Urteil des EuG vom 30.11.2005

EuG: kommission, grundstück, öffentliche sicherheit, eag, gerichtshof der europäischen gemeinschaften, gemeindeverwaltung, vernehmung von zeugen, gericht erster instanz, schutz der gesundheit

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
30. November 2005)
„EAG-Vertrag – Außervertragliche Haftung – Überlaufen eines Abwasserkanals“
In der Rechtssache T-250/02
Autosalone Ispra Snc
Klägerin,
gegen
Europäische Atomgemeinschaft,
vertreten
durch
die
Kommission
der
Europäischen
Gemeinschaften, diese vertreten durch E. de March als Bevollmächtigten im Beistand von
Rechtsanwalt A. Dal Ferro, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung der außervertraglichen Haftung der Europäischen Atomgemeinschaft im Sinne des
Artikels 188 Absatz 2 EAG für den aufgrund des Überlaufens eines Abwasserkanals entstandenen
Schaden und dementsprechend Verurteilung dieser Gemeinschaft zum Ersatz des genannten
Schadens
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie des Richters A. W. H. Meij und der Richterin
I. Pelikánová,
Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2004
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1 Artikel 151 EAG lautet:
„Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den in Artikel 188 Absatz 2 [EAG] vorgesehenen
Schadensersatz zuständig.“
2 Artikel 188 Absatz 2 EAG bestimmt:
„Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder
Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.“
3 Artikel 1 des am 22. Juli 1959 in Rom zwischen der Italienischen Republik und der Kommission der
Europäischen Atomgemeinschaft geschlossenen Abkommens über die Errichtung eines gemeinsamen
Zentrums für dem Gemeininteresse dienende Nuklearforschung (im Folgenden: Forschungsstelle und
GFS-Abkommen), das in Italien durch das Gesetz Nr. 906 vom 1. August 1960 (GURI Nr. 212 vom 31.
August 1960, S. 3330) umgesetzt wurde, hat folgenden Wortlaut:
„Die italienische Regierung stellt der Europäischen Atomgemeinschaft das Zentrum für
Nuklearforschung Ispra sowie das Grundstück von etwa 160 Hektar, auf dem dieses Zentrum errichtet
ist, für eine Dauer von 99 Jahren vom Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens an für einen
symbolischen Jahrespachtzins von 1 (einer) Rechnungseinheit nach dem Europäischen
Währungsabkommen (EWA) zur Verfügung.“
4 Artikel 1 des Anhangs F des GFS-Abkommens bestimmt:
„Für die Forschungsstelle gilt die Unverletzlichkeit, die Befreiung von Durchsuchungen,
Beschlagnahmen,
Einziehungen
oder
Enteignungen
sowie
der
Schutz
vor
sämtlichen
Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte ohne Ermächtigung durch den
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften …“
5 Artikel 3 des Anhangs F des GFS-Abkommens lautet:
„(1) Die zuständigen italienischen Behörden machen auf Antrag der Kommission von ihren
jeweiligen Befugnissen Gebrauch, um alle erforderlichen öffentlichen Versorgungsdienstleistungen für
die Forschungsstelle sicherzustellen. Wird die Erbringung irgendeiner der genannten Dienstleistungen
unterbrochen, tun die italienischen Behörden ihr Möglichstes, um den Bedarf der Forschungsstelle zu
decken und so eine Beeinträchtigung ihres Betriebs zu vermeiden.
(2) Werden die Dienstleistungen von den italienischen Behörden oder von deren Kontrollen
unterliegenden Einrichtungen erbracht, kann die Forschungsstelle Sondertarife in Anspruch nehmen
... Werden diese Dienstleistungen von Firmen oder privaten Organisationen erbracht, leisten die
italienischen Behörden ihre guten Dienste, damit diese Dienstleistungen unter möglichst günstigen
Bedingungen angeboten werden.
(3) Die Kommission trifft alle sachdienlichen Vorkehrungen, damit die von ihr ordnungsgemäß
zugelassenen qualifizierten Vertreter der betroffenen öffentlichen Versorgungsdienste Inspektionen
sowie Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an den zugehörigen Anlagen innerhalb der
Forschungsstelle vornehmen können.“
6 In Artikel 16 Absatz 1 des Anhangs F des GFS-Abkommens heißt es u. a.:
„Die Regierung kann darum ersuchen … von den Maßnahmen und Vorkehrungen unterrichtet zu
werden, die in der Forschungsstelle auf dem Gebiet der Sicherheit und des Schutzes der Gesundheit
der Bevölkerung in Bezug auf Vorbeugung gegen Feuer und die sich aus ionisierenden Strahlungen
ergebenden Gefahren getroffen werden.“
7 Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses 96/282/Euratom der Kommission vom 10. April 1996 über die
Reorganisation der Forschungsstelle (ABl. L 107, S. 12) lautet:
„Der Generaldirektor der [Forschungsstelle] trifft im Namen der Kommission alle erforderlichen
Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Personen und Anlagen, für die ihm die
Verantwortung übertragen worden ist.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
8 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich das Anwesen der Klägerin auf dem Gebiet der Gemeinde Ispra
befindet und dass daran ein Abwasserkanal entlangführt, der an dieser Stelle aus zwei unter der
öffentlichen Straße in der Erde vergrabenen Rohrleitungen mit einem Durchmesser von 80 cm besteht
(im Folgenden: erster Kanalabschnitt).
9 Nach dem Verlauf entlang dem Anwesen der Klägerin setzt sich der Kanal auf einem Grundstück fort,
das den Ferrovie dello Stato (Italienische Staatseisenbahnen) gehört. Dieser Kanalabschnitt (im
Folgenden: zweiter Kanalabschnitt) besteht aus einem überwölbten unterirdischen Abschnitt, in den
das Wasser aus dem ersten Abschnitt abfließt, wie sich aus einer von der Klägerin als Anlage zur
Klageschrift vorgelegten grafischen Darstellung des vertikalen Teilstücks des Kanals (im Folgenden:
grafische Darstellung) ergibt, von der die Kommission nicht bestreitet, dass sie schematisch die
Wirklichkeit wiedergibt. Der grafischen Darstellung ist auch zu entnehmen, dass der zweite
Kanalabschnitt von der öffentlichen Straße, unter der sich der erste Abschnitt befindet, nur durch ein
Gitter getrennt ist.
10 Aus der grafischen Darstellung geht weiter hervor, dass der Kanal nach dem zweiten Abschnitt über
das Grundstück führt, das der Gemeinschaft nach Artikel 1 des GFS-Abkommens zur Verfügung gestellt
wurde (im Folgenden: dritter Kanalabschnitt), und auf diesem Gelände aus einer Rohrleitung mit einem
Durchmesser von 100 cm besteht.
11 Die grafische Darstellung zeigt auch, dass das der Forschungsstelle zur Verfügung gestellte
Grundstück eine leichte Neigung zu dem den Ferrovie dello Stato gehörenden Grundstück hin aufweist,
auf dem sich der zweite Kanalabschnitt befindet. Dies ergibt sich auch aus den auf einem Lageplan am
Rand vermerkten Höhen, den sowohl die Kommission als auch die Klägerin als Anlage zu ihren
Schriftsätzen vorgelegt haben.
