Urteil des EuG vom 22.01.2015

Beschwerdekammer, Video, Verordnung, Muster Und Modelle

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
22. Januar 2015
)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der
Gemeinschaftswortmarke AFRICAN SIMBA – Ältere nationale Bildmarke Simba –
Relatives Eintragungshindernis – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 42
Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Begründungspflicht – Art. 75 der
Verordnung Nr. 207/2009 – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der
Verordnung Nr. 207/2009“
In der Rechtssache T‑172/13
Novomatic AG
Rechtsanwalt W. Mosing,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin
vor dem Gericht:
Simba Toys GmbH & Co. KG
Rechtsanwälte O. Ruhl und C. Sachs,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des
HABM vom 15. Januar 2013 (Sache R 157/2012‑4) zu einem Widerspruchsverfahren
zwischen der Simba Toys GmbH & Co. KG und der Novomatic AG,
erlässt
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich, des Richters J. Schwarcz und der Richterin
V. Tomljenović (Berichterstatterin),
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 21. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klageschrift,
Klageschrift,
aufgrund der am 4. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortung des HABM,
aufgrund der am 28. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortung der Streithelferin,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach
der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters
gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Die Klägerin, die Novomatic AG, meldete am 19. Januar 2009 nach der Verordnung
(EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke
(ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG]
Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78,
S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.
2
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen AFRICAN SIMBA.
3
Die Marke wurde nach der im Verfahren vor dem HABM vorgenommenen
Einschränkung letztlich für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und
41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und
geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 9: „Video Lottery Glücksspielautomaten“;
– Klasse 28: „Video Lottery Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen“;
– Klasse 41: „Betrieb von Casinos“.
4
Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken
Nr. 10/2009 vom 23. März 2009 veröffentlicht.
5
Am 12. Mai 2009 erhob die Streithelferin, die Simba Toys GmbH & Co. KG, gegen die
Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen
gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch.
6
Der Widerspruch wurde insbesondere auf die nachstehend wiedergegebene, unter der
Nr. 1084594 eingetragene deutsche Bildmarke Simba gestützt:
Nr. 1084594 eingetragene deutsche Bildmarke Simba gestützt:
7
Die ältere Marke war am 21. November 1985 für Waren der Klasse 28, nämlich
„Spielwaren, ausgenommen weichgestopfte Spieltiere“, in das Register eingetragen
worden.
8
Für den Widerspruch wurden die Widerspruchsgründe des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und
Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 angeführt.
9
Die Klägerin verlangte von der Streithelferin, eine ernsthafte Benutzung der älteren
Marke nachzuweisen. Die Streithelferin legte eine eidesstattliche Versicherung ihres
Controllers vor, die u. a. Angaben zu dem von 2005 bis 2008 sowohl in Deutschland als
auch in Österreich mit bestimmten Waren erzielten Umsatz, einen Auszug aus ihrem
Warenkatalog von 2008 und Rechnungen an ihre Abnehmer in Deutschland und
Österreich aus den Jahren 2005 bis 2008 enthält.
10
Am 23. November 2011 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch für die Waren
der Klassen 9 und 28 statt und wies ihn für die Dienstleistungen der Klasse 41 zurück.
Die Waren der Klassen 9 und 28, auf die sich die angemeldete Marke beziehe, seien
ähnlich zu oder identisch mit den Waren, auf die sich die ältere Marke beziehe. Da beide
Marken das kennzeichnungskräftige Element „simba“ enthielten, bestehe bei den
identischen oder ähnlichen Waren Verwechslungsgefahr.
11
Am 23. Januar 2012 legte die Klägerin beim HABM gegen die Entscheidung der
Widerspruchsabteilung gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009
Beschwerde ein.
12
Mit Entscheidung vom 15. Januar 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung),
wies die Vierte Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Sie führte aus, erstens
belegten die von der Streithelferin beigebrachten Beweise, dass die ältere Marke im
maßgeblichen Zeitraum, also von März 2004 bis März 2009, für die Waren, auf die sie
sich beziehe, ernsthaft benutzt worden sei. Zweitens seien die Dienstleistungen der
Klasse 41, auf die sich die angemeldete Marke beziehe, nicht Gegenstand der
Beschwerde. Die Video Lottery Glücksspielautomaten in Klasse 9, auf die sich die
angemeldete Marke beziehe, und die „Spielwaren, ausgenommen weich gestopfte
Spieltiere“ in Klasse 28, auf die sich die ältere Marke beziehe, seien ähnlich, die Video
Lottery Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen in Klasse 28, auf die sich die
angemeldete Marke beziehe, und die „Spielwaren, ausgenommen weich gestopfte
Spieltiere“ in derselben Klasse, auf die sich die ältere Marke beziehe, identisch. Drittens
enthielten die fraglichen Marken den uneingeschränkt kennzeichnungskräftigen
Bestandteil „simba“, der für die deutschsprachigen Verbraucher, auf die abzustellen sei,
keine Bedeutung habe. Daher liege, auch wenn sich die einander gegenüberstehenden
Marken visuell durch ihre Wortlänge und die grafische Gestaltung unterschieden, eine
durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit vor, wobei die Ähnlichkeit in klanglicher Hinsicht,
durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit vor, wobei die Ähnlichkeit in klanglicher Hinsicht,
bei der die grafischen Elemente keine Berücksichtigung fänden, größer sei. Da die
fraglichen Zeichen im Deutschen keine Bedeutung hätten, sei ein begrifflicher Vergleich
der einander gegenüberstehenden Marken nicht möglich. Viertens nähmen die
maßgeblichen Verkehrskreise das kennzeichnungskräftige Element „simba“ wegen der
Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die dieses Element beide
enthielten, und der Ähnlichkeit oder Identität der fraglichen Waren als selbständig
kennzeichnendes Element wahr und nähmen an, dass die Waren aus wirtschaftlich
verbundenen Unternehmen stammten.
Anträge der Parteien
13
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben, den Widerspruch mangels Waren-
oder Zeichenähnlichkeit zurückzuweisen und die angemeldete Marke zur
Eintragung zuzulassen;
– dem HABM und der Streithelferin die im Verfahren vor dem HABM und im
vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
14
Das HABM beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
15
Die Streithelferin beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
16
Die Klägerin macht im Wesentlichen drei Klagegründe geltend. Sie rügt erstens einen
Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 22 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur
Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1), zweitens einen Verstoß gegen
Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 und drittens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1
Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009
und Regel 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95
17
Die Klägerin macht geltend, die Streithelferin habe den Nachweis einer ernsthaften
Benutzung der angemeldeten Marke nicht erbracht. Erstens habe die eidesstattliche
Versicherung des Controllers der Streithelferin keinen Beweiswert. Zweitens seien auch
die übrigen Nachweise nicht tauglich, die Benutzung der älteren Marke zu beweisen.
Drittens seien die in der eidesstattlichen Versicherung angeführten Umsatzzahlen für
Drittens seien die in der eidesstattlichen Versicherung angeführten Umsatzzahlen für
den deutschen Spielemarkt nicht ausreichend.
18
Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
19
In Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die Auffassung
vertreten, dass die von der Streithelferin beigebrachten Beweise eine ernsthafte
Benutzung der älteren Marke im relevanten Zeitraum (März 2004 bis März 2009)
belegten. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie insoweit der Einschätzung der
Widerspruchsabteilung folge. Die Benutzung der älteren Marke sei durch deren
Anbringung auf den Spielwaren sowie durch Verwendung in den Warenkatalogen und
auf den Rechnungen erfolgt. Letztere, bei denen es sich lediglich um eine beispielhafte
Zusammenstellung handele, seien datiert und belegten, dass die Marke in Deutschland
in den Jahren 2005 bis 2008 benutzt worden sei. In Rn. 19 der angefochtenen
Entscheidung hat die Beschwerdekammer daraus geschlossen, dass der Nachweis der
Benutzung erbracht worden sei.
20
Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung
Nr. 207/2009 in Verbindung mit ihrem 10. Erwägungsgrund und aus Regel 22 Abs. 3 der
Verordnung Nr. 2868/95, dass der Normzweck des Erfordernisses, dass die ältere Marke
ernsthaft benutzt worden sein muss, um einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung
entgegengehalten werden zu können, darin besteht, Konflikte zwischen zwei Marken zu
begrenzen, es sei denn, es liegt ein berechtigter wirtschaftlicher Grund für die fehlende
ernsthafte Benutzung der älteren Marke vor, der einer tatsächlichen Funktion der Marke
auf dem Markt entspringt. Dagegen zielen die genannten Bestimmungen weder auf eine
Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie
eines Unternehmens oder darauf ab, den Markenschutz nur umfangreichen
geschäftlichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (vgl. Urteil vom 17. Januar
2013, Reber/HABM – Wedl & Hofmann [Walzer Traum], T‑355/09, EU:T:2013:22 und die
dort angeführte Rechtsprechung).
21
Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die
Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu
garantieren, benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt
zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die
allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (vgl. entsprechend
Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C‑40/01, Slg, EU:C:2003:145, Rn. 43). Außerdem wird
mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt, dass die Marke so,
wie sie im fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (Urteil
vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM – Espadafor Caba [VITAFRUIT], T‑203/02, Slg,
EU:T:2004:225, Rn. 39; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil Ansul,
EU:C:2003:145, Rn. 37).
22
Eine ernsthafte Benutzung setzt voraus, dass die Marke in einem wesentlichen Teil
ihres Schutzgebiets in der Weise präsent ist, dass sie insbesondere ihre wesentliche
Funktion erfüllt (Urteil vom 12. Dezember 2002, Kabushiki Kaisha Fernandes/HABM –
Harrison [HIWATT], T‑39/01, Slg, EU:T:2002:316, Rn. 37).
23
Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und
23
Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und
Umstände zu prüfen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen
können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden
Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die
Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die
Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang
und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteil VITAFRUIT, oben in Rn. 21
angeführt, EU:T:2004:225, Rn. 40; vgl. auch entsprechend Urteil Ansul, oben in Rn. 21
angeführt, EU:C:2003:145, Rn. 43).
24
Bezüglich des Umfangs der Benutzung der älteren Marke sind insbesondere das
Handelsvolumen aller Benutzungshandlungen sowie die Länge des Zeitraums, in dem
Benutzungshandlungen erfolgt sind, und die Häufigkeit dieser Handlungen zu
berücksichtigen (Urteile VITAFRUIT, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2004:225, Rn. 41,
und vom 8. Juli 2004, MFE Marienfelde/HABM – Vétoquinol [HIPOVITON], T‑334/01,
Slg, EU:T:2004:223, Rn. 35).
25
Bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit der Benutzung einer älteren Marke in einem
konkreten Fall ist eine umfassende Beurteilung unter Berücksichtigung aller relevanten
Faktoren des Einzelfalls vorzunehmen. Diese Beurteilung impliziert eine gewisse
Wechselbeziehung zwischen den berücksichtigten Faktoren. So kann ein geringes
Volumen unter der Marke vertriebener Waren durch eine große Häufigkeit oder zeitliche
Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und
umgekehrt (Urteile VITAFRUIT, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2004:225, Rn. 42, und
HIPOVITON, oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2004:223, Rn. 36).
