Urteil des EuG vom 26.11.2014

Beschwerdekammer, Internationale Marke, Verordnung, Muster Und Modelle

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)
26. November 2014
)
)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der
Gemeinschaftsbildmarke Alifoods – Ältere internationale und Gemeinschaftswortmarken
ALDI – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine
Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 –
Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 2868/95“
In der Rechtssache T‑240/13
Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, L. Kolks und
C. Fürsen,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
vertreten durch A. Pohlmann als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM:
Alifoods SA
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des
HABM vom 25. Februar 2013 (Sache R 407/2012‑4) zu einem Widerspruchsverfahren
zwischen der Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG und der Alifoods SA
erlässt
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie der Richter O. Czúcz und
A. Popescu (Berichterstatter),
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 25. April 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klageschrift,
aufgrund der am 19. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortung des HABM,
aufgrund der Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach
der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters
gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Am 29. Oktober 2010 meldete die Alifoods SA nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine
Gemeinschaftsmarke an.
2
Dabei handelt es sich um folgendes Bildzeichen:
3
Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 32 und 35
des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und
geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 29: „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; Konserviertes,
tiefgefrorenes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees),
Konfitüren, Kompott; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und ‑fette“;
– Klasse 32: „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere
Präparate für die Zubereitung von Getränken“;
– Klasse 35: „Werbung; Dienstleistungen im Bereich Management im Handel;
Unternehmensverwaltungsdienste; Bürodienstleistungen; Organisation von
Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Groß- und/oder
Einzelhandelsverkauf in Geschäften von Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild,
Fleischextrakten, konserviertem, tiefgekühltem, getrocknetem und gekochtem Obst
und Gemüse, Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotten, Eiern, Milch und
Milchprodukten, Speiseölen und ‑fetten, Bieren, Mineralwässern und
kohlensäurehaltigen
Wässern
und
anderen
alkoholfreien
Getränken,
kohlensäurehaltigen
Wässern
und
anderen
alkoholfreien
Getränken,
Fruchtgetränken und Fruchtsäften, Sirupen und anderen Präparaten für die
Zubereitung von Getränken; Groß- und/oder Einzelhandelsverkauf und Verkauf
über weltweite Datennetze von Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild, Fleischextrakten,
konserviertem, tiefgekühltem, getrocknetem und gekochtem Obst und Gemüse,
Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotten, Eiern, Milch und Milchprodukten,
Speiseölen und ‑fetten, Bieren, Mineralwässern und kohlensäurehaltigen Wässern
und anderen alkoholfreien Getränken, Fruchtgetränken und Fruchtsäften, Sirupen
und anderen Präparaten für die Zubereitung von Getränken“.
4
Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr.
4/2011 vom 7. Januar 2011 veröffentlicht.
5
Am 7. April 2011 erhob die Klägerin, die Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG, gegen die
Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren und
Dienstleistungen Widerspruch nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009.
6
Der Widerspruch war auf folgende ältere Marken gestützt:
– die internationale Wortmarke ALDI, die mit Schutzwirkung für die Europäische
Union am 11. August 2005 unter der Nr. 870896 für Waren und Dienstleistungen
der Klassen 35, 38, 40, 41 und 42 eingetragen worden war (im Folgenden:
internationale Marke). In der für die vorliegende Klage allein maßgeblichen Klasse
35 handelte es sich dabei um die Dienstleistungen: „Werbung Geschäftsführung;
Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Einzelhandelsverkauf von Waren aller Art;
Online- Einzelhandelsverkauf von Waren aller Art; Betrieb von Supermärkten,
Einzelhandelsgeschäften und Discount-Einzelhandelsgeschäften; Werbung im
Internet für Dritte; Bereitstellen von Informationen im Internet, nämlich Informationen
über Konsumentenprodukte, Informationen zur Verbraucherberatung und
Informationen zum Kundenservice; organisatorische Abwicklung von Geschäften
für Dritte, auch im Internet; Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von
Waren und die Erbringung von Dienstleistungen für Dritte, auch im Internet“;
– die am 27. Dezember 2000 angemeldete und am 3. August 2007 unter der
Nr. 2019867 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 9, 16, 24, 25, 29, 30,
31, 32, 33, 34 und 36 eingetragene Gemeinschaftswortmarke ALDI (im Folgenden:
ältere Marke Nr. 1). In den für die vorliegende Klage allein maßgeblichen Klassen
29 und 32 handelte es sich dabei um die Waren:
– Klasse 29: „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes,
getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees),
Konfitüren; Eier, Milch und Milchprodukte, insbesondere Butter, Käse, Sahne,
Quark, Joghurt, Kefir, Desserts von zartschmelzender bis feinschaumiger
Beschaffenheit, hergestellt aus Milch und Milcherzeugnissen unter Zusatz von
konsistenzgebenden Stoffen wie Speisestärke, Gelatine sowie pflanzlichen
Dickungs- und Gelierstoffen, Geschmackszutaten wie Kakao, Kaffee-Extrakt,
Fruchtbestandteilen sowie natürlichen und/oder künstlichen Aromastoffen;
Speisefette und Emulgatoren; Speiseöle und ‑fette; Fleisch-, Fisch-, Obst-,
Gemüsekonserven“;
Gemüsekonserven“;
– Klasse 32: „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere
Präparate für die Zubereitung von Getränken“.
