Urteil des EuG vom 28.04.2015

Muster Und Modelle, Beschwerdekammer, Verordnung, Grundsatz der Gleichbehandlung

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
28. April 2015
)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MEGARAIL –
Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
In der Rechtssache T‑137/13
Saferoad RRS GmbH
Rechtsanwalt C. Czychowski,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
zunächst vertreten durch A. Pohlmann, dann M. Fischer als Bevollmächtigten,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des
HABM vom 9. Januar 2013 (Sache R 2536/2011‑4) über die Anmeldung des
Wortzeichens MEGARAIL als Gemeinschaftsmarke
erlässt
DAS GERICHT (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richterin I. Pelikánová
(Berichterstatterin) und des Richters E. Buttigieg,
Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,
aufgrund der am 7. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 10. Juni 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortung,
aufgrund der am 19. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Erwiderung,
aufgrund der am 18. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Gegenerwiderung,
aufgrund der Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts,
aufgrund der Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts,
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2014
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Am 18. Juli 2011 meldete die Outimex AG, die spätere Klägerin Saferoad RRS GmbH,
nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.
2
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen MEGARAIL.
3
Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 19 und 37 im Sinne
des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und
geänderter Fassung angemeldet.
4
Mit Entscheidung vom 23. November 2011 wies der Prüfer die Anmeldung für alle
beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit der Begründung zurück, dass die
angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe und beschreibend im Sinne von
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.
5
Am 7. Dezember 2011 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim
HABM eine Beschwerde gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein.
6
Mit Entscheidung vom 9. Januar 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab
die Vierte Beschwerdekammer des HABM zum einen der Beschwerde in Bezug auf
folgende Waren und Dienstleistungen statt und hob die Entscheidung des Prüfers
insoweit auf:
– Klasse 6: „Straßenschilder aus Metall“;
– Klasse 19: „Straßenmarkierungen und Straßenmarkierungsfolien und ‑platten aus
Kunststoff; Straßenbau- und Straßenbelagmaterialien“;
– Klasse 37: „Bauüberwachung, Leitung von Bauarbeiten, Rostschutzarbeiten“.
7
Zum anderen wies die Beschwerdekammer die Beschwerde in Bezug auf folgende
Waren und Dienstleistungen zurück:
– Klasse 6: „Leitplanken, Leitplankenpfosten und Leitplankenverbindungen aus
Metall; Stahlschutzplanken, ‑pfosten und ‑wände, Anfahrschutz aus Metall,
Anpralldämpfer
und
Anprallschutzvorrichtungen
aus
Metall,
passive
Fahrzeugrückhaltevorrichtungen aus Metall, Unterfahrschutzvorrichtungen als
Motorradcrashschutz aus Metall“;
Motorradcrashschutz aus Metall“;
– Klasse 19: „Leitplanken und Straßenbegrenzungspfosten nicht aus Metall;
Verkehrssicherheitsgegenstände nicht aus Metall und nicht mechanisch, soweit in
Klasse 19 enthalten, nämlich Baum-, Objekt- und Anfahrschutz nicht aus Metall und
nicht mechanisch, Anpralldämpfer und Anprallschutzvorrichtungen, nicht aus Metall
und nicht mechanisch; Gitter nicht aus Metall“;
– Klasse 37: „Vermietung von Leitplanken, Leitplankenpfosten,
Leitplankenverbindungen“.
8
Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung führte die Beschwerdekammer
erstens an, dass sich die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und
Dienstleistungen an für den Straßenbau verantwortliche öffentliche Vergabestellen
richteten.
9
Zweitens stellte sie fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, die im
englischsprachigen Teil der Europäischen Union ansässig seien, in der angemeldeten
Marke zum einen den Bestandteil „mega“ und zum anderen den Bestandteil „rail“
unterschieden, die Ausdrücke der englischen Sprache und entsprechend ihren Regeln
der Grammatik zusammengestellt seien.
10
Drittens bedeute der Bestandteil „mega“ entweder eine Größeneinheit oder sei ein
informeller Begriff für „groß in Wichtigkeit oder Menge“, während der Bestandteil „rail“
sich insbesondere auf eine Schiene, ein Hindernis, ein Geländer oder einen Zaun
beziehe.