12 In der Sitzung hat der Sachverständige der Kommission jedoch im Wesentlichen angegeben, dass das
Geländeprofil das allgemeine Gefälle des Kanals nicht beeinflusse, da dieser in die Erde eingegraben
sei. Er hat außerdem darauf hingewiesen, dass das Wasser aus dem ersten Abschnitt in den zweiten
und aus dem zweiten in den dritten fließe. Die Klägerin hat diese Aussage selbst bestätigt, indem sie
in der Sitzung ausdrücklich ausgeführt hat, dass der dritte Kanalabschnitt ihrer Ansicht nach eine zur
Aufnahme des gesamten Wassers aus dem zweiten Kanalabschnitt unzureichende Kapazität aufweise.
Zwischen den Parteien ist daher unstreitig, dass sich der erste Abschnitt oberhalb des zweiten
befindet, der seinerseits oberhalb des dritten verläuft.
13 Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass der dritte Kanalabschnitt bis zum Jahr 1990, in dem
die technischen Dienststellen der Forschungsstelle Arbeiten an diesem Abschnitt vorgenommen
haben, im oberen Teil aus einer offen liegenden Kanalisation (im Folgenden: erstes Teilstück des
dritten Kanalabschnitts) und im unteren Teil aus einer geschlossenen Rohrleitung mit einem
Durchmesser von 100 cm (im Folgenden: zweites Teilstück des dritten Kanalabschnitts) bestand. Bei
den im Jahr 1990 durchgeführten Arbeiten wurde die offen liegende Kanalisation des ersten Teilstücks
des dritten Abschnitts durch eine geschlossene Rohrleitung mit einem Durchmesser von 100 cm
ersetzt. Dementsprechend besteht der dritte Kanalabschnitt seit Abschluss dieser Arbeiten in seiner
gesamten Länge aus einer geschlossenen Rohrleitung mit einem Durchmesser von 100 cm.
14 Der in Rede stehende Kanal nimmt einen Teil des Abwassers aus der Kanalisation der Stadt Ispra und
des Grundstücks auf, auf dem die Forschungsstelle gelegen ist.
15 Im Juni 1992 ging über der Stadt Ispra ein starkes Gewitter nieder, das zahlreiche
Überschwemmungen verursachte, darunter insbesondere die Überschwemmung des Anwesens der
Klägerin.
16 Im Jahr 1992 nahm die Gemeinde Ispra Änderungen am Kanalnetz auf ihrem Gebiet vor. So geht aus
einem Schreiben vom 7. Oktober 1992, das der Bürgermeister von Ispra an die Dienststelle für
Infrastrukturen der Forschungsstelle gerichtet hat, hervor, dass die Gemeindeverwaltung von Ispra
entschieden hat, einen Teil des vom Gemeindegebiet stammenden Abwassers in den fraglichen Kanal
abfließen zu lassen. Für die Durchführung der Arbeiten auf dem Gelände, auf dem die Forschungsstelle
errichtet ist, ersuchte die Gemeinde Ispra die genannte Dienststelle darum, ihr einen Bagger und
einen Baggerführer zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister von Ispra führte in dem Schreiben aus,
dass es sich bei diesen Arbeiten um eine eigenständige Initiative der Gemeindeverwaltung handele,
die die volle Verantwortung dafür übernehme.
17 Am 3. Mai 2002 war die Stadt Ispra von einem heftigen, von Wolkenbrüchen begleiteten Unwetter
betroffen, und das Anwesen der Klägerin wurde überflutet, nachdem der Kanal übergelaufen war. Am
selben Tag begaben sich die Carabinieri der Station Angera, mehrere Beamte des Technischen
Dienstes der Gemeinde Ispra und Beamte der Forschungsstelle, darunter ihr Leiter, zu der Örtlichkeit
und stellten Umfang und Ausmaß der Überschwemmung sowie die durch diese entstandenen
sichtbaren Schäden fest.
18 Mit Schreiben vom 19. Mai 2002 forderte die Klägerin die Gemeindeverwaltung Ispra, die Ferrovie dello
Stato und die Kommission auf, eine Ortsbesichtigung durchzuführen und/oder ein Gutachten zu
erstellen, um im Wege der gütlichen Einigung die Ursachen der Überschwemmung vom 3. Mai 2002
und die jeweilige Haftung festzustellen. In Beantwortung dieses Schreibens richtete der Anwalt der
Kommission ein Schreiben mit Datum 17. Juni 2002 an den Anwalt der Klägerin, in dem er ihn davon in
Kenntnis setzte, dass die Kommission die Haftung der Gemeinschaft bestreite und jegliche
Überprüfung auf dem Gelände der Forschungsstelle ablehne.
Verfahren und Anträge der Parteien
19 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 20. August 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen
ist, die vorliegende Klage erhoben.
20 Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, das mündliche
Verfahren zu eröffnen. Es hat den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64
der Verfahrensordnung des Gerichts schriftliche Fragen gestellt und sie aufgefordert, diese vor der
mündlichen Verhandlung zu beantworten. Die Parteien haben diese Fragen fristgerecht beantwortet.
21 Die Parteien haben in der Sitzung vom 26. Oktober 2004 mündlich verhandelt und Fragen des
Gerichts beantwortet.
22 Das Gericht hat die Kommission in der Sitzung aufgefordert, sämtliche Unterlagen vorzulegen, anhand
deren die Identität der Stelle festgestellt werden kann, in deren Auftrag der Technische Dienst der
Forschungsstelle die Arbeiten am ersten Teilstück des dritten Abschnitts im Jahr 1990 durchgeführt
hat. Die Kommission hat fristgerecht einige Dokumente vorgelegt. Nach Aufforderung durch das
Gericht zur Abgabe ihrer etwaigen Stellungnahme zu den von der Kommission vorgelegten Dokumenten
hat die Klägerin ihre Stellungnahme fristgerecht eingereicht.
23 Die mündliche Verhandlung ist am 19. April 2005 geschlossen worden.
24 Die Klägerin beantragt,
– die ausschließliche und/oder gemeinsame und/oder gesamtschuldnerische außervertragliche
Haftung der Europäischen Atomgemeinschaft festzustellen;
– diese Gemeinschaft zum Ersatz des entstandenen und noch entstehenden Schadens in im Laufe
des Verfahrens festzusetzender und jedenfalls angemessener Höhe zu verurteilen;
– die Erhebung folgender Beweise anzuordnen:
– die Einholung von Auskünften beim Leiter und bei Bediensteten der Forschungsstelle und,
eventuell, bei den italienischen Behörden, die an Ort und Stelle tätig geworden sind;
– die Vernehmung von Zeugen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Benennung von
Zeugen zu einem späteren Zeitpunkt;
– die Einnahme des Augenscheins und/oder Einholung eines Sachverständigengutachtens
sowie die Vorlage jedes anderen Beweismittels, das zur Feststellung der Richtigkeit ihrer
Behauptungen einschließlich des gesamten aufgrund der streitigen Ereignisse
entstandenen und noch entstehenden Vermögens- und Nichtvermögensschadens
erforderlich erscheint;
– der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
25 Die Kommission beantragt,
– die Anträge der Klägerin auf Beweiserhebung zurückzuweisen;
– die Klage als unzulässig oder als unbegründet abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
26 Auf eine Frage des Gerichts hat die Klägerin in der Sitzung angegeben, dass sie mit ihrem ersten
Antrag in Wirklichkeit beantragen wolle, die Auslösung der außervertraglichen Haftung allein der
Gemeinschaft festzustellen.
Zur Zulässigkeit
27 Die Kommission bestreitet, ohne mit besonderem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit zu
erheben, die Zulässigkeit der Klage mit der Begründung, dass die Klageschrift den in Artikel 44 § 1 der
Verfahrensordnung festgelegten Anforderungen nicht genüge, wonach eine Klageschrift u. a. den
Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten müsse.