– die am 11. September 2003 angemeldete und am 11. November 2004 unter der Nr.
3360955 für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 39 eingetragene
Gemeinschaftswortmarke ALDI (im Folgenden: ältere Marke Nr. 2). In der für die
vorliegende Klage allein maßgeblichen Klasse 35 handelte es sich dabei um die
Dienstleistungen: „Einzelhandelsdienstleistungen in allen Produktbereichen;
Online-Einzelhandelsdienstleistungen in allen Produktbereichen; Betrieb von
Supermärkten, Einzelhandelsgeschäften und Discount-Einzelhandelsgeschäften;
Werbung im Internet für Dritte; Bereitstellen von Informationen im Internet, nämlich
Informationen über Konsumentenprodukte, Informationen zur Verbraucherberatung
und Informationen zum Kundenservice“.
7
Mit dem Widerspruch wurde das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der
Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht.
8
Am 7. Februar 2012 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch in vollem
Umfang zurück.
9
Am 22. Februar 2012 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der
Widerspruchsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim
HABM Beschwerde ein.
10
Mit Entscheidung vom 25. Februar 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung)
wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück.
11
Als Erstes vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass die Klägerin, da sie nur
einen Auszug aus der Datenbank des HABM vorgelegt habe, nicht nach Regel 19 Abs. 1
und 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13.
Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) in geänderter Fassung die Existenz, die
Gültigkeit und den Schutzumfang der internationalen Marke nachgewiesen habe. Die
Beschwerdekammer hat daher den Widerspruch zurückgewiesen, soweit er auf diese
Marke gestützt war (Rn. 10 bis 13 der angefochtenen Entscheidung).
12
Die Beschwerdekammer meinte als Zweites, dass, da es sich bei den zu
berücksichtigenden älteren Marken um Gemeinschaftsmarken handele, das relevante
Schutzgebiet das Gebiet der Europäischen Union sei und dass die maßgeblichen
Verkehrskreise aus Durchschnittsverbrauchern der breiten Öffentlichkeit bestünden,
deren Aufmerksamkeitsgrad nicht über dem Durchschnitt liege, sowie, für einen Teil der
betreffenden Dienstleistungen, aus Verbrauchern, die über spezifische berufliche
Kenntnisse
oder
entsprechenden
Sachverstand
verfügten
und
deren
Aufmerksamkeitsgrad über dem Durchschnitt liege (Rn. 15 und 37 der angefochtenen
Entscheidung).
13
Als Drittes ging die Beschwerdekammer davon aus, dass die von der angemeldeten
13
Als Drittes ging die Beschwerdekammer davon aus, dass die von der angemeldeten
Marke erfassten Waren mit den von den einschlägigen älteren Marken erfassten Waren
identisch seien (Rn. 22 und 23 der angefochtenen Entscheidung). In Bezug auf die von
der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen gelangte sie erstens zu dem
Ergebnis, dass sich einige dieser Dienstleistungen von den von diesen älteren Marken
erfassten Waren und Dienstleistungen unterschieden, zweitens, dass andere
Dienstleistungen mit Dienstleistungen, die mit der älteren Marke Nr. 2 gekennzeichnet
seien, ähnlich seien, drittens, dass weitere Dienstleistungen mit Dienstleistungen, die mit
der älteren Marke Nr. 1 gekennzeichnet seien, einen mittleren Grad an Ähnlichkeit
aufwiesen, sich aber von den mit der älteren Marke Nr. 2 gekennzeichneten
Dienstleistungen unterschieden, und schließlich, dass weitere Dienstleistungen mit
Dienstleistungen, die mit der älteren Marke Nr. 2 gekennzeichnet seien, identisch seien
(Rn. 24 bis 27 der angefochtenen Entscheidung).
14
Als Viertes führte die Beschwerdekammer aus, dass die einander gegenüberstehenden
Zeichen in Bild und Klang eine schwache Ähnlichkeit aufwiesen (Rn. 31 und 32 der
angefochtenen Entscheidung). Zur begrifflichen Ähnlichkeit stellte sie zum einen fest,
dass der Wortbestandteil „alifoods“ als solcher und der Wortbestandteil „aldi“ keine
Bedeutung hätten, und zum anderen, dass, da das Wort „foods“ von den maßgeblichen
Verkehrskreisen verstanden werde, die einander gegenüberstehenden Zeichen in
begrifflicher Hinsicht nicht ähnlich seien (Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung).
15
Als Fünftes ging die Beschwerdekammer davon aus, dass für die Waren und
Dienstleistungen, für die die einschlägigen älteren Marken eingetragen seien, das
Vorliegen einer erhöhten Kennzeichnungskraft nicht nachgewiesen worden sei (Rn. 17
bis 20 der angefochtenen Entscheidung). Im Übrigen sei aufgrund des Fehlens jeglicher
Bedeutung dieser älteren Marken im Hinblick auf die betreffenden Waren und
Dienstleistungen die originäre Kennzeichnungskraft der älteren Marken als normal
anzusehen (Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung).
