Urteil des BVerwG vom 26.08.2013

BVerwG: prinzip der unmittelbarkeit, anschluss, grundstück, wiederholung, beratung, festsetzungsverjährung, bier, rüge, zivilprozess, ermessen

BVerwG 9 B 13.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 B 13.13
VG Magdeburg - 29.06.2010 - AZ: VG 7 A 584/07 MD
OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 15.01.2013 - AZ: OVG 4 L 180/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Januar 2013 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 182,85 €
festgesetzt.
Gründe
1 Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde kann
keinen Erfolg haben.
2 1. Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher
Bedeutung kommt nicht in Betracht. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine
Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete
fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war,
deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen
der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Vorraussetzungen im vorliegenden Fall
erfüllt sind.
3 Der Kläger möchte geklärt wissen:
„ob es dem Beklagten unter Verstoß des aus dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG
abgeleiteten Willkürverbotes erlaubt sein kann, durch fortlaufende Satzungsneuerlasse die
Festsetzungsverjährung ins Unermessliche zu verschieben und unter den gleichen
Voraussetzungen die Beitragspflichtigen durch nicht mehr anfechtbare Bescheide zu Unrecht
heranzuziehen, da über die Bemessungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht bewusst getäuscht
wird.“
4 Die Frage verfehlt bereits die maßgeblichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts.
Rechtsfragen, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt haben oder auf die sie nicht entscheidend
abgehoben hat, können regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision führen (Beschluss vom 5.
Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 Rn. 7 m.w.N.). Das
Oberverwaltungsgericht ist, anders als es die Frage nahelegt, nicht davon ausgegangen, dass
die Festsetzungsverjährung durch fortlaufende Satzungsänderungen hinausgeschoben worden
ist. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist erst mit
der vollständigen Fertigstellung der Abwasserbeseitigungsanlage durch den Beklagten im Jahr
2004 zu laufen begonnen hat, so dass der Beitragsbescheid vom 21. August 2007 noch
innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen ist. Abgesehen davon ist die Frage, die die
Beschwerde der Sache nach aufwirft, durch die neueste Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt. Hiernach ist eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit von
vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben mit dem Rechtsstaatsprinzip in seiner
Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendem Gebot der Belastungsklarheit und -
vorhersehbarkeit nicht vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - NVwZ
2013, 1004).
5 Auch die weitere in diesem Zusammenhang von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam
erachtete Frage,
„inwieweit der beklagte Verband berechtigt war, wiederkehrende Gebühren und Beiträge vom
Kläger einzuziehen, die kalkulatorisch für einen bestehenden Anschluss an das zentrale
Abwasserbeseitigungssystem berechnet waren und somit viel höher lagen als der Beitrag für
einen nicht vorhandenen Anschluss“,
geht von einem Sachverhalt aus, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Das
Oberverwaltungsgericht ist aufgrund der vorliegenden Akten und der von ihm durchgeführten
Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass das auf dem Grundstück des Klägers
anfallende Abwasser vor dem Inkrafttreten des ersten Kommunalabgabengesetzes für das Land
Sachsen-Anhalt (KAG - LSA) am 15. Juni 1991 nicht in das vorhandene Klärwerk geleitet
worden ist und das zum Klärwerk führende Trennsystem im Bereich der Straßen Kronsberg,
Genossenschaftsweg und Bauernweg erst im Jahre 2004 vollständig fertig gestellt wurde. Eine
Feststellung, dass das Grundstück des Klägers nach dem 15. Juni 1991 bis zur endgültigen
Herstellung überhaupt nicht an das zentrale Abwasserbeseitigungssystem angeschlossen war,
findet sich in dem angegriffenen Urteil nicht. Für die Entstehung des allgemeinen
Herstellungsbeitrags war jedoch nicht der Anschluss des Grundstücks des Klägers an den vor
dessen Grundstück verlaufenden Schmutzwasserkanal und der Anschluss dieses Kanals an die
zentrale Abwasserentsorgung ausschlaggebend, sondern die vollständige Herstellung des
Trennsystems, die nach den mit der Beschwerde nicht mit Revisionsrügen angegriffenen
Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erst im Jahr 2004 erfolgte.
6 Die Frage,
„ob mit dem Betreiben eines auch heute noch in der gesamten Bundesrepublik gängigen
Verfahrens eines Abschlagsbauwerkes eine Entsorgung von Wasser und Abwasser als zentrale
Anlage in dauerhaftem Zustand gegeben ist oder nicht“,
rechtfertigt wörtlich verstanden die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache schon deswegen nicht, weil sie nicht auf die Klärung einer Rechtsfrage abzielt,
sondern auf die Klärung tatsächlicher Verhältnisse gerichtet ist. Aber auch wenn man die Frage
so versteht, dass die Beschwerde mit ihr in einem Revisionsverfahren geklärt wissen will, ob
dem Grundstück des Klägers bereits mit der Errichtung des Abschlagsbauwerkes die nach dem
KAG - LSA und der Abwassersatzung des Beklagten erforderliche dauerhafte
Entsorgungsmöglichkeit geboten wurde, vermag sie die Zulassung nicht zu rechtfertigen, weil
sich die so verstandene Frage nach irrevisiblem Landesrecht beantwortet und daher in einem
Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).
