Urteil des BVerwG vom 05.08.2013

BVerwG: gemeinnützigkeit, luft, start, gebärdensprache, kunst, plangenehmigung, wiederholung, download, link, anwendungsbereich

BVerwG 4 B 61.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 61.12
Bayer. VG München - 23.10.2009 - AZ: M 24 K 08.4959
Bayerischer VGH München - 23.08.2012 - AZ: VGH 8 B 11.1612
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu jeweils 1/4.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 26 667 Euro
festgesetzt.
Gründe
1 Die auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt
ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
2 a) Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage,
ob die Lärmwerte des § 2 Abs. 2 FluglärmG gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG i.V.m. § 8 Abs. 1
Satz 3 und 4 LuftVG auf luftrechtliche Genehmigungen für einen Sonderflughafen anwendbar
sind.
3 Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist nicht entscheidungserheblich.
4 Die in der Änderungsgenehmigung bei einem Dauerschallpegel von 60 dB(A) festgesetzte
Zumutbarkeitsgrenze für den Taglärmschutz für Wohnungen hat der Verwaltungsgerichtshof (UA
Rn. 91 ff.) als Bezugspunkt für die im Rahmen der Abwägung gebotene Gewichtung der
ermittelten Lärmschutzbelange angesehen. Gegen diese Festsetzung sei - so der
Verwaltungsgerichtshof - im Ergebnis nichts zu erinnern. Die Beigeladene sei gegen die
Änderungsgenehmigung nicht vorgegangen. Auf die Frage, ob die Zumutbarkeitsgrenze zu ihren
Lasten zu niedrig festgesetzt worden sei, komme es deshalb im Ergebnis nicht an. Ein
niedrigerer Ansatz der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze komme schon deswegen
nicht in Betracht, weil § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 FluglärmG die
fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze in Höhe eines Dauerschallpegels von 65 dB(A)
auch mit Wirkung für die fachplanerische Abwägung normativ festlege. Diese normative
Festlegung gelte auch für Flughäfen, die - wie der streitgegenständliche Sonderflughafen - für
besondere Zwecke genehmigt worden sind (UA Rn. 96 ff.). Aber auch bei unterstellter
Unanwendbarkeit der Werte des § 2 Abs. 2 FluglärmG gelte - so der Verwaltungsgerichtshof (UA
Rn. 106) weiter - im Ergebnis nichts anderes, zumal sich die fachplanungsrechtliche Praxis auch
dann an den Werten des § 2 Abs. 2 FluglärmG als Ausdruck des aktuellen Stands
lärmmedizinischer Erkenntnisse orientieren könne. Der Verwaltungsgerichtshof hat damit sowohl
für den Fall der Anwendbarkeit der Werte des § 2 Abs. 2 FluglärmG als auch bei deren
unterstellter Unanwendbarkeit die in der Änderungsgenehmigung festgesetzte
Zumutbarkeitsgrenze von 60 dB(A) im Ergebnis für rechtlich unbedenklich gehalten. Das räumt
die Beschwerde selbst ein.
5 Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils selbständig tragende
Begründungselemente gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur
Erfolg haben, wenn ein Zulassungsgrund für jedes Begründungselement in zulässiger Weise
vorgetragen worden und gegeben ist (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
NJW 1997, 3328). Daran fehlt es.
