Urteil des BVerwG vom 15.01.2013

BVerwG: vergleichsrechnung, verordnung, betriebsmittel, beihilfe, pflege, gebärdensprache, kunst, download, fahrtkosten, begründungspflicht

BVerwG 5 B 91.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 91.12
VG Köln - 31.08.2009 - AZ: VG 24 K 2914/09
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 26.09.2012 - AZ: OVG 1 A 2333/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. September
2012 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 900 €
festgesetzt.
Gründe
1 1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
gestützte Beschwerde ist unzulässig.
2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache
nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des
revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts
revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die
Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die
Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht.
Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur
Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des
revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die
Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene
Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl.
Beschlüsse vom 11. November 2011 - BVerwG 5 B 45.11 - juris Rn. 3 und vom 8. Juni 2006 -
BVerwG 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1). Daran gemessen kommt die Zulassung
der Revision nicht in Betracht.
3 Die Beschwerde wirft als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf,
„in welchem Umfang die Kosten, die für die Bewältigung der betreffenden Fahrstrecke [gemeint
ist die Fahrstrecke zu einem Therapeuten, Arzt oder Krankenhaus] mit einem PKW anfallen, in
die Vergleichsrechnung zu Gunsten des Beihilfeberechtigten einbezogen werden müssen“.
4 Diese Frage bezieht sich auf die vom Oberverwaltungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegten
Grundsätze zu der in § 15 Abs. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) i.d.F. vom 1.
November 2001 (GMBl S. 918), zuletzt geändert durch die 28. Änderungsverordnung vom 30.
Januar 2004 (GMBl S. 379), vorgesehenen Vergleichsrechnung. Das Oberverwaltungsgericht
hat insoweit ausgeführt, dass für die Vergleichsrechnung nach § 15 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 1 BhV
grundsätzlich die Summe der mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen der Summe der
hierauf entfallenden Versicherungsleistungen gegenüberzustellen sei. Dies dürfe allerdings
nicht zur Missachtung der in § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BhV enthaltenen materiell-
rechtlichen Vorgaben führen. Zu den namentlich bei der Nutzung eines Kraftfahrzeuges zu
beachtenden materiell-rechtlichen Vorgaben gehöre, dass als Aufwendungen für Fahrten im
Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV nur solche Aufwendungen berücksichtigungsfähig seien, die für
die während der Fahrt verbrauchten Betriebsmittel, insbesondere also den Kraftstoff, entstünden,
nicht hingegen auch Gemeinkosten für die Anschaffung und Unterhaltung des Fahrzeugs. Könne
ein konkreter Nachweis über die bei einer bestimmten Fahrt verbrauchten Betriebsmittel nicht
(mehr) geführt werden, stehe aber fest, dass solche Kosten für die in Rede stehende Fahrt
entstanden seien, so biete sich der in § 6 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 Halbs. 2 BhV in Bezug genommene
Pauschbetrag für die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz als
Grundlage für eine in diesem Fall erforderliche Schätzung an.
5 Mit diesen Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerde nicht im
Einzelnen und substantiiert auseinander. Sie beschränkt sich vielmehr darauf festzustellen, dass
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und/oder der Instanzgerichte „zur Frage von
Fahrtkosten im Zusammenhang mit den dem Grunde nach beihilfefähigen Kosten“ bislang nicht
bekannt seien. Damit lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht darlegen.
6 Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Klärung, ob sich die in Bezug auf § 15 Abs. 1 BhV
aufgeworfene Frage in gleicher Weise bei der Nachfolgevorschrift des § 48 der Verordnung über
Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) vom 13.
Februar 2009 (BGBl I S. 326), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2012 (BGBl
I S. 2657), stellt und daher trotz des Auslaufens des alten Rechts eine richtungweisende Klärung
zu erwarten ist, wie die neuen Vorschriften anzuwenden sind (vgl. hierzu z.B. Beschluss vom 20.
Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.).
7 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
8 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt
sich aus § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 3 GKG.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Fleuß