Urteil des BVerwG vom 03.09.2013
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BVerwG 8 KSt 1.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 KSt 1.13
VG Gelsenkirchen - 17.09.2008 - AZ: VG 7 K 2474/07
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 21.02.2012 - AZ: OVG 4 A 2847/08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2013
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser, Dr. Held-Daab
und Dr. Rudolph
beschlossen:
Der im Verfahren - BVerwG 8 C 17.12 - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
18. Juni 2013 ergangene Beschluss zur Streitwertfestsetzung wird geändert. Die
Änderung der Streitwertfestsetzung für den ersten und zweiten Rechtszug wird
aufgehoben. Für das Revisionsverfahren wird der Wert des Streitgegenstandes auf
75 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Juni
2013 beschlossene Streitwertfestsetzung wird als Anregung zu deren Änderung von Amts
wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ausgelegt. Die Frist gemäß Satz 2 dieser Vorschrift ist
gewahrt.
2 Nach Anhörung der Beklagten, die sich dem Vortrag des Klägers angeschlossen hat, wird die
Streitwertfestsetzung im aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang geändert. Die
Wertfestsetzung für die beiden Vorinstanzen wird damit wieder hergestellt. Die
Streitwertbemessung für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1
GKG.
3 Bei der Bemessung war entgegen der Auffassung der Beteiligten nicht auf die Höhe der
angedrohten Zwangsgelder abzustellen, weil die Zwangsgeldandrohung hier nicht isoliert
angegriffen, sondern nur ihre Rechtswidrigkeit wegen der Rechtswidrigkeit des
Grundverwaltungsakts geltend gemacht wurde. Maßgebend für das wirtschaftliche Interesse des
Klägers war deshalb der voraussichtliche Jahresgewinn, der - auch nach seinen Angaben - mit
mindestens dem von den Vorinstanzen angenommenen Betrag von 15 000 € pro Betriebsstätte
zu beziffern ist. Eine höhere Festsetzung kam mangels konkreten Vorbringens zu den
Gewinnerwartungen aus der untersagten Tätigkeit in den fünf Betriebsstätten nicht in Betracht.
Der Betrag war auch nicht für die Zeit bis zur Abtrennung des Verfahrens - BVerwG 8 C 53.12 -
zu verdoppeln, weil der ursprüngliche Anfechtungsantrag nicht um einen
Fortsetzungsfeststellungsantrag ergänzt, sondern nur bezüglich des von der Anfechtung ex tunc
bereits erfassten, vergangenen Zeitraums auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren umgestellt
wurde.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Deiseroth
Dr. Hauser
Dr. Held-Daab
Dr. Rudolph