6 Hinsichtlich der Annahme, dass die in der Änderungsgenehmigung festgesetzte
Zumutbarkeitsgrenze von 60 dB(A) im Ergebnis auch bei unterstellter Unanwendbarkeit der
Werte des § 2 Abs. 2 FluglärmG rechtlich unbedenklich sei, ist ein Zulassungsgrund nicht
schlüssig vorgetragen. Die Beschwerde behauptet zwar, insoweit werde die Rechtsfrage
aufgeworfen, ob „bei der Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle die
Gemeinnützigkeit und damit das Vorliegen öffentlicher Interessen auch dann bejaht werden
(kann), wenn sich der erweiterte Betrieb eines privaten Sonderflughafens nur durch
Quersubventionierung positiv auf öffentliche Interessen auswirken kann“. Vom Vorliegen
öffentlicher Interessen hat der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmung der
fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle indes nicht abhängig gemacht. Vielmehr ist er
(UA Rn. 91 ff. und 106 ff.) im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen,
dass die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 Satz 3
LuftVG durch die Werte des § 2 Abs. 2 FluglärmG auch mit Wirkung für die Abwägung normativ
festgelegt (Urteil vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 190) und
außerhalb dieses Anwendungsbereichs von den Zulassungsbehörden und im Streitfall von den
Gerichten im Einzelfall zu bestimmen ist (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -
BVerwGE 125, 116 Rn. 254). Die für die Erweiterung des Flugbetriebs sprechenden Interessen
sind hierfür irrelevant. Sie sind erst im Rahmen der Abwägung den anhand der
fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle gewichteten Lärmschutzbelangen der
Fluglärmbetroffenen gegenüberzustellen und mit diesen zu einem gerechten Ausgleich zu
bringen (vgl. z.B. Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358
Rn. 54>). Die seitens der Beschwerde aufgeworfene Frage nach dem Vorliegen öffentlicher
Interessen betrifft deshalb in Wahrheit nicht die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass die
festgesetzte Zumutbarkeitsgrenze von 60 dB(A) auch bei unterstellter Unanwendbarkeit der
Werte des § 2 Abs. 2 FluglärmG rechtlich unbedenklich sei. Sie zielt vielmehr allein gegen die
vom Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 115 ff., insbesondere Rn. 118) vorgenommene
Qualifizierung der für die Erweiterung des Flugbetriebs sprechenden Interessen als öffentliche
Interessen. Diese eigentliche Zielrichtung bestätigt die Beschwerde, indem sie die Frage in
wortgleicher Wiederholung auf den Gliederungspunkt „Anforderungen an das Abwägungsgebot“
bezieht.
7 Da somit das zweite Begründungselement des Verwaltungsgerichtshofs trägt, kann das erste
Begründungselement hinweggedacht werden, ohne dass sich am Ausgang des Verfahrens
etwas ändert.
8 b) Infolgedessen ist auch die Anschlussfrage,
ob bei Anwendung der Lärmwerte des FluglärmG bei einer Änderungsgenehmigung nach § 6
Abs. 4 Satz 2 LuftVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 LuftVG ausschließlich die Werte des § 2 Abs.
2 Satz 2 Nr. 2 FluglärmG einschlägig sind, wenn nicht gleichzeitig bauliche Erweiterungen
vorgenommen werden,
nicht entscheidungserheblich.
9 Abgesehen davon wäre die Frage auch nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich auf der
Grundlage der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation mit dem
Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 103 f.) bejahen, ohne dass es der Durchführung eines
Revisionsverfahrens bedürfte.
10 Neue oder wesentlich baulich erweiterte Flugplätze im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
FluglärmG sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 3 FluglärmG solche Flugplätze, für
die ab dem 7. Juni 2007 eine Genehmigung, eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung
für ihre Anlegung, den Bau einer neuen Start- oder Landebahn oder eine sonstige wesentliche
bauliche Erweiterung im Sinne des Satzes 4 erteilt wird. Bestehende Flugplätze sind gemäß § 2
Abs. 2 Satz 5 FluglärmG Flugplätze, bei denen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der
Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 LuftVG knüpft an diese Unterscheidung an. Denn nach dem
gemäß Satz 4 entsprechend anzuwendenden Satz 3 sind die „jeweils“ anwendbaren Werte des
§ 2 Abs. 2 FluglärmG zu beachten. Allein der Umstand, dass der Beklagte bei Bescheiderlass
eine - vom Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 104) beanstandete - andere Auffassung vertreten
hatte, begründet angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes und der vom
Verwaltungsgerichtshof zutreffend herangezogenen weiteren Auslegungsgesichtspunkte keinen
revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf.