28 Nach ständiger Rechtsprechung müssten die in der Klageschrift enthaltenen Angaben so klar und
genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seines Vorbringens und dem Gericht die
Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht werde.
Außerdem hänge die Zulässigkeit einer Klage nach der Rechtsprechung davon ab, dass die
wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruhe, zumindest in
gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der
Klageschrift selbst hervorgingen (vgl. Beschluss des Gerichts vom 21. November 1996 in der
Rechtssache T‑53/96, Syndicat des producteurs de viande bovine u. a./Kommission, Slg. 1996, II‑1579,
Randnr. 21 und die dort zitierte Rechtsprechung). Um diesen Erfordernissen zu genügen, müsse eine
Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan angeblich verursachten Schäden Tatsachen
anführen, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lasse, die
Gründe angeben, warum der Kläger der Auffassung sei, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem
Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden bestehe, sowie Art und Umfang dieses Schadens
bezeichnen (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen T‑79/96, T‑260/97 und
T‑117/98, Camar und Tico/Kommission und Rat, Slg. 2000, II‑2193, Randnr. 181 und die dort zitierte
Rechtsprechung).
29 Im vorliegenden Fall ließen die Schriftsätze der Klägerin jede Klarheit und Genauigkeit vermissen. Die
Kommission macht insoweit geltend, dass sie den Schriftsätzen der Klägerin nicht entnehmen könne,
welches Verhalten der Forschungsstelle vorgeworfen werde. Diese Ungenauigkeit und diese
Lückenhaftigkeit ermöglichten ihr weder eine umfassende Vorbereitung ihrer Verteidigung noch ließen
sie eine Entscheidung des Gerichts über den Sachverhalt zu.
30 Im Übrigen führt die Kommission im Wesentlichen aus, dass die Schriftsätze der Klägerin weder einen
Nachweis für das tatsächliche Vorliegen des behaupteten Schadens noch auch nur dessen vorläufige
Schätzung enthielten.
31 Schließlich begnüge sich die Klägerin damit, einen allgemeinen Zusammenhang zwischen der
Überflutung ihres Gebäudes und einem Überlaufen des betreffenden Kanals herzustellen, ohne die
geringste Erläuterung zum Ablauf dieses Ereignisses zu geben und ohne mitzuteilen, welche Gründe
sie veranlassten, den Ausgangspunkt des Überlaufens gerade im dritten Kanalabschnitt anzusiedeln.
32 Sie ergänzt, dass die von der Klägerin beantragte Beweisaufnahme den Mangel an Genauigkeit ihrer
Schriftsätze nicht heilen könne.
33 Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass der Streitgegenstand und die kurze Darstellung der
Klagegründe in ihren Schriftsätzen ordnungsgemäß angegeben seien und dass die Klage daher den in
Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung festgelegten Anforderungen genüge. Sie ergänzt,
dass sie nicht verpflichtet sei, technische Erläuterungen zu dem Ereignis zu geben, dessen Opfer sie
geworden sei. Im Übrigen macht sie im Wesentlichen geltend, dass die beantragte Beweisaufnahme
die Feststellung ermöglichen werde, dass ihre Behauptungen zuträfen.
34 Nach Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muss die Klageschrift den Streitgegenstand
und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.
35 Diese Anforderung ist durch die von der Kommission oben in Randnummer 28 herangezogene
Rechtsprechung präzisiert worden.
36 Im vorliegenden Fall lässt die Klageschrift hinreichend deutlich erkennen, dass die Klägerin der
Kommission im Wesentlichen vorwirft, ihr den Zugang zum dritten Kanalabschnitt zur Feststellung
dessen Zustands und zur Ermittlung der Gründe für das Überlaufen des Kanals verwehrt und es
außerdem versäumt zu haben, die Instandhaltungsmaßnahmen und Arbeiten am dritten
Kanalabschnitt vorzunehmen, um dem Überlaufen vorzubeugen oder es zu verhindern.
37 Was erstens die Verweigerung des Zugangs zum dritten Kanalabschnitt betrifft, so ist mangels
jeglicher Behauptung eines Schadens und eines mit dieser Verweigerung im Zusammenhang
stehenden Schadensersatzantrags die auf diese Verweigerung gestützte Rüge jedoch dem Antrag auf
Beweisaufnahme durch Einnahme eines Augenscheins zuzuordnen. Daher ist diese Behauptung im
Rahmen der Prüfung der beantragten Beweisaufnahme zu untersuchen (vgl. unten Randnrn. 99 und
100).
38 Zweitens gibt die Klägerin zum angeblichen Fehlen von Instandhaltungsmaßnahmen und von Arbeiten
am dritten Kanalabschnitt in ihrer Klageschrift an, dass dieses Versäumnis die Ursache der
Überflutung ihres Grundstücks sei, und sie beantragt den Ersatz des Schadens, der an verschiedenen
Teilen ihrer Niederlassung und an in der Klageschrift zusammenfassend bezeichneten Gegenständen
entstanden sei. Was diese Elemente des angeblich durch fehlende Instandhaltungsmaßnahmen und
Arbeiten am dritten Kanalabschnitt entstandenen Schadens angeht, ist daher davon auszugehen,
dass die Klage den Anforderungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung genügt.
39 Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Klägerin auch den Ersatz des noch entstehenden
Vermögensschadens sowie des entstandenen oder noch entstehenden Nichtvermögensschadens
beantragt, ohne den geringsten Anhaltspunkt zu liefern, der eine Beurteilung von deren Art und
Umfang zuließe. Diese Angaben zum Schaden genügen daher nicht der in Artikel 44 § 1 Buchstabe c
der Verfahrensordnung aufgestellten Anforderung, wie sie durch die oben in Randnummer 28
angeführte Rechtsprechung präzisiert worden ist.
40 Demnach ist davon auszugehen, dass die Klage insoweit zulässig ist, als sie auf den Ersatz des
Schadens gerichtet ist, der an einzelnen, in der Klageschrift zusammenfassend bezeichneten
Gegenständen durch das angebliche Fehlen von Instandhaltungsmaßnahmen und von Arbeiten am
dritten Kanalabschnitt entstanden sein soll.
Begründetheit
41 Nach ständiger Rechtsprechung ist die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 188
Absatz 2 EAG und die Durchsetzung des Anspruchs auf Ersatz des erlittenen Schadens an das
Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft, denn es ist erforderlich, dass das den
Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten rechtswidrig und ein tatsächlicher Schaden
eingetreten ist und dass zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden ein ursächlicher
Zusammenhang besteht (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1990 in der Rechtssache
C‑308/87, Grifoni/EAG, Slg. 1990, I‑1203, Randnr. 6 und die dort zitierte Rechtsprechung).
42 Insoweit können nur Handlungen oder Verhaltensweisen, die einem Organ oder einer Einrichtung der
Gemeinschaft zuzurechnen sind, die Haftung der Gemeinschaft auslösen (vgl. in diesem Sinne Urteile
des Gerichtshofes vom 10. Juli 1985 in der Rechtssache 118/83, CMC u. a./Kommission, Slg. 1985,
2325,
Randnr.
31,
und
vom
23.
März
2004
in
der
Rechtssache
C‑234/02
P,
Bürgerbeauftragter/Lamberts, Slg. 2004, I‑2803, Randnr. 59).
43 Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die
übrigen Voraussetzungen zu prüfen wären (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2002 in der
Rechtssache T‑170/00, Förde-Reederei/Rat und Kommission, Slg. 2002, II‑515, Randnr. 37 und die dort
zitierte Rechtsprechung).
