Urteil des EuG vom 23.09.2015

Beschwerdekammer, Verordnung, Muster Und Modelle, Rechtliches Gehör

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
23. September 2015
)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke FlexValve – Absolute
Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7
Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Verteidigungsrechte –
Begründungspflicht – Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009“
In der Rechtssache T‑588/14
Mechadyne International Ltd
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. von Petersdorff-Campen und E. Schaper,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
zunächst vertreten durch A. Pohlmann, dann durch S. Hanne als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom
3. Juni 2014 (Sache R 2435/2013‑4) über die Anmeldung des Bildzeichens FlexValve als
Gemeinschaftsmarke
erlässt
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek, der Richterin I. Labucka und des Richters
V. Kreuschitz (Berichterstatter),
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 8. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 16. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortung des HABM,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der
Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des auf Bericht des Berichterstatters gemäß
Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 ergangenen Beschlusses, ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Am 18. Oktober 2012 meldete die Klägerin, die Mechadyne International Ltd, gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke
(ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.
2
Dabei handelt es sich um folgendes Bildzeichen:
3
Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 12 und 42 des
Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für
die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung
angemeldet:
– Klasse 7: „Lager; mechanische Steuerelemente; Geräuschabschirmungen für
Motoren“;
– Klasse 9: „Elektronische Steuerungssysteme; elektronische Steuersysteme für
Kraftfahrzeuge; elektronische Sensoren, elektronische Prozessoren, elektronische
Messinstrumente; gedruckte Leiterplatten; elektrische Schalter und Relais; Kabelbäume;
Temperaturfühler; Spannungsmessfühler; Wandler; elektronische Steuermodule;
integrierte Schaltkreise; sowie Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten
Waren“;
– Klasse 12: „Kraftfahrzeuge; Teile und Bestandteile für motorbetriebene
Landfahrzeuge; Bauelemente, Baugruppen und Subsysteme für Motorraum und
Unterbau; Motoren; Nockenwellen; Stellantriebe für Nockenwellen; verstellbare
Ventiltriebe; Fahrzeugachsenbaugruppen; Radnaben; Federn; Stabilisatoren;
Lenkgestänge; Aufhängungen; Torsionswellen; Bremsen, Bremsklötze, Bremsbeläge und
Bremsanlagen; Kupplungen; Ausgleichgetriebe; Getrieberäder; Antriebswellen;
Wechselgetriebe-Wahlschalter; Kraftübertragungsmechanismen; Hydraulikzylinder und
motoren; Kupplungen; manuelle und Servolenkapparate; Lenksäulen;
Motorbefestigungen; Diebstahlsicherungsgeräte; sowie Teile und Bestandteile für alle
vorstehend genannten Waren“;
– Klasse 42: „Forschung und Entwicklung in Bezug auf gewerbliche und wissenschaftliche
Produkte; technisches Design; technisches Zeichnen; Konstruktionsprüfung; Design,
Zeichnung und Prüfung in Bezug auf die Konstruktion von Kraftfahrzeugen; Beratung in
Bezug auf die vorstehend genannten Leistungen“.
4
Mit Entscheidung vom 31. Oktober 2013 wies der Prüfer des HABM die Anmeldung der
Gemeinschaftsmarke für sämtliche in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen mit
Ausnahme von „Diebstahlsicherungsgeräten“ auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und
c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zurück.
5
Am 4. Dezember 2013 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung beim HABM gemäß den
Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde ein.
6
Mit Entscheidung vom 3. Juni 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte
Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Die Beschwerdekammer führte im
Wesentlichen aus, die angesprochenen Verkehrskreise, die aus technisch versierten
Fachverkehrskreisen und einem englischsprachigen Publikum bestünden, würden die
angemeldete Marke als Bezeichnung für ein anpassungsfähiges Ventil wahrnehmen und sie als
die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend ansehen. Die
Beschwerdekammer befand daher, dass die Eintragung der angemeldeten Marke gemäß Art. 7
Beschwerdekammer befand daher, dass die Eintragung der angemeldeten Marke gemäß Art. 7
Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 abzulehnen sei.
Anträge der Parteien
7
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
8
Das HABM beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
9
Die Klägerin führt vier Klagegründe an, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 der
Verordnung Nr. 207/2009, einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung,
einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht.
1. Zum Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009
10
Im Rahmen des ersten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer habe
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie ihre Rüge, dass das angemeldete Zeichen
und nicht nur seine Wortbedeutung hätte geprüft werden müssen, übergangen habe. Zur
Stützung dieser Rüge weist sie darauf hin, dass in der Entscheidung des Prüfers bei der
Beurteilung des Gesamteindrucks des in Rede stehenden Zeichens weder die Art und
Ausgestaltung der Buchstaben noch ihre Anordnung in wechselnder Groß- und Kleinschreibung
berücksichtigt worden seien. Zudem habe die Beschwerdekammer die genannte Rüge der
Klägerin nicht in dem Teil der angefochtenen Entscheidung, in dem die Gründe für die
Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers dargelegt würden, erwähnt. Schließlich sei in
der angefochtenen Entscheidung nicht auf die Frage der Anordnung der Buchstaben in
wechselnder Groß- und Kleinschreibung eingegangen worden.
11
Das HABM hält diesem Klagegrund entgegen, die Beschwerdekammer habe das Vorbringen
der Klägerin zur grafischen Gestaltung des angemeldeten Zeichens einschließlich der
Anordnung der Buchstaben hinreichend erörtert.
12
Gemäß Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 dürfen die Entscheidungen des HABM nur
auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Diese Bestimmung
gewährleistet im Rahmen des Markenrechts den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der
Verteidigungsrechte. Dieser Grundsatz schließt den Anspruch auf rechtliches Gehör nach
Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ein.
