Urteil des BVerwG vom 18.12.2012

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BVerwG 5 B 38.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 38.12
VG Magdeburg - 20.03.2012 - AZ: VG 5 A 81/11 MD
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 20. März 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 381,55 €
festgesetzt.
Gründe
1 Die auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte
Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer
Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche
Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des
Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz
3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten
und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und
außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz
310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung
nicht gerecht.
3 Die Beschwerde hält die Fragen für klärungsbedürftig,
„ob eine schrittweise Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum dazu führen konnte, dass
die einem darauf lastenden dinglichen Recht zu Grunde liegende Forderung, auf deren Erfüllung
§ 2 DDR-EErfG einen Anspruch einräumt, sich in entsprechenden Schritten verringerte oder ob
für den Anspruch aus § 2 DDR-EErfG der Nachweis ausreicht, dass die zu Grunde liegende
Forderung im Verhältnis Schuldner-Gläubiger über die Inanspruchnahme des Grundstücks
hinaus in ihrem Bestand und Umfang nicht verändert wurde, mithin valutierte.“
4 Hierzu legt die Beschwerde aber weder hinreichend dar, dass sich eine dieser Fragen auf der
Grundlage der materiell-rechtlichen Würdigung und der tatsächlichen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich stellen wird, noch
setzt sie sich in genügender Weise mit der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden
Rechtsauffassung auseinander (vgl. zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen etwa
Beschlüsse vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825 <2826> und vom 4. März
2004 - BVerwG 6 B 14.04 - Umdruck S. 3).
5 Die Beschwerde gibt bereits nicht zutreffend wieder, wie das Verwaltungsgericht das in Rede
stehende Gesetz zur Regelung der in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllten
Entschädigungsansprüche aus Enteignung vom 10. Dezember 2003 - DDR-EErfG - (BGBl I
2003, 2471) ausgelegt und angewandt hat. Das Verwaltungsgericht ist nämlich weder davon
ausgegangen, dass - wie die Beschwerde meint - „eine schrittweise Überführung eines
Grundstücks in Volkseigentum stattfand“, noch davon, dass sich die „einem darauf lastenden
dinglichen Recht zu Grunde liegende Forderung, auf deren Erfüllung § 2 DDR-EErfG einen
Anspruch einräumt, sich in entsprechenden Schritten verringerte“. Vielmehr hat das
Verwaltungsgericht als „Inanspruchnahme“ im Sinne von §§ 1, 2 DDR-EErfG allein die 1957
erfolgte Enteignung nach dem Aufbaugesetz der DDR vom 6. September 1950 (GBl DDR I S.
965) angesehen, die nach dem Entschädigungsgesetz der DDR vom 25. April 1960 (GBl DDR I
S. 257) zu entschädigen gewesen sei. Nach seiner Ansicht fällt die bereits 1956 bewirkte
entschädigungslose Enteignung des Miteigentumsanteils des Franz J. „nicht unter das DDR-
Entschädigungserfüllungsgesetz“. Dadurch sei nur der „wirtschaftliche Wert“ des
Grundpfandrechts des Klägers vermindert worden, „weil nunmehr nur noch Dreiviertel des
Grundstückswertes für die Forderung hafteten“ (UA S. 5). Zum Zeitpunkt der maßgeblichen
Enteignung nach dem Aufbaugesetz - nämlich im Jahre 1957 - habe daher die Hypothek des
Klägers lediglich auf den drei Miteigentumsanteilen der verbliebenen Miteigentümer gelastet (UA
S. 5). Für den im Zeitpunkt der Inanspruchnahme bereits in Volkseigentum stehenden 1/4-Anteil
komme eine Haftung nach § 1 DDR-Entschädigungsgesetz nicht in Betracht. Denn der Staat der
DDR habe für Staatseigentum keine Entschädigung zahlen müssen (UA S. 6).
6 Hiermit bzw. mit der darauf basierenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts setzt sich
die Beschwerde nicht auseinander. Sie wendet sich letztlich in allgemeiner Form gegen die
konkrete Rechtsanwendung im Einzelfall. Dies reicht jedoch für die Darlegung einer
Grundsatzbedeutung nicht aus.
7 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
8 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf
§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Häußler