Urteil des EuG vom 15.12.2011

Verordnung, Muster Und Modelle, Beschwerdekammer, Stadt Oldenburg

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
15. Dezember 2011
)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PASSIONATELY
SWISS – Absolutes Eintragungshindernis –Geografische Herkunftsangabe – Fehlende
Unterscheidungskraft“
In der Rechtssache T‑377/09
Mövenpick Holding
Rechtsanwältin M. Taxhet,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des
HABM vom 23. Juli 2009 (Sache R 1457/2008‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens
PASSIONATELY SWISS als Gemeinschaftsmarke
erlässt
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe und des Richters
M. van der Woude (Berichterstatter),
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 29. September 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klageschrift,
aufgrund der am 21. Dezember 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortung,
aufgrund der am 15. März 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Erwiderung,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach
der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters
gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Am 19. Februar 2008 meldete die Klägerin, die Mövenpick Holding, nach der
Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die
Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die
Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.
2
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen PASSIONATELY
SWISS.
3
Die Marke wird für die folgenden Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 35,
41, 43 und 44 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von
Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in
revidierter und geänderter Fassung beansprucht:
– Klasse 16: „Papier, Pappe, Druckereierzeugnisse, Schreibwaren, Büroartikel
(ausgenommen Möbel), Kugelschreiber, Malkasten; Fotografien; Lehr- und
Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsbeutel aus Papier, Karton,
Kunststoff und synthetischem Material soweit in Klasse 16 enthalten“;
– Klasse 35: „Einzelhandeldienste im Bereich von Lebensmitteln und Getränken;
Werbung und Marketing in Verbindung mit der Organisation und Durchführung von
Veranstaltungen; Organisation und Durchführung von Messen zu gewerblichen
oder
zu
Werbezwecken;
Verkaufsförderung
(sales
promotion);
Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; betriebswirtschaftliche
Kontrolle, betriebswirtschaftliche Überwachung, betriebswirtschaftliche Inspektion
von Unternehmen; Unternehmensverwaltung im Hotel- und Gastgewerbe;
Unternehmensberatung für Hotels, Gaststätten und Einrichtungen zur
Gemeinschaftsverpflegung; Überlassung von Personal für das Hotel- und
Gastgewerbe; Anfertigung von Konto- und Rechnungsauszügen; Buchhaltung und
Buchführung“;
– Klasse 41: „Ausbildung, Veranstaltung und Durchführung von Workshops,
Coachings und Seminaren; Kurse für die Gesundheit und das Wohlbefinden;
Ayurveda-, Yoga- und Tai Chi-Kurse; Gymnastikunterricht“;
– Klasse 43: „Restaurant- und Hoteldienstleistungen, Beherbergung von Gästen,
Verpflegung, Catering, Take-away-Dienstleistungen (Verpflegung über die Gasse)“;
Verpflegung, Catering, Take-away-Dienstleistungen (Verpflegung über die Gasse)“;
– Klasse 44: „Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen;
Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Behandlungen und
Therapien für die Gesundheit und das Wohlbefinden, Kuren; Dienstleistungen und
Betrieb von Massage-, Frisör- und Schönheits- und Kosmetiksalons;
Dienstleistungen und Betrieb von Bädern, Saunas, Solarien, Hamams;
Dienstleistungen im Bereich der Gartenbewirtschaftung“,
4
Mit Entscheidung vom 8. August 2008 wies der Prüfer die Anmeldung mit der
Begründung zurück, dass der Ausdruck „passionately swiss“ eine geografische Angabe
enthalte und daher unzulässigerweise beschreibend sei. Zudem handele es sich bei
dieser Angabe um eine reine sachbezogene Information, so dass das Zeichen keine
Unterscheidungskraft habe.
5
Am 7. Oktober 2008 legte die Klägerin beim HABM gegen die Entscheidung des Prüfers
nach Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung
Nr. 207/2009) Beschwerde ein.
6
Mit Entscheidung vom 23. Juli 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies
die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde gegen die Entscheidung des
Prüfers zurück. In den Randnrn. 15 und 16 der angefochtenen Entscheidung stellte sie
zunächst fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die englischsprachigen
Verbraucher seien, die den Sinngehalt des aus den beiden englischen Wörtern
„passionately“ und „swiss“ bestehenden Ausdrucks auf Anhieb verstehen könnten.