13
Nach diesem Grundsatz muss jede Person, die durch eine Entscheidung einer Behörde
beschwert wird, Gelegenheit erhalten haben, sich vor Erlass dieser Entscheidung sachgerecht
zu äußern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich auf alle tatsächlichen oder
rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden, nicht aber
auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (vgl. in diesem Sinne
Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, Slg,
EU:T:2002:41, Rn. 21, und vom 10. Februar 2015, Innovation First/HABM [NANO], T‑379/13,
EU:T:2015:84, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
14
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Beschwerdekammer ihr keine
14
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Beschwerdekammer ihr keine
Gelegenheit gegeben hat, sich zu tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten, die die
Grundlage für die angefochtene Entscheidung bilden, sachgerecht zu äußern. Der Umstand,
dass der Prüfer ein Argument der Klägerin in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, kann
keine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte beim Erlass der angefochtenen Entscheidung
darstellen. Ebenso wenig werden ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt, dass eine Rüge der
Klägerin in dem Teil der angefochtenen Entscheidung, in dem die Gründe für die Beschwerde
gegen die Entscheidung des Prüfers dargelegt werden, nicht wiedergegeben wird. Die
unterbliebene Wiedergabe ist kein Nachweis dafür, dass sich die Klägerin zu einem
tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt, auf den die Beschwerdekammer die
angefochtene Entscheidung gestützt hat, nicht hat äußern können.
15
Im Übrigen ist die Behauptung der Klägerin, in der angefochtenen Entscheidung sei nicht auf
die Frage der Anordnung der Buchstaben in wechselnder Groß- und Kleinschreibung
eingegangen worden, kein Nachweis dafür, dass sich die Klägerin vor dem Erlass dieser
Entscheidung nicht sachgerecht hat äußern können. Dieser Umstand belegt allenfalls ein
Versäumnis, das sich auf die sachliche Richtigkeit oder die Begründung der angefochtenen
Entscheidung auswirkt. Diese Fragen werden unten in den Rn. 25 ff. bzw. 60 ff. behandelt.
16
Aus den vorgenannten Gründen ist der Klagegrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte
zurückzuweisen.
2. Zum Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
Vorbemerkungen
17
Im Rahmen des zweiten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer habe
unzutreffend angenommen, dass das angemeldete Zeichen beschreibend sei. Sie macht
erstens im Wesentlichen geltend, dass es dem angemeldeten Zeichen angesichts seiner
grafischen Elemente nicht an Unterscheidungskraft fehle. Zweitens habe die
Beschwerdekammer nicht die Bedeutungsverschiebung von „flexibel“ zu „modular, vielseitig,
variabel einsetzbar“ berücksichtigt, die bei der Wahrnehmung des angemeldeten Zeichens im
Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise eintrete. Drittens habe die Beschwerdekammer
den Zusammenhang zwischen dem angemeldeten Zeichen und den betreffenden Waren und
Dienstleistungen nicht hinreichend begründet.
18
Das HABM ist im Wesentlichen der Auffassung, dass das angemeldete Zeichen für die in Rede
stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend sei.
19
Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der
geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der
Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen
können. Nach Abs. 2 dieses Artikels finden die Vorschriften von Abs. 1 auch dann Anwendung,
wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.
20
Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder
Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, werden gemäß Art. 7
Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche
Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder
Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke
gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren
Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen
gemacht hat (vgl. Urteil vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, EU:T:2011:340,
Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21
Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen solche Zeichen, die im
normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise die für
normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise die für
die Anmeldung beanspruchte Ware oder Dienstleistung entweder unmittelbar oder durch
Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (vgl. Urteil vom 6. März
2015, Braun Melsungen/HABM [SafeSet], T‑513/13, EU:T:2015:140, Rn. 27 und die dort
angeführte Rechtsprechung).
22
Die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens kann daher nur in Bezug auf
die betroffenen Waren oder Dienstleistungen und in Bezug auf das Verständnis erfolgen, das
die betroffenen Verkehrskreise, die sich aus den Verbrauchern dieser Waren oder
Dienstleistungen zusammensetzen, von ihm haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni
2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T‑316/03,
Slg, EU:T:2005:201, Rn. 25, und SafeSet, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2015:140, Rn. 31 und
die dort angeführte Rechtsprechung).
23
Dazu wie das Zeichen von den betroffenen Verkehrskreisen verstanden wird, ist zunächst
festzustellen, dass diese nach Auffassung der Beschwerdekammer ganz überwiegend aus
technisch versierten Fachverkehrskreisen bestehen, deren Aufmerksamkeitsgrad erhöht sei. Da
sich das angemeldete Zeichen zudem aus zwei englischen Begriffen zusammensetze, sei auf
das englischsprachige Publikum abzustellen (vgl. Rn. 11 der angefochtenen Entscheidung).
24
Diese Definition wird nicht beanstandet, und sie ist aus den in der angefochtenen Entscheidung
dargelegten Gründen zu bestätigen. Da gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 das
Vorliegen eines absoluten Eintragungshindernisses nur in einem Teil der Union für den
Ausschluss einer angemeldeten Marke von der Eintragung ausreicht, ist das Zeichen bereits
dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn das angemeldete Zeichen für das
englischsprachige Publikum beschreibend ist.
Zu den Bildelementen der angemeldeten Marke
25
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die einzelnen Bestandteile des Zeichens FlexValve
vermittelten in ihrer Art, Ausgestaltung und Anordnung einen Gesamteindruck, dem nicht
jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Schrifttype, die Ambivalenz des „V“ zwischen Buchstabe
und grafischem Element sowie seine Position in dem Zeichen nach den Buchstaben „ex“
verliehen dem angemeldeten Zeichen ein mysteriöses Gepräge. Darüber hinaus habe die
Beschwerdekammer nicht angegeben, worauf ihre Feststellung gestützt sei, dass in der
Schriftart des angemeldeten Zeichens eine den typischen Schriftarten sehr ähnliche Schriftart
zu sehen sei. Zudem sei diese Erwägung der Beschwerdekammer nicht nachvollziehbar, weil
sie die Schriftarten, die damit angesprochen werden sollten, weder benenne noch zeige.
26
Das HABM tritt diesem Vorbringen entgegen.