44 Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Parteien zur Auslösung einer Haftung der
Gemeinschaft zu prüfen.
45 Die Klägerin wirft der Kommission und/oder der Forschungsstelle vor, die Vornahme der
Instandhaltungsmaßnahmen und/oder der Arbeiten am dritten Kanalabschnitt, die zur Vorbeugung
gegen wiederholtes Überlaufen des betreffenden Kanals oder zu dessen Verhinderung erforderlich
gewesen seien, unterlassen zu haben, obwohl dieser in Zusammenhang mit seiner unzureichenden
Aufnahmekapazität offensichtlich gefährlich gewesen sei, was der Kommission seit dem Überlaufen des
Kanals im Jahr 1992 bekannt gewesen sei. Die Ursache ihres Schadens bestehe nämlich darin, dass
der dritte Kanalabschnitt eine zur Aufnahme des gesamten Wassers aus dem zweiten Abschnitt
unzureichende Kapazität aufweise (vgl. oben Randnr. 12).
46 Die Möglichkeit, dieses Verhalten der Kommission und/oder der Forschungsstelle zuzurechnen, ergebe
sich aus mehreren Faktoren.
47 Zunächst einmal stehe der dritte Kanalabschnitt, der sich auf dem Grundstück befinde, auf dem die
Forschungsstelle errichtet sei, dieser ausschließlich zur Verfügung und sei Dritten deshalb nicht
zugänglich, weil nach Artikel 1 des Anhangs F des GFS-Abkommens dieses Grundstück unverletzlich
sowie von Durchsuchungen und Einziehungen befreit und vor sämtlichen Zwangsmaßnahmen der
Verwaltungsbehörden oder der Gerichte geschützt sei.
48 Ferner habe die Instandhaltung der Versorgungseinrichtungen und die Instandsetzung von Schäden
an dem auf dem Grundstück der Forschungsstelle befindlichen Kanalabschnitt bekanntlich immer der
Forschungsstelle durch ihre Beamten und ihre Techniker oblegen, und es sei Sache der Kommission,
das Gegenteil zu beweisen.
49 Schließlich beruft sich die Klägerin auf eine Erklärung des Verantwortlichen des Ufficio tecnico
comunale (Technischer Dienst der Gemeinde, im Folgenden: TD von Ispra) vom 16. März 1999, wonach
die Gemeindeverwaltung nicht für die Instandhaltung und Überwachung des dritten Kanalabschnitts
verantwortlich sei, da dieser sich auf dem Grundstück der Forschungsstelle befinde.
50 Die Rechtswidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens beruhe erstens darauf, dass dieses Verhalten
einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses 96/282 darstelle,
wonach der Generaldirektor der Forschungsstelle im Namen der Kommission alle erforderlichen
Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Personen und Anlagen treffe, für die ihm die
Verantwortung übertragen worden sei. Entgegen dem Vorbringen der Kommission sei diese
Bestimmung auf den vorliegenden Fall anwendbar, denn die Anlagen zur Beseitigung des Abwassers
der Forschungsstelle hingen mit den Strukturen, für die ihr der alleinige Gewahrsam eingeräumt
worden sei, und daher mit der Ausübung ihrer institutionellen Aufgabe sowie mit ihren Tätigkeiten
zusammen. Zudem sei die Haftung der Gemeinschaft bereits aufgrund des Verstoßes gegen ihre
Verpflichtungen aus Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 71/57/Euratom der Kommission vom 13.
Januar 1971 über die Reorganisation der Forschungsstelle (ABl. L 16, S. 14) ausgelöst worden, der
inhaltlich Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses 96/282 entspreche (Urteil des Gerichtshofes vom 3.
Februar 1994 in der Rechtssache C‑308/87, Grifoni/EAG, Slg. 1994, I‑341).
51 Die Rechtswidrigkeit des betreffenden Verhaltens ergebe sich zweitens daraus, dass es im
Widerspruch zum GFS-Abkommen stehe, das u. a. dazu bestimmt sei, die öffentliche Sicherheit der
Bevölkerung, die in der Nähe der Einrichtungen der Forschungsstelle lebe, zu schützen und zu
gewährleisten.
52 Die Rechtswidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sei drittens aus den Artikeln 2043 und 2051 des
italienischen Zivilgesetzbuchs, des Codice civile, abzuleiten, die auf den vorliegenden Fall anwendbar
seien, denn Artikel 188 Absatz 2 EAG schließe trotz seiner Verweisung auf die allgemeinen
Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam seien, die Möglichkeit
nicht aus, die Verletzung spezifischer Vorschriften des italienischen Rechts geltend zu machen (vgl. in
diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache C-308/87, Urteil vom
27. März 1990, Grifoni/EAG, oben Randnr. 41, Slg. 1990, I‑1212, Nr. 17).
53 So sei in Artikel 2043 des Codice civile der Grundsatz „neminem laedere“ verankert, der den
Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sei und der auf den vorliegenden Fall wegen der
Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht durch die Kommission und/oder die Forschungsstelle
anzuwenden sei.
54 Außerdem löse das vorgeworfene Verhalten die Haftung der Gemeinschaft gemäß Artikel 2051 des
Codice civile aus, der eine widerlegliche Vermutung für das Verschulden der Person aufstelle, die eine
Sache in Gewahrsam habe. Im vorliegenden Fall sei es aber die Forschungsstelle, die den dritten
Kanalabschnitt in Gewahrsam habe, weil sie die ausschließliche Verfügungsgewalt über ihn als
Bestandteil eines Grundstücks innehabe, dessen Eigentümerin sie sei und für das der Status der
Unverletzlichkeit gelte.
55 Die Klägerin führt weiter aus, dass die Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione (italienischer
Kassationsgerichtshof) zeige, dass Artikel 2051 des Codice civile in Bezug auf die öffentliche
Verwaltung für die öffentlichen Vermögensgegenstände gelte, die nicht der allgemeinen und
unmittelbaren Nutzung durch die Allgemeinheit unterworfen seien – wie es bei dem Abwasserkanal im
vorliegenden Fall gegeben sei – und die aufgrund ihrer begrenzten räumlichen Ausdehnung eine
angemessene Überwachung und Kontrolle durch die damit betraute Einrichtung zuließen.
56 Die Kommission trägt erstens vor, dass die Forschungsstelle nicht im Geringsten für den dritten
Kanalabschnitt hafte und dass das Fehlen von Instandhaltungsmaßnahmen oder von Arbeiten an
diesem dritten Abschnitt ihr oder der Forschungsstelle nicht zuzurechnen sei.
57 In Artikel 3 des Anhangs F des GFS-Abkommens heiße es hierzu, dass die zuständigen italienischen
Behörden auf Antrag der Kommission von ihren jeweiligen Befugnissen Gebrauch machten, um alle
erforderlichen öffentlichen Versorgungsdienstleistungen für die Forschungsstelle sicherzustellen.
Weiter heiße es dort, dass die Kommission alle sachdienlichen Vorkehrungen treffe, damit die von ihr
ordnungsgemäß
zugelassenen
qualifizierten
Vertreter
der
betroffenen
öffentlichen
Versorgungsdienste Inspektionen sowie Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an den
zugehörigen Anlagen innerhalb der Forschungsstelle vornehmen könnten. Aus diesem Artikel lasse
sich ableiten, dass „die Extraterritorialität des Grundstücks [auf dem die Forschungsstelle errichtet
sei] aufgehoben“ werde, um es dem zugelassenen technischen Personal zu ermöglichen, die Anlagen,
mit denen öffentliche Versorgungsleistungen erbracht würden, instand zu halten und zu setzen.