11
Viertens werde die angemeldete Marke, wenn sie in Bezug auf die oben in Rn. 7
aufgeführten Waren verwendet werde, die entweder Leitplanken oder Elemente des
Anprallschutzes im weiteren Sinne zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit seien, als
Hinweis entweder auf deren Größe oder auf deren hohe Qualität wahrgenommen.
Ebenso werde die angemeldete Marke in Bezug auf die oben in Rn. 7 aufgeführten
Dienstleistungen dahin verstanden, dass sie sich auf die Größe oder die Beschaffenheit
der Leitplanken und anderer Elemente des Anprallschutzes beziehe, die gemietet
werden könnten. Daher sei die angemeldete Marke hinsichtlich dieser Waren und
Dienstleistungen beschreibend und habe folglich keine Unterscheidungskraft im Sinne
von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.
12
Fünftens ist die angemeldete Marke nach Ansicht der Beschwerdekammer in Bezug auf
die oben in Rn. 6 aufgeführten Waren und Dienstleistungen, da diese in keinem
unmittelbaren Zusammenhang zum Anprallschutz stünden, nicht beschreibend, und es
fehle ihr insoweit auch nicht die entsprechende Unterscheidungskraft.
Anträge der Parteien
13
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Eintragung der
angemeldeten Marke zurückgewiesen wurde;
angemeldeten Marke zurückgewiesen wurde;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
14
Außerdem hat die Klägerin in der Klageschrift die Aufhebung der Entscheidung des
Prüfers vom 23. November 2011 beantragt. Diesen Antrag hat sie jedoch in ihrer
Erwiderung zurückgenommen.
15
Das HABM beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
16
Die Klägerin stützt ihre Anträge auf zwei Klagegründe, nämlich erstens auf einen
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens auf
einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.
17
Mit ihrem ersten Klagegrund bestreitet die Klägerin, dass die angemeldete Marke für die
oben in Rn. 7 aufgeführten Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.
18
Das HABM hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.
19
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung
Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen,
welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der
Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der
Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale
der Ware oder Dienstleistung dienen können. Diese beschreibenden Zeichen werden
als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke als Herkunftshinweis zu
erfüllen (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg, EU:C:2003:579,
Rn. 29 und 30).
20
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgt das im Allgemeininteresse
liegende Ziel, dass die Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von
Merkmalen der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können, von allen
frei verwendet werden können. Diese Vorschrift schließt es daher aus, dass die
betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen
Unternehmen vorbehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2006,
Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, Slg, EU:C:2006:20, Rn. 62 und die dort
angeführte Rechtsprechung).
21
Demnach fallen unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 solche
Zeichen und Angaben, die im normalen Gebrauch aus der Sicht des Verbrauchers dazu
dienen können, eine Ware oder Dienstleistung wie die, für die die Eintragung beantragt
wird, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale zu
bezeichnen (Urteile vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P,
bezeichnen (Urteile vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P,
Slg, EU:C:2001:461, Rn. 39, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM
[PAPERLAB], T‑19/04, Slg, EU:C:2005:247, Rn. 24).
22
Folglich fällt ein Zeichen nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung
Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder
Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den
angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung
eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu
erkennen (Urteil PAPERLAB, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2005:247, Rn. 25).
23
Der beschreibende Charakter einer Marke ist demgemäß zum einen im Hinblick auf die
Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung des Zeichens beantragt wird, und
zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen
Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen
bestehen, zu beurteilen (Urteil vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T‑207/06,
Slg, EU:T:2007:179, Rn. 30).
24
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdekammer in der
angefochtenen Entscheidung getroffenen und oben in den Rn. 8 und 9
wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen unstreitig sind. So bestreitet die Klägerin
weder die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Definition der maßgeblichen
Verkehrskreise noch die Feststellung, dass diese innerhalb der angemeldeten Marke die
Bestandteile „mega“ und „rail“, bei denen es sich um englische Ausdrücke handele,
unterscheiden würden.