27
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der
Verordnung Nr. 207/2009 auf eine komplexe Marke wie die hier angemeldete die
Unterscheidungskraft der Marke anhand sämtlicher Teile zu beurteilen ist, aus denen sie
besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2014, Pågen Trademark/HABM [gifflar],
T‑520/12, EU:T:2014:620, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht indessen auch hervor, dass eine komplexe
Marke, die aus beschreibenden und nicht beschreibenden Bestandteilen besteht, wegen ihres
beschreibenden Charakters von der Eintragung ausgeschlossen werden kann, wenn der
maßgebliche Verbraucher von der durch die beschreibenden Bestandteile vermittelten Aussage
nicht durch die nicht beschreibenden Bestandteile abgelenkt wird (vgl. Urteil gifflar, oben in
Rn. 27 angeführt, EU:T:2014:620, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer für die Beurteilung des beschreibenden
Charakters der Anmeldemarke sämtliche Teile, aus denen diese besteht, herangezogen. Sie
hat nämlich, wie aus den Rn. 12 ff. der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, sowohl die
Wortbestandteile des angemeldeten Zeichens als auch die darin verwendete Schriftart
Wortbestandteile des angemeldeten Zeichens als auch die darin verwendete Schriftart
berücksichtigt. In Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung hat sie ausgeführt, dass die für die
Wortfolge „flexvalve“ gewählte Schriftart den typischen Schriftarten sehr ähnlich sei, so dass sie
nicht zur Unterscheidungskraft der Anmeldemarke beitrage. Hierfür hat sie sich auf Rn. 25 des
Urteils vom 11. Juli 2012, Laboratoire Garnier/HABM (natural beauty) (T‑559/10,
EU:T:2012:362) bezogen.
30
Diese Beurteilung der Beschwerdekammer ist zu bestätigen. Die Schrifttype der gewählten
Schriftart, die Groß- und Kleinbuchstaben umfasst, ähnelt den Schrifttypen der üblicherweise
verwendeten gewöhnlichen Schriftarten, d. h. den Standard- bzw. Grundschriftarten. Die
Klägerin konnte der Verweisung auf Rn. 25 des Urteils natural beauty (oben in Rn. 29 angeführt,
EU:T:2012:362) entnehmen, dass sich die Beschwerdekammer auf diese typischen Schriftarten
bezog. Die Klägerin behauptet daher zu Unrecht, dass die Bezugnahme auf dieses Urteil nicht
einschlägig sei. Zudem wird durch die Schrifttype der gewählten Schriftart samt Groß- und
Kleinbuchstaben der Begriff „flexvalve“ nicht unlesbar oder schwer lesbar, so dass der
Verbraucher durch sie nicht von der Aussage des Begriffs abgelenkt wird. Dieses Ergebnis
beruht auf einer konkreten Beurteilung des angemeldeten Zeichens, die nicht von den früheren
Entscheidungen des HABM abhängt.
31
Die Klägerin behauptet somit zu Unrecht, dass die Beschwerdekammer die
unterscheidungskräftigen Bestandteile der Anmeldemarke nicht berücksichtigt habe und dass
sie ihre Beurteilung nicht allein auf die beschreibenden Bestandteile der Anmeldemarke habe
konzentrieren dürfen.
Zur wahrgenommenen Bedeutung der Anmeldemarke
32
Die Klägerin trägt vor, den maßgeblichen Verkehrskreisen, denen die technischen
Zusammenhänge und Begrifflichkeiten im Kontext des angemeldeten Zeichens geläufig seien,
erschließe sich eine ungewöhnliche „Bedeutungsverschiebung“ des Begriffs „flex“ von „flexibel“
nach „modular, vielseitig, variabel einsetzbar“.
33
Das HABM tritt diesem Vorbringen entgegen.
34
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es, damit eine Marke, die sich aus einer sprachlichen
Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, als beschreibend
im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 betrachtet werden kann, nicht
genügt, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter
festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst
festgestellt werden (vgl. Urteile vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM
[PAPERLAB], T‑19/04, Slg, EU:T:2005:247, Rn. 26, und SafeSet, oben in Rn. 21 angeführt,
EU:T:2015:140, Rn. 29).
35
Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass die bloße Aneinanderreihung mehrerer
beschreibender Begriffe grundsätzlich beschreibend bleibt, es sei denn, die ungewöhnliche Art
der Wortzusammensetzung bewirkt einen Gesamteindruck, der hinreichend weit von dem
abweicht, den die Kombination der Bedeutungen der Bestandteile des Wortes vermittelt, und
das Wort geht über die Summe seiner Bestandteile hinaus (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12.
Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, Slg, EU:C:2004:86, Rn. 104, Campina
Melkunie, C‑265/00, Slg, EU:C:2004:87, Rn. 37 bis 43, und vom 19. April 2007, HABM/Celltech,
C‑273/05 P, Slg, EU:C:2007:224, Rn. 77 und 78).
36
Im vorliegenden Fall ist aus den in Rn. 29 ff. des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen
festzustellen, dass die verwendete Schriftart und die Anordnung der Buchstaben es nicht
ausschließen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen als aus den
Wortbestandteilen „flex“ und „valve“ zusammengesetzt wahrnehmen.
37
Außerdem hat die Beschwerdekammer zur Bedeutung dieser Begriffe festgestellt, dass die
Bedeutung des englischen Wortes „valve“ (Ventil) unstreitig sei. Wie vom Prüfer lexikalisch
nachgewiesen, sei das englische Wort „flex“ eine im Englischen gängige Abkürzung für das
nachgewiesen, sei das englische Wort „flex“ eine im Englischen gängige Abkürzung für das
Adjektiv „flexible“. Somit werde das Zeichen von den englischsprachigen Verbrauchern als
„flexible valve“ (flexibles Ventil) verstanden. Das Wort „flex“ beziehe sich demnach nicht lediglich
auf die Geschmeidigkeit des Materials, aus dem das Ventil gefertigt sei, sondern auch auf die
funktionelle Anpassungsfähigkeit des Ventils im Hinblick auf die Anforderungen, die an dieses
gestellt würden. Dem Einwand der Klägerin, dass es flexible Ventile nicht gebe, weil Ventile
stabil und dauerhaft, also steif sein müssten, hält die Beschwerdekammer entgegen, dass die
Klägerin die Bedeutung des Wortes „flex“ im Sinne des englischen Adjektivs „flexible“ verkenne.
