Urteil des EuG vom 27.06.2014

Europäische Kommission, Verfahrensordnung, Gegenpartei, Klagerücknahme

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS
27. Juni 2014
)
„Streichung“
In der Rechtssache T-421/12
Württembergische Gemeinde-Versicherung auf Gegenseitigkeit
(Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Birnstiel, H. Heinrich und J.-O.
Schrotz,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission,
Beklagte,
wegen eines Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom
17. Juli 2012, mit der der Zugang zur Verwaltungsakte in der Sache COMP/39.125
(Automobilglas) verweigert wurde.
1
Mit Schreiben, das am 1. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat
die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre
Klage zurücknehme. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.
2
Mit Schreiben, das am 15. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat
die Beklagte mitgeteilt, dass sie zur Klagerücknahme keine Anmerkungen habe, und hat
gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, der Klägerin die Kosten
aufzuerlegen.
3
Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder
einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies
in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Im vorliegenden Fall hat die
Beklagte beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
4
Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind ihre eigenen
Kosten sowie die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.
5
Unter diesen Umständen braucht über den Streithilfeantrag von Saint Gobain Glass
France SA, Saint-Gobain Sekurit France SAS und Saint-Gobain Sekurit Deutschland
GmbH & Co. KG sowie über den Streithilfeantrag von AGC Glass Europe SA, AGC
Automotive Europe SA und AGC Glass Germany GmbH nicht entschieden zu werden. Im
Hinblick auf die Kosten der Antragstellerinnen auf Zulassung als Streithelferinnen ist zu
entscheiden, dass sie ihre eigenen Kosten tragen.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T-421/12 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2 . Über den Streithilfeantrag der Saint Gobain Glass France SA, Saint-Gobain
Sekurit France SAS und der Saint-Gobain Sekurit Deutschland GmbH & Co.
KG sowie über den Streithilfeantrag der AGC Glass Europe SA, AGC
Automotive Europe SA und der AGC Glass Germany GmbH braucht nicht
entschieden zu werden.
3. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten.
4. Die Antragstellerinnen auf Zulassung als Streithelferinnen tragen ihre eigenen
Kosten.
Luxemburg, den 27. Juni 2014
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
S. Papasavvas
Verfahrenssprache: Deutsch.