16
Als Sechstes gelangte die Beschwerdekammer bei der umfassenden Beurteilung der
Verwechslungsgefahr zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der schwachen
bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen und der allenfalls normalen
Kennzeichnungskraft der einschlägigen älteren Marken beim relevanten Publikum selbst
bei identischen Waren und Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr vorliege, und
zwar auch bei dem Publikum mit allenfalls durchschnittlichem Aufmerksamkeitsgrad
(Rn. 34 bis 39 der angefochtenen Entscheidung).
Anträge der Parteien
17
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
18
Das HABM beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
1. Zulässigkeit der erstmaligen Vorlage bestimmter Unterlagen vor dem Gericht
19
Das HABM macht geltend, dass einige der von der Klägerin beim Gericht eingereichten
Unterlagen, nämlich die Anlagen A 4 bis A 7 der Klageschrift, und zwar ein Auszug aus
einer Internetseite, eine Werbebroschüre, die Übersetzung eines in einer
portugiesischen Zeitschrift erschienenen Artikels sowie die Trefferliste einer
Internetrecherche mit Hilfe einer Suchmaschine, die nach Meinung der Klägerin die
Bekanntheit der „älteren Marke ALDI“ belegten, neue Beweismittel seien, die nicht im
Verwaltungsverfahren vor dem HABM eingereicht worden und daher unzulässig seien.
20
Hierzu ist festzustellen, dass eine Prüfung der Verwaltungsakte des Verfahrens vor dem
HABM tatsächlich ergibt, dass die Unterlagen in den Anlagen A 4 bis A 7 zur Klageschrift
erstmals beim Gericht eingereicht worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber
die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den
Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der
Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht
erstmals bei ihm eingereichter Beweismittel den Sachverhalt zu überprüfen. Somit sind
die genannten Unterlagen zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu
werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM –
LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, Slg, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort
angeführte Rechtsprechung).
2. Begründetheit
21
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie erstens einen
Verstoß gegen Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2868/95 der
Kommission und zweitens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung
Nr. 207/2009 rügt.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr.
2868/95
22
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdekammer ein Rechtsfehler
unterlaufen sei, als sie den auf die internationale Marke gestützten Widerspruch wegen
angeblich fehlenden Nachweises der Existenz dieser Marke zurückgewiesen habe.
23
Das HABM hält dieses Vorbringen für unbegründet.
24
Gemäß Regel 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 wird der Widerspruch als
unbegründet abgewiesen, wenn der Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19
Abs. 1 dieser Verordnung genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den
Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts sowie seine Befugnis zur
Einlegung des Widerspruchs belegt.
25
Regel 19 der Verordnung Nr. 2868/95 bestimmt:
„(1) Das Amt gibt dem Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und
Bemerkungen zur Stützung seines Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen,
Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits nach Regel 15 Absatz 3
vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem
Tag der Eröffnung des Widerspruchsverfahrens …
(2) Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist muss der Widersprechende außerdem
einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang seiner älteren
Marke oder seines älteren Rechts einreichen … Im Besonderen muss der
Widersprechende folgende Beweismittel vorlegen:
a) Wird der Widerspruch auf eine Marke gestützt, die keine Gemeinschaftsmarke ist,
so ist ihre Anmeldung oder Eintragung wie folgt zu belegen:
i) …;
ii) wenn die Marke eingetragen ist, durch eine Abschrift der Eintragungsurkunde
oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die
Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige
Verlängerung hinausgeht, oder durch gleichwertige Schriftstücke der Stelle,
die die Markeneintragung vorgenommen hat;
…“
26
Die Beschwerdekammer hat in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt,
dass die Klägerin, obwohl die unter der Nr. 870896 eingetragene ältere Bildmarke ALDI
eine internationale Marke sei, nur einen Auszug aus der Datenbank des HABM vorgelegt
habe. Ein solcher Auszug – so heißt es in dieser Randnummer weiter – sei keine
Abschrift der einschlägigen Eintragungsurkunde oder eines gleichwertigen Schriftstücks
der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen habe, hier also der Weltorganisation
für geistiges Eigentum (WIPO).
27
Die Klägerin stellt nicht in Abrede, nur einen Auszug aus der Datenbank des HABM
vorgelegt zu haben, und erläutert in der Klageschrift, von ihr sei ein „offizieller Auszug
aus der … Datenbank“ des HABM vorgelegt worden, was auch aus der Verwaltungsakte
des Verfahrens vor dem HABM hervorgehe.
28
Mithin ist festzustellen, dass das von der Klägerin vorgelegte Schriftstück, da das HABM
für die Verwaltung der internationalen Registrierungen nicht zuständig und auch nicht die
Stelle im Sinne von Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2868/95 ist, die
die Markeneintragung vorgenommen hat, keinen Nachweis über die Existenz, die
Gültigkeit und den Schutzumfang der geltend gemachten internationalen Marke im Sinne
dieser Bestimmung darstellt. Daher ist der Beurteilung der Beschwerdekammer insoweit
beizupflichten.