Dieses Wort bedeute „not rigid, variable in direction, shifting, able to be modified or adapted to
various purposes or uses, supple“ und „versatile“ (in der Lage, modifiziert oder angepasst zu
werden, zu verschiedenen Zwecken und Verwendungen; nicht starr, variabel in Richtung,
Verschiebung; geschmeidig; vielseitig). Demnach beziehe sich das Wort „flexible“ nicht nur auf
die Geschmeidigkeit des Materials, aus dem das Ventil gefertigt sei, sondern auch auf die
funktionelle Anpassungsfähigkeit des Ventils im Hinblick auf die Anforderungen, die an dieses
gestellt würden. Daher werde das englische Adjektiv „flexible“ von den Verbrauchern nicht auf
das Material des Ventils bezogen, sondern – in Übereinstimmung mit der lexikalischen
Bedeutung des Begriffs – auf die vielseitige Einsatzfähigkeit und die funktionelle
Anpassungsfähigkeit des Ventils an verschiedene Anforderungen (vgl. Rn. 13 bis 16 der
angefochtenen Entscheidung).
38
Diese Beurteilung der Beschwerdekammer kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin in
Frage gestellt werden, die maßgeblichen Verkehrskreise sähen in dem Zeichen eine
„Bedeutungsverschiebung“ von „flexibel“ nach „modular, vielseitig, variabel einsetzbar“. Der
Begriff „flexibel“ wird nämlich u. a. definiert als „vielseitig einsetzbar; anpassungsfähig“. Daher
kann die Kombination der Begriffe „flex“ und „valve“ ein Ventil bedeuten, das vielseitig
einsetzbar und anpassungsfähig ist. Es ist bereits entschieden worden, dass ein Wortzeichen
von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen
Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet
(Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 32, und
vom 30. November 2011, Hartmann/HABM [Complete], T‑123/10, EU:T:2011:706, Rn. 26).
39
Im Übrigen räumt die Klägerin ein, dass für die Fachverkehrskreise durch die Geschmeidigkeit
eines Ventils als solche dessen Funktionalität beeinträchtigt würde. Diese Verkehrskreise
werden folglich das Zeichen lediglich in seiner Bedeutung eines Ventils auffassen, das vielseitig
einsetzbar und anpassungsfähig ist, weil nur diese Bedeutung sinnvoll ist. Die genannten
Fachverkehrskreise, deren Aufmerksamkeitsgrad erhöht ist, werden daher das in Rede
stehende Zeichen nicht zunächst als sinnlos auffassen, um ihm dann in einer
„Bedeutungsverschiebung“ einen Sinn beizulegen. Folglich kann aus der angeblichen
„Bedeutungsverschiebung“ bei den maßgeblichen Verkehrskreisen keine Unterscheidungskraft
des in Rede stehenden Zeichens abgeleitet werden.
40
Unter Berücksichtigung sowohl der Schrifttype der gewählten Schriftart einschließlich der
Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben als auch der Bedeutung der Begriffe, aus denen
das in Rede stehende Zeichen besteht, ist daher zu bestätigen, dass das angemeldete Zeichen
von den englischsprachigen maßgeblichen Verkehrskreisen als Verweis auf ein flexibles, d. h.
anpassungsfähiges Ventil verstanden wird.
41
Die Beschwerdekammer hat folglich zutreffend festgestellt, dass die beiden Wortbestandteile
des angemeldeten Zeichens, die trotz der Zusammenschreibung erkennbar blieben, eine klare
Bedeutung hätten (vgl. Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung).
Zum Zusammenhang zwischen der Anmeldemarke und den in Rede stehenden Waren und
Dienstleistungen
42
Die Klägerin bestreitet den beschreibenden Charakter des angemeldeten Zeichens im
Verhältnis zu den betreffenden Waren und Dienstleistungen. Insbesondere seien die von der
Anmeldemarke erfassten Waren und Dienstleistungen nicht homogen. Ohne Homogenität der
verschiedenen in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sei die angefochtene
Entscheidung nicht ordnungsgemäß begründet, weil die für bestimmte Waren und
Entscheidung nicht ordnungsgemäß begründet, weil die für bestimmte Waren und
Dienstleistungen getroffenen Feststellungen für die anderen Waren und Dienstleistungen nicht
gälten. Die Rüge der Klägerin betrifft somit sowohl die sachliche Richtigkeit als auch die
Begründetheit der angefochtenen Entscheidung.
43
Soweit die Klägerin die sachliche Richtigkeit der Beurteilung der Beschwerdekammer
betreffend den Zusammenhang zwischen der Anmeldemarke und den in Rede stehenden
Waren und Dienstleistungen bestreitet, ist darauf hinzuweisen, dass die von Art. 7 Abs. 1
Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 erfassten Fälle solche sind, in denen das als Marke
angemeldete Zeichen ein Merkmal der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung
beantragt wird, bezeichnen kann (siehe oben, Rn. 20). Die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch
den Gesetzgeber hebt den Umstand hervor, dass die von dieser Bestimmung erfassten Zeichen
nur solche sind, die dazu dienen, eine leicht von den beteiligten Verkehrskreisen zu erkennende
Eigenschaft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen. Nach Art. 7 Abs. 1
Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 kann die Eintragung eines Zeichens daher nur dann
verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten
Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird
(vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg,
EU:C:2011:139, Rn. 48 bis 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
44
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer nach dem Hinweis, dass Ventile zur Lösung
einer Vielzahl von technischen Problemen eingesetzt würden und in einer Vielzahl von
technischen Geräten zu finden seien, ausgeführt, dass die Waren der Klassen 7, 9 und 12
allesamt technische Waren und Bauelemente seien, die von den Verbrauchern ohne Weiteres
mit Ventilen in Verbindung gebracht würden. Die Verbraucher würden das angemeldete Zeichen
lediglich als Hinweis darauf verstehen, dass die in Rede stehenden Waren mit einem flexiblen,
weil anpassungsfähigen Ventil versehen seien oder an solche angeschlossen werden könnten.