26
Der erzielte Umsatz und die Zahl der unter der älteren Marke verkauften Waren können
nicht absolut beurteilt werden, sondern müssen im Zusammenhang mit anderen
relevanten Faktoren wie dem Umfang der Geschäftstätigkeit, den Produktions- oder
Vertriebskapazitäten oder dem Grad der Diversifizierung des Unternehmens, das die
Marke verwertet, sowie den charakteristischen Merkmalen der Waren oder
Dienstleistungen auf dem betreffenden Markt gesehen werden. Die Benutzung der
älteren Marke braucht daher nicht immer umfangreich zu sein, um als ernsthaft eingestuft
zu werden (Urteile VITAFRUIT, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2004:225, Rn. 42, und
HIPOVITON, oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2004:223, Rn. 36). Selbst eine geringfügige
Benutzung kann also als ernsthaft eingestuft werden, wenn sie in dem betreffenden
Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen wird, um Marktanteile für die durch die
Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen. Folglich
ist es nicht möglich, von vornherein und abstrakt zu bestimmen, ab welcher
mengenmäßigen Grenze eine Benutzung als ernsthaft anzusehen ist, so dass ein
Mindestmaß der Benutzung, das das HABM oder auf eine entsprechende Klage hin das
Gericht daran hindern würde, sämtliche Umstände des ihnen unterbreiteten Streitfalls zu
würdigen, nicht festgesetzt werden kann (Urteil vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM,
C‑416/04 P, Slg, EU:C:2006:310, Rn. 72).
27
Die ernsthafte Benutzung einer Marke lässt sich nicht mit
Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern muss auf
konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende
konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende
Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen (Urteile HIWATT, oben in
Rn. 22 angeführt, EU:T:2002:316, Rn. 47, und vom 6. Oktober 2004, Vitakraft-Werke
Wührmann/HABM – Krafft [VITAKRAFT], T‑356/02, Slg, EU:T:2004:292, Rn. 28).
28
Ob die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass die ältere Marke ernsthaft
benutzt wurde, ist im Licht dieser Rechtsprechung zu prüfen.
29
Insofern ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der älteren Marke um eine deutsche
Marke handelt, so dass das Gebiet, für das der Nachweis der Benutzung zu erbringen ist,
das Gebiet ist, in dem die Marke geschützt ist, also Deutschland.
30
Sodann ist erstens das Vorbringen zur eidesstattlichen Versicherung des Controllers
der Streithelferin als der Grundlage entbehrend zurückzuweisen. Bei der Beurteilung des
Beweiswerts eidesstattlicher Versicherungen sind wie bei jeder Erklärung zunächst die
Wahrscheinlichkeit und der Wahrheitsgehalt der darin enthaltenen Information zu prüfen.
Insbesondere sind die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein
Adressat und die Frage zu berücksichtigen, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und
glaubhaft erscheint (Urteile vom 7. Juni 2005, Lidl Stiftung/HABM – REWE-Zentral
[Salvita], T‑303/03, Slg, EU:T:2005:200, Rn. 42, vom 15. Dezember 2005, BIC/HABM
[Form eines Steinfeuerzeugs], T‑262/04, Slg, EU:T:2005:463, Rn. 78, und vom 13. Mai
2009, Schuhpark Fascies/HABM – Leder & Schuh [jello SCHUHPARK], T‑183/08,
EU:T:2009:156, Rn. 38).
31
Ferner haben nach der Rechtsprechung Erklärungen – auch eidesstattliche – einer
Person, die enge Bindungen zu der betroffenen Partei hat, geringeren Beweiswert als
Erklärungen Dritter (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2011, Advance Magazine
Publishers/HABM – Capela & Irmãos [VOGUE], T‑382/08, EU:T:2011:9, Rn. 44). Ihnen
kann daher nur dann ein Beweiswert beigemessen werden, wenn sie durch andere
Beweise bestätigt werden (Urteile Salvita, oben in Rn. 30 angeführt, EU:T:2005:200,
Rn. 43, und jello SCHUHPARK, oben in Rn. 30 angeführt, EU:T:2009:156, Rn. 39).
32
Im vorliegenden Fall enthält die eidesstattliche Versicherung des Controllers der
Streithelferin u. a. den in den Jahren 2001 bis 2008 in Deutschland erzielten
Gesamtumsatz, eine Liste bestimmter unter der älteren Marke vertriebener Artikel und die
Umsätze, die mit diesen Artikeln in den Jahren 2005 bis 2008 in Deutschland und in
Österreich erzielt wurden.
33
Nach den von der Widerspruchsabteilung getroffenen und von der Beschwerdekammer
implizit übernommenen Feststellungen werden diese Angaben durch die übrigen von der
Streithelferin beigebrachten Beweise bestätigt, nämlich zum einen durch ihren
Warenkatalog für das Jahr 2008, aus dem sich ergibt, dass die vom Controller erwähnten
Artikel in diesem Jahr unter der älteren Marke vertrieben wurden, und zum anderen durch
die von der Klägerin zu diesen Artikeln und anderen Spielwaren insbesondere für
Deutschland vorgelegten Rechnungen, die entgegen dem Vorbringen der Klägerin
belegen, dass die genannten Waren auf dem deutschen Markt vertrieben wurden.
34
Zweitens ist das Vorbringen der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen, die übrigen
Nachweise reichten zum Beweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke nicht aus.
Wie hierzu bereits ausgeführt, ist die Ernsthaftigkeit der Benutzung einer Marke nach der
Wie hierzu bereits ausgeführt, ist die Ernsthaftigkeit der Benutzung einer Marke nach der
oben in Rn. 23 angeführten Rechtsprechung anhand sämtlicher Tatsachen und
Umstände zu prüfen, die ihre tatsächliche geschäftliche Verwertung belegen können.
35
Im vorliegenden Fall belegen die von der Streithelferin beigebrachten Beweise
zusammengenommen, dass die ältere Marke für die Waren, auf die sie sich bezieht,
tatsächlich geschäftlich verwertet und damit ernsthaft benutzt wurde. Den Verbrauchern
werden in dem von der Streithelferin vorgelegten Spielwarenkatalog für das Jahr 2008
nämlich verschiedene auf Deutsch beschriebene und mit der älteren Marke versehene
Artikel präsentiert, die unter die Kategorie der Waren fallen, für die die Marke eingetragen
wurde. Davon hat die Streithelferin zwölf Artikel ausgewählt, nämlich Puppen sowie
vereinfachte Versionen von Slotmaschinen, Münzschiebern, Greifarmautomaten, Sudoku
und anderen LCD-Spielen, Poker, Blackjack, Roulette und Flipper, die als Spielzeug
oder als Gesellschaftsspiele vertrieben wurden. Außerdem beziehen sich 14 der 26
Rechnungen, die die Streithelferin vorgelegt hat, u. a. auf Verkäufe dieser Artikel in
Deutschland in den Jahren 2005 bis 2008. Sie enthalten eine Darstellung der älteren
Marke, und ihnen sind Fotos der von der Streithelferin ausgewählten Artikel beigefügt,
die mit dieser Marke versehen sind. Diese Rechnungen, bei denen es sich lediglich um
eine beispielhafte Zusammenstellung handelt (siehe unten, Rn. 39 und 49), belegen,
dass zumindest die oben genannten Artikel von 2005 bis 2008 regelmäßig und
ununterbrochen auf dem deutschen Markt vertrieben wurden. Wie oben in Rn. 33
ausgeführt, bestätigen diese Beweise somit den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung
des Controllers der Streithelferin.
36
Drittens ist das Vorbringen der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen, für den
deutschen Spielwarenmarkt seien die in der eidesstattlichen Versicherung angegebenen
Umsätze in Anbetracht des Volumens dieses Marktes nicht ausreichend.
37
Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin keine Daten zum Volumen des deutschen
Spielwarenmarkts im relevanten Zeitraum (März 2004 bis März 2009) vorgelegt hat. Sie
hat lediglich Daten zum Jahr 2012 vorgelegt, wonach die Spielwarenproduktionswerte in
Deutschland 1,53 Mrd. Euro betragen hätten. Nach den Erklärungen des Controllers der
Streithelferin schwankte der Gesamtumsatz in Deutschland im relevanten Zeitraum
zwischen 41 Mio. und 49 Mio. Euro jährlich, und der Umsatz mit den von der
Streithelferin ausgewählten zwölf Artikeln lag 2005 bei 223 845 Euro, 2006 bei 603 987
Euro, 2007 bei 527 951 Euro und 2008 bei 126 971 Euro, im Durchschnitt also bei etwa
370 000 Euro jährlich.
38
Sodann ist festzustellen, dass sich den von der Streithelferin vorgelegten Rechnungen
entnehmen lässt, dass bestimmte der genannten Artikel sehr geringe Kosten haben. Dies
gilt für die Slotmaschinen (1,33 Euro pro Stück), Poker/Blackjack (3,60 Euro pro Stück),
Roulette (5,70 Euro pro Stück), Flipper (0,60 Euro pro Stück), LCD-Spiele (3,10 Euro pro
Stück), Sudoku LCD-Spiel (5,20 Euro pro Stück) und eine der Puppen (3,68 Euro pro
Stück). In den übrigen Fällen liegen die Stückkosten zwischen 12,50 und 19,15 Euro.
39
Daher ist im Einklang mit der oben in Rn. 26 angeführten Rechtsprechung in Anbetracht
aller im vorliegenden Fall relevanten Faktoren festzustellen, dass die Streithelferin die
ältere Marke für die fraglichen Waren in einem Umfang benutzt hat, der genügt, um ihre
ernsthafte Benutzung zu belegen.
ernsthafte Benutzung zu belegen.
40
Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin entkräftet
werden, die Rechnungen für Deutschland beliefen sich in vier Jahren nur auf insgesamt
86 000 Euro. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung
festgestellt hat, handelt es sich bei diesen Rechnungen lediglich um eine beispielhafte
Zusammenstellung aus einer Vielzahl von Rechnungen, die die Streithelferin im
relevanten Zeitraum ausgestellt hat. Die erste Rechnung aus dem Jahr 2005 trägt die
Nummer 423 529, die letzte aus dem Jahr 2008 die Nummer 622 717. Es kann also nicht
davon ausgegangen werden, dass sich die Rechnungen für den relevanten Zeitraum
lediglich auf den genannten Betrag beliefen. Ebenso besteht kein Widerspruch zwischen
dem genannten Betrag, der sich auf die beispielhafte Zusammenstellung von
Rechnungen bezieht, und dem in der eidesstattlichen Versicherung genannten Betrag
von durchschnittlich 370 000 Euro jährlich im relevanten Zeitraum, der sich auf sämtliche
Rechnungen dieses Zeitraums für die genannten Waren bezieht.
41
Da keines der von der Klägerin vorgebrachten Argumente durchgreift, ist der erste
Klagegrund zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009
42
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Begründung der angefochtenen Entscheidung
sei, was den Nachweis der Benutzung angehe, eine Leerbegründung, so dass die
Entscheidung insoweit nicht mit Gründen versehen sei. Insbesondere habe die
Beschwerdekammer ohne Begründung ausgeführt, dass es sich bei den Rechnungen
„um eine beispielhafte Zusammenstellung“ handele, und die Streithelferin damit ihrer
Beweislast enthoben.
43
Zudem habe die Beschwerdekammer nicht dargelegt, wie sie zu dem Schluss gelangt
sei, dass sich die einander gegenüberstehenden Marken, die sich durch ihre Wortlänge
und ihre grafische Gestaltung unterschieden, visuell ähnelten. Die angefochtene
Entscheidung sei in diesem Punkt nicht nachvollziehbar.
44
Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
45
Nach Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 sind die Entscheidungen des HABM
mit Gründen zu versehen. Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die
nach Art. 296 AEUV. Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV
erforderliche Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und
eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene
Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrolle ausüben
kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen
Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts
den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts,
sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem
betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteile vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM,
C‑447/02 P, Slg, EU:C:2004:649, Rn. 63 bis 65; vom 15. November 2011, Abbott
Laboratories/HABM [RESTORE], T‑363/10, EU:T:2011:662, Rn. 73, und vom 23. Januar
2014, Novartis/HABM [CARE TO CARE], T‑68/13, EU:T:2014:29, Rn. 27).
2014, Novartis/HABM [CARE TO CARE], T‑68/13, EU:T:2014:29, Rn. 27).