29
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass diese Beurteilung – wie von der
Beschwerdekammer in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung durch die Bezugnahme
Beschwerdekammer in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung durch die Bezugnahme
auf ihre frühere Entscheidungspraxis nahegelegt – durch die teleologische Auslegung
der maßgebenden Bestimmungen gestützt wird. Nach Art. 152 der Verordnung
Nr. 207/2009 erstreckt sich die Veröffentlichung einer internationalen Registrierung, in
der die Union benannt ist, nämlich nur auf bestimmte Angaben wie die Wiedergabe der
Marke und die Nummern der Erzeugnis- oder Dienstleistungsklassen, für die ein Schutz
in Anspruch genommen wird, nicht aber das Verzeichnis dieser Waren oder
Dienstleistungen. Dieses Verzeichnis wird vom HABM nicht übersetzt und ist somit nur in
den drei Sprachen verfügbar, in denen die WIPO die internationale Registrierung
veröffentlicht hat, nämlich in englischer, in spanischer und in französischer Sprache.
30
Würde eine solche vom HABM veröffentlichte Information als hinreichend für den
Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang der betreffenden
Marke angesehen und die internationale Registrierung, in der die Union benannt ist,
insoweit als Gemeinschaftsmarke behandelt, würde diese daher eine
Vorzugsbehandlung erfahren. Da nämlich in allen Widerspruchsverfahren, auch in
denen, die in einer anderen Sprache als denjenigen geführt werden, in denen die WIPO
die internationalen Registrierungen veröffentlicht, die Dokumente, die die Existenz
älterer Rechte belegen, für alle Arten dieser Rechte in der Verfahrenssprache vorliegen
müssen, würden die internationalen Registrierungen, in denen die Union benannt ist,
daher in den Fällen, in denen die Verfahrenssprache des Widerspruchsverfahrens eine
der beiden anderen Amtssprachen des HABM, nämlich Deutsch oder Italienisch, wäre,
insoweit in den Genuss einer Befreiung gelangen. In diesen Fällen läge das Verzeichnis
der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nämlich nicht in der Verfahrenssprache
vor. Eine solche Vorzugsbehandlung sieht aber weder die Verordnung Nr. 207/2009
noch die Verordnung Nr. 2868/95 vor.
31
Würde im Übrigen die vom HABM veröffentlichte Information nur in denjenigen
Widerspruchsverfahren als hinreichend für den Nachweis über die Existenz, die
Gültigkeit und den Schutzumfang der betreffenden Marke angesehen, in denen die
Verfahrenssprache mit einer der drei Sprachen zusammenfällt, in denen die WIPO ihre
internationalen Registrierungen veröffentlicht, stünde dies nicht nur in Widerspruch zum
Wortlaut und zur Auslegung der betreffenden Bestimmungen, sondern schüfe auch in
rechtlicher Hinsicht Unsicherheit und Ungleichheit.
32
Demnach hat die Beschwerdekammer zu Recht in Rn. 13 der angefochtenen
Entscheidung festgestellt, dass der Widerspruch, soweit er auf die geltend gemachte
internationale Marke gestützt sei, als unbegründet zurückzuweisen sei.
33
Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
34
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass unter Berücksichtigung der Identität der in
Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sowie in Anbetracht der hochgradigen
Zeichenähnlichkeit in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht und der erhöhten
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken eine Verwechslungsgefahr im Sinne von
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe.
35
Das HABM macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer sei zu Recht zu
35
Das HABM macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer sei zu Recht zu
dem Ergebnis gelangt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine
Verwechslungsgefahr bestehe.
36
Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdekammer in Rn. 13 der
angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, dass der Widerspruch, soweit er
auf die internationale Marke gestützt sei, als unbegründet zurückzuweisen sei (siehe
oben, Rn. 32). Der vorliegende Klagegrund ist daher im Hinblick auf die älteren Marken
Nrn. 1 und 2 zu prüfen.
37
Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke
auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen,
wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder
Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das
Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere
Marke Schutz genießt. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 207/2009
gehören zu den älteren Marken die Gemeinschaftsmarken.
38
Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das
Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus
demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen
stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr
entsprechend der Wahrnehmung des maßgeblichen Publikums von den in Rede
stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen umfassend und unter
Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der
Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli
2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS],
T‑162/01, Slg, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf einen normal
informierten
und
angemessen
aufmerksamen
und
verständigen
Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der
Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar
2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg, EU:T:2007:46,
Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39
Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine
Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den
einander gegenüberstehenden Marken und zugleich eine Identität oder Ähnlichkeit der
mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich
hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009,
Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg, EU:T:2009:14,
Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40
Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist die von der Beschwerdekammer
vorgenommene Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen zwischen den einander
gegenüberstehenden Zeichen zu überprüfen.
gegenüberstehenden Zeichen zu überprüfen.
Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen
41
Die Definition der maßgeblichen Verkehrskreise wird von der Klägerin nicht in Zweifel
gezogen und ist nicht in Frage zu stellen. In diesem Zusammenhang hat die
Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass es sich
bei den zu berücksichtigenden älteren Marken um Gemeinschaftsmarken handele und
das relevante Schutzgebiet daher das Gebiet der Europäischen Union sei. Zudem hat
sie in den Rn. 15 und 37 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten,
dass die maßgeblichen Verkehrskreise für die meisten der in Rede stehenden Waren
und Dienstleistungen aus Durchschnittsverbrauchern der breiten Öffentlichkeit
bestünden, deren Aufmerksamkeitsgrad nicht über dem Durchschnitt liege, und für einen
Teil der betreffenden Dienstleistungen, wie z. B. die Werbung, aus Verbrauchern, die
über spezifische berufliche Kenntnisse oder entsprechenden Sachverstand verfügten
und deren Aufmerksamkeitsgrad über dem Durchschnitt liege.
Zum Vergleich der Zeichen
42
Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der bildlichen,
klanglichen oder begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen ist
auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere
die kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für
die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf
an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder
Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke
regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl.
Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg, EU:C:2007:333, Rn. 35 und
die dort angeführte Rechtsprechung).
43
Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf sich nicht darauf beschränken, dass
nur ein Bestandteil einer komplexen Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke
verglichen wird. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu
vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere
Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis
der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein
können (vgl. Urteil HABM/Shaker, oben in Rn. 42 angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 41 und
die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur
dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen
Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile HABM/Shaker, oben in Rn. 42
angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM,
C‑193/06 P, EU:C:2007:539, Rn. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die
maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen
Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu
vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, EU:C:2007:539, Rn. 43).
44
Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 31 und 32 der angefochtenen Entscheidung
ausgeführt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild und Klang eine
schwache Ähnlichkeit aufwiesen. In begrifflicher Hinsicht vertrat sie in Rn. 33 der
angefochtenen Entscheidung zum einen die Auffassung, dass der Wortbestandteil
„alifoods“ als solcher und der Wortbestandteil „aldi“ keine Bedeutung hätten, und zum
anderen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen, da das Wort „foods“ von den
maßgeblichen Verkehrskreisen verstanden werde, in begrifflicher Hinsicht nicht ähnlich
seien.
45
Nach Ansicht der Klägerin ist die Beurteilung der Beschwerdekammer irrig, da die
einander gegenüberstehenden Zeichen in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht eine
erhöhte Kennzeichnungskraft aufwiesen, was das HABM bestreitet. Die Klägerin ist
ferner der Meinung, dass die Beschwerdekammer den Bestandteil „foods“ übergewichtet
habe, der glatt beschreibend sei.
– Zum bildlichen Vergleich
46
Was den bildlichen Vergleich betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gegen eine
Prüfung, ob zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke bildliche Ähnlichkeit besteht,
nichts einzuwenden ist, da diese beiden Markenarten Gegenstand einer grafischen
Gestaltung sind, die einen optischen Eindruck vermitteln kann (vgl. Urteil vom 4. Mai
2005, Chum/HABM – Star TV [STAR TV], T‑359/02, Slg. EU:T:2005:156, Rn. 43 und die
dort angeführte Rechtsprechung).
47
Als Erstes hat die Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung bei
ihrem bildlichen Vergleich auf den Gesamteindruck der betreffenden Zeichen abgestellt.
In den Rn. 30 und 31 der angefochtenen Entscheidung hat sie darauf hingewiesen, dass
die angemeldete Marke bildliche Elemente und einen Wortbestandteil enthalte, während
die älteren Marken nur aus einem Wortelement bestünden. In Rn. 30 der angefochtenen
Entscheidung hat sie festgestellt, dass der Wortbestandteil „alifoods“ der angemeldeten
Marke ihren dominierenden Bestandteil darstelle, ohne jedoch weitere Elemente, aus
denen diese Marke besteht, als vernachlässigbar anzusehen. In dieser Randnummer hat
sie weiter ausgeführt, dass, obwohl die meisten maßgeblichen Verbraucher den zweiten
Teil dieses Wortbestandteils, also „foods“, verstünden und ihn als die betreffenden
Waren und Dienstleistungen beschreibend wahrnähmen, dieser Teil beim umfassenden
Vergleich der Zeichen nicht vernachlässigt werden dürfe.
48
Die Klägerin hält den Bestandteil „ali“ für das dominierende Element der
Anmeldemarke, das auch in den älteren Marken enthalten sei. Zudem werde der
Bestandteil „foods“ der angemeldeten Marke beim angesprochenen Verkehr nicht haften
bleiben. Zum einen widme der Verbraucher dem Anfang einer Marke im Allgemeinen
mehr Aufmerksamkeit als deren Ende und merke sich im Allgemeinen den Anfang
besser als deren Ende. Zum anderen werde das Wort „foods“ von den maßgeblichen
Verkehrskreisen im Hinblick auf seinen glatt beschreibenden Charakter nicht als Teil
einer Marke wahrgenommen, sondern lediglich als generischer Begriff. Die Klägerin
schließt daraus, dass eine schriftbildliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden
Zeichen gegeben sei, da das dominierende Element der angemeldeten Marke nur
geringe Abweichungen zu den älteren Marken aufweise.