58 Diese Bestimmungen des GFS-Abkommens seien durch den Inhalt der Erklärung des Verantwortlichen
für den TD von Ispra, wonach die Gemeindeverwaltung weder für die Instandhaltung noch für die
Überwachung des Kanals verantwortlich sei, der sich auf dem Grundstück befinde, auf dem die
Forschungsstelle errichtet sei, weder „überholt“ noch aufgehoben oder geändert. Zunächst gehe
diese Erklärung über die Befugnisse des Verantwortlichen des TD von Ispra hinaus, der nicht
ermächtigt sei, sich zur zivilrechtlichen Haftung der Gemeindeverwaltung zu äußern, der er angehöre.
Sodann stehe sie in deutlichem Widerspruch zum Inhalt des oben in Randnummer 16 erwähnten
Schreibens vom 7. Oktober 1992, in dem es heiße, dass es sich bei den Arbeiten der Gemeinde um
eine eigenständige Initiative der Gemeindeverwaltung gehandelt habe, die dafür die volle
Verantwortung übernehme. Schließlich könne die Erklärung des Verantwortlichen für den TD von Ispra
keine Haftung der Forschungsstelle für die Instandhaltung des Kanals begründen.
59 Die einschlägigen Bestimmungen des GFS-Abkommens würden auch nicht dadurch in Frage gestellt,
dass die Forschungsstelle es bisweilen für sachdienlich gehalten habe, bestimmte Arbeiten an den
Anlagen selbst vorzunehmen, denn diese Schritte seien jeweils auf Ersuchen der örtlichen Verwaltung
unternommen worden. Was insbesondere die im Jahr 1990 durchgeführten Arbeiten an dem auf dem
Grundstück der Forschungsstelle gelegenen Kanalabschnitt betreffe, so seien diese auf Ersuchen der
Ferrovie dello Stato und der Gemeindeverwaltung von Ispra durchgeführt worden.
60 Die Kommission trägt zweitens zur angeblichen Rechtswidrigkeit des Fehlens von
Instandhaltungsmaßnahmen oder von Arbeiten am dritten Kanalabschnitt vor, dass die Klageschrift
sich mit der Beanstandung dieses Versäumnisses begnüge und weder angebe, welche Arbeiten und
Instandhaltungsmaßnahmen es sein sollten, deren Fehlen die Klägerin beklage, noch
dementsprechend, welcher Art das rechtswidrige Verhalten der Gemeinschaft sein könnte.
61 Sie führt weiter aus, dass keine der von der Klägerin genannten Bestimmungen verletzt worden sei.
62 Zunächst sei entgegen der von der Klägerin vorgeschlagenen Auslegung des Artikels 9 des
Beschlusses 96/282 die in diesem Artikel vorgesehene Verpflichtung des Leiters der Forschungsstelle,
alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Personen und Anlagen zu
treffen, für die ihm die Verantwortung übertragen worden sei, auf die eigentlichen Tätigkeiten der
Forschungsstelle zu beschränken, mit deren Hilfe die Gemeinschaft zur Verwirklichung der
gemeinschaftlichen Forschungsprogramme beitrage. Die Überwachung und Instandhaltung von auf
dem Grundstück der Forschungsstelle gelegenen Abwasserkanälen gehöre nicht zu diesen
eigentlichen Tätigkeiten. Die Kommission bestreitet, dass den oben in den Randnummern 41 und 50
genannten Urteilen Grifoni/EAG zu entnehmen sei, dass die Haftung der EAG nach dem mit Artikel 9
des Beschlusses 96/282 übereinstimmenden Artikel 10 des Beschlusses 71/57 bestätigt worden sei.
63 Sodann trägt die Kommission vor, dass sie zwar nach Artikel 16 des Anhangs F des GFS-Abkommens
verpflichtet sei, besondere Maßnahmen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Schutzes der
Gesundheit der Bevölkerung zu treffen, dass diese Bestimmung aber, ausgelegt im Licht der
Begründungserwägungen und der übrigen Bestimmungen des GFS-Abkommens, speziell die
Feuergefahr und die auf ionisierende Strahlungen zurückzuführenden Gefahren betreffe, von denen im
vorliegenden Fall nicht die Rede sei.
64 Da kein Organ und keine Einrichtung der Gemeinschaft zur Überwachung des Abwasserkanals
verpflichtet sei, könne die Haftung der Gemeinschaft auch nicht dadurch ausgelöst worden sein, dass
ihre Organe oder Einrichtungen gegen die elementarsten Regeln der gewöhnlichen Sorgfalt verstoßen
hätten. Das Gericht habe insoweit bereits entschieden, dass die außervertragliche Haftung eines
Gemeinschaftsorgans nicht ausgelöst werden könne, wenn es an einem rechtswidrigen Verhalten
fehle (Urteil des Gerichts vom 29. November 2000 in der Rechtssache T‑213/97, Eurocoton u. a./Rat,
Slg. 2000, II‑3727).
65 Dass die Klägerin Bestimmungen des italienischen Zivilrechts heranziehe, sei unangebracht. Artikel
188 Absatz 2 EAG verweise lediglich auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen
der Mitgliedstaaten gemeinsam seien, nicht jedoch auf einzelne Bestimmungen der verschiedenen
nationalen Rechtsordnungen (Urteil vom 3. Februar 1994, Grifoni/EAG, oben Randnr. 50, Randnr. 8).
Die von der Klägerin für ihr gegenteiliges Vorbringen herangezogenen Argumente fänden keine Stütze
in den Schlussanträgen des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache C-308/87 (Urteil vom 27. März
1990, Grifoni/EAG, oben Randnr. 52). Jedenfalls sei sowohl im Urteil vom 3. Februar 1994 in der
Rechtssache C-308/87 (Grifoni/EAG) als auch in den diesem vorangehenden Schlussanträgen des
Generalanwalts Tesauro (Slg. 1994, I‑343) ausdrücklich ausgeschlossen worden, dass der
entstandene Schaden allein aufgrund der italienischen Rechtsvorschriften über die außervertragliche
Haftung festgestellt und ersetzt werden könne.
66 Die Kommission bestreitet, dass die in Artikel 2051 des Codice civile enthaltene Regel „Jeder haftet für
den Schaden, der durch die in seinem Gewahrsam befindlichen Sachen entsteht, es sei denn, er weist
einen Zufall nach“ in die Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung der Gemeinschaft aufgenommen
worden sei. Diese Bestimmung, nach der die Haftung einer Person ausgelöst werden könne, die nicht
der unmittelbare Urheber des Schadens sei, sei vielmehr mit den Voraussetzungen unvereinbar, die
die Rechtsprechung gegenwärtig für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der
Gemeinschaftsorgane zugrunde lege.
67 Jedenfalls seien die in Artikel 2051 des Codice civile vorgesehenen Voraussetzungen im vorliegenden
Fall nicht erfüllt. Zum einen habe kein Gemeinschaftsorgan den Kanal in Gewahrsam, und somit könne
die Gemeinschaft nicht verpflichtet sein, für mögliche, durch diesen entstandene Schäden
einzustehen. Zum anderen weise die Klägerin keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen der
angeblich in ihrem Gewahrsam befindlichen Sache und dem Schaden nach. Es werde nämlich nicht
dargetan, dass die Überschwemmung der Niederlassung der Klägerin tatsächlich durch das
Überlaufen gerade des Kanalabschnitts verursacht worden sei, der sich auf dem Grundstück der
Forschungsstelle befinde.