Das angemeldete Zeichen beschreibe mithin lediglich ein Merkmal der Waren (vgl. Rn. 17 bis
19 der angefochtenen Entscheidung).
45
Hinsichtlich der von der Marke erfassten Waren der Klasse 7, nämlich Lager, mechanische
Steuerelemente und Geräuschabschirmungen für Motoren, ist festzustellen, dass jede dieser
Waren mit Ventilen versehen oder an Ventile angeschlossen werden kann. Denn wie die
Beschwerdekammer ausgeführt hat, können mechanische Steuerelemente Ventile sein. Zudem
können Lager mit Ventilen zusammenmontiert sein oder z. B. Öffnungen für ein Sicherheitsventil
aufweisen. Schließlich können Ventile mit Geräuschabschirmungen versehen und in einen
Motor eingebaut sein. Außerdem können Geräuschabschirmungen für Motoren mit Ventilen
versehen oder an solche angeschlossen sein. Die Beschwerdekammer hat somit fehlerfrei
festgestellt, dass die genannten Waren von den maßgeblichen Verkehrskreisen mit
anpassungsfähigen Ventilen in Verbindung gebracht würden.
46
Hinsichtlich der von der Marke erfassten Waren der Klasse 9, nämlich „Elektronische
Steuerungssysteme“, „elektronische Steuersysteme für Kraftfahrzeuge“, „elektronische
Sensoren, elektronische Prozessoren, elektronische Messinstrumente“, „gedruckte
Leiterplatten“, „elektrische Schalter und Relais“, „Kabelbäume“, „Temperaturfühler“,
„Spannungsmessfühler“, „Wandler“, „elektronische Steuermodule“, „integrierte Schaltkreise“,
sowie „Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren“, ist festzustellen, dass alle
diese Waren Teile oder Vorrichtungen betreffen, die es einer Maschine ermöglichen, einen
Befehl aus- oder eine Messung durchzuführen. Diese Waren weisen daher einen so direkten
und konkreten Zusammenhang untereinander auf, dass sie eine homogene Kategorie oder
Gruppe von Waren bilden.
47
Die genannten, von der Anmeldemarke erfassten Waren werden von den maßgeblichen
Verkehrskreisen entweder als Ventilsteuerung angesehen oder als Vorrichtung, die die
Eigenschaft aufweist, als Ventil oder ventilähnlicher Mechanismus zu funktionieren, d. h. die mit
einem beweglichen Verschlussteil funktioniert, das durch Druck kurz geöffnet wird.
48
Somit hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die Anmeldemarke für diese
48
Somit hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die Anmeldemarke für diese
Waren mit Ventilen in Verbindung gebracht werde, dass diese Waren als mit einem
anpassungsfähigen Ventil versehen oder an ein solches anschließbar aufgefasst würden, und
folglich, dass die Anmeldemarke lediglich eine wesentliche Eigenschaft dieser Waren
beschreibe.
49
Hinsichtlich der von der Marke erfassten Waren der Klasse 12, nämlich „Kraftfahrzeuge“, „Teile
und Bestandteile für motorbetriebene Landfahrzeuge“, „Bauelemente, Baugruppen und
Subsysteme für Motorraum und Unterbau“, „Motoren“, „Nockenwellen“, „Stellantriebe für
Nockenwellen“, „verstellbare Ventiltriebe“, „Fahrzeugachsenbaugruppen“, „Radnaben“,
„Federn“, „Stabilisatoren“, „Lenkgestänge“, „Aufhängungen“, „Torsionswellen“, „Bremsen,
Bremsklötze, Bremsbeläge und Bremsanlagen“, „Kupplungen“, „Ausgleichgetriebe“,
„Getrieberäder“, „Antriebswellen“, „Wechselgetriebe-Wahlschalter“,
„Kraftübertragungsmechanismen“, „Hydraulikzylinder und ‑motoren“, „Kupplungen“, „manuelle
und Servolenkapparate“, „Lenksäulen“, „Motorbefestigungen“ sowie „Teile und Bestandteile für
alle vorstehend genannten Waren“, ist festzustellen, dass alle diese Waren ein Fahrzeug oder
Teile eines Antriebs, einer Kraftübertragung, einer Aufhängung, einer Lenkung oder eines
Bremssystems darstellen oder betreffen. Alle diese technischen Produkte weisen einen direkten
und konkreten Zusammenhang untereinander auf, da sie allesamt zum Funktionieren eines
Fahrzeugs beitragen.
50
Außerdem hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass diese Waren der Klasse 12
von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres mit Ventilen in Verbindung gebracht
würden. Ventile werden nämlich bei Kraftfahrzeugen allgemein verwendet. Sie werden
eingesetzt im Antrieb, in der Kraftübertragung, in der Aufhängung, in der Lenkung oder im
Bremssystem. In diesen Bestandteilen können Ventile zum Einsatz kommen, oder sie können
mit einem Hydrauliksystem verbunden sein, das seinerseits Ventile aufweist oder an solche
angeschlossen ist. Die Anmeldemarke bezeichnet daher in der Wahrnehmung der
maßgeblichen Verkehrskreise den Umstand, dass die genannten Waren mit anpassungsfähigen
Ventilen versehen oder an solche angeschlossen sind. Sie beschreibt somit eine wesentliche
Eigenschaft dieser Waren.
51
Schließlich handelt es sich bei den Dienstleistungen der Klasse 42, nämlich „Forschung und
Entwicklung in Bezug auf gewerbliche und wissenschaftliche Produkte“, „technisches Design“,
„technisches Zeichnen“, „Konstruktionsprüfung“, „Design, Zeichnung und Prüfung in Bezug auf
die Konstruktion von Kraftfahrzeugen“ sowie „Beratung in Bezug auf die vorstehend genannten
Leistungen“ um Ingenieurdienstleistungen betreffend Design, Entwicklung und Beratung in
diesem Bereich. Diese Dienstleistungen weisen einen so direkten und konkreten
Zusammenhang untereinander auf, dass sie eine eigenständige Gruppe von Dienstleistungen
bilden.
