Urteil des BVerwG vom 06.08.2013

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BVerwG 4 BN 27.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 27.13
OVG Mecklenburg-Vorpommern - 10.12.2012 - AZ: OVG 3 K 23/11
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Dezember
2012 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 €
festgesetzt.
Gründe
1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
2 Die angegriffene Entscheidung beruht auf drei selbständig tragenden Gründen (UA S. 16). Ist
ein Urteil in je selbständiger Weise mehrfach begründet, kann die Revision nur zugelassen
werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht und
gegeben ist (stRspr, Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328
und vom 17. Dezember 2010 - BVerwG 9 B 60.10 - BayVBl 2011, 352 Rn. 3). Das ist hier nicht
der Fall.
3 Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, der streitgegenständliche Bebauungsplan
enthalte unzulässige Festsetzungen. Diese führten zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans
insgesamt (UA S. 19 ff.). Insoweit misst die Beschwerde der Frage grundsätzliche Bedeutung
bei, ob in einem Sondergebiet die Identität von unzulässigen gebiets- und zulässigen
vorhabenbezogenen Nutzungskontingenten zu bejahen sei, wenn eine wirtschaftlich rationale
Ausnutzung der durch einen Angebotsbebauungsplan eröffneten Optionen in der vollständigen
Ausschöpfung der Nutzungskontingente bestehe und die vollständige Ausnutzung der
unterschiedlichen Nutzungen aufgrund der planerisch festgesetzten Kubaturen nur in den dafür
vorgesehenen Baukörpern erfolgen könne (Begründung S. 4 ff.).
4 Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Eine Kontingentierung von
Verkaufsflächen, die auf ein Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sogenannte
„Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein,
dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten
Nutzung ausgeschlossen sind (Urteil vom 3. April 2008 - BVerwG 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86
Rn. 17). Daher ist insbesondere die Festsetzung einer baugebietsbezogenen,
vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem
Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage unzulässig (Urteil vom 24. März 2010 - BVerwG 4 CN
3.09 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 178 Rn. 23). Ob das Grundeigentum im Plangebiet zum
Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt, spielt keine Rolle
(Beschluss vom 11. November 2009 - BVerwG 4 BN 63.09 - BRS 74 Nr. 77 Rn. 3). Eine
baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann (als Festsetzung der Art der baulichen
Nutzung) ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn
in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist
die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch
(Beschluss vom 9. Februar 2011 - BVerwG 4 BN 43.10 - BRS 78 Nr. 46 Rn. 7). Das
Oberverwaltungsgericht hat diese Grundsätze zugrunde gelegt. Die Beschwerde zieht sie nicht
in Zweifel.
5 Nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils können die Wohnungen und das
Nutzungskontingent für den Einzelhandel auf das gesamte Plangebiet verteilt werden (UA S.
21). Dass eine vollständige Ausschöpfung dieser Kontingente nur in bestimmten, dafür
vorgesehenen Baukörpern erfolgen könnte, hat die Beschwerde weder bezogen auf die
Verkaufsfläche noch auf die Höchstzahl an Wohnungen aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.
Damit würde sich die aufgeworfene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn
sie setzt tatsächliche Annahmen voraus, von denen das Oberverwaltungsgericht nicht
ausgegangen ist.
6 Auch hinsichtlich der Festsetzung eines Hotelbetriebs mit einer nach oben begrenzten
Zimmer- und Bettenzahl zeigt die Beschwerde keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Nach
den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts besteht nach den Festsetzungen die
Möglichkeit, dass in jedem der Baufelder für höhere Gebäude ein Hotel errichtet werden könnte,
so dass das Kontingent für einen Hotelbetrieb mit der Errichtung in einem Baufeld ausgeschöpft
sei. Die Zuordnung der einzelnen Nutzungsarten sei insbesondere nicht aufgrund der Kubatur
der Baukörper alternativlos. Damit drohe ein „Windhundrennen“ zwischen Investoren (UA S. 21).
Die Beschwerde hält diesen Überlegungen die Erwartung entgegen, ein Investor werde sich aus
wirtschaftlichen Gründen für die volle Ausnutzung des Nutzungskontingents entscheiden. Auf
diese Erwartung kommt es indes nicht an. Ein Bebauungsplan ist nicht eigentümerbezogen,
sondern städtebaulich-bodenrechtlich zu betrachten (Beschluss vom 11. November 2009 a.a.O.
Rn. 3). Ebenso wie die Eigentumsverhältnisse müssen daher mögliche Motive eines Bauwilligen
außer Betracht bleiben. Dies gilt umso mehr, als es Sache des Bauwilligen ist, von welchen
Motiven - wirtschaftlichen oder anderen - er sich leiten lässt.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §
47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Külpmann