68 Vorab ist zu prüfen, ob im Einklang mit den oben in Randnummer 42 genannten Urteilen das
vorgeworfene Verhalten, d. h. das Unterlassen von Arbeiten und/oder Instandhaltungsmaßnahmen am
dritten Kanalabschnitt, einem Organ oder einer Einrichtung der Gemeinschaft zuzurechnen ist.
69 Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin (vgl. oben Randnr.
47) aus dem GFS-Abkommen keineswegs hervorgeht, dass die Gemeinschaft für den dritten
Kanalabschnitt verantwortlich ist.
70 Zunächst ist das Argument unbegründet, wonach die Gemeinschaft für den dritten Kanalabschnitt
deshalb verantwortlich sei, weil er nach dem GFS-Abkommen keinem Dritten zugänglich sei.
71 Zwar sind, wie die Klägerin angibt, nach Artikel 1 des Anhangs F des GFS-Abkommens die
Forschungsstelle und das Grundstück, auf dem sie errichtet ist, unverletzlich sowie von
Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Einziehungen oder Enteignungen befreit und vor sämtlichen
Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte geschützt. Jedoch muss die Kommission
nach Artikel 3 dieses Anhangs F trotz dieses Status der Unverletzlichkeit den von ihr ordnungsgemäß
zugelassenen qualifizierten Vertretern der betroffenen öffentlichen Versorgungsdienste gestatten,
Inspektionen sowie Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an den zugehörigen Anlagen
innerhalb der Forschungsstelle vorzunehmen.
72 Zwischen den Parteien ist aber unstreitig, dass die Dienstleistung der Abwasserentsorgung, die mit
Hilfe des betreffenden Kanals gegenüber der Forschungsstelle erbracht wird, eine öffentliche
Versorgungsleistung im Sinne des Artikels 3 des Anhangs F des GFS-Abkommens ist. Die Kommission
hat hierzu auf eine schriftliche Frage des Gerichts, von der Klägerin insoweit unwidersprochen,
schriftlich bestätigt, dass die Gemeinde Ispra die Einrichtung gewesen sei, die mit der Erbringung der
öffentlichen Dienstleistung der Abwasserentsorgung in der Forschungsstelle betraut gewesen sei.
Daher ist für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens davon auszugehen, dass die Aufgaben der
Inspektion, der Instandsetzung und der Instandhaltung des dritten Kanalabschnitts der
Gemeindeverwaltung Ispra obliegen, deren von der Kommission zugelassene qualifizierte Vertreter
Zugang zum dritten Kanalabschnitt haben.
73 Sodann ist festzustellen, dass keine andere Bestimmung des GFS-Abkommens eine Zurechenbarkeit
des vorgeworfenen Verhaltens zur Gemeinschaft begründen kann. Zwar sieht Artikel 1 des GFS-
Abkommens, der von der Klägerin nicht einmal angeführt wird, im Wesentlichen vor, dass die
italienische Regierung der Gemeinschaft die Forschungsstelle und das Grundstück, auf dem sie
errichtet ist, gegen eine jährliche Miete zur Verfügung stellt. Jedoch umfasst die in diesem Artikel
vorgesehene Zurverfügungstellung keine Übertragung der Verantwortung für den dritten
Kanalabschnitt auf die Gemeinschaft. Dieser Artikel ist nämlich im Zusammenhang mit den anderen
Bestimmungen des GFS-Abkommens auszulegen, insbesondere mit Artikel 3 des Anhangs F dieses
Abkommens, wonach, wie oben in Randnummer 72 ausgeführt worden ist, die Inspektion, die
Instandsetzung und die Instandhaltung des dritten Kanalabschnitts der Einrichtung obliegen, die mit
der Erbringung der Dienstleistung der Abwasserentsorgung betraut ist. Demnach kann Artikel 1 des
GFS-Abkommens nicht so ausgelegt werden, als umfasse er die Übertragung der Verantwortung für
den dritten Kanalabschnitt auf die Gemeinschaft.
74 Die Zurechenbarkeit des vorgeworfenen Verhaltens zur Forschungsstelle oder irgendeinem anderen
Organ oder irgendeiner anderen Einrichtung der Gemeinschaft lässt sich daher nicht auf das GFS-
Abkommen stützen.
75 Zweitens kann sich entgegen dem summarischen Vorbringen der Klägerin (vgl. oben Randnummer 47)
die Zurechenbarkeit des vorgeworfenen Verhaltens nicht daraus ergeben, dass der dritte
Kanalabschnitt der Forschungsstelle ausschließlich zur Verfügung steht. Wie oben in den
Randnummern 12 bis 14 ausgeführt worden ist, nimmt nämlich der gesamte Kanal einschließlich des
dritten Abschnitts sowohl das vom Gebiet der Gemeinde Ispra stammende Abwasser wie auch
dasjenige auf, das von dem Grundstück stammt, auf dem die Forschungsstelle errichtet ist. Ferner
ergibt sich aus den oben in Randnummer 72 dargelegten Erwägungen, dass die Vornahme von
Arbeiten am dritten Kanalabschnitt der Gemeindeverwaltung von Ispra obliegt. Da der dritte
Kanalabschnitt nicht der Forschungsstelle ausschließlich zur Verfügung steht, lässt sich die
Zurechenbarkeit des vorgeworfenen Verhaltens zur Gemeinschaft nicht mit der behaupteten
Ausschließlichkeit begründen.
76 Drittens ist zu prüfen, ob das angebliche Fehlen von Instandhaltungsmaßnahmen und/oder von
Arbeiten am dritten Kanalabschnitt, wie die Klägerin im Kern geltend macht, aufgrund des bekannten
Verhaltens der Beamten und des technischen Personals der Forschungsstelle der Gemeinschaft
zurechenbar ist.
77 Bekanntlich hat die Forschungsstelle im Jahr 1990 im ersten Teilstück des dritten Kanalabschnitts
eine offen liegende Leitung durch eine Rohrleitung mit einem Durchmesser von 100 cm ersetzt.
78 Die Kommission trägt zwar vor, die Forschungsstelle habe diese Arbeiten auf Ersuchen der Ferrovie
dello Stato oder der Gemeindeverwaltung von Ispra durchgeführt. Auf die Aufforderung durch das
Gericht, sämtliche Unterlagen vorzulegen, die das Vorhandensein der behaupteten Ersuchen belegen
könnten, ist die Kommission jedoch den entsprechenden Beweis schuldig geblieben. Demnach ist für
die Zwecke des vorliegenden Verfahrens davon auszugehen, dass die Forschungsstelle die Arbeiten
am ersten Teilstück des dritten Kanalabschnitts aus eigener Initiative durchgeführt hat.
79 Außerdem hat der Sachverständige der Kommission in der Sitzung angegeben, dass die Dienststellen
der Forschungsstelle mit gewisser Regelmäßigkeit die Inspektion des dritten Kanalabschnitts und
Maßnahmen zu seiner Instandhaltung durchgeführt hätten.
80 Diese Maßnahmen der technischen Dienststellen der Forschungsstelle waren auf eine Eigeninitiative
zurückzuführen und dienten nicht der Erfüllung irgendeiner Verpflichtung der Organe oder
Einrichtungen der Gemeinschaft aus dem GFS-Abkommen. Wie oben in Randnummer 72 ausgeführt
worden ist, obliegen die Aufgaben der Inspektion, der Instandsetzung und der Instandhaltung des
dritten Kanalabschnitts nach dem GFS-Abkommen nämlich der Einrichtung, die mit der Erbringung der
Dienstleistung der Entsorgung des Abwassers in der Forschungsstelle betraut ist. Daher ist davon
auszugehen, dass die Forschungsstelle durch die Vornahme dieser Maßnahmen die Führung von
Geschäften eines anderen übernommen hat.