52
Die maßgeblichen Verkehrskreise werden die Marke „FlexValve“ für die genannten
Dienstleistungen dahin auffassen, dass die Ingenieur- und Beratungsdienstleistungen
insbesondere anpassungsfähige Ventile zum Gegenstand haben können. Die
Beschwerdekammer konnte daher fehlerfrei feststellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise
die Anmeldemarke als diese Dienstleistungen beschreibend wahrnehmen würden.
53
Infolgedessen ist aus den vorstehenden Gründen das gesamte Vorbringen der Klägerin
zurückzuweisen, dass die von der Beschwerdekammer für bestimmte in Rede stehende Waren
und Dienstleistungen getroffenen Feststellungen für andere in Rede stehenden Waren und
Dienstleistungen nicht gälten, so dass die Feststellung der Beschwerdekammer, zwischen den
in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen und dem angemeldeten Zeichen bestehe ein
Zusammenhang, rechtsfehlerhaft sei. Folglich sind sämtliche Rügen der Klägerin, mit denen ein
Verstoß der angefochtenen Entscheidung gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr.
207/2009 geltend gemacht wird, zurückzuweisen.
54
Soweit die Klägerin der Beschwerdekammer vorwirft, den Zusammenhang zwischen dem
angemeldeten Zeichen und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht
hinreichend begründet zu haben, stellt dies eine Rüge dar, die gegenüber den Rügen, mit
hinreichend begründet zu haben, stellt dies eine Rüge dar, die gegenüber den Rügen, mit
denen ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht
wird, eigenständig ist und die zusammen mit den anderen auf Begründungsmängel gestützten
Rügen in einem gesonderten Klagegrund zu prüfen ist.
3. Zur Verletzung der Begründungspflicht
Vorbemerkungen
55
Die Klägerin rügt, dass die angefochtene Entscheidung mehrere Begründungsmängel
aufweise. Erstens enthalte die angefochtene Entscheidung keine Begründung dafür, dass dem
Gesamteindruck, der durch das angemeldete Zeichen angesichts der Art, Ausgestaltung und
Anordnung der einzelnen Bestandteile des Zeichens FlexValve vermittelt werde, jegliche
Unterscheidungskraft fehle. Zweitens werde in der angefochtenen Entscheidung festgestellt,
dass die Schriftart des angemeldeten Zeichens den typischen Schriftarten sehr ähnlich sei, aber
nicht angegeben, um welche Schriftarten es sich handele. Drittens lasse sich aus der von der
Beschwerdekammer gegebenen Begründung der Zusammenhang zwischen den in Rede
stehenden Waren und Dienstleistungen und dem angemeldeten Zeichen nicht nachvollziehen.
56
Das HABM bestreitet, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung unzureichend
sei.
57
Angesichts dieser Rügen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 75 Satz 1 der Verordnung
Nr. 207/2009 die Entscheidungen des HABM mit Gründen zu versehen sind. Es entspricht
ständiger Rechtsprechung, dass diese Verpflichtung den gleichen Umfang wie die aus Art. 296
Satz 2 AEUV hat und dass die nach dem genannten Artikel vorgeschriebene Begründung die
Überlegungen des Urhebers dieses Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss.
Denn die Pflicht des HABM, seine Entscheidungen zu begründen, dient dem doppelten Ziel,
zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit
sie ihre Rechte verteidigen können, und zum anderen es dem Unionsrichter zu ermöglichen, die
Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (Urteile vom 21. Oktober 2004, KWS
Saat/HABM, C‑447/02 P, Slg, EU:C:2004:649, Rn. 64 und 65; vom 28. November 2013,
Herbacin cosmetic/HABM – Laboratoire Garnier [HERBA SHINE], T‑34/12, EU:T:2013:618,
Rn. 42, und vom 25. September 2014, Alma-The Soul of Italian Wine/HABM – Miguel Torres
[SOTTO IL SOLE ITALIANO SOTTO il SOLE], T‑605/13, EU:T:2014:812, Rn. 18).
58
Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Anforderungen genügt, ist nicht nur
im Hinblick auf deren Wortlaut zu entscheiden, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie
sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (vgl. Urteil vom 2. April 2009,
Zuffa/HABM [ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP], T‑118/06, Slg, EU:T:2009:100, Rn. 20
und die dort angeführte Rechtsprechung).
59
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf einer fehlenden oder unzureichenden
Begründung einen Klagegrund darstellt, mit dem die Verletzung wesentlicher Formvorschriften
geltend gemacht wird; als solcher ist er von dem im Rahmen der inhaltlichen Überprüfung einer
Entscheidung zu untersuchenden Klagegrund zu unterscheiden, mit dem die Fehlerhaftigkeit
ihrer Gründe gerügt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval
und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 67; vom 14. Mai 1998, Gruber +
Weber/Kommission, T‑310/94, Slg, EU:T:1998:92, Rn. 41, und vom 14. Mai 1998, BPB de
Eendracht/Kommission, T‑311/94, Slg, EU:T:1998:93, Rn. 66).
Zur Begründung hinsichtlich der Anordnung der Buchstaben und der Wahl der Schriftart in dem
angemeldeten Zeichen
60
Die Klägerin rügt, die Beschwerdekammer sei nicht auf die Frage der Anordnung der
Buchstaben in wechselnder Groß- und Kleinschreibung eingegangen und habe infolgedessen
ihre Begründungspflicht verletzt. Zudem habe die Beschwerdekammer auf typische Schriftarten
Bezug genommen, ohne sie näher zu bestimmen, und habe dadurch ebenfalls ihre
Bezug genommen, ohne sie näher zu bestimmen, und habe dadurch ebenfalls ihre
Begründungspflicht verletzt.