11 c) Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf reklamiert die Beschwerde ferner hinsichtlich der
Frage,
ob bei der Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle die
Gemeinnützigkeit und damit das Vorliegen öffentlicher Interessen auch dann bejaht werden
kann, wenn sich der erweiterte Betrieb eines privaten Sonderflughafens nur durch
Quersubventionierung positiv auf öffentliche Interessen auswirken kann.
12 Auch diese Frage rechtfertigt mangels Entscheidungserheblichkeit nicht die Zulassung der
Revision.
13 Die Beschwerde setzt voraus, dass sich das private Vorhaben der Beigeladenen „nur durch
Querfinanzierung“, also nur mittelbar positiv auf das öffentliche Interesse auswirke, weil es den
Bestand des (auch öffentlichen Interessen dienenden) Sonderflughafens sichere. Von dieser
Prämisse ist der Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 118) nicht ausgegangen. Er hat bestätigt, dass
der Beklagte in nachvollziehbarer Weise ein über die im Rahmen der Planrechtfertigung
maßgebliche verkehrliche Bedeutung hinaus bestehendes öffentliches Interesse an der
Verwirklichung des Vorhabens dargelegt und den Belangen des Lärmschutzes als zumindest
gleichwertig gegenübergestellt habe. Der Beklagte führe insoweit die erhebliche
arbeitsmarktpolitische, regionalwirtschaftliche, luftfahrtindustrielle sowie raumfahrtindustrielle
Bedeutung des metropolnahen Sonderflughafens und der dort angesiedelten
Forschungseinrichtungen und luftfahrtbezogenen Betriebe sowie die Bedeutung des
Verkehrssegments des qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehrs für die Sicherung des Erhalts
und die Entwicklung des Sonderflughafens an. Dass der neu zugelassene qualifizierte
Geschäftsreiseverkehr - wie von der Beschwerde unterstellt - unmittelbar nur privaten Interessen
diene, lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen. Im Gegenteil liegt auf der Hand, dass
der qualifizierte Geschäftsreiseverkehr gerade auch die Verkehrsbedürfnisse der in der
Umgebung des Sonderflughafens angesiedelten Forschungseinrichtungen und luft- und
raumfahrtbezogenen Betriebe bedienen soll und damit auch für sich genommen
arbeitsmarktpolitische, regionalwirtschaftliche sowie luft- und raumfahrtindustrielle Bedeutung
haben wird. Dies gilt umso mehr, als das neue Verkehrssegment ausdrücklich nicht nur den
Erhalt des Sonderflughafens sichern, sondern auch zu dessen Entwicklung beitragen soll.
Angesichts eines somit auch unmittelbar durch öffentliche Interessen motivierten
Erweiterungsvorhabens konnte der Verwaltungsgerichtshof die im Urteil des Senats vom 26.
April 2007 (a.a.O. Rn. 54) offen gelassene Frage, ob allein private Verkehrsinteressen
ausreichen können, die Lärmschutzbelange der Flughafenanlieger zurückzustellen, ebenfalls
dahingestellt sein lassen.
14 d) Die Frage schließlich,
ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Änderungsgenehmigung auf die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung abzustellen ist,
15 ist - wie die Beschwerde selbst einräumt - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits
im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (UA Rn. 122) geklärt und damit
grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig. Neue Gesichtspunkte, aus denen in dem erstrebten
Revisionsverfahren über die bisherige Rechtsprechung hinaus zusätzliche Erkenntnisse
gewonnen werden könnten (vgl. hierzu Beschluss vom 25. November 1992 - BVerwG 6 B 27.92
- Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 m.w.N.), legt die Beschwerde nicht dar. Sie macht
lediglich geltend, dass der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der
Kommentarliteratur in nicht geringem Umfang widersprochen worden sei. Ein die Zulassung der
Revision rechtfertigender grundsätzlicher Klärungsbedarf ist damit nicht dargetan.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1
ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1
GKG.
Prof. Dr. Rubel
Petz
Dr. Külpmann