25
Da diese Feststellungen zudem nicht fehlerhaft sind, ist nur zu prüfen, wie die
maßgeblichen Verkehrskreise die beiden Bestandteile der angemeldeten Marke und die
angemeldete Marke insgesamt wahrnehmen und ob das angemeldete Zeichen, so wie
es von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen wird, in Bezug auf die oben
in Rn. 7 aufgeführten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat oder
nicht.
26
Insoweit macht die Klägerin erstens geltend, dass der Begriff „rail“, selbst wenn man die
restriktive Auslegung dieses Bestandteils mit der Bedeutung „Leitplanke“ zuließe, weder
„Stahlschutzwände“ der Klasse 6 noch „Straßenbegrenzungspfosten, nicht aus Metall“
und „Gitter, nicht aus Metall“ der Klasse 19 umfasse, da diese Waren im Allgemeinen
keine horizontalen Stangen enthielten.
27
Ebenso unterschieden sich die Zwecke von „Stahlschutzwänden“,
„Straßenbegrenzungspfosten, nicht aus Metall“ und „Gittern, nicht aus Metall“ zumindest
teilweise von denen von Leitplanken. So könnten diese Waren zwar im Rahmen eines
Fahrzeugrückhaltesystems verwendet werden, es handele sich dabei aber nur um eines
der vielfachen möglichen Anwendungsgebiete, nicht aber um ihre technische Funktion.
28
In diesem Zusammenhang bestreitet die Klägerin die Zulässigkeit der mit der
Klagebeantwortung des HABM vorgelegten Websiteauszüge, durch die die Benutzung
von „Stahlschutzwänden“, „Straßenbegrenzungspfosten, nicht aus Metall“ und „Gittern,
nicht aus Metall“ im Rahmen von Fahrzeugrückhaltesystemen belegt werden soll. Diese
Belege dürften, weil sie verspätet vorgelegt worden seien, nicht berücksichtigt werden.
Belege dürften, weil sie verspätet vorgelegt worden seien, nicht berücksichtigt werden.
29
Aus diesen Gründen ist die Klägerin der Ansicht, dass die Beschwerdekammer in
Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht angenommen habe, dass der Begriff
„rail“ für „Stahlschutzwände“, „Straßenbegrenzungspfosten, nicht aus Metall“ und „Gitter,
nicht aus Metall“ beschreibend sei.
30
Insoweit ist einzuräumen, dass „Stahlschutzwände“ der Klasse 6 sowie
„Straßenbegrenzungspfosten, nicht aus Metall“ und „Gitter, nicht aus Metall“ der Klasse
19 als solche keine „Leitplanken“ darstellen.
31
Wie sich oben aus Rn. 27 ergibt, räumt die Klägerin jedoch selbst ein, dass
„Stahlschutzwände“, „Straßenbegrenzungspfosten, nicht aus Metall“ und „Gitter, nicht
aus Metall“ im Rahmen eines Fahrzeugrückhaltesystems verwendet werden können, so
dass zu ihren Zielen auch die Verkehrssicherheit gehört. Wie die Beschwerdekammer in
Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, werden diese Waren als
Bestandteile von Anprallschutzsystemen verwendet.
32
Daraus folgt zum einen, dass die Einrede der Unzulässigkeit, die die Klägerin in Bezug
auf die mit der Klagebeantwortung des HABM vorgelegten Websiteauszüge geltend
macht, gegenstandslos ist. Selbst wenn das Gericht diese Auszüge nicht berücksichtigen
dürfte, würde sich dieser Umstand nicht auswirken, da die Klägerin in der Sache die
Behauptung, die mit den Auszügen belegt werden soll, nicht bestreitet.
33
Zum anderen werden die maßgeblichen Verkehrskreise, da „Stahlschutzwände“,
„Straßenbegrenzungspfosten, nicht aus Metall“ und „Gitter, nicht aus Metall“ zusammen
mit Leitplanken als Bestandteile von Anprallschutzsystemen verwendet werden, den in
diesem Zusammenhang verwendeten Begriff „rail“ dahin verstehen, dass er sich auf ein
Anprallschutzsystem bezieht, dessen Bestandteil sie sind.