Ferner wies die Beschwerdekammer in den Randnrn. 17 und 18 der Entscheidung
darauf hin, dass es sich beim Wort „passionately“ um ein Adverb als Ergänzung zum
Adjektiv „swiss“ handele und der Ausdruck den Regeln der Grammatik entspreche. Auf
dieser Grundlage gelangte die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass die
Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zurückzuweisen
sei, da die Marke ausschließlich aus einer Angabe der Schweizer Herkunft bestehe und
diese Herkunftsangabe auch für die Qualität der Waren und Dienstleistungen der
Klassen 16, 35, 41, 43 und 44 beschreibend sei, weil Waren und Dienstleistungen, die
aus der Schweiz stammten, allgemein als solche von hoher Qualität anerkannt seien
(Randnrn. 20 bis 23 der angefochtenen Entscheidung). Schließlich befand die
Beschwerdekammer, dass die in Rede stehende Marke nur eine verkaufsfördernde und
lobende Aussage für die Schweizer Waren sei und keine Unterscheidungskraft im Sinne
von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 habe (Randnr. 26 der
angefochtenen Entscheidung).
Vorbringen der Parteien
7
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Anmeldemarke zu
veröffentlichen;
– hilfsweise, festzustellen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Abs. 2 der
Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Abs. 2 der
Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Abs. 2 der
Verordnung Nr. 207/2009) der Eintragung der Anmeldemarke nicht
entgegenstehen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an die
Beschwerdekammer zurückzuverweisen;
– nachrangig hilfsweise, die angefochtene Entscheidung abzuändern und die
Anmeldemarke zusammen mit der Erklärung der Klägerin zu veröffentlichen, dass
sie an dem Bestandteil „swiss“ der vorbezeichneten Marke kein ausschließliches
Recht in Anspruch nimmt;
– letztrangig hilfsweise, festzustellen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7
Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Abs. 2
der Verordnung Nr. 207/2009) der Eintragung der Anmeldemarke unter Aufnahme
der Erklärung der Klägerin, dass sie an dem Bestandteil „swiss“ der
vorbezeichneten Marke kein ausschließliches Recht in Anspruch nimmt, nicht
entgegenstehen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an die
Beschwerdekammer zurückzuverweisen;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
8
Das HABM beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Zur Zulässigkeit
9
Das HABM erachtet mehrere der Klageanträge für unzulässig. Es bringt insbesondere
vor, dass das Gericht weder befugt sei, die Veröffentlichung der Anmeldemarke selbst
vorzunehmen, noch entsprechende Anordnungen an das HABM richten dürfe. Außerdem
betont es, dass das Gericht seine Abänderungs- und Aufhebungsbefugnisse nicht
gleichzeitig ausüben könne und dass seine Kontrollbefugnis jedenfalls auf eine Kontrolle
der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung beschränkt sei.
10
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen
einer Klage von Amts wegen prüfen kann, da es sich dabei um zwingendes Recht
handelt; dabei ist es nicht auf die Prüfung der von den Parteien erhobenen
Unzulässigkeitseinreden beschränkt (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2008, Gabel
Industria Tessile/HABM – Creaciones Garel [GABEL], T‑85/07, Slg. 2008, II‑823,
Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
11
Im vorliegenden Fall sind die Klageanträge, mit denen die Klägerin die Abänderung der
angefochtenen Entscheidung und die Veröffentlichung der Anmeldemarke begehrt, als
unzulässig zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung sind nämlich Anträge unzulässig,
die dahin gehen, dass das Gericht die vor ihm angefochtene Entscheidung einer
Beschwerdekammer des HABM in dem Sinne abändert, dass die Eintragung der
angemeldeten Marke als Gemeinschaftsmarke beim Amt angeordnet wird oder dass die
angemeldeten Marke als Gemeinschaftsmarke beim Amt angeordnet wird oder dass die
angemeldete Marke eingetragen wird und dass sie veröffentlicht wird (vgl. Beschluss des
Gerichts vom 30. Juni 2009, Securvita/HABM [Natur-Aktien-Index], T‑285/08, Slg. 2009,
II‑2171, Randnrn. 10 bis 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
12
Ebenso sind die Anträge unzulässig, mit denen die Klägerin das Gericht ersucht,
„[f]estzustellen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchstaben b) und c) sowie Abs. 2 der Verordnung
[Nr.] 40/94 der Eintragung der Marke nicht entgegenstehen“, oder „[f]estzustellen, dass
Art. 7 Abs. 1 Buchstaben b) und c) sowie Abs. 2 der Verordnung [Nr.] 40/94 der
Eintragung der Marke unter Aufnahme der Erklärung der Klägerin, dass diese an dem
Bestandteil SWISS der vorbezeichneten Marke kein ausschließliches Recht in Anspruch
nimmt, nicht entgegenstehen“, und mit denen ein Feststellungsurteil des Gerichts erwirkt
werden soll. Aus Art. 65 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt sich nämlich,
dass es bei der Klage vor dem Gericht um die Prüfung der Rechtmäßigkeit der
Entscheidungen der Beschwerdekammern und gegebenenfalls um deren Aufhebung
oder Abänderung geht (vgl. Urteil GABEL, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 17 und
die dort angeführte Rechtsprechung), so dass es nicht Gegenstand der Klage sein kann,
im Hinblick auf solche Entscheidungen ein Feststellungsurteil zu erwirken.
