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Was erstens den angeblichen Verstoß gegen die Denkgesetze betrifft, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst fehlerfrei angenommen, dass der
Rechtsmittelführer ein Vorbringen aus der Klageschrift revidiert habe. Wie es nämlich ausgeführt hat, ohne dass der Rechtsmittelführer dem
widersprochen hätte, gab dieser in der mündlichen Verhandlung an, dass er nicht ausschließen könne – ohne es jedoch bestätigen zu können –,
dass andere Personen, die in derselben Rechtsanwaltskanzlei tätig gewesen seien wie sein Rechtsanwalt, Zugang zu den genannten Informationen
gehabt hätten. Damit hat der Rechtsmittelführer sein Vorbringen aus der Klageschrift, wonach die fraglichen Informationen „allen Mitgliedern und
Mitarbeitern“ offenbart worden seien, nicht – wie er behauptet – präzisiert, sondern unzweideutig revidiert. Aus dem Umstand, dass im angefochtenen
Urteil nicht erwähnt wird, dass der Rechtsmittelführer das Parlament etwa darauf hingewiesen hätte, dass die Übermittlung seiner
Ruhegehaltsabrechnung überflüssig und grob pflichtwidrig gewesen sei, lässt sich – entgegen der Auffassung des Rechtsmittelführers – nicht
ableiten, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst den Sachverhalt insoweit verfälscht hat; der Rechtsmittelführer bleibt die Angabe schuldig,
worin diese Verfälschung bestehen soll.
49
Was zweitens die Rügen angeht, mit denen Sachverhaltsverfälschungen beanstandet werden, wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht für den
öffentlichen Dienst zum einen vor, dass es angenommen habe, die in Rede stehende Ruhegehaltsabrechnung sei „im Rahmen“ eines früheren
Gerichtsverfahrens übermittelt worden, und zum anderen, dass es auf die standesrechtlichen Pflichten seines Rechtsanwalts hingewiesen habe.
50
Hinsichtlich des ersten Vorwurfs genügt der Hinweis, dass es in der Rechtssache F‑150/12 im Wesentlichen um einen Antrag auf Aufhebung der
Entscheidung des Parlaments ging, mit der dem Rechtsmittelführer die zweite Hälfte der Wiedereinrichtungsbeihilfe nach Art. 6 des Anhangs VII des
Statuts sowie die volle Erstattung der Reisekosten nach Art. 7 desselben Anhangs versagt worden waren. Wie aber aus den Akten hervorgeht, war
zum einen die in Rede stehende Ruhegehaltsabrechnung dem Rechtsanwalt des Rechtsmittelführers nach der Erhebung der Klage in der Rechtssache
F‑150/12 mit einem Schreiben übermittelt worden, dem der an den Rechtsmittelführer adressierte Brief beigefügt war, in dem diesem die
Entscheidung des Parlaments mitgeteilt wurde, ihm die vollständige Wiedereinrichtungsbeihilfe zu gewähren, und erläutert wurde, wie die mit dem
Ruhegehalt für Juni 2012 erstatteten Reisekosten berechnet worden waren; die Ruhegehaltsabrechnung für diesen Monat war dem genannten Brief
beigefügt. Zum anderen war die betreffende Abrechnung dem Gericht für den öffentlichen Dienst als Anlage zu einem Antrag auf Verlängerung der
Frist zur Klagebeantwortung in der Rechtssache F‑150/12 und danach als Anlage zu dieser Klagebeantwortung übermittelt worden. Unter diesen
Umständen ist es keine Sachverhaltsverfälschung, wenn das Gericht für den öffentlichen Dienst angenommen hat, dass die Übermittlung der
besagten Abrechnung im Rahmen eines früheren Gerichtsverfahrens erfolgt sei. Ebenso wenig ist dem Rechtsmittelführer in der Auffassung Recht zu
geben, dass die in Rede stehende Ruhegehaltsabrechnung mit jenem Rechtsstreit in keinem rechtlichen oder sachlichen Zusammenhang gestanden
habe und mutwillig und in der Absicht, ihn zu schädigen, weitergegeben worden sei.