34
Hierzu führt die Klägerin zutreffend aus, dass die Verkehrssicherheit jedenfalls für
„Stahlschutzwände“ und „Gitter, nicht aus Metall“ nicht den einzigen Zweck der fraglichen
Waren darstelle. Anders als in den Sachverhalten, die in den von der Klägerin
angeführten Urteilen vom 20. März 2002, DaimlerChrysler/HABM (CARCARD)
(T‑356/00, Slg, EU:T:2002:80), und vom 14. April 2005, Celltech/HABM (CELLTECH)
(T‑260/03, Slg, EU:T:2005:130), geprüft worden sind, ist der Zusammenhang zwischen
„Stahlschutzwänden“, „Straßenbegrenzungspfosten, nicht aus Metall“ sowie „Gittern,
nicht aus Metall“ und dem Gebiet der Verkehrssicherheit jedoch hinreichend eng, um
sich auf die Wahrnehmung des Bestandteils „rail“ durch die maßgeblichen
Verkehrskreise auszuwirken.
35
Somit ist der Bestandteil „rail“ entgegen dem Vorbringen der Klägerin für
„Stahlschutzwände“, „Straßenbegrenzungspfosten, nicht aus Metall“ und „Gitter, nicht
aus Metall“ beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr.
207/2009, so wie es die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung
festgestellt hat.
36
Zweitens macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe die Wahrnehmung
des Bestandteils „mega“ durch die maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf die oben
des Bestandteils „mega“ durch die maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf die oben
in Rn. 7 aufgeführten Waren fehlerhaft beurteilt.
37
Die Klägerin trägt insoweit vor, dass der Begriff „mega“ zwar für „groß“ und „groß in
Menge“ stehen könne, dass diese Deutungen von der Beschwerdekammer aber nicht
berücksichtigt worden seien. Jedenfalls würden sie normalerweise von den
maßgeblichen Verkehrskreisen nicht in Betracht gezogen, weil zum einen die Größe
keine wesentliche Eigenschaft der fraglichen Waren darstelle und zum anderen der
Bestandteil „rail“ in der angemeldeten Marke im Singular enthalten sei, was die
Identifizierung einer großen Menge ausschließe.
38
Insoweit ist zum einen festzustellen, dass aus Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung
– wie oben in Rn. 11 zusammengefasst – klar hervorgeht, dass sich die
Beschwerdekammer u. a. auf die Bedeutung „groß“ des Bestandteils „mega“ gestützt hat.
Dagegen hat sie nicht auf die Bedeutung „groß in Menge“ abgestellt.
39
Zum anderen ist jedoch anzuerkennen, dass die angemeldete Marke – wie die Klägerin
vorträgt – kaum dahin verstanden werden wird, dass sie sich auf die Größe der fraglichen
Waren bezieht. Angesichts dessen, dass es sich bei den betroffenen Waren um
technische Gegenstände handelt und die maßgeblichen Verkehrskreise aus Fachleuten
bestehen, werden diese normalerweise erwarten, dass eine Angabe einer konkreten
technischen Eigenschaft wie der Größe über den Bestandteil „mega“ hinaus ein Element
– etwa eine Maßeinheit oder ein Symbol hierfür – enthält, anhand dessen diese
Eigenschaft genau bestimmt werden kann.
40
Was die Feststellung der Beschwerdekammer angeht, dass der Begriff „mega“ im Sinne
von „besonders gut“ ausgelegt werde, macht die Klägerin geltend, dass diese Auslegung
Teil der informellen Sprache oder der saloppen Umgangssprache und nicht der
formellen und technischen Sprache sei. Im vorliegenden Fall hätten die maßgeblichen
Verkehrskreise besondere Erwartungen und Gewohnheiten in Bezug auf das Maß an
Formalismus sowie die Objektivität und Seriosität der mitgeteilten Informationen; sie
seien insbesondere nicht an die Verwendung einer saloppen Umgangssprache oder von
Werbeslang gewöhnt, was durch die auf den vorliegenden Fall übertragbare deutsche
Rechtsprechung bestätigt werde. Folglich werde im Zusammenhang mit der
Verkehrssicherheit ein Hinweis auf eine „mega Leitplanke“ als unangemessen für die
Beschreibung der technischen Eigenschaften der fraglichen Waren und als eine
werbemäßige Übertreibung angesehen.