81 Der Umstand, dass die technischen Dienststellen der Forschungsstelle das Geschäft eines anderen
geführt haben, indem sie gelegentlich aus eigenem Antrieb Maßnahmen am dritten Kanalabschnitt
durchgeführt haben, bedeutet keineswegs, dass es von da an der Forschungsstelle und damit der
Gemeinschaft zuzurechnen wäre, wenn Arbeiten oder Instandhaltungsmaßnahmen an diesem
Kanalabschnitt nicht durchgeführt werden.
82 Eine solche Einmischung bewirkt lediglich die Verpflichtung der Forschungsstelle, die Geschäfte,
deren Führung sie übernimmt, ordnungsgemäß auszuführen. So erstreckt sich die Geschäftsführung,
die die Forschungsstelle mit der Verlegung einer geschlossenen Rohrleitung im ersten Teilstück des
dritten Kanalabschnitts im Jahr 1990 übernommen hat, nicht auf die Erledigung der Arbeiten, die im
Jahr 2002 erforderlich waren, um einen hinreichenden Abfluss im dritten Kanalabschnitt
sicherzustellen; dies gilt umso mehr, als die Gemeinschaft, wie die Kommission in der Sitzung, in
diesem Punkt von der Klägerin unwidersprochen, ausgeführt hat, keine Kontrolle über die
Abwassermenge hat, die in diesen dritten Abschnitt einfließt.
83 Überdies erfasst die Geschäftsführung, die die Forschungsstelle durch die spontane Vornahme der
Überwachung und regelmäßigen Instandhaltung des dritten Kanalabschnitts übernommen hat,
lediglich die von dieser tatsächlich erfüllten Aufgaben und kann sich nicht auf das behauptete Fehlen
der Überwachung oder der Instandhaltung erstrecken, die weiterhin der Verantwortung der
Einrichtung unterliegt, die mit der Erbringung der Dienstleistung der Abwasserentsorgung gegenüber
der Forschungsstelle betraut ist.
84 Im vorliegenden Fall ist auch weder nachgewiesen noch auch nur behauptet worden, dass das
vorgeworfene Verhalten, also das Fehlen von Arbeiten und/oder Instandhaltungsmaßnahmen am
dritten Kanalabschnitt, eine schlechte Durchführung des von der Forschungsstelle übernommenen
Geschäfts darstelle.
85 Selbst wenn man annimmt, dass die Klägerin mit der Behauptung einer unzureichenden
Aufnahmekapazität des dritten Kanalabschnitts implizit vorträgt, dass die Forschungsstelle mit den im
Jahr 1990 vorgenommenen Arbeiten das Geschäft eines anderen schlecht durchgeführt habe, kann
die Verlegung einer geschlossenen Rohrleitung mit einem Durchmesser von 100 cm im ersten
Teilstück des dritten Kanalabschnitts gleichwohl nicht als schlechte Durchführung des von der
Forschungsstelle übernommenen Geschäfts angesehen werden.
86 Es ist nämlich festzustellen, dass der Durchmesser der von der Forschungsstelle im ersten Teilstück
des dritten Kanalabschnitts verlegten Rohrleitung mit dem Durchmesser der schon bestehenden, im
zweiten Teilstück des dritten Kanalabschnitts verlegten geschlossenen Rohrleitung völlig
übereinstimmt. Die von der Forschungsstelle im Jahr 1990 durchgeführten Arbeiten haben die
Aufnahmekapazität des dritten Kanalabschnitts daher nicht beeinträchtigt. Demnach ist die angeblich
unzureichende Aufnahmekapazität des dritten Kanalabschnitts jedenfalls nicht der Forschungsstelle
anzulasten.
87 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die spontanen Maßnahmen der technischen Dienststellen
der Forschungsstelle nicht dazu führen können, dass das beanstandete Verhalten der Gemeinschaft
zuzurechnen wäre.
88 Viertens ist zu prüfen, ob sich die Zurechenbarkeit des der Gemeinschaft vorgeworfenen Verhaltens
aus der Erklärung des Verantwortlichen des TD von Ispra ergibt, die dahin geht, dass die
Gemeindeverwaltung, der er angehört, nicht für den dritten Kanalabschnitt verantwortlich sei.
89 Unabhängig von der Frage, ob der Verantwortliche dieser gemeindlichen Dienststelle für
Entscheidungen über Fragen der Haftung der Verwaltung, der er angehört, zuständig ist, ist insoweit
darauf hinzuweisen, dass seine Erklärung die Haftung der Gemeindeverwaltung für den dritten
Kanalabschnitt allein aus dem Grund ausschließt, weil dieser Abschnitt auf den der Gemeinschaft
gehörenden Grundstücken gelegen sei. Artikel 1 des Anhangs F des GFS-Abkommens ist jedoch zu
entnehmen, dass die Gemeinschaft nicht Eigentümerin der betreffenden Grundstücke ist. Er sieht
nämlich u. a. vor, dass die Forschungsstelle und das zugehörige Grundstück der Gemeinschaft durch
die italienische Regierung gegen einen jährlichen Mietzins zur Verfügung gestellt werden. Außerdem
hat die Klägerin weder nachgewiesen noch behauptet, dass die Erklärung des Verantwortlichen des
TD von Ispra das GFS-Abkommen geändert habe. Demnach lässt diese Erklärung nicht die Feststellung
zu, dass das vorgeworfene Verhalten einem Organ oder einer Einrichtung der Gemeinschaft
zuzurechnen wäre.
90 Fünftens ist noch zu prüfen, ob das vorgeworfene Verhalten der Gemeinschaft aufgrund der
Bestimmungen zuzurechnen ist, deren Verletzung die Klägerin geltend macht.
91 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses 96/282, dessen
Verletzung behauptet wird, sich auf die Feststellung beschränkt, dass der Generaldirektor der
Forschungsstelle verpflichtet ist, alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der
Anlagen zu treffen, für die ihm die Verantwortung übertragen worden ist. Diese Bestimmung kann
daher für sich genommen nicht die Zurechenbarkeit des angeblichen Fehlens von Arbeiten und/oder
Instandhaltungsmaßnahmen am dritten Kanalabschnitt begründen, ohne dass nachgewiesen wäre,
dass der betreffende Abschnitt eine Anlage ist, für die dem Generaldirektor der Forschungsstelle die
Verantwortung übertragen worden sei. Die Klägerin trägt jedoch nichts dafür vor, dass es sich bei dem
dritten Kanalabschnitt um eine Anlage handelt, für die der Leiter der Forschungsstelle die
Verantwortung trägt. Wie oben in Randnummer 72 ausgeführt worden ist, geht aus Artikel 3 des
Anhangs F des GFS-Abkommens vielmehr hervor, dass die Gemeinde Ispra mit der Erbringung der
Dienstleistung der Abwasserentsorgung in der Forschungsstelle betraut ist, so dass der dritte
Kanalabschnitt nicht als eine unter die Verantwortung der Forschungsstelle fallende Anlage
angesehen werden kann. Demnach lässt es Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses 96/282 nicht zu, das
vorgeworfene Verhalten der Gemeinschaft zuzurechnen.