46
Bei der Begründungspflicht handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um ein
wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu
unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört.
Die etwaige Rechtsfehlerhaftigkeit einer Begründung macht aus dieser nämlich keine
fehlende Begründung (Urteile vom 17. Mai 2011, Diagnostiko kai Therapeftiko Kentro
Athinon „Ygeia“/HABM [υγεία], T‑7/10, EU:T:2011:221, Rn. 59, und vom 12. September
2012, Duscholux Ibérica/HABM – Duschprodukter i Skandinavien [duschy], T‑295/11,
EU:T:2012:420, Rn. 41).
47
Bestätigt die Beschwerdekammer die Entscheidung der unteren Instanz des HABM in
vollem Umfang, gehören diese Entscheidung sowie ihre Begründung zu dem Kontext, in
dem die Entscheidung der Beschwerdekammer erlassen wurde und der den Parteien
bekannt ist und es dem Richter ermöglicht, seine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf
die Richtigkeit der Beurteilung der Beschwerdekammer in vollem Umfang auszuüben
(Urteile vom 21. November 2007, Wesergold Getränkeindustrie/HABM – Lidl Stiftung
[VITAL FIT], T‑111/06, EU:T:2007:352, Rn. 64, und vom 9. Juli 2008, Reber/HABM –
Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, Slg, EU:T:2008:268, Rn. 47).
48
Im vorliegenden Fall ist erstens zum Vorbringen der Klägerin, die angefochtene
Entscheidung enthalte zum Nachweis der Benutzung keine Begründung, zum einen
festzustellen, dass die Beschwerdekammer, wie oben in Rn. 19 ausgeführt, in Rn. 18 der
angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen hat, dass sie insoweit der
Einschätzung der Widerspruchsabteilung folge. Sie hat also bei ihrer Prüfung des
Nachweises der Benutzung der älteren Marke die entsprechende Argumentation der
Widerspruchsabteilung übernommen und in ihre Erwägungen einbezogen. Zum anderen
hat sie in der genannten Randnummer der angefochtenen Entscheidung ausgeführt,
dass die Benutzung der Marke durch Anbringung der Bildmarke auf den Spielwaren
sowie durch Verwendung in den Produktkatalogen und auf den an Abnehmer in
Deutschland gerichteten Rechnungen, die datiert seien und aus den Jahren 2005 bis
2008 stammten, erfolgt sei. Schließlich hat sie festgestellt, dass die Zahl der beispielhaft
vorgelegten Rechnungen und die darin ausgewiesenen Beträge für sich Umsätze
belegten, die mengenmäßig zum Nachweis einer ernsthaften Benutzung de älteren
Marke ausreichten.
49
Was die Feststellung der Beschwerdekammer, bei den Rechnungen handele es sich
lediglich um eine beispielhafte Zusammenstellung, angeht, ergibt die Prüfung der von
der Streithelferin vorgelegten, Deutschland betreffenden Rechnungen, dass die erste
Rechnung aus dem Jahr 2005 die Nummer 423 529 trägt und die letzte aus dem Jahr
2008 die Nummer 622 717. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht angenommen,
dass es sich um eine beispielhafte, auf bestimmte von der Streithelferin auf dem
deutschen Markt vertriebene Artikel bezogene Zusammenstellung von Rechnungen
handele, die zusammen mit den übrigen von der Streithelferin beigebrachten Beweisen
belege, dass die ältere Marke im relevanten Gebiet benutzt worden sei.
50
Der Beschwerdekammer kann also nicht vorgeworfen werden, ihre Entscheidung in
Bezug auf den Nachweis der Benutzung der älteren Marke nicht mit Gründen versehen
zu haben; dies gilt insbesondere für den Vorwurf, dass sie die von der Streithelferin
zu haben; dies gilt insbesondere für den Vorwurf, dass sie die von der Streithelferin
vorgelegten Rechnungen ohne Begründung als „beispielhafte Zusammenstellung“
eingestuft habe.
51
Zweitens hat die Beschwerdekammer zum Vorbringen der Klägerin, die angefochtene
Entscheidung enthalte keine Begründung im Hinblick auf die Beurteilung der bildlichen
Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, in Rn. 32 der angefochtenen
Entscheidung festgestellt, dass aufgrund des kennzeichnungskräftigen Elements
„simba“, das beide Marken enthielten, eine durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit
vorliege, auch wenn sie sich visuell durch ihre Wortlänge und ihre grafische Gestaltung
unterschieden. In Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung hat sie ausgeführt, dass das
genannte Wortelement für das relevante deutsche Publikum keine Bedeutung habe, im
Gegensatz zu dem anderen Wortbestandteil der angemeldeten Marke, „african“, der ohne
Weiteres als Hinweis auf Afrika verstanden werde. Außerdem hat die
Beschwerdekammer in Rn. 31 ihre Erwägung, bei einer Marke, die aus Wort- und
Bildelementen bestehe, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die
Kennzeichnungskraft der Wortelemente die der Bildelemente übertreffe, weil ein
Durchschnittsverbraucher zur Bezugnahme auf die fragliche Ware eher den Namen der
Marke nennen werde, als ihr Bildelement zu beschreiben, auf das Urteil des Gerichts
vom 14. Juli 2005, Wassen International/HABM – Stroschein Gesundkost (SELENIUM-
ACE) (T‑312/03, Slg, EU:T:2005:289, Rn. 37) gestützt.
52
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin lässt sich daher anhand der Ausführungen der
Beschwerdekammer durchaus nachvollziehen, dass die einander gegenüberstehenden
Marken deshalb als bildlich ähnlich angesehen wurden, weil beide das
kennzeichnungskräftige Element „simba“ enthalten. Der Beschwerdekammer kann mithin
nicht vorgeworfen werden, ihre Entscheidung in Bezug auf den bildlichen Vergleich der
einander gegenüberstehenden Marken nicht mit Gründen versehen zu haben.
53
Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, die
Beschwerdekammer habe in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung bildliche Elemente
berücksichtigt, die sie bei der Beurteilung der bildlichen Ähnlichkeit der einander
gegenüberstehenden Marken nicht hätte heranziehen dürfen, da sie weder in der
angemeldeten noch in der älteren Marke enthalten und damit nicht Gegenstand des
Rechtsstreits seien.
54
In Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die ältere
Marke wie folgt beschrieben: Sie „besteht aus dem Wort ‚Simba‘, in leicht stilisierter
Form, und der Abbildung eines sich auf den Endbuchstaben ‚a‘ stützenden Elefanten“.
Ferner ergibt sich aus Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung, dass die
Beschwerdekammer festgestellt hat, dass „[d]ie grafischen Elemente der
Anmeldemarke … aus der Abbildung eines Löwenkopfes, einer Stilisierung der
Wortelemente und einer Hintergrundgestaltung [bestehen]“. Sodann hat sie festgestellt,
dass „[d]iese grafische Ausgestaltung … von der identischen Übernahme des
Wortelements ‚SIMBA‘ nicht ablenken [kann]“ und dass „[d]ie Stilisierung der
Buchstaben … kein kennzeichnungskräftiges Gestaltungsmittel [ist]“. Sie ist daher zu
dem Schluss gelangt, dass „[d]er Verbraucher … auf solche Unterschiede nicht achten
oder ihnen keine besondere Bedeutung beimessen [wird]“. Sie hat schließlich
oder ihnen keine besondere Bedeutung beimessen [wird]“. Sie hat schließlich
hinzugefügt, dass „das grafische Element weder größenmäßig noch aufgrund seiner
Positionierung so auffällig [ist], dass es den Gesamteindruck der Marke dominieren
könnte“.
55
Nach den Angaben in Rn. 1 der angefochtenen Entscheidung handelt es sich bei der
angemeldeten Marke um eine Wortmarke ohne Bildelemente. Bildelemente enthält, wie
die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung selbst festgestellt
hat, allein die ältere Marke. Die Beschwerdekammer hat bei der Prüfung der
angemeldeten Marke also einen Fehler begangen, indem sie in Rn. 31 der
angefochtenen Entscheidung die oben genannten Bildelemente berücksichtigt hat, die
nicht Bestandteil der angemeldeten Marke sind. Das HABM hat diesen Fehler in seinen
Schriftsätzen eingeräumt.
56
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin macht dieser Fehler, so bedauerlich er auch ist,
die Begründung der angefochtenen Entscheidung aber nicht in einer Weise
unverständlich, dass die Klägerin die Gründe für die Entscheidung nicht verstehen und
das Gericht seine Rechtmäßigkeitskontrolle nicht ausüben könnte. Wie oben in Rn. 51
ausgeführt, hat die Beschwerdekammer ihren Schluss, dass die einander
gegenüberstehenden Marken bildlich ähnlich seien, nämlich darauf gestützt, dass beide
Marken das Element „simba“ enthielten, dessen Kennzeichnungskraft nach der in Rn. 31
der angefochtenen Entscheidung angeführten Rechtsprechung die der betreffenden
Bildelemente übertreffe.
57
Dass der Beschwerdekammer bei der konkreten Anwendung der genannten
Rechtsprechung auf die ältere Marke ein Fehler unterlaufen ist und sie anstatt der
Bildelemente der älteren Marke, nämlich einer leicht stilisierten Schrift und der Abbildung
eines Zirkuselefanten, andere Bildelemente berücksichtigt hat, nämlich eine stilisierte
Schrift, einen Löwenkopf und eine Hintergrundgestaltung, die Bestandteil der
angemeldeten Marke sein sollen, in Wirklichkeit aber in keiner der einander
gegenüberstehenden Marken enthalten sind, stellt zwar einen formalen Fehler dar. In
Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles steht dieser Fehler dem Verständnis
der angefochtenen Entscheidung aber nicht entgegen, da sich die oben in Rn. 54
wiedergegebenen Erwägungen der Beschwerdekammer zu den Bildelementen, die
Bestandteil der angemeldeten Marke sein sollen, grundsätzlich auf die Bildelemente der
älteren Marke übertragen lassen.
58
Unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem nur die ältere Marke
Bildelemente enthält, lässt sich anhand der Erwägungen der Beschwerdekammer zum
bildlichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken also trotz des Fehlers,
der ihr dabei unterlaufen ist, nachvollziehen, dass sie die einander gegenüberstehenden
Marken deshalb für ähnlich erachtet hat, weil sie das Wortelement „simba“ enthielten,
dessen Kennzeichnungskraft die des Wortelements „african“ der angemeldeten Marke
und der in Rede stehenden Bildelemente übertreffe, die nicht dazu führten, dass das
Wortelement zu vernachlässigen wäre. Ob diese Erwägungen zutreffen, wird bei der
Prüfung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen zu analysieren sein
(siehe unten, Rn. 129).
59
Der zweite Klagegrund ist nach alledem als der Grundlage entbehrend zurückzuweisen.
59
Der zweite Klagegrund ist nach alledem als der Grundlage entbehrend zurückzuweisen.
Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung
Nr. 207/2009
60
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht
festgestellt,
dass
eine
Verwechslungsgefahr
zwischen
den
einander
gegenüberstehenden Marken bestehe. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Waren seien
weder identisch noch ähnlich, und die einander gegenüberstehenden Marken seien nicht
ähnlich.
61
Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
62
Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke
auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen,
wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder
Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das
Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere
Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein,
dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Nach
Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 sind ältere Marken in einem
Mitgliedstaat eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der
Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.
63
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das
Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus
demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen
stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr
umfassend gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder
Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung
aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung
zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios
RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg,
EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
64
Für die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine
Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den
einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um
kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM –
easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort
angeführte Rechtsprechung).
65
Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der
Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren abzustellen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je
nach Art der fraglichen Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl.
Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR],
T‑256/04, Slg, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
66
Wie die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat,
ist die ältere Marke im vorliegenden Fall in Deutschland eingetragen, so dass es für die
Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die Auffassung der maßgeblichen
Verkehrskreise in Deutschland ankommt. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 22 weiter
festgestellt hat, richten sich die „Spielwaren, ausgenommen weichgestopfte Spieltiere“ in
Klasse 28, auf die sich die ältere Marke bezieht, an das allgemeine Publikum, das als
normal informiert, aufmerksam und verständig anzusehen ist, die Video Lottery
Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen in den Klassen 9 und 28, auf die sich
die angemeldete Marke bezieht, hingegen an gewerbliche Abnehmer im
Glücksspielbereich, also an ein Fachpublikum.
67
Da sich die angemeldete und die ältere Marke an verschiedene potenzielle Käufer
richten, ist im Einklang mit der Rechtsprechung festzustellen, dass die maßgeblichen
Verkehrskreise Verbraucher sind, die sowohl die Waren der älteren Marke als auch die
der angemeldeten Marke verwenden können (Urteile vom 1. Juli 2008, Apple
Computer/HABM – TKS-Teknosoft [QUARTZ], T‑328/05, EU:T:2008:238, Rn. 23, und
vom 2. Oktober 2013, Cartoon Network/HABM – Boomerang TV [BOOMERANG],
T‑285/12, EU:T:2013:520, Rn. 19).
68
Im vorliegenden Fall ist, da das allgemeine Publikum von Video Lottery
Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen Gebrauch machen und das
Glücksspielfachpublikum Spielwaren kaufen und verwenden kann, davon auszugehen,
dass die maßgeblichen Verkehrskreise zum einen aus dem allgemeinen Publikum in
Deutschland bestehen, das Spielwaren kauft und von Video Lottery
Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen Gebrauch macht, und zum anderen
aus dem Glücksspielfachpublikum in Deutschland, das Spielwaren kauft und verwendet.
Zum Vergleich der Waren
69
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Waren oder Dienstleistungen sind
nach ständiger Rechtsprechung alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das
Verhältnis kennzeichnen, in dem sie zueinander stehen. Zu diesen Faktoren gehören
insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihr Charakter als
miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Es
können auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren
berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños
Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg, EU:T:2007:219, Rn. 37
und die dort angeführte Rechtsprechung).
70
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellungen der Beschwerdekammer zur
Identität der Waren der Klasse 28, auf die sich die einander gegenüberstehenden
Marken beziehen, und zur Identität oder Ähnlichkeit der Waren der Klasse 9, auf die sich
die angemeldete Marke bezieht, und der Waren der Klasse 28, auf die sich die ältere
Marke bezieht.
71
Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang
71
Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang
entgegen.
72
Um die Rechtmäßigkeit der Feststellungen der Beschwerdekammer zur Identität und
Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren zu prüfen, ist zunächst auf die Feststellungen
zum Vergleich der Waren der Klasse 28 und dann auf diejenigen zum Vergleich der
Waren der Klassen 9 und 28 einzugehen.
– Zum Vergleich der Waren der Klasse 28
73
Die Klägerin rügt im Wesentlichen, die Beschwerdekammer habe in Rn. 24 der
angefochtenen Entscheidung zu Unrecht festgestellt, dass die Waren der Klasse 28, auf
die sich die einander gegenüberstehenden Marken bezögen, wegen der Allgemeinheit
des Begriffs „Spielwaren“ identisch seien.
74
Erstens sei der Begriff „Spielwaren“ in Wirklichkeit enger als derjenige, den die
Beschwerdekammer zugrunde gelegt habe. Nach der elektronischen Onlineversion des
deutschen Wörterbuchs Duden sei damit „als Waren angebotenes Spielzeug für Kinder“
gemeint. Zweitens seien Zielgruppe der Glücksspielmaschinen und ‑automaten, auf die
sich die angemeldete Marke beziehe, Erwachsene. Kinder seien davon gesetzlich
ausgeschlossen. Die Waren, auf die sich die ältere Marke beziehe, richteten sich
hingegen ausschließlich an Kinder. Drittens würden die Waren, auf die sich die
angemeldete Marke beziehe, nicht in Spielwarengeschäften verkauft, und die
entsprechenden Märkte könnten sich weder überschneiden noch substituieren. Viertens
unterscheide sich der Rechtsrahmen der fraglichen Waren, da in Deutschland für die
Teilnahme an Glücksspielen u. a. strenge Altersbeschränkungen bestünden.
75
Das HABM vertritt die Auffassung, der Begriff „Spielwaren“ beschränke sich nicht auf
„Spielzeug für Kinder“, sondern umfasse jede Art von Spielen, auch solche, die für
Erwachsene bestimmt seien. In Deutschland gebe es die Warenkategorie „Spielwaren
für Erwachsene“.
76
Die Streithelferin vertritt die Auffassung, „Spielwaren“ wiesen einen wesentlichen
Spielcharakter auf. Die Kategorie der Waren, auf die sich die ältere Marke bezieht, sei
nicht auf Spielwaren ohne Glückscharakter und keinesfalls auf Spielwaren nur für Kinder
beschränkt. Bekannterweise richteten sich „Spielwaren“ jeglicher Art an Kinder und an
Erwachsene, die darüber hinaus oft auch miteinander spielten. Ihr Katalog enthalte
zahlreiche Spielwaren mit Glückscharakter für Kinder. Der Begriff „Spielwaren“ erfasse,
selbst wenn er auf Kinder beschränkt würde, in jedem Fall auch Spiele mit
Glückscharakter.
77
Die Beschwerdekammer hat in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung festgestellt,
dass die Waren, auf die sich die ältere Marke beziehe, also „Spielwaren, ausgenommen
weich gestopfte Spieltiere“, eine sehr weite Kategorie darstellten, die sowohl Spiele als
auch Spielzeug umfasse, und dass „Video Lottery Glücksspielautomaten und
Glücksspielmaschinen“, auf die sich die angemeldete Marke beziehe, Spiele seien, die
unter die Klasse 28 fielen. Ein Oberbegriff dieser Klasse sei „Spiele, Spielzeug“. Die
Beschwerdekammer hat die Waren dementsprechend als identisch angesehen.
78
Zunächst ist festzustellen, dass nach Regel 2 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2868/95 die
Klassifikation der Waren und Dienstleistungen ausschließlich Verwaltungszwecken
dient, so dass Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich angesehen
werden dürfen, weil sie in derselben Klasse der Nizzaer Klassifikation genannt werden,
und nicht deswegen als verschieden angesehen werden dürfen, weil sie in
verschiedenen Klassen der Nizzaer Klassifikation genannt werden.
79
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 24 der
angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen die Erwägung angestellt hat, dass die
„Spielwaren“, auf die sich die ältere Marke beziehe, sowohl Spiele als auch Spielzeug
umfassten. Schließlich hat sie daraus, dass „Video Lottery Glücksspielautomaten und
Glücksspielmaschinen“, auf die sich die angemeldete Marke beziehe, Spiele seien,
gefolgert, dass die Waren, auf die sich die Marken bezögen, identisch seien.
80
Schließen die von der älteren Marke erfassten Waren die mit der Anmeldung
beanspruchten Waren ein, so sind die Waren nach der Rechtsprechung zwar als
identisch anzusehen (vgl. Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion
[ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, Slg, EU:T:2005:420, Rn. 34 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
81
Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer den zur Beschreibung der
Waren, auf die sich die ältere Marke bezieht, verwendeten Begriff „Spielwaren“ aber zu
weit ausgelegt und ihn auch auf die von der angemeldeten Marke erfassten
Glücksspielgeräte erstreckt.
82
Als Erstes ist festzustellen, dass der Begriff „Spielwaren“ im Deutschen eine sowohl
Spielzeug als auch Spiele umfassende Gesamtheit von Waren bezeichnet, die im
Wesentlichen zum Spielen dienen und in speziellen Geschäften, den
Spielwarengeschäften, verkauft werden. Als Waren, die hauptsächlich dazu dienen, den
Personen, für die sie bestimmt sind, Vergnügen zu bereiten oder sie zu unterhalten,
richten sich „Spielwaren“ sowohl an Kinder als auch an Erwachsene. An Letztere richten
sich z. B. bestimmte Gesellschaftsspiele oder schwierige Puzzles.
83
Die von der Klägerin angeführte Definition des Begriffs „Spielwaren“ im Wörterbuch
Duden vermag diese Feststellungen nicht zu entkräften. Bekanntlich gehören zu den auf
dem deutschen Markt als „Spielwaren“ angebotenen Waren nicht nur Spielzeug für
Kinder, sondern auch Spiele für Erwachsene wie die oben in Rn. 82 genannten.
84
Die Beschwerdekammer hat in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung somit zu Recht
festgestellt, dass „Spielwaren“ sowohl „Spiele“ als auch „Spielzeug“ umfassen.
85
Als Zweites ist festzustellen, dass die Waren der Klasse 28, auf die sich die
angemeldete Marke bezieht, nämlich „Video Lottery Glücksspielautomaten und
Glücksspielmaschinen“, entgegen den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 24
der angefochtenen Entscheidung nicht mit den „Spielwaren“ identisch sind, auf die sich
die ältere Marke bezieht, da sie von einer solchen Beschreibung nicht umfasst werden
können.
86
Erstens sind die Oberbegriffe der Nizza-Klassifikation für die Klasse 28, nämlich
86
Erstens sind die Oberbegriffe der Nizza-Klassifikation für die Klasse 28, nämlich
„Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten
sind; Christbaumschmuck“, nicht ausdrücklich zur Bezeichnung der als „Spielwaren“
beschriebenen Waren verwendet worden, auf die sich die ältere Marke bezieht. Wie
oben in Rn. 82 ausgeführt, fallen unter diesen Begriff zwar sowohl Spiele als auch
Spielzeug – die einen der Oberbegriffe der Überschrift der Nizza-Klassifikation für die
Klasse 28 bilden –, doch genügt die Verwendung dieses Begriffs nicht den in der
Rechtsprechung aufgestellten Erfordernissen der Klarheit und Eindeutigkeit, um
anzunehmen, dass sich die ältere Marke auf alle der in der alphabetischen Liste der
Klasse 28 aufgeführten Waren bezöge, die unter einen solchen Oberbegriff fallen,
insbesondere auf Spielmaschinen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2012,
Chartered Institute of Patent Attorneys, C‑307/10, Slg, EU:C:2012:361, Rn. 61).
87
Zweitens werden die Waren, auf die sich die ältere Marke bezieht, als „Spielwaren,
ausgenommen weichgestopfte Spieltiere“ beschrieben. Diese Beschreibung erfasst also
nur bestimmte Waren der Klasse 28, nämlich Spielzeug und Spiele mit Ausnahme
weichgestopfter Spieltiere, die hauptsächlich zum Spielen dienen und in speziellen
Geschäften, den Spielwarengeschäften, verkauft werden (siehe oben, Rn. 82).
88
Drittens handelt es sich bei den „Video Lottery Glücksspielautomaten und
Glücksspielmaschinen“, auf die sich die angemeldete Marke bezieht, um Geräte, die
zwar insoweit zum Spielen dienen, als sie ihren Nutzern Spielfreude bereiten können.
Sie können aber nicht als „Spielwaren“ aufgefasst werden, da sie als Geräte für
Geldspiele anders als „Spielwaren“ zu Geldeinsätzen mit Gewinnabsicht führen. Dies ist
auch der Grund, aus dem sie nicht in Spielwarengeschäften verkauft werden und ihre
Vertriebswege anders sind.
89
Mithin hat die Beschwerdekammer in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung zu
Unrecht festgestellt, dass der für die Beschreibung der Waren, auf die sich die ältere
Marke
beziehe,
verwendete
Begriff
„Spielwaren“
die
„Video
Lottery
Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen“, auf die sich die angemeldete Marke
beziehe, umfassen könne.