41
Überdies ist der Begriff „megarail“ als Ganzes betrachtet nach Ansicht der Klägerin
vage, da die maßgeblichen Verkehrskreise entgegen den Anforderungen der
Rechtsprechung nicht über eine wesentliche Beschaffenheit der betroffenen Waren
informiert würden. Die Beschaffenheit der Ware, auf die die Beschreibung „mega“
abzuzielen scheine, werde nicht bestimmt, da dieser Bestandteil nur eine allgemein
anpreisende Wirkung habe.
42
In diesem Zusammenhang ergebe sich insbesondere die vom HABM vorgeschlagene
Auslegung des Bestandteils „mega“ im Sinne von „besonders rückhaltefähig“,
„besonders sicher“ oder „besonders leistungsfähig“ nicht sofort und ohne Weiteres,
sondern erfordere einigen Aufwand, da Bezeichnungen wie „sicher“ und „leistungsfähig“
sondern erfordere einigen Aufwand, da Bezeichnungen wie „sicher“ und „leistungsfähig“
nicht aus dem Begriff „mega“ hervorgingen. Außerdem könne der Bestandteil „mega“ bei
der angemeldeten Marke mehrere Bedeutungen haben, da die Funktionsfähigkeit eines
Rückhaltesystems durch verschiedene technische Eigenschaften bestimmt werde, so
dass im vorliegenden Fall kein hinreichend direkter Zusammenhang hergestellt werden
könne.
43
Insoweit ist zwar anzuerkennen, dass die Benutzung des Begriffs „mega“ zur
Bezeichnung von „besonders gut“ der informellen Sprache entstammt. Wie jedoch die
Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, ist diese
Benutzung u. a. im Handel üblich geworden, so dass dieser Begriff den maßgeblichen
Verkehrskreisen bekannt sein und von ihnen verstanden werden dürfte.
44
Die technische Natur der Waren und die von der Klägerin angeführten sich daraus
ergebenden Erwartungen der maßgeblichen Verkehrskreise stehen dieser Feststellung
nicht entgegen. Wie oben aus Rn. 39 hervorgeht, sind solche Erwartungen nämlich dann
relevant, wenn es um die Bestimmung einer konkreten technischen Eigenschaft wie
beispielsweise der Größe einer Ware geht. Dagegen stehen diese Erwartungen nicht
einem Verständnis des Bestandteils „mega“ durch die maßgeblichen Verkehrskreise
entgegen, wonach sich dieser auf die Beschaffenheit der betroffenen Waren im
Allgemeinen bezieht, die als solche keine besondere technische Eigenschaft ist.
45
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf zwei deutsche Entscheidungen
Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in den
Mitgliedstaaten bereits vorliegenden Eintragungen nur einen Umstand darstellen, der für
die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke lediglich berücksichtigt werden kann, ohne
entscheidend zu sein (Urteile vom 16. Februar 2000, Procter & Gamble/HABM [Form
einer Seife], T‑122/99, Slg, EU:T:2000:39, Rn. 61, und vom 19. September 2001,
Henkel/HABM [Runde, rot‑weiße Tablette], T‑337/99, Slg, EU:T:2001:221, Rn. 58).
46
Im Übrigen unterscheiden sich sowohl die Zeichen als auch die Waren und
Dienstleistungen, um die es in den von der Klägerin angeführten nationalen
Entscheidungen ging, merklich von den im vorliegenden Fall fraglichen, so dass die dort
gefundenen Lösungen nicht als solche auf die angemeldete Marke übertragen werden
können.
47
Was den angeblich vagen Charakter des Bestandteils „mega“ betrifft, so bezeichnet
dieser zwar zum einen, wie oben aus den Rn. 39, 43 und 44 hervorgeht, keine konkrete
technische Eigenschaft der betroffenen Waren, sondern ihre allgemeine Beschaffenheit,
die sich aus den von der Klägerin angeführten verschiedenen technischen
Eigenschaften ergibt.
48
Wie jedoch aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
hervorgeht, handelt es sich nicht nur bei Marken, die eine bestimmte technische
Eigenschaft der betreffenden Ware kennzeichnen, sondern auch bei solchen, die zur
Bezeichnung der Beschaffenheit der Ware dienen können, um beschreibende Marken.