13
Soweit die Klägerin schließlich in ihren Schriftsätzen erklärt, dass sie „an dem
Bestandteil SWISS der streitgegenständlichen Marke kein ausschließliches Recht in
Anspruch nimmt“, und diese Erklärung als ein Antrag verstanden werden kann, dass das
Gericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nur das
Wortzeichen „passionately“ berücksichtigen möge, ist auch dieser Antrag als unzulässig
zurückzuweisen. Wie das HABM zu Recht geltend macht, können nämlich die
Schriftsätze der Parteien gemäß Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts den
vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern. Würde jedoch
ein solcher Antrag, der den Inhalt der angemeldeten Marke selbst betrifft, vom Gericht
berücksichtigt, so würde hierdurch der vor der Beschwerdekammer verhandelte
Streitgegenstand zwangsläufig geändert.
14
Nach alledem sind im vorliegenden Fall nur die Anträge zulässig, mit denen die
Klägerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der
Sache an die Beschwerdekammer begehrt.
Zur Begründetheit
15
Die Klägerin stützt ihren Aufhebungsantrag auf zwei Klagegründe, mit denen sie rügt,
dass die Beschwerdekammer im Rahmen ihrer in der angefochtenen Entscheidung
vorgenommenen Beurteilung der Anmeldemarke Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung
Nr. 207/2009 und weiter Buchst. b dieser Bestimmung fehlerhaft angewandt habe.
16
Da die angefochtene Entscheidung hauptsächlich auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der
Verordnung Nr. 207/2009 gestützt ist, ist zunächst die Anwendung dieser Bestimmung
überprüfen und sodann darüber zu befinden, ob noch auf Buchst. b dieser Bestimmung
einzugehen ist. Da nämlich eine Marke bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen
ist, wenn nur eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten
absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September
2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg. 2002, I‑7561, Randnr. 29, und Urteil des Gerichts
2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg. 2002, I‑7561, Randnr. 29, und Urteil des Gerichts
vom 8. Juli 2008, Lancôme/HABM – CMS Hasche Sigle [COLOR EDITION], T‑160/07,
Slg. 2008, II‑1733, Randnr. 51), reicht eine ordnungsgemäße Anwendung von Art. 7
Abs. 1 Buchst. c aus, um die Klage abzuweisen.
Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen
17
Ob eine Marke einen beschreibenden Charakter hat und ob sie Unterscheidungskraft
besitzt, ist zum einen im Hinblick auf die für die Anmeldung beanspruchten Waren und
Dienstleistungen (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001, Taurus-Film/HABM [Cine
Action], T‑135/99, Slg. 2001, II‑379, Randnr. 25, und Taurus-Film/HABM [Cine Comedy],
T‑136/99 Slg. 2001, II‑397, Randnr. 25) und zum anderen anhand des Verständnisses
der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die aus den Verbrauchern dieser Waren
oder Dienstleistungen bestehen (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM
[ELLOS], T‑219/00, Slg. 2002, II‑753, Randnr. 29).