49
Es ist zu bemerken, dass die älteren Marken, wie die Beschwerdekammer in Rn. 30 der
angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, aus einem Wortbestandteil bestehen, hier
angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, aus einem Wortbestandteil bestehen, hier
„aldi“, die angemeldete Marke aber aus Bildelementen und zugleich einem
Wortbestandteil gebildet wird. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich nämlich um
eine zusammengesetzte Marke bestehend aus dem mit Ausnahme des großen
Anfangsbuchstabens in Kleinbuchstaben geschriebenen Wort „alifoods“, das abgesehen
von dem gelben Punkt über dem Buchstaben „i“ ganz in Rot gehalten ist, sowie aus zwei
dieses Wort überwölbenden Bögen, deren einer von grüner und deren anderer von roter
Farbe ist.
50
Wie die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung zutreffend
festgestellt hat, wird der Bestandteil „foods“ von einem der englischen Sprache kundigen
Teil der maßgeblichen Verkehrskreise verstanden. Selbst wenn er als allgemeine
Bezugnahme auf Lebensmittel aufgefasst wird, ist er nicht für sämtliche von der
Anmeldemarke erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend.
51
Ferner ist er, wie die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung
ausgeführt hat, ebenso wie der Bestandteil „ali“ fester Bestandteil der angemeldeten
Marke.
52
Das Wortelement „alifoods“ beginnt nämlich mit einem Großbuchstaben und setzt sich
in Kleinschrift fort, wobei alle Buchstaben im selben roten Schrifttyp wiedergegeben
werden und schließlich das Wortelement „alifoods“ als Ganzes durch die beiden Bögen,
die es überwölben, gehalten zu werden scheint.
53
Außerdem schenkt der Verbraucher zwar normalerweise den Wortanfängen größere
Aufmerksamkeit, doch kann diese Erwägung entgegen dem Vorbringen der Klägerin
nicht in allen Fällen gelten und den Grundsatz entkräften, dass die Prüfung der
Ähnlichkeit der Marken den von ihnen hervorgerufenen Gesamteindruck berücksichtigen
muss (Urteile vom 9. September 2008, Honda Motor Europe/HABM – Seat [MAGIC
SEAT], T‑363/06, Slg. EU:T:2008:319, Rn. 38, und vom 23. September 2011, NEC
Display Solutions Europe/HABM – C More Entertainment [see more], T‑501/08,
EU:T:2011:527, Rn. 38).
54
Daher ist die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung entgegen
dem Vorbringen der Klägerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Bestandteil „foods“
nicht vernachlässigt werden dürfe.
55
Im Übrigen sind die Bildelemente der angemeldeten Marke – anders als die Klägerin
vorträgt – nicht nur verzierender Natur. Es ist davon auszugehen, dass die Bildelemente
und der Wortbestandteil der Anmeldemarke und der älteren Marken, konkret ihre oben in
Rn. 49 beschriebene jeweilige Anordnung und Farbe, dazu beitragen, das Bild zu
bestimmen, das die maßgeblichen Verkehrskreise von den älteren Marken und der
angemeldeten Marke im Gedächtnis behalten, so dass sie bei der Betrachtung der
Marken nicht vernachlässigt werden dürfen.
56
Nach der oben in Rn. 43 wiedergegebenen Rechtsprechung muss dem bildlichen
Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen daher die Gesamtheit ihrer Bild-
und Wortelemente zugrunde gelegt werden.
57
Als Zweites ist nach dem bildlichen Vergleich der einander gegenüberstehenden
Zeichen festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen
Entscheidung zu dem fehlerhaften Ergebnis gelangt ist, dass die angemeldete Marke
und die älteren Marken Nrn. 1 und 2, jeweils als Ganzes betrachtet, eine geringe
Ähnlichkeit aufwiesen.
58
Erstens nämlich sind die oben in Rn. 49 beschriebenen Bildelemente der
angemeldeten Marke nicht nur vernachlässigbare Zierelemente, sondern tragen dazu
bei, einen sehr unterschiedlichen bildlichen Eindruck der in Rede stehenden Zeichen zu
erwecken.