Wie oben in den Rn. 43 bis 46 festgestellt worden ist, ist dies bei dem Bestandteil „mega“
für die oben in Rn. 7 aufgeführten Waren der Fall.
49
Zum anderen ist das Vorbringen der Klägerin unzutreffend, dass kein hinreichend
49
Zum anderen ist das Vorbringen der Klägerin unzutreffend, dass kein hinreichend
direkter Zusammenhang zwischen der Auslegung des Begriffs „mega“ in dem Sinne von
„besonders gut“ und den betroffenen Waren bestehe. Die maßgeblichen Verkehrskreise
sind nämlich in der Lage, ohne weitere Überlegung zu verstehen, dass eine „besonders
gute“ Ware besonders geeignet ist, ihren Zweck zu erfüllen, d. h., im vorliegenden Fall,
den Anprallschutz und damit die Verkehrssicherheit sicherzustellen.
50
Folglich ist die Beschwerdekammer, anders als von der Klägerin behauptet, zutreffend
davon ausgegangen, dass der Bestandteil „mega“ als beschreibend für die
Beschaffenheit der oben in Rn. 7 aufgeführten Waren aufgefasst werde.
51
Drittens tritt die Klägerin der Feststellung der Beschwerdekammer, wonach die
Bestandteile „mega“ und „rail“ in der angemeldeten Marke entsprechend den Regeln der
englischen Grammatik zusammengestellt sind, nicht entgegen. Da diese Feststellung
fehlerfrei ist, ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die
angemeldete Marke insgesamt dahin verstehen werden, dass sie sich auf eine
besonders gute Leitplanke oder auf ein besonders gutes Anprallschutzsystem bezieht.
Bei dieser Auslegung ist die angemeldete Marke indessen für die oben in Rn. 7
aufgeführten Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung
Nr. 207/2009.
52
Viertens ist die angemeldete Marke nach Auffassung der Klägerin aus den oben
dargelegten Gründen nicht beschreibend für die Vermietungsdienstleistungen der Klasse
37.
53
Da oben aus den Rn. 24 bis 51 hervorgeht, dass die angemeldete Marke für die oben in
Rn. 7 aufgeführten Waren beschreibend ist, ist sie jedoch auch beschreibend für die
Vermietungsdienstleistungen der Klasse 37, die dieselben Waren betreffen. Wie die
Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, werden
die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke dahin verstehen, dass sie sich
auf die Beschaffenheit der Leitplanken und anderer Elemente des Anprallschutzes, die
gemietet werden können, beziehen.
54
Fünftens ist die Klägerin schließlich zunächst der Auffassung, dass die
Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke durch ältere Eintragungen der
Gemeinschaftsmarken MEGA‑RAIL und MEGARAILER erwiesen sei.
55
Sodann hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Zulässigkeit der in der
Klagebeantwortung des HABM enthaltenen Belege bestritten, mit denen nachgewiesen
werden soll, dass es gängig sei, dass der angemeldeten Marke ähnliche Zeichen, wie
etwa MAXIRAIL, EASYRAIL und SUPERRAIL, auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit
als beschreibende Werbehinweise verwendet würden. Nach Ansicht der Klägerin dürfen
diese Belege nicht berücksichtigt werden, da sie verspätet vorgelegt worden seien.
56
Schließlich würden, so die Klägerin, Zeichen wie MAXIRAIL, EASYRAIL und
SUPERRAIL, die das HABM anführe, auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit als Marken
benutzt, um Produktlinien gemäß ihren technischen Eigenschaften – etwa ihrer
Flexibilität, ihrem Aufhaltevermögen oder ihrer Anprallheftigkeit – einzuordnen. Ebenso
seien einige der fraglichen Zeichen als Gemeinschaftsmarken eingetragen worden.
seien einige der fraglichen Zeichen als Gemeinschaftsmarken eingetragen worden.
Somit seien die maßgeblichen Verkehrskreise an die mit Präfixen kombinierte
Benutzung des Begriffs „rail“ als Marke gewöhnt.