18
Die Klägerin wendet sich gegen die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise in
den Randnrn. 15 und 16 der angefochtenen Entscheidung. Sie macht geltend, dass als
die maßgeblichen Verkehrskreise nicht die englischsprachigen Verbraucher, sondern
die Durchschnittsverbraucher in dem Staat anzusehen seien, in dem der Ort liege, auf
den sich der in der Anmeldemarke verwendete geografische Namen beziehe. Hierfür
stützt sie sich auf das Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2003, Nordmilch/HABM
(OLDENBURGER) (T‑295/01, Slg. 2003, II‑4365).
19
Im vorliegenden Fall kann es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen – entgegen
den Ausführungen der Klägerin – nicht um das Schweizer Publikum handeln. Nach Art. 7
Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann
Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen
Union vorliegen. Da das Eintragungshindernis daher die Union oder einen Teil der
Union betreffen muss, ist das HABM nicht befugt, den beschreibenden Charakter der
Marke im Hinblick auf das Publikum außerhalb der Union im Allgemeinen und das
Schweizer Publikum im Besonderen zu beurteilen.
20
Diese Feststellung wird nicht durch die Rechtsprechung berührt, auf die sich die
Klägerin beruft und die die Frage betraf, ob eine Marke, die aus dem Wort „Oldenburger“
bestand, nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 für verschiedene
Milchprodukte von der Eintragung ausgeschlossen werden durfte. Es ging dort speziell
um die Ermittlung der Verkehrskreise, denen ein bestimmter geografischer Ort in einer
landwirtschaftlich geprägten Region Deutschlands bekannt war, nämlich die Stadt
Oldenburg. Im vorliegenden Fall geht es hingegen nicht um die Frage, ob die
maßgeblichen Verkehrskreise, im Hinblick auf die das absolute Eintragungshindernis zu
beurteilen ist, die Schweiz kennen oder nicht. Im vorliegenden Fall ist die Bestimmung
der maßgeblichen Verkehrskreise abhängig von allen Verbrauchern in der Union, die die
englischen Wörter „passionately“ und „swiss“ verstehen können.
21
Mit ihrer Erwägung, dass hinsichtlich dieser Verkehrskreise auf die englischsprachigen
Verbraucher abzustellen sei, die den Sinngehalt dieser beiden Wörter auf Anhieb
verstehen könnten, hat die Beschwerdekammer Art. 7 Abs. 2 der Verordnung
Nr. 207/2009 jedoch richtig angewandt, soweit sie davon ausging, dass die für die
Nr. 207/2009 jedoch richtig angewandt, soweit sie davon ausging, dass die für die
Beurteilung des absoluten Eintragungshindernisses maßgeblichen Verkehrskreise die
englischsprachigen Verbraucher seien.
Zum ersten Klagegrund: Verletzung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung
Nr. 207/2009
22
Die Klägerin tritt der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung im
Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 im Wesentlichen mit
zwei Rügen entgegen.
23
Sie macht erstens geltend, die Anmeldemarke stelle keine geografische Angabe im
Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 dar, da sie nicht
ausschließlich aus Zeichen bestehe, die zur Bezeichnung einer geografischen Herkunft
dienten. Es handele sich vielmehr um eine Phantasiebezeichnung, wobei der Ausdruck
„passionately“ einen beschreibenden Charakter ausschließe. Die Kombination der
Bestandteile „passionately“ und „swiss“ sei in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, und es
handele sich dabei nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung für die Qualitätsmerkmale
der betreffenden Waren und Dienstleistungen.
24
Die Klägerin macht zweitens geltend, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung
Nr. 207/2009 nicht der Eintragung jeder geografischen Bezeichnung entgegenstehe. Die
Eintragung sei nur ausgeschlossen, wenn die geografische Angabe in einem konkreten
Zusammenhang zu der Qualität der Waren und Dienstleistungen stehe, für die die Marke
angemeldet worden sei. Ein bloß abstrakter Hinweis auf den Ruf einer Region oder
eines Landes reiche als Nachweis für einen derartigen Zusammenhang nicht aus. Die
Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe nicht geprüft, ob die Schweiz im Kontext
der fraglichen Waren und Dienstleistungen berühmt oder bekannt sei. Das Fehlen einer
konkreten Prüfung stehe in Widerspruch zur Eintragung verschiedener Marken, die
Bezugnahmen auf die Schweiz enthielten und vom HABM bereits zugelassen worden
seien.
25
Nach Auffassung des HABM sind diese Rügen unbegründet.