90
Daher ist zu prüfen, welche Folgen der von der Beschwerdekammer beim Vergleich der
Waren der Klasse 28, auf die sich sowohl die angemeldete als auch die ältere Marke
beziehen, begangene Fehler hat.
91
Nach der oben in Rn. 69 angeführten Rechtsprechung sind beim Vergleich der
fraglichen Waren alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis
kennzeichnen, in dem die Waren zueinander stehen. Zu diesen Faktoren gehören
insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihr Charakter als
miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Auch andere Faktoren
wie die Vertriebswege der betreffenden Waren können berücksichtigt werden.
92
Erstens ist festzustellen, dass zwischen den fraglichen Waren, wie die Klägerin geltend
macht, kein Ergänzungsverhältnis besteht. Die „Video Lottery Glücksspielautomaten und
Glücksspielmaschinen“, auf die sich die angemeldete Marke bezieht, und die
„Spielwaren, ausgenommen weichgestopfte Spieltiere“, auf die sich die ältere Marke
bezieht, können nicht als einander ergänzend angesehen werden, da keine der
bezieht, können nicht als einander ergänzend angesehen werden, da keine der
fraglichen Waren für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass
die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren
liege bei demselben Unternehmen (vgl. Urteil easyHotel, oben in Rn. 64 angeführt,
EU:T:2009:14, Rn. 57 und 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
93
Was zweitens den Verwendungszweck der Waren angeht, ist festzustellen, dass das
Gericht bereits entschieden hat, dass Spiele und Spielzeug grundsätzlich
Unterhaltungsfunktion haben (Urteil vom 16. September 2013, Knut IP
Management/HABM – Zoologischer Garten Berlin [KNUT – DER EISBÄR], T‑250/10,
EU:T:2013:448, Rn. 45).
94
Im vorliegenden Fall betreffen die Waren, auf die sich die angemeldete Marke bezieht,
also „Video Lottery Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen“, eine bestimmte
Gattung von Spielen, nämlich Geldspiele, die zu Geldeinsätzen mit Gewinnabsicht
führen (siehe oben, Rn. 88). Wie die Klägerin geltend macht, besteht die Unterhaltung
bei solchen Spielen darin, eine bestimmte Geldsumme einzusetzen, in der Hoffnung,
durch Glück einen Gewinn zu erzielen. Wie die Klägerin geltend macht, gilt für solche
Spiele wegen des Geldeinsatzes insbesondere in Deutschland eine besonders strenge
rechtliche Regelung. Wie oben in Rn. 82 ausgeführt, dienen die „Spielwaren,
ausgenommen weichgestopfte Spieltiere“, auf die sich die ältere Marke bezieht, dagegen
hauptsächlich zum Spielen.
95
Die fraglichen Waren stimmen also hinsichtlich ihrer Unterhaltungsfunktion überein,
unterscheiden sich jedoch zum einen hinsichtlich der Art und Weise, in der die
Unterhaltung verschafft wird, und zum anderen hinsichtlich der Personen, denen die
Unterhaltung verschafft wird, da die durch die Geldspiele verschaffte Unterhaltung
Erwachsenen vorbehalten ist.
96
Wie sich aus dem von der Streithelferin vorgelegten Benutzungsnachweis ergibt und
von der Klägerin geltend gemacht wird, gibt es auf dem Markt aber als Spielzeug oder
Gesellschaftsspiele vereinfachte Versionen von Video Lottery Glücksspielautomaten und
Glücksspielmaschinen, insbesondere als reine Spielzeuge angebotene Lottomaschinen
oder automatische Roulettes. Somit ist von einem gewissen fließenden Übergang
zwischen „Video Lottery Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen“ einerseits
und
bestimmten
Spielwaren
andererseits
auszugehen,
da
bestimmte
Glücksspielmaschinen und ‑automaten in vereinfachter Form als Spielzeug angeboten
werden, so dass eine genaue Abgrenzung zwischen den fraglichen Waren in
bestimmten Fällen schwierig sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil KNUT – DER
EISBÄR, oben in Rn. 93 angeführt, EU:T:2013:448, Rn. 47).
97
Die Waren weisen demnach hinsichtlich ihres Verwendungszwecks einen gewissen
Grad an Ähnlichkeit auf.
98
Diese Feststellung kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin entkräftet werden, der
Gerichtshof habe im Urteil vom 25. Januar 2007, Adam Opel (C‑48/05, Slg,
EU:C:2007:55, Rn. 34), festgestellt, dass ein Fahrzeug und ein Modellfahrzeug keine
ähnlichen Waren seien. Gleichwohl kann im vorliegenden Fall anders als in diesem
Urteil angenommen werden, dass die fraglichen Waren, wie oben in Rn. 95 ausgeführt,
Urteil angenommen werden, dass die fraglichen Waren, wie oben in Rn. 95 ausgeführt,
hinsichtlich ihrer Unterhaltungsfunktion übereinstimmen und sich lediglich hinsichtlich
der Art und Weise, in der die Unterhaltung ihren Adressaten verschafft wird,
unterscheiden und dass, wie oben in Rn. 96 ausgeführt, zwischen den fraglichen Waren
ein gewisser fließender Übergang besteht, so dass eine genaue Abgrenzung zwischen
ihnen schwierig sein kann.
99
Drittens ist zur Art der fraglichen Waren festzustellen, dass diese aus ähnlichen
Rohstoffen wie Plastik oder Metall hergestellt werden können. Angesichts der großen
Zahl von Waren, die aus Plastik oder Metall hergestellt werden können, genügt dieser
Faktor jedoch allein nicht, um einen höheren Grad an Ähnlichkeit der fraglichen Waren
zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile PiraÑAM diseño original Juan Bolaños, oben
in Rn. 69 angeführt, EU:T:2007:219, Rn. 42, und KNUT – DER EISBÄR, oben in Rn. 93
angeführt, EU:T:2013:448, Rn. 48).
100
Viertens steht das Vorbringen der Klägerin, Glücksspielmaschinen und ‑automaten
würden nicht in Spielwarengeschäften verkauft, nicht der Feststellung entgegen, dass
zwischen den fraglichen Waren eine gewisse Ähnlichkeit besteht, da sie zum einen
hinsichtlich ihrer Unterhaltungsfunktion übereinstimmen und sich lediglich hinsichtlich
der Art und Weise, in der die Unterhaltung verschafft wird, und der Personen, denen die
Unterhaltung verschafft wird, unterscheiden und zum anderen zwischen den fraglichen
Waren ein gewisser fließender Übergang besteht, was eine genaue Abgrenzung
zwischen ihnen erschweren kann (vgl. in diesem Sinne Urteil KNUT – DER EISBÄR,
oben in Rn. 93 angeführt, EU:T:2013:448, Rn. 49).
101
Die fraglichen Waren weisen demnach einen gewissen Grad an Ähnlichkeit auf.
102
Mithin hat die Beschwerdekammer in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung zu
Unrecht festgestellt, dass die „Video Lottery Glücksspielautomaten und
Glücksspielmaschinen“ in Klasse 28, auf die sich die angemeldete Marke bezieht, und
die ebenfalls zu Klasse 28 gehörenden „Spielwaren, ausgenommen weichgestopfte
Spieltiere“, auf die sich die ältere Marke bezieht, identisch seien.
– Zum Vergleich der Waren der Klasse 9, auf die sich die angemeldete Marke
bezieht, und der Waren der Klasse 28, auf die sich die ältere Marke bezieht
103
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellungen der Beschwerdekammer zu den
Waren der Klasse 9, auf die sich die angemeldete Marke bezieht. Es gebe keinen
Warenbereich, der nicht auch hard- oder softwareassoziiert sei. Dieser Umstand dürfe
daher beim Nachweis des Vorliegens einer Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Waren
nicht berücksichtigt werden.
104
Das HABM macht geltend, die Waren der Klasse 9, auf die sich die angemeldete Marke
beziehe, seien in Wirklichkeit Waren der Klasse 28 und daher identisch mit den zu dieser
Klasse gehörenden Waren, auf die sich die ältere Marke beziehe. Sollte die
Beschreibung dieser Waren im Sinne von „Hardware und Software für Video Lottery
Glücksspielautomaten“ auszulegen sein, verfolgten diese Waren und „Spielwaren,
ausgenommen weichgestopfte Spieltiere“ in Klasse 28, auf die sich die ältere Marke
beziehe, denselben Zweck, ergänzten einander und seien somit als ähnlich anzusehen.
105
Die Beschwerdekammer hat in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung zunächst
festgestellt, dass die „Video Lottery Glücksspielautomaten“, auf die sich die angemeldete
Marke beziehe, nicht in Klasse 9, sondern in Klasse 28 fielen und daher identisch zu
„Spielwaren, ausgenommen weichgestopfte Spieltiere“ seien, auf die sich die ältere
Marke beziehe. Für den Fall, dass die fraglichen Waren als Waren der Klasse 9 im Sinne
von „Hardware und Software für Video Lottery Glücksspielautomaten“ aufzufassen seien,
hat die Beschwerdekammer sodann in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung
festgestellt, dass sie und die „Spielwaren“ der Klasse 28, auf die sich die ältere Marke
beziehe und die sowohl Spiele als auch Spielzeug umfassten, einander ergänzten.
Hardware und Software seien ein wesentlicher Bestandteil elektronischer Spiele. Die
Waren könnten von denselben Herstellern stammen und stimmten auch hinsichtlich ihres
Zwecks überein, da sie alle für Glücksspiele bestimmt seien. Die Beschwerdekammer
kam schließlich zu dem Ergebnis, dass die fraglichen Waren ähnlich seien.
106
Als Erstes ist zu den Erwägungen der Beschwerdekammer, die „Video Lottery
Glücksspielautomaten“, auf die sich die angemeldete Marke beziehe, fielen in Klasse 28
und seien daher identisch zu „Spielwaren, ausgenommen weichgestopfte Spieltiere“,
festzustellen, dass solche Glücks- und Lotteriespielgeräte und Spielwaren, wie oben in
Rn. 101 ausgeführt, einen gewissen Grad an Ähnlichkeit aufweisen.
107
Als Zweites ist festzustellen, dass, selbst wenn die Beschreibung der Waren, auf die
sich die angemeldete Marke bezieht, im Licht der zu Klasse 9 gehörenden Waren dahin
auszulegen sein sollte, dass mit ihr „Hardware und Software für Video Lottery
Glücksspielautomaten“ gemeint sind, erstens der Begriff „Spielwaren“, wie oben in den
Rn. 82 und 88 ausgeführt, sowohl Spiele als auch Spielzeug umfasst, Glücks- und
Lotteriespielgeräte für Geldspiele aber nicht unter diese Kategorie fallen.
108
Zweitens handelt es sich nach der Beschreibung der Waren der Klasse 9, auf die sich
die angemeldete Marke bezieht, bei einer Auslegung im Licht der in dieser Klasse
enthaltenen Waren um Hard- und Software, die für den Einsatz in „Video Lottery
Glücksspielautomaten“ bestimmt ist. Solche Waren, die nach ihrer Beschreibung dazu
bestimmt sind, in Video Lottery Glücksspielautomaten verwendet zu werden, können
aufgrund ihrer Spezifizität entgegen den Feststellungen der Beschwerdekammer (Rn. 27
der angefochtenen Entscheidung) nicht als Bestandteile von Waren der Kategorie
„Spielwaren“ angesehen werden, von der Glücks- und Lotteriespielgeräte für Geldspiele
ausgeschlossen sind (siehe oben, Rn. 107).