57
Insoweit ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das HABM
zwar im Hinblick auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen
Verwaltung im Rahmen der Prüfung einer Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke die zu
ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes
Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder
nicht (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P,
Slg, EU:C:2011:139, Rn. 73 und 74).
58
Allerdings müssen der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der
ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang
gebracht werden. Folglich kann sich derjenige, der ein Zeichen als Marke anmeldet,
nicht auf eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen,
um eine identische Entscheidung zu erlangen (Urteil Agencja Wydawnicza
Technopol/HABM, oben in Rn. 57 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 75 und 76).
59
Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der
ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend
sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung
muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt
nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls
anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen
nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM,
oben in Rn. 57 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 77).
60
Im vorliegenden Fall geht aus der oben durchgeführten Prüfung hervor, dass der
angemeldeten Marke im Hinblick auf die oben in Rn. 7 aufgeführten Waren und
Dienstleistungen das Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung
Nr. 207/2009 entgegensteht.
61
Unter diesen Umständen kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf frühere
Entscheidungen des HABM berufen, um dieses Ergebnis in Frage zu stellen.
62
Im Übrigen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Wortmarke MEGARAILER
zum einen von der angemeldeten Marke durch den Zusatz der Buchstaben „er“
unterscheidet, durch den die Wahrnehmung des Zeichens durch die maßgeblichen
Verkehrskreise beeinflusst werden kann. Zum anderen ist jene Marke für andere als die
im vorliegenden Fall fraglichen Waren eingetragen worden.
63
Da die Klägerin nicht die Benutzung von der angemeldeten Marke ähnlichen Zeichen –
wie MAXIRAIL, EASYRAIL und SUPERRAIL – auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit
bestreitet, sondern nur die Natur dieser Benutzung und ihren Einfluss auf die
Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise, ist sodann – wie bereits oben in
Rn. 32 – festzustellen, dass die Einrede der Unzulässigkeit der mit der
Klagebeantwortung des HABM vorgelegten Belege, mit denen diese Benutzung
nachgewiesen werden soll, gegenstandslos ist. Dies gilt umso mehr, als die Benutzung
der genannten Zeichen jedenfalls Teil des tatsächlichen Rahmens des streitigen
Verfahrens vor dem HABM war, da sie sich aus den Dokumenten ergab, die der von der
Klägerin an den Prüfer gerichteten Stellungnahme vom 5. Oktober 2011 als Anlage 2
beigefügt waren.
64
Schließlich ist zum einen festzustellen, dass es sich bei den Zeichen MAXIRAIL,
EASYRAIL und SUPERRAIL, soweit sie als Marken eingetragen sind, um Bildmarken
handelt. Da sich ein Bildelement im Allgemeinen auf die Unterscheidungskraft des
Zeichens auswirkt, sind sie nicht mit der angemeldeten Marke vergleichbar, die eine
Wortmarke ist.
65
Zum anderen werden nach den von der Klägerin selbst gemachten Angaben die
verschiedenen fraglichen Zeichen zur Kennzeichnung von Produktlinien entsprechend
ihren technischen Eigenschaften benutzt. Dieser Umstand legt nahe, dass diese
Elemente dazu dienen, die Eigenschaften der betreffenden Waren zu beschreiben, nicht
aber dazu, auf ihre betriebliche Herkunft hinzuweisen.
66
Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass die
angemeldete Marke für die oben in Rn. 7 aufgezählten Waren und Dienstleistungen
beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.
67
Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
68
Außerdem ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, dass ein Zeichen
bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur
eines der in dieser Vorschrift genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl.
in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg,
EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 14. September 2004, Applied Molecular
Evolution/HABM [APPLIED MOLECULAR EVOLUTION], T‑183/03, Slg, EU:T:2004:263,
Rn. 29). Daher ist die Klage in Anbetracht der oben in Rn. 66 getroffenen Feststellung
insgesamt abzuweisen, ohne dass der zweite Klagegrund geprüft zu werden braucht, mit
dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der genannten Verordnung gerügt wird.
Kosten
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Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf
Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr
gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Saferoad RRS GmbH trägt die Kosten.
Kanninen
Pelikánová
Buttigieg
Kanninen
Pelikánová
Buttigieg
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. April 2015.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.