59
Was zweitens den bildlichen Vergleich der Wortbestandteile der einander
gegenüberstehenden Zeichen angeht, hat die Beschwerdekammer in Rn. 31 der
angefochtenen Entscheidung zutreffend angenommen, dass die Elemente „alifoods“ und
„aldi“ in ihren ersten beiden Buchstaben, die in derselben Reihenfolge angeordnet seien,
übereinstimmten. Im Übrigen enthalten diese Wortbestandteile zwar beide die
Buchstaben „i“ und „d“, jedoch an unterschiedlichen Stellen, nämlich im Wortbestandteil
der angemeldeten Marke an dritter und an siebter Stelle und in dem der älteren Marken
an vierter und an dritter Stelle. Die Wortbestandteile der einander gegenüberstehenden
Zeichen haben zudem eine sehr unterschiedliche Länge, da der Wortbestandteil der
älteren Marken aus vier, derjenige der angemeldeten Marke jedoch aus acht Buchstaben
besteht. Daher erlaubt die Übereinstimmung der Buchstaben „a“ und „l“ sowie das
Vorhandensein der beiden Buchstaben „i“ und „d“ in den Wortbestandteilen der einander
gegenüberstehenden Zeichen nicht, eine Ähnlichkeit dieser Bestandteile zu bejahen, die
sich, als Ganzes betrachtet, erheblich unterscheiden. Zudem ist darauf hinzuweisen,
dass nach der Rechtsprechung, selbst wenn zwei Marken Wortelemente enthalten, die in
hohem Maße ähnlich sind – was hier nicht der Fall ist –, daraus allein noch nicht auf das
Bestehen einer bildlichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen
geschlossen werden kann. So kann das Vorhandensein von speziell und originell
gestalteten Bildbestandteilen in einem der Zeichen zur Folge haben, dass jedes Zeichen
einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorruft (Urteil vom 24. November 2005,
Simonds Farsons Cisk/HABM – Spa Monopole [KINJI by SPA], T‑3/04, Slg.
EU:T:2005:418, Rn. 48; vgl. auch in diesem Sinne Urteil GIORGIO BEVERLY HILLS,
oben in Rn. 38 angeführt, EU:T:2003:199, Rn. 74).
60
Selbst wenn man das Vorbringen der Klägerin als zutreffend unterstellt, dass sich die
Aufmerksamkeit der Verbraucher insbesondere auf den Anfang der Wortbestandteile der
einander gegenüberstehenden Zeichen richte, rufen daher im vorliegenden Fall die
beiden Zeichen in Anbetracht des Unterschieds zwischen diesen Wortbestandteilen als
Ganzen und der Unterschiede im Zusammenhang mit den Bildelementen der
angemeldeten Marke einen unterschiedlichen optischen Gesamteindruck hervor und
weisen entgegen der von der Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen
Entscheidung vertretenen Auffassung weder eine schwache bildliche Ähnlichkeit noch
gar – wie die Klägerin vorträgt – eine hochgradige Ähnlichkeit auf.
61
Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die einander
gegenüberstehenden Zeichen einen unterschiedlichen bildlichen Gesamteindruck
hervorrufen.
hervorrufen.
– Zum klanglichen Vergleich
62
Die Beschwerdekammer hat in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt,
dass die angemeldete Marke und die älteren Marken eine schwache klangliche
Ähnlichkeit aufwiesen. Die angemeldete Marke werde in drei und die älteren Marken
würden in zwei Silben ausgesprochen, weshalb eine nur schwache Ähnlichkeit der
einander gegenüberstehenden Zeichen gegeben sei, denn die ersten beiden Silben
dieser Zeichen würden unterschiedlich ausgesprochen und die dritte Silbe der
angemeldeten Marke habe keine Entsprechung in den älteren Marken.
63
Die Klägerin hält die Beurteilung durch die Beschwerdekammer für falsch. Ihrer
Meinung nach ist für die klangliche Zeichenähnlichkeit das Wort „ali“ bedeutsam, das
beachtliche Ähnlichkeiten zu den älteren Marken aufweise. Sie verfügten nicht nur über
eine identische Vokalfolge „a-i“, sondern stimmten darüber hinaus auch im Wortinneren
im Konsonanten „l“ überein. Durch das bloße Weglassen eines Buchstabens im ohnehin
wenig beachteten Wortinneren werde nicht genügend phonetischer Abstand geschaffen,
so dass insoweit beachtliche Ähnlichkeit bestehe. Das Wortelement „foods“ werde bei
den Verbrauchern nicht haften bleiben, da es glatt beschreibend sei.
64
Es ist darauf hinzuweisen, dass im strengen Sinne die klangliche Wiedergabe eines
komplexen Zeichens der aller seiner Wortbestandteile entspricht, unabhängig von ihren
grafischen Besonderheiten, die zur Untersuchung des Zeichens auf der bildlichen Ebene
gehören (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2013, Eckes-Granini/HABM – Panini [PANINI],
T‑487/12, EU:T:2013:637, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher sind
die Bildelemente der angemeldeten Marke bei ihrem klanglichen Vergleich mit den
älteren Marken nicht zu berücksichtigen.
65
Im vorliegenden Fall ist daran zu erinnern, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin
der Bestandteil „foods“ des Wortelements der angemeldeten Marke aus den bereits
dargelegten Gründen (siehe oben, Rn. 50, 51 und 53) nicht vernachlässigt werden darf.
Daher sind der Wortbestandteil „aldi“ der älteren Marken und der Wortbestandteil
„alifoods“ der angemeldeten Marke miteinander zu vergleichen.