51
Was den zweiten Vorwurf betrifft, kann nicht angenommen werden, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst mit dem Hinweis auf die
standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts des Rechtsmittelführers den Sachverhalt verfälscht hat. Der Rechtsmittelführer gibt im Übrigen nicht
an, welche konkrete Tatsache Gegenstand einer Verfälschung gewesen sein soll, und begnügt sich damit, zu beanstanden, das Gericht für den
öffentlichen Dienst habe sich bemüht, „vom … Streitgegenstand abzulenken“ und so zu tun, als spielten diese Pflichten eine Rolle. Jedenfalls durfte
sich das Gericht für den öffentlichen Dienst entgegen der vom Rechtsmittelführer vertretenen Ansicht auf die betreffenden Pflichten stützen, da sie
mit dem Vorbringen des Rechtsmittelführers in Zusammenhang standen. Denn dieser bestreitet nicht, in der mündlichen Verhandlung vor dem
Gericht für den öffentlichen Dienst eingeräumt zu haben, dass ein Rechtsanwalt nach dem deutschen Standesrecht die vertrauliche Behandlung der
Dokumente und Informationen sicherzustellen hat, die er im Rahmen der Ausübung seines Berufs erhält. Unter diesen Bedingungen war der
Rechtsanwalt des Rechtsmittelführers verpflichtet, sich so zu verhalten, dass das, was ihm im Rahmen der Rechtssache F‑150/12 übermittelt wurde,
vertraulich behandelt und mithin nicht anderen Personen offenbart wird.
52
Was drittens die Rügen hinsichtlich des Rechts bezüglich der Übermittlung personenbezogener Daten betrifft, ist festzustellen, dass sich der
Rechtsmittelführer in der Klageschrift damit begnügte, vage und allgemein eine rechtswidrige Weitergabe personenbezogener Daten zu beanstanden.
Insbesondere machte er, soweit er die Verletzung unionsrechtlicher Bestimmungen rügte, nur geltend, die Bevollmächtigten des Parlaments hätten
mit der Übermittlung der Ruhegehaltsabrechnungen an seinen Anwalt und an das Gericht für den öffentlichen Dienst gegen Art. 8 der Charta der
Grundrechte sowie gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum
freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) verstoßen, weil personenbezogene Daten rechtswidrig weitergegeben worden seien. Weiter gehende
Rechtsausführungen zu einem konkreten Verstoß gegen diese Bestimmungen machte er nicht.
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Der Rechtsmittelführer sprach zwar Art. 8 der Charta der Grundrechte an. Zum einen ließ sich jedoch der Klageschrift nicht genau entnehmen,
inwiefern diese Bestimmung, in der das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten verankert ist, verletzt worden sein sollte, und zum anderen
hat diese Bestimmung nur allgemeinen Charakter, während die Bedingungen und Beschränkungen für die Wahrnehmung des Rechts auf den Schutz
solcher Daten u. a. in der Verordnung Nr. 45/2001 geregelt sind. Der Rechtsmittelführer begnügte sich aber damit, einen allgemeinen Verstoß gegen
die Bestimmungen dieser Verordnung zu rügen, ohne anzugeben, auf welchen konkreten Artikel er sich bezog. Insbesondere wurden vom
Rechtsmittelführer weder Art. 4 noch Art. 5 der Verordnung Nr. 45/2001 vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst angesprochen, und es war nicht
dessen Sache, sich mit Verstößen gegen diese Bestimmungen von Amts wegen zu befassen. Die Fragen in Bezug auf Treu und Glauben, die
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung – auch im Hinblick auf eine Einwilligung des Rechtsmittelführers – und die Vereinbarkeit der Datenverarbeitung
mit ihren Zwecken wurden somit nicht vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst erörtert und können nicht im Stadium des Rechtsmittelverfahrens
debattiert werden (siehe oben, Rn. 19).
54
Im Übrigen hat das Gericht für den öffentlichen Dienst – wie ausgeführt – angenommen, dass die in Rede stehende Übermittlung in keiner Weise
rechtswidrig gewesen sei, und unterstrichen, dass der Rechtsmittelführer eingeräumt habe, dass es nach deutschem Recht dem Rechtsanwalt
obliege, die vertrauliche Behandlung der Dokumente und Informationen sicherzustellen, die er im Rahmen seiner Berufsausübung erhalte.