92 Die Klägerin beruft sich sodann auf einen Verstoß gegen das GFS- Abkommen, wonach die
Forschungsstelle die öffentliche Sicherheit zu schützen und zu gewährleisten habe. Wie die Kommission
zutreffend geltend macht, ist Artikel 16 Absatz 1 des Anhangs F des GFS-Abkommens die einzige
Bestimmung dieses Abkommens, die sich auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der
Bevölkerung bezieht. Auf dem Gebiet der Sicherheit und des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung
ist diese Bestimmung jedoch nur insoweit einschlägig, als sie die Vorbeugung gegen Feuer und die
sich aus ionisierenden Strahlungen ergebenden Gefahren betrifft. Die Klägerin trägt im vorliegenden
Fall nichts vor, was die Annahme zuließe, dass das vorgeworfene Verhalten einen Bezug zur
Vorbeugung gegen Feuer oder gegen die sich aus ionisierenden Strahlungen ergebenden Gefahren
aufweist. Demnach ist zu folgern, dass sich die Zurechenbarkeit des vorgeworfenen Verhaltens zur
Gemeinschaft nicht aus der Verpflichtung der Forschungsstelle ergeben kann, für den Schutz der
Sicherheit und der Gesundheit der Bevölkerung, wie er in Artikel 16 Absatz 1 des Anhangs F des GFS-
Abkommens verankert ist, Sorge zu tragen.
93 Schließlich macht die Klägerin geltend, das vorgeworfene Verhalten löse die außervertragliche
Haftung der Gemeinschaft aufgrund der Artikel 2043 und 2051 des Codice civile aus.
94 Selbst wenn man in Bezug auf Artikel 2043 des Codice civile mit der Klägerin annimmt, dass der
Grundsatz „neminem laedere“ in dieser Bestimmung verankert ist, dass dieser Grundsatz den
Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam ist und im vorliegenden Fall anzuwenden ist, weil die
Kommission und/oder die Forschungsstelle gegen einen allgemeinen Grundsatz der Sorgfaltspflicht
verstoßen haben, ist doch festzustellen, dass die Klägerin nicht den geringsten Grund dafür vorträgt,
weshalb die Kommission und/oder die Forschungsstelle in Bezug auf den dritten Kanalabschnitt eine
Sorgfaltspflicht zu beachten haben sollen. Demnach ist davon auszugehen, dass die geltend
gemachte Bestimmung es für sich genommen nicht erlaubt, das vorgeworfene Verhalten der
Gemeinschaft zuzurechnen.
95 Auch wenn man in Bezug auf Artikel 2051 des Codice civile annimmt, dass diese Bestimmung des
italienischen Rechts einen allgemeinen Grundsatz darstellt, der den Rechtsordnungen der
Mitgliedstaaten gemeinsam ist, ist festzustellen, dass die Klägerin nicht dartut, dass ein Organ oder
eine Einrichtung der Gemeinschaft den Gewahrsam am dritten Kanalabschnitt innehabe. Entgegen
dem Vorbringen der Klägerin kann sich der Gewahrsam eines Organs oder einer Einrichtung der
Gemeinschaft an dem Kanal nicht aus dem Eigentum an dem Grundstück ergeben, auf dem die
Forschungsstelle errichtet ist, denn, wie oben in Randnummer 89 ausgeführt worden ist, es ist kein
Organ und keine Einrichtung der Gemeinschaft Eigentümer dieses Grundstücks. Selbst wenn man
annimmt, dass der dritte Kanalabschnitt Bestandteil des Grundstücks ist, auf dem er gelegen ist,
ergibt sich demnach daraus keineswegs, dass er der Gemeinschaft gehört. Dieses Argument ist daher
zurückzuweisen.
96 Auch das Argument, dass die Kommission oder die Forschungsstelle deshalb den Gewahrsam am
dritten Kanalabschnitt innehabe, weil gemäß Artikel 1 des Anhangs F des GFS-Abkommens Dritten der
Zugang zu ihm nicht möglich sei, ist zurückzuweisen. Wie oben in Randnummer 71 ausgeführt worden
ist, ist die Kommission nach Artikel 3 des Anhangs F des GFS-Abkommens nämlich verpflichtet, die in
Artikel 1 des Anhangs F des GFS-Abkommens vorgesehene Unverletzlichkeit aufzuheben, um den
öffentlichen Versorgungsdiensten zu gestatten, Inspektionen sowie Instandsetzungs- und
Instandhaltungsmaßnahmen an den zugehörigen Anlagen innerhalb der Forschungsstelle
vorzunehmen. Demnach kann die angebliche Unverletzlichkeit des Grundstücks, auf dem die
Forschungsstelle errichtet ist, nicht zum Nachweis dafür herangezogen werden, dass die Kommission
und/oder die Forschungsstelle den dritten Kanalabschnitt in Gewahrsam hätten.
97 Der dritte Kanalabschnitt kann auch nicht aus dem Grund dem Gewahrsam der Kommission und/oder
der Forschungsstelle unterliegen, weil er angeblich der Forschungsstelle ausschließlich zur Verfügung
steht. Über die in der vorstehenden Randnummer enthaltene Erwägung hinaus kann der dritte
Kanalabschnitt nämlich, wie oben in Randnummer 75 ausgeführt worden ist, deshalb nicht als
ausschließlich der Kommission und/oder der Forschungsstelle zur Verfügung stehend angesehen
werden, weil der Kanal, einschließlich des dritten Abschnitts, das Abwasser vom Gebiet der Gemeinde
Ispra und der Forschungsstelle aufnimmt.
98 Nach alledem ist das angebliche Fehlen von Instandhaltungsmaßnahmen und/oder Arbeiten am
dritten Kanalabschnitt keinem Organ und keiner Einrichtung der Gemeinschaft zuzurechnen. Demnach
ist die Klage, soweit sie zulässig ist, als unbegründet abzuweisen, ohne dass geprüft zu werden
braucht, ob die übrigen Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der
Gemeinschaft im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Zum Antrag auf Beweiserhebung
99 Die Klägerin beantragt die Erhebung von Beweisen, um die von ihr vorgetragenen Behauptungen zu
belegen. Sie macht insbesondere geltend, dass Auskünfte beim Leiter und bei Bediensteten der
Forschungsstelle sowie bei den italienischen Behörden, die bei der Überschwemmung an Ort und
Stelle tätig geworden seien, einzuholen seien. Sie trägt vor, dass der Beweis durch
Zeugenvernehmung zuzulassen sei, und behält sich insoweit das Recht vor, die zu vernehmenden
Zeugen zu einem späteren Zeitpunkt zu benennen. Schließlich macht sie zum Nachweis der
behaupteten Umstände einschließlich des angeblich entstandenen oder noch entstehenden
Schadens geltend, dass ein Augenschein einzunehmen und/oder ein Sachverständigengutachten
einzuholen sei.
100 Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin weder den genauen Sachverhalt schildert, der mit diesen
Maßnahmen untermauert werden soll, noch vorträgt, inwiefern diese Maßnahmen dazu dienen
könnten, die Zurechenbarkeit des vorgeworfenen Verhaltens zu einem Organ oder einer Einrichtung
der Gemeinschaft festzustellen. Demnach ist der Antrag auf Beweiserhebung zurückzuweisen.
Kosten
101 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen.
102 Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission neben ihren eigenen
Kosten auch die Kosten der Kommission aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie den Antrag auf Ersatz des
unbestimmten noch entstehenden Vermögensschadens und des unbestimmten
entstandenen oder noch entstehenden Nichtvermögensschadens betrifft.
2. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
3. Der Antrag auf Beweiserhebung wird zurückgewiesen.
4. Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.
Pirrung
Meij
Pelikánová
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. November 2005.
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
J. Pirrung
Verfahrenssprache: Italienisch.