61
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 12 der angefochtenen
Entscheidung festgestellt hat, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um den Begriff
„flexvalve“ in einer bestimmten Schriftart handele und dass die gewählte Schriftart, da es sich
dabei um eine den typischen Schriftarten sehr ähnliche handele, nicht zur Unterscheidungskraft
der Anmeldemarke beitrage.
62
Aus dieser Randnummer geht hervor, dass die Beschwerdekammer auf die Anordnung der
fraglichen Buchstaben eingegangen ist, indem sie auf die Schriftart des angemeldeten Zeichens
verwies und in diesem Zusammenhang den Begriff „flexvalve“ in seiner Groß- und
Kleinschreibung nannte. Da die Beschwerdekammer das angemeldete Zeichen in dessen Groß-
und Kleinschreibung angeführt hat und die Groß- und Kleinbuchstaben als zu der bestimmten
Schriftart gehörig zu verstehen sind, hat die Beschwerdekammer implizit, aber unzweifelhaft
festgestellt, dass die Anordnung der Buchstaben in wechselnder Groß- und Kleinschreibung
nicht zur Unterscheidungskraft der fraglichen Marke beitrage. Im Übrigen hat es diese
Randnummer der Klägerin ermöglicht, die Gründe für die getroffene Maßnahme zu erfahren,
um ihre Rechte verteidigen zu können, und dem Unionsrichter, die Rechtmäßigkeit der
Entscheidung zu überprüfen. Die Klägerin konnte nämlich gegen die sachliche Richtigkeit dieser
Erwägungen einwenden, dass es eine unüberschaubare Vielfalt von Schrifttypen gebe und die
fraglichen Erwägungen nicht nachvollziehbar seien. Zudem konnte das Gericht, wie in den
Rn. 25 ff. des vorliegenden Urteils ausgeführt, über diesen Einwand entscheiden. Die Klägerin
behauptet somit zu Unrecht, dass insoweit ein Begründungsmangel vorliege.
Zur Begründung hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen der Anmeldemarke und den in
Rede stehenden Waren und Dienstleistungen
63
Die Klägerin trägt vor, die Begründung der Beschwerdekammer hinsichtlich des
Zusammenhangs zwischen der Anmeldemarke und den in Rede stehenden Waren und
Dienstleistungen sei unzureichend. Die pauschale Erwägung der Beschwerdekammer, dass
durch die Waren der Klassen 7, 9 und 12 die Ventile elektrisch oder sonst wie mit elektrischen
Impulsen gesteuert werden könnten, stelle eine unzureichende Begründung dar. Die
Beschwerdekammer habe ferner nicht über bestimmte Dienstleistungen der Klasse 42
befunden.
64
Das HABM trägt vor, die Beschwerdekammer habe in Bezug auf alle beanspruchten Waren
und Dienstleistungen auf die Gültigkeit der Feststellung hingewiesen, dass der Verbraucher das
Zeichen „FlexValve“ sofort in dem Sinne verstehe, dass die Waren und Dienstleistungen für die
Verwendung von flexiblen Ventilen erforderlich seien.
65
Hierzu ist allgemein darauf hinzuweisen, dass sich die Prüfung der absoluten
Eintragungshindernisse auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die
Eintragung der Marke beantragt wird, und dass die Entscheidung, mit der die zuständige
Behörde diese Eintragung ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder
Dienstleistungen zu begründen ist (vgl. Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM,
C‑282/09 P, Slg, EU:C:2010:153, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
66
Was das zuletzt genannte Erfordernis betrifft, kann sich jedoch die zuständige Behörde auf
eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken,
wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder
Dienstleistungen entgegengehalten wird (vgl. Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Rn. 65
angeführt, EU:C:2010:153, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
67
Zudem darf diese Befugnis der zuständigen Behörde insbesondere nicht die Erfüllung des
grundlegenden Erfordernisses beeinträchtigen, dass jede Entscheidung, mit der die Gewährung
eines vom Unionsrecht eingeräumten Rechts verweigert wird, gerichtlich überprüft werden kann;
diese Prüfung soll einen effektiven Schutz des entsprechenden Rechts gewährleisten und hat
sich somit auf die Rechtmäßigkeit der Begründung zu erstrecken (vgl. Beschluss
sich somit auf die Rechtmäßigkeit der Begründung zu erstrecken (vgl. Beschluss
CFCMCEE/HABM, oben in Rn. 65 angeführt, EU:C:2010:153, Rn. 39 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
68
Aus dieser Rechtsprechung kann gefolgert werden, dass diese Befugnis sich nur auf Waren
und Dienstleistungen erstreckt, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang
untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von
Waren oder Dienstleistungen bilden. Ferner kann festgestellt werden, dass es für eine solche
Homogenität nicht genügt, dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen zur selben Klasse
des Abkommens von Nizza gehören, da diese Klassen oft eine große Bandbreite von Waren
oder Dienstleistungen umfassen, die untereinander nicht notwendig einen solchen hinreichend
direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen (Urteil Complete, oben in Rn. 38 angeführt,
EU:T:2011:706, Rn. 18, und Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Rn. 65 angeführt,
EU:C:2010:153, Rn. 40).
69
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer den
beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke für die fraglichen Waren oder
Dienstleistungen hinreichend begründet hat.
70
Im vorliegenden Fall ist aus den in den Rn. 44 ff. des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen
festzustellen, dass die Ausführungen der Beschwerdekammer zum Zusammenhang zwischen
den unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen in der Wahrnehmung der maßgeblichen
Verkehrskreise keinen Fehler enthalten. Insbesondere hat die Beschwerdekammer keinen
Fehler begangen, indem sie angenommen hat, dass bestimmte der in Rede stehenden Waren
und Dienstleistungen hinreichend homogen seien, so dass die für einen Teil der in Rede
stehenden Waren und Dienstleistungen entwickelte Begründung für andere in Rede stehende
Waren und Dienstleistungen gelten könne.