55
Demzufolge kann in Anbetracht des Vorbringens in der Klageschrift die Rüge, mit der der Rechtsmittelführer dem Gericht für den öffentlichen Dienst
vorwirft, das Recht bezüglich der Weitergabe personenbezogener Daten missachtet oder nicht angewandt zu haben, nur verworfen werden. Zudem ist
diese Rüge, soweit sie sich auf die Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 45/2001 bezieht, zum ersten Mal vor dem Gericht ausgeführt worden und daher als
unzulässig zurückzuweisen.
56
Was das Vorbringen in der Klageschrift anbelangt, wonach der Straftatbestand der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 des deutschen
Strafgesetzbuchs erfüllt gewesen sei, so brauchte es vom Gericht für den öffentlichen Dienst nicht geprüft zu werden, wie sich aus der Prüfung des
zweiten Rechtsmittelgrundes ergibt.
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Jedenfalls vermag keines der vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Argumente die Schlussfolgerungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst in
Frage zu stellen. Denn das Vorbringen, dass die in Rede stehende Datenverarbeitung nicht, wie es Art. 4 der Verordnung Nr. 45/2001 verlange, nach
Treu und Glauben erfolgt und mit den Zwecken, für die die Daten erhoben worden seien, vereinbar sei, ist eine durch nichts belegte bloße
Behauptung. Was das Argument betrifft, dass diese Verarbeitung nicht rechtmäßig sei, macht der Rechtsmittelführer u. a. geltend, dass er seine
Einwilligung nicht – wie in Art. 5 der Verordnung Nr. 45/2001 vorgesehen – gegeben habe. Dieser Artikel sieht fünf Rechtfertigungsgründe für die
Verarbeitung personenbezogener Daten vor, darunter den Fall, dass die betroffene Person ohne jeden Zweifel ihre Einwilligung gegeben hat. Diese
Rechtfertigungsgründe sind jedoch, wie schon aus dem Wortlaut des betreffenden Artikels hervorgeht, nicht kumulativ. Selbst wenn anzunehmen
wäre, dass die Übermittlung der Ruhegehaltsabrechnung des Rechtsmittelführers an dessen Rechtsanwalt eine Verarbeitung personenbezogener
Daten darstellt, bedeutet der Umstand, dass der Rechtsmittelführer in eine solche Verarbeitung nicht eingewilligt hatte, für sich genommen folglich
nicht, dass die Verarbeitung im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 45/2001 unrechtmäßig ist. Zudem wäre eine solche Verarbeitung – wie das
Parlament geltend macht – von dem Rechtfertigungsgrund des Art. 5 Buchst. a dieser Verordnung gedeckt, der den Fall betrifft, dass die Verarbeitung
für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die in legitimer Ausübung öffentlicher Gewalt ausgeführt wird, die dem Organ oder der
Einrichtung der Union oder einem Dritten, dem die Daten übermittelt werden, übertragen wurde. Die in Rede stehende Übermittlung erfolgte nämlich
im allgemeinen Rahmen des bestehenden Rechtsstreits zwischen dem Parlament und dem Rechtsmittelführer über die Gewährung der
Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Reisekosten. Unabhängig von der Frage der Erforderlichkeit war es nicht illegitim, dass das Parlament im
Zusammenhang des Schriftwechsels, der im Rahmen der Rechtssache F‑150/12 mit dem Rechtsanwalt des Rechtsmittelführers bzw. dem Gericht für
den öffentlichen Dienst geführt wurde, die Ruhegehaltsabrechnung übermittelte, auf der die Überweisung der in jener Rechtssache zur Sprache
gebrachten Reisekosten vermerkt war, denn diese gehörten durchaus zum Streitgegenstand.
58
Nach alledem ist der vierte Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.
59
Folglich ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Kosten
60
Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 211 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die
unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
61
Da im vorliegenden Fall der Rechtsmittelführer unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Parlaments die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Roderich Weissenfels trägt die Kosten.
Jaeger Papasavvas Frimodt Nielsen
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. September 2016.
Unterschriften
*
Verfahrenssprache: Deutsch.