26
Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind „Marken, die
ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur
Bezeichnung … der Beschaffenheit, … der geografischen Herkunft … der Ware oder
Dienstleistung dienen können“, von der Eintragung ausgeschlossen. Diese
beschreibenden Zeichen werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion
der Marke als Herkunftshinweis zu erfüllen (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober
2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Randnrn. 29 und 30).
27
Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen damit solche Zeichen
und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des
Verbrauchers eine Ware oder Dienstleistung wie die für die angemeldete Marke
beanspruchten entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen
Merkmale bezeichnen können (Urteile des Gerichtshofs vom 20. September 2001,
Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, Slg. 2001, I‑6251, Randnr. 39, und des Gerichts
vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg. 2005,
vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg. 2005,
II‑2383, Randnr. 24).
28
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgt nämlich ein im
Allgemeininteresse liegendes Ziel, das verlangt, dass Zeichen oder Angaben, die im
Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der für die Anmeldemarke beanspruchten
Waren oder Dienstleistungen dienen können, von jedermann frei verwendet werden
können. Diese Vorschrift schließt es daher aus, dass die betreffenden Zeichen oder
Angaben aufgrund der Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden
(Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P,
Slg. 2006, I‑551, Randnr. 62).
29
Namentlich an der Freihaltung von Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der
geografischen Herkunft der Warengruppen, für die die Eintragung der Marke beantragt
wird, dienen können, vor allem von geografischen Bezeichnungen, besteht ein
Allgemeininteresse, das insbesondere darauf beruht, dass diese Zeichen oder Angaben
nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Warengruppen
anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen
können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort
herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (vgl. entsprechend Urteil
des Gerichtshofs vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C‑108/97 und C‑109/97,
Slg. 1999, I‑2779, Randnr. 26).
30
Im Rahmen dieser Prüfung hat die Beschwerdekammer den beschreibenden Charakter
der Marke in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs
vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C‑273/05 P, Slg. 2007, I‑2883, Randnrn. 78 bis 80).
Um eine Marke, die aus einer Kombination von Bestandteilen besteht, als beschreibend
im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ansehen zu können,
genügt es nicht, dass für jeden der Bestandteile ein etwaiger beschreibender Charakter
festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss für die Marke selbst festgestellt werden
(Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99,
Slg. 2004, I‑1619, Randnr. 96).
31
Im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt
wird, selbst für diese Merkmale beschreibend (Urteil Koninklijke KPN Nederland, oben in
Randnr. 30 angeführt, Randnr. 98). Wenn jedoch der von einer solchen Kombination
erweckte Eindruck hinreichend weit von dem abweicht, der durch die bloße
Zusammenfügung dieser Bestandteile entsteht, also ein merklicher Unterschied
zwischen der in Rede stehenden Marke und der bloßen Summe ihrer Bestandteile
besteht, kann dieser Kombination hingegen der beschreibende Charakter fehlen (Urteil
Koninklijke KPN Nederland, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 99).
32
Daher kann sich die Beurteilung des beschreibenden Charakters der Marke nicht auf
die gesonderte Prüfung ihrer einzelnen Wort- oder sonstigen Bestandteile beschränken,
sondern sie muss auf der Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen
Verkehrskreise beruhen (vgl. entsprechend zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung
Nr. 207/2009 Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2004, SAT.1/HABM,
C‑329/02 P, Slg. 2004, I‑8317, Randnr. 35).
C‑329/02 P, Slg. 2004, I‑8317, Randnr. 35).
33
So hat der Gerichtshof beispielsweise entschieden, dass dann, wenn eine Wortmarke
nicht als eine normale Ausdrucksweise zur Bezeichnung der wesentlichen Merkmale der
fraglichen Waren und Dienstleistungen im üblichen Sprachgebrauch aufgefasst wird, ihr
durch diesen Umstand die für ihre Eintragung erforderliche hinreichende
Unterscheidungskraft verliehen werden kann (vgl. Urteil Procter & Gamble/HABM, oben
in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 39).
34
Darüber hinaus muss nach der Rechtsprechung die Unterscheidungskraft einer Marke
auch im Hinblick auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen beurteilt werden
(Urteil des Gerichts vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T‑207/06, Slg. 2007,
II‑1961, Randnr. 30).
35
Der erste Klagegrund ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.