7 2. Auch die gemäß § 132 Abs. 1 Nr. 3 VwGO erhobene Verfahrensrüge rechtfertigt die
Zulassung der Revision nicht.
8 Einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96
VwGO) und die Besetzung des Gerichts (§ 112 VwGO), sieht die Beschwerde darin, dass an der
letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 15. Januar 2013 nur zwei
Berufsrichter und kein ehrenamtlicher Richter teilgenommen haben, die auch an der
vorangegangen mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme am 4. September 2012
mitgewirkt hatten. Diese Rüge greift nicht durch. § 112 VwGO schreibt zwar vor, dass das Urteil
nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden darf, die an der dem Urteil
zugrundeliegenden Verhandlung teilgenommen haben. Damit ist jedoch die letzte mündliche
Verhandlung gemeint (vgl. Beschlüsse vom 19. September 1973 - BVerwG 6 C 123.73 -
Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 21 und vom 14. März 2011 - BVerwG 8 B 61.10 - ZOV 2011, 123
Rn. 23). Weder im Verwaltungs- noch im Zivilprozess besteht eine Regelung des Inhalts, die
einmal in mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme mit einer Sache befasst gewesenen
Richter müssten auch bis zur Entscheidung mit dieser Sache befasst bleiben (vgl. Urteil vom 23.
September 1983 - BVerwG 6 C 13.83 - Buchholz 310 § 112 VwGO Nr. 5 ; Beschluss vom
12. Juli 1985 - BVerwG 9 CB 104.84 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 56 S. 32).
9 Wegen des eingetretenen Richterwechsels brauchte entgegen der Ansicht der Beschwerde
die Beweisaufnahme nicht wiederholt zu werden. Das Prinzip der Unmittelbarkeit der
Beweisaufnahme verlangt dies grundsätzlich nicht; vielmehr steht eine Wiederholung der
Beweisaufnahme im Ermessen des Gerichts. Lediglich dann, wenn es entscheidend auf
persönliche Eindrücke ankommt, muss je nach den Umständen des Falles eine Wiederholung
der Anhörung oder Zeugenvernehmung in Erwägung gezogen werden (vgl. Beschlüsse vom 12.
Juli 1985 a.a.O. S. 32 m.w.N. und vom 1. Juni 2007 - BVerwG 8 B 85.06 - juris Rn. 11). Im
vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht dem Zeugen V. und nicht dem Zeugen P. deswegen
gefolgt, weil der Zeuge V. im Jahr 1991 bestimmt und zielgerichtet mit der Erfassung des
Leitungsbestandes des Beklagten beauftragt war und daher in einem „sachnäheren
Zusammenhang zu dem vorliegend streitigen Sachverhalt“ (UA S. 9) stand als der Zeuge P., der
seine Wahrnehmungen aus der Mitte der 70er Jahre gleichsam „bei Gelegenheit“ gemacht hat
und primär daran interessiert war zu erfahren, wann sein Hausgrundstück angeschlossen wird.
Dass der Zeuge V. „im Verhandlungstermin durch seine sachlichen und präzisen Schilderungen
überzeugte“, war mithin nicht der letztlich ausschlaggebende Grund für das Berufungsgericht,
ihm und nicht den Angaben des Zeugen P. zu folgen.
10 Auch der Umstand, dass die Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vom 4.
September 2012 ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 15. Januar 2013 nicht durch
Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Akten oder durch Verlesung der Sitzungsprotokolle in
das Verfahren eingeführt worden sind, führt nicht auf einen erheblichen Verfahrensverstoß.
Wesentlich ist, dass die zur Entscheidung berufenen Richter auch ohne Verlesung der
Sitzungsprotokolle in der mündlichen Verhandlung ihre Überzeugung aus dem Gesamtergebnis
des Verfahrens bilden konnten, weil sie auf anderem Wege, insbesondere während der
Beratung, über alle entscheidungserheblichen Umstände informiert worden sind. Das ist
regelmäßig und auch hier anzunehmen. In gleicher Weise wie davon auszugehen ist, dass ein
Gericht das Vorbringen der Beteiligten grundsätzlich zur Kenntnis nimmt, spricht aufgrund der
Bindung des Richters an Gesetz und Recht eine Vermutung dafür, dass in ähnlicher Weise wie
im Falle der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung allen Richtern im Rahmen der
Beratung eine vollständige Unterrichtung über den Sach- und Streitstoff zuteil wird (Beschlüsse
vom 12. Juli 1985 a.a.O. S. 33 und vom 14. März 2011 a.a.O. Rn. 24). Besondere sich aus der
angefochtenen Entscheidung selbst ergebende, zu Zweifeln Anlass bietende Umstände, aus
denen geschlossen werden könnte, dass dies im vorliegenden Falle nicht geschehen sei, lassen
sich der Beschwerde nicht entnehmen.
11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des
Streitgegenstandes aus § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dr. Bier
Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Bick