109
Drittens ist der Verwendungszweck der fraglichen Waren entgegen den Feststellungen
der Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung verschieden. Zum
einen sind nämlich „Hardware und Software für Video Lottery Glücksspielautomaten“ in
Klasse 9, auf die sich die angemeldete Marke bezieht, wesentliche Bestandteile von
Spielgeräten, die in deren Struktur integriert und somit für deren ordnungsgemäßes
Funktionieren erforderlich sind. Zum anderen haben „Spielwaren, ausgenommen
weichgestopfte Spieltiere“, wie oben in Rn. 93 ausgeführt, in erster Linie
Unterhaltungsfunktion.
110
Viertens ist, wie oben in Rn. 96 ausgeführt, von einem gewissen fließenden Übergang
zwischen „Video Lottery Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen“ einerseits
zwischen „Video Lottery Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen“ einerseits
und „Spielwaren, ausgenommen weichgestopfte Spieltiere“ andererseits auszugehen, da
bestimmte Glücksspielautomaten und ‑maschinen in vereinfachter Form als Spielzeug
oder Gesellschaftsspiele angeboten werden. Daher können auch diese vereinfachten
Formen von Spielmaschinen und ‑automaten Hard- und Software enthalten, die dazu
dienen, ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten. Wie oben in Rn. 96
ausgeführt, kann eine genaue Abgrenzung zwischen den fraglichen Waren daher in
bestimmten Fällen schwierig sein.
111
Auch wenn, wie die Klägerin geltend macht, viele Waren Hard- und Software enthalten,
hindert dies nicht an der Feststellung, dass sowohl Glücksspiele für Erwachsene als
auch die vereinfachten Formen dieser Spiele, die, wie oben in Rn. 101 ausgeführt, einen
gewissen Grad an Ähnlichkeit aufweisen, mit Hard- und Software ausgerüstet sein
können, die ihr ordnungsgemäßes Funktionieren gewährleisten.
112
Falls die Beschreibung der Waren der Klasse 9, auf die sich die angemeldete Marke
bezieht, dahin zu verstehen sein sollte, dass Hardware und Software für Video Lottery
Glücksspielautomaten gemeint sind, weisen die fraglichen Waren daher entgegen den
Feststellungen der Beschwerdekammer hinsichtlich ihres Verwendungszwecks einen
schwachen Grad an Ähnlichkeit auf.
113
Somit ist festzustellen, dass die fraglichen Waren entweder einen gewissen Grad an
Ähnlichkeit aufweisen oder schwach ähnlich sind.
114
Die Beschwerdekammer hat nach alledem in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung
zu Unrecht festgestellt, dass die fraglichen Waren identisch oder ähnlich seien.
115
Auf die Folgen der Fehler, die der Beschwerdekammer beim Vergleich sämtlicher
fraglicher Waren unterlaufen sind, wird im Rahmen der Gesamtbeurteilung der
Verwechslungsgefahr eingegangen.
Zur Ähnlichkeit der Zeichen
116
Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der
Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung
auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre
unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die
umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an,
wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder
Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke
regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl.
Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg, EU:C:2007:333, Rn. 35 und
die dort angeführte Rechtsprechung).
117
Nach der Rechtsprechung sind zwei Marken ähnlich, wenn sie aus Sicht der
angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte,
nämlich bildlicher, klanglicher und begrifflicher Aspekte, mindestens teilweise
übereinstimmen (Urteile vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla
Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg, EU:T:2002:261, Rn. 30, und vom 10. September
Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg, EU:T:2002:261, Rn. 30, und vom 10. September
2008, Boston Scientific/HABM – Terumo [CAPIO], T‑325/06, EU:T:2008:338, Rn. 89).
118
Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken bedeutet nicht, dass nur ein Bestandteil
einer komplexen Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen
wäre. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu
vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere
Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis
der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein
könnten (vgl. Urteil HABM/Shaker, oben in Rn. 116 angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 41
und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es
nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen
Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile HABM/Shaker, oben in Rn. 116
angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM,
C‑193/06 P, EU:C:2007:539, Rn. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild der Marke, das die maßgeblichen
Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle ihre übrigen
Bestandteile in dem durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind
(Urteil Nestlé/HABM, EU:C:2007:539, Rn. 43).
119
Nach gefestigter Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter
oder mehrere bestimmte Bestandteile einer zusammengesetzten Marke dominierend
sind, die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile insbesondere in der Weise
zu berücksichtigen, dass sie mit den Eigenschaften der anderen Bestandteile verglichen
werden. In zweiter Linie kann auch auf die jeweilige Rolle der einzelnen Bestandteile bei
der Gesamtgestaltung der zusammengesetzten Marke abgestellt werden (Urteile des
Gerichts MATRATZEN, oben in Rn. 117 angeführt, Rn. 35, und vom 18. Juni 2013,
Rocket Dog Brands/HABM – Julius-K9 [K9 PRODUCTS], T‑338/12, EU:T:2013:327,
Rn. 23).
120
Im Übrigen ist gegen eine Prüfung, ob zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke
bildliche Ähnlichkeit besteht, nichts einzuwenden, da diese beiden Markenarten
Gegenstand einer grafischen Gestaltung sind, die einen optischen Eindruck vermitteln
kann (vgl. Urteil vom 4. Mai 2005, Chum/HABM – Star TV [STAR TV], T‑359/02, Slg,
EU:T:2005:156, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
121
Die Frage, ob die angemeldete Wortmarke AFRICAN SIMBA und die oben in Rn. 6
wiedergegebene ältere Bildmarke Simba ähnlich sind, ist anhand dieser
Rechtsprechung zu beurteilen.
122
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellungen der Beschwerdekammer, wonach
die einander gegenüberstehenden Marken in bildlicher Hinsicht ähnlich seien und in
klanglicher Hinsicht einen überdurchschnittlichen Grad an Ähnlichkeit aufwiesen. Sie
trägt vor, die Ähnlichkeiten zwischen den Marken in bildlicher und klanglicher Hinsicht
würden durch die konzeptionellen Unterschiede neutralisiert.
123
Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
124
Die Beschwerdekammer hat in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung festgestellt,
dass die einander gegenüberstehenden Marken das Wortelement „simba“ enthielten, das
dass die einander gegenüberstehenden Marken das Wortelement „simba“ enthielten, das
uneingeschränkt kennzeichnungskräftig sei, da es im Deutschen keine konkrete
Bedeutung habe. Sie hat in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung ferner ausgeführt,
dass das Wortelement „african“ der angemeldeten Marke von den maßgeblichen
deutschen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf Afrika verstanden werde und
seine Kennzeichnungskraft damit geringer sei. Auf der Grundlage dieser Erwägungen
hat die Beschwerdekammer in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass
eine durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit vorliege, auch wenn sich die Zeichen durch
ihre Wortlänge und ihre grafische Gestaltung unterschieden, da beide Zeichen das
kennzeichnungskräftige Element „simba“ enthielten. In Rn. 33 der angefochtenen
Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die Ähnlichkeit zwischen
den fraglichen Zeichen in klanglicher Hinsicht noch größer sei, da die bildlichen
Elemente keine Berücksichtigung finden dürften. Schließlich hat sie festgestellt, dass ein
Vergleich in begrifflicher Hinsicht nicht möglich sei, weil das Wort „simba“ im Deutschen
keine Bedeutung habe.
125
Als Erstes ist zum Vergleich der Zeichen in bildlicher Hinsicht festzustellen, dass den
einander gegenüberstehenden Marken das Wortelement „simba“ gemeinsam ist. Sie
unterscheiden sich zum einen durch die Darstellung eines auf seinen Hinterbeinen
stehenden Zirkuselefanten, der sich mit seinen Vorderbeinen auf den Buchstaben „a“
des genannten Wortelements stützt, und die Stilisierung der Buchstaben in der älteren
Marke und zum anderen durch das Wortelement „african“ in der angemeldeten Marke.
Wie oben in Rn. 55 ausgeführt, enthält die angemeldete Marke als Wortmarke kein
Bildelement.
126
Die Klägerin macht erstens geltend, für den Vergleich der einander
gegenüberstehenden Marken sei nur der Bildanteil relevant, da die maßgeblichen
Verkehrskreise, nämlich Kinder, sich lediglich auf den Bildanteil beziehen könnten.
127
Insoweit genügt der Hinweis, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht nur aus
Kindern bestehen. Wie oben in Rn. 66 ausgeführt, sind die Waren, auf die sich die ältere
Marke bezieht, für das allgemeine Publikum bestimmt, die Waren, auf die sich die
angemeldete Marke bezieht, hingegen für ein Fachpublikum. Das Vorbringen der
Klägerin, für den Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken sei nur der
Bildanteil relevant, greift im vorliegenden Fall daher nicht durch.
128
Zweitens macht die Klägerin geltend, das Bildelement der älteren Marke – ein auf
seinen Hinterbeinen stehender Elefant, der sich mit seinen Vorderbeinen auf den
Buchstaben „a“ des Wortelements „simba“ stütze und doppelt so hoch sei wie die
Buchstaben dieses Wortelements – sei das charakteristische und dominierende Element
dieser Marke. Die Beschwerdekammer habe daher fehlerhaft angenommen, dass das
Bildelement nicht auffällig genug sei, um den Gesamteindruck der Marke dominieren zu
können.
129
Das fragliche, in der oben genannten Darstellung eines Zirkuselefanten bestehende
Bildelement, das wie das Phantasiewortelement „simba“ keinen Bezug zu den fraglichen
Waren aufweist, ist jedoch nicht besonders auffällig. Zwar ist das Bildelement größer als
jeder Buchstabe des Wortelements, und der Elefant macht sich, wie die Klägerin geltend
macht hat, durch seine Positionierung – auf seinen Hinterbeinen stehend und seine
macht hat, durch seine Positionierung – auf seinen Hinterbeinen stehend und seine
Vorderbeine gestützt auf den Buchstaben „a“ des Wortelements „simba“ – erhaben.
Jedoch ist das Bildelement nicht wesentlich größer als das Wortelement und befindet
sich an dessen Ende. Nach der Rechtsprechung widmet der Verbraucher dem Anfang
einer Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit als deren Ende und merkt sich im
Allgemeinen den Anfang eines Zeichens besser als dessen Rest (vgl. Urteil vom 11. Mai
2010, Wessang/HABM – Greinwald [star foods], T‑492/08, EU:T:2010:186, Rn. 46 und
die dort angeführte Rechtsprechung). Die Darstellung des Zirkuselefanten vermag den
von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck daher nicht derart zu prägen, dass das
in ihr enthaltene Wortelement „simba“ zu vernachlässigen wäre.
130
Außerdem kann das in der Darstellung eines Elefanten bestehende Bildelement der
älteren Marke entgegen den Erwägungen der Beschwerdekammer nicht als weniger
kennzeichnungskräftig angesehen werden als das Wortelement „simba“. Zwar sollte mit
dem Urteil SELENIUM-ACE, oben in Rn. 51 angeführt (EU:T:2005:289), auf das sich die
Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung beruft, der
Erfahrungssatz aufgestellt werden, dass bei einer Marke, die aus Wort- und
Bildelementen besteht, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die
Kennzeichnungskraft der Wortelemente die der Bildelemente übertrifft, weil ein
Durchschnittsverbraucher zur Bezugnahme auf die fragliche Ware eher den Namen der
Marke nennen wird, als ihr Bildelement zu beschreiben. Dieser Erfahrungssatz ist aber
durch die spätere Rechtsprechung präzisiert und nuanciert worden; nach ihr kann das
Bildelement – wie hier – je nach seinen Merkmalen bildlich an dem von der Marke
hervorgerufenen Gesamteindruck teilhaben (Urteil vom 12. Juli 2012, Pharmazeutische
Fabrik Evers/HABM – Ozone Laboratories Pharma [HYPOCHOL], T‑517/10,
EU:T:2012:372, Rn. 32). Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Bildelement, da
es keinen Bezug zu den fraglichen Waren aufweist und der Elefant recht originell
dargestellt wird, nicht weniger kennzeichnungskräftig ist als das Wortelement der älteren
Marke.