36
Was erstens die Frage betrifft, ob die Anmeldemarke ausschließlich aus einer
geografischen Herkunftsbezeichnung besteht, ist zunächst festzustellen, dass die
Klägerin den positiven Charakter und insbesondere die qualitative Dimension, die mit
dem Adjektiv „Swiss“ in Verbindung gebracht werden, nicht in Frage stellt. Sie bestreitet
auch nicht, dass die Marke insgesamt diesen Charakter aufweist.
37
Was die umfassende Beurteilung der Anmeldemarke betrifft, ist weiter zu konstatieren,
dass die Verknüpfung der beiden Elemente, aus denen sie besteht, den Regeln der
englischen Grammatik entspricht, da das Adverb „passionately“ die Bedeutung des
Adjektivs „Swiss“ verstärkt. Die Marke kommt somit den Ausdrücken „sehr
schweizerisch“, „entschieden schweizerisch“, „deutlich schweizerisch“ oder auch
„äußerst schweizerisch“ nahe, in denen die Adverbien systematisch das Adjektiv
„schweizerisch“ verstärken. Folglich stellt die in Rede stehende Marke keine
ungewöhnliche und phantasievolle Wortkombination dar.
38
Selbst wenn bestimmte Verbraucher – wie die Klägerin geltend macht – der
Anmeldemarke eine phantasievolle Bedeutung zuschreiben könnten, ist darauf
hinzuweisen, dass der Umstand, dass eine Marke mehrere Bedeutungen haben kann,
der Anwendung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
vorgesehenen absoluten Eintragungshindernisses nicht entgegensteht. Nach der
Rechtsprechung kann ein Wortzeichen nämlich von der Eintragung ausgeschlossen
werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in
Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, oben
in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 32).
39
Damit ist die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung, dass die
Anmeldemarke PASSIONATELY SWISS von den maßgeblichen Verkehrkreisen als
eine Herkunfts- und Qualitätsbezeichnung verstanden werden könnte, nicht fehlerhaft.
40
Die erste Rüge der Klägerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
41
Zweitens ist hinsichtlich der Frage, ob es die Beschwerdekammer versäumte, einen
Zusammenhang zwischen dieser Herkunfts- und Qualitätsbezeichnung und den
fraglichen Waren und Dienstleistungen herzustellen, zunächst darauf hinzuweisen, dass
fraglichen Waren und Dienstleistungen herzustellen, zunächst darauf hinzuweisen, dass
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 die Monopolisierung einer
geografischen Herkunftsangabe durch einen Wirtschaftsteilnehmer zum Nachteil seiner
Mitbewerber zu verhindern sucht (vgl. die oben in den Randnrn. 28 und 29 angeführte
Rechtsprechung). Auch wenn grundsätzlich die Beschwerdekammer die Relevanz der
geografischen Angabe für diese Wettbewerbsverhältnisse dadurch zu prüfen hat, dass
sie den Zusammenhang zwischen dieser Herkunft und den für die Anmeldemarke
beanspruchten Waren und Dienstleistungen untersucht, bevor sie diese Marke nach
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausschließen
darf, kann doch das Ausmaß dieser Verpflichtung nach Maßgabe mehrerer Faktoren, wie
etwa der Ausdehnung, dem Ruf oder der Art der fraglichen geografischen Herkunft,
unterschiedlich ausfallen. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass eine geografische
Herkunftsbezeichnung die Wettbewerbsverhältnisse beeinflussen kann, ist hoch, wenn
es sich um eine große Region handelt, die für die Qualität einer großen Bandbreite von
Waren und Dienstleistungen bekannt ist, und gering, wenn es sich um einen ganz
bestimmten Ort handelt, dessen Bekanntheit sich auf eine begrenzte Anzahl von Waren
oder Dienstleistungen beschränkt.
42
Wie bereits dargelegt (siehe oben, Randnrn. 19 und 20), lässt sich eine
Herkunftsangabe wie die durch die Anmeldemarke vermittelte, die sich auf ein ganzes
Land bezieht, nicht mit der Herkunftsbezeichnung vergleichen, die in dem Urteil
Oldenburger (angeführt oben in Randnr. 18) in Frage stand. Ebenso wenig lässt sich ein
solcher Vergleich zu der Herkunftsangabe ziehen, um die es in dem Urteil Windsurfing
Chiemsee (oben in Randnr. 29 angeführt) ging, nämlich die Bezugnahme auf den
Chiemsee für Sportartikel.