71
Aufgrund der genannten Homogenität zwischen bestimmten der in Rede stehenden Waren und
Dienstleistungen konnte sich die Beschwerdekammer nach der in Rn. 66 des vorliegenden
Urteils angeführten Rechtsprechung in Bezug auf die genannten Waren und Dienstleistungen
mit einer pauschalen Begründung begnügen.
72
Hinsichtlich der in Rede stehenden Waren der Klassen 7, 9 und 12 hat die Beschwerdekammer
festgestellt, dass die betroffenen Verbraucher sie allesamt mit Ventilen in Verbindung brächten
und das angemeldete Zeichen lediglich als Hinweis darauf verstünden, dass die in Rede
stehenden Waren mit einem flexiblen, weil anpassungsfähigen Ventil versehen seien oder an
solche angeschlossen werden könnten. Mit dieser pauschalen Begründung hat die
Beschwerdekammer ihre Überlegungen klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht. Zudem hat
es diese pauschale Begründung der Klägerin ermöglicht, die Richtigkeit der Würdigung der
Beschwerdekammer in Frage zu stellen, da sie die Homogenität der in Rede stehenden Waren
bestritten hat, und die Begründung ermöglicht es dem Gericht, die Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung zu prüfen.
73
Ebenso hat die Beschwerdekammer mit der Feststellung, dass die Anmeldemarke in Bezug auf
die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 unmittelbar beschreibend sei, weil diese
Dienstleistungen die Forschung, Entwicklung, Konstruktion und das Design von
anpassungsfähigen Ventilen zum Gegenstand haben könnten, ihre Überlegungen pauschal, klar
und eindeutig begründet. Diese Überlegungen haben es der Klägerin ermöglicht, deren
Richtigkeit zu bestreiten, und sie ermöglicht es dem Gericht, die Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung zu prüfen.
74
Aus den vorstehend genannten Gründen sind somit sämtliche Rügen der Klägerin in Bezug auf
einen Begründungsmangel zurückzuweisen.
4. Zum Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
75
Im Rahmen eines letzten Klagegrundes rügt die Klägerin die Feststellung der
Beschwerdekammer, dass es der Anmeldemarke an Unterscheidungskraft fehle. Die
Beschwerdekammer, dass es der Anmeldemarke an Unterscheidungskraft fehle. Die
Beschwerdekammer habe die angefochtene Entscheidung contra legem begründet, indem sie
festgestellt habe, dass die Anmeldemarke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise,
während es allein auf das Fehlen der Unterscheidungskraft ankomme. Zudem sei die in der
angefochtenen Entscheidung angeführte Rechtsprechung nicht einschlägig. Außerdem werde
dem Zeichen durch die gewählte Schrifttype und die Anordnung der Buchstaben ein
mysteriöses Gepräge verliehen. Insbesondere wirke der in der Zeichenmitte angeordnete
Großbuchstabe „V“ wie ein zwischen die Buchstabenfolgen „flex“ und „alve“ getriebener Keil und
vermittle damit eine Ambivalenz zwischen Buchstabe und grafischem Element. Die beiden
balkenförmigen Schenkel des Großbuchstabens „V“ korrespondierten formal mit den beiden an
zweiter und siebter Position angeordneten Buchstaben „l“, die der mittigen Buchstabenfolge
„exVa“ einen Buchstützen gleichen Rahmen gäben. Durch die Buchstabenfolge „ex“ erhalte das
Zeichen eine Besonderheit, die zu seinem mysteriösen Charakter beitrage. Die Feststellung der
Beschwerdekammer, dass die Schriftart des angemeldeten Zeichens den typischen Schriftarten
sehr ähnlich sei, sei nicht nachvollziehbar, weil sie nicht angebe, um welche Schriftarten es sich
handele. Schließlich macht die Klägerin die „Bedeutungsverschiebung“ geltend, die das Zeichen
im Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise auslöse, und führt die unzureichenden
Ausführungen über den Zusammenhang zwischen den Waren und Dienstleistungen einerseits
und dem Zeichen andererseits an.
76
Das HABM hält diesen Klagegrund für unbegründet.
77
Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass ein Zeichen bereits bei Vorliegen eines der
aufgeführten absoluten Eintragungshindernisse nicht mehr als Gemeinschaftsmarke
eingetragen werden kann (vgl. Urteil vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg,
EU:C:2002:506, Rn. 29). Im vorliegenden Fall ist aus den oben dargelegten Gründen die
Feststellung der Beschwerdekammer zu bestätigen, dass die angemeldete Marke beschreibend
im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist. Die genannte Rüge der
Klägerin kann daher keinen Erfolg haben.
78
Zweitens ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung ein Zeichen, das in
Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es angemeldet wurde, im Sinne von Art. 7
Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibend ist, vorbehaltlich der
Anwendbarkeit von Abs. 3 dieses Artikels keine Unterscheidungskraft im Hinblick auf diese
Waren oder Dienstleistungen besitzt (vgl. Urteile Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben
in Rn. 43 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie
vom 11. Mai 2005, Naipes Heraclio Fournier/HABM – France Cartes [Schwert eines
Kartenspiels], T‑160/02 bis T‑162/02, Slg, EU:T:2005:167, Rn. 59 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
79
Aus den in den Rn. 17 ff. des vorliegenden Urteils angeführten Gründen ist das Zeichen jedoch
im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009. Die Klägerin hat auch weder geltend
gemacht noch nachgewiesen, dass ihr Zeichen für die in Rede stehenden Waren oder
Dienstleistungen infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, so dass Art. 7
Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht zur Anwendung kommt.
80
Die Beschwerdekammer hat folglich zu Recht festgestellt, dass dem angemeldeten Zeichen die
erforderliche – d. h. unerlässliche – Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
der Verordnung Nr. 207/2009 fehle, weil es eine „rein beschreibende Aussage“ darstelle (vgl.
Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung).
81
Daher ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr.
207/2009 als unbegründet zurückzuweisen und die Klage somit insgesamt abzuweisen.
Kosten
82
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf
82
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf
Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
83
Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Mechadyne International Ltd trägt die Kosten.
Prek
Labucka
Kreuschitz
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. September 2015.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.