131
Da das Phantasiewortelement „simba“ vor dem Bildelement der älteren Marke platziert
und in Fettbuchstaben dargestellt ist, ist aber, auch wenn das Bildelement
kennzeichnungskräftig und größer ist als jeder der Buchstaben des Wortelements
„simba“, davon auszugehen, dass das Wortelement, das nicht wesentlich kleiner ist als
das Bildelement, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise wegen seiner
Position, seiner Stilisierung und seines Phantasiecharakters stärker auf sich ziehen wird.
132
Das Vorbringen der Klägerin, die Darstellung des Elefanten in der älteren Marke sei
dominierend oder prägend, ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
133
Drittens macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe übersehen, dass der
Anfangsbuchstabe der älteren Marke als Großbuchstabe „B“ oder als Großbuchstabe „E“
oder sogar als „3“ aufgefasst werden könne.
134
Dieses Vorbringen trifft in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Wie die Beschwerdekammer
in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, lässt sich nämlich trotz der
Stilisierung des Wortelements der älteren Marke erkennen, dass es sich bei seinem
Anfangsbuchstaben um ein „s“ und nicht um ein „b“, ein „e“ oder gar eine „3“ handelt, so
Anfangsbuchstaben um ein „s“ und nicht um ein „b“, ein „e“ oder gar eine „3“ handelt, so
dass sich das Element „simba“ in der Marke identifizieren lässt.
135
Das genannte Vorbringen ist daher als nicht stichhaltig zurückzuweisen.
136
Viertens wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung der Beschwerdekammer, das
Element „african“ der angemeldeten Marke sei in seiner Kennzeichnungskraft geringer
als das Element „simba“. Es könne nicht als Ursprungsbezeichnung verstanden werden,
sei der erste Teil der angemeldeten Marke und länger als das Element „simba“. Es sei
daher das visuell dominante Element der angemeldeten Marke.
137
Bei dem Wortelement „african“ handelt es sich um ein englisches Wort, das „afrikanisch“
bedeutet und mit dem gemeinhin der afrikanische Ursprung oder die afrikanische
Herkunft bezeichnet wird. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdekammer in
Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung ist das genannte Wort nicht beschreibend, da
es weder die Waren, auf die sich die angemeldete Marke bezieht, noch ein Merkmal
dieser Waren bezeichnet. Wegen seiner Nähe zu den deutschen Wörtern „Afrika“ und
„afrikanisch“ werden die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise es, wie die
Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt
hat, als Hinweis auf einen afrikanischen Ursprung oder eine afrikanische Herkunft
verstehen. Da das Wort dem zweiten Wortelement der Marke, „simba“, vorausgeht, wird
in Bezug auf dieses Element der afrikanische Ursprung evoziert.
138
Das zweite Wortelement der angemeldeten Marke hat im Deutschen hingegen keine
geläufige Bedeutung. Das Dokument, das die Klägerin im Verwaltungsverfahren
vorgelegt hat – zwei Druckseiten mit den Ergebnissen einer mit der Suchmaschine
Google durchgeführten Recherche zu dem Ausdruck „african simba“ – vermag nicht ihr
Vorbringen zu belegen, aufgrund des Erfolgs des Films Der König der Löwen mit einem
Löwen namens „Simba“ in der Hauptrolle werde dem Wortelement „simba“ von den
maßgeblichen deutschen Verkehrskreisen die Bedeutung „Löwe“ beigemessen. Denn
selbst die den maßgeblichen deutschen Verkehrskreisen angehörenden Verbraucher,
die den Film Der König der Löwen kennen, wissen nicht, dass „simba“ auf Suaheli
„Löwe“ bedeutet. Die genannten Verkehrskreise werden das Wort daher als
Phantasiebegriff auffassen.
139
Das Wortelement „african“ steht zwar, wie die Klägerin geltend macht, am Anfang der
angemeldeten Marke. Allein aus der Position dieses Elements am Anfang der
angemeldeten Marke kann aber nicht geschlossen werden, dass es die Aufmerksamkeit
der maßgeblichen Verkehrskreise notwendigerweise stärker auf sich zöge oder den von
der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck prägte. Nach der Rechtsprechung ist der
Anfang von Wortmarken zwar geeignet, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers stärker
auf sich zu ziehen als die folgenden Bestandteile, doch gilt dies nicht in allen Fällen
(Urteile vom 16. Mai 2007, Trek Bicycle/HABM – Audi [ALLTREK], T‑158/05,
EU:T:2007:143, Rn. 70, und vom 12. November 2008, ecoblue/HABM – Banco Bilbao
Vizcaya Argentaria [Ecoblue], T‑281/07, EU:T:2008:489, Rn. 32).
140
Wie oben in Rn. 137 ausgeführt, handelt es sich bei dem Wort „african“ um ein Adjektiv,
mit dem üblicherweise der afrikanische Ursprung oder die afrikanische Herkunft
bezeichnet wird und das im vorliegenden Fall einen solchen Ursprung oder eine solche
Herkunft der Phantasiebezeichnung „simba“ evoziert. Im Einklang mit der
Rechtsprechung ist dem Wort „african“ daher eine geringere Unterscheidungskraft
beizumessen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. März 2009, L’Oréal/HABM – Spa
Monopole [SPALINE], T‑21/07, EU:T:2009:80, Rn. 32, und vom 20. Oktober 2011, COR
Sitzmöbel Helmut Lübke/HABM – El Corte Inglés [COR], T‑214/09, EU:T:2011:612,
Rn. 54).
141
Zudem geht aus der Rechtsprechung hervor, dass eine Phantasiebezeichnung
aufgrund ihrer höheren Unterscheidungskraft die Aufmerksamkeit des Verbrauchers im
Allgemeinen stärker auf sich ziehen wird (Urteile VITAKRAFT, oben in Rn. 27 angeführt,
EU:T:2004:292, Rn. 52, und COR, oben in Rn. 140 angeführt, EU:T:2011:612, Rn. 54).
142
Daher wird es dem Wort „african“, auch wenn es am Anfang der angemeldeten Marke
platziert ist und zwei Buchstaben mehr hat als die Phantasiebezeichnung „simba“, nicht
gelingen, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise derart auf sich zu
ziehen, dass diese Bezeichnung in dem von der angemeldeten Marke hervorgerufenen
bildlichen Gesamteindruck zu vernachlässigen wäre (Urteile Ecoblue, oben in Rn. 139
angeführt, EU:T:2008:489, Rn. 32, und COR, oben in Rn. 140 angeführt, EU:T:2011:612,
Rn. 57). In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles, dass nämlich die
maßgeblichen Verkehrskreise zum einen das Wortelement „african“ als geläufigen
Herkunftshinweis und zum anderen das Wortelement „simba“ als Phantasiebezeichnung
auffassen werden, ist davon auszugehen, dass zwar das Wort „african“ in dem von der
angemeldeten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck nicht zu vernachlässigen sein
wird, dem Element „simba“ aber eine höhere Unterscheidungskraft beigemessen werden
und dieses Element die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise stärker auf
sich ziehen wird.
143
Daher kann nicht angenommen werden, dass das Wortelement „african“ den von der
angemeldeten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck prägt.
144
Da das Vorbringen der Klägerin zur bildlichen Ähnlichkeit der Marken zurückgewiesen
worden ist, sind die einander gegenüberstehenden Marken aufgrund des in beiden
Marken vorhandenen Phantasiewortelements „simba“, das die Aufmerksamkeit der
maßgeblichen Verkehrskreise stärker auf sich ziehen wird, als bildlich ähnlich
anzusehen (siehe oben, Rn. 131 und 142).
145
Die Beschwerdekammer hat somit keinen Fehler begangen, als sie in Rn. 32 der
angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis kam, dass die einander
gegenüberstehenden Marken, auch wenn sie sich visuell durch ihre Wortlänge und ihre
grafische Gestaltung unterschieden, ähnlich seien, weil sie beide das Element „simba“
enthielten.
146
Was als Zweites den Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken in
klanglicher Hinsicht angeht, vertritt die Klägerin die Auffassung, die Marken seien nicht
ähnlich, da das Wortelement „african“, das eine Silbe mehr enthalte als das Wortelement
„simba“, in der angemeldeten Marke das dominante Element sei.
147
Wie oben in Rn. 137 ausgeführt, handelt es sich bei dem Wortelement „african“ der
angemeldeten Marke um ein geläufiges Wort, das einen afrikanischen Ursprung oder
angemeldeten Marke um ein geläufiges Wort, das einen afrikanischen Ursprung oder
eine afrikanische Herkunft bezeichnet und daher die Aufmerksamkeit des Verbrauchers
weniger auf sich ziehen wird als die Phantasiebezeichnung „simba“. Daher reicht die
Tatsache, dass es eine Silbe mehr enthält als das zweite Wortelement der Marke, nicht
aus, um es als dominant in dem von der Marke hervorgerufenen klanglichen
Gesamteindruck einzustufen.
148
Die Beschwerdekammer hat deshalb in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung zu
Recht festgestellt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken trotz der
unterschiedlichen Silbenzahl ihrer Wortelemente wegen der Kennzeichnungsschwäche
des am Anfang der angemeldeten Marke stehenden Wortelements „african“ ein
überdurchschnittlicher Grad an Ähnlichkeit bestehe.
149
Was als Drittes den Vergleich der Marken in begrifflicher Hinsicht angeht, vertritt die
Klägerin die Auffassung, die maßgeblichen Verkehrskreise verstünden die angemeldete
Marke dahin, dass sie „afrikanischer Löwe“ bedeute, da sie das Wortelement „simba“ –
das auf Suaheli „Löwe“ bedeute – verstünden und gedanklich mit dem Löwen, der
Hauptfigur des Films Der König der Löwen, in Verbindung brächten. Hingegen
verstünden die maßgeblichen Verkehrskreise die ältere Marke aufgrund des
Widerspruchs zwischen der Bedeutung des Suaheli-Worts „simba“ und der Darstellung
eines auf seinen Hinterbeinen stehenden Elefanten, der sich mit seinen Vorderbeinen
auf den Buchstaben „a“ dieses Wortelements stütze, als abstraktes Zeichen ohne
Bedeutung. Durch diesen konzeptionellen Unterschied würden etwaige bildliche oder
klangliche Ähnlichkeiten der einander gegenüberstehenden Marken neutralisiert.
150
Nach der Rechtsprechung können die begrifflichen Unterschiede zwischen zwei
Zeichen die zwischen ihnen bestehenden klanglichen und visuellen Ähnlichkeiten
neutralisieren, wenn zumindest eines der Zeichen aus der Sicht der maßgeblichen
Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass diese
Verkehrskreise sie ohne Weiteres erfassen können (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2008,
Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, Slg, EU:C:2008:739, Rn. 98 und die dort
angeführte Rechtsprechung).
151
Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass das Wort „simba“, das auf Suaheli
„Löwe“ bedeutet, im Deutschen keine Bedeutung hat (siehe oben, Rn. 138). Ferner hat
die Klägerin für ihr Vorbringen, die maßgeblichen Verkehrskreise mäßen dem Wort
„simba“ die Bedeutung „Löwe“ bei, keine Beweise vorgelegt.
152
Da die einander gegenüberstehenden Marken dieses Wort enthalten – dem in der
angemeldeten Marke das englische Wort „african“ vorangestellt ist –, ist davon
auszugehen, dass aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise keine von ihnen im
Deutschen eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat. Die in Rn. 150 angeführte
Rechtsprechung ist also nicht einschlägig.
153
Somit ist das Vorbringen der Klägerin, die fraglichen Marken wiesen begriffliche
Unterschiede auf, zurückzuweisen.
Zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr
154
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse
Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der
Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken
ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97,
Slg, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM –
Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg,
EU:T:2006:397, Rn. 74).
155
Die Beschwerdekammer hat in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung angesichts des
Grades der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken und der Identität der
fraglichen Waren eine Verwechslungsgefahr bejaht, weil beide Marken das
kennzeichnungskräftige Element „simba“ enthielten. Die maßgeblichen Verkehrskreise
würden dieses Element in der angemeldeten Marke als selbständig kennzeichnendes
Element wahrnehmen und deshalb annehmen, dass die fraglichen Waren aus
wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten. In Rn. 40 der angefochtenen
Entscheidung hat die Beschwerdekammer hinzugefügt, dass dies auch für den Fall gelte,
dass die fraglichen Waren als ähnlich anzusehen sein sollten. Ferner hat sie in Rn. 38
der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise
sowohl ein Fachpublikum als auch das allgemeine Publikum umfassten, so dass der
Grad der Aufmerksamkeit des allgemeinen Publikums zu berücksichtigen sei, bei dem
davon auszugehen sei, dass es weniger aufmerksam und informiert sei.
156
Die Klägerin macht zum anderen geltend, da zum einen die fraglichen Waren nicht
identisch seien und zum anderen die ältere Marke nicht in die angemeldete Marke
übernommen worden sei, nähmen die maßgeblichen Verkehrskreise das Element
„simba“ nicht als selbständig kennzeichnendes Element wahr und nähmen auch nicht
an, dass die fraglichen Waren aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei jedenfalls von einem erhöhten Grad
der Aufmerksamkeit der zu berücksichtigenden maßgeblichen Verkehrskreise
auszugehen.
157
Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
158
Wie oben in den Rn. 97 und 113 angegeben, weisen zum einen die Waren der Klasse
28, auf die sich die angemeldete Marke bezieht, mit den Waren derselben Klasse, auf die
sich die ältere Marke bezieht, einen gewissen Grad an Ähnlichkeit auf, und zum anderen
weisen die Waren der Klasse 9, auf die sich die angemeldete Marke bezieht, mit den
Waren der Klasse 28, auf die sich die ältere Marke bezieht, entweder einen gewissen
Grad an Ähnlichkeit auf oder sie sind schwach ähnlich. Zum Vergleich der einander
gegenüberstehenden Marken geht aus den obigen Rn. 144 und 148 hervor, dass sie
bildlich ähnlich sind und klanglich einen überdurchschnittlichen Grad an Ähnlichkeit
aufweisen.
159
Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen hat die Beschwerdekammer in Rn. 38 der
angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sich die fraglichen Waren sowohl an ein
Fachpublikum als auch an das allgemeine Publikum richteten (siehe oben, Rn. 66). Wie
Fachpublikum als auch an das allgemeine Publikum richteten (siehe oben, Rn. 66). Wie
oben in Rn. 68 angegeben, bestehen die maßgeblichen Verkehrskreise zum einen aus
dem allgemeinen Publikum in Deutschland, das Spielwaren kauft und von Video Lottery
Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen Gebrauch macht, und zum anderen
aus dem Glücksspielfachpublikum in Deutschland, das Spielwaren kauft und verwendet.
160
Nach der Rechtsprechung setzt die Feststellung einer Verwechslungsgefahr im Sinne
von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht voraus, dass eine solche
Gefahr für das gesamte angesprochene Publikum besteht. Es genügt, dass sie für einen
nicht unerheblichen Teil dieses Publikums besteht (Urteile vom 10. November 2011,
Esprit International/HABM – Marc O’Polo International [Darstellung eines Buchstabens
auf einer Hosentasche], T‑22/10, EU:T:2011:651, Rn. 119 bis 121, und vom 9. April
2014, Farmaceutisk Laboratorium Ferring/HABM – Tillotts Pharma [OCTASA], T‑501/12,
EU:T:2014:194).
161
Im vorliegenden Fall besteht diese Gruppe aus denjenigen Verbrauchern des
allgemeinen Publikums, die Spielwaren kaufen und von Video Lottery
Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen Gebrauch machen. Der Grad der
Aufmerksamkeit dieser Verbrauchergruppe ist beim Kauf von „Spielwaren“, bei denen es
sich um Waren des täglichen Bedarfs handelt, als mittel einzustufen (Urteil KNUT – DER
EISBÄR, oben in Rn. 93 angeführt, EU:T:2013:448, Rn. 22).
162
Die Klägerin macht geltend, bei Spielzeug handele es sich um Waren, die nach
eigenen Emotionen ausgewählt würden. Sie gehörten deshalb zur Kategorie der
emotionalen Käufe. Ihr Argument wird aber durch keinen Beweis dafür untermauert, dass
es sich bei der Entscheidung, ein Spielzeug zu kaufen, um eine Entscheidung handelt,
die wie die vom HABM in seinen Leitlinien als Beispiel genannte Entscheidung,
Schmuck zu kaufen, als emotionale Entscheidung anzusehen wäre. Das Vorbringen der
Klägerin ist daher als der Grundlage entbehrend zurückzuweisen.
163
Die Beschwerdekammer hat daher keinen Fehler begangen, als sie in Rn. 38 der
angefochtenen Entscheidung feststellte, dass der normale Aufmerksamkeitsgrad des
durchschnittlichen Verbrauchers von Spielzeugen zu berücksichtigen sei. Das
Vorbringen der Klägerin zum erhöhten Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen
Verkehrskreise ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
164
Zum Vorbringen der Klägerin, das Wortelement „simba“ behalte in der angemeldeten
Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung, ist festzustellen, dass es nach der
Rechtsprechung nicht ausgeschlossen ist, dass eine ältere Marke, die von einem Dritten
in einem zusammengesetzten Zeichen benutzt wird, das die Unternehmensbezeichnung
dieses Dritten enthält, eine selbständig kennzeichnende Stellung in dem
zusammengesetzten Zeichen behält, auch wenn sie kein Element ist, das in der
angemeldeten Marke eine dominierende Stellung hat. Wie der Gerichtshof entschieden
hat, wäre das der Fall, wenn der Inhaber einer bekannten Marke ein zusammengesetztes
Zeichen benutzt, das diese Marke und eine ältere, selbst nicht bekannte Marke
aneinanderreiht, oder wenn das zusammengesetzte Zeichen aus dieser älteren Marke
und einem bekannten Handelsnamen bestünde (Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion,
C‑120/04, Slg, EU:C:2005:594, Rn. 34).
165
Deshalb genügt es für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr, dass das Publikum
aufgrund der von der älteren Marke behaltenen selbständig kennzeichnenden Stellung
auch den Inhaber dieser Marke mit der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen in
Verbindung bringt, die von dem zusammengesetzten Zeichen erfasst werden (Urteile
Medion, oben in Rn. 164 angeführt, EU:C:2005:594, Rn. 30 und 36, und vom 8. Mai
2014, Bimbo/HABM, C‑591/12 P, Slg, EU:C:2014:305, Rn. 24).
166
Ein Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens nimmt dagegen keine solche
selbständig kennzeichnende Stellung ein, wenn dieser Bestandteil mit dem oder den
anderen Bestandteilen des Zeichens in der Gesamtbetrachtung eine Einheit bildet, die
einen anderen Sinn als diese Bestandteile einzeln betrachtet hat (Urteil Bimbo/HABM,
oben in Rn. 165 angeführt, EU:C:2014:305, Rn. 25).
167
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung, ob eine selbständig
kennzeichnende Stellung eines der Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens
vorliegt, der Bestimmung derjenigen Bestandteile dient, die von den angesprochenen
Verkehrskreisen wahrgenommen werden (Urteil Bimbo/HABM, oben in Rn. 165
angeführt, EU:C:2014:305, Rn. 33).
168
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das erste Element der angemeldeten Marke,
„african“, weder besonders bekannt noch besonders kennzeichnungskräftig ist, jedenfalls
nicht mehr als das Wortelement „simba“. Außerdem enthält die angemeldete Marke nur
ein Element der älteren Marke, nämlich das Wortelement „simba“.
169
Wie oben in Rn. 131 ausgeführt, wird das Wortelement „simba“ der älteren Marke die
Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise wegen seiner Position, seiner
Stilisierung und seines Phantasiecharakters aber stärker anziehen. In der angemeldeten
Marke weist das Wortelement „african“, das dem Wortelement „simba“ vorangestellt ist,
lediglich auf die afrikanische Herkunft dieses Wortelements hin, aber bildet nicht
zusammen mit „simba“ eine logische Gesamtheit mit einer speziellen Bedeutung, die
sich von der der älteren Marke abhöbe. Der Ausdruck „african simba“ wird von den
maßgeblichen Verkehrskreisen daher lediglich als afrikanischer „simba“ aufgefasst
werden, so dass das Element der älteren Marke, das die Aufmerksamkeit der
maßgeblichen Verkehrskreise stärker auf sich zieht, nämlich das Wortelement „simba“, in
der angemeldeten Marke weder überdeckt noch in den Hintergrund gerückt werden wird,
sondern darin durchaus erkennbar sein wird (vgl. in diesem Sinne und entsprechend
Urteile Medion, oben in Rn. 164 angeführt, EU:C:2005:594, Rn. 31, 32, 35 und 36, und
Bimbo/HABM, oben in Rn. 165 angeführt, EU:C:2014:305, Rn. 24; vgl. in diesem Sinne
Urteil vom 6. Oktober 2011, medi/HABM – Deutsche Medien Center [deutschemedi.de],
T‑247/10, EU:T:2011:579, Rn. 52).
170
Das Vorbringen der Klägerin, das Element „simba“ habe in der angemeldeten Marke
keine selbständige kennzeichnungskräftige Stellung, ist daher als der Grundlage
entbehrend zurückzuweisen.
171
Daher ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin ein nicht
unerheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, nämlich die Verbraucher, die
„Spielwaren“ kaufen und in Kasinos oder Spielhallen von „Video Lottery
Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen“ Gebrauch machen, beim Kauf von
Spielwaren auf das Wortelement „simba“ der älteren Marke aufmerksam werden und an
das Wortelement „simba“ der angemeldeten Marke denken wird. Deshalb und wegen
des Grades der Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Waren und Zeichen (siehe oben,
Rn. 158) wird er annehmen, dass zumindest die Spielwaren von einem Unternehmen
stammen, das wirtschaftlich mit demjenigen verbunden ist, das die Spielautomaten und
maschinen herstellt, die mit der Marke AFRICAN SIMBA versehen sind.
172
Folglich besteht zwischen den einander gegenüberstehenden Marken
Verwechslungsgefahr.
173
Daher können die oben in Rn. 115 festgestellten Fehler, die der Beschwerdekammer
bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Waren unterlaufen sind, nicht zur
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen.
174
Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen, und die Klage ist in
vollem Umfang abzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit zum einen des ersten
Klageantrags der Klägerin, der dahin geht, den Widerspruch mangels Waren- oder
Zeichenähnlichkeit in seiner Gesamtheit zurückzuweisen und die angemeldete Marke
zur Eintragung zuzulassen, und zum anderen des Vorbringens der Streithelferin zur
Zulässigkeit der von der Klägerin bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde
entschieden zu werden braucht.
Kosten
175
Nach Art. 136 § 2 der Verfahrensordnung gelten nur die Aufwendungen der Parteien,
die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als
erstattungsfähige Kosten. Der die Kosten des Widerspruchsverfahrens, die keine
erstattungsfähigen Kosten sind, betreffende Antrag der Klägerin ist daher, wie das HABM
geltend macht, unzulässig.
176
Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf
Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
177
Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM und der
Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Novomatic AG trägt die Kosten.
Dittrich
Schwarcz
Tomljenović
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Januar 2015.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.