66
Mit dem HABM ist festzustellen, dass keine Silbe der einander gegenüberstehenden
Zeichen identisch ausgesprochen wird. Daher lässt das bloße Zusammentreffen der
ersten beiden Buchstaben der jeweils in Rede stehenden Wortbestandteile, die nicht
einer Silbe in diesen jeweiligen Elementen entsprechen, entgegen der Beurteilung der
Beschwerdekammer in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung weder den Schluss auf
eine schwache Ähnlichkeit noch gar – wie die Klägerin vorträgt – auf eine hochgradige
Ähnlichkeit zu. Daraus ist zu folgern, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen
einander klanglich nicht ähnlich sind.
67
Diese Schlussfolgerung wird durch die übrigen Argumente der Klägerin nicht in Frage
gestellt.
68
Sie behauptet erstens, dass ein Großteil der angesprochenen Verbraucher nach dem
Erwerb von Lebensmitteln „bei ALDI“ davon reden werde, „Aldi-Lebensmittel“ oder
Erwerb von Lebensmitteln „bei ALDI“ davon reden werde, „Aldi-Lebensmittel“ oder
„Aldifoods“ erworben zu haben – zumal die Klägerin Lebensmittel primär unter
Eigenmarken vertreibe. Dies unterstreiche die bestehende Verwechslungsgefahr
zwischen den einander gegenüberstehenden Marken.
69
Dieses Vorbringen basiert auf Vermutungen, die nicht belegt werden.
70
Die Klägerin trägt zweitens vor, dass die „Widerspruchsmarke ‚ALDI‘“ vor allem im
Bereich der Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel und Getränke
aufgrund ihrer hohen Bekanntheit in den meisten anderen Staaten der Europäischen
Union und insbesondere in Deutschland, wo sie bei 100 % der Bevölkerung bekannt sei,
über eine erhöhte Kennzeichnungskraft verfüge. Hierzu macht sie – gestützt auf Anlage
A 7 zur Klageschrift – geltend, dass eine Internetrecherche über die Suchmaschine
Google mit den Suchbegriffen „aldi“ und „foods“ über 24 Millionen Hinweise ergebe, die
ganz überwiegend im Zusammenhang mit der „Widerspruchsmarke ‚ALDI‘“ stünden.
71
Es ist jedoch daran zu erinnern, dass Anlage A 7 zur Klageschrift unzulässig ist und –
angenommen, sie sei erheblich – nicht zur Stützung dieses Vorbringens der Klägerin
verwendet werden kann. Dieses Vorbringen kann daher nicht durchgreifen.
– Zum begrifflichen Vergleich
72
Die Beschwerdekammer hat in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung zum einen
ausgeführt, dass der Wortbestandteil „aldi“ und der Wortbestandteil „alifoods“ als solcher
keine Bedeutung hätten, und zum anderen, dass die einander gegenüberstehenden
Zeichen, da das Wort „foods“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen verstanden werde,
in begrifflicher Hinsicht nicht ähnlich seien. Die Klägerin stellt diese Beurteilung nicht in
Frage und im Übrigen ist die Beurteilung der Beschwerdekammer zutreffend.
73
Nach alledem hat die Beschwerdekammer mit der Feststellung, dass die in Rede
stehenden Zeichen einander begrifflich nicht ähnlich seien, keinen Fehler begangen. Im
Unterschied zur Beschwerdekammer ist jedoch davon auszugehen, dass diese Zeichen
insgesamt bildlich und klanglich einander unähnlich sind.
74
Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer rechtsfehlerhaft auf eine Ähnlichkeit der
einander gegenüberstehenden Marken geschlossen hat, wobei dieser Fehler jedoch
keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hat.
75
Die Beschwerdekammer ist nämlich in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung zu dem
Ergebnis gelangt, dass keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b
der Verordnung Nr. 207/2009 zwischen den einander gegenüberstehenden Marken
besteht.
76
Da sich aber die einander gegenüberstehenden Zeichen unterscheiden, liegt eines der
zwingenden Tatbestandsmerkmale des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung
Nr. 207/2009 nicht vor. Daher konnte im vorliegenden Fall, unabhängig davon, wie hoch
der Bekanntheitsgrad oder die Reputation der älteren Marken oder die Übereinstimmung
oder Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen ist, keine
Verwechslungsgefahr festgestellt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Oktober
2004, Vedial/HABM, C‑106/03 P, Slg, EU:C:2004:611, Rn. 54, und Beschluss vom 14.
2004, Vedial/HABM, C‑106/03 P, Slg, EU:C:2004:611, Rn. 54, und Beschluss vom 14.
März 2011, Ravensburger/HABM, C‑370/10 P, EU:C:2011:149, Rn. 51).
77
Demnach ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen, ohne dass das Vorbringen der
Klägerin zum Grad an Ähnlichkeit zwischen den betreffenden von den einander
gegenüberstehenden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen oder zur
umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr und die entsprechenden Argumente
geprüft zu werden brauchen.
78
Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
79
Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf
Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr,
wie vom HABM beantragt, dessen Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG trägt die Kosten.
Berardis
Czúcz
Popescu
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. November 2014.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.
Das vorliegende Urteil wird in Auszügen veröffentlicht.