43
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich aus dem Urteil Windurfing Chiemsee
(oben in Randnr. 29 angeführt) nicht, dass die konkrete Prüfung des Zusammenhangs,
der zwischen einer Herkunftsangabe und der betreffenden Waren- und
Dienstleistungsgruppe bestehen kann, unter allen Umständen geboten ist. In diesem
Urteil hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass die Prüfung eines solchen
Zusammenhangs insbesondere dann geboten ist, wenn vernünftigerweise für die Zukunft
zu erwarten ist, dass die geografische Bezeichnung, für die die Eintragung als Marke
beantragt wird, mit den in Rede stehenden Waren in Verbindung gebracht werden wird
(Urteil Windsurfing Chiemsee, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnrn. 29 bis 32). Ist die
geografische Bezeichnung hingegen bereits bekannt oder berühmt, kann sich das HABM
darauf beschränken, das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs festzustellen.
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Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in den Randnrn. 20, 22 und 23 der
angefochtenen Entscheidung jedoch zutreffend festgestellt, dass Waren und
Dienstleistungen, die aus der Schweiz stammen, allgemein als solche von hoher Qualität
wahrgenommen werden und dass der Wortbestandteil „swiss“ der Anmeldemarke nicht
nur eine Information über die geografischen Herkunft der betreffenden Waren und
Dienstleistungen vermittelt, sondern auch eine Qualitätskriterium bietet. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass – wie oben in Randnr. 36 festgestellt – die
Klägerin selbst den guten Ruf anerkennt, den der geografische Name der Schweiz
genießt.
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Unter diesen Umständen musste die Beschwerdekammer nicht für jede der betroffenen
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Unter diesen Umständen musste die Beschwerdekammer nicht für jede der betroffenen
Waren und Dienstleistungen prüfen, ob die Bezugnahme auf die Schweiz ein absolutes
Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
darstellte. Sie durfte sich wegen des allgemein anerkannten Rufs eines Landes wie der
Schweiz vielmehr darauf beschränken, in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung
festzustellen, dass das Zeichen PASSIONATELY SWISS für die Dienstleistungen der
Klassen 35, 41, 43 und 44 des Abkommens von Nizza lediglich als ein Hinweis auf die
für die Schweiz stehende Qualität und Exklusivität sowie die damit einhergehende
schweizerische Gemütlichkeit verstanden würde, und in Randnr. 23 der angefochtenen
Entscheidung hinzuzufügen, dass die Waren der Klasse 16 des Abkommens von Nizza
den beschreibenden Gehalt des Zeichens wiedergäben und für die betreffenden
Dienstleistungen förderlich sein könnten.
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Schließlich entsteht dem HABM daraus, dass es in früheren Verfahren die Eintragung
von Marken mit Hinweisen auf die Schweiz zugelassen haben mag, nicht die
Verpflichtung, dies im vorliegenden Fall ebenfalls zu tun. Die Dienststellen des HABM
müssen zwar nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung im Rahmen der
Prüfung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke Entscheidungen berücksichtigen, die
zu ähnlichen Anmeldungen ergangen sind, und ein besonderes Augenmerk auf die
Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil des Gerichtshofs
vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, noch nicht in
der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 73 und 74; vgl. ferner entsprechend
Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Februar 2009, Bild digital und ZVS, C‑39/08 und
C‑43/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17).
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Nach ständiger Rechtsprechung sind die Entscheidungen der Beschwerdekammern
des HABM über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke gemäß der
Verordnung Nr. 207/2009 jedoch gebundene Entscheidungen und keine
Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein
auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer früheren
Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofs vom 26. April 2007,
Alcon/HABM, C‑412/05 P, Slg. 2007, I‑3569, Randnr. 65, und des Gerichts vom 24.
November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, Slg.
2005, II‑4891, Randnr. 71).
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Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht entschieden, dass die
Anmeldemarke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der
Eintragung auszuschließen ist. Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet
zurückzuweisen.
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Da die Zurückweisung der angemeldeten Marke nicht rechtsfehlerhaft war, ist nach der
oben in Randnr. 16 angeführten Rechtsprechung auf den zweiten Klagegrund nicht mehr
einzugehen.
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Folglich ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Kosten
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Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist,
sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Mövenpick Holding trägt die Kosten.
Pelikánová
Jürimäe
Van der Woude
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Dezember 2011.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.